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410 17 55

Basel-Landschaft · 2017-04-04 · Deutsch BL

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Geprüft werden können nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens. Die mit Strafandrohung verbundene Aufforderung des Betreibungsamtes zur Angabe von Vermögenswerten nach Art. 91 Abs. 4 SchKG unterliegt der betreibungsrechtlichen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Auf Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG hin kann insbesondere überprüft werden, ob die Aufforderung zur Angabe von Vermögenswerten sich im gesetzlichen Rahmen bewegt (vgl. BGE 117 III 61 E. 2 und 3; 129 III 239 E. 3). Im vorliegenden Falle hat das Betreibungsamt Basel-Landschaft die A. mit Schreiben vom 30. November 2016 angehalten, eine Übersicht der verwahrten Vermögenswerte und Guthaben des Schuldners B. abzugeben. Für die Qualifikation als Verfügung nicht entscheidend ist, dass das fragliche Schreiben des Betreibungsamtes keine Rechtsmittelbelehrung enthält, zumal dies im SchKG nicht ausdrücklich vorgeschrieben wird (vgl. BGer 7B.75/2006 vom 6. Juli 2006, E. 2.2.2; Cometta / Möckli , in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N 19 zu Art. 17 SchKG). Die Beschwerde, welche am Montag, 12. Dezember 2016, der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist demnach rechtzeitig erfolgt und die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 31 SchKG i.V. mit Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG.2.1 Das Betreibungsamt verpflichtete die A. unter Strafandrohung zur Auskunft über die verwahrten Vermögenswerte und Guthaben des Schuldners. Das Betreibungsamt stützt sich dazu auf Art. 91 Abs. 4 SchKG. Die A. moniert, das Betreibungsamt fordere regelmässig ohne weitere Begründung zur Auskunft auf. Es dränge sich die Vermutung auf, dass die Anfragen standardisiert erstellt würden, zumal allein zwischen Januar und November 2016 rund 1'130 solcher nicht näher begründeter Anfragen zusammengekommen seien, wobei die betroffenen Schuldner nicht allesamt eine Kundenbeziehung mit der A. hätten. Das Betreibungsamt verletze mit dem Vorgehen sowohl das Legalitätsprinzip als auch das Verhältnismässigkeitsprinzip. Zusätzlich gebe es - wie im vorliegenden Fall - der Beschwerdeführerin Personendaten bekannt, was sie nicht dürfe. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft räumt ein, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin juristisch korrekt seien. Allerdings verkenne die A. die Realität, wenn man verlangen wollte, dass vor der Anfrage der Schuldner und die Gläubiger zu befragen seien und zu klären sei, ob und wo der Schuldner Vermögenswerte habe. Man frage die Bank nur an, wenn andere Mittel erfolglos geblieben seien, namentlich wenn sich der Schuldner der Einvernahme entziehe, nicht polizeilich zugeführt werden könne, die Anfragen bei der Motorfahrzeugkontrolle und beim Grundbuchamt ohne Erfolg geblieben und kein aus früheren Vollzügen bekannter Arbeitgeber bekannt seien. 2.2 Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die ihrer Ansicht nach bundesrechtswidrige Auslegung von Art. 91 Abs. 4 SchKG durch das Betreibungsamt. Gemäss dieser Bestimmung sind Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser ein Guthaben hat, bei Straffolge im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner. Damit wird auf Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verwiesen, der den Schuldner verpflichtet, „seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist“. Vorausgesetzt wird bei alledem, dass das Betreibungsamt den Dritten auf seine Pflichten und auf die Straffolgen bei Verletzung derselben ausdrücklich aufmerksam gemacht hat (Art. 91 Abs. 6 SchKG). Die Auskunftspflicht trifft nach dem Wortlaut von Art. 91 Abs. 4 SchKG „Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat“. Als Dritter gilt, wer Vermögensgegenstände des Schuldners verwahrt. Damit ist zweifelsohne der Drittgewahrsamsinhaber gemeint, der, ohne Eigentümer zu sein, die tatsächliche Herrschaft über die Sache innehat. Typische Fälle sind beispielsweise Banken, bei denen der Schuldner ein Wertschriftendepot unterhält oder einen Safe gemietet hat. Umstritten war in der Vergangenheit, ob Drittschuldner generell der Auskunftspflicht als Dritte unterliegen, wenn Forderungen des Schuldners zu pfänden sind. Eine Ablehnung der Auskunftspflicht hat etwa zur Folge, dass eine Bank zwar über Wertpapieroder Metallkonti Auskunft geben muss, nicht aber darüber, ob der Schuldner ein Kontokorrent unterhält oder ein Sparheft besitzt. Eine derartig einschränkende Auslegung widerspricht jedoch dem Sinn und Zweck der Revision 1994, welche die Auskunftspflicht des Dritten in Art. 91 Abs. 4 SchKG ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen hat. Es ist wertungsmässig nicht ersichtlich, warum der Drittgewahrsamsinhaber umfassend, der Drittschuldner aber nur dann Auskunft zu erteilen hat, wenn die Drittschuld in irgendeiner Form buchmässig erfasst wird. Die Möglichkeit der Auskunftsverweigerung im Falle gewöhnlicher Forderungen würde die Pfändung und Verwertung ausserordentlich erschweren, da Bestand und Höhe der Forderung nicht oder nur ungenügend abgeklärt werden könnten. Auskunft kann sodann definiert werden als eine auf die Mitteilung von Tatsachen gerichtete Information, die als Reaktion auf eine vorhergehende Anfrage des Auskunftsberechtigten ergeht. Im Einzelfall schwierig zu beantworten ist die Frage, ob der Auskunftsverpflichtete darüber hinaus unaufgefordert Informationen über entscheidungsrelevante Umstände und Fakten zu liefern hat, die über den Wortlaut der gestellten Anfrage hinausgehen. Die Formulierung von Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG impliziert, dass die vom Auskunftsverpflichteten zu erstattenden Angaben sich nicht nur reaktiv auf die gestellte Anfrage zu beziehen haben, sondern alle Informationen zu umfassen haben, die notwendig sind, damit das Betreibungsamt ein genügendes Vollstreckungssubstrat bereitstellen kann. Der konkrete Inhalt der Auskunft hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich insoweit einer generalisierenden Umschreibung. Der Auskunftspflicht kommt beim Pfändungsvollzug zweifellos eine grosse Bedeutung zu. Das Betreibungsamt kann nicht wissen, was alles dem Schuldner gehört, welche Guthaben und Ansprüche er hat und wo sein Vermögen liegt. Was der Pfändungsbeamte beim Schuldner vorfindet, dürfte in der Regel nicht dessen ganzes Vermögen sein. Soll ein genügendes Vollstreckungssubstrat bereitgestellt werden, hat der Schuldner - und der Dritte - das pfändbare Vermögen offenzulegen. Eine Auskunftspflicht des Dritten besteht allerdings nur, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören oder dass er seinerseits Schuldner des Letzteren ist. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger für den von ihm behaupteten Gewahrsam des Dritten an Vermögenswerten des Schuldners glaubhafte Anhaltspunkte nachweist. Es besteht somit keine Pflicht des Betreibungsamtes, besondere Nachforschungen über Vermögensstücke des Schuldners anzustellen, die (vermutungsweise) bei dritten Personen liegen, sofern der Gläubiger bei der Pfändung nicht auf diese Sachen hinweist. Dem Betreibungsamt ist in der Formulierung der Anfrage aufgrund der Natur des Pfändungsverfahrens ein breiter Ermessensspielraum zuzugestehen; es soll sein Auskunftsbegehren jedoch so konkret wie möglich halten (zum Ganzen vgl. Müller , Die Auskunftspflicht Dritter beim Pfändungs- und Arrestvollzug, in: BlSchK 2000 S. 201 ff. mit weiteren Nachweisen). 2.3 Vorliegend steht ausser Frage, dass das Betreibungsamt Basel-Landschaft von der A. die Angabe der Vermögenswerte verlangen kann, an welchen der Betriebene wirtschaftlich berechtigt ist. Gemäss herrschender bundesgerichtlicher Rechtsprechung und überwiegender Lehre besteht die Auskunftspflicht der Bank als Dritte trotz Bestehens des Bankgeheimnisses, weil der Schuldner selbst auch zur Auskunft verpflichtet ist (BGE 51 III 37; Lebrecht , in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N 25 zu Art. 91 SchKG mit weiteren Nachweisen). Die Offenbarungspflicht erstreckt sich dabei nicht nur auf die Angabe des Wertes des gesamten von der Bank verwalteten Vermögens, sondern umfasst auch die Bezeichnung der einzelnen Vermögensstücke, deren Wert und die Angabe des Aufbewahrungsortes (Depot oder Kontonummer). Eine Auskunftspflicht Dritter besteht im Allgemeinen nur im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges und - wie erwähnt - nur dann, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören ( Müller , a.a.O., S. 208; Blumenstein , Die verfahrensmässigen Verpflichtungen dritter Personen in der Schuldbetreibung und im Konkurs, BlSchK 1941 S. 102). Das angefochtene Schreiben vom 30. November 2016 beschränkt sich darauf, den Namen des Schuldners und den sog. Pfändungsbetrag aufzuführen. Im Übrigen wird darin lediglich festgehalten, dass es für das Betreibungsamt unumgänglich sei, die Vermögenssituation des Schuldners zu kennen, weshalb darum ersucht werde, eine Übersicht der verwahrten Vermögenswerte und Guthaben des Schuldners abzugeben. Im fraglichen Auskunftsbegehren werden allerdings keinerlei Anknüpfungspunkte (z.B. Wohn- oder Arbeitsort im Einzugsbereich der angefragten Bank, frühere/andere bekannte Konti etc.) genannt, die das Vorhandensein einer Geschäftsbeziehung des Schuldners zur angefragten Bank als möglich oder wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Ebenso werden keine anderweitigen Verdachtsmomente angeführt, die eine begründete Vermutung dartun könnten, dass die ersuchte Bank Vermögenswerte des Schuldners in Gewahrsam hat. Die gleichzeitige und vereinheitlichte Anschreibung in mehr als tausend Fällen zwischen Januar und November 2016 kommt vielmehr einer breit gefächerten Suchpfändung bzw.„fishing expedition“ nahe. Mithin fehlt es den im Rahmen der umfassenden Anfrage erfolgten standardisierten Auskunftsersuchen an einer begründeten Vermutung dafür, dass die Beschwerdeführerin Vermögen der jeweiligen Schuldner in Gewahrsam hat. Nach dem Dafürhalten der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erweist sich Art. 91 Abs. 4 SchKG als ungenügende rechtliche Grundlage für die vom Betreibungsamt ersuchte Auskunft. Selbst wenn man für die Motive des Betreibungsamtes Verständnis aufbringen wollte, wird das Betreibungsamt bei der Wahl seiner Mittel eben doch durch das Verhältnismässigkeitsprinzip eingeschränkt. Dieses Prinzip verlangt vom Betreibungsamt gerade bei seinem Vorgehen gegenüber mitwirkungspflichtigen Drittpersonen eine gewisse Zurückhaltung. Eine breit gefächerte, standardisierte Anschreibung in einer ausserordentlichen Vielzahl von Fällen ohne jeglichen dargelegten Bezugspunkt zur ersuchten Bank kann nicht mehr als verhältnismässig bezeichnet werden, zumal der der Bank pro Suchanfrage bzw. für sämtliche Anfragen entstehende Aufwand erheblich ist und die zahlreichen Anfragen ohne jeglichen Anknüpfungspunkt erfolgen. Eine Abwälzung dieser Kosten auf die Gläubigerschaft bzw. die Schuldnerschaft scheint der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht statthaft. Es bleibt somit festzuhalten, dass sich das Auskunftsersuchen vom 30. November 2016 auf keine begründete Vermutung des Gewahrsams von Vermögenswerten bei der A. stützt und generelle Ersuchen im Sinne der Anfrage vom 30. November 2016 insgesamt als unverhältnismässig einzustufen sind. Entsprechende Auskunftsersuchen lassen sich nicht auf Art. 91 Abs. 4 SchKG abstützen und stellen demnach eine Verletzung von Bundesrecht dar. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und die Aufforderung vom 30. November 2016 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft zur Auskunftserteilung über Vermögenswerte und Guthaben in Sachen B. aufzuheben.

E. 3 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG nicht vorgesehen.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Aufforderung vom 30. November 2016 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft zur Auskunftserteilung über Vermögenswerte und Guthaben in Sachen B. aufgehoben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Mitteilung an Parteien Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde Präsident Roland Hofmann Aktuar Andreas Linder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.04.2017 410 17 55 (410 2017 55) Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.04.2017 410 17 55 (410 2017 55) Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.04.2017 410 17 55 (410 2017 55)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 4. April 2017 ( 420 16 455 lia) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Auskunftspflicht einer Bank / Verhältnismässigkeitsprinzip Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Referentin), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Andreas Linder Parteien A. , vertreten durch Rechtsanwalt István Bojt, Centralbahnstrasse 7, 4010 Basel, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft , Eichenweg 4, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde A. Mit Schreiben vom 30. November 2016 teilte das Betreibungsamt Basel-Landschaft der A. mit, dass gegen den Schuldner B. ein Pfändungsverfahren im Gange sei. Es sei für das Betreibungsamt unumgänglich, die Vermögenssituation des Schuldners zu kennen, weshalb die A. ersucht werde, eine Übersicht der verwahrten Vermögenswerte und Guthaben des Schuldners abzugeben. Die A. sei gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG zur Auskunft verpflichtet, falls sie Vermögenswerte eines Schuldners verwahren würde oder dieser bei ihr ein Guthaben habe. Man bitte um Zustellung eines Kontoauszugs der letzten beiden und des laufenden Monats. B. Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde vom 12. Dezember 2016 gelangte die A. , vertreten durch Rechtsanwalt István Bojt, an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie beantragte, dass die Aufforderung vom 30. November 2016 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft als Beschwerdegegnerin zur Auskunftserteilung über Vermögenswerte und Guthaben in Sachen B. aufzuheben sei, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Sie liess im Wesentlichen ausführen, das Betreibungsamt fordere die A. regelmässig auf, ihr Auskunft zu geben, ob sie Vermögenswerte von jeweils näher konkretisierten Schuldnern verwahre bzw. ob diese bei ihr über Guthaben verfügen würden. Das Betreibungsamt stütze dieses Vorgehen jeweils auf Art. 91 Abs. 4 SchKG und weise die Beschwerdeführerin auf ihre Auskunftspflicht hin. Dabei begründe die Beschwerdegegnerin ihre Anfragen nicht. Insbesondere führe sie nicht aus, worauf sie ihren Verdacht - wonach zwischen dem jeweils betroffenen Schuldner und der Beschwerdeführerin ein Rechtsverhältnis bestehe -stütze. Seit Beginn des Jahres 2016 hätten sich solche Verfügungen, mit der die Beschwerdegegnerin die A. zur Auskunft verpflichten wolle, vervielfacht. Die Anfragen würden regelmässig ohne Begründung geliefert. Die Vermutung dränge sich auf, dass die Anfragen standardisiert hergestellt und versandt würden. So seien allein zwischen Januar und November des laufenden Jahres auf diese Weise rund 1'130 solcher nicht näher begründeter Anfragen zusammengekommen. Es sei nicht so, dass die von den Anfragen betroffenen Schuldner allesamt eine Kundenbeziehung mit der Beschwerdeführerin hätten. Gegenteiliges sei der Fall: Die „Trefferquote“ sei unter fünfzig Prozent. Die A. habe das Betreibungsamt bilateral kontaktiert, um diesen Missstand zu bereinigen. Anlässlich einer persönlichen Besprechung habe das Betreibungsamt für das Anliegen der Beschwerdeführerin Verständnis gezeigt, die Vorgehensweise im Grundsatz in der Folge allerdings nicht geändert. Die Beschwerdeführerin rüge daher die Widerrechtlichkeit des beschriebenen Verhaltens des Betreibungsamtes. Auf die weitergehende Begründung der Beschwerde ist in den Erwägungen zurückzukommen, soweit sich dies als notwendig erweist. C. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2017 beantragte das Betreibungsamt Basel-Landschaft, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien juristisch sicherlich korrekt, allerdings fehle ihnen jeglicher Bezug zur Realität, wenn die Beschwerdeführerin verlange, dass das Betreibungsamt vor der Anfrage den Schuldner und die Gläubiger zu befragen und zu klären habe, ob und wo der Schuldner Vermögenswerte habe. Von zehn vorgeladenen Schuldnern würden höchstens drei zur Einvernahme erscheinen und im besten Fall bringe ein einziger die verlangten Unterlagen mit. Nicht anders sei es, wenn das Betreibungsamt die Pfändung am Wohnort der Schuldnerschaft durchführe. Vielfach würden die Schuldner nicht mehr dort wohnen, wo sie angemeldet seien und weder die Gemeinde noch die Nachbarn wüssten, wo sie seien. Das Betreibungsamt müsse daher jährlich gegen 11'000 Gesuche um polizeiliche Zuführungen von Schuldnern stellen, von denen wiederum nur etwa 20 % innerhalb nützlicher Frist erledigt werden könnten, wobei die Schuldnerschaft dann wiederum keine Unterlagen dabei habe. Im Weiteren würden die Schuldner das Betreibungsamt regelmässig belügen und trotz Strafandrohung Vermögenswerte verheimlichen. Es sei daher für das Betreibungsamt unerlässlich, auch künftig die entsprechenden Anfragen bei der A. machen zu können, um die Aussagen der Schuldner zu überprüfen und um die eigene Glaubwürdigkeit zu wahren. Rund 55 % aller Pfändungen im Jahr würden in Abwesenheit der Schuldner auf Grundlage der bekannten Daten vollzogen. Diese Fälle würden das Betreibungsamt vor grosse Herausforderungen stellen, um einerseits die Rechte der Schuldnerschaft, trotz ihres renitenten Verhaltens, nicht zu verletzen und andererseits die Interessen der Gläubigerschaft bestmöglich zu vertreten. Durch die Informationen über Kontoguthaben bei der A. werde ein solches Vorgehen ermöglicht. Die entsprechenden Anfragen würden möglicherweise auf blosse Vermutung hin gemacht, allerdings würden diese Anfragen nicht „gestreut“. Das Betreibungsamt frage die Bank nur an, wenn andere Mittel erfolglos geblieben seien. Also wenn der Schuldner sich der Einvernahme entziehe, nicht polizeilich zugeführt werden könne, die Anfragen bei der Motorfahrzeugkontrolle und beim Grundbuch ohne Erfolg blieben und kein bekannter Arbeitgeber aus früheren Vollzügen vorliegen würde. Es handle sich bei der Bankanfrage um ein sehr subsidiäres Mittel, welches seit jeher gleich angewendet würde. D. Mit Replik vom 23. Januar 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt äussere sich nicht zur Frage, warum es Dritten bekanntgeben dürfe, dass gegen einen Schuldner ein Betreibungsverfahren laufe - obschon die Dritten zur Schuldnerschaft keinerlei Bezug hätten. Die Beschwerdegegnerin mache lediglich Ausführungen dazu, dass - um eine Person eindeutig identifizieren zu können - gewisse Parameter (Name, Vorname usw.) bekannt gegeben werden müssten. Damit argumentiere das Betreibungsamt an der Sache vorbei. Wenn man keinen begründeten Verdacht habe, dass zwischen dem Schuldner und der Bank eine Kundenbeziehung bestehe, sei das Betreibungsamt nicht legitimiert, die Beschwerdeführerin zur Auskunft zu verpflichten. Die fehlende Legitimation könne nicht einfach ignoriert werden, nur weil die Schuldnerschaft renitent sei und sich dem Zugriff durch das Betreibungsamt widersetze. Solange das Betreibungsamt ihren Verdacht der Beschwerdeführerin gegenüber nicht darlege, müsse letztere davon ausgehen, dass die Aufforderungen zur Auskunft gestreut würden. Das Betreibungsamt könnte dies vermeiden, indem es ihren jeweils vorhandenen Verdacht in der Aufforderung zur Auskunftserteilung hinreichend darlege und belege. Die Beschwerdegegnerin erläutere auch im konkret angefochtenen Fall nicht, worauf sie ihren Verdacht stütze, dass eine Kundenbeziehung zwischen Schuldner und Bank bestehe. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Geprüft werden können nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens. Die mit Strafandrohung verbundene Aufforderung des Betreibungsamtes zur Angabe von Vermögenswerten nach Art. 91 Abs. 4 SchKG unterliegt der betreibungsrechtlichen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Auf Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG hin kann insbesondere überprüft werden, ob die Aufforderung zur Angabe von Vermögenswerten sich im gesetzlichen Rahmen bewegt (vgl. BGE 117 III 61 E. 2 und 3; 129 III 239 E. 3). Im vorliegenden Falle hat das Betreibungsamt Basel-Landschaft die A. mit Schreiben vom 30. November 2016 angehalten, eine Übersicht der verwahrten Vermögenswerte und Guthaben des Schuldners B. abzugeben. Für die Qualifikation als Verfügung nicht entscheidend ist, dass das fragliche Schreiben des Betreibungsamtes keine Rechtsmittelbelehrung enthält, zumal dies im SchKG nicht ausdrücklich vorgeschrieben wird (vgl. BGer 7B.75/2006 vom 6. Juli 2006, E. 2.2.2; Cometta / Möckli , in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N 19 zu Art. 17 SchKG). Die Beschwerde, welche am Montag, 12. Dezember 2016, der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist demnach rechtzeitig erfolgt und die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 31 SchKG i.V. mit Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG.2.1 Das Betreibungsamt verpflichtete die A. unter Strafandrohung zur Auskunft über die verwahrten Vermögenswerte und Guthaben des Schuldners. Das Betreibungsamt stützt sich dazu auf Art. 91 Abs. 4 SchKG. Die A. moniert, das Betreibungsamt fordere regelmässig ohne weitere Begründung zur Auskunft auf. Es dränge sich die Vermutung auf, dass die Anfragen standardisiert erstellt würden, zumal allein zwischen Januar und November 2016 rund 1'130 solcher nicht näher begründeter Anfragen zusammengekommen seien, wobei die betroffenen Schuldner nicht allesamt eine Kundenbeziehung mit der A. hätten. Das Betreibungsamt verletze mit dem Vorgehen sowohl das Legalitätsprinzip als auch das Verhältnismässigkeitsprinzip. Zusätzlich gebe es - wie im vorliegenden Fall - der Beschwerdeführerin Personendaten bekannt, was sie nicht dürfe. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft räumt ein, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin juristisch korrekt seien. Allerdings verkenne die A. die Realität, wenn man verlangen wollte, dass vor der Anfrage der Schuldner und die Gläubiger zu befragen seien und zu klären sei, ob und wo der Schuldner Vermögenswerte habe. Man frage die Bank nur an, wenn andere Mittel erfolglos geblieben seien, namentlich wenn sich der Schuldner der Einvernahme entziehe, nicht polizeilich zugeführt werden könne, die Anfragen bei der Motorfahrzeugkontrolle und beim Grundbuchamt ohne Erfolg geblieben und kein aus früheren Vollzügen bekannter Arbeitgeber bekannt seien. 2.2 Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die ihrer Ansicht nach bundesrechtswidrige Auslegung von Art. 91 Abs. 4 SchKG durch das Betreibungsamt. Gemäss dieser Bestimmung sind Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser ein Guthaben hat, bei Straffolge im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner. Damit wird auf Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verwiesen, der den Schuldner verpflichtet, „seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist“. Vorausgesetzt wird bei alledem, dass das Betreibungsamt den Dritten auf seine Pflichten und auf die Straffolgen bei Verletzung derselben ausdrücklich aufmerksam gemacht hat (Art. 91 Abs. 6 SchKG). Die Auskunftspflicht trifft nach dem Wortlaut von Art. 91 Abs. 4 SchKG „Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat“. Als Dritter gilt, wer Vermögensgegenstände des Schuldners verwahrt. Damit ist zweifelsohne der Drittgewahrsamsinhaber gemeint, der, ohne Eigentümer zu sein, die tatsächliche Herrschaft über die Sache innehat. Typische Fälle sind beispielsweise Banken, bei denen der Schuldner ein Wertschriftendepot unterhält oder einen Safe gemietet hat. Umstritten war in der Vergangenheit, ob Drittschuldner generell der Auskunftspflicht als Dritte unterliegen, wenn Forderungen des Schuldners zu pfänden sind. Eine Ablehnung der Auskunftspflicht hat etwa zur Folge, dass eine Bank zwar über Wertpapieroder Metallkonti Auskunft geben muss, nicht aber darüber, ob der Schuldner ein Kontokorrent unterhält oder ein Sparheft besitzt. Eine derartig einschränkende Auslegung widerspricht jedoch dem Sinn und Zweck der Revision 1994, welche die Auskunftspflicht des Dritten in Art. 91 Abs. 4 SchKG ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen hat. Es ist wertungsmässig nicht ersichtlich, warum der Drittgewahrsamsinhaber umfassend, der Drittschuldner aber nur dann Auskunft zu erteilen hat, wenn die Drittschuld in irgendeiner Form buchmässig erfasst wird. Die Möglichkeit der Auskunftsverweigerung im Falle gewöhnlicher Forderungen würde die Pfändung und Verwertung ausserordentlich erschweren, da Bestand und Höhe der Forderung nicht oder nur ungenügend abgeklärt werden könnten. Auskunft kann sodann definiert werden als eine auf die Mitteilung von Tatsachen gerichtete Information, die als Reaktion auf eine vorhergehende Anfrage des Auskunftsberechtigten ergeht. Im Einzelfall schwierig zu beantworten ist die Frage, ob der Auskunftsverpflichtete darüber hinaus unaufgefordert Informationen über entscheidungsrelevante Umstände und Fakten zu liefern hat, die über den Wortlaut der gestellten Anfrage hinausgehen. Die Formulierung von Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG impliziert, dass die vom Auskunftsverpflichteten zu erstattenden Angaben sich nicht nur reaktiv auf die gestellte Anfrage zu beziehen haben, sondern alle Informationen zu umfassen haben, die notwendig sind, damit das Betreibungsamt ein genügendes Vollstreckungssubstrat bereitstellen kann. Der konkrete Inhalt der Auskunft hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich insoweit einer generalisierenden Umschreibung. Der Auskunftspflicht kommt beim Pfändungsvollzug zweifellos eine grosse Bedeutung zu. Das Betreibungsamt kann nicht wissen, was alles dem Schuldner gehört, welche Guthaben und Ansprüche er hat und wo sein Vermögen liegt. Was der Pfändungsbeamte beim Schuldner vorfindet, dürfte in der Regel nicht dessen ganzes Vermögen sein. Soll ein genügendes Vollstreckungssubstrat bereitgestellt werden, hat der Schuldner - und der Dritte - das pfändbare Vermögen offenzulegen. Eine Auskunftspflicht des Dritten besteht allerdings nur, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören oder dass er seinerseits Schuldner des Letzteren ist. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger für den von ihm behaupteten Gewahrsam des Dritten an Vermögenswerten des Schuldners glaubhafte Anhaltspunkte nachweist. Es besteht somit keine Pflicht des Betreibungsamtes, besondere Nachforschungen über Vermögensstücke des Schuldners anzustellen, die (vermutungsweise) bei dritten Personen liegen, sofern der Gläubiger bei der Pfändung nicht auf diese Sachen hinweist. Dem Betreibungsamt ist in der Formulierung der Anfrage aufgrund der Natur des Pfändungsverfahrens ein breiter Ermessensspielraum zuzugestehen; es soll sein Auskunftsbegehren jedoch so konkret wie möglich halten (zum Ganzen vgl. Müller , Die Auskunftspflicht Dritter beim Pfändungs- und Arrestvollzug, in: BlSchK 2000 S. 201 ff. mit weiteren Nachweisen). 2.3 Vorliegend steht ausser Frage, dass das Betreibungsamt Basel-Landschaft von der A. die Angabe der Vermögenswerte verlangen kann, an welchen der Betriebene wirtschaftlich berechtigt ist. Gemäss herrschender bundesgerichtlicher Rechtsprechung und überwiegender Lehre besteht die Auskunftspflicht der Bank als Dritte trotz Bestehens des Bankgeheimnisses, weil der Schuldner selbst auch zur Auskunft verpflichtet ist (BGE 51 III 37; Lebrecht , in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N 25 zu Art. 91 SchKG mit weiteren Nachweisen). Die Offenbarungspflicht erstreckt sich dabei nicht nur auf die Angabe des Wertes des gesamten von der Bank verwalteten Vermögens, sondern umfasst auch die Bezeichnung der einzelnen Vermögensstücke, deren Wert und die Angabe des Aufbewahrungsortes (Depot oder Kontonummer). Eine Auskunftspflicht Dritter besteht im Allgemeinen nur im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges und - wie erwähnt - nur dann, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören ( Müller , a.a.O., S. 208; Blumenstein , Die verfahrensmässigen Verpflichtungen dritter Personen in der Schuldbetreibung und im Konkurs, BlSchK 1941 S. 102). Das angefochtene Schreiben vom 30. November 2016 beschränkt sich darauf, den Namen des Schuldners und den sog. Pfändungsbetrag aufzuführen. Im Übrigen wird darin lediglich festgehalten, dass es für das Betreibungsamt unumgänglich sei, die Vermögenssituation des Schuldners zu kennen, weshalb darum ersucht werde, eine Übersicht der verwahrten Vermögenswerte und Guthaben des Schuldners abzugeben. Im fraglichen Auskunftsbegehren werden allerdings keinerlei Anknüpfungspunkte (z.B. Wohn- oder Arbeitsort im Einzugsbereich der angefragten Bank, frühere/andere bekannte Konti etc.) genannt, die das Vorhandensein einer Geschäftsbeziehung des Schuldners zur angefragten Bank als möglich oder wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Ebenso werden keine anderweitigen Verdachtsmomente angeführt, die eine begründete Vermutung dartun könnten, dass die ersuchte Bank Vermögenswerte des Schuldners in Gewahrsam hat. Die gleichzeitige und vereinheitlichte Anschreibung in mehr als tausend Fällen zwischen Januar und November 2016 kommt vielmehr einer breit gefächerten Suchpfändung bzw.„fishing expedition“ nahe. Mithin fehlt es den im Rahmen der umfassenden Anfrage erfolgten standardisierten Auskunftsersuchen an einer begründeten Vermutung dafür, dass die Beschwerdeführerin Vermögen der jeweiligen Schuldner in Gewahrsam hat. Nach dem Dafürhalten der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erweist sich Art. 91 Abs. 4 SchKG als ungenügende rechtliche Grundlage für die vom Betreibungsamt ersuchte Auskunft. Selbst wenn man für die Motive des Betreibungsamtes Verständnis aufbringen wollte, wird das Betreibungsamt bei der Wahl seiner Mittel eben doch durch das Verhältnismässigkeitsprinzip eingeschränkt. Dieses Prinzip verlangt vom Betreibungsamt gerade bei seinem Vorgehen gegenüber mitwirkungspflichtigen Drittpersonen eine gewisse Zurückhaltung. Eine breit gefächerte, standardisierte Anschreibung in einer ausserordentlichen Vielzahl von Fällen ohne jeglichen dargelegten Bezugspunkt zur ersuchten Bank kann nicht mehr als verhältnismässig bezeichnet werden, zumal der der Bank pro Suchanfrage bzw. für sämtliche Anfragen entstehende Aufwand erheblich ist und die zahlreichen Anfragen ohne jeglichen Anknüpfungspunkt erfolgen. Eine Abwälzung dieser Kosten auf die Gläubigerschaft bzw. die Schuldnerschaft scheint der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht statthaft. Es bleibt somit festzuhalten, dass sich das Auskunftsersuchen vom 30. November 2016 auf keine begründete Vermutung des Gewahrsams von Vermögenswerten bei der A. stützt und generelle Ersuchen im Sinne der Anfrage vom 30. November 2016 insgesamt als unverhältnismässig einzustufen sind. Entsprechende Auskunftsersuchen lassen sich nicht auf Art. 91 Abs. 4 SchKG abstützen und stellen demnach eine Verletzung von Bundesrecht dar. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und die Aufforderung vom 30. November 2016 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft zur Auskunftserteilung über Vermögenswerte und Guthaben in Sachen B. aufzuheben. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG nicht vorgesehen. Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Aufforderung vom 30. November 2016 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft zur Auskunftserteilung über Vermögenswerte und Guthaben in Sachen B. aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Mitteilung an Parteien Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde Präsident Roland Hofmann Aktuar Andreas Linder