opencaselaw.ch

400 2017 376

Basel-Landschaft · 2017-09-07 · Deutsch BL

Gesellschaftsrecht

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). In casu ging die Vorinstanz von einem Streitwert von CHF 50'000.00 aus, was von keiner Partei bestritten wurde, so dass die erforderliche Streitwertgrenze erreicht ist. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 7. September 2017 wurde der Rechtsvertretung der Beklagten am 1. November 2017 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 1. Dezember 2017 somit eingehalten. Die Berufungsklägerin rügt sinngemäss unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz und macht damit einen tauglichen Berufungsgrund nach Art. 310 ZPO geltend. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts sachlich zuständig.

E. 2 Die Berufungsbeklagte beantragt Nichteintreten auf die Berufung mit der Begründung, dass es der Berufungsklägerin an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehle. Die Rechtsstellung der Berufungsklägerin könne von vorneherein nur durch Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids berührt sein, da der Kostenentscheid ausschliesslich die beiden Verwaltungsräte der Berufungsklägerin persönlich betreffe. Nachdem die Berufungsklägerin die Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse vom 30. Juni 2015 gar nie bestritten, sondern vielmehr ausdrücklich anerkannt habe, könne für eine gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit kein Rechtsschutzinteresse der Berufungsklägerin vorliegen. Ausserdem verfolge die Beklagte ausschliesslich die Interessen ihrer beiden Verwaltungsräte, nicht diejenigen der Gesellschaft selbst. Die Berufungsklägerin mache nicht geltend, rechtmässige Eigentümerin ihrer Original-Inhaberaktienzertifikate Nr. 11 bis 20 zu sein und könne insofern auch keinen Prätendentenstreit nachweisen. Würden die Verwaltungsräte tatsächlich im Interesse der Berufungsklägerin handeln, hätten sie von der vorliegenden Berufung abgesehen. Das Rechtsschutzinteresse entspricht im Rechtsmittelverfahren der Beschwer des Rechtsmittelklägers, welche Zulässigkeitserfordernis jedes Rechtsmittels ist. Demnach ist zur Erhebung eines Rechtsmittels nur befugt, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides hat. Eine formelle Beschwer liegt dann vor, wenn das Dispositiv des angefochtenen Entscheids von den erstinstanzlichen Rechtsbegehren der betreffenden Partei abweicht. Da die formelle Beschwer stets auch die materielle Beschwer umfasst, erweist sich das Vorliegen einer formellen Beschwer in jedem Fall als ausreichend ( A. Zürcher , in: Th. Sutter-Somm/F. Hasenböhler/Ch. Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 59 N 14, S. 525). Die Berufungsklägerin hat im vorinstanzlichen Verfahren Nichteintreten auf die Klage, eventualiter deren Abweisung beantragt. Indem die Vorinstanz auf die Klage eingetreten ist und diese gutgeheissen hat, ist sie von den Rechtsbegehren der Beklagten und Berufungsklägerin abgewichen, womit die formelle Beschwer gegeben ist. Folglich ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Berufungsklägerin zu bejahen. Soweit die Berufungsbeklagte ferner ihr Nichteintretensbegehren damit begründet, dass die Berufung in wesentlichen Teilen den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 311 ZPO nicht genüge, ist festzustellen, dass diese Rüge klarerweise unzutreffend ist. Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten setzt sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift sehr wohl mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und legt im Einzelnen dar, wo die Vorinstanz ihres Erachtens das Recht falsch angewendet hat. Auf die Berufung ist somit einzutreten.

E. 3 Die Berufungsklägerin bringt mit ihrer Berufungsschrift Noven vor. Sie legt zunächst eine Kopie der 152-seitigen Duplik ins Recht, welche im vor Kantonsgericht Nidwalden hängigen Verantwortlichkeitsprozess zwischen der A.____ AG und den Herren C.____ und D.____ am 4. August 2017 eingereicht wurde. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die fragliche Duplik datiert vom 4. August 2017 und wurde damit mehr als einen Monat vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin erstellt. Es wäre diesem somit ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, das Beweismittel bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzubringen. Das Novum ist daher als verspätet aus dem Recht zu weisen. Als weitere Noven legt die Berufungsklägerin schriftliche Erklärungen der Herren H.____ und I.____ vom 29. bzw. 30. November 2017 vor. Dabei handelt es sich um Erklärungen, die sich auf den strittigen Erwerb der Aktienzertifikate durch die Berufungsbeklagte beziehen. Die Novenqualität dieser Bestätigungen wird damit begründet, dass die Berufungsklägerin keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu den in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgetragenen Behauptungen der Berufungsbeklagten zu äussern. Soweit es dabei um die Erklärung von H.____ geht, ist diese bereits mangels Beweiseignung aus dem Recht zu weisen, zumal er lediglich angibt, sich an die fraglichen Vorgänge nicht erinnern zu können. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die fraglichen Tatsachenbehauptungen der Berufungsbeklagten bereits in der Triplik vom 5. Mai 2017 vorgebracht wurden, so dass die Berufungsklägerin bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2017 Gelegenheit und Anlass gehabt hätte, entsprechende Beweisanträge zu stellen. Die beiden Erklärungen sind somit aus dem Recht zu weisen. Die Berufungsbeklagte ihrerseits hat als Novum ein vom 16. Dezember 2011 datierendes E-Mail von I.____ an K.____ eingereicht, wobei die Berücksichtigung dieses Novums nur für den Fall beantragt wird, dass die Noven der Berufungsklägerin als beachtlich qualifiziert werden. Nachdem die Noven der Berufungsklägerin - wie erwähnt - aus dem Recht zu weisen sind, entfällt auch ein Einbezug des erwähnten E-Mails. Sämtliche Noven erweisen sich somit als prozessual unbeachtlich.

E. 4 Die Vorinstanz hat das Feststellungs- und damit das Rechtsschutzinteresse der Berufungsbeklagten unabhängig von der Gültigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse vom 31. August 2016 bejaht. Die Berufungsklägerin wendet dagegen vorab ein, dass sie die Ungültigkeit der in der Generalversammlung vom 30. Juni 2015 gefassten Beschlüsse anerkannt habe und bereits deshalb das Rechtsschutzinteresse ausgeschlossen sei. Der aktienrechtliche Anfechtungsprozess wird beendet durch Urteil, Nichteintretensentscheid oder Klagerückzug. Die Gesellschaft ihrerseits als Beklagte hat indessen keine Verfügungsmacht über den Streitgegenstand und kann daher die Klage weder anerkennen noch einer vergleichsweisen Erledigung rechtsverbindlich zustimmen (BGE 122 III 279 E. 3c/bb, P. Böckli , Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 16 N 138, S. 2299; H.C. von der Crone , Aktienrecht, Bern 2014, § 8 N 206, S. 564; D. Dubs/R. Truffer , in: H. Honsell/N.P. Vogt/R. Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Auflage, Basel 2016, Art. 706 N 27, S. 1057). Der Einwand der Berufungsklägerin, sie habe die Ungültigkeit der angefochtenen Generalversammlungsbeschlüsse anerkannt, ist somit prozessual unbeachtlich und daher nicht zu hören. Die Berufungsklägerin wendet ferner ein, dass sie die angefochtenen Beschlüsse vom 30. Juni 2015 anlässlich der Generalversammlung vom 31. August 2016 formgültig nachgeholt habe. Ein praktisches Interesse der Berufungsbeklagten an der Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse könne sich nur in Bezug auf drei Punkte ergeben: die Form der Mitteilung an die Aktionäre, das Opting-out betreffend Revision sowie die Handelsregisteranweisung. Was die Form der Mitteilung angehe, so verkenne die Vorinstanz, dass unabhängig von der gültigen Version der Statuten die Einladung zur Generalversammlung vom 31. August 2016 zwingend durch eine Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt habe erfolgen müssen, da der Verwaltungsrat am 10. August 2016 mangels gültiger GAFI-Meldung und aufgrund fehlenden Nachweises des Aktienbesitzes nicht gewusst habe, wer Aktionär sei. Die Berufungsklägerin habe insoweit in Übereinstimmung der Statuten vom 8. April 2005 gehandelt, weshalb kein praktisches Interesse an der Feststellung der Ungültigkeit der Statuten vom 30. Juni 2015 bestanden habe. Bezüglich des Opting-out übersehe die Vorinstanz, dass dieses anlässlich der Generalversammlung vom 31. August 2016 nachgeholt worden sei. Dass im Handelsregister als Datum des Opting-out der 30. Juni 2015 eingetragen sei, sei bei der Beurteilung des Feststellungsinteresses unerheblich. Ausserdem würde sich selbst bei festgestellter Ungültigkeit des Opting-out vom 30. Juni 2015 die materielle Rechtsposition der Berufungsbeklagten nicht ändern, da dann der spätere Beschluss vom 31. August 2016 Bestand hätte und die Berufungsbeklagte - wäre sie tatsächlich Aktionärin - die Revision auf einseitiges Verlangen wieder einführen könnte. Schliesslich übersehe die Vorinstanz, dass der Handelsregistereintrag vom 18. September 2015 bezüglich des Opting-out auch bei Gutheissung der Klage nicht gelöscht werden könnte, da die Anweisung an das Handelsregister zur Eintragung der betreffenden Tatsachen Gegenstand des Organisationsmängelverfahrens gewesen sei. Das entsprechende Gesuch sei aber am 3. Januar 2017 abgewiesen worden, wobei der Entscheid rechtskräftig sei. Die Einwände der Berufungsklägerin können schon deshalb nicht gehört werden, weil sie unter der Hypothese stehen, dass an der Generalversammlung vom 31. August 2016 rechtsverbindliche Beschlüsse gefasst wurden, was indessen ungewiss ist, nachdem ein von der Berufungsbeklagten eingeleitetes Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit dieser Beschlüsse derzeit noch hängig ist. Hinzu kommt, dass im Protokoll der Generalversammlung vom 31. August 2016 kein Beschluss über die Nichtigkeit der Beschlüsse vom 30. Juni 2015 enthalten ist. Sollten sich die Beschlüsse der Generalversammlung vom 31. August 2016 als ungültig erweisen, wären damit die Beschlüsse vom 30. Juni 2015 wiederum rechtswirksam, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. Doch selbst bei Gültigkeit der neuen Beschlüsse könnten diese lediglich ex nunc et pro futuro Wirkung entfalten, so dass für die Zwischenzeit von rund einem Jahr Unsicherheit über die geltenden Statuten bestünde. Die Berufungsbeklagte hatte angesichts der davon betroffenen Fragen (Form der Mitteilung, Opting-out) zweifellos ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Rechtslage bzw. der konkret gültigen Statuten. Die Berufungsbeklagte verkennt auch, dass der Hinweis auf angeblich fehlende Kenntnis der berechtigten Aktionäre nicht stichhaltig ist, nachdem die Berufungsbeklagte in den Jahren zuvor unwidersprochen als Aktionärin anerkannt war und die Berufungsklägerin auch deren Anschrift kannte. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf die Klage eingetreten, weshalb die Berufung insoweit abzuweisen ist.

E. 5 Die Berufungsklägerin rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten zu Unrecht bejaht.

E. 5.1 Die Geltendmachung der Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses ist an keine Frist gebunden. Sie kann grundsätzlich von jedermann, der ein Interesse daran hat, jederzeit erhoben werden. Die Nichtigkeit kann im Gegensatz zur Anfechtbarkeit nicht nur von einem Aktionär, sondern auch von einem Gläubiger oder Dritten (Genussscheininhaber, Fiskus, sogar Konkurrenten) namhaft gemacht werden, wobei allerdings die Feststellungsklage ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit voraussetzt ( D. Dubs/R. Truffer , a.a.O., Art. 706b N 6, S. 1063; M.S. Rhein , Die Nichtigkeit von VR-Beschlüssen, Diss. Zürich 2001, S. 260).

E. 5.2 Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht aus der Kraftloserklärung der Aktienzertifikate Nr. 11 bis 20 auf eine Aktionärsstellung der Berufungsbeklagten geschlossen. Sie habe zwar zutreffend anerkannt, dass die Kraftloserklärung an der materiellen Rechtslage nichts ändere, sie habe indessen von der Berufungsklägerin zu Unrecht den vollen Gegenbeweis für die fehlende Aktionärsstellung verlangt. Damit habe sie der Rechtsprechung des Kantonsgerichts widersprochen und verkannt, dass der Nachweis der Berechtigung aus dem Inhaberpapier ausschliesslich durch Vorlegen des Papiers erbracht werden könne. Die Kraftloserklärung habe rein legitimationsrechtliche Wirkung und erbringe deshalb nicht den Beweis der Aktionärsstellung der Gesuchstellerin. Ebenso wenig berechtige der Kraftloserklärungsentscheid, die Ausfertigung neuer Urkunden oder die Erfüllung allfälliger Leistungen zu verlangen. Die unzulässige Beweislastumkehr zu Lasten der Berufungsbeklagten sei umso weniger angebracht, als vorliegend die Kraftloserklärung nach Abschluss des Schriftenwechsels erfolgt sei. Die Vorinstanz verkenne, dass das ganze Beweisverfahren unter der Prämisse geführt worden sei, dass die Berufungsbeklagte ihre Aktivlegitimation hätte nachweisen müssen. Durch die Kraftloserklärung im späten Stadium des ordentlichen Verfahrens seien die Vorzeichen der Beweislast nachträglich abgeändert und die Parteien vor eine neue Ausgangslage gestellt worden. Ferner befinde sich die Berufungsklägerin in Beweisnot, da der strikte Beweis, wonach die Berufungsbeklagte nicht Aktionärin sei, naturgemäss nicht führbar sei. Die Berufungsklägerin rügt ferner, die Vorinstanz sei bei der Beweiswürdigung insofern in Willkür verfallen, als sie übersehen habe, dass Behauptungen der Berufungsbeklagten widersprüchlich und mit unstreitigen Fakten inkompatibel seien. So habe sie im Gesuch um Kraftloserklärung behauptet, die Aktien von der E.____ AG erworben zu haben, während sie in der Triplik vorgebracht habe, die Aktien seien 2005 treuhänderisch von Herrn L.____ für die M.____ AG gezeichnet worden, wobei kein Treuhandvertrag vorgelegt worden sei. Im Weiteren sei die Vorinstanz nicht auf die Argumente der F.____ AG in Liq. eingegangen, sondern habe diese zwar als plausibel, aber nicht als beweisrelevant eingestuft. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe K.____ die These des treuhänderischen Erwerbs wieder revidiert. Seine Angabe, wonach ihm die Aktien von H.____ übergeben worden seien, sei indessen nachweislich falsch. Gleiches gelte für die Aussage von K.____, die Aktien dem Buchhalter überreicht zu haben. Ferner seien auch die Umstände um den vermeintlichen Verlust der Aktienzertifikate schleierhaft. Die Berufungsbeklagte habe weder erklären können, wann die Zertifikate verschwunden seien, noch weshalb diese in Schweden hätten aufbewahrt werden sollen. Sodann sei zwar unbestritten, dass die Berufungsbeklagte in den Jahren nach der Gründung der Berufungsklägerin die aus den Inhaberaktien fliessenden Rechte ausgeübt habe, ohne die formellen Anforderungen des Aktienrechts zu beachten. Daraus könne aber keine Anerkennung der Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt des Urteils abgeleitet werden. Die Berufungsbeklagte blende aus, dass alle Handlungen zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, bevor die Frage des Aktienbesitzes aufgetaucht sei. Entscheidend sei, dass die Berufungsklägerin seit Entdeckung der Ungewissheit über das Eigentumsrecht und den Besitz der Aktien konsequent die Vorlage der Zertifikate verlangt habe. Insgesamt sei die Beweiskette der Berufungsbeklagten nicht bloss lückenhaft, sondern derart widersprüchlich, dass sie unglaubwürdig sei. Schliesslich entbehre der angefochtene Entscheid hinsichtlich Gläubigerstellung der Berufungsbeklagten für eine Darlehensforderung von EUR 135'153.00 jeder Grundlage. Es sei aktenkundig, dass es sich um eine Forderung der Berufungsbeklagten gegen die E.____ AG und nicht gegen die Berufungsklägerin und daher um ein Darlehen zwischen Investoren und nicht um ein Aktionärsdarlehen handle. Doch selbst bei Bejahung der Gläubigerstellung wäre die Berufungsbeklagte nicht aktivlegitimiert, da das Anfechtungsrecht nach Art. 706 OR nur dem Verwaltungsrat und den Aktionären zustehe. Im Nichtigkeitsprozess könnten zwar auch Gläubiger der Gesellschaft einen Prozess einleiten, wenn sie ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse hätten. Wenn aber an der streitigen Generalversammlung Beschlüsse gefasst worden seien, die weder Bestand noch Liquidität der Forderung berührten, fehle es am Feststellungsinteresse, was vorliegend der Fall sei.

E. 5.3 Gemäss Art. 689a OR kann die Mitgliedschaftsrechte aus Inhaberaktien ausüben, wer sich als Besitzer ausweist, indem er die Aktien vorlegt, soweit der Verwaltungsrat nicht eine andere Art des Besitzausweises anordnet. Vorliegend geht es indessen letztlich nicht um die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte an der fraglichen Generalversammlung vom 30. Juni 2015, zu der die Berufungsbeklagte gar nicht eingeladen war, sondern um die Aktionärseigenschaft als solche im Zusammenhang mit der Ausübung des Anfechtungsrechts nach Art. 706 OR. Dieses Anfechtungsrecht steht gemäss Art. 706 Abs. 2 dem Verwaltungsrat und jedem einzelnen Aktionär zu.

E. 5.4 Grundsätzlich wird der Nachweis der Aktionärsstellung bei Inhaberaktien durch den Besitz der Urkunde geführt. Das Gesetz schliesst aber eine alternative Beweisführung nicht aus. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren nicht über die Aktienzertifikate Nr. 11 bis 20 verfügte. Die Vorinstanz hat die Annahme der Aktivlegitimation primär mit der auf Antrag der Berufungsbeklagten erfolgten Kraftloserklärung der fraglichen Zertifikate begründet, die am 4. September 2017 und somit kurz vor dem Entscheid der Vorinstanz rechtskräftig wurde. Durch die Kraftloserklärung könne die Berufungsbeklagte die aus der Urkunde fliessenden Rechte geltend machen. Nach Art. 971 Abs. 2 OR kann die Kraftloserklärung eines Wertpapiers verlangen, wer zur Zeit des Verlustes oder dessen Entdeckung am Papier berechtigt ist, wobei Besitz und Verlust der Urkunde nach Art. 981 Abs. 3 OR lediglich glaubhaft gemacht werden müssen. Die eigentliche Kraftloserklärung setzt jedoch voraus, dass sich innert der vom Gericht festgesetzten und nach öffentlicher Bekanntmachung laufenden Frist der unbekannte Besitzer nicht meldet. Wird das Inhaberpapier innert Frist nicht vorgelegt, kann das Gericht gemäss Art. 986 Abs. 1 OR die Urkunde kraftlos erklären. Der Gesuchsteller ist dann nach Art. 986 Abs. 3 OR berechtigt, auf seine Kosten die Ausfertigung einer neuen Urkunde oder die Erfüllung der fälligen Leistung zu fordern. Die weiteren Wirkungen der Kraftloserklärung sind in Art. 972 OR geregelt. Gemäss Art. 972 Abs. 1 OR kann der Berechtigte sein Recht auch ohne die Urkunde geltend machen, zumal die Kraftloserklärung gemäss Lehre und Rechtsprechung das Recht vom Papier loslöst. Der Gesuchsteller kann mit dem Kraftloserklärungsentscheid nachweisen, dass er zur Geltendmachung der in der kraftlos erklärten Urkunde verbrieften Rechte, soweit solche bestehen, berechtigt ist. Da der Schuldner, d.h. die Gesellschaft, am Amortisationsverfahren nicht beteiligt war, kann er dem Gesuchsteller alle Einreden entgegen halten mit Ausnahme der Einrede, die Urkunde müsse vorgelegt werden. Entsprechend hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 3. März 1958 (84 II 174 ff.) sub E. 1 festgehalten: "Comme le Tribunal fédéral l'a déjà exposé dans son arrêt du 27 mars 1956, l'annulation prononcée selon les art. 971 et 986 al. 1 CO prive le titre de la légitimation formelle qu'il donne à son possesseur. Elle replace le requérant dans la situation où il se trouverait s'il détenait encore le papier-valeur, mais elle ne lui confère pas de nouveau droit envers le débiteur. Celui-ci ne subit aucune atteinte dans sa situation juridique et conserve toutes les exceptions qu'il pouvait opposer à la partie requérante lorsqu'elle possédait encore le titre. Il peut donc contester l'existence même du droit qui était incorporé dans le papier-valeur ou nier que le requérant en soit le titulaire." (vgl. auch Robert Furter , in: H. Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 972 N 1 ff., S. 2910 f.). Nichts anderes hat auch die Vorinstanz in E. 8.4.2 des angefochtenen Urteils festgehalten und in der Folge geprüft, ob die Berufungsbeklagte die Aktionärsstellung der Berufungsbeklagten erfolgreich bestreiten konnte, was sie verneint hat.

E. 5.5 Soweit im Weiteren die Berufungsklägerin einen Widerspruch zwischen dem angefochtenen Entscheid und einem früheren Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, geltend macht, verkennt sie, dass die Sach- und Rechtslage im kantonsgerichtlichen Entscheid vom 27. Oktober 2015 ( 400 15 179 ) eine gänzlich andere war. Es ging in jenem Fall um eine Kraftloserklärung von Namenaktien gestützt auf Art. 33 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG). Nur vor diesem Hintergrund ist die Aussage, die Kraftloserklärung der Aktien des dortigen Berufungsklägers durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2014 ( 430 13 330 ) kämen einer Veräusserung seiner Aktien an die C.__ GmbH gleich, nachvollziehbar. Die Berufungsklägerin kann aus diesem Entscheid jedoch nichts für ihren Standpunkt ableiten.

E. 5.6 Der Berufungsklägerin ist grundsätzlich zuzustimmen, wenn sie geltend macht, die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte aus Inhaberpapieren sei an die Vorlage der Aktien geknüpft. Sie irrt indessen, wenn sie ausführt, die Regelung von Art. 689a OR sei apodiktisch und kenne keine Ausnahme. Das Gesetz selbst relativiert die Bestimmung durch die bereits erwähnten Wirkungen der Kraftloserklärung. Diese haben zur Folge, dass derjenige, der erfolgreich um eine Kraftloserklärung von Inhaberpapieren ersucht hat, die Mitgliedschaftsrechte ausüben kann, soweit die Gesellschaft seine Aktionärseigenschaft nicht erfolgreich bestreitet. Würde der Rechtsauffassung der Berufungsklägerin gefolgt, könnte ein Aktionär, der seiner Inhaberpapiere verlustig gegangen ist, unter keinen Umständen je wieder seine Mitgliedschaftsrechte ausüben.

E. 5.7 Auch der Ansicht der Berufungsklägerin, wonach die Kraftloserklärung die Berufungsbeklagte nicht vom Nachweis ihrer Aktionärsstellung entbinde, kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, hat die Kraftloserklärung die gesetzliche Folge, dass der Gesuchsteller die in der ursprünglichen Urkunde verbrieften Rechte geltend machen kann, wobei freilich dem Schuldner sämtliche Einreden mit Ausnahme der fehlenden Vorlage der Urkunde offenstehen. Nach einer Kraftloserklärung ist es deshalb Sache der Gesellschaft, die fehlende Berechtigung geltend zu machen, wobei sie sich nicht auf unsubstantiierte Behauptungen beschränken kann. Darin liegt kein Verstoss gegen Art. 8 ZGB, da die Berufungsklägerin beweisbelastet ist für Tatsachen, aus denen sie Rechte ableitet. Wenn es also um Tatsachen geht, mit denen der Berufungsbeklagten die aus Art. 972 OR fliessende Rechtsstellung abgesprochen werden soll, ist sie dafür beweisbelastet. Dass damit dem Schuldner ein unmöglicher Beweis auferlegt würde, wie die Berufungsklägerin rügt, trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat insoweit zutreffend dargelegt, dass die Berufungsklägerin bis zum Abschluss der Hauptverhandlung keine natürliche oder juristische Person bezeichnet hatte, die Inhaberin der fraglichen Aktienzertifikate sein könnte. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass die Berufungsklägerin Kenntnis vom Gesuch um Kraftloserklärung hatte und sich dazu auch geäussert hat. Ferner hat sie über ihren Verwaltungsrat D.____ Einfluss genommen auf die F.____ AG in Liq., die am letzten Tag der Vorlegungsfrist noch zum Gesuch um Kraftloserklärung Stellung genommen hat.

E. 5.8 Die Berufungsklägerin beklagt eine unzulässige präjudizierende Wirkung der Kraftloserklärung und rügt, dass sie sich mangels Parteistellung nicht habe äussern können. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass sie sich sehr wohl geäussert hat, andererseits ist der Hinweis auf die fehlende Parteistellung zwar richtig, doch führt gerade dieser Umstand dazu, dass die Schuldner bei Geltendmachung der Mitgliedschaftsrechte durch den erfolgreichen Gesuchsteller der Kraftloserklärung fast alle Einreden erheben können. Es mag zutreffen, dass die Berufungsbeklagte durch die Kraftloserklärung eine Beweislastumkehr erzielt hat, was indes nicht unzulässig, sondern durch die gesetzliche Regelung von Art. 972 OR gewollt und dadurch gerechtfertigt ist, dass die Kraftloserklärung nur zulässig ist, wenn der frühere Besitz und Verlust des Inhaberpapiers glaubhaft gemacht wurden.

E. 5.9 Die Ausführungen der Berufungsklägerin zur korrekten Verteilung der Beweislast, zum Beweismass und zum Gegenbeweis in Fällen von Beweisnot sind im Grundsatz zutreffend. Im vorliegenden Fall kann aber von einer eigentlichen Beweisnot nicht die Rede sein, der Schwierigkeit des Beweises einer negativen Tatsache ist jedoch beim Beweismass Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz hat die Einwendungen der Berufungsklägerin, die Angaben der Berufungsbeklagten zum Aktienerwerb seien widersprüchlich, sehr wohl berücksichtigt. Sie hat diesem Vorbringen jedoch verschiedene andere Beweismittel entgegengehalten. So zunächst den seitens der Berufungsklägerin von den Verwaltungsräten D.____ und C.____ unterzeichneten Aktionärsbindungsvertrag vom Oktober 2006, welcher die hälftige Beteiligung der Berufungsbeklagten an der Berufungklägerin und ihre Aktionärseigenschaft dokumentiert. Mit dieser Beweiswürdigung setzt sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufung nicht auseinander. Ferner hat die Vorinstanz auf die langjährige Anerkennung der Aktionärseigenschaft durch die Berufungsklägerin verwiesen. Die Vorinstanz irrt zwar insofern, als die Aktionärsstellung erstmals nicht erst in der Duplik vom 22. März 2017, sondern tatsächlich bereits in der Klageantwort bzw. Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 (Ziffer 55) bestritten wurde. Dessen ungeachtet verbleibt eine lange Zeitdauer unbestrittener Anerkennung und aktiver Beteiligung der Berufungsbeklagten als Aktionärin. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Umstand, dass die Frage des Aktienbesitzes bis dahin noch gar nicht gestellt wurde, daran etwas ändern soll. Die Berufungsklägerin rügt ferner, dass die Vorinstanz die Eingabe der F.____ AG in Liq. im Kraftloserklärungsverfahren nicht beachtet habe, obwohl sie die Ausführungen zum Aktienerwerb als plausibel erachtet habe. Offensichtlich missversteht die Berufungsklägerin die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz. Die Berufungsklägerin selber hatte die Darlegungen der F.____ AG in Liq. als plausibel bezeichnet, worauf die Vorinstanz festhielt, dass der blosse Hinweis auf plausible Ausführungen einer anderen Person nicht ausreiche, um die fehlende Aktionärsstellung der Berufungsbeklagten zu beweisen. In der Folge legt die Vorinstanz dar, weshalb eine Aktionärsstellung der F.____ AG in Liq. gestützt auf den vorhandenen Prozessstoff nicht bewiesen sei. Diesen Ausführungen, auf welche verwiesen sei, ist ohne Einschränkungen zuzustimmen. In Bezug auf die Rüge, auch der Verlust der fraglichen Inhaberaktien sei schleierhaft und von der Berufungsbeklagten nicht nachvollziehbar dargelegt worden, ist vorab anzumerken, dass die Darstellung der Berufungsbeklagten von der Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren zwar bezweifelt, aber nicht wirklich bestritten wurde. Im Übrigen ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass genaue Angaben zum Zeitpunkt und Ort des Verlustes von Aktienzertifikaten, die während mehreren Jahren keinerlei praktische Bedeutung hatten, kaum zu erwarten sind. Insgesamt hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin keine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, sondern die von den Parteien vorgetragenen Beweismittel ausgewogen gewürdigt. Wenn sie dabei vor allem gestützt auf den Aktionärsbindungsvertrag, aber auch auf das Vorverhalten der Parteien und das Fehlen jedes verlässlichen Hinweises auf andere tatsächliche Aktionäre zum Schluss gekommen ist, dass der Berufungsklägerin der ihr obliegende Nachweis der fehlenden Aktionärsstellung der Berufungsbeklagten nicht gelungen ist, so ist dies nicht zu beanstanden.

E. 5.10 Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die Frage, ob die Berufungsbeklagte auch Gläubigerin der Berufungsklägerin ist, offen bleiben. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als selbst bei Bejahung der Gläubigerstellung noch keine Aktivlegitimation zur Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse vom 30. Juni 2015 resultieren würde. Es trifft zwar zu, dass rechtsprechungsgemäss die Nichtigkeit im Sinne von Art. 706b OR - im Gegensatz zur Anfechtung gemäss Art. 706 OR - auch von Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden kann. Die vorliegend zu beurteilende Feststellungsklage steht aber nur offen, wenn ein schutzwürdiges Interesse besteht. Mit der Berufungsklägerin ist indessen davon auszugehen, dass kein solches Interesse vorliegt, wenn die Beschlüsse vom 30. Juni 2015 von der Gläubigerforderung in keiner Weise berührt werden, was in casu zweifellos zu bejahen ist.

E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Aktionärseigenschaft der Berufungsbeklagten und ihre darauf gestützte Aktivlegitimation zur Erhebung einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse vom 15. Juni 2015 korrekterweise bejaht hat. Dass die Berufungsbeklagte zur Generalversammlung vom 30. Juni 2015 nicht eingeladen wurde und dass dies die Nichtigkeit der an der Versammlung gefassten Beschlüsse zur Folge hat, wird von der Berufungsklägerin anerkannt und entspricht auch konstanter Lehre und Rechtsprechung (vgl. H.C. von der Crone , a.a.O., § 8 N 229, S. 573). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Klage gutgeheissen und die Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse vom 30. Juni 2015 festgestellt. Die vorliegende Berufung ist daher vollumfänglich abzuweisen.

E. 7 Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend sind die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat die Kosten indes sowohl im vorliegenden Verfahren wie auch im zwischen den Parteien geführten Massnahmeverfahren 170 17 1797 II betreffend Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse der Beklagten vom 22. Juni 2017 mit Entscheid vom 21. September 2017 in Anwendung von Art. 108 ZPO den beiden Verwaltungsräten der Beklagten C.____ und D.____ in solidarischer Verbindung auferlegt. Diese haben den Kostenentscheid im vorliegenden Verfahren wie auch im Verfahren 170 17 1797 II je separat mit Beschwerde angefochten. Das instruierende Kantonsgerichtspräsidium hat folglich auf Antrag der Beschwerdeführer und im Einverständnis der Gegenpartei im Hinblick auf eine mögliche Abänderung der angefochtenen Kostenentscheide im Rahmen der Berufungsverfahren gegen den Hauptentscheid die Beschwerdeverfahren sistiert. Nachdem die Berufung im Verfahren 170 17 1797 II abgewiesen wurde, hat das Kantonsgericht im entsprechenden Entscheid vom 20. Februar 2018 den Entscheid über die Kosten des Berufungsverfahrens ad separatum verwiesen, um den Ausgang der Beschwerdeverfahren nicht zu präjudizieren. Da auch die vorliegende Berufung abzuweisen und auch mit dem vorliegenden Entscheid eine Präjudizierung der zu fällenden Beschwerdeentscheide zu vermeiden ist, ist der Entscheid über die Verlegung der Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens ad separatum zu verweisen. Die Sistierung der Beschwerdeverfahren ist nunmehr aufzuheben, und die entsprechenden Schriftenwechsel sind fortzusetzen. Unabhängig vom Ausgang der Beschwerdeverfahren kann indessen schon heute der Umfang der kantonsgerichtlichen Gebühr sowie der Parteientschädigung, welche der obsiegenden Berufungsbeklagten für das vorliegende Berufungsverfahren zuzusprechen ist, festgelegt werden. Das Kantonsgericht erachtet eine Gebühr von CHF 4'000.00 in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (GebT; SGS 170.31) als angemessen. Nachdem der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten für seine Mandatstätigkeit im zweitinstanzlichen Verfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung gemäss § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112) nach Ermessen festzulegen. In casu erscheint ein Parteikostenersatz auf der Basis des maximalen Grundhonorars gemäss § 7 Abs. 1 lit. f TO (CHF 10'500.00) angemessen, wobei die Auslagen in diesem Betrag eingeschlossen sind. Da die Berufungsbeklagte selbst mehrwertsteuerpflichtig ist, ist auf die Parteientschädigung kein zusätzlicher Ersatz der Mehrwertsteuer zu gewähren (vgl. BJM 2012, S. 235 f.).

Dispositiv
  1. Die Berufung wird in Bestätigung von Ziffer 1 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 7. September 2017 abgewiesen.
  2. Der Entscheid über die Verlegung der Kosten des Berufungsverfahrens erfolgt separat. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Daniel Noll
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2018 400 2017 376 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2018 400 2017 376 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2018 400 2017 376

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 3. Juli 2018 (400 2017 376) Zivilprozessrecht Nichtigkeitsklage gegen den Generalversammlungsbeschluss einer Aktiengesellschaft: Feststellungsinteresse und Aktivlegitimation einer Klägerin, welche über einen rechtskräftigen Kraftloserklärungsentscheid in Bezug auf Inhaberaktien der beklagten Aktiengesellschaft verfügt; Beweislastverteilung bezüglich Aktionärseigenschaft Besetzung Präsident Roland Hofmann, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus (Referent), Kantonsrichterin Barbara Jermann Richterich, Gerichtsschreiber Daniel Noll Parteien A.____ AG, vertreten durch Advokat Dr. Reto Vonzun und/oder Advokat Benjamin Suter, Walder Wyss AG, Aeschenvorstadt 48, Postfach 633, 4010 Basel, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen B.____ AG, Riedstrasse 1B, 4222 Zwingen, vertreten durch Advokat Andreas Dürr und/oder Advokatin Laura Cron, Battegay Dürr AG, Heuberg 7, Postfach 2032, 4001 Basel, Beklagte und Berufungsklägerin Gegenstand Gesellschaftsrecht Berufung der Beklagten vom 1. Dezember 2017 gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 7. September 2017 A. Mit Entscheid vom 7. September 2017 stellte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West in Gutheissung der von der A.____ AG am 19. September 2016 gegen die B.____ AG angehobenen Klage fest, dass die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 30. Juni 2015 nichtig sind. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 240.00, die Gerichtsgebühr von CHF 15'000.00 sowie eine Parteientschädigung von CHF 31'363.50 (inkl. Auslagen) zu Gunsten der Klägerin auferlegte das Zivilkreisgericht den Verwaltungsräten der Beklagten C.____ und D.____ in solidarischer Verbindung. Zur Begründung dieses Entscheides wurde im Wesentlichen angeführt, in tatsächlicher Hinsicht sei erwiesen und unbestritten, dass das Aktienkapital der Beklagten aus 20 Inhaberaktien bestehe, wovon die Aktienzertifikate Nr. 1 bis 10 von der E.____ AG, einer niederländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gehalten würden, deren Anteile C.____ und D.____ gehörten, welche zudem auch seit Februar 2007 als Verwaltungsräte der Beklagten im Handelsregister eingetragen seien. In Bezug auf die umstrittene und von der Klägerin beanspruchte Inhaberschaft der Inhaberpapiere Nr. 11 bis 20 sei festzustellen, dass die Klägerin zwar nicht im Besitz der Originalzertifikate sei, weshalb sie am 1. Dezember 2016 ein entsprechendes Kraftloserklärungsverfahren initiiert habe, dass sie aber aufgrund des mit der E.____ AG am 19./26. Oktober 2007 geschlossenen Aktionärsbindungsvertrags als Aktionärin von 50% der Aktien der Beklagten ausgewiesen sei. Entsprechend sei sie regelmässig an die Generalversammlungen der Beklagten eingeladen worden. Erstmals zur ausserordentlichen Generalversammlung vom 30. Juni 2015 sei die Klägerin weder eingeladen worden noch an dieser vertreten gewesen. Dessen ungeachtet sei im Protokoll festgehalten worden, dass sämtliche Inhaberaktien vertreten gewesen seien und die Versammlung eine Totalrevision der Statuten sowie den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision beschlossen habe. Noch vor Anfechtung dieses Beschlusses habe eine weitere ausserordentliche Generalversammlung der Beklagten stattgefunden, an welcher neben den Herren C.____ und D.____ auch die Rechtsvertreter der Klägerin teilgenommen hätten und in deren Rahmen protokollarisch festgehalten worden sei, dass sämtliche Aktien an der Versammlung vertreten gewesen seien und die E.____ AG als Aktionärin anerkannt habe, am 30. Juni 2015 mit der Abänderung der Statuten der Beklagten einen Fehler gemacht zu haben. Ferner sei festgehalten worden, dass die E.____ AG die Statuten so bald wie möglich berichtige und wieder eine Revisionsstelle installiere. Mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 10. August 2016 habe die Beklagte sodann auf den 31. August 2016 zu einer weiteren Generalversammlung geladen, zu welcher die Klägerin indessen nicht zugelassen worden sei, weshalb sie auch gegen die an dieser Versammlung gefassten Beschlüsse ein separates und noch hängiges Verfahren auf Feststellung deren Nichtigkeit bzw. deren Aufhebung angestrengt habe. Mit Entscheid vom 22. August 2017 seien die Aktienzertifikate Nr. 11 bis 20 kraftlos erklärt worden, obwohl am letzten Tag der Vorlegungsfrist die F.____ AG in Liq. in Bezug auf dieselben Zertifikate ein Gesuch um Kraftloserklärung eingereicht habe mit der Begründung, diese Wertpapiere besessen und verloren zu haben. Der Entscheid vom 22. August 2017 sei am 4. September 2017 in Rechtskraft erwachsen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beklagten ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Feststellung der Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse vom 30. Juni 2015 bestehe, zumal für den Fall, dass die ebenfalls angefochtenen Beschlüsse vom 31. August 2016 nicht gültig zustande gekommen wären, die Beschlüsse vom 30. Juni 2015 weiterhin Bestand hätten, und auch im Fall der Gültigkeit der Beschlüsse vom 31. August 2016 aufgrund der ex nunc-Wirkung der neu gefassten Statuten zumindest für den Zeitraum zwischen 30. Juni 2015 bis 30. August 2016 die am 30. Juni 2015 beschlossenen Statuten Geltung hätten. Folglich sei auf die Klage einzutreten. Was sodann die umstrittene Aktivlegitimation der Klägerin angehe, so seien aufgrund des rechtskräftigen Kraftloserklärungsentscheids vom 22. August 2017 die aus den Inhaberzertifikaten Nr. 11 bis 20 fliessenden Rechte von der Urkunde gelöst worden, so dass die Klägerin so gestellt sei, als ob sie die Zertifikate vorweisen könnte, weshalb die Aktionärsstellung der Klägerin zwar grundsätzlich gegeben sei, der Beklagten indessen mangels Änderung der materiellen Rechtslage durch das Amortisationsverfahren nach wie vor der Nachweis offenstehe, dass die Klägerin nicht Gläubigerin sei. Dieser Nachweis, für den die Beklagte die Beweislast trage, sei aber nicht erbracht worden. Namentlich fehle es an jeglichem Nachweis, dass die Aktienzertifikate an die F.____ AG in Liq. übertragen worden seien. Es treffe zwar zu, dass die Klägerin zum Erwerb der umstrittenen Zertifikate widersprüchliche Angaben gemacht habe, aufgrund des abgeschlossenen Aktionärsbindungsvertrags zwischen der E.____ AG und der Klägerin vom 19./26. Oktober 2007 sowie aufgrund der unangefochtenen Anerkennung der Klägerin als Aktionärin der Beklagten seit Oktober 2007 bis zum 22. März 2017 sei die Aktionärsstellung der Klägerin erwiesen und die Beklagte habe keine stichhaltigen Beweise vorgebracht, weshalb die Klägerin nicht Inhaberin der fraglichen Zertifikate gewesen sein solle. Nicht zu hören sei auch der Einwand der Beklagten, dass die Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund der unterlassenen Meldepflichten gemäss Art. 697i und 697j OR verneint werden müsse. Ob die Beklagte gestützt auf die erste Meldung der Klägerin vom 17. März 2016 diese als Aktionärin ins Aktienverzeichnis hätte aufnehmen müssen, könne offen bleiben, zumal die Klägerin mit Schreiben vom 20. März 2017 und 23. August 2017 die Meldung unter Beilage des Formulars erneuert und die gewünschten Handelsregisterauszüge nachgereicht habe, weshalb die Beklagte die Eintragung ins Aktienverzeichnis einzig mangels Vorlage der Aktienzertifikate verweigert habe. Nachdem die Aktenzertifikate jedoch rechtskräftig amortisiert worden seien, sei die Klägerin so gestellt, wie wenn sie die Zertifikate hätte vorlegen können. Im Weiteren sei auch die Gläubigerstellung der Klägerin aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie der Beweisaussage von G.____ erwiesen. Da die Beklagte diesbezüglich keinen Gegenbeweis erbracht habe, sei die Aktivlegitimation auch aus diesem Grund gegeben. Die Nichtigkeit der Beschlussfassung an der Universalversammlung, an welcher nicht alle Aktien vertreten gewesen seien, sei aufgrund der Akten erstellt und werde von der Beklagten nicht bestritten. Folglich sei die Nichtigkeit der Beschlüsse vom 30. Juni 2015 festzustellen. Schliesslich seien die Kosten des Verfahrens zwar grundsätzlich der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen, da das Verfahren aber durch die beiden Verwaltungsräte der Beklagten provoziert worden sei, seien die Kosten gestützt auf Art. 108 ZPO ihnen persönlich aufzuerlegen. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 Berufung an das Kantonsgericht mit den Begehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen, subeventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. Auf die zur Begründung der Berufungsbegehren vorgebrachten Argumente ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. C. Mit Berufungsantwort vom 29. Januar 2018 beantragte die Beklagte, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter o/e Kostenfolge zu Lasten von C.____ und D.____, eventualiter zu Lasten der Beklagten. Auf die zur Begründung ausgeführten Vorbringen ist - soweit erforderlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher einzugehen. Erwägungen 1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). In casu ging die Vorinstanz von einem Streitwert von CHF 50'000.00 aus, was von keiner Partei bestritten wurde, so dass die erforderliche Streitwertgrenze erreicht ist. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 7. September 2017 wurde der Rechtsvertretung der Beklagten am 1. November 2017 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 1. Dezember 2017 somit eingehalten. Die Berufungsklägerin rügt sinngemäss unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz und macht damit einen tauglichen Berufungsgrund nach Art. 310 ZPO geltend. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts sachlich zuständig. 2. Die Berufungsbeklagte beantragt Nichteintreten auf die Berufung mit der Begründung, dass es der Berufungsklägerin an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehle. Die Rechtsstellung der Berufungsklägerin könne von vorneherein nur durch Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids berührt sein, da der Kostenentscheid ausschliesslich die beiden Verwaltungsräte der Berufungsklägerin persönlich betreffe. Nachdem die Berufungsklägerin die Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse vom 30. Juni 2015 gar nie bestritten, sondern vielmehr ausdrücklich anerkannt habe, könne für eine gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit kein Rechtsschutzinteresse der Berufungsklägerin vorliegen. Ausserdem verfolge die Beklagte ausschliesslich die Interessen ihrer beiden Verwaltungsräte, nicht diejenigen der Gesellschaft selbst. Die Berufungsklägerin mache nicht geltend, rechtmässige Eigentümerin ihrer Original-Inhaberaktienzertifikate Nr. 11 bis 20 zu sein und könne insofern auch keinen Prätendentenstreit nachweisen. Würden die Verwaltungsräte tatsächlich im Interesse der Berufungsklägerin handeln, hätten sie von der vorliegenden Berufung abgesehen. Das Rechtsschutzinteresse entspricht im Rechtsmittelverfahren der Beschwer des Rechtsmittelklägers, welche Zulässigkeitserfordernis jedes Rechtsmittels ist. Demnach ist zur Erhebung eines Rechtsmittels nur befugt, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides hat. Eine formelle Beschwer liegt dann vor, wenn das Dispositiv des angefochtenen Entscheids von den erstinstanzlichen Rechtsbegehren der betreffenden Partei abweicht. Da die formelle Beschwer stets auch die materielle Beschwer umfasst, erweist sich das Vorliegen einer formellen Beschwer in jedem Fall als ausreichend ( A. Zürcher , in: Th. Sutter-Somm/F. Hasenböhler/Ch. Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 59 N 14, S. 525). Die Berufungsklägerin hat im vorinstanzlichen Verfahren Nichteintreten auf die Klage, eventualiter deren Abweisung beantragt. Indem die Vorinstanz auf die Klage eingetreten ist und diese gutgeheissen hat, ist sie von den Rechtsbegehren der Beklagten und Berufungsklägerin abgewichen, womit die formelle Beschwer gegeben ist. Folglich ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Berufungsklägerin zu bejahen. Soweit die Berufungsbeklagte ferner ihr Nichteintretensbegehren damit begründet, dass die Berufung in wesentlichen Teilen den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 311 ZPO nicht genüge, ist festzustellen, dass diese Rüge klarerweise unzutreffend ist. Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten setzt sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift sehr wohl mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und legt im Einzelnen dar, wo die Vorinstanz ihres Erachtens das Recht falsch angewendet hat. Auf die Berufung ist somit einzutreten. 3. Die Berufungsklägerin bringt mit ihrer Berufungsschrift Noven vor. Sie legt zunächst eine Kopie der 152-seitigen Duplik ins Recht, welche im vor Kantonsgericht Nidwalden hängigen Verantwortlichkeitsprozess zwischen der A.____ AG und den Herren C.____ und D.____ am 4. August 2017 eingereicht wurde. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die fragliche Duplik datiert vom 4. August 2017 und wurde damit mehr als einen Monat vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin erstellt. Es wäre diesem somit ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, das Beweismittel bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzubringen. Das Novum ist daher als verspätet aus dem Recht zu weisen. Als weitere Noven legt die Berufungsklägerin schriftliche Erklärungen der Herren H.____ und I.____ vom 29. bzw. 30. November 2017 vor. Dabei handelt es sich um Erklärungen, die sich auf den strittigen Erwerb der Aktienzertifikate durch die Berufungsbeklagte beziehen. Die Novenqualität dieser Bestätigungen wird damit begründet, dass die Berufungsklägerin keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu den in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgetragenen Behauptungen der Berufungsbeklagten zu äussern. Soweit es dabei um die Erklärung von H.____ geht, ist diese bereits mangels Beweiseignung aus dem Recht zu weisen, zumal er lediglich angibt, sich an die fraglichen Vorgänge nicht erinnern zu können. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die fraglichen Tatsachenbehauptungen der Berufungsbeklagten bereits in der Triplik vom 5. Mai 2017 vorgebracht wurden, so dass die Berufungsklägerin bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2017 Gelegenheit und Anlass gehabt hätte, entsprechende Beweisanträge zu stellen. Die beiden Erklärungen sind somit aus dem Recht zu weisen. Die Berufungsbeklagte ihrerseits hat als Novum ein vom 16. Dezember 2011 datierendes E-Mail von I.____ an K.____ eingereicht, wobei die Berücksichtigung dieses Novums nur für den Fall beantragt wird, dass die Noven der Berufungsklägerin als beachtlich qualifiziert werden. Nachdem die Noven der Berufungsklägerin - wie erwähnt - aus dem Recht zu weisen sind, entfällt auch ein Einbezug des erwähnten E-Mails. Sämtliche Noven erweisen sich somit als prozessual unbeachtlich. 4. Die Vorinstanz hat das Feststellungs- und damit das Rechtsschutzinteresse der Berufungsbeklagten unabhängig von der Gültigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse vom 31. August 2016 bejaht. Die Berufungsklägerin wendet dagegen vorab ein, dass sie die Ungültigkeit der in der Generalversammlung vom 30. Juni 2015 gefassten Beschlüsse anerkannt habe und bereits deshalb das Rechtsschutzinteresse ausgeschlossen sei. Der aktienrechtliche Anfechtungsprozess wird beendet durch Urteil, Nichteintretensentscheid oder Klagerückzug. Die Gesellschaft ihrerseits als Beklagte hat indessen keine Verfügungsmacht über den Streitgegenstand und kann daher die Klage weder anerkennen noch einer vergleichsweisen Erledigung rechtsverbindlich zustimmen (BGE 122 III 279 E. 3c/bb, P. Böckli , Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 16 N 138, S. 2299; H.C. von der Crone , Aktienrecht, Bern 2014, § 8 N 206, S. 564; D. Dubs/R. Truffer , in: H. Honsell/N.P. Vogt/R. Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Auflage, Basel 2016, Art. 706 N 27, S. 1057). Der Einwand der Berufungsklägerin, sie habe die Ungültigkeit der angefochtenen Generalversammlungsbeschlüsse anerkannt, ist somit prozessual unbeachtlich und daher nicht zu hören. Die Berufungsklägerin wendet ferner ein, dass sie die angefochtenen Beschlüsse vom 30. Juni 2015 anlässlich der Generalversammlung vom 31. August 2016 formgültig nachgeholt habe. Ein praktisches Interesse der Berufungsbeklagten an der Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse könne sich nur in Bezug auf drei Punkte ergeben: die Form der Mitteilung an die Aktionäre, das Opting-out betreffend Revision sowie die Handelsregisteranweisung. Was die Form der Mitteilung angehe, so verkenne die Vorinstanz, dass unabhängig von der gültigen Version der Statuten die Einladung zur Generalversammlung vom 31. August 2016 zwingend durch eine Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt habe erfolgen müssen, da der Verwaltungsrat am 10. August 2016 mangels gültiger GAFI-Meldung und aufgrund fehlenden Nachweises des Aktienbesitzes nicht gewusst habe, wer Aktionär sei. Die Berufungsklägerin habe insoweit in Übereinstimmung der Statuten vom 8. April 2005 gehandelt, weshalb kein praktisches Interesse an der Feststellung der Ungültigkeit der Statuten vom 30. Juni 2015 bestanden habe. Bezüglich des Opting-out übersehe die Vorinstanz, dass dieses anlässlich der Generalversammlung vom 31. August 2016 nachgeholt worden sei. Dass im Handelsregister als Datum des Opting-out der 30. Juni 2015 eingetragen sei, sei bei der Beurteilung des Feststellungsinteresses unerheblich. Ausserdem würde sich selbst bei festgestellter Ungültigkeit des Opting-out vom 30. Juni 2015 die materielle Rechtsposition der Berufungsbeklagten nicht ändern, da dann der spätere Beschluss vom 31. August 2016 Bestand hätte und die Berufungsbeklagte - wäre sie tatsächlich Aktionärin - die Revision auf einseitiges Verlangen wieder einführen könnte. Schliesslich übersehe die Vorinstanz, dass der Handelsregistereintrag vom 18. September 2015 bezüglich des Opting-out auch bei Gutheissung der Klage nicht gelöscht werden könnte, da die Anweisung an das Handelsregister zur Eintragung der betreffenden Tatsachen Gegenstand des Organisationsmängelverfahrens gewesen sei. Das entsprechende Gesuch sei aber am 3. Januar 2017 abgewiesen worden, wobei der Entscheid rechtskräftig sei. Die Einwände der Berufungsklägerin können schon deshalb nicht gehört werden, weil sie unter der Hypothese stehen, dass an der Generalversammlung vom 31. August 2016 rechtsverbindliche Beschlüsse gefasst wurden, was indessen ungewiss ist, nachdem ein von der Berufungsbeklagten eingeleitetes Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit dieser Beschlüsse derzeit noch hängig ist. Hinzu kommt, dass im Protokoll der Generalversammlung vom 31. August 2016 kein Beschluss über die Nichtigkeit der Beschlüsse vom 30. Juni 2015 enthalten ist. Sollten sich die Beschlüsse der Generalversammlung vom 31. August 2016 als ungültig erweisen, wären damit die Beschlüsse vom 30. Juni 2015 wiederum rechtswirksam, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. Doch selbst bei Gültigkeit der neuen Beschlüsse könnten diese lediglich ex nunc et pro futuro Wirkung entfalten, so dass für die Zwischenzeit von rund einem Jahr Unsicherheit über die geltenden Statuten bestünde. Die Berufungsbeklagte hatte angesichts der davon betroffenen Fragen (Form der Mitteilung, Opting-out) zweifellos ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Rechtslage bzw. der konkret gültigen Statuten. Die Berufungsbeklagte verkennt auch, dass der Hinweis auf angeblich fehlende Kenntnis der berechtigten Aktionäre nicht stichhaltig ist, nachdem die Berufungsbeklagte in den Jahren zuvor unwidersprochen als Aktionärin anerkannt war und die Berufungsklägerin auch deren Anschrift kannte. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf die Klage eingetreten, weshalb die Berufung insoweit abzuweisen ist. 5. Die Berufungsklägerin rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten zu Unrecht bejaht. 5.1 Die Geltendmachung der Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses ist an keine Frist gebunden. Sie kann grundsätzlich von jedermann, der ein Interesse daran hat, jederzeit erhoben werden. Die Nichtigkeit kann im Gegensatz zur Anfechtbarkeit nicht nur von einem Aktionär, sondern auch von einem Gläubiger oder Dritten (Genussscheininhaber, Fiskus, sogar Konkurrenten) namhaft gemacht werden, wobei allerdings die Feststellungsklage ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit voraussetzt ( D. Dubs/R. Truffer , a.a.O., Art. 706b N 6, S. 1063; M.S. Rhein , Die Nichtigkeit von VR-Beschlüssen, Diss. Zürich 2001, S. 260). 5.2 Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht aus der Kraftloserklärung der Aktienzertifikate Nr. 11 bis 20 auf eine Aktionärsstellung der Berufungsbeklagten geschlossen. Sie habe zwar zutreffend anerkannt, dass die Kraftloserklärung an der materiellen Rechtslage nichts ändere, sie habe indessen von der Berufungsklägerin zu Unrecht den vollen Gegenbeweis für die fehlende Aktionärsstellung verlangt. Damit habe sie der Rechtsprechung des Kantonsgerichts widersprochen und verkannt, dass der Nachweis der Berechtigung aus dem Inhaberpapier ausschliesslich durch Vorlegen des Papiers erbracht werden könne. Die Kraftloserklärung habe rein legitimationsrechtliche Wirkung und erbringe deshalb nicht den Beweis der Aktionärsstellung der Gesuchstellerin. Ebenso wenig berechtige der Kraftloserklärungsentscheid, die Ausfertigung neuer Urkunden oder die Erfüllung allfälliger Leistungen zu verlangen. Die unzulässige Beweislastumkehr zu Lasten der Berufungsbeklagten sei umso weniger angebracht, als vorliegend die Kraftloserklärung nach Abschluss des Schriftenwechsels erfolgt sei. Die Vorinstanz verkenne, dass das ganze Beweisverfahren unter der Prämisse geführt worden sei, dass die Berufungsbeklagte ihre Aktivlegitimation hätte nachweisen müssen. Durch die Kraftloserklärung im späten Stadium des ordentlichen Verfahrens seien die Vorzeichen der Beweislast nachträglich abgeändert und die Parteien vor eine neue Ausgangslage gestellt worden. Ferner befinde sich die Berufungsklägerin in Beweisnot, da der strikte Beweis, wonach die Berufungsbeklagte nicht Aktionärin sei, naturgemäss nicht führbar sei. Die Berufungsklägerin rügt ferner, die Vorinstanz sei bei der Beweiswürdigung insofern in Willkür verfallen, als sie übersehen habe, dass Behauptungen der Berufungsbeklagten widersprüchlich und mit unstreitigen Fakten inkompatibel seien. So habe sie im Gesuch um Kraftloserklärung behauptet, die Aktien von der E.____ AG erworben zu haben, während sie in der Triplik vorgebracht habe, die Aktien seien 2005 treuhänderisch von Herrn L.____ für die M.____ AG gezeichnet worden, wobei kein Treuhandvertrag vorgelegt worden sei. Im Weiteren sei die Vorinstanz nicht auf die Argumente der F.____ AG in Liq. eingegangen, sondern habe diese zwar als plausibel, aber nicht als beweisrelevant eingestuft. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe K.____ die These des treuhänderischen Erwerbs wieder revidiert. Seine Angabe, wonach ihm die Aktien von H.____ übergeben worden seien, sei indessen nachweislich falsch. Gleiches gelte für die Aussage von K.____, die Aktien dem Buchhalter überreicht zu haben. Ferner seien auch die Umstände um den vermeintlichen Verlust der Aktienzertifikate schleierhaft. Die Berufungsbeklagte habe weder erklären können, wann die Zertifikate verschwunden seien, noch weshalb diese in Schweden hätten aufbewahrt werden sollen. Sodann sei zwar unbestritten, dass die Berufungsbeklagte in den Jahren nach der Gründung der Berufungsklägerin die aus den Inhaberaktien fliessenden Rechte ausgeübt habe, ohne die formellen Anforderungen des Aktienrechts zu beachten. Daraus könne aber keine Anerkennung der Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt des Urteils abgeleitet werden. Die Berufungsbeklagte blende aus, dass alle Handlungen zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, bevor die Frage des Aktienbesitzes aufgetaucht sei. Entscheidend sei, dass die Berufungsklägerin seit Entdeckung der Ungewissheit über das Eigentumsrecht und den Besitz der Aktien konsequent die Vorlage der Zertifikate verlangt habe. Insgesamt sei die Beweiskette der Berufungsbeklagten nicht bloss lückenhaft, sondern derart widersprüchlich, dass sie unglaubwürdig sei. Schliesslich entbehre der angefochtene Entscheid hinsichtlich Gläubigerstellung der Berufungsbeklagten für eine Darlehensforderung von EUR 135'153.00 jeder Grundlage. Es sei aktenkundig, dass es sich um eine Forderung der Berufungsbeklagten gegen die E.____ AG und nicht gegen die Berufungsklägerin und daher um ein Darlehen zwischen Investoren und nicht um ein Aktionärsdarlehen handle. Doch selbst bei Bejahung der Gläubigerstellung wäre die Berufungsbeklagte nicht aktivlegitimiert, da das Anfechtungsrecht nach Art. 706 OR nur dem Verwaltungsrat und den Aktionären zustehe. Im Nichtigkeitsprozess könnten zwar auch Gläubiger der Gesellschaft einen Prozess einleiten, wenn sie ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse hätten. Wenn aber an der streitigen Generalversammlung Beschlüsse gefasst worden seien, die weder Bestand noch Liquidität der Forderung berührten, fehle es am Feststellungsinteresse, was vorliegend der Fall sei. 5.3 Gemäss Art. 689a OR kann die Mitgliedschaftsrechte aus Inhaberaktien ausüben, wer sich als Besitzer ausweist, indem er die Aktien vorlegt, soweit der Verwaltungsrat nicht eine andere Art des Besitzausweises anordnet. Vorliegend geht es indessen letztlich nicht um die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte an der fraglichen Generalversammlung vom 30. Juni 2015, zu der die Berufungsbeklagte gar nicht eingeladen war, sondern um die Aktionärseigenschaft als solche im Zusammenhang mit der Ausübung des Anfechtungsrechts nach Art. 706 OR. Dieses Anfechtungsrecht steht gemäss Art. 706 Abs. 2 dem Verwaltungsrat und jedem einzelnen Aktionär zu. 5.4 Grundsätzlich wird der Nachweis der Aktionärsstellung bei Inhaberaktien durch den Besitz der Urkunde geführt. Das Gesetz schliesst aber eine alternative Beweisführung nicht aus. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren nicht über die Aktienzertifikate Nr. 11 bis 20 verfügte. Die Vorinstanz hat die Annahme der Aktivlegitimation primär mit der auf Antrag der Berufungsbeklagten erfolgten Kraftloserklärung der fraglichen Zertifikate begründet, die am 4. September 2017 und somit kurz vor dem Entscheid der Vorinstanz rechtskräftig wurde. Durch die Kraftloserklärung könne die Berufungsbeklagte die aus der Urkunde fliessenden Rechte geltend machen. Nach Art. 971 Abs. 2 OR kann die Kraftloserklärung eines Wertpapiers verlangen, wer zur Zeit des Verlustes oder dessen Entdeckung am Papier berechtigt ist, wobei Besitz und Verlust der Urkunde nach Art. 981 Abs. 3 OR lediglich glaubhaft gemacht werden müssen. Die eigentliche Kraftloserklärung setzt jedoch voraus, dass sich innert der vom Gericht festgesetzten und nach öffentlicher Bekanntmachung laufenden Frist der unbekannte Besitzer nicht meldet. Wird das Inhaberpapier innert Frist nicht vorgelegt, kann das Gericht gemäss Art. 986 Abs. 1 OR die Urkunde kraftlos erklären. Der Gesuchsteller ist dann nach Art. 986 Abs. 3 OR berechtigt, auf seine Kosten die Ausfertigung einer neuen Urkunde oder die Erfüllung der fälligen Leistung zu fordern. Die weiteren Wirkungen der Kraftloserklärung sind in Art. 972 OR geregelt. Gemäss Art. 972 Abs. 1 OR kann der Berechtigte sein Recht auch ohne die Urkunde geltend machen, zumal die Kraftloserklärung gemäss Lehre und Rechtsprechung das Recht vom Papier loslöst. Der Gesuchsteller kann mit dem Kraftloserklärungsentscheid nachweisen, dass er zur Geltendmachung der in der kraftlos erklärten Urkunde verbrieften Rechte, soweit solche bestehen, berechtigt ist. Da der Schuldner, d.h. die Gesellschaft, am Amortisationsverfahren nicht beteiligt war, kann er dem Gesuchsteller alle Einreden entgegen halten mit Ausnahme der Einrede, die Urkunde müsse vorgelegt werden. Entsprechend hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 3. März 1958 (84 II 174 ff.) sub E. 1 festgehalten: "Comme le Tribunal fédéral l'a déjà exposé dans son arrêt du 27 mars 1956, l'annulation prononcée selon les art. 971 et 986 al. 1 CO prive le titre de la légitimation formelle qu'il donne à son possesseur. Elle replace le requérant dans la situation où il se trouverait s'il détenait encore le papier-valeur, mais elle ne lui confère pas de nouveau droit envers le débiteur. Celui-ci ne subit aucune atteinte dans sa situation juridique et conserve toutes les exceptions qu'il pouvait opposer à la partie requérante lorsqu'elle possédait encore le titre. Il peut donc contester l'existence même du droit qui était incorporé dans le papier-valeur ou nier que le requérant en soit le titulaire." (vgl. auch Robert Furter , in: H. Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 972 N 1 ff., S. 2910 f.). Nichts anderes hat auch die Vorinstanz in E. 8.4.2 des angefochtenen Urteils festgehalten und in der Folge geprüft, ob die Berufungsbeklagte die Aktionärsstellung der Berufungsbeklagten erfolgreich bestreiten konnte, was sie verneint hat. 5.5 Soweit im Weiteren die Berufungsklägerin einen Widerspruch zwischen dem angefochtenen Entscheid und einem früheren Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, geltend macht, verkennt sie, dass die Sach- und Rechtslage im kantonsgerichtlichen Entscheid vom 27. Oktober 2015 ( 400 15 179 ) eine gänzlich andere war. Es ging in jenem Fall um eine Kraftloserklärung von Namenaktien gestützt auf Art. 33 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG). Nur vor diesem Hintergrund ist die Aussage, die Kraftloserklärung der Aktien des dortigen Berufungsklägers durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2014 ( 430 13 330 ) kämen einer Veräusserung seiner Aktien an die C.__ GmbH gleich, nachvollziehbar. Die Berufungsklägerin kann aus diesem Entscheid jedoch nichts für ihren Standpunkt ableiten. 5.6 Der Berufungsklägerin ist grundsätzlich zuzustimmen, wenn sie geltend macht, die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte aus Inhaberpapieren sei an die Vorlage der Aktien geknüpft. Sie irrt indessen, wenn sie ausführt, die Regelung von Art. 689a OR sei apodiktisch und kenne keine Ausnahme. Das Gesetz selbst relativiert die Bestimmung durch die bereits erwähnten Wirkungen der Kraftloserklärung. Diese haben zur Folge, dass derjenige, der erfolgreich um eine Kraftloserklärung von Inhaberpapieren ersucht hat, die Mitgliedschaftsrechte ausüben kann, soweit die Gesellschaft seine Aktionärseigenschaft nicht erfolgreich bestreitet. Würde der Rechtsauffassung der Berufungsklägerin gefolgt, könnte ein Aktionär, der seiner Inhaberpapiere verlustig gegangen ist, unter keinen Umständen je wieder seine Mitgliedschaftsrechte ausüben. 5.7 Auch der Ansicht der Berufungsklägerin, wonach die Kraftloserklärung die Berufungsbeklagte nicht vom Nachweis ihrer Aktionärsstellung entbinde, kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, hat die Kraftloserklärung die gesetzliche Folge, dass der Gesuchsteller die in der ursprünglichen Urkunde verbrieften Rechte geltend machen kann, wobei freilich dem Schuldner sämtliche Einreden mit Ausnahme der fehlenden Vorlage der Urkunde offenstehen. Nach einer Kraftloserklärung ist es deshalb Sache der Gesellschaft, die fehlende Berechtigung geltend zu machen, wobei sie sich nicht auf unsubstantiierte Behauptungen beschränken kann. Darin liegt kein Verstoss gegen Art. 8 ZGB, da die Berufungsklägerin beweisbelastet ist für Tatsachen, aus denen sie Rechte ableitet. Wenn es also um Tatsachen geht, mit denen der Berufungsbeklagten die aus Art. 972 OR fliessende Rechtsstellung abgesprochen werden soll, ist sie dafür beweisbelastet. Dass damit dem Schuldner ein unmöglicher Beweis auferlegt würde, wie die Berufungsklägerin rügt, trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat insoweit zutreffend dargelegt, dass die Berufungsklägerin bis zum Abschluss der Hauptverhandlung keine natürliche oder juristische Person bezeichnet hatte, die Inhaberin der fraglichen Aktienzertifikate sein könnte. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass die Berufungsklägerin Kenntnis vom Gesuch um Kraftloserklärung hatte und sich dazu auch geäussert hat. Ferner hat sie über ihren Verwaltungsrat D.____ Einfluss genommen auf die F.____ AG in Liq., die am letzten Tag der Vorlegungsfrist noch zum Gesuch um Kraftloserklärung Stellung genommen hat. 5.8 Die Berufungsklägerin beklagt eine unzulässige präjudizierende Wirkung der Kraftloserklärung und rügt, dass sie sich mangels Parteistellung nicht habe äussern können. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass sie sich sehr wohl geäussert hat, andererseits ist der Hinweis auf die fehlende Parteistellung zwar richtig, doch führt gerade dieser Umstand dazu, dass die Schuldner bei Geltendmachung der Mitgliedschaftsrechte durch den erfolgreichen Gesuchsteller der Kraftloserklärung fast alle Einreden erheben können. Es mag zutreffen, dass die Berufungsbeklagte durch die Kraftloserklärung eine Beweislastumkehr erzielt hat, was indes nicht unzulässig, sondern durch die gesetzliche Regelung von Art. 972 OR gewollt und dadurch gerechtfertigt ist, dass die Kraftloserklärung nur zulässig ist, wenn der frühere Besitz und Verlust des Inhaberpapiers glaubhaft gemacht wurden. 5.9 Die Ausführungen der Berufungsklägerin zur korrekten Verteilung der Beweislast, zum Beweismass und zum Gegenbeweis in Fällen von Beweisnot sind im Grundsatz zutreffend. Im vorliegenden Fall kann aber von einer eigentlichen Beweisnot nicht die Rede sein, der Schwierigkeit des Beweises einer negativen Tatsache ist jedoch beim Beweismass Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz hat die Einwendungen der Berufungsklägerin, die Angaben der Berufungsbeklagten zum Aktienerwerb seien widersprüchlich, sehr wohl berücksichtigt. Sie hat diesem Vorbringen jedoch verschiedene andere Beweismittel entgegengehalten. So zunächst den seitens der Berufungsklägerin von den Verwaltungsräten D.____ und C.____ unterzeichneten Aktionärsbindungsvertrag vom Oktober 2006, welcher die hälftige Beteiligung der Berufungsbeklagten an der Berufungklägerin und ihre Aktionärseigenschaft dokumentiert. Mit dieser Beweiswürdigung setzt sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufung nicht auseinander. Ferner hat die Vorinstanz auf die langjährige Anerkennung der Aktionärseigenschaft durch die Berufungsklägerin verwiesen. Die Vorinstanz irrt zwar insofern, als die Aktionärsstellung erstmals nicht erst in der Duplik vom 22. März 2017, sondern tatsächlich bereits in der Klageantwort bzw. Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 (Ziffer 55) bestritten wurde. Dessen ungeachtet verbleibt eine lange Zeitdauer unbestrittener Anerkennung und aktiver Beteiligung der Berufungsbeklagten als Aktionärin. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Umstand, dass die Frage des Aktienbesitzes bis dahin noch gar nicht gestellt wurde, daran etwas ändern soll. Die Berufungsklägerin rügt ferner, dass die Vorinstanz die Eingabe der F.____ AG in Liq. im Kraftloserklärungsverfahren nicht beachtet habe, obwohl sie die Ausführungen zum Aktienerwerb als plausibel erachtet habe. Offensichtlich missversteht die Berufungsklägerin die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz. Die Berufungsklägerin selber hatte die Darlegungen der F.____ AG in Liq. als plausibel bezeichnet, worauf die Vorinstanz festhielt, dass der blosse Hinweis auf plausible Ausführungen einer anderen Person nicht ausreiche, um die fehlende Aktionärsstellung der Berufungsbeklagten zu beweisen. In der Folge legt die Vorinstanz dar, weshalb eine Aktionärsstellung der F.____ AG in Liq. gestützt auf den vorhandenen Prozessstoff nicht bewiesen sei. Diesen Ausführungen, auf welche verwiesen sei, ist ohne Einschränkungen zuzustimmen. In Bezug auf die Rüge, auch der Verlust der fraglichen Inhaberaktien sei schleierhaft und von der Berufungsbeklagten nicht nachvollziehbar dargelegt worden, ist vorab anzumerken, dass die Darstellung der Berufungsbeklagten von der Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren zwar bezweifelt, aber nicht wirklich bestritten wurde. Im Übrigen ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass genaue Angaben zum Zeitpunkt und Ort des Verlustes von Aktienzertifikaten, die während mehreren Jahren keinerlei praktische Bedeutung hatten, kaum zu erwarten sind. Insgesamt hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin keine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, sondern die von den Parteien vorgetragenen Beweismittel ausgewogen gewürdigt. Wenn sie dabei vor allem gestützt auf den Aktionärsbindungsvertrag, aber auch auf das Vorverhalten der Parteien und das Fehlen jedes verlässlichen Hinweises auf andere tatsächliche Aktionäre zum Schluss gekommen ist, dass der Berufungsklägerin der ihr obliegende Nachweis der fehlenden Aktionärsstellung der Berufungsbeklagten nicht gelungen ist, so ist dies nicht zu beanstanden. 5.10 Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die Frage, ob die Berufungsbeklagte auch Gläubigerin der Berufungsklägerin ist, offen bleiben. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als selbst bei Bejahung der Gläubigerstellung noch keine Aktivlegitimation zur Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse vom 30. Juni 2015 resultieren würde. Es trifft zwar zu, dass rechtsprechungsgemäss die Nichtigkeit im Sinne von Art. 706b OR - im Gegensatz zur Anfechtung gemäss Art. 706 OR - auch von Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden kann. Die vorliegend zu beurteilende Feststellungsklage steht aber nur offen, wenn ein schutzwürdiges Interesse besteht. Mit der Berufungsklägerin ist indessen davon auszugehen, dass kein solches Interesse vorliegt, wenn die Beschlüsse vom 30. Juni 2015 von der Gläubigerforderung in keiner Weise berührt werden, was in casu zweifellos zu bejahen ist. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Aktionärseigenschaft der Berufungsbeklagten und ihre darauf gestützte Aktivlegitimation zur Erhebung einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse vom 15. Juni 2015 korrekterweise bejaht hat. Dass die Berufungsbeklagte zur Generalversammlung vom 30. Juni 2015 nicht eingeladen wurde und dass dies die Nichtigkeit der an der Versammlung gefassten Beschlüsse zur Folge hat, wird von der Berufungsklägerin anerkannt und entspricht auch konstanter Lehre und Rechtsprechung (vgl. H.C. von der Crone , a.a.O., § 8 N 229, S. 573). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Klage gutgeheissen und die Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse vom 30. Juni 2015 festgestellt. Die vorliegende Berufung ist daher vollumfänglich abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend sind die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat die Kosten indes sowohl im vorliegenden Verfahren wie auch im zwischen den Parteien geführten Massnahmeverfahren 170 17 1797 II betreffend Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse der Beklagten vom 22. Juni 2017 mit Entscheid vom 21. September 2017 in Anwendung von Art. 108 ZPO den beiden Verwaltungsräten der Beklagten C.____ und D.____ in solidarischer Verbindung auferlegt. Diese haben den Kostenentscheid im vorliegenden Verfahren wie auch im Verfahren 170 17 1797 II je separat mit Beschwerde angefochten. Das instruierende Kantonsgerichtspräsidium hat folglich auf Antrag der Beschwerdeführer und im Einverständnis der Gegenpartei im Hinblick auf eine mögliche Abänderung der angefochtenen Kostenentscheide im Rahmen der Berufungsverfahren gegen den Hauptentscheid die Beschwerdeverfahren sistiert. Nachdem die Berufung im Verfahren 170 17 1797 II abgewiesen wurde, hat das Kantonsgericht im entsprechenden Entscheid vom 20. Februar 2018 den Entscheid über die Kosten des Berufungsverfahrens ad separatum verwiesen, um den Ausgang der Beschwerdeverfahren nicht zu präjudizieren. Da auch die vorliegende Berufung abzuweisen und auch mit dem vorliegenden Entscheid eine Präjudizierung der zu fällenden Beschwerdeentscheide zu vermeiden ist, ist der Entscheid über die Verlegung der Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens ad separatum zu verweisen. Die Sistierung der Beschwerdeverfahren ist nunmehr aufzuheben, und die entsprechenden Schriftenwechsel sind fortzusetzen. Unabhängig vom Ausgang der Beschwerdeverfahren kann indessen schon heute der Umfang der kantonsgerichtlichen Gebühr sowie der Parteientschädigung, welche der obsiegenden Berufungsbeklagten für das vorliegende Berufungsverfahren zuzusprechen ist, festgelegt werden. Das Kantonsgericht erachtet eine Gebühr von CHF 4'000.00 in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (GebT; SGS 170.31) als angemessen. Nachdem der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten für seine Mandatstätigkeit im zweitinstanzlichen Verfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung gemäss § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112) nach Ermessen festzulegen. In casu erscheint ein Parteikostenersatz auf der Basis des maximalen Grundhonorars gemäss § 7 Abs. 1 lit. f TO (CHF 10'500.00) angemessen, wobei die Auslagen in diesem Betrag eingeschlossen sind. Da die Berufungsbeklagte selbst mehrwertsteuerpflichtig ist, ist auf die Parteientschädigung kein zusätzlicher Ersatz der Mehrwertsteuer zu gewähren (vgl. BJM 2012, S. 235 f.). Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird in Bestätigung von Ziffer 1 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 7. September 2017 abgewiesen. 2. Der Entscheid über die Verlegung der Kosten des Berufungsverfahrens erfolgt separat. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Daniel Noll