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420 13 311

Basel-Landschaft · 2012-08-07 · Deutsch BL

Pfändungsvollzug

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Schuldner, der die Pfändungsurkunde anfechten will, weil er mit dem Ermessensentscheid des Betreibungsamtes betreffend das Existenzminimum nicht einverstanden ist, hat somit innert zehn Tagen seit der Zustellung der Pfändungsurkunde Beschwerde zu erheben. Im vorliegenden Falle hat das Betreibungsamt Laufen am 5. November 2013 in Abwesenheit der Schuldnerin die Pfändung revidiert. Das massgebliche Pfändungsprotokoll wurde der Schuldnerin am 14. November 2013 übermittelt. Die Beschwerde der Schuldnerin, welche am Montag, 25. November 2013 der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist rechtzeitig erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 EG SchKG.

E. 2 Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Bedarf zu bestimmen. Grundlage der Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners bilden gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 18. August 2009 (RRB Nr. 1222) die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. Gemäss diesen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendige Auslagen des Schuldners, wie z.B. der Wohnungsmietzins, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge etc. werden zusätzlich zum Existenzminimum gerechnet. Diese Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nach dem sog. Effektivitätsgrundsatz im Allgemeinen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (vgl. Bühler , Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 647; BGE 121 III 20 E. 3a, 112 III 19 E. 4). Begründet wird dies damit, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht zum vorgesehenen Zweck verwendet, sondern anderweitig ausgibt. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es steht ihm dabei ein weitgehendes Ermessen zu, das pflichtgemäss auszuüben ist. Das bedeutet insbesondere, dass sowohl den Interessen des Schuldners wie auch jenen des Gläubigers Rechnung getragen werden muss. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Betreibungsamt Laufen habe bei der Berechnung des Notbedarfs die Krankenkassenprämien ihres Lebenspartners nicht berücksichtigt. Dieser sei im Moment in Deutschland versichert, da er sich dort in einer Spezialklinik verschiedenen medizinischen Eingriffen unterziehen müsse. Die bisherige Krankenversicherung habe dem Betreibungsamt am 14. November 2013 mitgeteilt, dass dieser Sachverhalt noch geklärt werde. Das Betreibungsamt Laufen entgegnet in der Vernehmlassung, die Zahlung der Krankenkassenbeiträge des arbeitslosen Lebenspartners der Schuldnerin habe nicht belegt werden können. 3.2 Für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens sind die Umstände zur Zeit der Vornahme der Einkommenspfändung massgebend (BGE 102 III 10 E. 4). Der Betreibungsbeamte hat die zu diesem Zeitpunkt bestehenden tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es obliegt allerdings dem Schuldner eine Mitwirkungspflicht, den Betreibungsbeamten über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten (BGE 119 III 70 E. 1; BlSchK 2007 S. 249). Bei der Berechnung des Existenzminimums muss den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden und es kann nicht auf behauptete, aber nicht erfüllte vertragliche Verpflichtungen des Schuldners abgestellt werden. Das gilt auch für die Krankenkassenkosten (BGE 121 III 20). Einzig der Grundbetrag wird ohne individuelle Abklärungen gewährt. Nachträgliche Änderungen bei den tatsächlichen Verhältnissen hat der Schuldner nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen (BGE 108 III 10 E. 4). Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie im Hinblick auf den neuerlichen Pfändungsvollzug Prämienabrechnungen der Krankenversicherung ihres Lebenspartners vorgelegt habe. Somit war zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges nicht belegt, dass die Schuldnerin Krankenkassenprämien für den erwerbslosen Lebenspartner bislang tatsächlich bezahlt hatte. Dass das Betreibungsamt die Krankenkassenprämien zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges mangels Belege nicht berücksichtigte, entspricht der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis und ist nicht zu beanstanden. Sofern die Schuldnerin den entsprechenden Nachweis zu den erfolgten Zahlungen seit dem Pfändungsvollzug dem Betreibungsamt vorlegt, bleibt eine Revision des Pfändungsvollzuges durch das Betreibungsamt vorbehalten.

E. 4 Im Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, der Unterhalt der Liegenschaften sei im Rahmen der Pfändung nicht genügend berücksichtigt worden. Aus dem fraglichen Pfändungsprotokoll ergibt sich, dass nebst den aktuellen Hypothekarzinsen für die Liegenschaften in der Höhe von CHF 1‘781.60 noch Zuschläge für die sog. „Stromheizung“ von CHF 451.95 und für die Gebäudeversicherung von CHF 62.50 eingerechnet wurden. Diese Zuschläge nahm das Betreibungsamt Laufen gestützt auf die gutgeheissene Beschwerde der Schuldnerin vom 18. Juni 2012 von Amtes wegen in das Pfändungsprotokoll auf. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin weitergehende Unterhaltskosten beim Betreibungsamt Laufen geltend gemacht hätte. Die Schuldnerin ist mit den betreibungsamtlichen Mechanismen vertraut. Sie hat es sich daher selbst zuzuschreiben, wenn sie die Behörde am Tag des Pfändungsvollzugs in Vernachlässigung ihrer Mitwirkungspflicht nicht über alle wesentlichen Tatsachen unterrichtet. Gründe, die zusätzlichen Belege nicht rechtzeitig beizubringen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hatte es in der Hand, zu gegebener Zeit, das heisst vor dem Pfändungsvollzug vom 5. November 2013, bei der beförderlichen Feststellung ihrer Verhältnisse mitzuwirken. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.

E. 5 Die Schuldnerin führt ferner aus, sie habe wöchentlich erhebliche Kosten, um ihren erkrankten Lebenspartner zu besuchen, der sich in einer Klinik in Deutschland operativen Eingriffen unterziehen müsse. Aus der Beschwerdeschrift wird nicht klar, ob die Schuldnerin in diesem Zusammenhang sinngemäss einen entsprechenden Zuschlag für Reiseauslagen geltend machen möchte oder die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs lediglich auf ihre schwierige persönliche Lage hinweisen möchte. Soweit die Beschwerdeführerin einen Zuschlag für den wöchentlichen Besuch bei ihrem Lebenspartner beanspruchen wollte, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, wonach entsprechende Auslagen weder belegt noch zeitgerecht beim Betreibungsamt Laufen angemeldet wurden. Es ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass dem fraglichen Umstand in billiger Weise durch eine zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung getragen werden könnte. Allerdings gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführerin bereits heute Reisekosten von monatlich CHF 2‘138.40 zugestanden werden, so dass unter diesem Titel eine Erweiterung ausgeschlossen sein dürfte. 6.1 Schliesslich trägt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, sie habe um eine stille Lohnpfändung gebeten, weil sie nicht gewollt habe, dass ihr neuer Arbeitgeber von der Lohnpfändung erfahre. Sie habe im Februar 2013 ihren Arbeitsplatz verloren, da das Betreibungsamt einen Auszug des Betreibungsregisters an ihre damalige Arbeitgeberin herausgegeben habe. Durch die Offenlegung der Pfändung gegenüber dem neuen Arbeitgeber bestehe wiederum die gleiche Gefahr. Obwohl sie anwaltlich unterstützt und die Pfändungsquote bislang monatlich pünktlich geleistet habe, sei die Pfändung gegenüber ihrem Arbeitgeber offengelegt worden. 6.2 Jedes Einkommen, gleichgültig, ob es sich dabei um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit handelt, kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 SchKG). Bei Unselbständigerwerbenden erfolgt eine Anzeige an den Arbeitgeber des Schuldners. Bei dieser Anzeige handelt es sich um eine Sicherungsmassnahme zugunsten der Pfändungsgläubiger, weshalb das Betreibungsamt auf diese Anzeige nur mit Einwilligung der betreffenden Gläubiger verzichten darf. Dies, weil ein Verzicht auf die Anzeige nach Art. 99 SchKG für die Pfändungsgläubiger bzw. das Betreibungsamt ein gewisses Risiko mit sich bringt. Da die Anzeige an den Arbeitgeber manchen Schuldnern unangenehm ist und auch das Arbeitsverhältnis gefährden kann, lässt die Praxis die sogenannte "stille Lohnpfändung" zu. Diese Praxis wird auch vom Bundesgericht gebilligt (vgl. BGE 83 III 17 E. 2). Die stille Lohnpfändung zu bewilligen liegt im Ermessen des Betreibungsbeamten, welcher schon aus Gründen der Verantwortlichkeit einem entsprechenden Begehren des Schuldners nicht stattgeben muss und gegebenenfalls nur stattgeben soll, wenn dieser glaubhaft verspricht, den gepfändeten Monatsbetrag regelmässig selber abzuliefern und der Schuldner zudem die Einwilligung sämtlicher Gläubiger der betreffenden Gruppe beibringt, dass diese mit der Selbstablieferung auf Zusehen hin einverstanden seien (vgl. Vonder Mühll , in: Basler Kommentar, N 44 f. zu Art. 93 SchKG). Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin resp. ihre Rechtsvertretung zwar um eine stille Lohnpfändung gebeten, um zu verhindern, dass ihr Arbeitgeber von der Lohnpfändung erfährt. Dass ihre Gläubiger auf die Anzeige an die Arbeitgeberin verzichtet bzw. einer stillen Lohnpfändung zugestimmt hätten, wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend gemacht. Ob sich die Beschwerdeführerin im Umgang mit dem Betreibungsamt Laufen zuverlässig verhalten bzw. die Pfändungsquote immer abgeliefert hat, kann deshalb dahingestellt bleiben, da die Anzeige der Lohnpfändung an die Arbeitgeberin zwingend ist, wenn die Gläubiger einer stillen Lohnpfändung nicht zustimmen (vgl. Lebrecht , in: Basler Kommentar, N 6 zu Art. 99 SchKG). Auch wenn dem Unmut der Beschwerdeführerin angesichts dessen, dass ihr die letzte Arbeitsstelle deswegen gekündigt worden sei, ein gewisses Verständnis entgegengebracht werden kann, ist festzuhalten, dass sich das Betreibungsamt Laufen zweifelsfrei gesetzeskonform verhalten hat. Im Ergebnis ist die Beschwerde der Schuldnerin aus den dargelegten Umständen abzuweisen.

E. 7 Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sind grundsätzlich keine Kosten zu erheben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin Christine Baltzer Aktuar Andreas Linder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 21.01.2014 420 13 311 (420 2013 311) Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 21.01.2014 420 13 311 (420 2013 311) Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 21.01.2014 420 13 311 (420 2013 311)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 21. Januar 2014 (420 13 311) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Effektivitätsgrundsatz / Voraussetzungen für eine „stille Lohnpfändung“ Besetzung Präsidentin Christine Baltzer, Richter Dieter Freiburghaus (Referent), Richter Edgar Schürmann; Aktuar Andreas Linder Parteien A. , Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Laufen , Hintere Gasse 52, 4242 Laufen, Beschwerdegegner Gegenstand Pfändungsvollzug / Lohnpfändung / Zuschläge zum Existenzminimum A. Am 26. April 2012 vollzog das Betreibungsamt Laufen gegen A. , wohnhaft in X. , eine Einkommenspfändung. Als pfändbare Quote resultierte ein Betrag von CHF 1'090.00 und es wurde eine entsprechende Lohnpfändung verfügt. Aufgrund von nachgereichten Unterlagen der Schuldnerin revidierte das Betreibungsamt Laufen am 25. Mai 2012 die Pfändung. Es erhob nunmehr ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von CHF 5'631.45 und verfügte eine monatliche Lohnpfändung von CHF 1'330.00. Gegen diese Pfändung liess die Schuldnerin am 18. Juni 2012 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erheben. Mit Entscheid vom 7. August 2012 hiess die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde der Schuldnerin gut und hob die Einkommenspfändung vom 25. Mai 2012 auf. Das Betreibungsamt Laufen wurde angewiesen, die Einkommenspfändung im Sinne der Beschwerde anzupassen. In der Folge erstellte das Betreibungsamt Laufen aufgrund weiterer Erhebungen am 5. November 2013 ein neues Pfändungsprotokoll. Dabei ermittelte es ein monatliches gemeinsames Existenzminimum der Schuldnerin und ihrer Familie von CHF 7‘502.50 sowie ein monatliches Nettoeinkommen der Schuldnerin von CHF 8‘022.50. Die pfändbare Quote wurde auf CHF 520.00 festgelegt. B. Am 25. November 2013 gelangte A. mit betreibungsrechtlicher Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie führte zusammengefasst aus, die Krankenkassenbeiträge ihres Ehemannes seien nicht berücksichtigt worden. Dieser sei im Moment in Deutschland versichert, da er sich dort in einer Spezialklinik verschiedenen operativen Eingriffen unterziehen müsse. Die bisherige Krankenversicherung habe am 14. November 2013 dem Betreibungsamt mitgeteilt, dass dieser Sachverhalt noch geklärt werde. Ferner sei der Unterhalt der Liegenschaften nicht genügend berücksichtigt worden. Dem Betreibungsamt sei bekannt, dass ihr Partner schwer erkrankt sei und deshalb über kein Einkommen verfüge. Sie habe wöchentlich erhebliche Kosten, um ihn in Deutschland zu besuchen. Bedingt durch diese Krankheit sei man überhaupt erst in diese Situation gekommen. Sie habe im Februar 2013 ihren Arbeitsplatz verloren, da das Betreibungsamt einen Auszug des Betreibungsregisters an ihre damalige Arbeitgeberin herausgegeben habe. Durch die Offenlegung der Pfändung gegenüber dem neuen Arbeitgeber bestehe wiederum die gleiche Gefahr. Obwohl sie anwaltlich unterstützt und die Pfändungsquote bislang monatlich pünktlich geleistet habe, sei die Pfändung gegenüber ihrem Arbeitgeber offengelegt worden. C. In seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2013 entgegnete das Betreibungsamt Laufen im Wesentlichen, man habe am 5. November 2013 das Pfändungsprotokoll in dieser Angelegenheit erstellt. Dies nachdem diverse Belege trotz Bemühungen des Betreibungsamtes Laufen von der Schuldnerschaft nicht zugestellt worden seien. Die Zahlung der Krankenkassenbeiträge des arbeitslosen Lebenspartners der Schuldnerin habe nicht belegt werden können, vielmehr seien dessen Prämien der Krankenversicherung vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 durch die Krankenversicherung in Betreibung gesetzt worden. Im Zusammenhang mit den Zuschlägen für die Hypothekarzinse, die Stromheizung sowie die Prämien der Gebäudeversicherung werde auf den Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. August 2012 verwiesen. Die Lohnpfändung über CHF 520.00 monatlich sei am 14. November 2013 dem Arbeitgeber der Schuldnerin mitgeteilt worden. Man beantrage die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Schuldner, der die Pfändungsurkunde anfechten will, weil er mit dem Ermessensentscheid des Betreibungsamtes betreffend das Existenzminimum nicht einverstanden ist, hat somit innert zehn Tagen seit der Zustellung der Pfändungsurkunde Beschwerde zu erheben. Im vorliegenden Falle hat das Betreibungsamt Laufen am 5. November 2013 in Abwesenheit der Schuldnerin die Pfändung revidiert. Das massgebliche Pfändungsprotokoll wurde der Schuldnerin am 14. November 2013 übermittelt. Die Beschwerde der Schuldnerin, welche am Montag, 25. November 2013 der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist rechtzeitig erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 EG SchKG. 2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Bedarf zu bestimmen. Grundlage der Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners bilden gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 18. August 2009 (RRB Nr. 1222) die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. Gemäss diesen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendige Auslagen des Schuldners, wie z.B. der Wohnungsmietzins, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge etc. werden zusätzlich zum Existenzminimum gerechnet. Diese Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nach dem sog. Effektivitätsgrundsatz im Allgemeinen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (vgl. Bühler , Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 647; BGE 121 III 20 E. 3a, 112 III 19 E. 4). Begründet wird dies damit, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht zum vorgesehenen Zweck verwendet, sondern anderweitig ausgibt. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es steht ihm dabei ein weitgehendes Ermessen zu, das pflichtgemäss auszuüben ist. Das bedeutet insbesondere, dass sowohl den Interessen des Schuldners wie auch jenen des Gläubigers Rechnung getragen werden muss. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Betreibungsamt Laufen habe bei der Berechnung des Notbedarfs die Krankenkassenprämien ihres Lebenspartners nicht berücksichtigt. Dieser sei im Moment in Deutschland versichert, da er sich dort in einer Spezialklinik verschiedenen medizinischen Eingriffen unterziehen müsse. Die bisherige Krankenversicherung habe dem Betreibungsamt am 14. November 2013 mitgeteilt, dass dieser Sachverhalt noch geklärt werde. Das Betreibungsamt Laufen entgegnet in der Vernehmlassung, die Zahlung der Krankenkassenbeiträge des arbeitslosen Lebenspartners der Schuldnerin habe nicht belegt werden können. 3.2 Für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens sind die Umstände zur Zeit der Vornahme der Einkommenspfändung massgebend (BGE 102 III 10 E. 4). Der Betreibungsbeamte hat die zu diesem Zeitpunkt bestehenden tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es obliegt allerdings dem Schuldner eine Mitwirkungspflicht, den Betreibungsbeamten über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten (BGE 119 III 70 E. 1; BlSchK 2007 S. 249). Bei der Berechnung des Existenzminimums muss den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden und es kann nicht auf behauptete, aber nicht erfüllte vertragliche Verpflichtungen des Schuldners abgestellt werden. Das gilt auch für die Krankenkassenkosten (BGE 121 III 20). Einzig der Grundbetrag wird ohne individuelle Abklärungen gewährt. Nachträgliche Änderungen bei den tatsächlichen Verhältnissen hat der Schuldner nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen (BGE 108 III 10 E. 4). Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie im Hinblick auf den neuerlichen Pfändungsvollzug Prämienabrechnungen der Krankenversicherung ihres Lebenspartners vorgelegt habe. Somit war zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges nicht belegt, dass die Schuldnerin Krankenkassenprämien für den erwerbslosen Lebenspartner bislang tatsächlich bezahlt hatte. Dass das Betreibungsamt die Krankenkassenprämien zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges mangels Belege nicht berücksichtigte, entspricht der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis und ist nicht zu beanstanden. Sofern die Schuldnerin den entsprechenden Nachweis zu den erfolgten Zahlungen seit dem Pfändungsvollzug dem Betreibungsamt vorlegt, bleibt eine Revision des Pfändungsvollzuges durch das Betreibungsamt vorbehalten. 4. Im Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, der Unterhalt der Liegenschaften sei im Rahmen der Pfändung nicht genügend berücksichtigt worden. Aus dem fraglichen Pfändungsprotokoll ergibt sich, dass nebst den aktuellen Hypothekarzinsen für die Liegenschaften in der Höhe von CHF 1‘781.60 noch Zuschläge für die sog. „Stromheizung“ von CHF 451.95 und für die Gebäudeversicherung von CHF 62.50 eingerechnet wurden. Diese Zuschläge nahm das Betreibungsamt Laufen gestützt auf die gutgeheissene Beschwerde der Schuldnerin vom 18. Juni 2012 von Amtes wegen in das Pfändungsprotokoll auf. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin weitergehende Unterhaltskosten beim Betreibungsamt Laufen geltend gemacht hätte. Die Schuldnerin ist mit den betreibungsamtlichen Mechanismen vertraut. Sie hat es sich daher selbst zuzuschreiben, wenn sie die Behörde am Tag des Pfändungsvollzugs in Vernachlässigung ihrer Mitwirkungspflicht nicht über alle wesentlichen Tatsachen unterrichtet. Gründe, die zusätzlichen Belege nicht rechtzeitig beizubringen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hatte es in der Hand, zu gegebener Zeit, das heisst vor dem Pfändungsvollzug vom 5. November 2013, bei der beförderlichen Feststellung ihrer Verhältnisse mitzuwirken. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet. 5. Die Schuldnerin führt ferner aus, sie habe wöchentlich erhebliche Kosten, um ihren erkrankten Lebenspartner zu besuchen, der sich in einer Klinik in Deutschland operativen Eingriffen unterziehen müsse. Aus der Beschwerdeschrift wird nicht klar, ob die Schuldnerin in diesem Zusammenhang sinngemäss einen entsprechenden Zuschlag für Reiseauslagen geltend machen möchte oder die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs lediglich auf ihre schwierige persönliche Lage hinweisen möchte. Soweit die Beschwerdeführerin einen Zuschlag für den wöchentlichen Besuch bei ihrem Lebenspartner beanspruchen wollte, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, wonach entsprechende Auslagen weder belegt noch zeitgerecht beim Betreibungsamt Laufen angemeldet wurden. Es ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass dem fraglichen Umstand in billiger Weise durch eine zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung getragen werden könnte. Allerdings gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführerin bereits heute Reisekosten von monatlich CHF 2‘138.40 zugestanden werden, so dass unter diesem Titel eine Erweiterung ausgeschlossen sein dürfte. 6.1 Schliesslich trägt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, sie habe um eine stille Lohnpfändung gebeten, weil sie nicht gewollt habe, dass ihr neuer Arbeitgeber von der Lohnpfändung erfahre. Sie habe im Februar 2013 ihren Arbeitsplatz verloren, da das Betreibungsamt einen Auszug des Betreibungsregisters an ihre damalige Arbeitgeberin herausgegeben habe. Durch die Offenlegung der Pfändung gegenüber dem neuen Arbeitgeber bestehe wiederum die gleiche Gefahr. Obwohl sie anwaltlich unterstützt und die Pfändungsquote bislang monatlich pünktlich geleistet habe, sei die Pfändung gegenüber ihrem Arbeitgeber offengelegt worden. 6.2 Jedes Einkommen, gleichgültig, ob es sich dabei um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit handelt, kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 SchKG). Bei Unselbständigerwerbenden erfolgt eine Anzeige an den Arbeitgeber des Schuldners. Bei dieser Anzeige handelt es sich um eine Sicherungsmassnahme zugunsten der Pfändungsgläubiger, weshalb das Betreibungsamt auf diese Anzeige nur mit Einwilligung der betreffenden Gläubiger verzichten darf. Dies, weil ein Verzicht auf die Anzeige nach Art. 99 SchKG für die Pfändungsgläubiger bzw. das Betreibungsamt ein gewisses Risiko mit sich bringt. Da die Anzeige an den Arbeitgeber manchen Schuldnern unangenehm ist und auch das Arbeitsverhältnis gefährden kann, lässt die Praxis die sogenannte "stille Lohnpfändung" zu. Diese Praxis wird auch vom Bundesgericht gebilligt (vgl. BGE 83 III 17 E. 2). Die stille Lohnpfändung zu bewilligen liegt im Ermessen des Betreibungsbeamten, welcher schon aus Gründen der Verantwortlichkeit einem entsprechenden Begehren des Schuldners nicht stattgeben muss und gegebenenfalls nur stattgeben soll, wenn dieser glaubhaft verspricht, den gepfändeten Monatsbetrag regelmässig selber abzuliefern und der Schuldner zudem die Einwilligung sämtlicher Gläubiger der betreffenden Gruppe beibringt, dass diese mit der Selbstablieferung auf Zusehen hin einverstanden seien (vgl. Vonder Mühll , in: Basler Kommentar, N 44 f. zu Art. 93 SchKG). Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin resp. ihre Rechtsvertretung zwar um eine stille Lohnpfändung gebeten, um zu verhindern, dass ihr Arbeitgeber von der Lohnpfändung erfährt. Dass ihre Gläubiger auf die Anzeige an die Arbeitgeberin verzichtet bzw. einer stillen Lohnpfändung zugestimmt hätten, wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend gemacht. Ob sich die Beschwerdeführerin im Umgang mit dem Betreibungsamt Laufen zuverlässig verhalten bzw. die Pfändungsquote immer abgeliefert hat, kann deshalb dahingestellt bleiben, da die Anzeige der Lohnpfändung an die Arbeitgeberin zwingend ist, wenn die Gläubiger einer stillen Lohnpfändung nicht zustimmen (vgl. Lebrecht , in: Basler Kommentar, N 6 zu Art. 99 SchKG). Auch wenn dem Unmut der Beschwerdeführerin angesichts dessen, dass ihr die letzte Arbeitsstelle deswegen gekündigt worden sei, ein gewisses Verständnis entgegengebracht werden kann, ist festzuhalten, dass sich das Betreibungsamt Laufen zweifelsfrei gesetzeskonform verhalten hat. Im Ergebnis ist die Beschwerde der Schuldnerin aus den dargelegten Umständen abzuweisen. 7. Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sind grundsätzlich keine Kosten zu erheben. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin Christine Baltzer Aktuar Andreas Linder