Der Streitwert von lauterkeitsrechtlichen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen kann nicht mit dem zwanzigfachen Betrag des geltend gemachten Schadens gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO geschätzt bzw. beziffert werden, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass ohne die Unterlassungen unbefristet und wiederkehrend ein gleichbleibender Schaden entstehen würde.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Der Streitwert wird grundsätzlich durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren bei einer vermögensrechtlichen Streitigkeit nicht auf eine bestimmte Geldsumme und sind sich die Parteien über die Streitwerthöhe nicht einig, so setzt das Gericht den Streitwert von Amtes wegen fest (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Dem Gericht kommt bei dieser vorzunehmenden Schätzung ein grosser Ermessensspielraum zu. Dass es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, bedarf keiner besonderen Erklärung und ist auch unter den Parteien unbestritten. Das Rechtsbegehren des Klägers lautet nicht auf eine bestimmte Geldsumme. In der Begründung veranschlagt er den Streitwert indes auf höchstens CHF 10'000.00. Demgegenüber behaupten die Beklagten, der Streitwert sei auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Für die Bejahung der Zuständigkeit des angerufenen Kantonsgerichts als Berufungsinstanz kann es an dieser Stelle bei der Feststellung bleiben, dass der Streitwert über CHF 10'000.00 liegt (vgl. E. 5.8). Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 31. März 2025 wurde dem Berufungskläger gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 8. April 2025 zugestellt. Die Berufung vom 21. Mai 2025 erfolgte somit unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO fristgerecht. Der Berufungskläger rügt die falsche Rechtsanwendung sowie die falsche Sachverhaltsfeststellung und macht damit zulässige Berufungsgründe im Sinne von Art. 310 ZPO geltend. Da auch die weiteren Formalien und Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO), insbesondere auch der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig.
E. 2 Die Vorinstanz verneinte im angefochtenen Entscheid vom 31. März 2025 ihre sachliche Zuständigkeit und trat auf die Klage vom 11. September 2024 nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, der Streitwert der vorliegend zu beurteilenden Streitigkeit nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 101) übersteige CHF 30'000.00. Damit falle die Streitsache gemäss § 6 Abs. 1 lit. a EG ZPO BL in die Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Zur Streitwertbemessung führte die Vorinstanz aus, dass das Gericht diesen vorliegend gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO festzusetzen habe, da das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme laute und sich die Parteien darüber nicht einigten. Bei lauterkeitsrechtlichen Klagen sei der Streitwert grundsätzlich anhand von Schätzungen zu bestimmen und richte sich primär nach dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei am begehrten Rechtsschutz. Dieses Interesse sei anhand einer Abschätzung der behaupteten Auswirkungen auf die Marktposition zu beurteilen. Subsidiär stelle das Bundesgericht teilweise auch auf das wirtschaftliche Interesse der Beklagten und teilweise auf das höhere Streitwertinteresse ab. Vorliegend handle es sich um wiederkehrende Entsorgungskosten von ungewisser Dauer, weshalb der Streitwert nach Art. 92 Abs. 2 ZPO zu bestimmen sei. Dementsprechend seien die jährlichen Entsorgungskosten von CHF 5'400.00 (monatlich CHF 450.00) zu kapitalisieren, woraus ein Betrag von CHF 108'000.00 resultiere. Da die Interessen des Klägers die Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 überschreiten, müsse auf die Interessen der Beklagten nicht weiter eingegangen werden.
E. 3 Der Berufungskläger macht in seiner Rechtsmitteleingabe vom 21. Mai 2025 geltend, es liege kein Anwendungsfall einer Kapitalisierung gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO vor. Der entstandene Schaden sei gesamthaft auf CHF 3'600.00 zu beziffern. Es handle sich dabei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht um wiederkehrende Kosten von ungewisser Dauer. Die Entsorgungskosten von monatlich CHF 450.00, der bei der E. AG abgeholten Lebensmittel, seien lediglich während acht Monaten angefallen, da der Berufungskläger in der Zwischenzeit neue Abnehmer gefunden habe und nach Ablauf dieser acht Monate keine höheren Entsorgungskosten mehr habe tragen müssen. Der Berufungskläger sei zudem ein gemeinnütziger Verein ohne gewinnorientierte Zielsetzung. Mit der Klage würden einzig die Richtigstellung der unlauteren Äusserungen durch die Berufungsbeklagten sowie deren Unterlassung für die Zukunft begehrt. Die Vorinstanz verkenne, dass die klägerischen Rechtsbegehren ideeller und selbständiger Natur seien, indem sie der vorliegenden Streitigkeit durch die Streitwertberechnung einen vermögensrechtlichen Stempel aufdrücke. Sodann handle es sich nach Ansicht des Berufungsklägers vorliegend offensichtlich um einen Anwendungsfall für das vereinfachte Verfahren. Es sei fraglich, welche Art Sachverhalt der Gesetzgeber vor Augen gehabt habe, als er die Streitwertgrenze für UWG-Streitigkeiten auf CHF 30'000.00 festsetzte.
E. 4 Die Berufungsbeklagten halten in ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen dagegen, der Berufungskläger gebe seine Position im vorinstanzlichen Verfahren nicht vollständig wieder. So habe dieser behauptet und festgehalten, er verfolge mit seiner Klage die künftige Vermeidung von höheren Entsorgungskosten, die durch die unlauteren Äusserungen der Beklagten verursacht worden seien. Der Berufungskläger habe damit sein Rechtsschutz- und Streitwertinteresse klar dargelegt, worauf er zu behaften sei. Es werde bestritten, dass der Kläger den entstandenen Schaden auf gesamthaft CHF 3'600.00 beziffert habe. Der Berufungskläger habe mit seiner Klage vielmehr die Vermeidung künftiger Entsorgungskosten von monatlich CHF 450.00 verfolgt. Weiter verkenne der Berufungskläger die gesetzliche Konzeption. Das Gericht habe den Streitwert festzusetzen, sofern das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme laute und sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig seien. Die Vorinstanz habe den Streitwert gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO gestützt auf objektive Kriterien und unter Berücksichtigung der Verhandlungsmaxime ermessenweise geschätzt. Dabei habe sie einzig auf die vom Berufungskläger behaupteten Interessen abgestellt, die CHF 30'000.00 übersteigen würden. Inwiefern diese Schätzung falsch sei, habe der Berufungskläger nicht dargelegt. 5.1 Zwischen den Parteien blieb im Rechtsmittelverfahren indessen unstreitig, dass vorliegend eine UWG-Streitigkeit zu beurteilen ist, bei welcher die sachliche Zuständigkeit aufgrund deren vermögensrechtlicher Natur vom Streitwert abhängt. Übersteigt der Streitwert CHF 30'000.00, bestimmt das kantonale Recht das Gericht, das als einzige kantonale Instanz zuständig ist (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO). Gemäss § 6 Abs. 1 lit. a EG ZPO liegt diese Zuständigkeit bei der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. 5.2 Sofern sich der Berufungskläger auf eine Einlassung hinsichtlich der Zuständigkeit beruft, indem die Berufungsbeklagten die sachliche Unzuständigkeit bereits im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hätten rügen müssen, ist er nicht zu hören. Eine Einlassung auf ein sachlich unzuständiges Gericht ist ausgeschlossen, da die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Parteidisposition entzogen ist (vgl. BGE 141 III 495, E. 2.2.2.3). Es gilt nachfolgend somit zu prüfen, ob der Streitwert die Grenze von CHF 30'000.00 übersteigt. 5.3 Der Streitwert wird grundsätzlich durch das klägerische Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert von Amtes wegen fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). 5.4 Der Berufungskläger stellte in seiner Klage vom 11. September 2022 mehrere Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren betreffend angeblich gegenüber Dritten geäusserter unlauterer Aussagen durch die Berufungsbeklagten. Seine Rechtsbegehren lauteten allesamt nicht auf eine bestimmte Geldsumme. Da sich die Parteien zudem nicht über den Streitwert einigten, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Streitwert gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO festsetzte. Nachfolgend ist jedoch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall für die Streitwertberechnung Art. 92 Abs. 2 ZPO und somit eine Kapitalisierung Anwendung findet. 5.5 Voraussetzung der Streitwertbestimmung nach Art. 92 Abs. 2 ZPO ist das Vorliegen wiederkehrender Leistungen oder Nutzungen mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer. Eine wiederkehrende Leistungspflicht liegt vor, wenn aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses periodisch anfallende Leistungen geschuldet sind, bspw. Löhne, Mieten, Rentenleistungen oder Unterhaltszahlungen. Ein wiederkehrendes Nutzungsrecht liegt bei einer periodischen Nutzung vor, wie sie namentlich bei Dienstbarkeiten (Nutzniessung, Wohnrecht, Wegrecht etc.) vorkommt. Keine wiederkehrende Leistungspflicht liegt hingegen bei Ratenzahlungen einer zum Voraus bestimmten Summe oder bei Teillieferungen eines Sukzessivlieferungsvertrages vor. Sodann ist für die Anwendung von Art. 92 Abs. 2 ZPO erforderlich, dass die wiederkehrende Leistung oder Nutzung identisch oder annährend gleichbleibend ist, ansonsten nach Art. 91 ZPO vorzugehen ist (BSK ZPO- Hofmann / Baeckert , 4. Aufl., 2024, Art. 92 N 2). Steht nicht fest, wie lange die wiederkehrende Nutzung oder Leistung zu erfolgen hat, oder wird eine solche auf unbeschränkte Zeit gefordert, gilt als fiktiver Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Diese Berechnungsweise kommt beispielsweise zur Anwendung bei der Ermittlung des Streitwerts bei Begehren um Festsetzung oder Herabsetzung von Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeiträgen in einem Eheschutzverfahren, nicht aber bei der Anfechtung der Kündigung eines unbefristeten Mietverhältnisses. Bei dieser berechnet sich der Streitwert anhand des Mietzinses (inkl. Nebenkosten), der zwischen dem bestrittenen Kündigungstermin und dem Zeitpunkt, auf den eine weitere Kündigung ausgesprochen werden könnte oder bereits ausgesprochen worden ist, geschuldet wäre. Bei der Erstreckung eines Mietverhältnisses entspricht der Streitwert den gesamten während der Dauer der Erstreckung geschuldeten Mietzinsen inkl. Nebenkosten. Die vom Bundesgericht praktizierte Addition der Mietzinse während der streitigen Mietdauer entspricht «dem Bedürfnis nach einer klaren und praktikablen Lösung» und dient damit der Rechtssicherheit. Letztlich ist zu beachten, dass wenn sich die Dauer der Leistungs- oder Nutzungserbringung nur annähernd ermitteln lässt, auf den Annäherungswert abzustellen und nicht nach Art. 92 Abs. 2 ZPO zu kapitalisieren ist ( Stein Matthias , in: Sutter-Somm Thomas/Lötscher Cordula/Leuenberger Christoph/Seiler Benedikt (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 1–218 ZPO, 4. Aufl., 2025, Art. 92 N 10 ff.). 5.6 Einen Spezialfall stellt die präventiv wirkende Unterlassungsklage dar. Ihr Streitwert bestimmt sich nach dem Wert der geforderten Unterlassung. Entscheidend für die Quantifizierung ist der Vorteil, der aus dem Verbot für den Kläger resultiert. Das Interesse des Beklagten ist nicht von Bedeutung. Da objektive Anhaltspunkte regelmässig fehlen, ist den Parteien ein grosser Freiraum zuzugestehen und das Gericht hat sich hauptsächlich an den Parteiangaben zu orientieren. Das Hauptgewicht ist dabei auf die Streitwertangabe des Klägers zu legen. Da es naturgemäss nicht möglich ist, eine Unterlassung durch einen quantifizierten Wert exakt auszudrücken, ist eine Orientierung an Anhaltspunkten notwendig. Besonderes Gewicht ist dabei auf die zusätzlich zum Unterlassungsbegehren gestellten Rechtsbegehren zu legen. Konkret hat sich die Schätzung anhand von Schadenersatzbegehren oder im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anhand von Sicherstellungsbegehren zu orientieren. Denn häufig indizieren diese Begehren, welche Bedeutung der Kläger einem Anspruch tatsächlich beimisst. Weniger präzise, in der Praxis jedoch häufiger, sind Kriterien wie die wirtschaftliche Bedeutung, Umsätze und Gewinne, Intensität der Verletzungshandlung, Zeitdauer, Mächtigkeit der Parteien etc. Letztlich gilt es, anhand der zur Verfügung stehenden Zahlen eine einigermassen plausible Schätzung abgeben zu können ( Michael Frey , in: Grundsätze der Streitwertberechnung, Bern 2017, N 274 f.). 5.7 Vorliegend geht es weder um Renten noch um Unterhaltsansprüche oder vergleichbare, auf Dauer angelegte Leistungen oder Nutzungen, sondern um lauterkeitsrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Deren Streitwert, d.h. das in Geld ausgedrückte Interesse des Berufungsklägers an den eingeklagten Unterlassungen und Beseitigungen, kann nicht mit dem zwanzigfachen Betrag des geltend gemachten Schadens von monatlich CHF 450.00, entsprechend jährlich CHF 5’400.00, geschätzt bzw. beziffert werden. Die Vorinstanz begründete die Anwendung von Art. 92 Abs. 2 ZPO damit, dass mit den Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren die Verhinderung weiterer, in der Zukunft liegender Entsorgungskosten bezweckt werde. Sie legt ihrer Streitwertberechnung und mithin ihrem Nichteintretensentscheid damit sinngemäss die Annahme zugrunde, dass ohne die Unterlassungen dem Berufungskläger auf ewig oder auf unbestimmte Zeit jährlich ein gleichbleibender Schaden in Höhe von CHF 5’400.00 entstehen würde. Der Berufungskläger hat in seiner Replik vom 3. Januar 2025 jedoch dargelegt, dass ihm infolge der angeblich unlauteren Äusserungen der Berufungsbeklagten lediglich während eines Zeitraums von acht Monaten monatliche Entsorgungskosten von CHF 450.00, entsprechend total CHF 3'600.00, entstanden seien. Danach habe er neue Abnehmer für die Waren gefunden, sodass keine höheren Entsorgungskosten mehr anfielen. Obwohl seine Rechtsbegehren darauf abzielen, zukünftige Entsorgungskosten zu vermeiden; kann daraus nicht gefolgt werden, dass von einem Schaden mit unbestimmter oder unbeschränkter Dauer auszugehen ist. Fest steht einzig, dass die Entsorgungskosten von CHF 3'600.00 während einer Dauer von acht Monaten angefallen sind. Ob in Zukunft bei erneut unlauterem Verhalten der Berufungsbeklagten wiederum Entsorgungskosten entstehen würden, ist spekulativ und steht nicht fest. Es erscheint im Sinne einer massvollen Streitwertbemessung sachlich nicht gerechtfertigt, in vorliegender Konstellation von einem Schaden im Sinne einer künftigen wiederkehrenden Leistungspflicht mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO auszugehen. Der Berufungskläger hat vielmehr nachvollziehbar dargelegt, dass die Entsorgungskosten ausschliesslich während eines klar begrenzten Zeitraums von acht Monaten anfielen und sich der dadurch verursachte Schaden auf lediglich CHF 3'600.00 beläuft. 5.8 Hinzu kommt, dass die Heranziehung des zwanzigfachen Betrags der einjährigen Leistung gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO lediglich einen Notbehelf für diejenigen Fälle darstellt, in denen die Dauer nicht annähernd festgestellt werden kann ( Stein Matthias , in: Sutter-Somm Thomas/Lötscher Cordula/Leuenberger Christoph/Seiler Benedikt (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 1–218 ZPO, 4. Aufl., 2025, Art. 92 N 10; Michael Frey , in: Grundsätze der Streitwertberechnung, Bern 2017, N 242). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Wie bereits dargelegt, hat der Berufungskläger vielmehr nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Entsorgungskosten lediglich während eines Zeitraums von acht Monaten angefallen sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Berufungskläger und der E. AG, welche die auszuliefernden Produkte bereitstellt, jeweils für eine Dauer von drei Jahren abgeschlossen wurde. Es liegen somit klare, für die Streitwertbestimmung relevante Anhaltspunkte vor, anhand derer die Dauer festgestellt werden und der Streitwert bestimmt werden kann. Stellt man auf die dreijährige Vertragslaufzeit ab und rechnet die monatlichen Entsorgungskosten von CHF 450.00 auf diese Dauer hoch, resultiert ein Betrag von CHF 16'200.00. Damit zeigt sich, dass die Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 nicht überschritten wird. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Streitwertbestimmung dennoch nach Art. 92 Abs. 2 ZPO vorgenommen hat und von einer ungewissen oder unbeschränkten Dauer ausgegangen ist und eine zwanzigfache Kapitalisierung vorgenommen hat. 5.9 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände sind auch die Marktpositionen der Verfahrensparteien zu berücksichtigen. Beim Berufungskläger handelt es sich wie erwähnt um einen gemeinnützigen, nicht gewinnorientierten und regionalen Verein, dessen Zweck im Engagement für die Weiterverwertung von abgelaufenen oder überschüssigen Lebensmitteln aus Detailhandel, Grosshandel und Produktion liegt. Die Berufungsbeklagten sind eine Stiftung, die bedürftigen Menschen in der Schweiz direkte und praktische Unterstützung gewährt, sowie zwei Mitarbeitende dieser Stiftung. Bereits die Zielsetzung beider Parteien macht deutlich, dass es sich nicht um einen wirtschaftlich weitreichenden Wettbewerbskonflikt handelt, sondern um eine Auseinandersetzung mit rein lokalem und sozialem Bezug, für welche das vereinfachte Verfahren konzipiert ist. Der Hinweis des Berufungsklägers ist daher berechtigt, wonach die Frage aufgeworfen werden muss, welchen Sachverhalt der Gesetzgeber vor Augen hatte, als er für UWG-Streitigkeiten eine Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 vorsah, wenn nicht gerade Konstellationen wie die vorliegende. Es erscheint daher unverhältnismässig, in einer Streitigkeit wie der vorliegenden, von einem Streitwert von CHF 108'000.00 auszugehen. In diesem Zusammenhang ist weiter auf die in der Lehre teilweise umstrittenen Regelstreitwerte hinzuweisen, die bei Fehlen konkreter Hinweise der Streitwertfestlegung dienlich sein können. Danach ist der Streitwert bei einem geringfügigen Wettbewerbsverstoss bzw. wenn Interessen von kleineren, bloss regional tätigen Unternehmen im Streit stehen, auf rund CHF 30'000.00 festzusetzen. Bei nur lokal tätigen Gewerben, wie im vorliegenden Fall, mit einer behaupteten Verletzung mit nur geringer Auswirkung auf den lokalen Markt, kann der Streitwert auch darunter liegen ( Michael Frey , in: Grundsätze der Streitwertberechnung, Bern 2017, N 279). Es ist somit festzustellen, dass im vorliegenden Fall von einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 auszugehen ist, weshalb die Vorinstanz ihre sachliche Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat.
E. 6 Die Berufung erweist sich aufgrund vorstehender Ausführungen als begründet. Da das Zivilkreisgericht das Verfahren vorerst auf die Streitwertbestimmung beschränkt hat und das Kantonsgericht zu einem gegenteiligen Schluss gelangt ist, ist die Sache im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO an die Vorinstanz zum Entscheid über das Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen und zur materiellen Beurteilung der Klage zurückzuweisen. 7.1 Aufgrund der vollständigen Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und der angeordneten Rückweisung gilt auch der erstinstanzliche Kostenentscheid als aufgehoben. Obwohl das Zivilkreisgericht die Sache erneut zu beurteilen haben wird, rechtfertigt es sich, vorliegend über die Verteilung der bisherigen erstinstanzlichen Prozesskosten zu befinden, zumal der Prozess auf die Streitwertbestimmung beschränkt wurde und der vorliegende anderslautende Kantonsgerichtsentscheid nach dessen Rechtskraft für die Vorinstanz verbindlich wird. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens erscheint es naheliegend, die Verteilung gegenüber dem Zivilkreisgerichtsentscheid (Tragung der Prozesskosten durch den Berufungskläger) ins Gegenteil umzukehren und den Berufungsbeklagten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sowie diese zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei zu verpflichten. Die Höhe der Gerichtskosten aus dem Erstinstanzentscheid blieb unangefochten, weshalb diese nicht anzupassen ist. Der Berufungskläger hat für den Fall der Abweisung seiner Berufung beantragt, die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung von CHF 6'000.00 auf CHF 4'453.70 (inkl. MWSt und Auslagen) zu reduzieren. Bei diesem Antrag ist er mangels Honorarrechnung zu behaften, wobei gemäss kantonsgerichtlicher Praxis ohne Parteiantrag kein Auslagenersatz und keine Mehrwertsteuer zugesprochen wird (KGE 400 19 196 E. 10.2 ). Demgemäss sind die Berufungsbeklagten zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung von CHF 4'008.95 (exkl. MWSt und exkl. Auslagen) zu bezahlen. 7.2 Demnach verbleibt abschliessend über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind deshalb vollumfänglich den Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Zudem haben diese der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Entscheidgebühr für das vorliegende zweitinstanzliche Verfahren mit einem Streitwert von etwas mehr als CHF 10'000.00 wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 1'500.00 festgelegt. Desgleichen sind die Berufungsbeklagten ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Da der Rechtsvertreter des Berufungsklägers keine Honorarnote eingereicht hat, ist diese von Amtes wegen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte; TO; SGS 178.112). Das Kantonsgericht erachtet in casu einen Parteikostenersatz auf der Basis des Grundhonorars gemäss § 7 Abs. 1 lit. d TO in Höhe von CHF 3'000.00, zuzüglich der beantragten Mehrwertsteuer von CHF 243.00 entsprechend total CHF 3'243.00, als angemessen. Ein Spesenersatz ist nicht geschuldet, da entgegen § 15 und 16 TO keine Aufstellung der tatsächlichen Auslagen durch den Rechtsvertreter des Berufungsklägers vorliegt, um diese auf ihre Angemessenheit prüfen zu können (KGE BL 400 20 135 vom 25. August 2020 E. 7.1; 400 20 204 vom 29. Dezember 2020 E. 14).
Dispositiv
- Die Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 für das Berufungsverfahren wird den Berufungsbeklagten auferlegt. Die Berufungsbeklagten haben dem Kantonsgericht innert 30 Tagen seit Rechnungstellung den Betrag von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Dem Berufungskläger wird der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1’500.00 zurückerstattet.
- Die Berufungsbeklagten werden verpflichtet, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3’243.00 (inkl. MWSt und exkl. Auslagen) zu bezahlen. Präsidentin Susanne Afheldt Gerichtsschreiber i.V. Numa Tschopp
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 21.10.2025 400 25 128 (400 2025 128) Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 21.10.2025 400 25 128 (400 2025 128) Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 21.10.2025 400 25 128 (400 2025 128)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 21. Oktober 2025 (400 25 128) Zivilprozessrecht / Lauterkeitsrecht Der Streitwert von lauterkeitsrechtlichen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen kann nicht mit dem zwanzigfachen Betrag des geltend gemachten Schadens gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO geschätzt bzw. beziffert werden, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass ohne die Unterlassungen unbefristet und wiederkehrend ein gleichbleibender Schaden entstehen würde. Besetzung Präsidentin Susanne Afheldt, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Gerichtsschreiber i.V. Numa Tschopp Parteien A. , vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, Lange Gasse 90, 4052 Basel, Kläger und Berufungskläger gegen B. , Beklagte und Berufungsbeklagte C. , Beklagte und Berufungsbeklagte D. , Beklagter und Berufungsbeklagter alle vertreten durch Advokat David Brändle, bellpark legal ag, Ausstellungsstrasse 41, 8031 Zürich, Gegenstand Unlauterer Wettbewerb Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Land-schaft West vom 31. März 2025 A. Mit Klage vom 11. September 2024 gelangte A. an das Zivilkreisgericht Basel-Land-schaft West (nachfolgend Zivilkreisgericht) und stellte mehrere Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren betreffend angeblich von B. , C. und D. gegenüber Dritten geäusserter, unlauterer Aussagen. B. Mit Entscheid vom 31. März 2025 trat das Zivilkreisgericht mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00 sowie die Parteientschädigung von CHF 6'000.00 wurden A. auferlegt. C. Gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 31. März 2025 erhob A. (nachfolgend Kläger oder Berufungskläger), vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, mit Eingabe vom 21. Mai 2025 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend Kantonsgericht). Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Streitsache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen – alles unter o/e Kostenfolge zzgl. Auslagen und MWSt zulasten der Beklagten in solidarischer Verbindung. Eventualiter verlangte der Berufungskläger in Aufhebung von Ziff. 2 Abs. 3 des vorinstanzlichen Entscheids die Festlegung der Parteientschädigung zugunsten der Beklagten auf CHF 4'453.70 (inkl. Auslagen und MWSt). D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 22. Mai 2025 wurde der Eingang der Berufung vom 21. Mai 2025 bestätigt und dem Berufungskläger eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'500.00 angesetzt. Zudem wurde die Zustellung der Berufungsschrift an die Gegenparteien und der Beizug der Akten der Vorinstanz nach Eingang des Kostenvorschusses in Aussicht gestellt. E. Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses verfügte das Kantonsgericht am 2. Juni 2025, dass die Berufung vom 21. Mai 2025 inklusive Beilagen unter Fristansetzung zur Berufungsantwort innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung an die Berufungsbeklagten gehe, wies auf die Säumnisfolgen hin und zog die Akten der Vorinstanz bei. F. In der Berufungsantwort vom 3. Juli 2025 beantragten B. , C. und D. (nachfolgend Beklagte oder Berufungsbeklagte), alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Brändle, die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werde. Eventualiter verlangten sie die Rückweisung der Streitsache zur Neuentscheidung bezüglich sachlicher Zuständigkeit an die Vorinstanz. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Berufungsklägers. G. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 4. Juli 2025 wurde die Berufungsantwort vom 3. Juli 2025 dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen. Weiter wurden die Parteien im Sinne von Art. 53 ZPO darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige freiwillige Bemerkungen innert zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung zu erfolgen hätten. Schliesslich wurde der Entscheid der Dreierkammer aufgrund der Akten in Aussicht gestellt. H. Mit Eingaben vom 12. August 2025 bzw. 4. September 2025 (Berufungskläger) und 22. August 2025 (Berufungsbeklagte) machten beide Parteien von ihrem unbedingten Replikrecht Gebrauch und liessen sich freiwillig zu den letzten Eingaben der jeweiligen Gegenpartei vernehmen. Erwägungen 1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Der Streitwert wird grundsätzlich durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren bei einer vermögensrechtlichen Streitigkeit nicht auf eine bestimmte Geldsumme und sind sich die Parteien über die Streitwerthöhe nicht einig, so setzt das Gericht den Streitwert von Amtes wegen fest (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Dem Gericht kommt bei dieser vorzunehmenden Schätzung ein grosser Ermessensspielraum zu. Dass es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, bedarf keiner besonderen Erklärung und ist auch unter den Parteien unbestritten. Das Rechtsbegehren des Klägers lautet nicht auf eine bestimmte Geldsumme. In der Begründung veranschlagt er den Streitwert indes auf höchstens CHF 10'000.00. Demgegenüber behaupten die Beklagten, der Streitwert sei auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Für die Bejahung der Zuständigkeit des angerufenen Kantonsgerichts als Berufungsinstanz kann es an dieser Stelle bei der Feststellung bleiben, dass der Streitwert über CHF 10'000.00 liegt (vgl. E. 5.8). Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 31. März 2025 wurde dem Berufungskläger gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 8. April 2025 zugestellt. Die Berufung vom 21. Mai 2025 erfolgte somit unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO fristgerecht. Der Berufungskläger rügt die falsche Rechtsanwendung sowie die falsche Sachverhaltsfeststellung und macht damit zulässige Berufungsgründe im Sinne von Art. 310 ZPO geltend. Da auch die weiteren Formalien und Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO), insbesondere auch der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. 2. Die Vorinstanz verneinte im angefochtenen Entscheid vom 31. März 2025 ihre sachliche Zuständigkeit und trat auf die Klage vom 11. September 2024 nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, der Streitwert der vorliegend zu beurteilenden Streitigkeit nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 101) übersteige CHF 30'000.00. Damit falle die Streitsache gemäss § 6 Abs. 1 lit. a EG ZPO BL in die Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Zur Streitwertbemessung führte die Vorinstanz aus, dass das Gericht diesen vorliegend gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO festzusetzen habe, da das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme laute und sich die Parteien darüber nicht einigten. Bei lauterkeitsrechtlichen Klagen sei der Streitwert grundsätzlich anhand von Schätzungen zu bestimmen und richte sich primär nach dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei am begehrten Rechtsschutz. Dieses Interesse sei anhand einer Abschätzung der behaupteten Auswirkungen auf die Marktposition zu beurteilen. Subsidiär stelle das Bundesgericht teilweise auch auf das wirtschaftliche Interesse der Beklagten und teilweise auf das höhere Streitwertinteresse ab. Vorliegend handle es sich um wiederkehrende Entsorgungskosten von ungewisser Dauer, weshalb der Streitwert nach Art. 92 Abs. 2 ZPO zu bestimmen sei. Dementsprechend seien die jährlichen Entsorgungskosten von CHF 5'400.00 (monatlich CHF 450.00) zu kapitalisieren, woraus ein Betrag von CHF 108'000.00 resultiere. Da die Interessen des Klägers die Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 überschreiten, müsse auf die Interessen der Beklagten nicht weiter eingegangen werden. 3. Der Berufungskläger macht in seiner Rechtsmitteleingabe vom 21. Mai 2025 geltend, es liege kein Anwendungsfall einer Kapitalisierung gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO vor. Der entstandene Schaden sei gesamthaft auf CHF 3'600.00 zu beziffern. Es handle sich dabei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht um wiederkehrende Kosten von ungewisser Dauer. Die Entsorgungskosten von monatlich CHF 450.00, der bei der E. AG abgeholten Lebensmittel, seien lediglich während acht Monaten angefallen, da der Berufungskläger in der Zwischenzeit neue Abnehmer gefunden habe und nach Ablauf dieser acht Monate keine höheren Entsorgungskosten mehr habe tragen müssen. Der Berufungskläger sei zudem ein gemeinnütziger Verein ohne gewinnorientierte Zielsetzung. Mit der Klage würden einzig die Richtigstellung der unlauteren Äusserungen durch die Berufungsbeklagten sowie deren Unterlassung für die Zukunft begehrt. Die Vorinstanz verkenne, dass die klägerischen Rechtsbegehren ideeller und selbständiger Natur seien, indem sie der vorliegenden Streitigkeit durch die Streitwertberechnung einen vermögensrechtlichen Stempel aufdrücke. Sodann handle es sich nach Ansicht des Berufungsklägers vorliegend offensichtlich um einen Anwendungsfall für das vereinfachte Verfahren. Es sei fraglich, welche Art Sachverhalt der Gesetzgeber vor Augen gehabt habe, als er die Streitwertgrenze für UWG-Streitigkeiten auf CHF 30'000.00 festsetzte. 4. Die Berufungsbeklagten halten in ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen dagegen, der Berufungskläger gebe seine Position im vorinstanzlichen Verfahren nicht vollständig wieder. So habe dieser behauptet und festgehalten, er verfolge mit seiner Klage die künftige Vermeidung von höheren Entsorgungskosten, die durch die unlauteren Äusserungen der Beklagten verursacht worden seien. Der Berufungskläger habe damit sein Rechtsschutz- und Streitwertinteresse klar dargelegt, worauf er zu behaften sei. Es werde bestritten, dass der Kläger den entstandenen Schaden auf gesamthaft CHF 3'600.00 beziffert habe. Der Berufungskläger habe mit seiner Klage vielmehr die Vermeidung künftiger Entsorgungskosten von monatlich CHF 450.00 verfolgt. Weiter verkenne der Berufungskläger die gesetzliche Konzeption. Das Gericht habe den Streitwert festzusetzen, sofern das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme laute und sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig seien. Die Vorinstanz habe den Streitwert gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO gestützt auf objektive Kriterien und unter Berücksichtigung der Verhandlungsmaxime ermessenweise geschätzt. Dabei habe sie einzig auf die vom Berufungskläger behaupteten Interessen abgestellt, die CHF 30'000.00 übersteigen würden. Inwiefern diese Schätzung falsch sei, habe der Berufungskläger nicht dargelegt. 5.1 Zwischen den Parteien blieb im Rechtsmittelverfahren indessen unstreitig, dass vorliegend eine UWG-Streitigkeit zu beurteilen ist, bei welcher die sachliche Zuständigkeit aufgrund deren vermögensrechtlicher Natur vom Streitwert abhängt. Übersteigt der Streitwert CHF 30'000.00, bestimmt das kantonale Recht das Gericht, das als einzige kantonale Instanz zuständig ist (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO). Gemäss § 6 Abs. 1 lit. a EG ZPO liegt diese Zuständigkeit bei der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. 5.2 Sofern sich der Berufungskläger auf eine Einlassung hinsichtlich der Zuständigkeit beruft, indem die Berufungsbeklagten die sachliche Unzuständigkeit bereits im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hätten rügen müssen, ist er nicht zu hören. Eine Einlassung auf ein sachlich unzuständiges Gericht ist ausgeschlossen, da die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Parteidisposition entzogen ist (vgl. BGE 141 III 495, E. 2.2.2.3). Es gilt nachfolgend somit zu prüfen, ob der Streitwert die Grenze von CHF 30'000.00 übersteigt. 5.3 Der Streitwert wird grundsätzlich durch das klägerische Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert von Amtes wegen fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). 5.4 Der Berufungskläger stellte in seiner Klage vom 11. September 2022 mehrere Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren betreffend angeblich gegenüber Dritten geäusserter unlauterer Aussagen durch die Berufungsbeklagten. Seine Rechtsbegehren lauteten allesamt nicht auf eine bestimmte Geldsumme. Da sich die Parteien zudem nicht über den Streitwert einigten, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Streitwert gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO festsetzte. Nachfolgend ist jedoch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall für die Streitwertberechnung Art. 92 Abs. 2 ZPO und somit eine Kapitalisierung Anwendung findet. 5.5 Voraussetzung der Streitwertbestimmung nach Art. 92 Abs. 2 ZPO ist das Vorliegen wiederkehrender Leistungen oder Nutzungen mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer. Eine wiederkehrende Leistungspflicht liegt vor, wenn aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses periodisch anfallende Leistungen geschuldet sind, bspw. Löhne, Mieten, Rentenleistungen oder Unterhaltszahlungen. Ein wiederkehrendes Nutzungsrecht liegt bei einer periodischen Nutzung vor, wie sie namentlich bei Dienstbarkeiten (Nutzniessung, Wohnrecht, Wegrecht etc.) vorkommt. Keine wiederkehrende Leistungspflicht liegt hingegen bei Ratenzahlungen einer zum Voraus bestimmten Summe oder bei Teillieferungen eines Sukzessivlieferungsvertrages vor. Sodann ist für die Anwendung von Art. 92 Abs. 2 ZPO erforderlich, dass die wiederkehrende Leistung oder Nutzung identisch oder annährend gleichbleibend ist, ansonsten nach Art. 91 ZPO vorzugehen ist (BSK ZPO- Hofmann / Baeckert , 4. Aufl., 2024, Art. 92 N 2). Steht nicht fest, wie lange die wiederkehrende Nutzung oder Leistung zu erfolgen hat, oder wird eine solche auf unbeschränkte Zeit gefordert, gilt als fiktiver Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Diese Berechnungsweise kommt beispielsweise zur Anwendung bei der Ermittlung des Streitwerts bei Begehren um Festsetzung oder Herabsetzung von Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeiträgen in einem Eheschutzverfahren, nicht aber bei der Anfechtung der Kündigung eines unbefristeten Mietverhältnisses. Bei dieser berechnet sich der Streitwert anhand des Mietzinses (inkl. Nebenkosten), der zwischen dem bestrittenen Kündigungstermin und dem Zeitpunkt, auf den eine weitere Kündigung ausgesprochen werden könnte oder bereits ausgesprochen worden ist, geschuldet wäre. Bei der Erstreckung eines Mietverhältnisses entspricht der Streitwert den gesamten während der Dauer der Erstreckung geschuldeten Mietzinsen inkl. Nebenkosten. Die vom Bundesgericht praktizierte Addition der Mietzinse während der streitigen Mietdauer entspricht «dem Bedürfnis nach einer klaren und praktikablen Lösung» und dient damit der Rechtssicherheit. Letztlich ist zu beachten, dass wenn sich die Dauer der Leistungs- oder Nutzungserbringung nur annähernd ermitteln lässt, auf den Annäherungswert abzustellen und nicht nach Art. 92 Abs. 2 ZPO zu kapitalisieren ist ( Stein Matthias , in: Sutter-Somm Thomas/Lötscher Cordula/Leuenberger Christoph/Seiler Benedikt (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 1–218 ZPO, 4. Aufl., 2025, Art. 92 N 10 ff.). 5.6 Einen Spezialfall stellt die präventiv wirkende Unterlassungsklage dar. Ihr Streitwert bestimmt sich nach dem Wert der geforderten Unterlassung. Entscheidend für die Quantifizierung ist der Vorteil, der aus dem Verbot für den Kläger resultiert. Das Interesse des Beklagten ist nicht von Bedeutung. Da objektive Anhaltspunkte regelmässig fehlen, ist den Parteien ein grosser Freiraum zuzugestehen und das Gericht hat sich hauptsächlich an den Parteiangaben zu orientieren. Das Hauptgewicht ist dabei auf die Streitwertangabe des Klägers zu legen. Da es naturgemäss nicht möglich ist, eine Unterlassung durch einen quantifizierten Wert exakt auszudrücken, ist eine Orientierung an Anhaltspunkten notwendig. Besonderes Gewicht ist dabei auf die zusätzlich zum Unterlassungsbegehren gestellten Rechtsbegehren zu legen. Konkret hat sich die Schätzung anhand von Schadenersatzbegehren oder im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anhand von Sicherstellungsbegehren zu orientieren. Denn häufig indizieren diese Begehren, welche Bedeutung der Kläger einem Anspruch tatsächlich beimisst. Weniger präzise, in der Praxis jedoch häufiger, sind Kriterien wie die wirtschaftliche Bedeutung, Umsätze und Gewinne, Intensität der Verletzungshandlung, Zeitdauer, Mächtigkeit der Parteien etc. Letztlich gilt es, anhand der zur Verfügung stehenden Zahlen eine einigermassen plausible Schätzung abgeben zu können ( Michael Frey , in: Grundsätze der Streitwertberechnung, Bern 2017, N 274 f.). 5.7 Vorliegend geht es weder um Renten noch um Unterhaltsansprüche oder vergleichbare, auf Dauer angelegte Leistungen oder Nutzungen, sondern um lauterkeitsrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Deren Streitwert, d.h. das in Geld ausgedrückte Interesse des Berufungsklägers an den eingeklagten Unterlassungen und Beseitigungen, kann nicht mit dem zwanzigfachen Betrag des geltend gemachten Schadens von monatlich CHF 450.00, entsprechend jährlich CHF 5’400.00, geschätzt bzw. beziffert werden. Die Vorinstanz begründete die Anwendung von Art. 92 Abs. 2 ZPO damit, dass mit den Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren die Verhinderung weiterer, in der Zukunft liegender Entsorgungskosten bezweckt werde. Sie legt ihrer Streitwertberechnung und mithin ihrem Nichteintretensentscheid damit sinngemäss die Annahme zugrunde, dass ohne die Unterlassungen dem Berufungskläger auf ewig oder auf unbestimmte Zeit jährlich ein gleichbleibender Schaden in Höhe von CHF 5’400.00 entstehen würde. Der Berufungskläger hat in seiner Replik vom 3. Januar 2025 jedoch dargelegt, dass ihm infolge der angeblich unlauteren Äusserungen der Berufungsbeklagten lediglich während eines Zeitraums von acht Monaten monatliche Entsorgungskosten von CHF 450.00, entsprechend total CHF 3'600.00, entstanden seien. Danach habe er neue Abnehmer für die Waren gefunden, sodass keine höheren Entsorgungskosten mehr anfielen. Obwohl seine Rechtsbegehren darauf abzielen, zukünftige Entsorgungskosten zu vermeiden; kann daraus nicht gefolgt werden, dass von einem Schaden mit unbestimmter oder unbeschränkter Dauer auszugehen ist. Fest steht einzig, dass die Entsorgungskosten von CHF 3'600.00 während einer Dauer von acht Monaten angefallen sind. Ob in Zukunft bei erneut unlauterem Verhalten der Berufungsbeklagten wiederum Entsorgungskosten entstehen würden, ist spekulativ und steht nicht fest. Es erscheint im Sinne einer massvollen Streitwertbemessung sachlich nicht gerechtfertigt, in vorliegender Konstellation von einem Schaden im Sinne einer künftigen wiederkehrenden Leistungspflicht mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO auszugehen. Der Berufungskläger hat vielmehr nachvollziehbar dargelegt, dass die Entsorgungskosten ausschliesslich während eines klar begrenzten Zeitraums von acht Monaten anfielen und sich der dadurch verursachte Schaden auf lediglich CHF 3'600.00 beläuft. 5.8 Hinzu kommt, dass die Heranziehung des zwanzigfachen Betrags der einjährigen Leistung gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO lediglich einen Notbehelf für diejenigen Fälle darstellt, in denen die Dauer nicht annähernd festgestellt werden kann ( Stein Matthias , in: Sutter-Somm Thomas/Lötscher Cordula/Leuenberger Christoph/Seiler Benedikt (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 1–218 ZPO, 4. Aufl., 2025, Art. 92 N 10; Michael Frey , in: Grundsätze der Streitwertberechnung, Bern 2017, N 242). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Wie bereits dargelegt, hat der Berufungskläger vielmehr nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Entsorgungskosten lediglich während eines Zeitraums von acht Monaten angefallen sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Berufungskläger und der E. AG, welche die auszuliefernden Produkte bereitstellt, jeweils für eine Dauer von drei Jahren abgeschlossen wurde. Es liegen somit klare, für die Streitwertbestimmung relevante Anhaltspunkte vor, anhand derer die Dauer festgestellt werden und der Streitwert bestimmt werden kann. Stellt man auf die dreijährige Vertragslaufzeit ab und rechnet die monatlichen Entsorgungskosten von CHF 450.00 auf diese Dauer hoch, resultiert ein Betrag von CHF 16'200.00. Damit zeigt sich, dass die Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 nicht überschritten wird. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Streitwertbestimmung dennoch nach Art. 92 Abs. 2 ZPO vorgenommen hat und von einer ungewissen oder unbeschränkten Dauer ausgegangen ist und eine zwanzigfache Kapitalisierung vorgenommen hat. 5.9 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände sind auch die Marktpositionen der Verfahrensparteien zu berücksichtigen. Beim Berufungskläger handelt es sich wie erwähnt um einen gemeinnützigen, nicht gewinnorientierten und regionalen Verein, dessen Zweck im Engagement für die Weiterverwertung von abgelaufenen oder überschüssigen Lebensmitteln aus Detailhandel, Grosshandel und Produktion liegt. Die Berufungsbeklagten sind eine Stiftung, die bedürftigen Menschen in der Schweiz direkte und praktische Unterstützung gewährt, sowie zwei Mitarbeitende dieser Stiftung. Bereits die Zielsetzung beider Parteien macht deutlich, dass es sich nicht um einen wirtschaftlich weitreichenden Wettbewerbskonflikt handelt, sondern um eine Auseinandersetzung mit rein lokalem und sozialem Bezug, für welche das vereinfachte Verfahren konzipiert ist. Der Hinweis des Berufungsklägers ist daher berechtigt, wonach die Frage aufgeworfen werden muss, welchen Sachverhalt der Gesetzgeber vor Augen hatte, als er für UWG-Streitigkeiten eine Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 vorsah, wenn nicht gerade Konstellationen wie die vorliegende. Es erscheint daher unverhältnismässig, in einer Streitigkeit wie der vorliegenden, von einem Streitwert von CHF 108'000.00 auszugehen. In diesem Zusammenhang ist weiter auf die in der Lehre teilweise umstrittenen Regelstreitwerte hinzuweisen, die bei Fehlen konkreter Hinweise der Streitwertfestlegung dienlich sein können. Danach ist der Streitwert bei einem geringfügigen Wettbewerbsverstoss bzw. wenn Interessen von kleineren, bloss regional tätigen Unternehmen im Streit stehen, auf rund CHF 30'000.00 festzusetzen. Bei nur lokal tätigen Gewerben, wie im vorliegenden Fall, mit einer behaupteten Verletzung mit nur geringer Auswirkung auf den lokalen Markt, kann der Streitwert auch darunter liegen ( Michael Frey , in: Grundsätze der Streitwertberechnung, Bern 2017, N 279). Es ist somit festzustellen, dass im vorliegenden Fall von einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 auszugehen ist, weshalb die Vorinstanz ihre sachliche Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat. 6. Die Berufung erweist sich aufgrund vorstehender Ausführungen als begründet. Da das Zivilkreisgericht das Verfahren vorerst auf die Streitwertbestimmung beschränkt hat und das Kantonsgericht zu einem gegenteiligen Schluss gelangt ist, ist die Sache im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO an die Vorinstanz zum Entscheid über das Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen und zur materiellen Beurteilung der Klage zurückzuweisen. 7.1 Aufgrund der vollständigen Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und der angeordneten Rückweisung gilt auch der erstinstanzliche Kostenentscheid als aufgehoben. Obwohl das Zivilkreisgericht die Sache erneut zu beurteilen haben wird, rechtfertigt es sich, vorliegend über die Verteilung der bisherigen erstinstanzlichen Prozesskosten zu befinden, zumal der Prozess auf die Streitwertbestimmung beschränkt wurde und der vorliegende anderslautende Kantonsgerichtsentscheid nach dessen Rechtskraft für die Vorinstanz verbindlich wird. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens erscheint es naheliegend, die Verteilung gegenüber dem Zivilkreisgerichtsentscheid (Tragung der Prozesskosten durch den Berufungskläger) ins Gegenteil umzukehren und den Berufungsbeklagten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sowie diese zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei zu verpflichten. Die Höhe der Gerichtskosten aus dem Erstinstanzentscheid blieb unangefochten, weshalb diese nicht anzupassen ist. Der Berufungskläger hat für den Fall der Abweisung seiner Berufung beantragt, die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung von CHF 6'000.00 auf CHF 4'453.70 (inkl. MWSt und Auslagen) zu reduzieren. Bei diesem Antrag ist er mangels Honorarrechnung zu behaften, wobei gemäss kantonsgerichtlicher Praxis ohne Parteiantrag kein Auslagenersatz und keine Mehrwertsteuer zugesprochen wird (KGE 400 19 196 E. 10.2 ). Demgemäss sind die Berufungsbeklagten zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung von CHF 4'008.95 (exkl. MWSt und exkl. Auslagen) zu bezahlen. 7.2 Demnach verbleibt abschliessend über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind deshalb vollumfänglich den Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Zudem haben diese der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Entscheidgebühr für das vorliegende zweitinstanzliche Verfahren mit einem Streitwert von etwas mehr als CHF 10'000.00 wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 1'500.00 festgelegt. Desgleichen sind die Berufungsbeklagten ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Da der Rechtsvertreter des Berufungsklägers keine Honorarnote eingereicht hat, ist diese von Amtes wegen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte; TO; SGS 178.112). Das Kantonsgericht erachtet in casu einen Parteikostenersatz auf der Basis des Grundhonorars gemäss § 7 Abs. 1 lit. d TO in Höhe von CHF 3'000.00, zuzüglich der beantragten Mehrwertsteuer von CHF 243.00 entsprechend total CHF 3'243.00, als angemessen. Ein Spesenersatz ist nicht geschuldet, da entgegen § 15 und 16 TO keine Aufstellung der tatsächlichen Auslagen durch den Rechtsvertreter des Berufungsklägers vorliegt, um diese auf ihre Angemessenheit prüfen zu können (KGE BL 400 20 135 vom 25. August 2020 E. 7.1; 400 20 204 vom 29. Dezember 2020 E. 14). Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird gutgeheissen. Demgemäss wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 31. März 2025 (Verfahren 150 24 2350 I) aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen. Im Weiteren wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 31. März 2025 (Verfahren 150 24 2350 I) aufgehoben und durch nachstehenden Kostenentscheid ersetzt: «Die Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00 wird den Beklagten auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem durch den Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Die Beklagten haben dem Kläger einen Betrag von CHF 2’000.00 zu bezahlen. Die Beklagten haben dem Kläger eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'008.95 (exkl. MWSt und exkl. Auslagen) zu bezahlen.» 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 für das Berufungsverfahren wird den Berufungsbeklagten auferlegt. Die Berufungsbeklagten haben dem Kantonsgericht innert 30 Tagen seit Rechnungstellung den Betrag von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Dem Berufungskläger wird der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1’500.00 zurückerstattet. 3. Die Berufungsbeklagten werden verpflichtet, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3’243.00 (inkl. MWSt und exkl. Auslagen) zu bezahlen. Präsidentin Susanne Afheldt Gerichtsschreiber i.V. Numa Tschopp