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51_III_37

BGE 51 III 37

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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36 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 10. den geäusserten Widerspruch gegen seine Betreibung auch freiwillig zurücknehmen, und hierzu genügt auch eine dem Gläubiger zu Handen des Betreibungsamtes unterschriftlich ausgestellte lRückzugserklärung. die dieser als Bote des Schuldners dem Betreibungsamt übermittelt. Das Amt kann eine solche Erklärung zwar dann unberücksichtigt lassen, wenn es die Echtheit der Unterschrift des Schuldners bezweifelt. Ist die Un- terschrift jedoch nicht bestritten und der Rückzug vor- behaltlos, so liegt kein Grund vor, nicht auch eine dem Gläubiger gegebene Rückzugserklärung des Schuldners zum Wegfall des Rechtsvorschlages für genügend zu erachten. Die Erklärung ist ja ganz offenbar zu dem Zwecke ausgestellt worden, dass sie dem Amte vorge- legt werde, da sie andernfalls keinen Sinn hätte. Dafür spricht im vorliegenden Falle auch die Tatsache dass sie auf dem gleichen amtlichen Aktenstück angebracht wurde, auf welchem dem Gläubiger der Rechtsvorschlag mitgeteilt worden ist. Ein an sich rechtsgültiger Rückzug des Rechtsvor- schlages kann nun aber nicht durch die einfache Erklä- rung des Schuldners, dass er sie nicht gegen sich gelten lasse, unwirksam gemacht werden. Der Rückzug des Rechtsvorschlages bedeutet eine dem Gläubiger gegen- über ausgesprochene Anerkennung des in Betreibung gesetzten Guthabens, die i~ eine bestimmte Rechts- stellung in der Betreibung einräumt. Diese Anerkennung kann daher während der Betreibung nur noch unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen der Willensmängel angefochten werden und zur Beurtei- lung einer solchen Einrede wären die Betreibungsbe- hörden nicht zuständig. Zu Unrecht hat daher das Betreibungsamt Altdorf den an sich nicht bestrittenen Rückzug des Rechtsvorschlages der Schuldnerin auf deren blosse Erklärung hin, sie halte sich nicht daran gebunden,unbeachtet gelassen. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 11. 37

11. Entscheid vom 6. Kirs 1996. i. S. Eieser. Pfändungsvollzug: Auskunfts- und Herausgabepflicht der Drittpersonen, auch Banken, welche Sachen des gepfändeten Schuldners besitzen. Fehlen von Zwangsmitteln, Art. 91 Abs. 2 SchKG (Erw. 1

u. 3). Keine Auskunftspflicht der Schuldner des Betriebenen bei der Forderungspfändung (Erw. 2 u. 3). A. - Am 11. Juli 1924 bewilligte die Arrestbehörde von Bern dem Rekurrenten Kieser für eine Forderung von 23,061 Fr. 05 Cts. nebst Zinsen an Karl Kiefer in Heidelberg einen Arrest auf « Kontokorrentguthaben und Guthaben aus Einlage- und Sparheften und Wert- schriftendepot alles bei der Schweiz. Volksbank in Rem ». Das Betreibungsamt Bern-Stadt « konnte » beim Vollzug dieses Arrestes « nicht in Erfahrung bringen, ob diese Arrestgegenstände in Wirklichkeit bestehen oder nicht», weil die darüber befragten· Prokuristen der Bank (I diesbezüglich jede Auskunft verweigerten». Als in der nachfolgenden Arrestprosequierungsbetreibung der Rekurrent Pfändung verlangte, beschränkte sich das Betreibungsamt darauf, festzustellen, dass « der Pfän- dungsversuch fruchtlos war », weil der Vertreter der Bank wiederum erklärt hatte, « dass sie die Auskunft darüber verweigere, ob der Schuldner bei ihr Konto- korrentguthaben, Guthaben auf Einlage- und Sparheften und Wertschriftendepots habe. » Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der Re- kurrent. das Betreibungsamt sei anzuweisen. bei der Schweizerischen Volksbank eine richtige Pfändung vor- zunehmen. Zur Begründung führte er wesentlich aus : Auch bei der Betreibung auf Pfändung seien Dritte wie im Konkurs gemäss Art. 232 Ziff. 4 SchKG zur Auskunft und (unter Vorbehalt eigener besserer Rechte) Heraus- gabe bezw. Zurverfügungstellung verpflichtet. Werde die Auskunft verweigert, so sei auch beim Dritten. welcher

38 Schuldbetreibungs. und'Konkursrecht. No 11. « am Pfändungsobjekt zum mindesten Mitbesitz hat I), « die Pfändung formgemäss, unter augenscheinlicher Vergewisserung vom Vorhandensein der Objekte, zu vollziehen» und, wenn dies verhindert werden wolle, Zwang anzuwenden. Im vorliegenden Falle werde dem Pfändungsbeamten zweckmässig ({ ein Polizeibeamter oder ein Bankkundiger beigegeben werden, damit er sich an Hand der Bücher über die Pfandobjekte vergewissern kann. Wird ihm Widerstand geleistet, so würde diese Handlung Straffolgen nach sich ziehen. Weiterhin ist der Schuldner selbst, wenn auch bloss brieflich, gemäss Art. 91 SchKG anzufragen. Bei Weigerung käme § 44 EG SchKG zur Anwendung, wobei sich die Bank bezw. deren Organe allenfalls einer Teilnahmehandlung schuldig machen würden. » Das von der Schweizerischen Volksbank in Anspruch genommene Bankgeheimnis « ist lediglich eine von der Bank im eigenen und dem Interesse ihrer Klienten gepflogene Übung, die aber nicht gesetzlich gewährleistet ist)j. B. - Durch Entscheid vom 23. Januar 1925 hat die Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkurs- ämter des Kantons Bern die Beschwerde wie folgt teil- weise zugesprochen und im übrigen abgewiesen: ,Von der Pfändung der bei der Schweizerischen Volksbank deponierten Wertschriften müsse mangels genügender Spezifikation der Pfändungso,.bjekte Umgang genommen werden, sofern nähere Angaben darüber nicht erhältlich seien. Zunächst sei der Schuldner nach Massgabe des Art. 91 SchKG (brieflich) aufzufordern, solche zu machen. Dagegen dürfe an die Verweigerung der Auskunft seitens der Bank nicht die Folge geknüpft werden, dass deren Räumlichkeiten und Behältnisse durchsucht werden. Ob die Bank und bezw. deren Organe wegen der Auskunft- verweigerung strafrechtlich oder zivilrechtlich verant- wortlich gemacht werden können, sei nicht von den Be- treibungsbehörden zu entscheiden. Auch bezüglich der Kontokorrent-, Einlage- und Sparheftguthaben des Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 11. 39 Schuldners an der Bank sei zunächst der Schuldner zu befragen ; mache er keine solchen, « so sind diese Gut- haben, wie vom Arrest- und Betreibungsgläubiger be- hauptet, zu pfänden und zu verwerten». Auch in dieser Beziehung stehe den Betreibungsbehörden ein direktes Zwangsmittel gegen die die Auskunft verweigernde Bank nicht zur Verfügung. C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Gut- heissung seiner Beschwerde in vollem Umfange, vor allem nach der Richtung, dass die Schweizerische Volks- bank verhalten werden soll, dem Pfändungsbeamten ihre sämtlichen Bücher und Kontrollen vorzulegen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer z.ieht in Erwägung :

1. - Nach Art. 232 Ziff. 4 SchKG sind im Falle des Konkurses diejenigen Drittpersonen, welche Sachen des Gemeinschuldn~rs besitzen, unter Straffolge verpflichtet, auf an sie gerichtete (öffentliche) Aufforderung hin diese Sachen dem Konkursamt anzugeben und zur Verfügung zu stellen. Für den Fall der Pfändung enthält zwar das SchKG keine entsprechende Bestimmung und sieht es insbesondere keine Strafsanktion vor. Allein deswegen kann Drittpersonen, welche Sachen eines gepfändeten Schuldners besitzen, doch nicht zugestanden werden, diese der Zwangsvollstreckung vorzuenthalten. Vielmehr sind solche Drittpersonen verpflichtet, dem Betreibungs- amt, das zur Pfändung der in ihrem Besitz befindlichen Sachen des Schuldners schreiten will und sie auffordert anzugeben, ob sie dem Schuldner gehörende Gegenstände besitzen und allfällig welche, die verlangte Auskunft zu geben und ihm jene auch zum Vollzug der Pfändung zur Verfügung zu stellen. Dass die Banken in dieser Beziehung eine Ausnahmestellung geniessen, kann nicht anerkannt werden. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, der ihnen gestatten würde, gegenüber einer", Zwangsvoll-

40 Schuldbetreibunp- und ·KODkursrecht. N0 11. streckung in die in ihrem Besitz befindlichen Sachen des Schuldners ihr Berufsgeheimnis vorzuschützen, wenn sie auf dem Wege der Pfändung vorgenommen wird, während es ihnen im Falle der Zwangsvollstreckung auf dem Wege des Konkurses durch ausdrückliche gesetz- liche Vorschrift versagt ist. Vielmehr zessiert die Pflicht zur Geheimhaltung, welcher sie von Berufs wegen unter- worfen sein mögen, im Falle der Zwangsvollstreckung gegen ihre Klienten - gleichgültig auf welchem Wege sie durchgeführt werde - insoweit, als der Schuldner selbst zur Auskunft verpflichtet ist. Allein ein Zwangsmittel stellt das SchKG dem Betreibungsamt gegenüber einem Dritten, welcher sich weigert, darüber Auskunft zu geben, ob sich Gegenstände des Schuldners in seinem Besitz befinden, und sie zur Verfügung zu stellen, nicht zu Gebote. Insbesondere trifft die Vorschrift des Art. 91 Abs. 2 SchKG, wonach dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen sind und er nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen kann, nur den Schuldner selbst, wie insbesondere aus dem fran- zösischen Text unzweifelhaft hervorgeht: « ...... le debi- teur est tenu d'ouvrir ses locaux et ses meubles» (so schon Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Dezember 1896 i. S. Rouleauxdruckerei Weesen im Archiv für SchKG V S. 332 If.). Hieraus folgt ohne weiteres, dass es den Aufsichtsbehörden nicht zusteht, dem Betrei- bungsamt vorzuschreiben, Einsicht in die Bücher und Kontrollen der Bank zu nehmen. Erweist sich somit der Rekurs mit Bezug auf die Pfändung des Wertschriften- depots als unbegründet, so braucht nicht geprüft zu wer- den, welche Folge für die im Anschluss an einen anderswo als am allgemeinen Betreibungsort vollzogenen Arrest zu vollziehende Pfändung dem Umstand beizumessen ist, dass es beim Arrestvollzug an einer genügenden Spezifi- kation der damals zu arrestierenden und nun zu pfän- denden Gegenstände fehlte.

2. - Nach Art. 232 Ziff. 3 SchKG sind im Falle des Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 11. 41 Konkurses die Schuldner des Gemeinschuldners unter Straffolge verpflichtet, auf an sie gerichtete (öffentliche) Aufforderung hin sich als solche anzumelden. Für den Fall der Pfändung enthält das SchKG ebenfalls keine entsprechende Bestimmung und sieht es insbesondere keine Strafsanktion vor. Es besteht denn auch gar kein dringliches Bedürfnis, den Schuldner eines Betriebenen zu verpflichten, dem Betreibungsamt, das zur Pfändung der Forderung des letzteren an ersterem schreiten will, anzugeben, ob er überhaupt und allfällig wieviel er dem Betriebenen schulde, weil - anders als in dem sub Ziff. 1 erörterten Fall - die Verweigerung der Auskunft dem Vollzug der Pfändung nicht entgegensteht, auch nicht wenn der Betriebene selbst keine Auskunft gibt. Umso- weniger kann eine Verpflichtung des Drittschuldners zur Vorlegung seiner Bücher angenommen werden. Übrigens stünde auch in dieser Beziehung dem Betrei- bungsamt keinerlei Zwangsmittel zur Verfügung.

3. - Ob der Dritte, welcher Sachen des gepfändeten Schuldners besitzt oder ihm etwas schuldet, wegen der Verweigerung der allfällig von ihm verlangten Aus- kunft strafrechtlich oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden kann, ist nicht von den Aufsichtsbe- hörden zu entscheiden. Sie können auch den Betreibungs.:. ämtern nicht vorschreiben, eine Strafe anzudrohen, wo das SchKG diese Massnahme nicht ausdrücklich vor- sieht und zweifelhaft erscheint, ob eine Strafsanktion wirklich besteht. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.