Kostenentscheid
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 29. August 2018 bezüglich der Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin bzw. gegen die Reduktion des von ihr geltend gemachten Honorars. Will die unentgeltliche Rechtsvertreterin sich gegen die Höhe der an sie ausgerichteten Entschädigung zur Wehr setzen, ist sie in eigenem Namen zur Beschwerde legitimiert (BGer 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.1). Der Entscheid über die angemessene Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist in Anwendung von Art. 110 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Die Frist für die selbständige Kostenbeschwerde richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (BSK ZPO - Rüegg/Rüegg , 3. Aufl. 2017, Art. 110 N 1; Urwyler/Grütter , DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 110 N 2). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 13. September 2018 mit Begründung zugestellt. Die am Montag, den 24. September 2018 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte fristgerecht. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. e EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts sachlich zuständig. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Da sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO auf Grundlage der Akten.
E. 2 Nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO wird im Falle des Unterliegens der unentgeltlich prozessführenden Partei der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Die Entschädigungspflicht des Gemeinwesens tritt ein, sofern und soweit nicht die Gegenpartei gestützt auf Art. 106 ZPO an die Parteikosten der (teilweise) obsiegenden Kostenerlasspartei beizutragen hat. Dies gilt insbesondere, wenn jede Partei zur Tragung der eigenen Parteikosten verurteilt wird, diese also wettgeschlagen werden ( Emmel , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 4 zu Art. 122 ZPO). Dabei spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Gemäss § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) ist bei unentgeltlicher Verbeiständung die Entschädigung nach dem Zeitaufwand festzusetzen. In der Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands müssen sowohl der genaue Zeitaufwand als auch die Auslagen aufgeführt werden (§ 18 Abs. 2 TO; Emmel , a.a.O., N 6 zu Art. 122 ZPO). Hat eine Partei eine detaillierte Kostennote eingereicht, so muss das Gericht eine allfällige Kürzung aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör zumindest summarisch erläutern, indem es kurz, aber bestimmt ausweist, welche Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht bleiben müssen (BGer 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4.2; BGer 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.1 und 4.1; BGer 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1). Auch Honorarpauschalen sind möglich. Diese fassen alle prozessualen Bemühungen als einheitliches Ganzes zusammen. Solche pauschalen Entschädigungen sind jedoch dort verfassungswidrig, wo bei ihrer Anwendung auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht genommen wird und die Entschädigung im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten steht (BGer 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4.1). Denn bei der Beurteilung einer konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, mithin insbesondere auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie auf die damit für den Anwalt verbundene Verantwortung und die von ihm in gebotener Weise aufgewendete Zeit (BGE 117 Ia 22 E. 3a; BGE 122 I 1 E. 3a). Daher geht es nach bundesgerichtlicher Praxis auch nicht an, den geltend gemachten Aufwand des Vertreters ganz ausser Acht zu lassen. Das Bundesgericht lässt Honorarpauschalen nur unter der Bedingung zu, dass im Einzelfall geprüft wird, ob der Pauschaltarif die effektiv entstandenen und notwendigen Aufwendungen deckt (BGer 9C_622/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.3). Im Sinne einer Faustregel hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von CHF 180.00 pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen muss, um vor der Verfassung standzuhalten (BGE 132 I 201 E. 8; BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 ff. mit Hinweisen). Das pauschalisierende Vorgehen setzt daher voraus, dass der Mindestansatz von CHF 180.00 auch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten wird (BGer 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4).
E. 3 Als Begründung für die Reduktion des geltend gemachten Anwaltshonorars der Beschwerdeführerin führte die Vorinstanz im Entscheid vom 29. August 2018 aus, bei Fällen der unentgeltlichen Verbeiständung gelte das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles, weshalb ein unverhältnismässiger Aufwand nicht zu entschädigen sei. Der geltend gemachte Aufwand von knapp 43 Stunden sei bereits für ein komplettes Scheidungsverfahren an der oberen Grenze und in Anbetracht der Tatsache, dass die Abänderung lediglich den Kindsunterhalt betroffen habe, überhöht und daher auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren. Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin sodann einen Aufwand von 20,5 Stunden zu - analog dem Aufwand, welchen die Rechtsvertreterin des Klägers geltend machte - zuzüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Auslagen. In der Beschwerdevernehmlassung ergänzte die Vorinstanz, die von der Beschwerdeführerin eingereichte Deservitenkarte führe 84 Posten auf und die Rechnungsstellung erfolge ohne Zusammenfassung respektive Ordnung der einzelnen Aufwandkategorien und somit unsubstantiiert. Die Beschwerdeführerin habe ihren grossen Aufwand auch nicht begründet und nicht erklärt, weshalb dieser so viel höher gewesen sein soll, als der von der gegnerischen Rechtsvertreterin geltend gemachte Aufwand.
E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe eine pauschale Entschädigung zugesprochen, ohne sich mit den konkreten Aufwandpositionen auseinandergesetzt zu haben und ohne darzulegen, welche Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sein sollen. Folglich könne die Beschwerdeführerin auch nicht detailliert zu den Kürzungen Stellung nehmen. Die Gleichbehandlung hinsichtlich der Aufwendungen für beide Rechtsvertreterinnen sei sodann willkürlich und unangemessen, da die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur gegnerischen Rechtsvertreterin im vorgängigen Scheidungsverfahren nicht involviert gewesen sei und daher im Abänderungsverfahren mehr Aufwand für das Aktenstudium, den Austausch mit der Mandantin und die Instruktion gehabt habe. Auch die während dem vorliegenden Verfahren in Kraft getretene Gesetzesänderung im Kindsunterhaltsrecht habe zusätzliche Abklärungen erfordert. Zudem sei es während des Verfahrens wiederholt zu Änderungen im Einkommen des Klägers gekommen, was jeweils Neuberechnungen erfordert und auch zu einem Gesuch der Beklagten auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens geführt habe. Die Beklagte habe sodann auch für die Edition von Unterlagen des Beklagten zusätzliche Eingaben machen müssen, da dieser seine Verhältnisse nicht vollständig dokumentiert habe.
E. 5 Soweit die Beschwerdeführerin das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass bei unentgeltlicher Rechtspflege dieses Gebot aus der Bundesverfassung abgeleitet wird. Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Prozess stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen (BGer 9C_387/2012 vom 26. September 2012 E. 3.2). Unnütze, überflüssige oder aussichtslose Aufwendungen sind nicht zu entschädigen, da diese weder notwendig noch verhältnismässig sind ( Wuffli , Die unentgeltliche Rechtspflege in der schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Band 21, Zürich/St. Gallen 2015, N 468).
E. 6 Es ist nachfolgend auf die Begründung der Vorinstanz hinsichtlich der Kürzung des Honorars der Beschwerdeführerin einzugehen.
E. 6.1 Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin den gleichen Aufwand wie der Gegenanwältin zu. Den gleichen Aufwand zuzusprechen rechtfertigt sich nur, wenn der Aufwand für beide Rechtsvertreterinnen auch in etwa gleich gross gewesen sein dürfte, was die Vorinstanz jedoch nicht prüfte. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass sie im Gegensatz zur Gegenanwältin im Scheidungsverfahren nicht dabei gewesen sei und dass sie im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund der sich wechselnden Einkommensverhältnisse des Klägers einen höheren Aufwand gehabt habe als dessen Rechtsvertreterin. Da die Beschwerdeführerin im Unterschied zur gegnerischen Anwältin erst im Abänderungsverfahren die Vertretung übernahm, musste sie bereits für das Aktenstudium mehr Aufwand betreiben. Aus den vorinstanzlichen Akten geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin mehr Eingaben machte als die Gegenanwältin (die Parteien prozessierten zuerst ohne Anwältinnen) und ihre Eingaben umfangmässig auch länger waren. Aufgrund der sich mehrmals ändernden Einkommensverhältnisse des Klägers musste sie auch mehrere Unterhaltsberechnungen anstellen. Dies alles verbietet es, den Aufwand der Beschwerdeführerin gleich zu setzen mit dem Aufwand der Gegenanwältin.
E. 6.2 Das Argument der Vorinstanz, es handle sich nur um den Kindsunterhalt, weshalb die Bemühungen nicht gleich sein könnten wie in einem Scheidungsverfahren, überzeugt nicht, nachdem die Vorinstanz den zu Beginn des Abänderungsverfahrens noch unvertretenen Parteien empfahl, je einen Anwalt zu nehmen. Dies mit dem Hinweis, es gelte seit 1. Januar 2017 ein neues Kindesunterhaltsrecht und auf Seiten des Klägers sei ein neues Kind geboren worden, weshalb die Angelegenheit sehr kompliziert werde (siehe Protokoll der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung vom 16. Februar 2017, S. 1). Sowohl diese Ausführungen der Vorinstanz an der Instruktionsverhandlung als auch die Dauer des Abänderungsverfahrens von mehr als zwei Jahren zeigen, dass eine komplizierte Angelegenheit vorlag. Es ist gerichtsnotorisch, dass ein kompliziertes Abänderungsverfahren nur über die Unterhaltsbeiträge genauso aufwändig sein kann wie das Scheidungsverfahren selber.
E. 6.3 Soweit die Vorinstanz in der Beschwerdevernehmlassung vorbringt, die Deservitenkarte weise 84 Positionen aus und die Rechnungsstellung sei unsubstantiiert erfolgt, ist ihr nicht zu folgen. In der Deservitenkarte der Beschwerdeführerin sind alle ausgeführten Arbeiten chronologisch aufgelistet. Es finden sich darin Spalten je für die Beschreibung der jeweiligen Tätigkeit, den Zeitaufwand, die Telefonkosten, die Portokosten, die Anzahl Kopien inkl. diesbezüglicher Kosten und für die diverse Auslagen (z.B. Fahrspesen). Am Ende jeder Spalte befindet sich sodann das Total für die einzelnen Auslagen und deren Gesamttotal und es wird der zeitliche Gesamtaufwand von 42:55 Stunden ausgewiesen. Anhand der Deservitenkarte zeigte die Beschwerdeführerin detailliert auf, welche Tätigkeiten sie vornahm (z.B. Mailkorrespondenz mit der Klientin, Aktenstudium, Entwurf Duplik etc.), wie viel Zeit sie jeweils benötigte und welche Auslagen in welcher Höhe anfielen. In der vorinstanzlichen Honorarnote vom 28. August 2018 führte die Beschwerdeführerin sodann das Honorar von 42:55 Std. à CHF 200.00 bzw. das Total von CHF 8‘583.35 und die Auslagen von gesamthaft CHF 494.05 auf. Der mit der Honorarnote geltend gemachte Aufwand ist somit hinreichend substantiiert und kann mit der Deservitenkarte genau geprüft werden.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Reduktion des Anwaltshonorars von der Vorinstanz mit pauschalen, nicht zutreffenden Argumenten begründet wurde und die Vorinstanz bei der Festlegung des Honorars der Beschwerdeführerin weder auf deren konkret geltend gemachten Aufwand noch auf die Umstände des Einzelfalles einging. Somit stellt die vorinstanzliche Begründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
E. 7 Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, so hebt sie gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vor-instanz zurück (lit. a) oder entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (lit. b). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). Vorliegend wurde aufgezeigt, dass eine Entschädigung auf der Basis von 20,5 Stunden unangemessen ist und die vorinstanzliche Begründung zur Festsetzung dieser Entschädigung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Bei der Festsetzung von anwaltlichen Honoraren kommt den Gerichten in allen Instanzen ein grosser Ermessensspielraum zu. Im vorliegenden Fall war der Aufwand der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren bedeutend höher als 20,5 Stunden und beträgt maximal die geltend gemachten 42:55 Stunden. Die Vorinstanz, welche das Verfahren führte, ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und vermag daher besser zu beurteilen, welcher Aufwand innerhalb dieser Spannweite angemessen ist bzw. welcher konkrete Aufwand allenfalls nicht notwendig oder überhöht war. Die Sache ist daher zur Neubeurteilung des angemessenen Honorars der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Ausserdem ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten. Weil die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht berufsmässig vertreten wurde, kann sie zwar keine Parteientschädigung gemäss Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO beanspruchen. Ihr ist jedoch gestützt auf Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. c ZPO eine angemessene Entschädigung für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Dies rechtfertigt sich, um zu vermeiden, dass ihre staatliche Entschädigung für die Wahrung der Interessen der vertretenen Person, deren Festsetzung sie erfolgreich anfocht, aufgrund ihrer Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren indirekt wieder herabgesetzt wird ( Bühler , Berner Kommentar ZPO, 2012, N 49 zu Art. 122 ZPO; Emmel , a.a.O., N 8 zu Art. 122 ZPO; BGE 125 II 518 E. 5b). In Anbetracht der geringen Schwierigkeit und des Umfangs der Beschwerdeschrift von sieben Seiten erscheint ein Aufwand von rund drei Stunden à CHF 250.00 bzw. eine Entschädigung von insgesamt CHF 750.00 inklusive Auslagen angemessen. Die Mehrwertsteuer wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und auch in der vorinstanzlichen Honorarnote vom 28. August 2018 nicht aufgeführt. Folglich ist die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Entscheid vom 29. August 2018 in der Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 3 hinsichtlich des an die Rechtsvertreterin der Beklagten zugesprochenen Honorars von CHF 4‘594.05 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird zur Neubeurteilung der an die Rechtsvertreterin des Beklagten auszurichtenden Entschädigung.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 werden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin A.____, wird für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 750.00 (inkl. Auslagen, ohne MWSt) aus der Staatskasse bezahlt. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiberin Karin Arber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 22.01.2019 410 18 293 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 22.01.2019 410 18 293 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 22.01.2019 410 18 293
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 22. Januar 2019 (410 18 293) Zivilprozessrecht Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Rückweisung zur Neubeurteilung) Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiberin Karin Arber Parteien A. ____ Beschwerdeführerin gegen Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West , Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin Gegenstand Kostenentscheid Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 29. August 2018; Zusprechung des amtlichen Honorars A. Mit Entscheid vom 29. August 2018 urteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West über die Abänderung eines Ehescheidungsurteils. Es reduzierte dabei den vom Kläger an die Beklagte zu leistenden Kinderunterhaltsbeitrag. Die Gerichtsgebühr wurde den Parteien je hälftig auferlegt und die Parteikosten wurden wettgeschlagen, wobei zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien die Rechtsvertreterinnen aus der Staatskasse entschädigt wurden. Die Vorinstanz sprach der Rechtsvertreterin des Klägers antragsgemäss ein Honorar von CHF 4‘819.90 zu. Die Rechtsanwältin der Beklagten, A.____, machte einen Aufwand von knapp 43 Stunden à CHF 200.00 und ein Honorar von CHF 9‘077.40 geltend. Das Zivilkreisgericht reduzierte diesen Aufwand - analog der Honorarnote der gegnerischen Rechtsvertreterin - auf 20,5 Stunden und sprach der Rechtsvertreterin A.____ eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘594.05 zu (inkl. Auslagen von CHF 494.05). B. Mit Eingabe vom 24. September 2018 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärte A.____ Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. August 2018 hinsichtlich der vorinstanzlichen Festlegung ihres Honorars. Sie beantragte, es sei ihr eine Entschädigung von CHF 9‘077.40 (inkl. CHF 494.05 Spesen) eventualiter CHF 7‘694.05 (Aufwand von 36 Stunden zu CHF 200.00, Barauslagen CHF 494.05) zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der Entschädigung unter konkreter Begründung der Aufwandpositionen zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2018 beantragte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften des Beschwerdeverfahrens wird in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 schloss der Kantonsgerichtspräsident den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an. Erwägungen 1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 29. August 2018 bezüglich der Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin bzw. gegen die Reduktion des von ihr geltend gemachten Honorars. Will die unentgeltliche Rechtsvertreterin sich gegen die Höhe der an sie ausgerichteten Entschädigung zur Wehr setzen, ist sie in eigenem Namen zur Beschwerde legitimiert (BGer 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.1). Der Entscheid über die angemessene Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist in Anwendung von Art. 110 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Die Frist für die selbständige Kostenbeschwerde richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (BSK ZPO - Rüegg/Rüegg , 3. Aufl. 2017, Art. 110 N 1; Urwyler/Grütter , DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 110 N 2). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 13. September 2018 mit Begründung zugestellt. Die am Montag, den 24. September 2018 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte fristgerecht. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. e EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts sachlich zuständig. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Da sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO auf Grundlage der Akten. 2. Nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO wird im Falle des Unterliegens der unentgeltlich prozessführenden Partei der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Die Entschädigungspflicht des Gemeinwesens tritt ein, sofern und soweit nicht die Gegenpartei gestützt auf Art. 106 ZPO an die Parteikosten der (teilweise) obsiegenden Kostenerlasspartei beizutragen hat. Dies gilt insbesondere, wenn jede Partei zur Tragung der eigenen Parteikosten verurteilt wird, diese also wettgeschlagen werden ( Emmel , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 4 zu Art. 122 ZPO). Dabei spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Gemäss § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) ist bei unentgeltlicher Verbeiständung die Entschädigung nach dem Zeitaufwand festzusetzen. In der Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands müssen sowohl der genaue Zeitaufwand als auch die Auslagen aufgeführt werden (§ 18 Abs. 2 TO; Emmel , a.a.O., N 6 zu Art. 122 ZPO). Hat eine Partei eine detaillierte Kostennote eingereicht, so muss das Gericht eine allfällige Kürzung aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör zumindest summarisch erläutern, indem es kurz, aber bestimmt ausweist, welche Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht bleiben müssen (BGer 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4.2; BGer 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.1 und 4.1; BGer 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1). Auch Honorarpauschalen sind möglich. Diese fassen alle prozessualen Bemühungen als einheitliches Ganzes zusammen. Solche pauschalen Entschädigungen sind jedoch dort verfassungswidrig, wo bei ihrer Anwendung auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht genommen wird und die Entschädigung im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten steht (BGer 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4.1). Denn bei der Beurteilung einer konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, mithin insbesondere auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie auf die damit für den Anwalt verbundene Verantwortung und die von ihm in gebotener Weise aufgewendete Zeit (BGE 117 Ia 22 E. 3a; BGE 122 I 1 E. 3a). Daher geht es nach bundesgerichtlicher Praxis auch nicht an, den geltend gemachten Aufwand des Vertreters ganz ausser Acht zu lassen. Das Bundesgericht lässt Honorarpauschalen nur unter der Bedingung zu, dass im Einzelfall geprüft wird, ob der Pauschaltarif die effektiv entstandenen und notwendigen Aufwendungen deckt (BGer 9C_622/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.3). Im Sinne einer Faustregel hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von CHF 180.00 pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen muss, um vor der Verfassung standzuhalten (BGE 132 I 201 E. 8; BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 ff. mit Hinweisen). Das pauschalisierende Vorgehen setzt daher voraus, dass der Mindestansatz von CHF 180.00 auch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten wird (BGer 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4). 3. Als Begründung für die Reduktion des geltend gemachten Anwaltshonorars der Beschwerdeführerin führte die Vorinstanz im Entscheid vom 29. August 2018 aus, bei Fällen der unentgeltlichen Verbeiständung gelte das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles, weshalb ein unverhältnismässiger Aufwand nicht zu entschädigen sei. Der geltend gemachte Aufwand von knapp 43 Stunden sei bereits für ein komplettes Scheidungsverfahren an der oberen Grenze und in Anbetracht der Tatsache, dass die Abänderung lediglich den Kindsunterhalt betroffen habe, überhöht und daher auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren. Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin sodann einen Aufwand von 20,5 Stunden zu - analog dem Aufwand, welchen die Rechtsvertreterin des Klägers geltend machte - zuzüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Auslagen. In der Beschwerdevernehmlassung ergänzte die Vorinstanz, die von der Beschwerdeführerin eingereichte Deservitenkarte führe 84 Posten auf und die Rechnungsstellung erfolge ohne Zusammenfassung respektive Ordnung der einzelnen Aufwandkategorien und somit unsubstantiiert. Die Beschwerdeführerin habe ihren grossen Aufwand auch nicht begründet und nicht erklärt, weshalb dieser so viel höher gewesen sein soll, als der von der gegnerischen Rechtsvertreterin geltend gemachte Aufwand. 4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe eine pauschale Entschädigung zugesprochen, ohne sich mit den konkreten Aufwandpositionen auseinandergesetzt zu haben und ohne darzulegen, welche Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sein sollen. Folglich könne die Beschwerdeführerin auch nicht detailliert zu den Kürzungen Stellung nehmen. Die Gleichbehandlung hinsichtlich der Aufwendungen für beide Rechtsvertreterinnen sei sodann willkürlich und unangemessen, da die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur gegnerischen Rechtsvertreterin im vorgängigen Scheidungsverfahren nicht involviert gewesen sei und daher im Abänderungsverfahren mehr Aufwand für das Aktenstudium, den Austausch mit der Mandantin und die Instruktion gehabt habe. Auch die während dem vorliegenden Verfahren in Kraft getretene Gesetzesänderung im Kindsunterhaltsrecht habe zusätzliche Abklärungen erfordert. Zudem sei es während des Verfahrens wiederholt zu Änderungen im Einkommen des Klägers gekommen, was jeweils Neuberechnungen erfordert und auch zu einem Gesuch der Beklagten auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens geführt habe. Die Beklagte habe sodann auch für die Edition von Unterlagen des Beklagten zusätzliche Eingaben machen müssen, da dieser seine Verhältnisse nicht vollständig dokumentiert habe. 5. Soweit die Beschwerdeführerin das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass bei unentgeltlicher Rechtspflege dieses Gebot aus der Bundesverfassung abgeleitet wird. Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Prozess stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen (BGer 9C_387/2012 vom 26. September 2012 E. 3.2). Unnütze, überflüssige oder aussichtslose Aufwendungen sind nicht zu entschädigen, da diese weder notwendig noch verhältnismässig sind ( Wuffli , Die unentgeltliche Rechtspflege in der schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Band 21, Zürich/St. Gallen 2015, N 468). 6. Es ist nachfolgend auf die Begründung der Vorinstanz hinsichtlich der Kürzung des Honorars der Beschwerdeführerin einzugehen. 6.1 Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin den gleichen Aufwand wie der Gegenanwältin zu. Den gleichen Aufwand zuzusprechen rechtfertigt sich nur, wenn der Aufwand für beide Rechtsvertreterinnen auch in etwa gleich gross gewesen sein dürfte, was die Vorinstanz jedoch nicht prüfte. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass sie im Gegensatz zur Gegenanwältin im Scheidungsverfahren nicht dabei gewesen sei und dass sie im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund der sich wechselnden Einkommensverhältnisse des Klägers einen höheren Aufwand gehabt habe als dessen Rechtsvertreterin. Da die Beschwerdeführerin im Unterschied zur gegnerischen Anwältin erst im Abänderungsverfahren die Vertretung übernahm, musste sie bereits für das Aktenstudium mehr Aufwand betreiben. Aus den vorinstanzlichen Akten geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin mehr Eingaben machte als die Gegenanwältin (die Parteien prozessierten zuerst ohne Anwältinnen) und ihre Eingaben umfangmässig auch länger waren. Aufgrund der sich mehrmals ändernden Einkommensverhältnisse des Klägers musste sie auch mehrere Unterhaltsberechnungen anstellen. Dies alles verbietet es, den Aufwand der Beschwerdeführerin gleich zu setzen mit dem Aufwand der Gegenanwältin. 6.2 Das Argument der Vorinstanz, es handle sich nur um den Kindsunterhalt, weshalb die Bemühungen nicht gleich sein könnten wie in einem Scheidungsverfahren, überzeugt nicht, nachdem die Vorinstanz den zu Beginn des Abänderungsverfahrens noch unvertretenen Parteien empfahl, je einen Anwalt zu nehmen. Dies mit dem Hinweis, es gelte seit 1. Januar 2017 ein neues Kindesunterhaltsrecht und auf Seiten des Klägers sei ein neues Kind geboren worden, weshalb die Angelegenheit sehr kompliziert werde (siehe Protokoll der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung vom 16. Februar 2017, S. 1). Sowohl diese Ausführungen der Vorinstanz an der Instruktionsverhandlung als auch die Dauer des Abänderungsverfahrens von mehr als zwei Jahren zeigen, dass eine komplizierte Angelegenheit vorlag. Es ist gerichtsnotorisch, dass ein kompliziertes Abänderungsverfahren nur über die Unterhaltsbeiträge genauso aufwändig sein kann wie das Scheidungsverfahren selber. 6.3 Soweit die Vorinstanz in der Beschwerdevernehmlassung vorbringt, die Deservitenkarte weise 84 Positionen aus und die Rechnungsstellung sei unsubstantiiert erfolgt, ist ihr nicht zu folgen. In der Deservitenkarte der Beschwerdeführerin sind alle ausgeführten Arbeiten chronologisch aufgelistet. Es finden sich darin Spalten je für die Beschreibung der jeweiligen Tätigkeit, den Zeitaufwand, die Telefonkosten, die Portokosten, die Anzahl Kopien inkl. diesbezüglicher Kosten und für die diverse Auslagen (z.B. Fahrspesen). Am Ende jeder Spalte befindet sich sodann das Total für die einzelnen Auslagen und deren Gesamttotal und es wird der zeitliche Gesamtaufwand von 42:55 Stunden ausgewiesen. Anhand der Deservitenkarte zeigte die Beschwerdeführerin detailliert auf, welche Tätigkeiten sie vornahm (z.B. Mailkorrespondenz mit der Klientin, Aktenstudium, Entwurf Duplik etc.), wie viel Zeit sie jeweils benötigte und welche Auslagen in welcher Höhe anfielen. In der vorinstanzlichen Honorarnote vom 28. August 2018 führte die Beschwerdeführerin sodann das Honorar von 42:55 Std. à CHF 200.00 bzw. das Total von CHF 8‘583.35 und die Auslagen von gesamthaft CHF 494.05 auf. Der mit der Honorarnote geltend gemachte Aufwand ist somit hinreichend substantiiert und kann mit der Deservitenkarte genau geprüft werden. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Reduktion des Anwaltshonorars von der Vorinstanz mit pauschalen, nicht zutreffenden Argumenten begründet wurde und die Vorinstanz bei der Festlegung des Honorars der Beschwerdeführerin weder auf deren konkret geltend gemachten Aufwand noch auf die Umstände des Einzelfalles einging. Somit stellt die vorinstanzliche Begründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 7. Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, so hebt sie gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vor-instanz zurück (lit. a) oder entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (lit. b). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). Vorliegend wurde aufgezeigt, dass eine Entschädigung auf der Basis von 20,5 Stunden unangemessen ist und die vorinstanzliche Begründung zur Festsetzung dieser Entschädigung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Bei der Festsetzung von anwaltlichen Honoraren kommt den Gerichten in allen Instanzen ein grosser Ermessensspielraum zu. Im vorliegenden Fall war der Aufwand der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren bedeutend höher als 20,5 Stunden und beträgt maximal die geltend gemachten 42:55 Stunden. Die Vorinstanz, welche das Verfahren führte, ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und vermag daher besser zu beurteilen, welcher Aufwand innerhalb dieser Spannweite angemessen ist bzw. welcher konkrete Aufwand allenfalls nicht notwendig oder überhöht war. Die Sache ist daher zur Neubeurteilung des angemessenen Honorars der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Ausserdem ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten. Weil die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht berufsmässig vertreten wurde, kann sie zwar keine Parteientschädigung gemäss Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO beanspruchen. Ihr ist jedoch gestützt auf Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. c ZPO eine angemessene Entschädigung für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Dies rechtfertigt sich, um zu vermeiden, dass ihre staatliche Entschädigung für die Wahrung der Interessen der vertretenen Person, deren Festsetzung sie erfolgreich anfocht, aufgrund ihrer Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren indirekt wieder herabgesetzt wird ( Bühler , Berner Kommentar ZPO, 2012, N 49 zu Art. 122 ZPO; Emmel , a.a.O., N 8 zu Art. 122 ZPO; BGE 125 II 518 E. 5b). In Anbetracht der geringen Schwierigkeit und des Umfangs der Beschwerdeschrift von sieben Seiten erscheint ein Aufwand von rund drei Stunden à CHF 250.00 bzw. eine Entschädigung von insgesamt CHF 750.00 inklusive Auslagen angemessen. Die Mehrwertsteuer wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und auch in der vorinstanzlichen Honorarnote vom 28. August 2018 nicht aufgeführt. Folglich ist die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Entscheid vom 29. August 2018 in der Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 3 hinsichtlich des an die Rechtsvertreterin der Beklagten zugesprochenen Honorars von CHF 4‘594.05 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird zur Neubeurteilung der an die Rechtsvertreterin des Beklagten auszurichtenden Entschädigung. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 werden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin A.____, wird für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 750.00 (inkl. Auslagen, ohne MWSt) aus der Staatskasse bezahlt. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiberin Karin Arber