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400 19 50

Basel-Landschaft · 2019-01-30 · Deutsch BL

Nichtbestand Forderung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 5 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Berufungskläger in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 2, 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf pauschal CHF 1‘500.00 festzusetzen und dem Berufungskläger aufzuerlegen. Mangels Kostenantrag und Partizipation im Rechtsmittelverfahren ist der Berufungsbeklagten keine Partei- oder Umtriebsentschädigung zuzusprechen, so dass jede Partei für die bei ihr entstandenen Aufwendungen selbst aufzukommen hat.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 1‘500.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.06.2019 400 19 50 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.06.2019 400 19 50 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.06.2019 400 19 50

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 4. Juni 2019 (400 19 50) Zivilprozessrecht Ein Interesse an der Feststellung des Nichtbestands einer Forderung im Sinne von Art. 88 ZPO liegt bereits vor, wenn gegen die betriebene Forderung Rechtsvorschlag erhoben worden ist. Ein Nachweis vom Feststellungskläger, dass er wegen der Betreibung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit empfindlich beeinträchtigt ist, ist nicht erforderlich. Bei Rückzug der Betreibung entfällt das Rechtsschutzinteresse mit Blick auf Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG. Auch das fragwürdige vorprozessuale Verhalten der (angeblichen) Gläubigerin vermag vorliegend das Rechtsschutzinteresse nicht zu begründen. Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Richter Dieter Freiburghaus Richterin Barbara Jermann Richterich Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco Parteien A. ___, vertreten durch Advokat Simon Gass, Picassoplatz 8, Postfach 330, 4010 Basel, Kläger und Berufungskläger gegen B. ___, vertreten durch C.____, Beklagte und Berufungsbeklagte Gegenstand Nichtbestand Forderung Berufung gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30. Januar 2019 A. Mit Entscheid vom 30. Januar 2019 trat der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West auf die von A.____ gegen die B.____ am 16. November 2018 angehobene Klage mangels schutzwürdigen Interesses nicht ein. Er auferlegte dem Kläger die Gerichtsgebühr von CHF 1‘500.00 und schlug die Parteikosten wett. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob der Kläger A.____ (Berufungskläger) am 4. März 2019 Berufung mit den Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass keine Forderungen der B.___ (Berufungsbeklagte) ihm gegenüber bestehen würden. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und diese habe ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwehrsteuer für das vorinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens, Dossier 150 18 3082 IV, seien beizuziehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsbeklagten. B. Zur Begründung brachte der Berufungskläger zusammenfassend vor, sein Interesse am Nichtbestand der Forderungen sei aufgrund des Verhaltens der Berufungsbeklagten zu bejahen. Die zahlreichen vorprozessualen Schreiben der Berufungsbeklagten, mit welcher diese eine Forderung zwischen CHF 15‘000.00 und CHF 30‘000.00 geltend gemacht habe, hätten eine Situation bzw. rechtliche Unsicherheit hervorgerufen, die für den Berufungskläger nicht länger zu erdulden gewesen sei. Der Rückzug der beiden gegen ihn eingeleiteten Betreibungen Nr. 17032956 und Nr. 15047968 durch die Berufungsbeklagte kurz vor respektive nach der Friedensrichterverhandlung vom 6. August 2018 hätten die Angelegenheit nicht definitiv erledigt. Die Berufungsbeklagte habe die Unterzeichnung von materiellen Abstandserklärungen verweigert. Erst mit Schreiben an die Vorinstanz vom 18. Dezember 2018 habe diese anerkannt, dass keinerlei Forderung mehr gegenüber dem Berufungskläger bestehen würde. Die Vorinstanz hätte folglich auf die Klage eintreten und diese kosten- und entschädigungspflichtig gutheissen müssen. C. Die Berufungsbeklagte verzichtete innert der ihr angesetzten Frist auf die Einreichung einer Berufungsantwort. Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 schloss die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an. Erwägungen 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Der Berufungskläger will gerichtlich festgestellt haben, dass die Berufungsbeklagte keine Forderungen ihm gegenüber hat. Er beziffert den Streitwert auf CHF 29‘790.30 und verweist diesbezüglich auf ein Forderungsschreiben der Berufungsbeklagten vom 14. Dezember 2017. In späteren Schreiben vom 31. Juli 2018 und 9. August 2018 gab die Berufungsbeklagte CHF 30‘828.35 respektive CHF 30‘869.15 als aktuellen Forderungsbetrag an. Werden die beiden Forderungen, welche die Berufungsbeklagte mit den Betreibungen Nr. 17032956 über CHF 17‘455.10 und Nr. 15047968 über CHF 17‘346.80 gegen den Berufungskläger geltend machte, zusammengerechnet, ergeben sie einen Gesamtbetrag von CHF 34‘801.90 (siehe Klagebewilligung vom 6. August 2018). Es ist daher von einem Streitwert in der Höhe von CHF 34‘801.90 auszugehen. Der für die Erhebung einer Berufung erforderliche Streitwert von CHF 10‘000.00 ist klarerweise erreicht. 1.2 Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids wurde dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers am 1. Februar 2019 zugestellt. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist lief am Sonntag, 3. März 2019, ab. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Einreichungsfrist ist durch die Berufung vom 4. März 2019 eingehalten. Nachdem alle übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Erstinstanzliche Entscheide, die im vereinfachten Verfahren ergangen sind, fallen in die sachliche Beurteilungskompetenz der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts (§ 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO). 2.1 Der Berufungskläger macht eine Verletzung von Bundesrecht geltend, namentlich von Art. 88 ZPO und Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Er führt im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe ihm ein genügendes schutzwürdiges Interesse abgesprochen, weil die Berufungsbeklagte die beiden gegen ihn erhobenen Betreibungen Nr. 17032956 und Nr. 15047968 schon vor Einreichung der Klage zurückgezogen hatte. Indem die Vorinstanz aber alleine darauf abgestellt habe, dass keine Betreibungen mehr bestünden, habe sie Bundesrecht verletzt. Sie hätte prüfen müssen, ob das Feststellungsinteresse unabhängig von den zurückgezogenen Betreibungen aufgrund des Verhaltens der Berufungsbeklagten zu bejahen sei. So sei der Berufungskläger mehrmalig abgemahnt worden bzw. seien ihm diverse Offerten zur Schuldentilgung unterbreitet worden. Im als Klagebeilage 4 eingereichten Schreiben vom 30. Januar 2017 sei es als "Einmaliges Angebot" bezeichnet worden, der Berufungsbeklagten anstelle der angeblich offenen Schuld von CHF 28‘066.85 nunmehr einen Betrag von 50% davon (CHF 14‘033.00) per Saldo zu bezahlen. Es sei eine einmalige Chance gewesen, diese "leidige Angelegenheit endlich aus der Welt zu schaffen.". Weiter habe die Berufungsbeklagte etwa am 13. Juli 2017 mitgeteilt, dass die "Forderung eindeutig ausgewiesen" sei und der Berufungskläger die Gelegenheit zum Rückzug des Rechtsvorschlages oder zur Zahlung von CHF 28‘940.90 innert 5 Tagen erhalte. Im Schreiben vom 14. Dezember 2017 habe die Berufungsbeklagte gar mit strafrechtlichen Schritten gedroht, sollte der Forderungsbetrag - dieses Mal von pauschal CHF 20‘000.00 - nicht innert Frist eingehen. Diese Schreiben der Berufungsbeklagten würden eindrücklich darlegen, dass es dem Berufungskläger nicht zumutbar gewesen sei, diese Situation bzw. rechtliche Unsicherheit länger zu erdulden. Die zu Unrecht geltend gemachte Forderung weise zudem mit einer Höhe von CHF 15‘000.00 bis CHF 30‘000.00 - je nachdem, welches Schreiben der Berufungsbeklagten zu Grunde gelegt werde - einen Betrag auf, der nicht im Bagatellbereich angesiedelt sei. Jedenfalls habe der Berufungskläger erhebliche Rückstellungen tätigen müssen, um eine Forderung von maximal CHF 30‘000.00 innert kürzester Frist bezahlen zu können, zumal die Berufungsbeklagte ernst zu nehmende Repressalien in Aussicht gestellt habe. Dies habe ihn erheblich in seiner wirtschaftlichen Entscheidungs- und Bewegungsfreiheit behindert, insbesondere da er parallel dazu weitere Investitionen geschäftlicher und privater Natur habe vornehmen müssen. Beispielsweise habe er zur selben Zeit gegenüber der Migrationsbehörde nachweisen müssen, dass er im Rahmen der Heirat mit seiner Verlobten aus einem Drittstaat keine Schulden habe bzw. finanziell bürgen könne. Hinzu komme, dass die Berufungsbeklagte keine der ihr zugesandten Abstandserklärungen habe unterzeichnen wollen. Dass die Betreibungen gegen ihn irrtümlich angehoben worden seien, sei angesichts der im Recht liegenden Schreiben der Berufungsbeklagten absolut unglaubwürdig. Der Berufungskläger habe somit auch nicht darauf vertrauen können, dass die Berufungsbeklagte nicht plötzlich wieder betreiben würde bzw. weiterhin auf ihrer angeblichen Forderung bestehen würde. Daran ändere nichts, dass die Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 9. August 2018 mitgeteilt habe, für sie sei diese Angelegenheit "definitiv erledigt", denn in jenem Zeitpunkt sei noch nicht einmal die zweite Betreibung zurückgezogen gewesen. Dass in jenem Zeitpunkt also irgendetwas, geschweige denn die materiellen Aspekte der Sache, bereits "definitiv erledigt" gewesen sei, sei nachweislich völlig falsch. Der Berufungskläger habe zu keinem Zeitpunkt sicher sein können, dass diese Angelegenheit erledigt sein würde. Erst mit dem Schreiben an die Vorinstanz vom 18. Dezember 2018 habe die Berufungsbeklagte ausdrücklich festgehalten: "Damit diese Angelegenheit definitiv erledigt werden kann, zeigen wir hiermit an, dass keinerlei Forderung mehr gegenüber A.___, Basel, besteht." Erst diese Anerkennung habe dem Berufungskläger die rechtliche Gewissheit gegeben, dass materiell keine Forderung mehr bestehe. Gleichzeitig müsse diese Erklärung der Berufungsbeklagten als materielle Anerkennung mit den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen gelten. 2.2 Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Vorbringen des Berufungsklägers, dass er für eine Forderung von bis zu CHF 30‘000.00 erhebliche Rückstellungen habe tätigen müssen, was ihn erheblich in seiner wirtschaftlichen Entscheidungs- und Bewegungsfreiheit behindert habe, sowie dass er weitere Investitionen geschäftlicher und privater Natur habe vornehmen müssen, stellen neue Tatsachenbehauptungen im Berufungsverfahren dar. Dasselbe gilt für die Behauptung, er habe gegenüber der Migrationsbehörde den Nachweis erbringen müssen, keine Schulden zu haben bzw. für seine Verlobte aus einem Drittstaat finanziell bürgen zu können. Der Berufungskläger begründet nicht, weshalb es für ihn nicht zumutbar war, diese Vorbringen bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzubringen. Die neuen Tatsachenbehauptungen des Berufungsklägers sind aufgrund der Novenschranke im Rechtsmittelverfahren nicht zu hören. 3.1 Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO gegeben sind. Dazu ist erforderlich, dass der Berufungskläger an der sofortigen Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses ein erhebliches schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse aufweist. Dieses so genannte Feststellungsinteresse stellt eine besondere Erscheinungsform des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO und somit eine Prozessvoraussetzung dar (KGE BL 400 17 122 vom 22. August 2017 E. 4; Weber , Die Feststellungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss., Basel 2013, Rz. 52). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Feststellungsinteresse vor, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Fortdauer dieser Ungewissheit dem Kläger nicht zumutbar ist, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert. Die Unsicherheit muss durch richterliche Feststellung sofort behoben werden können und es darf dem Kläger nicht möglich sein, die Ungewissheit durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage zu beheben. Die Feststellungsklage ist somit subsidiär zur Leistungs- oder Gestaltungsklage (BGer-Urteil 4A_36/2009 vom 27. Februar 2009 E. 3; BGE 120 II 20 E. 3; BSK ZPO- Weber , 3. Aufl., 2017, Art. 88 N 9, 13 ff.; DIKE- ZPO/ Füllemann , 2. Aufl., 2016, Art. 88 N 12 f.). 3.2 Im Falle einer negativen Feststellungsklage, d.h. wenn der Nichtbestand eines Rechts oder Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll, müssen zudem die Interessen der beklagten Partei berücksichtigt werden, da diese vorzeitig zur Prozessführung gezwungen wird, bevor sie allenfalls dazu bereit und in der Lage ist. Demgemäss sind bei negativen Feststellungsklagen die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen (BGer-Urteil 4A_36/2009 vom 27. Februar 2009 E. 3; BSK ZPO- Weber , 3. Aufl., 2017, Art. 88 N 10). Bei betriebenen Geldforderungen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer für den Betreibungsschuldner unzumutbaren Ungewissheit im Sinne von Art. 88 ZPO auszugehen, wenn namhafte Beträge und nicht bloss Bagatellbeträge in Betreibung gesetzt wurden und wenn der Feststellungskläger darzutun vermag, dass er konkret aufgrund der Betreibung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Feststellungskläger Rückstellungen für die Befriedigung eines von ihm bestrittenen Anspruchs tätigen musste. Dem Gläubiger bleibt der Nachweis offen, dass ihm die Beweisführung gegenwärtig aus triftigen Gründen nicht zuzumuten ist (KGE BL 400 17 122 vom 22. August 2017 E. 7.2; BGE 120 II 20 E. 3b f.; BGer-Urteil 4A_414/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2.5; BGE 141 III 688 E. 2.5; DIKE- ZPO/ Füllemann , 2. Aufl., 2016, Art. 88 N 9). In BGE 141 III 68 hat das Schweizerische Bundesgericht die Voraussetzungen, unter denen eine negative Feststellungsklage des betriebenen Schuldners zuzulassen ist, gelockert. Danach ist das schutzwürdige Interesse an der Feststellung des Nichtbestands einer Forderung grundsätzlich zu bejahen, sobald diese in Betreibung gesetzt und dagegen Rechtsvorschlag erhoben wurde, ohne dass der Feststellungskläger konkret nachweisen muss, dass er wegen der Betreibung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit empfindlich beeinträchtigt ist. Für den (angeblichen) Gläubiger, der eine Forderung ohne vorherigen Prozess eintreibt, obwohl sie bestritten ist und er daher mit der Erhebung eines Rechtsvorschlages rechnen muss, ist es zumutbar, diese Forderung in einem Zivilprozess zu verteidigen. Sein Interesse, sich mit der prozessualen Auseinandersetzung bis nach Ablauf der einjährigen Fortsetzungsfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG Zeit zu lassen, hat demjenigen des betriebenen Schuldners, der durch die Betreibung in seiner Kreditwürdigkeit und Reputation beeinträchtigt wird, zu weichen. Zu beachten ist aber, dass der (angebliche) Gläubiger allemal die Möglichkeit hat, die Betreibung zurückzuziehen; damit entfällt das Rechtschutzinteresse an der negativen Feststellungsklage mit Blick auf die Bestimmung von Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG (BGE 141 III 68 E. 2.7). 3.3 Als Prozessvoraussetzung ist das Vorhandensein eines Feststellungsinteresses vom beurteilenden Gericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Dabei gelangt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung, was bedeutet, dass das Gericht anhand der vorgelegten Materialien zu beurteilen hat, ob ein Feststellungsinteresse vorliegt (KGE BL 400 17 122 vom 22. August 2017 E. 4; Zürcher , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art 60 N 4). Die Amtsprüfungspflicht ändert nichts an der Obliegenheit der beweisbelasteten Partei, die relevanten Tatsachenbehauptungen und allfällige Beweismittel in das Verfahren einzubringen. Das Feststellungsinteresse muss im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorliegen. Kann das Feststellungsinteresse nicht bejaht werden, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und das Gericht hat ohne Prüfung der materiellen Rechtslage auf die Klage nicht einzutreten (KGE BL 400 17 122 vom 22. August 2017 E. 4; Bessenich/Bopp , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 88 N 8, BSK ZPO- Weber , 3. Aufl., 2017, Art. 88 N 17). 4.1 Im zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass die Berufungsbeklagte mit zwei Schreiben an das zuständige Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 31. Juli 2018 und vom 30. August 2018 die beiden gegen den Berufungskläger eingeleiteten Betreibungen Nr. 17032956 und Nr. 15047968 zurückzog. Gegen die beiden Betreibungen hatte der Berufungskläger Rechtsvorschlag erhoben. Im Zeitpunkt der Klageanhebung am 16. November 2018 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West waren die beiden Betreibungen für Dritte nicht einsehbar, da Art. 8 Abs. 3 lit. c SchKG den Betreibungsämtern untersagt, Dritten Informationen über zurückgezogene Betreibungen zu geben. In Anbetracht der hier anwendbaren neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Feststellungsinteresse bei Geldforderungen, die betrieben wurden und gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (BGE 141 III 68), ist seit dem Rückzug der beiden Betreibungen durch die Berufungsbeklagte kein Feststellungsinteresse am Nichtbestand der betriebenen Forderungen beim Berufungskläger auszumachen. 4.2 Der Berufungskläger ist der Ansicht, dass bei der Prüfung des Feststellungsinteresses auch das vorprozessuale Verhalten der Berufungsbeklagten zu berücksichtigen sei. Das Feststellungsinteresse könne nicht von vorneherein deshalb verneint werden, weil keine Betreibung (mehr) registriert sei, was das Kantonsgericht im Entscheid 400 17 122 vom 22. August 2017 bereits festgehalten habe. Der Berufungskläger bringt namentlich vor, das Verhalten der Berufungsbeklagten habe ihn erheblich in seiner Entscheidungs- und Bewegungsfreiheit behindert. Unter anderem habe er erhebliche Rückstellungen tätigen müssen. Für ihn sei es nicht zumutbar gewesen, diese Situation bzw. rechtliche Unsicherheit länger zu erdulden und die Berufungsbeklagte habe auch die Abstandserklärungen nicht unterzeichnet. Er habe daher nicht darauf vertrauen können, dass die Berufungsbeklagte nicht plötzlich wieder betreiben würde bzw. weiterhin auf ihrer angeblichen Forderung bestehen würde. 4.3 Dem Berufungskläger ist beizupflichten, dass sich die Vorinstanz nicht mit dem vorprozessualen Verhalten der Berufungsbeklagten, welches zu einer rechtlichen Unsicherheit über den Bestand oder Nichtbestand der von ihr behaupteten Forderung geführt haben soll, auseinandergesetzt hat. Der Berufungskläger übersieht allerdings, dass sein Interesse an der Feststellung des Nichtbestands einer Forderung im Zeitpunkt der Klageanhebung bestehen bzw. im Urteilszeitpunkt noch vorhanden sein muss. Mit anderen Worten musste im Zeitpunkt der Klageeinleitung respektive im Urteilszeitpunkt eine Ungewissheit über die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien bestanden haben, deren Fortdauer für den Berufungskläger nicht mehr zumutbar war, weil sie ihn in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behinderte. Spätestens seit dem Rückzug der beiden Betreibungen durch die Berufungsbeklagte am 31. Juli 2018 und am 30. August 2018 liegt aber keine Behinderung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beim Berufungskläger mehr vor, da Dritte keine Kenntnis über die beiden zurückgezogenen Betreibungen erhalten und somit keinen Anlass haben, an der Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Berufungsklägers zu zweifeln. Das vorprozessuale Verhalten der Berufungsbeklagten mag zwar fragwürdig und teilweise widersprüchlich sein, jedoch hat diese durch den Rückzug beider Betreibungen klar zu erkennen gegeben, dass sie auf die Weiterverfolgung der betriebenen Forderungen verzichtet. Eine Ungewissheit über den Bestand der betriebenen Forderungen liegt nicht vor. 4.4 Auf die Aufforderungen des Berufungsklägers zur Unterzeichnung einer Abstandserklärung reagierte die Berufungsbeklagte nicht. Jedoch teilte sie im Schlichtungsverfahren mit Eingabe vom 31. Juli 2018 an das Friedensrichteramt Reinach mit, sie werde die Betreibung gegen den Berufungskläger löschen. Die Berufungsbeklagte legte ihrer Eingabe eine Kopie des Schreibens an das zuständige Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 31. Juli 2018 bei, mit dem sie die Betreibung Nr. 17032956 als irrtümlich angehoben zurückzog. Nach dem Einwand des Berufungsklägers, dass die beiden Schreiben vom 31. Juli 2018 ausschliesslich die Betreibung Nr. 17032956 betreffen würden, antwortete die Berufungsbeklagte mit dem Schreiben an das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 30. August 2018 sowie dem Rückzug der zweiten Betreibung Nr. 15047968 mit dem Vermerk, diese sei irrtümlich angehoben worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte es für den Berufungskläger klar sein müssen, dass die Berufungsbeklagte die beiden Betreibungsforderungen nicht weiterverfolgen werde. Damit geht auch das Begehren des Berufungsklägers an der materiellen Überprüfung der betriebenen Forderungen ins Leere. Die Berufungsbeklagte ist nicht in einen Zivilprozess über den materiellrechtlichen Bestand von Forderungen zu zwingen, die sie gar nicht mehr weiterverfolgen will, zumal sie die entsprechenden Betreibungen als irrtümlich erhoben zurückgezogen hat. Unter diesen Umständen ist das Interesse der Berufungsbeklagten, keinen solchen Prozess führen zu müssen, höher zu gewichten als das entgegenstehende Interesse des Berufungsklägers. Welche konkreten Rechte oder Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien noch ungewiss sein sollen, begründet die Berufungsbeklagte nicht weiter. Es trifft somit nicht zu, dass erst das Schreiben der Berufungsbeklagten vom 18. Dezember 2018 die Erkenntnis brachte, dass diese Angelegenheit zwischen den Parteien definitiv erledigt ist. Ein vorprozessuales rechtsmissbräuchliches Verhalten der Berufungsbeklagten macht der Berufungskläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, zumal nach Art. 69 SchKG jede Person in der Schweiz eine Betreibung gegen eine andere Person einleiten kann, ohne den Bestand der betriebenen Forderung nachweisen zu müssen. Infolgedessen kann mit der negativen Feststellungsklage nicht verhindert werden, dass eine potentielle Gläubigerin, die in der Vergangenheit eine Betreibung gegen einen angeblichen Schuldner eingeleitet hat, in Zukunft wieder betreiben wird. 4.5 Selbst wenn also bei der Prüfung des Feststellungsinteresses nicht einzig auf die vor Klageanhebung durch die Berufungsbeklagten zurückgezogenen Betreibungen abgestellt würde, sondern ebenfalls das vorprozessuale Verhalten beider Parteien berücksichtigt und eine Abwägung der Parteiinteressen vorgenommen wird, ist im Ergebnis festzuhalten, dass beim Berufungskläger kein Feststellungsinteresse für die Erhebung einer Feststellungsklage im Sinne von Art. 88 ZPO vorhanden ist. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Klage vom 16. November 2018 nicht eingetreten. Die Berufung vom 4. März 2019 ist abzuweisen. 5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Berufungskläger in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 2, 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf pauschal CHF 1‘500.00 festzusetzen und dem Berufungskläger aufzuerlegen. Mangels Kostenantrag und Partizipation im Rechtsmittelverfahren ist der Berufungsbeklagten keine Partei- oder Umtriebsentschädigung zuzusprechen, so dass jede Partei für die bei ihr entstandenen Aufwendungen selbst aufzukommen hat. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 1‘500.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco