Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 August 2016 beruft, wonach der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % im April 2014 datiere, ist anzuführen, dass sich den Akten keine echtzeitlichen ärztlichen Berichte ent- nehmen lassen, welche in diesem Zeitraum ein psychisches Leiden rechtsgenügend ausweisen (vgl. Erwägungen 6.3 und 6.4 hiervor). Auch ergibt sich aus dem Fehlzeitenkalender der Kläge-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht rin (act. 30.5) für diesen Zeitraum keine arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene, relevante Leistungseinbusse. Zwar bestand im Januar und Februar 2014 jeweils eine Häufung von Fehl- zeiten. Dagegen blieb die Klägerin anschliessend lediglich im März und Mai 2014 jeweils nur einen Tag krankheitsbedingt der Arbeit fern. Nichts Anderes ergibt sich in Bezug auf den Be- richt von Dr. N.____ vom 16. November 2016, wonach die diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei psychosozialen Belastungsfaktoren bereits seit August 2014 bestehe. Die Klägerin war zwar ab dem 27. August 2014 arbeitsunfähig, jedoch geht aus den Akten nicht rechtsgenügend hervor, dass dieser Leistungseinschränkung eine psychische Störung zugrunde gelegen hatte (vgl. Erwägung 6.3 und 6.4 hiervor). Betreffend die seit der Adoleszenz bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung führt Dr. E.____ im psychiatrischen Teilgutachten vom 24. Oktober 2016 aus, dass die Klägerin über Jahre hinweg ein gutes Leis- tungsniveau habe aufrechterhalten können, was massgeblich durch ihre sehr hohen Leistungs- ansprüche beeinflusst worden sei. Aufgrund der deutlichen Leistungseinschränkung verbunden mit einer dadurch bedingten reduzierten Anerkennung und Wertschätzung durch andere Men- schen sei sie nunmehr von einem positiven in ein negatives Selbstkonzept gefallen. Diese Ein- schätzung erweist sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in ihrer beruflichen Karriere zur Geschäftsführerin aufgestiegen ist, bevor sie im August 2014 arbeitsunfähig wurde, als schlüssig. Der Zeitpunkt der Dekompensation der kombinierten Persönlichkeitsstörung geht aus den vorliegenden medizinischen Akten jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich hervor. Insofern ist die Aussage von Dr. F.____, wonach die Persönlichkeitsstörung ab 2010 sukzessi- ve dekompensiert sei, nicht belegt und stellt folglich lediglich eine retrospektive Annahme einer beginnenden Leistungseinschränkung dar, was den beweisrechtlichen Anforderungen allein nicht genügt. In Bezug auf die angerufenen Ausführungen von Dr. D.____ im rheumatologi- schen Teilgutachten vom 24. Oktober 2016, wonach die geschilderten Schmerzen seit spätes- tens 2013 vordergründig nicht mehr auf somatisch abstützbare Beschwerden hingewiesen hät- ten, verkennt die Klägerin, dass diese Beurteilung ohne entsprechenden medizinischen Befund im Raum steht. Daran vermögen auch die diversen krankheitsbedingten Absenzen gemäss dem Fehlzeitenkalender 2013 (act. 30.6) nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass sich die beste- hende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss den Ausführungen von Dr. E.____ im psychiatrischen Teilgutachten vom 24. Oktober 2016 nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Folglich kann sie auch nicht der Erwerbsunfähigkeit zugrunde lie- gen, welche letztlich zum Rentenanspruch der Klägerin geführt hat. Aus den vorstehenden Aus- führungen resultiert, dass der Beginn der psychischen Erkrankung der Klägerin auch retrospek- tiv nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen werden kann. Dies gilt umso mehr, als sich auch Dr. E.____ im psychiatrischen Teilgutachten vom 24. Oktober 2016 zu keiner exakten retrospektiven Einschätzung der psychisch bedingten Leistungseinschränkung in der Lage sah. Insofern kann die Klägerin auch aus dem angeführten Urteil des Bundesgerichts vom
9. November 2016, 9C_142/2016, E. 6.1 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Demgemäss dürfe der sachliche Konnex bei einer fehlenden, gesicherten echtzeitlichen Diagnose zwar nicht ohne Weiteres verneint werden, wenn aufgrund einer retrospektiven Gesamtbetrachtung eine zuver- lässige Beurteilung der Entwicklung und der Tragweite eines Gesundheitsschadens möglich sei. Eine zuverlässige retrospektive Beurteilung ist vorliegend indessen gerade nicht möglich, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.7 Im Bericht vom 4. März 2015 stellte prakt. med. M.____ während des Aufenthalts im Zentrum L.____ bei der Klägerin passive suizidale Gedanken sowie eine Selbstwertproblematik fest und schloss gestützt darauf auf eine Indikation zur fachärztlichen Behandlung. Mit Blick auf diesen Befund sowie den effektiven Beginn der psychiatrischen Behandlung am 23. März 2015 erweist sich der Schluss der Beklagten auf eine seit März 2015 bestehende, rechtsgenügend ausgewiesene, psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit als nachvollziehbar. Auch wenn die Klä- gerin ab April 2014 offensichtlich unter somatischen Beschwerden gelitten hatte und im August 2014 infolgedessen eine Arbeitsunfähigkeit eintrat, wirkten sich diese im Zeitpunkt der bidiszip- linären Begutachtung im Oktober 2016 nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit aus. Es begann sich aber offenbar eine psychische Erkrankung herauszubilden, welche dann im Rahmen der exter- nen Begutachtung als invalidisierend erkannt wurde und letztlich zu einem Invalidenrentenan- spruch führte. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Manifestation einer psychi- schen Gesundheitsbeeinträchtigung, selbst wenn angenommen würde, dass die Versiche- rungsdeckung bei der Beklagten – unter Berücksichtigung einer einmonatigen Nachdeckung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim C.____ – bis zum 12. Oktober 2014 gedauert hätte, erst deutlich nach deren Ablauf ausgewiesen. Soweit sich den medizinischen Akten be- reits davor Hinweise auf eine mögliche psychische Symptomatik entnehmen lassen, kann dar- aus kein rechtsgenügender Nachweis derselben abgeleitet werden.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die psychischen Beschwerden der Kläge- rin in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften An- teilen sowie eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode nicht überwiegend wahrscheinlich während des Vorsorgeverhältnisses manifestiert haben. Es fehlt diesbezüglich an einem rechtsgenügenden Nachweis derselben, weshalb zwischen der während dem Vorsorgeverhältnis eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität kein sachlicher Zusammenhang besteht. Weitere Ausführungen zum zeitlichen Konnex und zur Bindungswirkung erübrigen sich infolgedessen. Damit fehlt es an den Voraussetzungen einer berufsvorsorgerechtlichen Leistungspflicht, weshalb kein Anspruch der Klägerin auf Invaliden- leistungen der beruflichen Vorsorge besteht. Die Beklagte trifft folglich keine Leistungspflicht. Die Klage ist abzuweisen.
8. Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Gestützt auf Art. 73 Abs. 2 BVG sind für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem Ausgang des Verfah- rens entsprechend wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Gegen dieses Urteil wurde seitens des Beschwerdeführers am 28. September 2020 Beschwer- de beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: 9C_601/2020) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 9. Juli 2020 (735 20 38 / 168) ____________________________________________________________________
Berufliche Vorsorge
Fehlender sachlicher Zusammenhang. Die Manifestation einer psychischen Erkrankung während des Vorsorgeverhältnisses ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus- gewiesen. Es besteht kein Leistungsanspruch.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantons- richter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Daniela Buser
Parteien A.____, Klägerin, vertreten durch Daniela Mathys, Fürsprecherin, Monbijoustrasse 34, Postfach, 3001 Bern
gegen
Valora Pensionskasse, Hofackerstrasse 40, 4132 Muttenz, Beklag- te, vertreten durch Max B. Berger, Rechtsanwalt, Advokatur Berger AG, Amthausgasse 1, 3011 Bern
Betreff Invalidenrente
A.a Die 1965 geborene A.____ war vom 1. Juni 2010 bis 15. August 2014 bei der B.____ AG als Verkäuferin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Valora Pensionskasse mit Sitz in X.____ berufsvorsorgeversichert. Vom 16. August 2014 bis 12. September 2014 stand die Versicherte als stellvertretende Geschäftsführerin in einem Arbeitsverhältnis beim C.____, wodurch sie ebenfalls bei der Valora Pensionskasse berufsvorsorgeversichert war.
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A.b Am 9. März 2015 meldete sich A.____ unter Hinweis auf ein chronisches Lumboverteb- ralsyndrom, Schulterschmerzen beidseits bei einer AC-Arthrose und einer Supraspi- natustendinopathie, eine Fibromyalgie mit Dekonditionierungssyndrom und bei psychosozialen Belastungsfaktoren, eine Hypothyreose, einen Vitamin D-Mangel und eine Adipositas bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Kanton Bern (IV-Stelle) klärte daraufhin die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse der Versicherten ab. Im Rahmen der medizinischen Abklärungen kündigte sie mit Mitteilung vom 21. März 2016 eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung bei den Dres. med. D.____, FMH Rheuma- tologie, und E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an. Dagegen erhob A.____ am
12. April 2016 Einwand und beantragte die vorgängige Prüfung von Eingliederungsmassnah- men sowie eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Orthopädie, Rheumatolo- gie, Endokrinologie und Psychiatrie. Die IV-Stelle hielt daraufhin mit Verfügung vom 18. April 2016 an ihrem Vorgehen fest. Mit Eingabe vom 25. August 2016 reichte die Versicherte ein psychiatrisches Parteigutachten von Dr. med. F.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein und verlangte den Verzicht auf die angekündigte bidisziplinäre Begutachtung. Mit Schreiben vom 1. September 2016 hielt die IV-Stelle wiederum an der anstehenden gutachterlichen Un- tersuchung fest, zumal das Parteigutachten die zu klärenden medizinischen Fragen nicht zu beantworten vermöge. Das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Dres. D.____ und E.____ erging am 24. Oktober 2016. Nach eingehender Prüfung dieses Gutachtens kam die IV- Stelle zum Schluss, dass dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. E.____ kein Beweiswert zukomme. Mit Mitteilung vom 20. Januar 2017 stellte sie in der Folge eine weitere psychiatri- sche Begutachtung in Aussicht. Daran hielt sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 15. Februar 2017 fest.
A.c Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 14. März 2017 Beschwerde ans Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung (Verwaltungsgericht). Mit Urteil des Einzelrichters vom 6. Juli 2017 (200 17 280 IV) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, als dass es die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2017 aufhob und die Angelegenheit zur Prüfung des Leistungsanspruchs der Versicherten gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen an die Vorinstanz zurückwies. Es begründete diesen Entscheid damit, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung genügend gesichert sei. Demzufolge sei von einer weiteren psychiatrischen Begutachtung abzusehen, da diese eine unzulässige second opinion (Zweitmeinung) darstellen würde.
A.d Mit Verfügung vom 8. August 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten vom
1. September 2015 bis 31. Oktober 2017 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invalidi- tätsgrad (IV-Grad) von 55 %, vom 1. November 2017 bis 31. März 2018 eine ganze Invaliden- rente gestützt auf einen IV-Grad von 100 % und ab dem 1. April 2018 eine unbefristete halbe Invalidenrente gestützt auf einen IV-Grad von 55 % zu. Diese Verfügung erwuchs unangefoch- ten in Rechtskraft.
A.e Im Oktober 2018 erfolgte durch die IV eine revisionsweise Überprüfung der zuletzt zu- gesprochenen Invalidenrente. Nach Vornahme der entsprechenden medizinischen Abklärungen
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http://www.bl.ch/kantonsgericht teilte die IV-Stelle der Versicherten am 27. Mai 2019 mit, dass ihr aufgrund eines unveränderten Gesundheitszustands weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten sei.
B. Am 21. Januar 2020 reichte A.____, vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die Valora Pensionskasse ein. Sie beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr ab dem 1. August 2015 eine Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von 55 %, ab dem
1. November 2017 basierend auf einem IV-Grad von 100 % und ab dem 1. April 2018 basierend auf einem IV-Grad von 55 % auszurichten. Sie sei zudem zu verpflichten, die nachzuzahlenden Rentenleistungen ab Klageeinreichung mit 5 % zu verzinsen. Zur Begründung führte sie im We- sentlichen an, dass sich die massgebenden psychischen Beschwerden während des Vorsorge- verhältnisses manifestiert hätten und die Beklagte folglich aufgrund der Bindungswirkung an den IV-Rentenanspruch gebunden sei.
C. Mit Klageantwort vom 13. April 2020 schloss die Valora Pensionskasse auf Abweisung der Klage. Sie vertrat dabei im Wesentlichen die Auffassung, dass während des Vorsorgever- hältnisses keine echtzeitlich dokumentierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin aufgrund einer psychischen Erkrankung ausgewiesen sei. Es fehle damit am sachlichen Kon- nex, weshalb ihrerseits keine Leistungspflicht bestehe.
D. Am 17. April 2020 zog das Kantonsgericht die Akten der IV bei.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1. Nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) vom
25. Juni 1982 und § 54 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über An- sprüche einer versicherten Person gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, sachlich zuständig. Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitigkeiten berufsvorsorgerechtlicher Natur. Gerichts- stand ist demnach der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt worden war. Der Sitz der Beklagten befindet sich vorliegend in X.____. Damit ist das Kantonsgericht für die Beurteilung der gegen die Be- klagte erhobenen Klage auch örtlich zuständig. Auf die − im Übrigen formgerecht eingereichte − Klage vom 21. Januar 2020 ist demnach einzutreten.
2. Strittig ist der Anspruch der Klägerin auf Leistungen aus dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten.
3.1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 BVG; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Valora Pensionskasse [Reglement] vom 1. Januar 2014). Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Al- tersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unterschritten oder die
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausrichtung von Taggeldern der ALV eingestellt wird; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG (Art. 10 Abs. 2 BVG; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 des Reglements). Für die Risiken Tod und Invalidi- tät bleibt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 BVG; vgl. auch Art. 5 Abs. 4 des Reglements).
3.2.1 Nach Art. 23 lit. a BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Auf Grund von Art. 6 BVG steht es den Vorsorgeeinrichtungen aber frei, nicht nur im Bereich der weitergehenden Vorsorge, sondern auch im obligatorischen Bereich den Invaliditätsbegriff in ihren Statuten oder ihren Reglementen zugunsten der versicherten Personen zu erweitern oder Invalidenrenten schon bei einem IV-Grad von weniger als 40 % auszurichten. Das Reglement der Valora Pensi- onskasse geht grundsätzlich vom gleichen Invaliditätsbegriff aus wie die IV (vgl. auch Art. 24 Abs. 1-3 des Reglements).
3.2.2 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 29 IVG; Art. 26 Abs. 1 BVG). Der Anspruch entsteht demnach grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der In- validenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, d.h. frühestens sechs Monate nach der Anmel- dung bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug (BGE 140 V 470).
3.3 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, durch welche die ansprechende Person bei Eintritt der Ar- beitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge Anwendung, wenn das Reglement oder die Statuten nichts Anderes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2). Entscheidend ist somit einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel- chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigen- schaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendiger- weise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität (Urteil des Bun- desgerichts vom 8. September 2017, 9C_139/2017, E. 2.1). Für die Bestimmung der Leistungs- zuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betra- gen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2). Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenügenden Nachweis einer be- rufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen verlangt (Urtei- le des Bundesgerichts vom 11. Juni 2008, 9C_96/2008, E. 3.2.2 und vom 11. Februar 2008, B 152/06, E. 6.3). Immerhin reichen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit nicht aus (Urteile des Bundesgerichts vom 8. September 2017, 9C_139/2017, E. 4.2.2.1 und vom
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11. September 2008, 9C_368/2008, E. 2 jeweils mit Hinweisen). Die gesundheitliche Beein- trächtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststel- lung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143, 9C_127/2008 E. 2.3 und 2008 IV Nr. 11 S. 32, I 687/06 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 9C_362/2012, E. 5.2.1 mit Hinweis).
3.4 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang (Konnex) zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetre- tenen Invalidität voraus (BGE 136 V 65 E. 3.1 mit Hinweisen). Der sachliche Konnex ist gege- ben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist wie derjenige, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Der zeitliche Konnex setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu be- rücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 134 V 20 E. 3.2).
3.5 Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Bindungswir- kung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, wel- che an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2; 133 V 67 E. 4.3.2).
4.1 Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ha- ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sor- gen (Art. 73 Abs. 2 BVG; BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a). Dabei schliesst der Untersu- chungsgrundsatz die Beweislast im Sinne einer Beweisführungspflicht begriffsnotwendig aus. Im Prozess nach Art. 73 BVG tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur inso- fern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Nach der Praxis des Bundesge- richts liegt die Beweislast bei anspruchsbegründenden Tatfragen demzufolge bei jener Partei, die den Anspruch geltend macht. Bei anspruchsaufhebenden Tatfragen liegt sie bei der Partei, die sich auf das Dahinfallen des Anspruchs beruft (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Diese Beweisregeln kommen allerdings erst dann zur Anwendung, wenn es sich als unmöglich er- weist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Untersuchungsgrundsatz im Bereich der beruflichen Vorsorge aller- dings lediglich beschränkt (Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2017, 9C_48/2017, E. 2.2.2). Vorliegend geht es um den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beweislast und da- mit die Folgen der Beweislosigkeit trägt demnach die Klägerin.
4.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und insbesondere auch bei der Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde − die Verwaltung und im Streitfall das Gericht − auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche- nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutba- rerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozi- alversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).
5.1.1 Aufgrund der vorliegenden Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Die Versicherte war ab dem 1. Juni 2010 bei der B.____ AG als Verkäuferin und im weite- ren Verlauf als (stellvertretende) Geschäftsführerin angestellt. Am 28. Mai 2014 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2014 unter sofortiger Freistellung der Klägerin. Mit Vereinbarung vom 7. Juli 2014 wurde die Kündigungsfrist der Versicherten verlängert, wo- raufhin das Arbeitsverhältnis am 15. August 2014 endete. Ab dem 16. August 2014 war die Versicherte als stellvertretende Geschäftsführerin beim C.____ angestellt. Der Arbeitgeber kün- digte dieses Arbeitsverhältnis am 5. September 2014 innerhalb der Probezeit per
12. September 2014.
5.1.2 Betreffend die Dauer der Versicherungsdeckung bei der Beklagten geht aus den Akten hervor, dass die Beklagte die Austrittsabrechnung per 31. August 2014 vornahm (Klagebeilage [KB] Nr. 1). Die Lohnabrechnungen des C.____ der Monate August und September 2014 (KB Nr. 13) zeigen weiter, dass die Klägerin in diesem Zeitraum krankheitsbedingt Taggelder bezogen hatte. Folglich habe – entsprechend den Ausführungen in der Klageantwort – kein Ar- beitsantritt stattgefunden und für das Arbeitsverhältnis beim C.____ sei keine Anmeldung bei der Beklagten erfolgt. In Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen kann jedoch offengelas- sen werden, ob die Versicherungsdeckung der Klägerin unter Berücksichtigung einer einmona- tigen Nachdeckung nunmehr per 15. September 2014 oder per 12. Oktober 2014 endete.
5.2 Die Akten der IV enthalten zahlreiche medizinische Unterlagen, welche vom Kantonsge- richt allesamt gewürdigt wurden. Im Folgenden sollen indessen lediglich diejenigen Berichte wiedergegeben werden, die sich für den Entscheid als relevant erweisen.
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5.2.1 Dr. med. G.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap- parates, diagnostizierte im Bericht vom 7. April 2014 (act. 24, S. 8) eine Tendinitis calcarea beidseits sowie differentialdiagnostisch symptomatische AC-Gelenksbeschwerden (Acromiocla- viculargelenk [AC]) beidseits und eine chronische Lumbalgie bei einem Status nach einer De- kompression im Bereich L5/S1 im Dezember 2010. Die Versicherte habe über Dauerschmerzen im Bereich der Schultern berichtet. Diese Schmerzen würden vor allem bei der Mobilisation et- wa bei der Arbeit, beim Greifen nach oben oder beim Heben und Tragen von Gegenständen auftreten.
5.2.2 Am 20. August 2014 wurde der Versicherten mit ärztlichem Zeugnis der behandelnden Ärztin Dr. med. H.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, für den 19. August 2014 (act. 9, S. 7) eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % attestiert.
5.2.3 Am 28. August 2014 (act. 9, S. 6) bestätigte Dr. H.____, dass die Versicherte vom
27. August 2014 bis 7. September 2014 zu 100 % arbeitsunfähig sei.
5.2.4 Der Versicherten wurde mit ärztlichem Zeugnis des Zentrums Y.____ vom 5. September 2014 (act. 19.2, S. 19) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom
8. September 2014 bis 23. September 2014 attestiert.
5.2.5 Anlässlich der Verlaufskontrolle diagnostizierte prakt. med. I.____ mit Sprechstundenbe- richt vom 8. September 2014 (act. 19.2, S. 18 f.) chronische Zervikozephalgien bei einem Ver- dacht auf eine Tendinitis calcarea bzw. differentialdiagnostisch einer Omarthrose links sowie einer chronischen Lumbalgie bei einem Status nach einer Dekompression im Bereich L5/S1 sowie PLIF-Operation L5/S1 mit dorsaler Spondylodese vom 8. Dezember 2010 bei Spondylo- lyse L5 mit Anterolisthese L5/S1 im Grad I nach Meyerding. Die Versicherte habe über eine Zunahme der Rückenschmerzen in den letzten Wochen mit Ausstrahlung in die Beine berichtet. Eine Dermatomzuordnung sei nicht möglich, auch seien keine sensomotorischen Defizite der unteren Extremitäten geschildert worden. Unter Analgesie habe keine deutliche Beschwerdelin- derung erreicht werden können.
5.2.6 Im Bericht vom 18. September 2014 (act. 19.2, S. 17) erhob prakt. med. I.____ die Di- agnosen von chronischen Zervikozephalgien bei einem Verdacht auf eine Tendinitis calcarea bzw. differentialdiagnostisch einer Omarthrose links sowie einer chronischen Lumbalgie bei einem Status nach einer Dekompression im Bereich L5/S1 sowie PLIF-Operation L5/S1 mit dorsaler Spondylodese vom 8. Dezember 2010 bei Spondylolyse L5 mit Anterolisthese L5/S1 im Grad I nach Meyerding. Anlässlich der Röntgenuntersuchung habe sich keine Anschlussde- kompensation oberhalb des operierten Segments gezeigt. Es bestehe eine beginnende Spon- dylarthrose auf der Höhe L4/5. Die Patientin sei aufgrund der starken Schmerzsymptomatik bis zum 23. September 2014 vollständig arbeitsunfähig.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.7 Mit ärztlichem Zeugnis vom 22. September 2014 (act. 9, S. 5) attestierte die behandeln- de Ärztin Dr. H.____ der Versicherten vom 24. September 2014 bis 22. Oktober 2014 eine voll- ständige Arbeitsunfähigkeit.
5.2.8 Dr. med. J.____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, erhob mit Bericht vom 6. Oktober 2014 (act. 19.2, S. 14 f.) eine Schulterproblematik mit ausge- prägter AC-Arthrose beidseits, eine leichte Supraspinatustendinopathie, ein chronisches Lum- bovertebralsyndrom bei einem Status nach Stabil-PLIF-Operation L5/S1 mit dorsaler Sponylo- dese am 8. Dezember 2012 bei einer Spondylolyse L5, eine Adipositas sowie ein Decondition- ing. Die Versicherte habe über eine wiederholt schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglich- keit und ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei längerem Stehen, insbesondere mit krampfartigen Schmerzen in der linken Flanke, geklagt. Es bestünden eine allgemeine Leis- tungsschwäche und wiederholt Blockaden in den Daumengelenken. Auch leide sie unter Nacht- schweiss und einer erheblichen Gewichtszunahme in den vergangenen vier Jahren.
5.2.9 Gemäss dem ärztlichen Zeugnis des Zentrums Y.____ vom 21. Oktober 2014 (act. 9, S. 4) war die Versicherte vom 21. Oktober 2014 bis 31. Oktober 2014 zu 100 % und vom
1. November 2014 bis 31. Dezember 2014 zu 50 % arbeitsunfähig. Ab dem 1. November 2014 sei der Versicherten eine halbtägige, leichte Arbeit bei wechselnder Belastung und unter Einhal- tung einer Hebe- und Tragelimite von fünf Kilogramm zumutbar.
5.2.10 Im Bericht vom 23. Oktober 2014 (act. 19.2, S. 9 f.) erhob Dr. J.____ ein fibromyalgi- sches Beschwerdebild mit typischer Anamnese, ausgehend von einer chronischen lumbalen Problematik nach einer Stabilisationsoperation am 8. Dezember 2010. Aktuell bestehe eine Überforderungssituation bei schwerer psychosozialer Belastung. Die Patientin sei sehr be- drückt, weil ein Verwandter verstorben sei. Es bestünden vermehrt Anlaufschwierigkeiten am Morgen aufgrund der Steifigkeit des Rückens und der grossen Gelenke. Im Bereich der Hand bzw. der Finger komme es gehäuft zu Blockierungen, jedoch ohne Krampferscheinungen. In Ergänzung der Anamnese hielt Dr. J.____ fest, dass die Versicherte mit 18 Jahren ein schwe- res Trauma erlitten habe, als sie von drei Männern vergewaltigt worden sei. In der Folge habe sie sich in eine Ehe gestürzt, welche nach sechs Jahren zerbrochen sei. Auch werde sie wahr- scheinlich immer wieder von diesem Trauma eingeholt, da sie in den vergangenen Jahren keine längerdauernden Beziehungen gehabt habe. Im Jahre 2000 seien eine Hysterektomie und eine einseitige Ovarektomie vorgenommen worden. Von 2000 bis 2002 sei sie bereits in psychiatri- scher Behandlung gewesen. Einige dieser Symptome seien nun wiederaufgetreten. Die Patien- tin solle sich in diesem Zusammenhang Gedanken zu einer psychosozialen Hilfestellung ma- chen.
5.2.11 Im Überweisungsschreiben an Dr. med. K.____, FMH Endokrinologie und Diabetologie, vom 23. Oktober 2014 (act. 9, S. 15; act. 19.2, S. 11) wies Dr. J.____ daraufhin, dass die Pati- entin unter erheblichem psychosozialem Druck stehe. Diese Belastung sei seiner Ansicht nach für einen wesentlichen Teil der fibromyalgischen Beschwerden verantwortlich, respektive führe zu einer Verstärkung derselben.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.12 Mit Bericht vom 13. November 2014 (act. 9, S. 13 f.) diagnostizierte Dr. J.____ ein chro- nisches Lumbovertebralsyndrom bei einem Status nach einer Dekompression und PLIF L5/S1 am 8. Dezember 2010 bei einer Spondylolyse im Bereich L5, Schulterschmerzen beidseits bei deutlicher AC-Arthrose und einer Supraspinatustendinopathie sowie ein Deconditioning- Syndrom. Ab dem 1. November 2014 bestehe eine teilweise Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 %. Einschränkungen psychischer Art seien nicht vorhanden.
5.2.13 Über die Konsultationen der Versicherten vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2019 bei der behandelnden Ärztin Dr. H.____ besteht ein Verlaufsbericht (KB Nr. 28). Dem Eintrag vom 20. August 2014 ist zu entnehmen, dass die Versicherte «überall Schmerzen» beklagt ha- be. Die Schmerzen würden insbesondere im Bereich des Nackens, der Schultern und der Beine auftreten. Es bestehe der Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom. Mit Eintrag vom
22. September 2014 hielt die behandelnde Ärztin fest, dass die Versicherte nunmehr die Physiotherapie besuche. Sie sei noch zu sehr verspannt und unterziehe sich heute noch einer Cortison-Behandlung. Die Versicherte sei für vier Wochen arbeitsunfähig. Dr. H.____ warf zu- dem die Frage nach einer Psychosomatik auf. Im Eintrag vom 28. Oktober 2014 berichtet die behandelnde Ärztin über eine bis auf einen leicht ungenügenden Anstieg des Cortisols unauffäl- lige Laboruntersuchung. Eventuell sei eine psychische Behandlung indiziert.
5.2.14 Vom 2. Februar 2015 bis 21. Februar 2015 war die Versicherte zur muskuloskelettalen Rehabilitation im Zentrum L.____ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 4. März 2015 (act. 24, S. 3 ff.) erhob prakt. med. M.____ die Diagnose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms bei einem Status nach einer Dekompression und PLIF L5/S1 am 8. Februar 2010 bei Spondylo- lyse L5, bei SPECT-/Szintigraphisch keinen Hinweisen für eine Implantatlockerung im Dezem- ber 2014 und bei schwerer Dekonditionierung. Weiter diagnostizierte sie Schulterschmerzen beidseits bei einer AC-Arthrose und leichter Supraspnatustendinopathie, eine Fibromyalgie bei einem Dekonditionierungssyndrom, psychosozialen Belastungsfaktoren und Durchschlafstörun- gen seit 2010, eine Adipositas, einen Vitamin D-Mangel sowie eine Hypothyreose. Als Neben- diagnosen wurden ein Status nach einer Hysterektomie und einseitiger Ovarektomie im Jahr 2000 sowie ein Status nach einer psychiatrischen Behandlung von 2000 bis 2002 nach einem schweren Psychotrauma erhoben. Die Patientin habe sich in einem reduzierten Allgemein- und adipösem Ernährungszustand befunden. Es hätten weder motorische Ausfälle noch Sensibili- tätsstörungen bestanden. Bei Vorliegen einer chronifizierten Schmerzsymptomatik habe die Versicherte denn auch über weitgehend unveränderte Beschwerden geklagt. Des Weiteren lei- de sie unter beidseitigen Schulterbeschwerden, welche unter Schmerzmedikation erträglich seien. Bei der Versicherten hätten suizidale Gedanken bestanden, von denen sie sich jeweils habe distanzieren können. Es bestehe ausserdem eine schwere Selbstwertproblematik, wes- halb eine fachärztliche Weiterbetreuung indiziert sei.
5.2.15 Mit Bericht vom 28. Februar 2015 (act. 24, S. 7) überwies Dr. J.____ die Versicherte an die psychiatrischen Dienste Y.____ zu weiteren Abklärungen. Seit dem 23. März 2015 befinde sich die Versicherte nunmehr in ambulanter psychiatrisch-psychologischer Behandlung. Mit ärztlichem Bericht für die Taggeldversicherung vom 3. März 2016 (KB Nr. 17) diagnostizierte der behandelnde Arzt Dr. med. N.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidivie-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht rende depressive Störung mit gegenwärtig mittelschwerer Episode, eine Agoraphobie mit Pa- nikstörungen sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaften, paranoiden und schizoi- den Zügen. Die Versicherte leide seit 2003 unter intermittierenden Schmerzen im Lumbalbe- reich mit Ausstrahlung in die Beine, welche zunächst vor allem bei Belastung aufgetreten seien. Nach einem operativen Eingriff im Dezember 2010 habe sie eine längere schmerzfreie Phase erlebt. Ende 2012 hätten die Schmerzen jedoch wieder zugenommen, wobei zusätzlich Schul- terschmerzen aufgetreten seien. Im August 2015 seien zwei Schulteroperationen durchgeführt worden. Aktuell leide sie vor allem unter Schmerzen im Lumbalbereich, in der rechten Schulter sowie in beiden Knien. Zur Schmerzproblematik beigetragen hätten möglicherweise zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren. Die Versicherte habe angegeben, unter Konzentrations- schwierigkeiten und Vergesslichkeit zu leiden. Weiter bestünden agoraphobische Ängste, eine Tendenz zum Perfektionismus und übermässigem «Beschäftigtsein» mit Details, dem Halten von Ordnung und Sauberkeit bzw. der Einhaltung von Regeln. Die Schwingungsfähigkeit sei leicht reduziert, wohingegen der affektive Rapport gut herstellbar sei. Die Versicherte sei nie- dergeschlagen, wirke ängstlich und sei reizbar. Es bestünden eine innere Unruhe und Sui- zidphantasien, wobei sie sich von letzteren glaubhaft habe distanzieren können. Der Antrieb sei vermindert und sie leide an schmerzbedingten Durchschlafstörungen. Die Versicherte sei seit dem 9. August 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der vorstehenden psychiatrischen Diagnosen sei die Arbeitsfähigkeit insbesondere durch Konzentrationsschwierigkeiten, eine eingeschränkte Merkfähigkeit, eine Vergesslichkeit, eine Müdigkeit, eine rasche Erschöpfung, eine innere Unruhe, durch Ängste bezüglich der Schmerzproblematik sowie ein verlangsamtes Arbeitstempo reduziert. In körperlicher Hinsicht bestünden Einschränkungen aufgrund der Rü- cken- und Schulterschmerzen. Eine Tätigkeit in der freien Marktwirtschaft sei erst nach intensi- ver Psychotherapie, einer multimodal ausgerichteten Schmerzbehandlung und mithilfe einer von der IV unterstützten Integrationsmassnahme wieder möglich. Dabei seien sowohl Beschäf- tigungsmassnahmen als auch Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation mit der Mög- lichkeit von Aufbau- und Belastungstrainings in Betracht zu ziehen.
5.2.16 Mit Bericht vom 16. November 2016 (act. 50) erhob der behandelnde Arzt Dr. N.____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei psychosozialen Belastungsfaktoren (Kündigung, fehlende berufliche Perspektive, finanzielle Probleme, Probleme mit der Integration, konflikthafte Beziehung zur Tochter) bestehend seit August 2014, einer Agoraphobie mit Panikstörungen bestehend seit 2002, einer akzentuierten Persönlichkeit mit zwanghaften, paranoiden und schizoiden Zügen bestehend seit der Adoleszenz, eines chronischen Lumbovertebralsyndroms bestehend seit 2003 und von Schulterschmerzen beidseits bei einer AC-Arthrose und Supraspinatustendinopa- thie.
5.2.17 Dr. med. F.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im psychiatri- schen Parteigutachten vom 12. August 2016 (act. 91) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend selbstunsicheren, dependenten und zwanghaften Zügen, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine rezidivierende depres- sive Störung mit gegenwärtig leichter Episode. Aufgrund der vorliegenden Dokumentationen spreche einiges dafür, dass die Versicherte von 1990 bis 1992, 2002 bis 2004, 2010 und ab
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2012 jeweils eine depressive Episode in unterschiedlicher Ausprägung durchlitten habe. Im Un- tersuchungszeitpunkt seien die Kriterien einer leichten depressiven Episode erfüllt. Die kombi- nierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend selbstunsicheren, dependenten und zwanghaften Zügen bestehe seit der Adoleszenz. Eine Dekompensation sei jedoch erst ab 2010 sukzessive erfolgt. Der Beginn der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren sei schwer rekonstruierbar. Die Rückenprobleme bestünden bereits seit dem 34. oder
35. Lebensjahr. Bis 2010 seien die Schmerzen jeweils durch kurzfristiges Erholen und Schonen verschwunden oder zumindest weitgehend zurückgegangen. Wahrscheinlich habe sich die Schmerzstörung ab 2012 schleichend entwickelt und sei circa 2014 dekompensiert. Eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten liege vor. So sei sie in der Tätigkeit als Ge- schäftsführerin vollständig arbeitsunfähig. Zumutbar sei dagegen eine klar strukturierte, halbtä- gige Tätigkeit mit wohlwollender Unterstützung, ausreichender Bestätigung und persönlicher Begleitung durch den Arbeitgeber. Der Betreuungsaufwand sei folglich relativ hoch. Diese Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit April 2014.
5.2.18 Im Rahmen der medizinischen Abklärungen gab die IV-Stelle die bidisziplinäre Begut- achtung vom 24. Oktober 2016 in Auftrag. Dr. D.____ erhob im rheumatologischen Teilgutach- ten (act. 103.1) nur Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er diagnostizierte ein chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom, welches somatisch nicht ausreichend abstützbar und durch krankheitsfremde Faktoren mitgeprägt sei. Es bestehe ein primäres Fibromyalgie- Syndrom betont im Bereich der unteren rechten Körperhälfte, eine Panalgie, diffuse Druck- schmerzen sowie Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke. Weiter diagnostizierte er eine Gonarthrose rechts, eine Adipositas, ein beginnendes metabolisches Syndrom, eine gestörte Gluconeogenese, einen Nikotinkonsum und anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom. Die von der Versicherten geschilderten Schmerzen wiesen seit spätestens 2013 auf vordergründig nicht mehr somatisch abstützbare Beschwerden hin. Eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfä- higkeit habe aber aus rheumatologischer Sicht auch retrospektiv nicht bestanden. Lediglich im Anschluss an die Schulteroperation rechtsseitig im April 2015 und linksseitig im August 2015 seien zeitlich limitierte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit von maximal je einem Monat aus- gewiesen.
Im psychiatrischen Teilgutachten (act. 102.1) nannte Dr. E.____ mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode, wobei der Beginn der Störung mindestens auf das Jahr 2002 zurückgehe und die aktuelle depressive Epi- sode aktenanamnestisch im Jahr 2014 begonnen habe, sowie eine kombinierte Persönlich- keitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften Anteilen bestehend seit der Adoleszenz. Seit 2013 leide die Versicherte unter Schmerzen im Bereich der Schultern, welche sich rasch auf weitere Körperpartien (Rücken, Hände, Knie) ausgeweitet hätten und trotz zahlreicher Behand- lungen persistieren würden. Die in diesem Zusammenhang bestehende chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren wirke sich jedoch ebenso wenig wie die Klaustrophobie und der schädliche Gebrauch von Tabak auf die Arbeitsfähigkeit der Versicher- ten aus. Sie habe trotz ihrer kombinierten Persönlichkeitsstörung unter geeigneten Rahmenbe- dingungen über Jahre hinweg ein gutes Leistungsniveau aufrechterhalten können, welches massgeblich durch die sehr hohen Leistungsansprüche beeinflusst worden sei. Menschen mit
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http://www.bl.ch/kantonsgericht narzisstischen Persönlichkeitsanteilen würden oft zwei Selbstkonzepte aufweisen: Das negative Selbstkonzept stamme meist aus der Kindheit und führe dazu, dass Betroffene sich als unfähig und nicht liebenswert erlebten. Daneben entstehe ein positives Selbstkonzept, das vor allem durch das kompensatorische Leistungsverhalten zustande gekommen sei. Es entstehe vorlie- gend der Eindruck, als ob die Versicherte aufgrund einer deutlichen Leistungseinschränkung verbunden mit einer dadurch bedingten reduzierten Anerkennung und Wertschätzung durch andere Menschen von einem positiven in ein negatives Selbstkonzept gefallen sei. Aus psychi- atrischer Sicht bestehe aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aufgrund der Angaben der Versicherten, der vorliegenden Dokumentation sowie des fluktuierenden Verlaufs der depressiven Symptomatik sei es nicht möglich, eine exakte retrospektive Einschätzung vor- zunehmen, sodass spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung von der vorste- hend erwähnten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.
5.3 Die IV-Stelle stützte sich in ihrer Verfügung vom 8. August 2018 bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Wesentlichen auf das bidis- ziplinäre Gutachten der Dres. D.____ und E.____ vom 24. Oktober 2016. Sie ging demzufolge davon aus, dass seit Ablauf des gesetzlichen Wartejahres am 9. August 2015 ununterbrochen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit nar- zisstischen und zwanghaften Anteilen sowie einer rezidivierenden depressiven Störung mit ge- genwärtig leichtgradiger Episode bestand und sprach ihr gestützt auf einen IV-Grad von 55 % rückwirkend ab dem 1. September 2015 eine halbe Invalidenrente zu. Aus den Akten ergibt sich, dass die Versicherte aufgrund einer Kniegelenksoperation am 29. August 2017 und im postoperativen Verlauf auftretenden Komplikationen im Zusammenhang mit der Wundheilung vorübergehend vollständig arbeitsunfähig war. Die IV-Stelle sprach der Versicherten in der Fol- ge vom 1. November 2017 bis 31. März 2018 aufgrund eines IV-Grads von 100 % eine ganze Rente zu. Nach Abheilung dieser somatischen Beschwerden bestand ab dem 1. April 2018 eine 50%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorbestehenden psychischen Beein- trächtigungen, woraufhin ihr die IV-Stelle gestützt auf einen IV-Grad von wiederum 55 % eine unbefristete halbe Rente zusprach. Nach Durchführung einer Rentenrevision im Oktober 2018 bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 27. Mai 2019 den unveränderten Anspruch der Versi- cherten auf eine halbe Invalidenrente.
6.1 Die Klägerin macht vorliegend geltend, dass sowohl der sachliche als auch der zeitli- che Konnex gegeben seien, da sich die massgebenden psychischen Beschwerden bereits wäh- rend des Vorsorgeverhältnisses manifestiert hätten und die Klägerin seit Beginn der gesetzli- chen einjährigen Wartezeit am 9. August 2014 zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei. Demzu- folge sei die Beklagte ihrer Leistungspflicht zu Unrecht nicht nachgekommen. Dagegen bringt die Beklagte vor, dass während des Vorsorgeverhältnisses keine echtzeitlich dokumentierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin aufgrund einer psychischen Erkrankung ausgewiesen sei. Es fehle damit am sachlichen Konnex, weshalb sich eine Diskussion des zeit- lichen Konnexes erübrige. Die Beklagte treffe folglich keine Leistungspflicht. Dieser Auffassung ist zu folgen, wie sich den nachfolgenden Ausführungen entnehmen lässt.
Seite 13
http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Der Anspruch auf eine Invalidenleistung der beruflichen Vorsorge setzt – wie bereits in Erwägung 3.4 hiervor ausgeführt - einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwi- schen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der allen- falls später eingetretenen Invalidität voraus. Ein sachlicher Konnex liegt demnach vor, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung, welche zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen dieselbe ist wie diejenige, welche der Erwerbsunfähigkeit und damit dem Invali- denrentenanspruch zugrunde liegt. Zum rechtsgenügenden Nachweis der berufsvorsorgerecht- lich relevanten Leistungseinbusse wird dabei eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfä- higkeit verlangt. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizi- nisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, nicht ausreichen, um den Nachweis einer berufsvorsorge- rechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen zu begründen. Ebenso muss sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig ausgewirkt haben. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (vgl. Erwägung 5.3 hiervor), sprach die IV-Stelle der Klägerin eine halbe Invalidenrente aufgrund einer kombinierten Persönlich- keitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften Anteilen sowie einer rezidivierenden depressi- ven Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode zu. Zu prüfen ist folglich, ob sich diese psy- chischen Beschwerden der Klägerin während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten ma- nifestiert und letztlich zur Invalidität geführt hatten.
6.3 Wie den diversen ärztlichen Zeugnissen der behandelnden Ärztin Dr. H.____ und des Zentrums Y.____ (vgl. Erwägungen 5.2.2 bis 5.2.4, 5.2.7 und 5.2.9 hiervor) zu entnehmen ist, war die Versicherte am 19. August 2014 und ab dem 27. August 2014 bis 31. Oktober 2014 vollständig arbeitsunfähig. Ab dem 1. November 2014 bis 31. Dezember 2014 bestand dagegen eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit, wobei der Versicherten eine leichte Arbeit bei wechselnder Be- lastung und unter Einhaltung einer Hebe- und Tragelimite von fünf Kilogramm zumutbar sei. Dieses Zumutbarkeitsprofil weist auf eine bestehende somatische Beschwerdeproblematik hin, was sich mit Blick auf die echtzeitlichen ärztlichen Berichte bestätigt. So erhob Dr. G.____ im Bericht vom 7. April 2014 die Diagnose einer Tendinitis calcarea beidseits sowie differentialdi- agnostisch symptomatische AC-Gelenksbeschwerden beidseits und eine chronische Lumbal- gie. Die Versicherte habe über Dauerschmerzen im Bereich der Schultern berichtet, wobei die- se vor allem bei Belastung auftreten würden. Prakt. med. I.____ diagnostizierte in den Berichten vom 8. bzw. 18. September 2014 chronische Zervikozephalgien bei einem Verdacht auf eine Tendinitis calcarea und differentialdiagnostisch einer Omarthrose links sowie eine chronische Lumbalgie. Die Versicherte habe über eine Zunahme der Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine berichtet. Letztlich erhob auch Dr. J.____ im Bericht vom 6. Oktober 2014 eine Schulterproblematik mit ausgeprägter AC-Arthrose beidseits, eine leichte Supraspi- natustendinopathie und ein chronisches Lumbovertebralsyndrom. Die Schulterbeweglichkeit sei schmerzhaft eingeschränkt. Hinweise auf ein psychisches Beschwerdebild können diesen Be- richten jedoch nicht entnommen werden. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die be- handelnde Ärztin Dr. H.____ im Verlaufsbericht mit Eintrag vom 20. August 2014 ausführte, die Versicherte beklage «überall Schmerzen», womit ein echtzeitlicher Nachweis für eine psychi- sche Erkrankung vorliege, verkennt sie, dass sich diese Ausführungen als nicht fundiert genug erweisen, um auf die Manifestation einer psychischen Erkrankung zu schliessen. Auch der von
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http://www.bl.ch/kantonsgericht der behandelnden Ärztin geäusserte, nicht näher substantiierte Verdacht auf ein Fibromyalgie- syndrom vermag diesen Nachweis nicht zu erbringen. Darüber hinaus hätten die Schmerzen vor allem im Bereich des Nackens, der Schultern und der Beine bestanden, was wiederum mit dem vorstehend erwähnten somatischen Beschwerdebild korrespondiert.
6.4 Erste Hinweise für eine allfällige, sich entwickelnde psychische Symptomatik sind den Einträgen vom 22. September 2014 und 28. Oktober 2014 des Verlaufsberichts von Dr. H.____ zu entnehmen. Die behandelnde Ärztin warf darin die Fragen auf, ob allenfalls eine Psychoso- matik bestehe und demzufolge eine psychische Behandlung indiziert sei. Weiter erhob Dr. J.____ im Bericht vom 23. Oktober 2014 ein fibromyalgisches Beschwerdebild und eine be- stehende Überforderungssituation bei schwerer psychosozialer Belastung. Die Versicherte ha- be berichtet, sich in den Jahren 2000 bis 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden zu ha- ben, wobei einige dieser Symptome nun wieder aufgetreten seien. Ferner führte er aus, die Pa- tientin solle sich Gedanken zu einer psychosozialen Hilfestellung machen. Mit Überweisungs- schreiben vom selben Tag wies Dr. J.____ ausserdem darauf hin, dass seiner Ansicht nach der erhebliche psychosoziale Druck für einen wesentlichen Teil der fibromyalgischen Beschwerden verantwortlich sei respektive zu einer Verstärkung derselben führen würde. Diesen Berichten ist gemein, dass sie zwar Hinweise für eine psychische Beschwerdesymptomatik liefern, diese jedoch nicht weiter begründen. So geht aus dem knappen Verlaufsbericht nicht hervor, auf wel- che Befunde Dr. H.____ ihre Einschätzung stützte. Unklar ist weiter, welche Symptome nun- mehr wieder aufgetreten sein sollen und wie sich diese konkret auswirkten. Im Übrigen weist Dr. J.____ in seinem Bericht vom 13. November 2014 ausdrücklich darauf hin, dass keine Ein- schränkungen psychischer Art bestehen würden. Mit Blick auf ein aktenkundiges somatisches Beschwerdebild erweisen sich die Ausführungen der Dres. H.____ und J.____ als nicht aussa- gekräftig genug, um den Beginn einer psychischen Erkrankung mit überwiegender Wahrschein- lichkeit auszuweisen.
6.5 Betreffend die von der Klägerin angeführte Begründung der von der B.____ AG ausge- sprochenen Kündigung, wonach das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aufgrund einer «unge- nügenden Leistung/Verhalten» beendet worden sei (vgl. act. 29, S. 2), ist anzumerken, dass daraus nicht hervorgeht, worin bzw. aufgrund welcher Umstände die ungenügende Leistung bzw. das ungenügende Verhalten bestanden haben soll. Beim Schluss der Klägerin auf psychi- sche Gründe, die zu einem Einbruch des Leistungsvermögens geführt haben sollen, handelt es sich folglich lediglich um eine Annahme, die nicht echtzeitlich belegt werden kann. Somit liegt kein rechtsgenügender Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Leistungseinbusse vor. Insofern kann auch aus der Freistellung vom 28. Mai 2014 bis 16. Juli 2014 keine krank- heitsbedingte Leistungseinbusse abgeleitet werden, zumal die Klägerin ihre Arbeit nach Been- digung der Freistellung für die verbliebenen Arbeitstage wiederaufgenommen hatte.
6.6 Soweit sich die Klägerin auf das psychiatrische Parteigutachten von Dr. F.____ vom
12. August 2016 beruft, wonach der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % im April 2014 datiere, ist anzuführen, dass sich den Akten keine echtzeitlichen ärztlichen Berichte ent- nehmen lassen, welche in diesem Zeitraum ein psychisches Leiden rechtsgenügend ausweisen (vgl. Erwägungen 6.3 und 6.4 hiervor). Auch ergibt sich aus dem Fehlzeitenkalender der Kläge-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht rin (act. 30.5) für diesen Zeitraum keine arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene, relevante Leistungseinbusse. Zwar bestand im Januar und Februar 2014 jeweils eine Häufung von Fehl- zeiten. Dagegen blieb die Klägerin anschliessend lediglich im März und Mai 2014 jeweils nur einen Tag krankheitsbedingt der Arbeit fern. Nichts Anderes ergibt sich in Bezug auf den Be- richt von Dr. N.____ vom 16. November 2016, wonach die diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei psychosozialen Belastungsfaktoren bereits seit August 2014 bestehe. Die Klägerin war zwar ab dem 27. August 2014 arbeitsunfähig, jedoch geht aus den Akten nicht rechtsgenügend hervor, dass dieser Leistungseinschränkung eine psychische Störung zugrunde gelegen hatte (vgl. Erwägung 6.3 und 6.4 hiervor). Betreffend die seit der Adoleszenz bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung führt Dr. E.____ im psychiatrischen Teilgutachten vom 24. Oktober 2016 aus, dass die Klägerin über Jahre hinweg ein gutes Leis- tungsniveau habe aufrechterhalten können, was massgeblich durch ihre sehr hohen Leistungs- ansprüche beeinflusst worden sei. Aufgrund der deutlichen Leistungseinschränkung verbunden mit einer dadurch bedingten reduzierten Anerkennung und Wertschätzung durch andere Men- schen sei sie nunmehr von einem positiven in ein negatives Selbstkonzept gefallen. Diese Ein- schätzung erweist sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in ihrer beruflichen Karriere zur Geschäftsführerin aufgestiegen ist, bevor sie im August 2014 arbeitsunfähig wurde, als schlüssig. Der Zeitpunkt der Dekompensation der kombinierten Persönlichkeitsstörung geht aus den vorliegenden medizinischen Akten jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich hervor. Insofern ist die Aussage von Dr. F.____, wonach die Persönlichkeitsstörung ab 2010 sukzessi- ve dekompensiert sei, nicht belegt und stellt folglich lediglich eine retrospektive Annahme einer beginnenden Leistungseinschränkung dar, was den beweisrechtlichen Anforderungen allein nicht genügt. In Bezug auf die angerufenen Ausführungen von Dr. D.____ im rheumatologi- schen Teilgutachten vom 24. Oktober 2016, wonach die geschilderten Schmerzen seit spätes- tens 2013 vordergründig nicht mehr auf somatisch abstützbare Beschwerden hingewiesen hät- ten, verkennt die Klägerin, dass diese Beurteilung ohne entsprechenden medizinischen Befund im Raum steht. Daran vermögen auch die diversen krankheitsbedingten Absenzen gemäss dem Fehlzeitenkalender 2013 (act. 30.6) nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass sich die beste- hende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss den Ausführungen von Dr. E.____ im psychiatrischen Teilgutachten vom 24. Oktober 2016 nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Folglich kann sie auch nicht der Erwerbsunfähigkeit zugrunde lie- gen, welche letztlich zum Rentenanspruch der Klägerin geführt hat. Aus den vorstehenden Aus- führungen resultiert, dass der Beginn der psychischen Erkrankung der Klägerin auch retrospek- tiv nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen werden kann. Dies gilt umso mehr, als sich auch Dr. E.____ im psychiatrischen Teilgutachten vom 24. Oktober 2016 zu keiner exakten retrospektiven Einschätzung der psychisch bedingten Leistungseinschränkung in der Lage sah. Insofern kann die Klägerin auch aus dem angeführten Urteil des Bundesgerichts vom
9. November 2016, 9C_142/2016, E. 6.1 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Demgemäss dürfe der sachliche Konnex bei einer fehlenden, gesicherten echtzeitlichen Diagnose zwar nicht ohne Weiteres verneint werden, wenn aufgrund einer retrospektiven Gesamtbetrachtung eine zuver- lässige Beurteilung der Entwicklung und der Tragweite eines Gesundheitsschadens möglich sei. Eine zuverlässige retrospektive Beurteilung ist vorliegend indessen gerade nicht möglich, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.7 Im Bericht vom 4. März 2015 stellte prakt. med. M.____ während des Aufenthalts im Zentrum L.____ bei der Klägerin passive suizidale Gedanken sowie eine Selbstwertproblematik fest und schloss gestützt darauf auf eine Indikation zur fachärztlichen Behandlung. Mit Blick auf diesen Befund sowie den effektiven Beginn der psychiatrischen Behandlung am 23. März 2015 erweist sich der Schluss der Beklagten auf eine seit März 2015 bestehende, rechtsgenügend ausgewiesene, psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit als nachvollziehbar. Auch wenn die Klä- gerin ab April 2014 offensichtlich unter somatischen Beschwerden gelitten hatte und im August 2014 infolgedessen eine Arbeitsunfähigkeit eintrat, wirkten sich diese im Zeitpunkt der bidiszip- linären Begutachtung im Oktober 2016 nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit aus. Es begann sich aber offenbar eine psychische Erkrankung herauszubilden, welche dann im Rahmen der exter- nen Begutachtung als invalidisierend erkannt wurde und letztlich zu einem Invalidenrentenan- spruch führte. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Manifestation einer psychi- schen Gesundheitsbeeinträchtigung, selbst wenn angenommen würde, dass die Versiche- rungsdeckung bei der Beklagten – unter Berücksichtigung einer einmonatigen Nachdeckung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim C.____ – bis zum 12. Oktober 2014 gedauert hätte, erst deutlich nach deren Ablauf ausgewiesen. Soweit sich den medizinischen Akten be- reits davor Hinweise auf eine mögliche psychische Symptomatik entnehmen lassen, kann dar- aus kein rechtsgenügender Nachweis derselben abgeleitet werden.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die psychischen Beschwerden der Kläge- rin in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften An- teilen sowie eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode nicht überwiegend wahrscheinlich während des Vorsorgeverhältnisses manifestiert haben. Es fehlt diesbezüglich an einem rechtsgenügenden Nachweis derselben, weshalb zwischen der während dem Vorsorgeverhältnis eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität kein sachlicher Zusammenhang besteht. Weitere Ausführungen zum zeitlichen Konnex und zur Bindungswirkung erübrigen sich infolgedessen. Damit fehlt es an den Voraussetzungen einer berufsvorsorgerechtlichen Leistungspflicht, weshalb kein Anspruch der Klägerin auf Invaliden- leistungen der beruflichen Vorsorge besteht. Die Beklagte trifft folglich keine Leistungspflicht. Die Klage ist abzuweisen.
8. Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Gestützt auf Art. 73 Abs. 2 BVG sind für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem Ausgang des Verfah- rens entsprechend wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Gegen dieses Urteil wurde seitens des Beschwerdeführers am 28. September 2020 Beschwer- de beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: 9C_601/2020) erhoben.