Vorsorgliche Beweisführung
Erwägungen (12 Absätze)
E. 7 Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nimmt ein Gericht jederzeit Beweis ab, wenn die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
E. 7.1 Im Zusammenhang mit den beantragten Zeugenbefragungen hat der Berufungsbeklagte vor erster Instanz ausgeführt, dass der fragliche Unfall aus dem Jahre 2006 bereits einige Zeit zurück liege. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass bei längerem Zuwarten die Erinnerung der Zeugen an die damaligen Geschehnisse abnehme oder gar ganz entfallen könnte. Eine frühere Aufbietung dieser Personen zu einer Befragung habe sich nicht aufgedrängt, da zunächst der Abschluss der SUVA- und IV-Verfahren abzuwarten gewesen sei. Auch habe bis noch ins Jahr 2014 die Hoffnung auf ein Einlenken der Haftpflichtversicherung der Berufungsklägerin bestanden. Zudem steige die Wahrscheinlichkeit, dass ein Zeuge zufolge Wegzugs nicht mehr auffindbar sei oder eine Einvernahme wegen Krankheit erschwert oder verunmöglicht werde. Ersteres habe sich durch den Wegzug des beantragten Zeugen F.____ bereits bewahrheitet. Soweit der Berufungsbeklagte Ausführungen zur Gefährdung der Einholung einer Expertise über die Arbeitssicherheit gemacht hat, braucht an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen zu werden, da bezüglich der vorsorglichen Expertisierung (Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung) mangels Vorliegen eines Entscheids bzw. Anfechtungsobjekts auf die Berufung nicht eingetreten werden kann (vgl. vorstehende E. 1). Die Berufungsklägerin hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine konkrete Beweismittelgefährdung in Abrede gestellt. Insbesondere sei nicht rechtsgenüglich dargetan worden, weshalb die Einvernahme der drei namentlich erwähnten Personen als Zeugen konkret gefährdet sein soll. Dass die Befragung eines Zeugen im vorliegenden Fall über nähere Umstände eines Unfalls, der sich vor mehr als 8 Jahren zugetragen hat, bei längerem Zuwarten für einen allfälligen Haftpflichtprozess als nutzlos erweisen könnte, darf als notorisch bezeichnet werden. Inwiefern dieser Umstand als selbstverschuldet zu gelten hat, da es der Berufungsbeklagte unterlassen hat, zu einem früheren Zeitpunkt eine vorsorgliche Befragung der involvierten Personen zu veranlassen, kann offen bleiben. Denn unabhängig von einer Beweismittelgefährdung besteht Anspruch auf vorsorgliche Beweisabnahme, sofern ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden kann (Art. 158 Abs. 1 lit. b letzter Satzteil). Da dies dem Berufungsbeklagten in casu gelingt (siehe nachstehende Erwägungen), braucht auch nicht weiter untersucht zu werden, ob das Nachlassen des Erinnerungsvermögens von Zeugen überhaupt eine vorsorgliche Beweisführung zu rechtfertigen vermag, da ja das abnehmende Erinnerungsvermögen in der Natur dieses Beweismittels liegt (Fellmann, in ZPO Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg,), Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Aufl., Art. 158 ZPO N 14a, u.a. mit Hinweis auf BGer 4A_118/2012, E. 2.1).
E. 7.2 Die Berufungsklägerin bemängelt das Gesuch der Gegenseite, indem sie den Bestand eines schutzwürdigen Interesses auf Seiten des Berufungsbeklagten im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO in Abrede stellt. Zur Glaubhaftmachung eines solchen Interesses an einer vorsorglichen Beweisführung genüge die blosse Behauptung eines Bedürfnisses, Beweis- und Prozessaussichten abklären zu wollen, nicht. Es müsse auch bezüglich eines Gesuchsmotivs eine nachvollziehbare Glaubhaftmachung vorliegen. Diese fehle vorliegend. Ebenso sei eine vorsorgliche Beweisführung nicht mehr zuzulassen, wenn die Einreichung einer Zivilklage aufgrund der Sachlage möglich und zumutbar sei. Der Berufungsbeklagte verfüge über genügend Informationen und Beweismittel (Privatgutachten, Berichte der SUVA und des Bauinspektorates sowie Protokolle der Befragungen involvierter Arbeiter aus der Strafuntersuchung), um einerseits ihre Erfolgsaussichten einer Klage abschätzen und gegebenenfalls einen Haftpflichtprozess lancieren zu können. Der Berufungsbeklagte verweist in seiner Berufungsantwort auf sein Gesuch vor erster Instanz vom 15. Dezember 2015. Dort sei hinreichend dargelegt, um was es gehe. Der Berufungsbeklagte habe ein schützenswertes Interesse, vor einer allfälligen Ergreifung der materiellen Schadenersatzklage sachdienliche Beweise abnehmen zu lassen. Im Gesuch sei hinreichend dargelegt worden, inwiefern die Haftungsbegründung in der Verletzung von Vorschriften der Arbeitssicherheit gemäss Art. 328 OR liege und wie aus seiner Sicht die behaupteten Sorgfaltspflichtverletzungen zu beweisen seien. Gemäss Art. 158 ZPO hat der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen Beweisabnahme glaubhaft zu machen. Er hat hierzu darzulegen, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den ihm das materielle Recht einen Anspruch gegen den Gesuchsgegner einräumt, und zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann. Mit der blossen Behauptung eines Bedürfnisses, Beweis- und Prozessaussichten abzuklären, ist ein schutzwürdiges Interesse noch nicht glaubhaft gemacht. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht überspannt werden, geht es doch beim Verfahren der vorsorglichen Beweisabnahme noch nicht um die Prüfung der Begründetheit des Hauptanspruchs (BGE 138 III 76 E. 2.4.2; BGE 140 III E. 2.2.2; jeweils mit Hinweisen). Lediglich für Tatsachen, die mit dem vorsorglich abzunehmenden Beweismittel bewiesen werden sollen, kann keine eigentliche Glaubhaftmachung verlangt werden, denn sonst würde der Zweck von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO, die vorprozessuale Abklärung von Prozessaussichten zu ermöglichen, vereitelt. Stellt das abzunehmende Beweismittel das einzige dar, mit dem der Gesuchsteller seinen Anspruch beweisen kann, muss es genügen, dass er das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen lediglich substanziiert behauptet (BGE 138 III 76 E. 2.7.2 mit Hinweis auf Zürcher, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 158 ZPO N 15). Das Kantonsgericht bejaht ein schutzwürdiges Interesse des Berufungsbeklagten im oben umschriebenen Sinne. Insofern ist der Vorinstanz beizupflichten, gemäss welcher ein Haftpflichtanspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Arbeiternehmerin gestützt auf Art. 328 OR zumindest nicht ausgeschlossen werden könne. In seinem Gesuch an die Vorinstanz hat der Gesuchsbeklagte detailliert aufgeführt, welche konkreten Pflichtverletzungen der Gegenseite nach seiner Meinung vorzuwerfen seien und aus welchen tatsächlichen Begebenheiten er diese hergeleitet wissen will (vgl. S. 13-15 des Gesuchs vom 15. Dezember 2015). Dort wurden mehrere Vorgaben und Bestimmungen zu Arbeitsschutz und Unfallverhütung aus dem Verantwortungsbereich eines Arbeitgebers zitiert (Gewährleistung eines sicheren Zugangs, Schutzmassnahmen zur Absturzsicherung), welche im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden sein sollen. Dass aus den erlittenen gravierenden Verletzungen ein namhafter Schaden entstanden sein kann, der bei Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung durch die Arbeitgeberin zu ersetzen wäre, erscheint nachvollziehbar, so dass ein materieller Anspruch des Berufungsbeklagten aus dem fraglichen Arbeitsunfall mehr als nur behauptet erscheint. Wird weiter in Betracht gezogen, dass an die Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 158 ZPO generell keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden sollten, ist dem Berufungsbeklagten der Anspruch auf vorsorgliche Beweisführung im Grundsatz erst recht zuzugestehen.
E. 7.3 Die Berufungsklägerin ist zudem der Ansicht, dass kein schutzwürdiges Interesse bestehe, wenn eine Klageerhebung aufgrund der Sachlage möglich und zumutbar sei. Diese Meinung wird teilweise auch in der Literatur vertreten, wonach die vorsorgliche Beweisführung zur Beurteilung der Prozesschancen geeignet und notwendig sein müsse. Würden schon einige Unterlagen vorliegen, welche eine Abschätzung der Erfolgsaussichten zuliessen, bestünde kein Anspruch auf vorsorgliche Beweisführung (Zürcher a.a.O. N 16). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, steht einer solchen Beschränkung des Anspruchs auf vorsorgliche Beweisführung kritisch gegenüber (so auch Fellmann, in: ZPO Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Aufl., Art. 158 ZPO N 20 mit Hinweisen). Denn hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Sodann kennt auch der vorsorgliche Rechtsschutz, auf welchen in Art. 158 Abs. 2 ZPO verwiesen wird, keine entsprechende Regelung. Letztlich kann diese Frage jedoch offengelassen werden. Denn im Zusammenhang mit Privatgutachten hat das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass diese als Bestandteil der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel gelten würden und daher nicht genügten, um die Prozesschancen zuverlässig abklären zu können. Ein schutzwürdiges Interesse an der vorsorglichen Abnahme eines gerichtlichen Gutachtens lasse sich daher nicht willkürfrei verneinen, sofern der Gesuchsteller glaubhaft gemacht habe, dass ein Sachverhalt vorliege, gestützt auf den ihm das materielle Recht einen Anspruch gegen die Gesuchsgegnerin gewähre (BGE 140 III 24 E. 3.3.3 mit Verweis auf BGE 132 III 83 E. 3.4 oder BGE 140 III 16 E. u.a. mehr). Insofern zielt die Begründung der Berufungsklägerin mit der Zumutbarkeit der Einleitung eines Haftpflichtprozesses ins Leere, wenn sie behauptet, der Berufungsbeklagte könne seine Erfolgsaussichten im Hinblick auf eine Zivilklage aufgrund des bestehenden Parteigutachtens der G.____AG bereits hinreichend abschätzen. Des Weiteren wurden die im vorsorglichen Massnahmeverfahren als Zeugen angerufenen F.____ und D.____ am Unfalltag durch die Polizei befragt. Allerdings sind sie nicht als Zeugen im engeren Sinne (unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit falschen Zeugnisses), sondern als sog. Beteiligte einvernommen worden. Dies ergibt sich aus den bei den Akten der Vorinstanz liegenden Polizeiprotokollen. Die Befragung wurde im Hinblick auf eine Strafuntersuchung durchgeführt, welche mit dem Thema eines Zivilprozesses nicht deckungsgleich sein muss. Die dritte Person, welche im vorsorglichen Beweisführungsverfahren als Zeuge befragt werden soll (E.____), wurde durch die Polizei offenbar nicht kontaktiert. Auch aus dem bestehenden Aktenmaterial über die Befragung allfälliger am Unfall Beteiligter lässt sich deshalb für die Prognosen eines Haftpflichtprozesses wenig ableiten. Bei den von der Berufungsklägerin angeführten Berichten (Schreiben der SUVA vom 24. Juli 2006 und Bericht des Bauinspektorates vom 28. August 2006; Beilagen 13 und 15 zum Gesuch vom 15. Dezember 2015 bei den Akten der Vorinstanz), welche zuhanden der Strafuntersuchungsbehörde verfasst wurden, besteht beweismässig ein Vorbehalt hinsichtlich der Verwertbarkeit im Zivilverfahren, weil auch hier die Beweisthemen unterschiedlich sein können. Beide Berichte, der eine entsprechend auch als Kurzgutachten bezeichnet, sind zudem nur summarisch begründet, weshalb sie den inhaltlichen Anforderungen an eine gerichtliche Expertise niemals genügen würden und in einem Haftpflichtprozess auch nicht als Entscheidungsgrundlagen dienen könnten. Selbst wenn man also der Ansicht der Berufungsklägerin folgte, dass kein Anspruch auf vorsorgliche Beweisführung bestünde, wenn hinreichend Aktenmaterial für den Hauptprozess vorliegen würde und die Erhebung einer Klage somit möglich und zumutbar wäre, führte dies im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis, weil die Aktenlage für die Beurteilung von Prozesschancen alles andere als ausreichend bezeichnet werden muss.
E. 7.4 Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass der Berufungsbeklagte ein schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen Beweisführung generell hinreichend glaubhaft gemacht hat.
E. 8 Dass einem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung nicht eo ipso zu entsprechen ist, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an einer vorprozessualen Beweisabnahme glaubhaft gemacht hat, scheint die Vorinstanz übersehen zu haben.
E. 8.1 Wie auch im Hauptprozess ist auch im Verfahren nach Art. 158 ZPO das Beweisthema einzugrenzen. Die beweisführende Partei hat hinreichend zu substantiieren, welche Tatsache(n) mit einem Beweismittel bewiesen werden soll (Brönnimann a.a.O. N 14). Dies ist allein schon aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Gegenpartei geboten. Diese muss wissen, zu welchen Sachverhaltselementen Beweis abgenommen werden soll, um ihre Prozessrechte bei der Beweiserhebung (Mitwirkung und Antritt eines allfälligen Gegenbeweises) und letztlich bei der Prozessabwehr wahren zu können. Eine Beweisausforschung (sog. "fishing expeditions") ist deshalb unzulässig. Dies wird im Gesetz vor allem im Zusammenhang mit der Edition von Urkunden erwähnt. Nach den Vorgaben der ZPO (Art. 177 Abs. 1 ZPO) dient die Herausgabe von Urkunden nämlich nicht der Klärung eines Sachverhalts, sondern zu dessen Beweis. Die zu edierenden Urkunden und deren Inhalt müssen daher so genau bezeichnet werden, dass der Gesuchsgegner sie ohne Schwierigkeiten ermitteln kann. Editionsbegehren, die etwa die «Vorlage der gesamten Buchhaltung» verlangen, darf der Richter daher nicht stattgeben (Fellmann a.a.O. N 17b). Das Kantonsgericht ist der Auffassung, dass für die Frage der Zulässigkeit der einzelnen möglichen Beweismittel stets zu berücksichtigen ist, dass im vorsorglichen Beweisaufnahmeverfahren, mithin im Stadium vor der Einleitung eines Hauptprozesses, das eigentliche Prozessthema oder das Klagefundament noch nicht im Detail umschrieben wurde. Dies führt dazu, dass bereits im Verfahrenseinleitenden Gesuch um vorsorgliche Beweisführung selber, im Gegensatz zu einer Klagebegründung im ordentlichen Verfahren, verlangt werden muss, dass das jeweilige Beweisthema mit Bezug auf die beantragten Beweismassnahmen ausführlich umschrieben wird. Insofern schliesst sich das Kantonsgericht auch der in der Lehre mehrheitlich vertretenen Auffassung an, dass es primär in der Verantwortung des Gesuchstellers liegt, dem Gericht in seinem Gesuch die erforderlichen Angaben zum Sachverhalt zu machen und den Umfang der beantragten Beweisführung zu bestimmen. Dies hat zur Folge, dass es in Abweichung der Art. 172, 185, 191 bzw. 192 ZPO in einem ersten Schritt ihm obliegt, dem Gericht die Fragen zu unterbreiten, die es Zeugen, Parteien oder Sachverständigen stellen soll (Fellmann a.a.O. N 26c mit Hinweis auf zahlreiche weitere Autoren). Die weitere Verfahrensinstruktion, insbesondere der Entscheid über die inhaltliche Zulässigkeit der einzelnen Fragen und die definitive Formulierung derselben, wie sie letztlich dem Zeugen, Experten oder der Partei unterbreitet werden, liegt dann wie im Beweisverfahren eines Hauptprozesses in der Hauptverantwortung des Gerichts (Fellmann a.a.O. N 26e). Fehlen jedoch hinreichende Angaben zum Beweisthema oder wird kein Fragenkatalog zuhanden des Gerichts für die Einvernahme von Zeugen, die Befragung von Parteien, die Entgegennahme einer Beweisaussage oder die Anordnung einer gerichtlichen Expertise eingereicht, ist ein entsprechendes vorsorgliches Beweisführungsgesuch abzuweisen. Um der Gefahr einer unzulässigen Beweisausforschung entgegenzuwirken, ist von einer gesuchstellenden Partei zu verlangen, dass sie auch für die beantragte Edition von Urkunden durch die Gegenpartei nicht nur hinreichend bestimmt anzugeben hat, welche Urkunden im einzelnen herausverlangt werden, sondern auch welches der beweisthemenmässige Hintergrund für dieses vorsorgliche Beweisabnahmebegehren ist. In Ermangelung entsprechender Angaben ist ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung abschlägig zu entscheiden.
E. 8.2 Die Berufungsklägerin bemängelt das Gesuch der Gegenseite im vorinstanzlichen verfahren vom 15. Dezember 2015 in diesem Zusammenhang zu Recht. Mit Ausnahme eines Beweisantrages betreffend Parteibefragung (S. 10 oben) fehlt es der Eingabe des Gesuchstellers an einer sachverhaltlichen Zuordnung von Beweisthemen zu den einzelnen Beweismassnahmen. Und auch bei der beantragten Parteibefragung ist nicht klar ersichtlich, auf welchen Teil des behaupteten Unfallhergangs Bezug genommen wurde. Ebenso hat es der Gesuchsteller versäumt, einen Fragenkatalog für die Einvernahme der beantragten Zeugen, die Befragung der Parteien im Rahmen einer Beweisaussage oder die Anordnung einer gerichtlichen Expertise einzureichen. Auf den Antrag auf Aktenedition (Ziffer 4 der Rechtsbegehren) wird in der Gesuchsbegründung nicht hinreichend Bezug genommen. Es wird nirgends erklärt, welche Tatsachen mit diesen Unterlagen bewiesen werden sollen. Die fragliche Eingabe muss hinsichtlich der einzelnen Beweisthemen insgesamt als unsubstantiiert und deshalb als ungenügend bezeichnet werden. Mangels Vorliegen eines erforderlichen Fragenkatalogs ist es darüber hinaus auch unvollständig, weshalb die Vorinstanz den Beweisanträgen nicht hätte entsprechen dürfen.
E. 8.3 Die Berufungsklägerin beanstandet am erstinstanzlichen Entscheid auch, dass sich das Zivilkreisgerichtspräsidium zu ihrem Einwand, die Befragung einer gesuchstellenden Partei im Rahmen einer Beweisaussage im vorsorglichen Beweisführungsverfahren sei unzulässig, ausgeschwiegen habe. Obwohl der Gesetzeswortlaut von Art. 158 ZPO keine Beweismittelbeschränkung vorsieht, wird in der Lehre die Ansicht vertreten, dass das vorsorgliche Beweisaufnahmeverfahren nicht dazu führen dürfe, die von der Beweisabnahme betroffene Person in ihrer zukünftigen Prozessführung und Verteidigung einzuengen; die persönliche Befragung der Gegenpartei und die Beweisaussage seien daher nicht zuzulassen (Fellmann a.a.O. N 30). Nachdem sich das vorliegend zu beurteilende Gesuch aus anderen Gründen als unzulässig erwiesen hat, braucht sich das Kantonsgericht auch nicht mit dem von der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand zu befassen. Die Beurteilung der Frage einer allfälligen Beweismittelbeschränkung im Verfahren nach Art. 158 ZPO kann demnach ausdrücklich dahin gestellt bleiben.
E. 9 Zusammenfassend kommt das Kantonsgericht deshalb zum Schluss, dass dem vorliegenden Gesuch um vorsorgliche Beweisführung zwar ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt, dieses jedoch den weiteren gesetzlichen Anforderungen punkto Eingrenzung des Beweisthemas, wie unter den Ziffern 8.1 und 8.2 hievor dargelegt, nicht zu genügen vermag. Dies führt in Gutheissung der Berufung zur Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und letztlich zur Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung. Da sich der Berufungsbeklagte die Beantragung einer gerichtlichen Expertise nach durchgeführter Zeugenbefragung und dem Vorliegen der beantragten Akten vorbehalten hat, die genannten Beweisabnahmen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jedoch nicht erfolgen können, wird somit auch der vorinstanzliche Entscheid über die Zulässigkeit eines vorsorglich angeordneten Sachverständigengutachtens hinfällig. Das Verfahren hat demnach als abgeschlossen zu gelten und es verbleibt dem Vorderrichter, noch den Kostenentscheid für das zivilkreisgerichtliche Verfahren zu fällen.
E. 10 Für den Fall des Unterliegens beantragt der Berufungsbeklagte für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Er gelte als IV-Bezüger als prozessual bedürftig. Zudem sei er weder von seiner Ausbildung noch von seiner psychischen Verfassung her in der Lage, die vorliegende Angelegenheit ohne juristischen Beistand zu führen. Die Einreichung eines Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege werde auf Wunsch noch nachgereicht. Gemäss Art. 117 ZPO hat grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer zur Prozessführung nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dessen Rechtsposition nicht aussichtslos erscheint. Allerdings besteht dieser Anspruch nicht für jedwede Verfahrensart. Das Bundesgericht hat ausführlich dargelegt, weshalb das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO bei schutzwürdigem Interesse einer gesuchstellenden Partei unabhängig von ihrer Bedürftigkeit nicht zur Verfügung steht (BGE 140 III 12). Der Staat beschränkt sich darauf, so das Bundesgericht, den Einzelnen dann zu unterstützen, wenn er ohne finanzielle Unterstützung eines Rechts verlustig gehen würde oder sich gegen einen als unzulässig erachteten Eingriff nicht wehren könnte. Im Verfahren um vorsorgliche Beweisabnahme zur Abklärung von Prozessaussichten besteht diese Gefahr eines Rechtsverlusts gerade nicht, wenn ihr die vorsorgliche Abnahme beantragter Beweise verweigert wird. Denn im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO stehen keine (materiellrechtlichen) Rechte oder Pflichten der Parteien zur Beurteilung. Es geht ausschliesslich darum, das Vorhandensein gewisser Tatsachen beweismässig zu klären. Daran ändert nichts, dass das schutzwürdige Interesse an der Beweisabnahme durch das Gericht voraussetzt, dass die gesuchstellende Partei einen Anspruch gegen die Gesuchsgegnerin glaubhaft machen muss, zu dessen Beweis das beantragte Beweismittel dienen kann. Damit soll vielmehr sichergestellt werden, dass das gerichtliche Verfahren zur vorsorglichen Beweiserhebung nicht ohne Rechtsschutzinteresse in Anspruch genommen wird. Da im Verfahren um vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nicht über materiellrechtliche Rechte oder Pflichten der Parteien zu entscheiden ist, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Das Gericht hat in diesem Verfahren denn auch nicht zu beurteilen, wie aussichtsreich die von der gesuchstellenden Partei erwogene Klage ist. Es ist nur erforderlich, aber auch genügend, dass die gesuchstellende Partei einen Sachverhalt glaubhaft macht, aus dem sie die von ihr behaupteten Klageansprüche ableiten kann. Wenn die gesuchstellende Partei aber ein schutzwürdiges Interesse nachweist, hat sich das Gericht in diesem Verfahren darauf zu beschränken, die beantragten Beweise lege artis abzunehmen. Das Verfahren nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO soll ausschliesslich der interessierten Partei ermöglichen, über die Einreichung der Klage zu entscheiden. Das Gericht hat sich in diesem Verfahren zur Aussicht der beabsichtigten Klage nicht zu äussern (BGE 140 III 12 E. 3.3.1, 3.3.3 und 3.3.4). Das Kantonsgericht teilt die Sichtweise des Bundesgerichts, weshalb dem Gesuch des Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtsprechung von vornherein nicht entsprochen werden kann. Des Weiteren fehlt es dem Gesuch an hinreichend substantiierten Angaben zu den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers. Allein durch die Tatsache, dass er eine IV-Rente bezieht, ist seine Bedürftigkeit jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Sodann mangelt es dem Gesuch an bezifferten und mit Unterlagen dokumentierten Angaben zu dessen Einkommen und monatlich wiederkehrenden Verpflichtungen. Auch über dessen Vermögenssituation ist nichts bekannt, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch aus diesen Überlegungen abzuweisen gewesen wäre.
E. 11 Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Berufungsklägerin dringt mit ihren Rechtsbegehren gemäss Berufung vom 10. April 2017 grossmehrheitlich durch. Ausser hinsichtlich der beantragten Aufhebung von Ziffer 6 der erstinstanzlichen Verfügung, auf welche mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist (vgl. E. 1 a. E.), gilt sie als obsiegend. Für den Kostenentscheid ist das Nichteintreten allerdings vernachlässigbar, zumal der in Aussicht gestellte Entscheid über die Einholung einer Expertise mit Blick auf die Hauptstreitpunkte des Rechtsmittelverfahrens von untergeordneter Bedeutung erscheint. Daraus folgt, dass sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten dem Berufungsbeklagten als unterliegende Partei aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1‘500.00 festgelegt (§ 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT, SGS 170.31]). Die Parteientschädigung ist gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO gestützt auf die kantonale Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) festzusetzen. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hat darauf verzichtet, eine Honorarnote einzureichen, weshalb das Kantonsgericht die Parteientschädigung, welche vorliegend nach Aufwand zu bemessen ist, von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen hat (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 TO). Ausgehend von einem geschätzten Stundenaufwand von 15 Stunden und einem Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde (vgl. § 3 Abs. 1 TO) ergibt dies ein Gesamthonorar von CHF 3‘750.00 zuzüglich Auslagen von CHF 50.00 (geschätzt). Der obsiegenden Partei sind die Vertretungskosten nur dann zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen, sofern sie dies beantragt und sofern sie ihrem Anwalt die Zahlung der Mehrwertsteuer schuldet und letztere nicht als Vorsteuer abziehen kann (KGEBL 400 11 38 vom 9. Mai 2011, E. 4.5). Bereits wegen Fehlen eines entsprechenden Antrags ist auf der Parteientschädigung zu Gunsten der Berufungsklägerin keine Mehrwertsteuer zuzusprechen. Und selbst wenn ein solcher vorläge, wäre davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin als Aktiengesellschaft mehrwertsteuerpflichtig und somit auch berechtigt wäre, die ihr von ihrem Anwalt in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, was zum gleichen Ergebnis führte.
Dispositiv
- Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Demnach gelten die Dispositiv-Ziffern 2-5 der Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost im Verfahren Nr. 170 15 2494 II vom 24. März 2017 als aufgehoben mit der Folge, dass das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung des Berufungsbeklagten vom 15. Dezember 2015 abgewiesen wird.
- Das Gesuch des Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von CHF 1‘500.00 wird dem Berufungsbeklagten auferlegt. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘800.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.05.2017 400 17 135 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.05.2017 400 17 135 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.05.2017 400 17 135
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 9. Mai 2017 (400 17 135) Zivilprozessrecht Rechtsmittel gegen die Gutheissung eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung; Rechtsschutzinteresse einer gesuchsbeklagten Partei im Rechtsmittelverfahren; schutzwürdiges Interesse gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO; Anforderungen an die Begründung eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung zur Verhinderung unzulässiger Beweisausforschung Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher Parteien A. ____, vertreten durch Advokat Dieter Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Kläger gegen B.____AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Pellegrini, Streiff von Kaenel AG, Bahnhofstrasse 67, Postfach 183, 8622 Wetzikon 2, Beklagte und Berufungsklägerin Gegenstand Vorsorgliche Beweisführung A. Am xx.yy.zz erlitt A.____, wohnhaft in Y.____, auf dem Areal der C.____ AG, wo er für die B.____AG mit Sitz in Y.____ als Hilfsarbeiter tätig war, einen Arbeitsunfall. Ihm wurde aufgetragen, die Regenrinne zwischen zwei mit Eternit-Platten eingedeckten Satteldächern der Speditionshalle der C.____AG zu reinigen. Ihm wurde der Weg beschrieben, um auf das Dach zu gelangen, und er wurde angewiesen, die Rinne zugleich als Laufsteg zu benutzen. Auch soll ihm erklärt worden sein, mit Ausnahme des Bereichs der Verschraubungen, die mit Trägern unterfangen waren, nicht auf die nicht tragfähigen Skobalit-Platten zu treten. Zudem soll ihm ein weiterer Bereich entlang der Wand eines Flachdachs gezeigt worden sein, wo sich ein schmaler Streifen mit begehbaren Eternitplatten befand, welche als Zugang zur dort liegenden Rinne dienten. Ob und falls ja, welche besonderen Vorkehrungen für die Arbeitssicherheit von A.____ notwendig waren, ist offen. Aus nicht geklärten Gründen stürzte der erwähnte Hilfsarbeiter zwei Stunden nach Aufnahme der Arbeiten durch eine neben der Rinne befindliche Skobalit-Platte hindurch und fiel ca. 6,5 m in die Tiefe auf den darunter liegenden Betonboden der Speditionshalle. Bei diesem Sturz zog er sich erhebliche Verletzungen zu, welche eine vollständige Invalidität zur Folge hatten. B. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 gelangte A.____ (Gesuchskläger) an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost und beantragte gestützt auf Art. 158 ZPO im Sinne einer vorsorglichen Beweisführung die Einvernahme dreier Personen, welche am Unfalltag auf der erwähnten Baustelle waren, als Zeugen sowie die Befragung des Gesuchsklägers in Form einer Beweisaussage. Betreffend allfällige seit dem Unfall erfolgte Arbeiten auf der Unfallstelle und der seither vorgenommenen Sicherheitsmassnahmen wurde ebenfalls die Befragung der diesbezüglich bei der B.____AG verantwortlichen Personen im Rahmen einer Beweisaussage beantragt. Des Weiteren sei die gesuchsbeklagte, ehemalige Arbeitgeberin des Gesuchsklägers zu verpflichten, das gesamte Dossier betreffend die Arbeiten zu edieren, anlässlich welcher es am 17. Juli 2006 zum fraglichen Unfall gekommen sei, namentlich die von ihr gemachte detaillierte Offerte, die Bestätigung der Auftraggeberin, die Rechnung(en) sowie allfällige Notizen betreffend den Unfall. Nach erfolgter Zeugen- und Parteibefragung und Eingang der edierten Unterlagen sei ein Gutachten über die Einhaltung der Vorschriften der Arbeitssicherheit im Zusammenhang mit diesem Unfall einzuholen, wobei die Formulierung von Expertenfragen vorbehalten bleibe, alles unter o/e-Kostenfolge (inkl. MWSt) zu Lasten der Gesuchsbeklagten. Die B.___AG stellte mit Eingabe vom 20. Januar 2016 zunächst einen Ablehnungsantrag und ersuchte um Abtretung des Falles durch die Geschäftsleitung der basellandschaftlichen Gerichte an das Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West zufolge behaupteter Befangenheit sämtlicher Mitglieder des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost. Die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, an welche die Ausstandssache zur Beurteilung überwiesen wurde, wies das Begehren mit Entscheid vom 5. April 2016 ab. Dagegen erhob die B.____AG Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht. Mit Urteil vom 20. September 2016 trat das Bundesgericht auf diese Beschwerde nicht ein mit der Begründung, dass das bundesrechtliche Erfordernis des doppelten kantonalen Instanzenzugs nicht eingehalten worden sei, weil das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, nicht als Rechtsmittelinstanz sondern als erste und einzige kantonale Instanz über die Ausstandssache befunden habe. Zur Wahrung des Prinzips der "double instance" sei die Beschwerde nicht ans Bundesgericht, sondern ans Kantonsgericht Basel-Landschaft zu richten, welches einen zweitinstanzlichen Entscheid zu fällen habe. Die Abteilung Zivilrecht überwies die Verfahrensakten sodann an die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Verfügung vom 11. Oktober 2016). Letztere wies die Beschwerde gegen den abschlägigen Ausstandsentscheid mit Urteil der Präsidentin vom 11. Januar 2017 ab. Nachdem dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen war, gingen die Verfahrensakten zur weiteren Instruktion des vorsorglichen Beweisführungsverfahrens an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost zurück. Nach erneuter Fristansetzung durch das Zivilkreisgerichtspräsidium reichte die Gesuchsbeklagte mit Eingabe vom 21. März 2017 ihre Stellungnahme ein, mit welcher sie die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung des Gesuchsklägers beantragt hat, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers. Ferner wurde anbegehrt, es sei der Gesuchskläger zu verpflichten, die Parteientschädigung gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO sicherzustellen. Für die Begründungen zu den Parteistandpunkten im zivilkreisgerichtlichen Verfahren wird - soweit darauf Bezug genommen wird – auf die nachstehenden Erwägungen, im Übrigen auf die Verfahrensakten verwiesen. C. Am 24. März 2017 verfügte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost folgendes: "1. Doppel der Eingabe der Gesuchsbeklagten vom 21. März 2017 geht an den Gesuchskläger zur Kenntnisnahme.
2. Die Parteien werden zwecks vorsorgliche Beweisabnahme zu einer mündlichen Verhandlung vor das Präsidium des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft Ost in Sissach geladen (Vorladung erfolgt mit separater Post).
3. Zu der in Ziff. 2 hievor genannten Verhandlung haben der Gesuchskläger sowie die Verantwortlichen der Gesuchsbeklagten für die seit dem Unfall vom 17. Juli 2006 erfolgten Arbeiten auf der Unfallstelle und für die seither vorgenommenen Sicherheitsmassnahmen persönlich zu erscheinen.
4. Als Zeugen werden zu der in Ziff. 2 hievor genannten Verhandlung geladen: D.____, E.____, F.____ Die Gesuchsbeklagte hat dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost bis 12. April 2017 noch die aktuelle Adresse des Zeugen F.____ bekannt zu geben. Diese Frist kann ein Mal erstreckt werden und steht gestützt auf Art. 145 Abs. 2 ZPO während dem gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO geltenden Fristenstillstand nicht still.
5. Die Gesuchsbeklagte hat dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost bis 12. April 2017 darüber hinaus noch das gesamte Dossier betreffend derjenigen Arbeiten einzureichen, anlässlich welcher es am 17. Juli 2006 zum fraglichen Unfall kam, namentlich die von ihr gemachte detaillierte Offerte, die Bestätigung der Auftraggeberin, die Rechnungen sowie allfällige Notizen zum fraglichen Unfall. Diese Frist kann ein Mal erstreckt werden und steht gestützt auf Art. 145 Abs. 2 ZPO während dem gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO geltenden Fristenstillstand nicht still.
6. Über das Gesuch des Gesuchsklägers um Anordnung einer gerichtlichen Expertise wird anlässlich der in Ziff. 2 hievor genannten Verhandlung entschieden.
7. Der Gesuchskläger hat dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost bis 12. April 2017 einen ersten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten. Diese Frist kann ein Mal erstreckt werden und steht gestützt auf Art. 145 Abs. 2 ZPO während dem gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO geltenden Fristenstillstand nicht still.
8. Das Gesuch der Gesuchsbeklagten um Verpflichtung des Gesuchsklägers zur Sicherstellung ihrer Parteikosten wird abgewiesen. Diese Verfügung war mit folgender Rechtsmittelbelehrung versehen: Gegen Ziff. 7 und 8 der vorliegenden Verfügung kann innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Bahnhofplatz 16,4410 Liestal, eingereicht werden. Für diese Frist gilt der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO gestützt auf Art. 145 Abs. 2 ZPO nicht. Die vorliegende Verfügung ist einer allfälligen Beschwerde beizulegen. Mit einer Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Eine allfällige Beschwerde ist kostenpflichtig. Mit einer Beschwerde wird die Rechtskraft der vorliegenden Verfügung nicht gehemmt, es sei denn, dass die Beschwerdeinstanz ausdrücklich die aufschiebende Wirkung erteilt." Das Zivilkreisgerichtspräsidium erwog in seiner Begründung, dass nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO jederzeit eine vorsorgliche Beweisabnahme anzuordnen sei, wenn die gesuchstellende Partei eine Gefährdung des entsprechenden Beweismittels oder ein schutzwürdiges Interesse an der vorgängigen Beweisabnahme glaubhaft zu machen vermöge. Im vorliegenden Fall könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der vom Gesuchskläger erlittene Unfall eine Schadenersatzpflicht der Gesuchsbeklagten zur Folge habe. Mit einer vorsorglichen Beweisabnahme könnten die entsprechenden Prozesschancen des Gesuchsklägers gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin besser eingeschätzt werden. Somit seien die Voraussetzungen gemäss Art. 158 ZPO erfüllt und dem Gesuch des Gesuchsklägers könne entsprochen werden. D. Am 31. März 2017 gelangte die Gesuchsbeklagte mit einem Wiedererwägungsantrag an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost, in welchem sie unter anderem darum ersuchte, in einer Dispositivziffer der Verfügung ausdrücklich die Gutheissung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung festzuhalten. Und für diesen Entscheid sei die Berufung als Rechtmittel zu bezeichnen. Die Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 3. April 2017 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Gutheissung des Gesuchs schliesse das Verfahren vor erster Instanz weder endgültig, noch in einzelnen Bereichen ab. Es liege demnach kein End- oder Zwischenentscheid vor, sondern lediglich eine prozessleitende Verfügung, welche gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur mit Beschwerde anfechtbar sei, sofern für die Beschwerdeführerin damit im Hinblick auf das weitere Verfahren ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil verbunden sei. E. Am 10. April 2017 erhob die B.____AG (Gesuchsbeklagte des vorinstanzlichen Verfahrens; nachstehend: Berufungsklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Pellegrini, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 24. März 2017 einerseits Berufung und andererseits in einer separaten Eingabe Beschwerde. Für die Berufung ist die Verfahrensnummer 400 17 135 vergeben worden, das Beschwerdeverfahren wird beim Kantonsgericht unter der Dossiernummer 410 17 136 geführt. F. In der Berufung wird beantragt, es seien die Ziffern 2-6 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei das Gesuch des Berufungsbeklagten abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten. In prozessualer Hinsicht sei superprovisorisch anzuordnen, dass die der Berufungsklägerin mit den Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung angesetzten Fristen vorsorglich abzunehmen sei. Zur Begründung führt die B.____AG im Wesentlich an, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im Erläuterungsentscheid stelle eine die vorsorgliche Beweisführung anordnende Entscheidung keine blosse prozessleitende Verfügung des Gerichts dar. Vielmehr sei ein derartiger Entscheid als Anordnung einer vorsorglichen Massnahme aufzufassen, die über den eingeklagten Anspruch vor erster Instanz endgültig entscheide. Demnach sei ein solcher Entscheid berufungsfähig, sofern der Streitwert mindestens CHF 10‘000.00 betrage. Lediglich die zur Abnahme der bewilligten Beweisvorkehrungen notwendigen Detail-Anordnungen seien als prozessleitende Verfügungen zu qualifizieren, welche gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit Beschwerde angefochten werden könnten. Des Weiteren sei die Berufungsklägerin durch den erstinstanzlichen Entscheid beschwert. In formeller Hinsicht würde sich die Beschwer aus der Abweisung ihrer Anträge im vorinstanzlichen Verfahren ergeben. Materiell sei sie beschwert, da sie mehrfach verpflichtet werde, an der Beweisaufnahme mitzuwirken, indem sie Zeugenadressen bekanntzugeben habe, dafür besorgt sein müsse, dass bestimmte Verantwortliche aus ihrem Betrieb an der mündlichen Verhandlung teilnehmen würden und schliesslich auch Geschäftsunterlagen zu edieren seien. In der Sache moniert die Berufungsklägerin unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Zunächst wird die Entscheidbegründung als ungenügend beanstandet. Diese würde nirgends Bezug auf die einlässlichen Einwendungen der gesuchsbeklagten Berufungsklägerin nehmen. Es sei nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz auch die Beweisgefährdung geprüft habe und ebenfalls für gegeben halte. Der Vorderrichter habe sich auch nicht damit befasst, dass bereits Zeugenaussagen, amtliche Berichte und ein Privatgutachten vorlägen und inwiefern trotz dieser Akten anhand der verfügten Beweisvorkehren verbesserte Erkenntnisse für die Beurteilung der Prozesschancen gewonnen würden. Die rudimentären Ausführungen in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung kämen einer formellen Rechtsverweigerung gleich. Des Weiteren sei die angefochtene Verfügung fehlerhaft, da mit ihr eine unzulässige Beweisausforschung verfolgt würde. Der Berufungsbeklagte beabsichtige, durch die Zeugen- und Parteibefragung, die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen der Berufungsklägerin und durch das gerichtliche Gutachten erst die Erkenntnisse für das für eine Schadenersatzklage notwendige Klagefundament zu erlangen. Es gehe ihm nicht um die beweismässige Klärung umstrittener Tatsachen, sondern um die Erweiterung seines Wissens mit Blick auf die von ihm ins Auge gefasste Zivilklage, wofür jedoch weder das ordentliche noch das vorprozessuale Beweisverfahren in Anspruch genommen werden dürfe. Weiter sei das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung der Gegenpartei unvollständig, da der Berufungsbeklagte keine Fragen an die Zeugen und Parteien vorformuliert habe. Solche wären allerdings ins Gesuch aufzunehmen gewesen, um beurteilen zu können, inwieweit sich diese Fragen tatsächlich auf relevante Anspruchsgrundlagen beziehen würden und inwiefern sich für deren vorprozessuale Klärung ein schutzwürdiges Interesse anführen lasse. Die Berufungsklägerin erachtet es zudem als unzulässig, im vorsorglichen Beweisaufnahmeverfahren eine Befragung der gesuchstellenden Partei im Rahmen einer Beweisaussage durchzuführen. Und schliesslich wird auch im Zusammenhang mit der beantragten Expertisierung bemängelt, dass das Gesuch keine Fragen an den Sachverständigen enthalte, die Schutzwürdigkeit einer vorprozessualen Expertise sich jedoch wiederum nur in Kenntnis der gewünschten Gutachterfragen beantworten lasse. Aufgrund des Vorbehalts eines Entscheids über die Zulassung einer Begutachtung anlässlich der vorgesehenen mündlichen Verhandlung, wie ihn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angebracht habe, sei zu befürchten, dass der diesbezügliche Entscheid erst nach den beabsichtigten Partei- und Zeugenbefragungen ergehen könnte. Faktisch würde dadurch dem Ansinnen des Berufungsbeklagten gefolgt, Gutachterfragen auf einem unzulässig erweiterten Tatsachenfundament beantworten zu lassen. G. Dem superprovisorischen Antrag der Berufungsklägerin auf Abnahme der Fristen gemäss den Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung hat das Kantonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 11. April 2017 dergestalt entsprochen, als der Berufung diesbezüglich vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. H. In seiner Berufungsantwort vom 24. April 2017 beantragt A.____ (Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren; nachstehend: Berufungsbeklagter), vertreten durch Advokat Dieter Roth, es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Für den Fall des Unterliegens sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Advokat zu gewähren. Im Sinne eines Verfahrensantrages ersucht er um Aussetzung der mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 11. April 2017 zuerkannten aufschiebenden Wirkung. Er begründet diese Anträge im Wesentlichen wie folgt: Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin bestehe für eine Berufung kein Anfechtungsobjekt. Die Vorinstanz liege mit ihrer Einschätzung richtig, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung, mit welcher den Anträgen des Berufungsbeklagten folgend die Beweisaufnahme eingeleitet werde, um eine prozessleitende Verfügung handle. Es liege kein erstinstanzlicher End- oder Zwischenentscheid vor, welcher mit Berufung angefochten werden könnte. Auf die vorliegende Berufung sei nicht einzutreten. Ebenso wenig würde durch die angefochtenen Beweismassnahmen eine unzulässige Beweisausforschung betrieben. Im Gesuch um vorsorgliche Beweisführung sei mit der gebotenen Detaillierung dargelegt worden, inwiefern der Berufungsbeklagte ein schutzwürdiges Interesse an einer Beweisabnahme vor der allfälligen Erhebung einer Klage habe. Dort sei ausformuliert, inwiefern die Haftungsbegründung in der Verletzung von Vorschriften der Arbeitssicherheit gemäss Art. 328 OR liege und wie aus der Sicht des Berufungsbeklagten die behaupteten Sorgfaltspflichtverletzungen zu beweisen seien. Der Editionsantrag, wonach das gesamte Dossier der Berufungsklägerin betreffend die Arbeiten vom 17. Juli 2006 einzureichen sei, sei hinreichend umschrieben. Das Thema der Zeugenbefragung ergebe sich aus dem Gesuch. Die Zeugen seien nach ihren eigenen Wahrnehmungen im Zusammenhang mit dem erwähnten Arbeitsunfall zu befragen, was Fragen zur eigenen Funktion und Tätigkeit am fraglichen Tag sowie zur Arbeitssicherheit einschliesse. Der Berufungsbeklagte sei zur Beweisaussage zuzulassen. Im Verfahren nach Art. 158 ZPO gäbe es keine Beweismittelbeschränkung. Und in der angefochtenen Verfügung sei noch keine gerichtliche Expertise angeordnet worden, weshalb die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang auch nicht beschwert sei. I. Mit Verfügung vom 25. April 2017 hielt der Kantonsgerichtspräsident fest, dass sein Entscheid über die aufschiebende Wirkung gemäss Verfügung vom 11. April 2017 bis zum Entscheid über die Berufung aufrecht bleibe. Ferner wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien der Entscheid gestützt auf die Akten in Aussicht gestellt. Erwägungen 1. Jedes Rechtsmittel setzt ein zulässiges Anfechtungsobjekt voraus. Anfechtbar mit Berufung sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ein Streitwert gemäss den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 erreicht sein muss (Art. 308 ZPO). Nicht berufungsfähige End- und Zwischenentscheide und nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sowie andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen oder Fälle von Rechtsverzögerung können lediglich mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 ZPO). Abgesehen von Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung bedarf es eines Entscheiddispositivs, welches mit einem Rechtsmittel anzufechten ist (für die Berufung, statt vieler: Reetz, in: ZPO-Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308 – 318 ZPO). Gemäss Art. 238 lit. d ZPO hat ein Entscheid dementsprechend zwingend eine Urteilsformel zu enthalten, in welcher eine Klage oder ein Gesuch teilweise oder vollständig gutgeheissen bzw. abgewiesen wird. Die Berufungsklägerin beanstandet die angefochtene Verfügung in diesem Zusammenhang demnach zu Recht. Wie unter lit. C hievor wiedergegeben, wird im Dispositiv der Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 24. März 2017 nirgends zum Ausdruck gebracht, wie der Entscheid über das Gesuch des Berufungsbeklagten gemäss Art. 158 ZPO vom 15. Dezember 2015 lautet. Da in der genannten Verfügung die beantragten vorsorglichen Massnahmen angeordnet wurden, kann jedoch zweifelsfrei davon ausgegangen, dass das Gesuch gutgeheissen wurde. Auch aus den Erwägungen (S. 2, zweitletzter Spiegelstrich) kann entnommen werden, dass nach Ansicht der Vorinstanz dem Gesuch des Gesuchsklägers grundsätzlich Folge zu leisten sei. Somit liegt auch ein Anfechtungsobjekt vor, welches der Rechtsmittelinstanz zur Überprüfung im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens unterbreitet werden kann. Soweit gemäss Verfügung des Zivilkreisgerichts nebst der impliziten Gutheissung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung zugleich die Einvernahme von Zeugen, die Befragung der Parteien und die Edition von Urkunden angeordnet werden, stellen diese Beweismassnahmen ebenfalls einem Rechtsmittel zugängliche Anfechtungsobjekte dar. Einzig unter Dispositiv-Ziffer 6 fehlt es an einer Entscheidung, da dort den Parteien lediglich in Aussicht gestellt wurde, dass an der anzusetzenden, mündlichen Parteiverhandlung über den Antrag auf Einholung einer Expertise zu entscheiden sein werde. Das Inaussichtstellen eines Entscheids stellt jedoch keine anfechtbare Anordnung dar und ist demnach einem Rechtsmittel grundsätzlich nicht zugänglich, es sei denn, es wird Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geführt, mit welcher das Fehlen oder Verschleppen eines Entscheids gerügt werden kann. Da in casu nicht die Rechtsverweigerung zum Prozessthema gemacht wird, sondern die Anordnung vorsorglicher Beweismassnahmen, ist am Erfordernis eines Anfechtungsobjektes festzuhalten. Dies führt dazu, dass auf die Berufung, soweit sie sich auf die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen, erstinstanzlichen Verfügung bezieht, nicht eingetreten werden kann. 2. Auf Verfahren betreffend die vorsorgliche Beweisführung gelangen von Gesetzes wegen die Vorschriften über die vorsorglichen Massnahmen zur Anwendung (Art. 158 Abs. 2 ZPO). Ausnahmen sieht das Gesetz nicht vor. Der Natur der Sache nach versteht sich aber von selbst, dass die Bestimmungen zu den vorsorglichen Massnahmen nicht absolut, sondern nur soweit Anwendung finden (sog. mutatis mutandis), als es nicht gerade sinnlos wäre. Sofern in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert von CHF 10'000.00 erreicht wird, unterliegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen der Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Dies gilt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Sowohl bei Gutheissung als auch bei Abweisung des betreffenden Gesuchs steht die Berufung zur Verfügung. Dass auch gegen Entscheide über die vorsorgliche Beweisführung unabhängig vom Verfahrensausgang die Berufung zulässig sein muss, sofern der erforderliche Streitwert erreicht wird, erscheint deshalb naheliegend (vgl. für die entsprechende Zürcher Praxis stellvertretend, statt vieler: OG ZH LF150020-O/U3 vom 4. Dezember 2015 E. 2.1; Hoffmann-Novotny, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Art. 308 ZPO N 29 mit Hinweisen). Jedenfalls sind keine Gründe ersichtlich, welche einer mutadis mutandis Anwendung der Bestimmungen zum vorsorglichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 158 Abs. 2 ZPO entgegenstehen könnten. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hatte in einem früheren Entscheid zwar noch anders entschieden, indem es bei einem gutheissenden Entscheid nach Art. 158 ZPO als ausschlaggebend erachtete, dass das Verfahren damit nicht mit der Gutheissung des Gesuchs, sondern erst nach Abnahme der Beweise abgeschlossen werde, weshalb ein solcher Entscheid als verfahrensleitende Verfügung zu qualifizieren sei und somit nicht der Berufung, sondern gemäss Art. 319 lit. b ZPO der Beschwerde unterliege, wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe (KGEBL 400 13 285 vom 24. Februar 2014 E. 2). Diese formale Betrachtungsweise lässt sich nicht aufrechterhalten, wenn man sich die Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens nach Art. 158 ZPO vergegenwärtigt. Denn der Entscheid nach Art. 158 ZPO ist nicht als Inzidenzentscheid, also als Anordnung des Gerichtes, welche im Laufe des Verfahrens getroffen wird, konzipiert. Das angerufene Gericht prüft die in Art. 158 Abs. 1 lit. a und/oder b umschriebenen Voraussetzungen und heisst das betreffende Gesuch gut oder weist es ab. Obwohl die Thematik ähnlich wie bei der Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO ist, rechtfertigt sich eine Gleichstellung mit einer Beweisverfügung für das bewusst dem ordentlichen Prozess vorgelagerte Verfahren nicht. Denn hier wird nebst der Anordnung einzelner Beweismassnahmen auch über den prozessrechtlichen Anspruch auf vorsorgliche Beweisabnahme befunden (so auch OG ZH LF110134 vom 11. April 2012 E. 2.2). Dieser Entscheid ist somit inhaltlich nicht verfahrensleitender Natur, sondern einem Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO gleichzusetzen (Hoffmann-Novotny a.a.O.). So kann das Kantonsgericht auch durch seinen Entscheid in Gutheissung des Rechtsmittels die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und reformatorisch die Abweisung des Gesuchs nach Art. 158 ZPO herbeiführen. Durch einen solchen Endentscheid kann zweifelsohne ein bedeutender Zeit- und Kostenaufwand vermieden werden (vgl. OG ZG vom 24. Oktober 2012 E. 2.2, in: GVP/ZG 2012, S. 2). Aufgrund von Art. 237 Abs. 2 ZPO ist ein Zwischenentscheid mit dem gleichen Rechtsmittel wie die Hauptsache anzufechten. Da in der Hauptsache (vorsorgliche Beweisführung) unter Vorbehalt der Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO die Berufung zulässig ist (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), steht vorliegend dieses Rechtsmittel grundsätzlich offen. Gleiches muss im Verfahren nach Art. 158 ZPO auch für zeitgleich mit der erstinstanzlichen Gutheissung des Anspruchs auf vorsorgliche Beweisführung angeordnete Beweismassnahmen gelten, welche im Hauptprozess bei drohendem, nicht leicht wieder gutzumachendem Nachteil mit Beschwerde anfechtbar wären. Denn durch den Aufhebungsentscheid im Rechtsmittelverfahren erleiden sie dasselbe Schicksal wie der Anspruch aus Art. 158 ZPO und werden endgültig abgewiesen. Eine Gabelung des Rechtswegs bedeutete, dass eine gesuchsbeklagte Partei hinsichtlich der Überprüfung der Voraussetzungen einer vorsorglichen Beweisabnahme Berufung einlegen und vorsorglich auch Beschwerde gegen die einzelnen angeordneten Massnahmen ergreifen müsste für den Fall, dass die Berufungsinstanz den Anspruch auf vorsorgliche Beweisführung bejahen sollte. Die Beschwerdeinstanz hätte bei der Beurteilung der Frage, ob seitens des Beschwerdeführers nicht leicht wieder gutzumachende Nachteile auszumachen sind, vorfrageweise auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Beweisaufnahme erfüllt sind. Über dieselbe Frage könnte somit in den beiden Rechtsmittelverfahren unterschiedliche Entscheide gefällt werden, was unter dem Aspekt der Rechtssicherheit nicht hingenommen werden darf. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, behandelt deshalb Rügen gegen die einzelnen Beweismassnahmen, welche zeitgleich mit der Gutheissung eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung angeordnet werden, im selben Rechtsmittelverfahren, weshalb bei erreichtem Streitwert auch hier die Berufung zulässig sein muss. 3. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO (i.V.m. Art. 158 Abs. 2 ZPO) ist die Berufung statthaft, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Massgebend ist der Streitwert des mit dem in Frage stehenden Beweismittel zu beweisenden Hauptanspruches (OG ZG vom 24. Oktober 2012 E. 2, in: GVP/ZG 2012, S. 2; OG ZH LF150020 vom 4. Dezember 2015 E. 2; Schweizer, Vorsorgliche Beweisabnahme nach schweizerischer Zivilprozessordnung und Patentgesetz, ZZZ 2010 S. 24). Die Berufungsklägerin verweist in der Berufung bei der Streitwertangabe auf die Parteieingaben vor erster Instanz, wo sie selber den Streitwert mit CHF 3‘000‘000.00 und der Berufungsbeklagte denselben mit CHF 1‘636‘000.00 beziffert hätten. Der Berufungsbeklagte kommentiert diese Ausführungen in der Berufungsantwort nicht. Da allfällige Haftpflichtansprüche des Berufungsklägers deutlich höher als CHF 10‘000.00 liegen dürften, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Streitwertberechnung und das Kantonsgericht kann sich an dieser Stelle auf die Feststellung beschränken, dass die gesetzliche Streitwertgrenze für eine Berufung in vorstehender Sache erreicht wird. 4. Bei der Beanspruchung staatlichen Rechtsschutzes bedarf es immer eines Rechtsschutzinteresses (Art. 59 ZPO). Im Rechtsmittelverfahren und somit auch im Berufungsverfahren wird dementsprechend verlangt, dass der Rechtsmittelkläger durch den erstinstanzlichen Entscheid in formeller und materieller Hinsicht beschwert wird (BGE 120 II 5 E. 2a). Formell beschwert ist, wer mit seinen Rechtsbegehren im vorinstanzlichen Entscheid unterlegen ist. Die materielle Beschwer ist gegeben, wenn der Entscheid durch seine Wirkung die Rechte des Berufungsklägers beeinträchtigt (BGer 4A_34/2008 vom 9. April 2008 E. 2.3). Der angefochtene Entscheid muss die Partei in ihrer Rechtsstellung treffen, für sie in ihrer rechtlichen Wirkung nachteilig sein, und die Partei muss deshalb an der Abänderung interessiert sein. Nicht jedes faktische Interesse begründet eine materielle Beschwer, vielmehr ist erforderlich, dass der Rechtsmittelkläger durch den Entscheid in rechtlich relevanter Weise tangiert ist (Kunz, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, vor Art. 308 ff. ZPO N 51). Ein solches Interesse ist in aller Regel ohne Weiteres gegeben, wenn eine formelle Beschwer vorliegt (BGE 120 II 7 E. 2.a mit weiteren Hinweisen). Allerdings gibt es auch diesbezüglich Ausnahmen, insbesondere wenn es dem Rechtsmittelkläger trotz formeller Beschwer an einem eigenen, aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt (Kunz a.a.O. N 52). Die Beschwer ist eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung des Rechtsmittelverfahrens. Fehlt sie, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Zürcher, in: ZPO-Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2016, Art. 59 ZPO N 14). Dass die Berufungsklägerin durch die angefochtene Verfügung formell beschwert ist, nachdem sie sich bereits vor erster Instanz mit einem Ablehnungsantrag gegen die Anordnung vorsorglicher Beweismassnahmen zur Wehr zu setzen versuchte, erscheint offensichtlich. Eine materielle Beschwer ist damit aber nicht ohne weiteres verbunden, was mit der ratio legis einer vorsorglichen Beweisaufnahme zu erklären ist. Wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, bereits in einem früheren Entscheid anführte, sprechen einige Argumente gegen eine materielle Beschwer der gesuchsbeklagten Partei bei Gutheissung eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung (vgl. KGEBL 400 13 285 vom 24. Februar 2014 E. 1). Die Durchführung eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Beweisführung ist kein typischer Zweiparteienstreit und verschafft der mutmasslichen Gegenpartei der Gesuchstellerin nur ein Anhörungsrecht, jedoch keine Mitwirkungspflicht (vgl. Botschaft zur ZPO, S. 7315; Zürcher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 158 ZPO N 18; Fellmann, in: ZPO-Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2016, Art. 158 ZPO N 31). Eine fehlende Mitwirkung der mutmasslichen Gegenpartei des Hauptprozesses am Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung kann dieser nicht zum Nachteil gereichen, sind doch im nachfolgenden ordentlichen Prozess die Parteirechte umfassend zu wahren (Zürcher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 158 ZPO N 11; Fellmann, ZPO-Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2016, Art. 158 N 46; Brönnimann, in: BE-Komm. ZPO, Bd. I, Bern 2012, Art. 158 N 27; Schweizer, Vorsorgliche Beweisabnahme, in: ZZZ 2010 S. 15). Dass renitentes Verhalten bei der vorsorglichen Beweisaufnahme folgenlos bleiben muss, lässt sich auch aus Art. 164 ZPO herleiten, wonach die fehlende Mitwirkung bei der Beweisaufnahme höchstens bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Im Verfahren nach Art. 158 ZPO erfolgt jedoch keine Beweiswürdigung. Auch in finanzieller Hinsicht trägt die mutmassliche Gegenpartei kein Kostenrisiko, weil die Gesuchstellerin selbst bei Gutheissung des Gesuchs nebst der Tragung der Gerichts- und Beweiskosten der mutmasslichen Gegenpartei eine Parteientschädigung zu leisten hat (vgl. BGer 4D_54/2013 E. 3). Das Verfahren nach Art. 158 ZPO erfolgt demnach ausschliesslich im Interesse der Gesuchstellerin, grundsätzlich ohne die Rechtsstellung der mutmasslichen Gegenpartei zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass mangels materieller Beschwer auf eine Berufung gegen einen vorsorgliche Massnahmen anordnenden Entscheid in der Regel nicht eingetreten werden kann. Auch eine Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO im Hauptprozess ist von Gesetzes wegen nicht voraussetzungslos anfechtbar, sondern nur wenn für den Rechtsmittelkläger ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Ähnlich muss einer gesuchsbeklagten Partei im Verfahren nach Art. 158 ZPO die Möglichkeit offenstehen, einen vorsorglichen Massnahmenentscheid ausnahmsweise anfechten zu können, wenn prozessrechtliche Vorschriften verletzt wurden, welche einen unzulässigen Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Partei zur Folge hätten. Insbesondere verpönte Beweisausforschungen braucht sich auch eine am Verfahren nicht zur Mitwirkung verpflichtete gesuchsbeklagte Partei nicht gefallen zu lassen. Der Berufungsklägerin ist beizupflichten, dass der vorliegende Fall mit demjenigen, wie ihn das Kantonsgericht im zitierten Entscheid 400 13 285 zu beurteilen hatte, insofern nicht vergleichbar ist, als hier die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Mitwirkung der gesuchsbeklagten Partei angeordnet hat (Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung, Edition von Urkunden). Wenn auch eine Missachtung dieser Anordnungen sanktions- und folgenlos bleibt, wird dadurch in die Rechtsstellung der Berufungsklägerin eingegriffen. Wird wie mit der vorliegenden Berufung die prozessrechtliche Zulässigkeit der einzelnen Beweismassnahmen gerügt, ist auf das Rechtsmittel einzutreten und die vorsorglich angeordnete Beweisführung einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz zu unterziehen. 5. Für vorsorgliche Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung ist daher gemäss Art. 158 Abs. 2 i.V.m. 311 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die summarisch begründete Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 24. März 2017 wurde gemäss Spedierungsvermerk in den Akten der Vorinstanz am 28. März 2017 versandt und ging somit frühestens am 29. März 2017 bei den Parteien ein. Das Fristende fällt somit frühestens auf Samstag, 8. April 2017, so dass die Rechtsmittelfrist von zehn Tagen mit Postaufgabe der Berufung am Montag, 10. April 2017, in jedem Fall eingehalten wurde (Art. 142 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in Höhe von CHF 1‘500.00 wurde geleistet. Gemäss Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen, aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO) oder einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung stellt es ins Ermessen der Rechtsmittelinstanz, das für den konkreten Fall Geeignete vorzukehren (Volkart, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 316 ZPO N 1). Die vorliegende Sache erscheint ohne weiteres spruchreif, so dass bereits nach dem ersten Schriftenwechsel aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Die Berufungsklägerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV bezüglich der ungenügenden Entscheidbegründung und im Übrigen die Missachtung des Ausforschungsverbots sowie der damit zusammenhängenden rechtlichen Bestimmungen, mithin alles unrichtige Rechtsanwendungen und demnach im Sinne von Art. 310 lit. a ZPO zulässige Rügen im Berufungsverfahren. Da auch die weiteren Voraussetzungen des Rechtsmittelverfahrens erfüllt sind (Art. 59 ZPO), ist auf die Berufung mit dem Vorbehalt, wie unter Ziffer 1 hievor am Ende erwogen, einzutreten. 6.1 Wie die Berufungsklägerin zu Recht moniert, beschränkte sich der Zivilkreisgerichtspräsident in der angefochtenen Verfügung darauf festzustellen, dass sich die gesuchsbeklagte Partei einer vorsorglichen Beweisführung widersetze. Wie den Vorakten zu entnehmen ist, hat sie ihren Ablehnungsantrag allerdings einlässlich begründet. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Dieser Anspruch ist auch grundrechtlich gewährleistet (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Für eine Partei muss nachvollziehbar sein, welche Überlegungen einem Entscheid zu Grunde gelegt wurden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der unterliegenden Partei gebietet, dass sich eine richterliche Behörde mit deren Standpunkt auseinandersetzt. Im summarischen Verfahren darf eine Entscheidbegründung zwar etwas weniger detailliert bleiben. Immerhin in den Grundzügen sollte jedoch erwogen und erläutert werden, weshalb die unterliegende Partei mit ihren Argumenten nicht gehört werden kann, es sei denn, diese wären offensichtlich ohne rechtliche Relevanz. Die Berufungsklägerin legte vor erster Instanz dar, weshalb sie die Voraussetzungen nach Art. 158 ZPO als nicht erfüllt erachte. Dem erstinstanzlichen Entscheid ist inhaltlich hierzu nichts zu entnehmen. Ebenso trifft der Einwand der Berufungsklägerin zu, wonach unklar sei, ob die Vorinstanz die geltend gemachte Beweisgefährdung als Anwendungsfall von Art. 158 ZPO überhaupt geprüft habe und ebenfalls als gegeben halte. Mit Blick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren muss es einer Partei aber möglich sein, sich in einer Rechtsmitteleingabe mit einem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Werden mit Bezug auf die Parteistandpunkte überhaupt keine Entscheidungsgründe ausformuliert, wird dies einer Partei in einem Berufungsverfahren naturgemäss verunmöglicht. Die Vorinstanz muss sich deshalb den Vorwurf einer ungenügenden Begründung gefallen lassen. Auch weist das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einmal mehr darauf hin, dass das Aneinanderreihen von verschiedenen Entscheidungsgründen sachverhaltlicher und rechtlicher Art in einem Satz mit einer Vielzahl einzelner Spiegelstrichen (sog. "In Erwägung, dass"-Begründung) unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs problematisch erscheint. Eine derartige Begründungsform sollte Fällen vorbehalten werden, in welchen der Sachverhalt überschaubar ist und die zu entscheidenden Rechtsfragen einfach sind. In tatsächlich oder rechtlich komplexeren Fallkonstellationen, in welchen auf mehrere unterschiedliche Parteistandpunkte Bezug zu nehmen ist, erweist sich eine solche Kurzbegründung oft als entweder schwer verständlich oder dann als unvollständig. So oder anders ist das Risiko hoch, dass sie sich im Rechtsmittelverfahren als ungenügend herausstellt. 6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGer 5P.407/2003 vom 25. Februar 2004 E. 2.1). Ausnahmsweise kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3). Das Kantonsgericht prüft den erstinstanzlichen Entscheid als Berufungsinstanz mit voller Kognition (Art. 310 ZPO). Wie sich nachstehend zeigen wird, kommt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer vorsorglichen Beweisführung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO in casu im Grundsatz erfüllt sind. Die formelle Rechtsverweigerung der Vorinstanz ist somit im vorliegenden Berufungsverfahren heilbar, weshalb von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ausnahmsweise abgesehen werden kann. 7. Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nimmt ein Gericht jederzeit Beweis ab, wenn die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. 7.1 Im Zusammenhang mit den beantragten Zeugenbefragungen hat der Berufungsbeklagte vor erster Instanz ausgeführt, dass der fragliche Unfall aus dem Jahre 2006 bereits einige Zeit zurück liege. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass bei längerem Zuwarten die Erinnerung der Zeugen an die damaligen Geschehnisse abnehme oder gar ganz entfallen könnte. Eine frühere Aufbietung dieser Personen zu einer Befragung habe sich nicht aufgedrängt, da zunächst der Abschluss der SUVA- und IV-Verfahren abzuwarten gewesen sei. Auch habe bis noch ins Jahr 2014 die Hoffnung auf ein Einlenken der Haftpflichtversicherung der Berufungsklägerin bestanden. Zudem steige die Wahrscheinlichkeit, dass ein Zeuge zufolge Wegzugs nicht mehr auffindbar sei oder eine Einvernahme wegen Krankheit erschwert oder verunmöglicht werde. Ersteres habe sich durch den Wegzug des beantragten Zeugen F.____ bereits bewahrheitet. Soweit der Berufungsbeklagte Ausführungen zur Gefährdung der Einholung einer Expertise über die Arbeitssicherheit gemacht hat, braucht an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen zu werden, da bezüglich der vorsorglichen Expertisierung (Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung) mangels Vorliegen eines Entscheids bzw. Anfechtungsobjekts auf die Berufung nicht eingetreten werden kann (vgl. vorstehende E. 1). Die Berufungsklägerin hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine konkrete Beweismittelgefährdung in Abrede gestellt. Insbesondere sei nicht rechtsgenüglich dargetan worden, weshalb die Einvernahme der drei namentlich erwähnten Personen als Zeugen konkret gefährdet sein soll. Dass die Befragung eines Zeugen im vorliegenden Fall über nähere Umstände eines Unfalls, der sich vor mehr als 8 Jahren zugetragen hat, bei längerem Zuwarten für einen allfälligen Haftpflichtprozess als nutzlos erweisen könnte, darf als notorisch bezeichnet werden. Inwiefern dieser Umstand als selbstverschuldet zu gelten hat, da es der Berufungsbeklagte unterlassen hat, zu einem früheren Zeitpunkt eine vorsorgliche Befragung der involvierten Personen zu veranlassen, kann offen bleiben. Denn unabhängig von einer Beweismittelgefährdung besteht Anspruch auf vorsorgliche Beweisabnahme, sofern ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden kann (Art. 158 Abs. 1 lit. b letzter Satzteil). Da dies dem Berufungsbeklagten in casu gelingt (siehe nachstehende Erwägungen), braucht auch nicht weiter untersucht zu werden, ob das Nachlassen des Erinnerungsvermögens von Zeugen überhaupt eine vorsorgliche Beweisführung zu rechtfertigen vermag, da ja das abnehmende Erinnerungsvermögen in der Natur dieses Beweismittels liegt (Fellmann, in ZPO Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg,), Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Aufl., Art. 158 ZPO N 14a, u.a. mit Hinweis auf BGer 4A_118/2012, E. 2.1). 7.2 Die Berufungsklägerin bemängelt das Gesuch der Gegenseite, indem sie den Bestand eines schutzwürdigen Interesses auf Seiten des Berufungsbeklagten im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO in Abrede stellt. Zur Glaubhaftmachung eines solchen Interesses an einer vorsorglichen Beweisführung genüge die blosse Behauptung eines Bedürfnisses, Beweis- und Prozessaussichten abklären zu wollen, nicht. Es müsse auch bezüglich eines Gesuchsmotivs eine nachvollziehbare Glaubhaftmachung vorliegen. Diese fehle vorliegend. Ebenso sei eine vorsorgliche Beweisführung nicht mehr zuzulassen, wenn die Einreichung einer Zivilklage aufgrund der Sachlage möglich und zumutbar sei. Der Berufungsbeklagte verfüge über genügend Informationen und Beweismittel (Privatgutachten, Berichte der SUVA und des Bauinspektorates sowie Protokolle der Befragungen involvierter Arbeiter aus der Strafuntersuchung), um einerseits ihre Erfolgsaussichten einer Klage abschätzen und gegebenenfalls einen Haftpflichtprozess lancieren zu können. Der Berufungsbeklagte verweist in seiner Berufungsantwort auf sein Gesuch vor erster Instanz vom 15. Dezember 2015. Dort sei hinreichend dargelegt, um was es gehe. Der Berufungsbeklagte habe ein schützenswertes Interesse, vor einer allfälligen Ergreifung der materiellen Schadenersatzklage sachdienliche Beweise abnehmen zu lassen. Im Gesuch sei hinreichend dargelegt worden, inwiefern die Haftungsbegründung in der Verletzung von Vorschriften der Arbeitssicherheit gemäss Art. 328 OR liege und wie aus seiner Sicht die behaupteten Sorgfaltspflichtverletzungen zu beweisen seien. Gemäss Art. 158 ZPO hat der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen Beweisabnahme glaubhaft zu machen. Er hat hierzu darzulegen, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den ihm das materielle Recht einen Anspruch gegen den Gesuchsgegner einräumt, und zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann. Mit der blossen Behauptung eines Bedürfnisses, Beweis- und Prozessaussichten abzuklären, ist ein schutzwürdiges Interesse noch nicht glaubhaft gemacht. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht überspannt werden, geht es doch beim Verfahren der vorsorglichen Beweisabnahme noch nicht um die Prüfung der Begründetheit des Hauptanspruchs (BGE 138 III 76 E. 2.4.2; BGE 140 III E. 2.2.2; jeweils mit Hinweisen). Lediglich für Tatsachen, die mit dem vorsorglich abzunehmenden Beweismittel bewiesen werden sollen, kann keine eigentliche Glaubhaftmachung verlangt werden, denn sonst würde der Zweck von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO, die vorprozessuale Abklärung von Prozessaussichten zu ermöglichen, vereitelt. Stellt das abzunehmende Beweismittel das einzige dar, mit dem der Gesuchsteller seinen Anspruch beweisen kann, muss es genügen, dass er das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen lediglich substanziiert behauptet (BGE 138 III 76 E. 2.7.2 mit Hinweis auf Zürcher, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 158 ZPO N 15). Das Kantonsgericht bejaht ein schutzwürdiges Interesse des Berufungsbeklagten im oben umschriebenen Sinne. Insofern ist der Vorinstanz beizupflichten, gemäss welcher ein Haftpflichtanspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Arbeiternehmerin gestützt auf Art. 328 OR zumindest nicht ausgeschlossen werden könne. In seinem Gesuch an die Vorinstanz hat der Gesuchsbeklagte detailliert aufgeführt, welche konkreten Pflichtverletzungen der Gegenseite nach seiner Meinung vorzuwerfen seien und aus welchen tatsächlichen Begebenheiten er diese hergeleitet wissen will (vgl. S. 13-15 des Gesuchs vom 15. Dezember 2015). Dort wurden mehrere Vorgaben und Bestimmungen zu Arbeitsschutz und Unfallverhütung aus dem Verantwortungsbereich eines Arbeitgebers zitiert (Gewährleistung eines sicheren Zugangs, Schutzmassnahmen zur Absturzsicherung), welche im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden sein sollen. Dass aus den erlittenen gravierenden Verletzungen ein namhafter Schaden entstanden sein kann, der bei Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung durch die Arbeitgeberin zu ersetzen wäre, erscheint nachvollziehbar, so dass ein materieller Anspruch des Berufungsbeklagten aus dem fraglichen Arbeitsunfall mehr als nur behauptet erscheint. Wird weiter in Betracht gezogen, dass an die Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 158 ZPO generell keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden sollten, ist dem Berufungsbeklagten der Anspruch auf vorsorgliche Beweisführung im Grundsatz erst recht zuzugestehen. 7.3 Die Berufungsklägerin ist zudem der Ansicht, dass kein schutzwürdiges Interesse bestehe, wenn eine Klageerhebung aufgrund der Sachlage möglich und zumutbar sei. Diese Meinung wird teilweise auch in der Literatur vertreten, wonach die vorsorgliche Beweisführung zur Beurteilung der Prozesschancen geeignet und notwendig sein müsse. Würden schon einige Unterlagen vorliegen, welche eine Abschätzung der Erfolgsaussichten zuliessen, bestünde kein Anspruch auf vorsorgliche Beweisführung (Zürcher a.a.O. N 16). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, steht einer solchen Beschränkung des Anspruchs auf vorsorgliche Beweisführung kritisch gegenüber (so auch Fellmann, in: ZPO Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Aufl., Art. 158 ZPO N 20 mit Hinweisen). Denn hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Sodann kennt auch der vorsorgliche Rechtsschutz, auf welchen in Art. 158 Abs. 2 ZPO verwiesen wird, keine entsprechende Regelung. Letztlich kann diese Frage jedoch offengelassen werden. Denn im Zusammenhang mit Privatgutachten hat das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass diese als Bestandteil der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel gelten würden und daher nicht genügten, um die Prozesschancen zuverlässig abklären zu können. Ein schutzwürdiges Interesse an der vorsorglichen Abnahme eines gerichtlichen Gutachtens lasse sich daher nicht willkürfrei verneinen, sofern der Gesuchsteller glaubhaft gemacht habe, dass ein Sachverhalt vorliege, gestützt auf den ihm das materielle Recht einen Anspruch gegen die Gesuchsgegnerin gewähre (BGE 140 III 24 E. 3.3.3 mit Verweis auf BGE 132 III 83 E. 3.4 oder BGE 140 III 16 E. u.a. mehr). Insofern zielt die Begründung der Berufungsklägerin mit der Zumutbarkeit der Einleitung eines Haftpflichtprozesses ins Leere, wenn sie behauptet, der Berufungsbeklagte könne seine Erfolgsaussichten im Hinblick auf eine Zivilklage aufgrund des bestehenden Parteigutachtens der G.____AG bereits hinreichend abschätzen. Des Weiteren wurden die im vorsorglichen Massnahmeverfahren als Zeugen angerufenen F.____ und D.____ am Unfalltag durch die Polizei befragt. Allerdings sind sie nicht als Zeugen im engeren Sinne (unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit falschen Zeugnisses), sondern als sog. Beteiligte einvernommen worden. Dies ergibt sich aus den bei den Akten der Vorinstanz liegenden Polizeiprotokollen. Die Befragung wurde im Hinblick auf eine Strafuntersuchung durchgeführt, welche mit dem Thema eines Zivilprozesses nicht deckungsgleich sein muss. Die dritte Person, welche im vorsorglichen Beweisführungsverfahren als Zeuge befragt werden soll (E.____), wurde durch die Polizei offenbar nicht kontaktiert. Auch aus dem bestehenden Aktenmaterial über die Befragung allfälliger am Unfall Beteiligter lässt sich deshalb für die Prognosen eines Haftpflichtprozesses wenig ableiten. Bei den von der Berufungsklägerin angeführten Berichten (Schreiben der SUVA vom 24. Juli 2006 und Bericht des Bauinspektorates vom 28. August 2006; Beilagen 13 und 15 zum Gesuch vom 15. Dezember 2015 bei den Akten der Vorinstanz), welche zuhanden der Strafuntersuchungsbehörde verfasst wurden, besteht beweismässig ein Vorbehalt hinsichtlich der Verwertbarkeit im Zivilverfahren, weil auch hier die Beweisthemen unterschiedlich sein können. Beide Berichte, der eine entsprechend auch als Kurzgutachten bezeichnet, sind zudem nur summarisch begründet, weshalb sie den inhaltlichen Anforderungen an eine gerichtliche Expertise niemals genügen würden und in einem Haftpflichtprozess auch nicht als Entscheidungsgrundlagen dienen könnten. Selbst wenn man also der Ansicht der Berufungsklägerin folgte, dass kein Anspruch auf vorsorgliche Beweisführung bestünde, wenn hinreichend Aktenmaterial für den Hauptprozess vorliegen würde und die Erhebung einer Klage somit möglich und zumutbar wäre, führte dies im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis, weil die Aktenlage für die Beurteilung von Prozesschancen alles andere als ausreichend bezeichnet werden muss. 7.4 Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass der Berufungsbeklagte ein schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen Beweisführung generell hinreichend glaubhaft gemacht hat. 8. Dass einem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung nicht eo ipso zu entsprechen ist, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an einer vorprozessualen Beweisabnahme glaubhaft gemacht hat, scheint die Vorinstanz übersehen zu haben. 8.1 Wie auch im Hauptprozess ist auch im Verfahren nach Art. 158 ZPO das Beweisthema einzugrenzen. Die beweisführende Partei hat hinreichend zu substantiieren, welche Tatsache(n) mit einem Beweismittel bewiesen werden soll (Brönnimann a.a.O. N 14). Dies ist allein schon aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Gegenpartei geboten. Diese muss wissen, zu welchen Sachverhaltselementen Beweis abgenommen werden soll, um ihre Prozessrechte bei der Beweiserhebung (Mitwirkung und Antritt eines allfälligen Gegenbeweises) und letztlich bei der Prozessabwehr wahren zu können. Eine Beweisausforschung (sog. "fishing expeditions") ist deshalb unzulässig. Dies wird im Gesetz vor allem im Zusammenhang mit der Edition von Urkunden erwähnt. Nach den Vorgaben der ZPO (Art. 177 Abs. 1 ZPO) dient die Herausgabe von Urkunden nämlich nicht der Klärung eines Sachverhalts, sondern zu dessen Beweis. Die zu edierenden Urkunden und deren Inhalt müssen daher so genau bezeichnet werden, dass der Gesuchsgegner sie ohne Schwierigkeiten ermitteln kann. Editionsbegehren, die etwa die «Vorlage der gesamten Buchhaltung» verlangen, darf der Richter daher nicht stattgeben (Fellmann a.a.O. N 17b). Das Kantonsgericht ist der Auffassung, dass für die Frage der Zulässigkeit der einzelnen möglichen Beweismittel stets zu berücksichtigen ist, dass im vorsorglichen Beweisaufnahmeverfahren, mithin im Stadium vor der Einleitung eines Hauptprozesses, das eigentliche Prozessthema oder das Klagefundament noch nicht im Detail umschrieben wurde. Dies führt dazu, dass bereits im Verfahrenseinleitenden Gesuch um vorsorgliche Beweisführung selber, im Gegensatz zu einer Klagebegründung im ordentlichen Verfahren, verlangt werden muss, dass das jeweilige Beweisthema mit Bezug auf die beantragten Beweismassnahmen ausführlich umschrieben wird. Insofern schliesst sich das Kantonsgericht auch der in der Lehre mehrheitlich vertretenen Auffassung an, dass es primär in der Verantwortung des Gesuchstellers liegt, dem Gericht in seinem Gesuch die erforderlichen Angaben zum Sachverhalt zu machen und den Umfang der beantragten Beweisführung zu bestimmen. Dies hat zur Folge, dass es in Abweichung der Art. 172, 185, 191 bzw. 192 ZPO in einem ersten Schritt ihm obliegt, dem Gericht die Fragen zu unterbreiten, die es Zeugen, Parteien oder Sachverständigen stellen soll (Fellmann a.a.O. N 26c mit Hinweis auf zahlreiche weitere Autoren). Die weitere Verfahrensinstruktion, insbesondere der Entscheid über die inhaltliche Zulässigkeit der einzelnen Fragen und die definitive Formulierung derselben, wie sie letztlich dem Zeugen, Experten oder der Partei unterbreitet werden, liegt dann wie im Beweisverfahren eines Hauptprozesses in der Hauptverantwortung des Gerichts (Fellmann a.a.O. N 26e). Fehlen jedoch hinreichende Angaben zum Beweisthema oder wird kein Fragenkatalog zuhanden des Gerichts für die Einvernahme von Zeugen, die Befragung von Parteien, die Entgegennahme einer Beweisaussage oder die Anordnung einer gerichtlichen Expertise eingereicht, ist ein entsprechendes vorsorgliches Beweisführungsgesuch abzuweisen. Um der Gefahr einer unzulässigen Beweisausforschung entgegenzuwirken, ist von einer gesuchstellenden Partei zu verlangen, dass sie auch für die beantragte Edition von Urkunden durch die Gegenpartei nicht nur hinreichend bestimmt anzugeben hat, welche Urkunden im einzelnen herausverlangt werden, sondern auch welches der beweisthemenmässige Hintergrund für dieses vorsorgliche Beweisabnahmebegehren ist. In Ermangelung entsprechender Angaben ist ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung abschlägig zu entscheiden. 8.2 Die Berufungsklägerin bemängelt das Gesuch der Gegenseite im vorinstanzlichen verfahren vom 15. Dezember 2015 in diesem Zusammenhang zu Recht. Mit Ausnahme eines Beweisantrages betreffend Parteibefragung (S. 10 oben) fehlt es der Eingabe des Gesuchstellers an einer sachverhaltlichen Zuordnung von Beweisthemen zu den einzelnen Beweismassnahmen. Und auch bei der beantragten Parteibefragung ist nicht klar ersichtlich, auf welchen Teil des behaupteten Unfallhergangs Bezug genommen wurde. Ebenso hat es der Gesuchsteller versäumt, einen Fragenkatalog für die Einvernahme der beantragten Zeugen, die Befragung der Parteien im Rahmen einer Beweisaussage oder die Anordnung einer gerichtlichen Expertise einzureichen. Auf den Antrag auf Aktenedition (Ziffer 4 der Rechtsbegehren) wird in der Gesuchsbegründung nicht hinreichend Bezug genommen. Es wird nirgends erklärt, welche Tatsachen mit diesen Unterlagen bewiesen werden sollen. Die fragliche Eingabe muss hinsichtlich der einzelnen Beweisthemen insgesamt als unsubstantiiert und deshalb als ungenügend bezeichnet werden. Mangels Vorliegen eines erforderlichen Fragenkatalogs ist es darüber hinaus auch unvollständig, weshalb die Vorinstanz den Beweisanträgen nicht hätte entsprechen dürfen. 8.3 Die Berufungsklägerin beanstandet am erstinstanzlichen Entscheid auch, dass sich das Zivilkreisgerichtspräsidium zu ihrem Einwand, die Befragung einer gesuchstellenden Partei im Rahmen einer Beweisaussage im vorsorglichen Beweisführungsverfahren sei unzulässig, ausgeschwiegen habe. Obwohl der Gesetzeswortlaut von Art. 158 ZPO keine Beweismittelbeschränkung vorsieht, wird in der Lehre die Ansicht vertreten, dass das vorsorgliche Beweisaufnahmeverfahren nicht dazu führen dürfe, die von der Beweisabnahme betroffene Person in ihrer zukünftigen Prozessführung und Verteidigung einzuengen; die persönliche Befragung der Gegenpartei und die Beweisaussage seien daher nicht zuzulassen (Fellmann a.a.O. N 30). Nachdem sich das vorliegend zu beurteilende Gesuch aus anderen Gründen als unzulässig erwiesen hat, braucht sich das Kantonsgericht auch nicht mit dem von der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand zu befassen. Die Beurteilung der Frage einer allfälligen Beweismittelbeschränkung im Verfahren nach Art. 158 ZPO kann demnach ausdrücklich dahin gestellt bleiben. 9. Zusammenfassend kommt das Kantonsgericht deshalb zum Schluss, dass dem vorliegenden Gesuch um vorsorgliche Beweisführung zwar ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt, dieses jedoch den weiteren gesetzlichen Anforderungen punkto Eingrenzung des Beweisthemas, wie unter den Ziffern 8.1 und 8.2 hievor dargelegt, nicht zu genügen vermag. Dies führt in Gutheissung der Berufung zur Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und letztlich zur Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung. Da sich der Berufungsbeklagte die Beantragung einer gerichtlichen Expertise nach durchgeführter Zeugenbefragung und dem Vorliegen der beantragten Akten vorbehalten hat, die genannten Beweisabnahmen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jedoch nicht erfolgen können, wird somit auch der vorinstanzliche Entscheid über die Zulässigkeit eines vorsorglich angeordneten Sachverständigengutachtens hinfällig. Das Verfahren hat demnach als abgeschlossen zu gelten und es verbleibt dem Vorderrichter, noch den Kostenentscheid für das zivilkreisgerichtliche Verfahren zu fällen. 10. Für den Fall des Unterliegens beantragt der Berufungsbeklagte für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Er gelte als IV-Bezüger als prozessual bedürftig. Zudem sei er weder von seiner Ausbildung noch von seiner psychischen Verfassung her in der Lage, die vorliegende Angelegenheit ohne juristischen Beistand zu führen. Die Einreichung eines Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege werde auf Wunsch noch nachgereicht. Gemäss Art. 117 ZPO hat grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer zur Prozessführung nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dessen Rechtsposition nicht aussichtslos erscheint. Allerdings besteht dieser Anspruch nicht für jedwede Verfahrensart. Das Bundesgericht hat ausführlich dargelegt, weshalb das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO bei schutzwürdigem Interesse einer gesuchstellenden Partei unabhängig von ihrer Bedürftigkeit nicht zur Verfügung steht (BGE 140 III 12). Der Staat beschränkt sich darauf, so das Bundesgericht, den Einzelnen dann zu unterstützen, wenn er ohne finanzielle Unterstützung eines Rechts verlustig gehen würde oder sich gegen einen als unzulässig erachteten Eingriff nicht wehren könnte. Im Verfahren um vorsorgliche Beweisabnahme zur Abklärung von Prozessaussichten besteht diese Gefahr eines Rechtsverlusts gerade nicht, wenn ihr die vorsorgliche Abnahme beantragter Beweise verweigert wird. Denn im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO stehen keine (materiellrechtlichen) Rechte oder Pflichten der Parteien zur Beurteilung. Es geht ausschliesslich darum, das Vorhandensein gewisser Tatsachen beweismässig zu klären. Daran ändert nichts, dass das schutzwürdige Interesse an der Beweisabnahme durch das Gericht voraussetzt, dass die gesuchstellende Partei einen Anspruch gegen die Gesuchsgegnerin glaubhaft machen muss, zu dessen Beweis das beantragte Beweismittel dienen kann. Damit soll vielmehr sichergestellt werden, dass das gerichtliche Verfahren zur vorsorglichen Beweiserhebung nicht ohne Rechtsschutzinteresse in Anspruch genommen wird. Da im Verfahren um vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nicht über materiellrechtliche Rechte oder Pflichten der Parteien zu entscheiden ist, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Das Gericht hat in diesem Verfahren denn auch nicht zu beurteilen, wie aussichtsreich die von der gesuchstellenden Partei erwogene Klage ist. Es ist nur erforderlich, aber auch genügend, dass die gesuchstellende Partei einen Sachverhalt glaubhaft macht, aus dem sie die von ihr behaupteten Klageansprüche ableiten kann. Wenn die gesuchstellende Partei aber ein schutzwürdiges Interesse nachweist, hat sich das Gericht in diesem Verfahren darauf zu beschränken, die beantragten Beweise lege artis abzunehmen. Das Verfahren nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO soll ausschliesslich der interessierten Partei ermöglichen, über die Einreichung der Klage zu entscheiden. Das Gericht hat sich in diesem Verfahren zur Aussicht der beabsichtigten Klage nicht zu äussern (BGE 140 III 12 E. 3.3.1, 3.3.3 und 3.3.4). Das Kantonsgericht teilt die Sichtweise des Bundesgerichts, weshalb dem Gesuch des Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtsprechung von vornherein nicht entsprochen werden kann. Des Weiteren fehlt es dem Gesuch an hinreichend substantiierten Angaben zu den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers. Allein durch die Tatsache, dass er eine IV-Rente bezieht, ist seine Bedürftigkeit jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Sodann mangelt es dem Gesuch an bezifferten und mit Unterlagen dokumentierten Angaben zu dessen Einkommen und monatlich wiederkehrenden Verpflichtungen. Auch über dessen Vermögenssituation ist nichts bekannt, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch aus diesen Überlegungen abzuweisen gewesen wäre. 11. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Berufungsklägerin dringt mit ihren Rechtsbegehren gemäss Berufung vom 10. April 2017 grossmehrheitlich durch. Ausser hinsichtlich der beantragten Aufhebung von Ziffer 6 der erstinstanzlichen Verfügung, auf welche mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist (vgl. E. 1 a. E.), gilt sie als obsiegend. Für den Kostenentscheid ist das Nichteintreten allerdings vernachlässigbar, zumal der in Aussicht gestellte Entscheid über die Einholung einer Expertise mit Blick auf die Hauptstreitpunkte des Rechtsmittelverfahrens von untergeordneter Bedeutung erscheint. Daraus folgt, dass sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten dem Berufungsbeklagten als unterliegende Partei aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1‘500.00 festgelegt (§ 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT, SGS 170.31]). Die Parteientschädigung ist gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO gestützt auf die kantonale Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) festzusetzen. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hat darauf verzichtet, eine Honorarnote einzureichen, weshalb das Kantonsgericht die Parteientschädigung, welche vorliegend nach Aufwand zu bemessen ist, von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen hat (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 TO). Ausgehend von einem geschätzten Stundenaufwand von 15 Stunden und einem Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde (vgl. § 3 Abs. 1 TO) ergibt dies ein Gesamthonorar von CHF 3‘750.00 zuzüglich Auslagen von CHF 50.00 (geschätzt). Der obsiegenden Partei sind die Vertretungskosten nur dann zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen, sofern sie dies beantragt und sofern sie ihrem Anwalt die Zahlung der Mehrwertsteuer schuldet und letztere nicht als Vorsteuer abziehen kann (KGEBL 400 11 38 vom 9. Mai 2011, E. 4.5). Bereits wegen Fehlen eines entsprechenden Antrags ist auf der Parteientschädigung zu Gunsten der Berufungsklägerin keine Mehrwertsteuer zuzusprechen. Und selbst wenn ein solcher vorläge, wäre davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin als Aktiengesellschaft mehrwertsteuerpflichtig und somit auch berechtigt wäre, die ihr von ihrem Anwalt in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, was zum gleichen Ergebnis führte. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Demnach gelten die Dispositiv-Ziffern 2-5 der Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost im Verfahren Nr. 170 15 2494 II vom 24. März 2017 als aufgehoben mit der Folge, dass das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung des Berufungsbeklagten vom 15. Dezember 2015 abgewiesen wird. 2. Das Gesuch des Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 1‘500.00 wird dem Berufungsbeklagten auferlegt. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘800.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher