opencaselaw.ch

410 17 212

Basel-Landschaft · 2017-09-19 · Deutsch BL

Arbeitsrecht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 3 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausgeführt, der Einsatz des Klägers ab 30. September 2013 auf dem Areal der G.____ müsse zwar als auswärtiger Arbeitsplatz anerkannt werden, doch habe der Kläger für diesen Einsatz keinen Anspruch auf Bezahlung der Mittagszulagen, da er sich vor Ort so habe verpflegen können, wie er dies auch bei einer Möglichkeit nach Hause zurückzukehren gekonnt hätte. Die Kostenersatzpflicht für Verpflegung gelte nur dann, wenn die vor Ort zu generierenden Aufwendungen die Mindestauslagen innerhalb der Betriebsstätte oder zu Hause konkret und effektiv überstiegen. Dem Kläger habe somit im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht die zumutbare Gelegenheit offen gestanden, die Generierung von ausserordentlichen Mittagsspesen zu vermeiden, weshalb die Mittagszulagenforderungen des Klägers für die Zeit ab 30. September 2016 (recte: 2013) abzulehnen sei.

E. 4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen zunächst ein, weder das Restaurant der G.____ noch das Firmenrestaurant der F.____ AG seien in einer Mittagspause von 45 Minuten zu erreichen. Dieser Einwand vermag nichts am vorinstanzlichen Entscheid zu ändern, da die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss kam, dass die Vergünstigung im Restaurant auf dem G.____ Areal den Voraussetzungen gemäss Art. 60 Abs. 2 LMV nicht genüge. In Bezug auf die Möglichkeit zur F.____ AG in Y.____ zurückkehren zu können, hat die Vorinstanz zunächst zu Recht bejaht, dass der Arbeitsort auf dem G.____ Areal in X.____ als auswärtiger Arbeitsort anerkannt werden muss. Denn gemäss der Schweizerischen Paritätischen Vollzugskommission Bauhauptgewerbe ist die Mittagsentschädigung dann nicht geschuldet, wenn der Arbeitnehmer während mindestens einer halben Stunde seine Mahlzeit einnehmen kann. Benötigt der Arbeitnehmer also bei einer Mittagspause von einer Stunde mehr als eine halbe Stunde für An- und Rückfahrt nach Hause oder zur Betriebskantine, so ist die Mittagsentschädigung geschuldet. Massgeblich ist der tatsächliche Zeitaufwand für den Weg (SVK 22/2007). Im Regio GAV wird sodann festgehalten, dass eine Mittagsentschädigung geschuldet ist, wenn die Arbeitnehmenden auf eine Baustelle versetzt werden, die mehr als eine Wegdistanz von 6 km fahrbarer Strasse vom Werkhof der Firma entfernt ist (Art. 10 Abs. 2 lit. a Regio GAV). Im vorliegenden Fall ist sowohl basierend auf die Wegdistanz als auch auf die Nettoarbeitszeit von einem auswärtigen Arbeitsort auszugehen. So lag der Arbeitsort in X.____ mehr als 6 km vom Anstellungsort in Y.____ entfernt. Zudem ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in einer Mittagspause von 45 Minuten den Weg von 8,9 km nicht in einer Zeit hätte zurücklegen können, dass ihm auch noch 30 Minuten verblieben wären, um seine Mahlzeit einzunehmen. Der Einsatz des Beschwerdeführers für die F.____ AG auf dem G.____ Areal fand somit, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, klarerweise an einem auswärtigen Ort statt und eine Rückkehr an den Anstellungsort war für den Beschwerdeführer nicht möglich. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Rückkehr nach Hause oder der Besuch der Betriebskantine sei ihm aus zeitlichen Gründen nicht möglich, stösst somit ins Leere. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Arbeitgeberin sei ihrer Verpflichtung für eine ausreichende Verpflegung zu sorgen nachgekommen. Die Arbeitgeberin habe durch das Bereitstellen eines Tischs und einer Mikrowelle keine Verpflegung zur Verfügung gestellt. Sie müsse in jedem Fall die Mittagsentschädigung entrichten. 5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Ersatzpflicht des Arbeitgebers beziehe sich nur auf Auslagen des Arbeitnehmers, welche ein sorgfältiger umsichtiger Angestellter als notwendig ansehen durfte. Weiter erläutert sie, dem Kläger habe eine Schadensminderungspflicht oblegen und ihm habe die zumutbare Gelegenheit offen gestanden, die Generierung von ausserordentlichen Mittagsspesen zu vermeiden. Dadurch macht sie die Bezahlung der Mittagsentschädigung ohne rechtliche Grundlage von einer zusätzlichen Voraussetzung abhängig, nämlich von der Erforderlichkeit. Sie verkennt dadurch, dass die Kosten für den persönlichen Unterhalt bei auswärtiger Erbringung der Arbeitsleistung nicht nur zu Lasten des Arbeitgebers gehen können (Ziff. 7 des angefochtenen Urteils), sondern stets obligatorisch zu dessen Lasten gehen müssen ( Streiff/von Kaenel/Rudolph , a.a.O., N 2 zu Art. 327a OR; Kommentar zum Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe 2012-2015, Gewerkschaft Unia [Hrsg,], S. 152). Einzige Voraussetzung für den Ersatz von Auslagen für den persönlichen Unterhalt ist die Verrichtung der Arbeit an einem auswärtigen Ort, dies ergibt sich nicht nur aus der Botschaft zur Revision des Obligationenrechts, sondern auch aus der Lehre (vgl. Botschaft des Bundesrats zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titels bis des Obligationenrechts, BBl 1967 II 241 ff., S. 340 f.; Streiff/von Kaenel/Rudolph , a.a.O., N 2 zu Art. 327a OR; Portmann/Rudolph , a.a.O., N 2 zu Art. 327a OR; Emmel , a.a.O., N 2 zu Art. 327a OR; Kommentar zum Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe 2012-2015, Gewerkschaft Unia [Hrsg,], S. 152). Hinzu kommt, dass die Bestimmung in Art. 327a Abs. 1 OR relativ zwingend ist, so dass zuungunsten der Arbeitnehmenden nicht von ihr abgewichen werden darf (Art. 362 Abs. 1 OR). Der Anspruch darf nicht an strengere bzw. zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden. Eine solche zusätzliche Voraussetzung lässt sich auch nicht aus Art. 60 LMV ableiten, da ein Gesamtarbeitsvertrag nur zugunsten der Arbeitnehmenden von zwingendem Recht abweichen darf, nie aber zu deren Ungunsten (Art. 358 OR). Im Übrigen spricht auch der Wortlaut von Art. 60 LMV und Art. 10 Regio GAV – die Marginalien beider Bestimmungen lauten: "Auslagenersatz bei Versetzung" – dafür, dass einzige Voraussetzung für die Mittagsentschädigung ein auswärtiger Arbeitsort ist. Die Vorinstanz hat folglich den Anspruch zu Unrecht an die zusätzliche Voraussetzung der Erforderlichkeit der Mehrauslagen aufgrund der Versetzung geknüpft. Die vom LMV und Regio GAV vorgesehene Pauschale für Essensspesen ist geschuldet, und zwar unabhängig davon, ob die Verpflegung effektiv in einem Restaurant erfolgt ( Streiff/von Kaenel/Rudolph , a.a.O., N 4 zu Art. 327a OR). 5.3 Lediglich wenn der Arbeitgeber für das Mittagessen aufkommt, muss dieser die Entschädigung nicht bezahlen (Art. 10 Abs. 2 Regio GAV). Auch Art. 60 Abs. 2 LMV besagt, dass der Betrieb nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung zu sorgen hat. Wenn diese fehlt, so ist eine Mittagsentschädigung auszurichten. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht statt durch Ausrichtung einer Barentschädigung auch durch das Bereitstellen einer Mahlzeit nachkommen kann. Das Bereitstellen einer Küche reicht hierzu jedoch – wie vom Beschwerdeführer zu Recht moniert – nicht aus. Dies hat die Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe explizit festgehalten: Das Zurverfügungstellen eines Containers auf der Baustelle mit Mikrowelle oder Kochmöglichkeit stellt keine ausreichende Verpflegung dar. Mit einer Kochmöglichkeit wird lediglich die Voraussetzungen geschaffen, dass der Arbeitnehmer eine warme Mahlzeit zubereiten kann. Damit ist dem Erfordernis der "ausreichenden Verpflegung" im Sinne von Art. 60 Abs. 2 LMV nicht Genüge getan, weshalb in einem solchen Fall die Mittagsentschädigung geschuldet ist (SVK 132/2013). Die Beschwerdegegnerin ist also durch das Bereitstellen der "F.____ AG internen" Küche nicht für die Verpflegung des Beschwerdeführers aufgekommen, weshalb sie die Barentschädigung gemäss LMV und Regio GAV zu leisten hat. Folglich ist im vorliegenden Fall die einzige Voraussetzung für den Anspruch auf eine Mittagsentschädigung, nämlich die Arbeitsleistung an einem auswärtigen Arbeitsort, unbestrittenermassen erfüllt und der Beschwerdeführer hat, da die Arbeitgeberin keine ausreichende Verpflegung zur Verfügung stellt, Anspruch auf eine Mittagsentschädigung gemäss Art. 327a OR i.V.m. Art. 27 GAV Personalverleih i.V.m. Art. 60 Abs. 2 LMV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Regio GAV.

E. 6 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind ferner sämtliche Auslagen und nicht nur diejenigen, welche die Kosten bei Verpflegung zu Hause oder in der Betriebsstätte übersteigen, zu ersetzen. Wird eine Barentschädigung geleistet, so dürfen die Kosten, die dem Beschwerdeführer bei der Verköstigung zu Hause oder am Betriebsort entstanden wären, nicht abgezogen werden, auch das geht aus der Botschaft hervor und dieser Meinung folgt auch die Lehre (Botschaft des Bundesrats, a.a.O., S. 340 f.; Streiff/von Kaenel/Rudolph , a.a.O., N 2 zu Art. 327a OR; Portmann/Rudolph , a.a.O., N 2 zu Art. 327a OR; Kommentar zum Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe 2012-2015, Gewerkschaft Unia [Hrsg.], S. 152). Ein Abzug rechtfertigt sich deshalb nicht, da die auswärtige Verköstigung häufig teurer ist, als was dafür im Sinne von Mindestauslagen vergütet wird. Hinzu kommt, dass die Unterhaltsersparnisse der Arbeitnehmenden geringfügig sind und die Mehrkosten für den Unterhalt auswärts kaum genau bestimmt werden können. Schliesslich können durch den Verzicht auf einen Abzug administrative Umtriebe vermieden werden (Botschaft des Bundesrats, a.a.O., S. 341; Streiff/Von Kaenel/Rudolph , a.a.O., N 2 zu Art. 327a OR). Entgegen diesem Ansatz führt die Vorinstanz aus, die Kostenersatzpflicht bestehe nur soweit die Kosten am auswärtigen Ort die Aufwendungen zu Hause oder in der Betriebsstätte überstiegen. Der Beschwerdeführer habe das Material zur Zubereitung der Mahlzeiten einkaufen, mitbringen und die Küche benutzen können, wie wenn er sich zu Hause verpflegt hätte. Im Ergebnis zieht die Vorinstanz somit die Kosten ab, die dem Beschwerdeführer zu Hause oder in der Betriebsstätte entstanden wären, und verweigert deshalb den Anspruch auf eine Mittagsentschädigung. Ein solcher Abzug ist nach der Intention des Gesetzgebers nicht zulässig (Botschaft des Bundesrats, a.a.O., S. 340 f.). Es ist somit nicht ausschlaggebend, ob sich der Beschwerdeführer auf dem G.____ Areal hat kostenneutral verpflegen können. Wird die Arbeit an einem auswärtigen Arbeitsort verrichtet, so muss der Arbeitgeber entweder für eine Verpflegung sorgen oder die Auslagen für den persönlichen Unterhalt ersetzen, und zwar voll. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Unrecht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Mittagsentschädigung verneint hat. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, es stünden ihm auch für seine Anstellungszeit bei der F.____ AG die Pauschalen gemäss LMV bzw. Regio GAV zu, obwohl auf dem G.____ Areal eine Küche zur Verfügung stand. 7.1 Die auf das zu beurteilende Arbeitsverhältnis anwendbaren Gesamtarbeitsverträge (GAV Personalverleih, LMV und Regio GAV) sehen zur Abgeltung der Mittagsentschädigung Pauschale vor (vgl. Art. 327a Abs. 2 OR). Diese beträgt gemäss Art. 27 GAV Personalverleih i.V.m. Art. 60 Abs. 2 LMV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Regio GAV CHF 15.00 pro Arbeitstag. Der Beschwerdeführer war vom 30. September 2013 bis zum 19. Dezember 2014 auf dem G.____ Areal für die F.____ AG im Einsatz und hat im Jahr 2013 65 Tage und im Jahr 2014 212 Tage, d.h. insgesamt 277 Tage, gearbeitet. Für die Monate November und Dezember 2013 bezahlte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Verpflegungspauschalen von CHF 294.00 und CHF 224.00, brachte dann aber im Januar 2014 vom Lohn wiederum CHF 252.00 in Abzug, so dass sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf insgesamt CHF 3‘889.00 beläuft (277 Tage x CHF 15.00 [gemäss Regio GAV 2012] – CHF 294.00 – CHF 224.00 + CHF 252.00). 7.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei jedoch nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Damit wird die Dispositionsmaxime in der schweizerischen ZPO normiert (vgl. Sutter-Somm/von Arx , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 58 N 12). Da das vorliegende Verfahren von der Dispositionsmaxime beherrscht ist, darf das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer nicht mehr zusprechen, als dieser beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 14. Juni 2017 keine Anträge gestellt und lediglich sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Zusprechung der Mittagszulage verlangt. Damit sind die vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren ausschlaggebend. In diesen hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 eine Entschädigung von CHF 966.00 zuzüglich Zins zu 5% ab 1. Januar 2014 und CHF 3‘180.00 zuzüglich Zins zu 5% ab 1. Januar 2015 beantragt. Das Zivilkreisgericht hat die Klage teilweise gutgeheissen und dem Beschwerdeführer CHF 530.00 für das Jahr 2013 zugesprochen, womit sich sein Begehren für das Jahr 2013 im Rechtsmittelverfahren noch auf CHF 436.00 (CHF 966.00 – CHF 530.00) beläuft. Entsprechend diesen Anträgen ist dem Beschwerdeführer somit für seinen Einsatz im Jahr 2013 bei der F.____ AG eine Mittagsentschädigung von CHF 436.00 zuzüglich Zins zu 5% ab 1. Januar 2014 und für seinen Einsatz im Jahr 2014 CHF 3‘180.00 zuzüglich Zins zu 5% ab 1. Januar 2015, d.h. total CHF 3‘616.00, zuzusprechen.

E. 8 Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so hat sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden ( Freiburghaus/Afheldt , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 24 zu Art. 327 ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin somit für die Prozesskosten aufzukommen. Da es sich vorliegend um eine Arbeitsstreitigkeit mit einem Streitwert von weniger als CHF 30‘000.00 handelt, werden in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben. Ferner ist dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen, da er für dieses Verfahren nicht anwaltlich vertreten war. Hingegen hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Nachdem die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung vom Gericht von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Für das Verfahren vor erster Instanz ist die Berechnung nach Streitwert anwendbar (§ 7 Abs. 1 TO). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 4‘146.00 und angesichts der Schwierigkeit der Sache ist das Grundhonorar in Anwendung von § 7 Abs. 1 lit. a TO auf CHF 1‘500.00 festzusetzen. Hinzuzurechnen sind ferner geschätzte Auslagen von CHF 50.00 und MWST zu 8% von CHF 124.00. Zuschläge gemäss § 8 TO sind keine zu veranschlagen, da im Grundhonorar die Teilnahme der Rechtsvertreterin an der Hauptverhandlung und das Verfassen einer Rechtsschrift inbegriffen ist. Die Beschwerdegegnerin hat somit dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘674.00 auszurichten.

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird in Gutheissung der Klage dazu verpflichtet, dem Kläger einen Betrag von CHF 966.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2014 und einen Betrag von CHF 3‘180.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2015 als Mittagsspesenentschädigung nachzubezahlen.
  2. Gerichtskosten werden keine gesprochen. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 1‘674.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. II. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtkosten erhoben. III. Es sind für das Beschwerdeverfahren gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. IV. Dieser Entscheid wird der Beschwerdegegnerin schriftlich und dem Beschwerdeführer durch öffentliche Bekanntmachung des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt eröffnet. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiberin i.V. Aileen Kreyden Die Beschwerdegegnerin hat gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht (Verfahrensnummer 4A_599/2017) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.09.2017 410 17 212 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.09.2017 410 17 212 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.09.2017 410 17 212

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 19. September 2017 (410 17 212) Obligationenrecht Arbeitsrecht: Anspruch auf Mittagsentschädigung bei auswärtigem Arbeitsort (Art. 327a OR/Art. 60 LMV) Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin i.V. Aileen Kreyden Parteien A.____ , Beschwerdeführer gegen B.____ AG , Beschwerdegegnerin Gegenstand Arbeitsrecht Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 12. Mai 2017 A. A.____ als Arbeitnehmer war beim Personalverleihunternehmen B.____ AG als Arbeitgeberin angestellt und absolvierte in diesem Rahmen mehrere Einsätze. Vom 7. Januar 2013 bis zum 3. März 2013 war er bei der C.____ AG, vom 4. März 2013 bis zum 2. September 2013 bei der D.____ AG und vom 3. September 2013 bis zum 29. September 2013 bei der E.____ AG im Einsatz. Im Zeitraum vom 30. September 2013 bis zum 19. Dezember 2014 war A.____ bei der F.____ AG auf dem G.____ Areal in X.____ tätig. Das Arbeitsverhältnis zwischen der B.____ AG und A.____ wurde alsdann von der Arbeitgeberin per 19. Dezember 2014 gekündigt. In der Folge entstand zwischen den Parteien ein Streit über die nachträgliche Auszahlung einer Mittagsentschädigung für seine Einsätze. Nachdem im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt und die Klagebewilligung ausgestellt worden war, gelangte der Arbeitnehmer mit Klage vom 28. Oktober 2016 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West und beantragte, dass die Arbeitgeberin zur Nachzahlung von Mittagsspesen in der Höhe von CHF 966.00 zuzüglich Zins zu 5% ab 1. Januar 2014 und in der Höhe von CHF 3‘180.00 zuzüglich Zins zu 5% ab 1. Januar 2015 und von Auslagen in der Höhe von CHF 14.50 zu verpflichten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei. B. Mit Urteil vom 12. Mai 2017 hiess das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die angehobene arbeitsrechtliche Klage auf Nachzahlung von Mittagsspesen teilweise gut. Der Gerichtspräsident verpflichtete die Beklagte, dem Kläger einen Betrag von CHF 530.00 als Mittagsspesenentschädigung nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2014 nachzubezahlen. Für die Mehrforderung wies das Zivilkreisgericht die Klage ab. Gerichtskosten sowie ausserordentliche Kosten wurden keine verlegt. Zur Begründung führte der Gerichtspräsident im Wesentlichen aus, dass bei auswärtigem Erbringen der Arbeitsleistung die Kosten der Verpflegung obligatorisch zu Lasten des Arbeitgebers gingen, diese Kostenersatzpflicht aber nur gelte, wenn die vor Ort zu generierenden Aufwendungen die Mindestauslagen innerhalb der Betriebsstätte oder bei Verpflegung zu Hause konkret und effektiv überstiegen. Dem Kläger seien deshalb die ihm gemäss GAV Personalverleih und Landesmantelvertrag zustehende Pauschale für auswärtige Verpflegung für seine Einsätze zwischen 7. Januar und 29. September 2013 nachzubezahlen. Für die Beschäftigungszeit auf dem G.____ Areal bei der F.____ AG stelle sich die Frage, ob dem Kläger eine Verpflegungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden habe, welche dazu geführt habe, dass er sich im Vergleich zur Möglichkeit der Verpflegung innerhalb der Betriebsstätte oder zu Hause am Einsatzort in zumutbarer Weise kostenneutral verköstigen könne. Dies treffe für das G.____ Restaurant nicht zu, weil externe Besucher dort einen Aufpreis von CHF 5.00 bezahlten. Hingegen sei auf dem G.____ Areal eine kleine Küche vorhanden und diese habe von den Beschäftigten der F.____ AG täglich wie zu Hause benutzt werden können. Es sei damit erwiesen, dass dem Kläger die zumutbare Gelegenheit offen gestanden habe, die Generierung von ausserordentlichen Mittagsspesen zu vermeiden, weshalb er keinen Anspruch auf Mittagszulagen für die Zeit ab 30. September 2013 geltend machen könne. C. Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger mit Eingabe vom 14. Juni 2017 Beschwerde und stellte sinngemäss das Begehren, in Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, im Personalrestaurant der G.____ habe er sich nicht vergünstigt verpflegen können und das Personalrestaurant der F.____ AG sei in einer Mittagspause von 45 Minuten nicht zu erreichen gewesen. Weiter habe die F.____ AG keine eigentliche Verpflegung zur Verfügung gestellt, sondern lediglich einen Esstisch und eine Mikrowelle. Ferner führte er unter Berufung auf ein Schreiben der paritätischen Berufskommission für das Bauhauptgewerbe der Region Basel aus dem Jahr 2010 aus, dass Personalverleiher in jedem Fall eine Mittagsentschädigung auszurichten hätten. D. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2017 führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe ihre Sichtweise im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mehrfach dargelegt. Ferner sei zu prüfen, ob die Beschwerde den Formvorschriften genüge, da diese keine Dossier-Nummer erwähne und keine gesetzesbasierte Begründung enthalte. Erwägungen: 1.1 Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Da der hier strittige Betrag unter diesem Mindeststreitwert für eine Berufung liegt, ist gegen das angefochtene Urteil einzig das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2017 zugestellt. Die am 15. Juni 2017 der Post übergebene Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden. 1.2 Die Beschwerdegegnerin wirft die Frage auf, ob die Beschwerde den Formvorschriften genüge. Die Beschwerde muss gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet erhoben werden. Der Beschwerdeführer muss klar und nachvollziehbar darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid nicht korrekt ist. Er muss sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen, dieser seine eigenen Überlegungen gegenüberstellen und erklären, inwiefern anders zu entscheiden ist. Die Beschwerdeinstanz ist dabei nicht verpflichtet, von sich aus den ganzen angefochtenen Entscheid auf Korrektheit zu überprüfen. Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten ( Reetz , Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 50). Im Rahmen der Prüfung der Rechtsschrift sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien ─ unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben ─ eine grosszügigere Haltung angebracht. So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, entscheiden soll und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf ein Rechtsmittel nicht ein (BGE 134 II 244 E 2.4; BLKGE 410 2011 72 vom 3. Mai 2011). 1.3 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten. Er bringt aber in seiner Beschwerdeschrift zum Ausdruck, dass er bestreitet, es habe eine angemessene Verpflegungsmöglichkeit auf dem Areal der G.____ gegeben. Insbesondere wendet er sich gegen die Argumentation der Vorinstanz, die Küche reiche als Verpflegungsmöglichkeit, indem er vorbringt, ein Tisch sei keine Verpflegung und die F.____ AG habe kein Essen oder Trinken zur Verfügung gestellt. Obwohl der Beschwerdeführer keinen Antrag stellt, lässt sich aus der Beschwerdebegründung erkennen, dass er die Abänderung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids und die vollumfängliche Zusprechung der Mittagsentschädigung verlangt. Eine gesetzesbasierte Begründung musste der Beschwerdeführer entgegen dem Einwand der Beschwerdegegnerin nicht vorbringen, da das Gericht das Recht auf den vorgetragenen Sachverhalt von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). In Anbetracht dessen, dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, ist sie somit formgerecht erfolgt. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde aufgrund der Rechtsnatur des Verfahrens nicht verlangt (vgl. Art. 114 lit. c ZPO). Da auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) erfüllt sind, ist somit auf die Beschwerde einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO erfolgt der Entscheid aufgrund der Akten. 2.1 Strittig ist vorliegend noch, ob dem Beschwerdeführer auch für seinen Einsatz bei der F.____ AG auf dem G.____ Areal vom 30. September 2013 bis zum 19. Dezember 2014 eine Mittagsentschädigung zusteht. Art. 327a Abs. 1 OR bestimmt, dass der Arbeitgeber alle durch die Ausführung der Arbeit notwendigen Auslagen zu ersetzen hat, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den persönlichen Unterhalt erforderlichen Auslagen. Zu solchen persönlichen Auslagen zählen beispielsweise Kleidung, Verpflegung und Fahrtkosten. Wird die Arbeit an einem auswärtigen Arbeitsort erbracht, so sind die genannten Kosten voll zu ersetzen (Botschaft des Bundesrats zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titels bis des Obligationenrechts, BBl 1967 II 241 ff., S. 340 f.; Streiff/von Kaenel/Rudolph , Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl. 2012, N 2 zu Art. 327a OR; Portmann/Rudolph , in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar OR I, 6. Aufl. 2015, N 2 zu Art. 327a OR; Emmel , in: Huguenin/Müller-Chen/Girsberger [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 2, 3. Aufl. 2016, N 2 zu Art. 327a OR; Kommentar zum Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe 2012-2015, Gewerkschaft Unia [Hrsg,], S. 152). Es kann durch schriftliche Abrede oder durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrags eine Pauschale für den Ersatz der Auslagen für den persönlichen Unterhalt vereinbart werden (Art. 327a Abs. 2 OR). 2.2 Gemäss den Verträgen für den Einsatz bei der F.____ AG vom 26. September 2013 und vom 17. Dezember 2013 unterstand das Arbeitsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer dem Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe 2012-2015 (nachfolgend: LMV) sowie dem Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih (nachfolgend: GAV Personalverleih). Art. 27 GAV Personalverleih sieht vor, dass den verliehenen Arbeitnehmenden eine Entschädigung auszurichten ist, wenn ein Branchenvertrag dies vorsieht. Der LMV stellt einen solchen Branchenvertrag für das Bauhauptgewerbe dar. In Bezug auf Mittagsentschädigungen findet sich in Art. 60 Abs. 2 LMV die folgende Bestimmung: "Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagsentschädigung von mindestens CHF 14.00 (ab 1. Januar 2014 galt der Ansatz von CHF 15.00) auszurichten. Die Vertragsparteien der lokalen GAV können einen höheren Ansatz vereinbaren. Sie können zusätzliche Bestimmungen erlassen, die unter anderem die Einzelheiten der Anspruchgsberechtigung regeln." Gestützt auf Art. 60 Abs. 2 LMV sieht der regionale Gesamtarbeitsvertrag Bauhauptgewerbe für die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft sowie die Bezirke Dorneck/Thierstein 2012 (nachfolgend: Regio GAV) in Art. 10 Abs. 1 einen Ansatz von CHF 15.00 vor. Aus Art. 10 Abs. 2 Regio GAV geht schliesslich hervor, dass die Entschädigung nur geschuldet ist, sofern der Arbeitgeber nicht für das Mittagessen aufkommt. 3. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausgeführt, der Einsatz des Klägers ab 30. September 2013 auf dem Areal der G.____ müsse zwar als auswärtiger Arbeitsplatz anerkannt werden, doch habe der Kläger für diesen Einsatz keinen Anspruch auf Bezahlung der Mittagszulagen, da er sich vor Ort so habe verpflegen können, wie er dies auch bei einer Möglichkeit nach Hause zurückzukehren gekonnt hätte. Die Kostenersatzpflicht für Verpflegung gelte nur dann, wenn die vor Ort zu generierenden Aufwendungen die Mindestauslagen innerhalb der Betriebsstätte oder zu Hause konkret und effektiv überstiegen. Dem Kläger habe somit im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht die zumutbare Gelegenheit offen gestanden, die Generierung von ausserordentlichen Mittagsspesen zu vermeiden, weshalb die Mittagszulagenforderungen des Klägers für die Zeit ab 30. September 2016 (recte: 2013) abzulehnen sei. 4. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zunächst ein, weder das Restaurant der G.____ noch das Firmenrestaurant der F.____ AG seien in einer Mittagspause von 45 Minuten zu erreichen. Dieser Einwand vermag nichts am vorinstanzlichen Entscheid zu ändern, da die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss kam, dass die Vergünstigung im Restaurant auf dem G.____ Areal den Voraussetzungen gemäss Art. 60 Abs. 2 LMV nicht genüge. In Bezug auf die Möglichkeit zur F.____ AG in Y.____ zurückkehren zu können, hat die Vorinstanz zunächst zu Recht bejaht, dass der Arbeitsort auf dem G.____ Areal in X.____ als auswärtiger Arbeitsort anerkannt werden muss. Denn gemäss der Schweizerischen Paritätischen Vollzugskommission Bauhauptgewerbe ist die Mittagsentschädigung dann nicht geschuldet, wenn der Arbeitnehmer während mindestens einer halben Stunde seine Mahlzeit einnehmen kann. Benötigt der Arbeitnehmer also bei einer Mittagspause von einer Stunde mehr als eine halbe Stunde für An- und Rückfahrt nach Hause oder zur Betriebskantine, so ist die Mittagsentschädigung geschuldet. Massgeblich ist der tatsächliche Zeitaufwand für den Weg (SVK 22/2007). Im Regio GAV wird sodann festgehalten, dass eine Mittagsentschädigung geschuldet ist, wenn die Arbeitnehmenden auf eine Baustelle versetzt werden, die mehr als eine Wegdistanz von 6 km fahrbarer Strasse vom Werkhof der Firma entfernt ist (Art. 10 Abs. 2 lit. a Regio GAV). Im vorliegenden Fall ist sowohl basierend auf die Wegdistanz als auch auf die Nettoarbeitszeit von einem auswärtigen Arbeitsort auszugehen. So lag der Arbeitsort in X.____ mehr als 6 km vom Anstellungsort in Y.____ entfernt. Zudem ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in einer Mittagspause von 45 Minuten den Weg von 8,9 km nicht in einer Zeit hätte zurücklegen können, dass ihm auch noch 30 Minuten verblieben wären, um seine Mahlzeit einzunehmen. Der Einsatz des Beschwerdeführers für die F.____ AG auf dem G.____ Areal fand somit, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, klarerweise an einem auswärtigen Ort statt und eine Rückkehr an den Anstellungsort war für den Beschwerdeführer nicht möglich. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Rückkehr nach Hause oder der Besuch der Betriebskantine sei ihm aus zeitlichen Gründen nicht möglich, stösst somit ins Leere. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Arbeitgeberin sei ihrer Verpflichtung für eine ausreichende Verpflegung zu sorgen nachgekommen. Die Arbeitgeberin habe durch das Bereitstellen eines Tischs und einer Mikrowelle keine Verpflegung zur Verfügung gestellt. Sie müsse in jedem Fall die Mittagsentschädigung entrichten. 5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Ersatzpflicht des Arbeitgebers beziehe sich nur auf Auslagen des Arbeitnehmers, welche ein sorgfältiger umsichtiger Angestellter als notwendig ansehen durfte. Weiter erläutert sie, dem Kläger habe eine Schadensminderungspflicht oblegen und ihm habe die zumutbare Gelegenheit offen gestanden, die Generierung von ausserordentlichen Mittagsspesen zu vermeiden. Dadurch macht sie die Bezahlung der Mittagsentschädigung ohne rechtliche Grundlage von einer zusätzlichen Voraussetzung abhängig, nämlich von der Erforderlichkeit. Sie verkennt dadurch, dass die Kosten für den persönlichen Unterhalt bei auswärtiger Erbringung der Arbeitsleistung nicht nur zu Lasten des Arbeitgebers gehen können (Ziff. 7 des angefochtenen Urteils), sondern stets obligatorisch zu dessen Lasten gehen müssen ( Streiff/von Kaenel/Rudolph , a.a.O., N 2 zu Art. 327a OR; Kommentar zum Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe 2012-2015, Gewerkschaft Unia [Hrsg,], S. 152). Einzige Voraussetzung für den Ersatz von Auslagen für den persönlichen Unterhalt ist die Verrichtung der Arbeit an einem auswärtigen Ort, dies ergibt sich nicht nur aus der Botschaft zur Revision des Obligationenrechts, sondern auch aus der Lehre (vgl. Botschaft des Bundesrats zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titels bis des Obligationenrechts, BBl 1967 II 241 ff., S. 340 f.; Streiff/von Kaenel/Rudolph , a.a.O., N 2 zu Art. 327a OR; Portmann/Rudolph , a.a.O., N 2 zu Art. 327a OR; Emmel , a.a.O., N 2 zu Art. 327a OR; Kommentar zum Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe 2012-2015, Gewerkschaft Unia [Hrsg,], S. 152). Hinzu kommt, dass die Bestimmung in Art. 327a Abs. 1 OR relativ zwingend ist, so dass zuungunsten der Arbeitnehmenden nicht von ihr abgewichen werden darf (Art. 362 Abs. 1 OR). Der Anspruch darf nicht an strengere bzw. zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden. Eine solche zusätzliche Voraussetzung lässt sich auch nicht aus Art. 60 LMV ableiten, da ein Gesamtarbeitsvertrag nur zugunsten der Arbeitnehmenden von zwingendem Recht abweichen darf, nie aber zu deren Ungunsten (Art. 358 OR). Im Übrigen spricht auch der Wortlaut von Art. 60 LMV und Art. 10 Regio GAV – die Marginalien beider Bestimmungen lauten: "Auslagenersatz bei Versetzung" – dafür, dass einzige Voraussetzung für die Mittagsentschädigung ein auswärtiger Arbeitsort ist. Die Vorinstanz hat folglich den Anspruch zu Unrecht an die zusätzliche Voraussetzung der Erforderlichkeit der Mehrauslagen aufgrund der Versetzung geknüpft. Die vom LMV und Regio GAV vorgesehene Pauschale für Essensspesen ist geschuldet, und zwar unabhängig davon, ob die Verpflegung effektiv in einem Restaurant erfolgt ( Streiff/von Kaenel/Rudolph , a.a.O., N 4 zu Art. 327a OR). 5.3 Lediglich wenn der Arbeitgeber für das Mittagessen aufkommt, muss dieser die Entschädigung nicht bezahlen (Art. 10 Abs. 2 Regio GAV). Auch Art. 60 Abs. 2 LMV besagt, dass der Betrieb nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung zu sorgen hat. Wenn diese fehlt, so ist eine Mittagsentschädigung auszurichten. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht statt durch Ausrichtung einer Barentschädigung auch durch das Bereitstellen einer Mahlzeit nachkommen kann. Das Bereitstellen einer Küche reicht hierzu jedoch – wie vom Beschwerdeführer zu Recht moniert – nicht aus. Dies hat die Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe explizit festgehalten: Das Zurverfügungstellen eines Containers auf der Baustelle mit Mikrowelle oder Kochmöglichkeit stellt keine ausreichende Verpflegung dar. Mit einer Kochmöglichkeit wird lediglich die Voraussetzungen geschaffen, dass der Arbeitnehmer eine warme Mahlzeit zubereiten kann. Damit ist dem Erfordernis der "ausreichenden Verpflegung" im Sinne von Art. 60 Abs. 2 LMV nicht Genüge getan, weshalb in einem solchen Fall die Mittagsentschädigung geschuldet ist (SVK 132/2013). Die Beschwerdegegnerin ist also durch das Bereitstellen der "F.____ AG internen" Küche nicht für die Verpflegung des Beschwerdeführers aufgekommen, weshalb sie die Barentschädigung gemäss LMV und Regio GAV zu leisten hat. Folglich ist im vorliegenden Fall die einzige Voraussetzung für den Anspruch auf eine Mittagsentschädigung, nämlich die Arbeitsleistung an einem auswärtigen Arbeitsort, unbestrittenermassen erfüllt und der Beschwerdeführer hat, da die Arbeitgeberin keine ausreichende Verpflegung zur Verfügung stellt, Anspruch auf eine Mittagsentschädigung gemäss Art. 327a OR i.V.m. Art. 27 GAV Personalverleih i.V.m. Art. 60 Abs. 2 LMV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Regio GAV. 6. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind ferner sämtliche Auslagen und nicht nur diejenigen, welche die Kosten bei Verpflegung zu Hause oder in der Betriebsstätte übersteigen, zu ersetzen. Wird eine Barentschädigung geleistet, so dürfen die Kosten, die dem Beschwerdeführer bei der Verköstigung zu Hause oder am Betriebsort entstanden wären, nicht abgezogen werden, auch das geht aus der Botschaft hervor und dieser Meinung folgt auch die Lehre (Botschaft des Bundesrats, a.a.O., S. 340 f.; Streiff/von Kaenel/Rudolph , a.a.O., N 2 zu Art. 327a OR; Portmann/Rudolph , a.a.O., N 2 zu Art. 327a OR; Kommentar zum Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe 2012-2015, Gewerkschaft Unia [Hrsg.], S. 152). Ein Abzug rechtfertigt sich deshalb nicht, da die auswärtige Verköstigung häufig teurer ist, als was dafür im Sinne von Mindestauslagen vergütet wird. Hinzu kommt, dass die Unterhaltsersparnisse der Arbeitnehmenden geringfügig sind und die Mehrkosten für den Unterhalt auswärts kaum genau bestimmt werden können. Schliesslich können durch den Verzicht auf einen Abzug administrative Umtriebe vermieden werden (Botschaft des Bundesrats, a.a.O., S. 341; Streiff/Von Kaenel/Rudolph , a.a.O., N 2 zu Art. 327a OR). Entgegen diesem Ansatz führt die Vorinstanz aus, die Kostenersatzpflicht bestehe nur soweit die Kosten am auswärtigen Ort die Aufwendungen zu Hause oder in der Betriebsstätte überstiegen. Der Beschwerdeführer habe das Material zur Zubereitung der Mahlzeiten einkaufen, mitbringen und die Küche benutzen können, wie wenn er sich zu Hause verpflegt hätte. Im Ergebnis zieht die Vorinstanz somit die Kosten ab, die dem Beschwerdeführer zu Hause oder in der Betriebsstätte entstanden wären, und verweigert deshalb den Anspruch auf eine Mittagsentschädigung. Ein solcher Abzug ist nach der Intention des Gesetzgebers nicht zulässig (Botschaft des Bundesrats, a.a.O., S. 340 f.). Es ist somit nicht ausschlaggebend, ob sich der Beschwerdeführer auf dem G.____ Areal hat kostenneutral verpflegen können. Wird die Arbeit an einem auswärtigen Arbeitsort verrichtet, so muss der Arbeitgeber entweder für eine Verpflegung sorgen oder die Auslagen für den persönlichen Unterhalt ersetzen, und zwar voll. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Unrecht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Mittagsentschädigung verneint hat. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, es stünden ihm auch für seine Anstellungszeit bei der F.____ AG die Pauschalen gemäss LMV bzw. Regio GAV zu, obwohl auf dem G.____ Areal eine Küche zur Verfügung stand. 7.1 Die auf das zu beurteilende Arbeitsverhältnis anwendbaren Gesamtarbeitsverträge (GAV Personalverleih, LMV und Regio GAV) sehen zur Abgeltung der Mittagsentschädigung Pauschale vor (vgl. Art. 327a Abs. 2 OR). Diese beträgt gemäss Art. 27 GAV Personalverleih i.V.m. Art. 60 Abs. 2 LMV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Regio GAV CHF 15.00 pro Arbeitstag. Der Beschwerdeführer war vom 30. September 2013 bis zum 19. Dezember 2014 auf dem G.____ Areal für die F.____ AG im Einsatz und hat im Jahr 2013 65 Tage und im Jahr 2014 212 Tage, d.h. insgesamt 277 Tage, gearbeitet. Für die Monate November und Dezember 2013 bezahlte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Verpflegungspauschalen von CHF 294.00 und CHF 224.00, brachte dann aber im Januar 2014 vom Lohn wiederum CHF 252.00 in Abzug, so dass sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf insgesamt CHF 3‘889.00 beläuft (277 Tage x CHF 15.00 [gemäss Regio GAV 2012] – CHF 294.00 – CHF 224.00 + CHF 252.00). 7.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei jedoch nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Damit wird die Dispositionsmaxime in der schweizerischen ZPO normiert (vgl. Sutter-Somm/von Arx , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 58 N 12). Da das vorliegende Verfahren von der Dispositionsmaxime beherrscht ist, darf das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer nicht mehr zusprechen, als dieser beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 14. Juni 2017 keine Anträge gestellt und lediglich sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Zusprechung der Mittagszulage verlangt. Damit sind die vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren ausschlaggebend. In diesen hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 eine Entschädigung von CHF 966.00 zuzüglich Zins zu 5% ab 1. Januar 2014 und CHF 3‘180.00 zuzüglich Zins zu 5% ab 1. Januar 2015 beantragt. Das Zivilkreisgericht hat die Klage teilweise gutgeheissen und dem Beschwerdeführer CHF 530.00 für das Jahr 2013 zugesprochen, womit sich sein Begehren für das Jahr 2013 im Rechtsmittelverfahren noch auf CHF 436.00 (CHF 966.00 – CHF 530.00) beläuft. Entsprechend diesen Anträgen ist dem Beschwerdeführer somit für seinen Einsatz im Jahr 2013 bei der F.____ AG eine Mittagsentschädigung von CHF 436.00 zuzüglich Zins zu 5% ab 1. Januar 2014 und für seinen Einsatz im Jahr 2014 CHF 3‘180.00 zuzüglich Zins zu 5% ab 1. Januar 2015, d.h. total CHF 3‘616.00, zuzusprechen. 8. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so hat sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden ( Freiburghaus/Afheldt , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 24 zu Art. 327 ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin somit für die Prozesskosten aufzukommen. Da es sich vorliegend um eine Arbeitsstreitigkeit mit einem Streitwert von weniger als CHF 30‘000.00 handelt, werden in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben. Ferner ist dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen, da er für dieses Verfahren nicht anwaltlich vertreten war. Hingegen hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Nachdem die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung vom Gericht von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Für das Verfahren vor erster Instanz ist die Berechnung nach Streitwert anwendbar (§ 7 Abs. 1 TO). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 4‘146.00 und angesichts der Schwierigkeit der Sache ist das Grundhonorar in Anwendung von § 7 Abs. 1 lit. a TO auf CHF 1‘500.00 festzusetzen. Hinzuzurechnen sind ferner geschätzte Auslagen von CHF 50.00 und MWST zu 8% von CHF 124.00. Zuschläge gemäss § 8 TO sind keine zu veranschlagen, da im Grundhonorar die Teilnahme der Rechtsvertreterin an der Hauptverhandlung und das Verfassen einer Rechtsschrift inbegriffen ist. Die Beschwerdegegnerin hat somit dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘674.00 auszurichten. Demnach wird erkannt: ://: I. In Gutheissung der Beschwerde werden Ziffer 1 und 2 des Entscheids des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 12. Mai 2017 aufgehoben und durch folgende Ziffern ersetzt:

1. Die Beklagte wird in Gutheissung der Klage dazu verpflichtet, dem Kläger einen Betrag von CHF 966.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2014 und einen Betrag von CHF 3‘180.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2015 als Mittagsspesenentschädigung nachzubezahlen.

2. Gerichtskosten werden keine gesprochen. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 1‘674.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. II. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtkosten erhoben. III. Es sind für das Beschwerdeverfahren gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. IV. Dieser Entscheid wird der Beschwerdegegnerin schriftlich und dem Beschwerdeführer durch öffentliche Bekanntmachung des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt eröffnet. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiberin i.V. Aileen Kreyden Die Beschwerdegegnerin hat gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht (Verfahrensnummer 4A_599/2017) erhoben.