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2018-07-31-sv-1

Basel-Landschaft · 2018-07-31 · Deutsch BL

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit; ein eindeutiges ärztliches Zeugnis liegt nicht vor.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer infolge selbstverschul- deter Arbeitslosigkeit zu Recht für die Dauer von 24 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein- stellte.

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwal- tungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip

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http://www.bl.ch/kantonsgericht beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 828).

E. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechti- gung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Selbstver- schuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslo- sigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (ARV 1982 Nr. 4 S. 39). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).

E. 2.3 Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbarkeits- gedanken. So gilt nach Art. 16 Abs. 1 AVIG eine Arbeit noch als zumutbar, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen ent- spricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis entschieden, dass bei der Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 124 V 238 E. 4; ARV 1986 Nr. 23 mit Hinweisen; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 838). Wenn nicht besondere Um- stände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (ARV 1976 Nr. 18; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N. 27 zu Art. 16; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 116). Die Zumutbarkeit zum Verblei- ben an der bisherigen Arbeitsstelle wird dabei strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb mit Hinweisen).

E. 2.4 Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; für die Schweiz in Kraft seit dem

17. Oktober 1991) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige („volontairement“) Auf- geben einer Stelle ohne triftigen Grund („sans motif légitime“) sanktioniert. Damit dürfen bei einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV keine überhöhten Anfor- derungen an die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz gestellt werden; insbesondere sind bei der Zumutbarkeitsprüfung auch subjektive Beweggründe der versicherten Person zu berücksichtigen. Vermag die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Überein- kommens gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2009, 8C_958/2008, E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 2.5 Als legitimer Grund im vorgenannten Sinne gilt die Kündigung einer Arbeitsstelle, die die Gesundheit der versicherten Person gefährdet. Gesundheitsgefährdende Arbeitsstellen sind

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http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht mehr zumutbar im Sinne von Art. 16 AVIG. Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen der versicherten Person begnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär die versicherte Person im Rahmen der ihr oblie- genden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (BGE 124 V 234 E. 4b/bb). Ärztliche Zeugnisse müssen einerseits eine Diagnose und ander- seits eine aussagekräftige Erklärung für die Arbeitsunfähigkeit (Kausalität) enthalten.

3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist schliesslich auf folgende Verfahrensgrundsätze hin- zuweisen: Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwer- deverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin- reichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Kor- relat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1).

3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprü- fungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ih- rem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen mögli- chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195; 121 V 47 E. 2a; 208 E. 6b mit Hinweis).

E. 4 Vorab steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer das bestehende Arbeitsver- hältnis auf den 30. September 2017 auflöste, ohne dass ihm im Kündigungszeitpunkt von ande- rer Seite verbindlich eine neue Arbeitsstelle zugesichert gewesen wäre. Die Frage der Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung beurteilt sich demgemäss danach, ob ihm ein Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum Auffinden einer neuen zumutbar gewesen wäre (vgl. E. 2.3 hiervor). Es stellt sich somit die Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unzu- mutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen durch ein eindeuti- ges ärztliches Zeugnis oder durch andere geeignete Beweismittel belegt ist (vgl. E. 2.5 hiervor).

E. 5 Aufgrund der Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Dr. med. C.____, FMH Allgemeinmedizin, stellte dem Beschwerdeführer insgesamt vier Arztzeugnisse

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http://www.bl.ch/kantonsgericht aus. Im ärztlichen Attest vom 20. Juli 2017 wurde festgehalten, dass der Versicherte infolge Krankheit ab dem 21. Juli 2017 bis und mit 31. August 2017 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Im Arztzeugnis vom 16. August 2017 attestierte Dr. C.____ eine Arbeitsunfähigkeit des Versicher- ten infolge Krankheit vom 1. September 2017 bis 30. September 2017, wobei wie im Arztzeug- nis vom 20. Juli 2017 keine weiteren Ausführungen zu den genauen Gründen der Beeinträchti- gung der Gesundheit und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemacht wurden. Dr. C.____ stellte dem Versicherten am 27. Oktober 2017 ein weiteres Arztzeugnis aus, in dem er angab, dass dieser aufgrund psychosomatischer Beschwerden zur Konsultation erschienen sei. Eine Weiterführung der Arbeitsstelle sei seinem Patienten nicht mehr zumutbar, da die Gefahr drohe, dass er Alkoholprobleme bekommen würde, was früher schon geschehen sei. Schliess- lich führte Dr. C.____ im ärztlichen Zeugnis vom 8. März 2018 den genauen Sachverhalt bezüg- lich der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten aus. So hielt er fest, dass sein Patient wegen einer Alkoholproblematik im Jahr 2004 stationär in der Klinik für Suchtkranke im X.____ behandelt worden sei. Nachdem er seine Suchtkrankheit überwunden gehabt habe, sei es im Jahr 2010 zu einem Rückfall gekommen, worauf er sich zum Hausarzt Dr. med. D.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, erneut in Behandlung begeben habe. Seit 2014 sei der Beschwerdeführer strikt alkoholabstinent. Aufgrund der massiven Arbeitsbelastung und der damit zusammenhängenden psychosomatischen Beschwerden sowie Beziehungsproblemen sei es für den Versicherten nicht mehr zumutbar gewesen, die Arbeit an der damaligen Stelle weiterzuführen.

6.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass es für ihn unzumutbar ge- wesen wäre, als Chauffeur bei der B.____ AG weiterzuarbeiten. Er sei durch die hohe Arbeits- belastung überfordert gewesen, was zu psychosomatischen Beschwerden sowie Problemen im Familienleben geführt habe. Weiter sei er unter zusätzlichem Druck gestanden, da er gemäss vertraglicher Vereinbarung bei einer von ihm ausgesprochenen Kündigung vor Ablauf einer Zweijahresfrist die Kosten für die Chauffeurausbildung in der Höhe von ca. Fr. 10‘000.– hätte zurückerstatten müssen. Auch habe er aufgrund der gesamten Belastungssituation an zwei Wochenenden zwei Rückfälle hinsichtlich seiner früheren Alkoholprobleme gehabt. Der psychi- sche Stress und die Übermüdung hätten unweigerlich zu einem erhöhten Unfallrisiko bei seiner Tätigkeit als Lastwagenchauffeur geführt, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, das Ar- beitsverhältnis mit der B.____ AG aufzulösen.

6.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht und nach der strengen Praxis des Bundes- gerichts im Bereich der Selbstkündigung nicht von einer zwingenden Selbstaufgabe gesprochen werden könne. Dem Beschwerdeführer sei das Verbleiben an seiner bisherigen Arbeitsstelle bis zum Finden einer neuen Stelle zuzumuten gewesen. Im Einspracheentscheid anerkannte sie zwar, dass der Einsprecher gesundheitliche Probleme gehabt und ihn das Arbeitsverhältnis belastet habe, was sich auch durch die Arbeitsunfähigkeit nach der Kündigung gezeigt habe. Dennoch sei – trotz der vorgebrachten Arztzeugnisse – nicht rechtsgenüglich belegt, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen habe auflösen müssen bzw. inwiefern die Arbeit aufgrund einer Krankheit unzumutbar gewesen sei. Hierfür fehle es an einem – von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre verlangten – eindeutigen, aussagekräftigen und echtzeitlichen Arztzeugnis, welches die für die Rechtfertigung einer frei-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht willigen Stellenaufgabe notwendigen medizinischen oder gesundheitsgefährdenden Gründe belege.

6.3 Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin geäusserten Einwands der fehlenden Echtzeitlichkeit der vorliegenden Arztzeugnisse ist nicht ersichtlich, inwiefern diese vorliegend nicht gegeben sein soll. So begab sich der Versicherte gemäss ärztlichem Zeugnis vom

E. 8 Zusammengefasst kann der Beschwerdeführer nicht darlegen, dass ein zwingender Grund zur freiwilligen Stellenaufgabe vorgelegen hat. Gerade im Hinblick auf den strengen Massstab bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zum Verbleib an der bisherigen Stelle (vgl. E. 2.3 hiervor), erweisen sich seine Vorbringen als nicht ausreichend. Die Beschwerde- gegnerin hat sodann ihr Ermessen bei der Festlegung der Einstelltage korrekt ausgeübt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach im Grundsatz nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 9 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 31. Juli 2018 (715 18 98 / 198) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit; ein eindeutiges ärztliches Zeugnis liegt nicht vor.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber i.V. Robert Schibli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1978 geborene A.____ war ab 1. Mai 2015 als Chauffeur für die B.____ AG tätig. Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 kündigte er das Arbeitsverhältnis per 30. September 2017. Am

2. August 2017 meldete sich A.____ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 7. August 2017 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Ba- selland (Arbeitslosenkasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2017.

B. Mit Verfügung Nr. 2011/2017 vom 13. Oktober 2017 stellte die Arbeitslosenkasse A.____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Oktober 2017 für 24 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt die Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für In-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht dustrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA), Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse, mit Entscheid vom 21. Februar 2018 fest.

C. Hiergegen erhob A.____ am 19. März 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei er die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 21. Februar 2018 beantragte.

D. Die Arbeitslosenkasse schloss mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenver- sicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zustän- dig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi- gung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom

16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtli- che Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessord- nung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozi- alversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.– durch Präsidialentscheid. Bei einem Taggeld von Fr. 203.30 beläuft sich der Streitwert auf Fr. 4‘879.20. Die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden.

2. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer infolge selbstverschul- deter Arbeitslosigkeit zu Recht für die Dauer von 24 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein- stellte.

2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwal- tungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip

Seite 3

http://www.bl.ch/kantonsgericht beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 828).

2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechti- gung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Selbstver- schuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslo- sigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (ARV 1982 Nr. 4 S. 39). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).

2.3 Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbarkeits- gedanken. So gilt nach Art. 16 Abs. 1 AVIG eine Arbeit noch als zumutbar, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen ent- spricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis entschieden, dass bei der Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 124 V 238 E. 4; ARV 1986 Nr. 23 mit Hinweisen; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 838). Wenn nicht besondere Um- stände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (ARV 1976 Nr. 18; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N. 27 zu Art. 16; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 116). Die Zumutbarkeit zum Verblei- ben an der bisherigen Arbeitsstelle wird dabei strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb mit Hinweisen).

2.4 Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; für die Schweiz in Kraft seit dem

17. Oktober 1991) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige („volontairement“) Auf- geben einer Stelle ohne triftigen Grund („sans motif légitime“) sanktioniert. Damit dürfen bei einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV keine überhöhten Anfor- derungen an die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz gestellt werden; insbesondere sind bei der Zumutbarkeitsprüfung auch subjektive Beweggründe der versicherten Person zu berücksichtigen. Vermag die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Überein- kommens gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2009, 8C_958/2008, E. 2.2 mit Hinweisen).

2.5 Als legitimer Grund im vorgenannten Sinne gilt die Kündigung einer Arbeitsstelle, die die Gesundheit der versicherten Person gefährdet. Gesundheitsgefährdende Arbeitsstellen sind

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http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht mehr zumutbar im Sinne von Art. 16 AVIG. Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen der versicherten Person begnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär die versicherte Person im Rahmen der ihr oblie- genden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (BGE 124 V 234 E. 4b/bb). Ärztliche Zeugnisse müssen einerseits eine Diagnose und ander- seits eine aussagekräftige Erklärung für die Arbeitsunfähigkeit (Kausalität) enthalten.

3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist schliesslich auf folgende Verfahrensgrundsätze hin- zuweisen: Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwer- deverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin- reichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Kor- relat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1).

3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprü- fungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ih- rem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen mögli- chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195; 121 V 47 E. 2a; 208 E. 6b mit Hinweis).

4. Vorab steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer das bestehende Arbeitsver- hältnis auf den 30. September 2017 auflöste, ohne dass ihm im Kündigungszeitpunkt von ande- rer Seite verbindlich eine neue Arbeitsstelle zugesichert gewesen wäre. Die Frage der Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung beurteilt sich demgemäss danach, ob ihm ein Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum Auffinden einer neuen zumutbar gewesen wäre (vgl. E. 2.3 hiervor). Es stellt sich somit die Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unzu- mutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen durch ein eindeuti- ges ärztliches Zeugnis oder durch andere geeignete Beweismittel belegt ist (vgl. E. 2.5 hiervor).

5. Aufgrund der Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Dr. med. C.____, FMH Allgemeinmedizin, stellte dem Beschwerdeführer insgesamt vier Arztzeugnisse

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http://www.bl.ch/kantonsgericht aus. Im ärztlichen Attest vom 20. Juli 2017 wurde festgehalten, dass der Versicherte infolge Krankheit ab dem 21. Juli 2017 bis und mit 31. August 2017 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Im Arztzeugnis vom 16. August 2017 attestierte Dr. C.____ eine Arbeitsunfähigkeit des Versicher- ten infolge Krankheit vom 1. September 2017 bis 30. September 2017, wobei wie im Arztzeug- nis vom 20. Juli 2017 keine weiteren Ausführungen zu den genauen Gründen der Beeinträchti- gung der Gesundheit und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemacht wurden. Dr. C.____ stellte dem Versicherten am 27. Oktober 2017 ein weiteres Arztzeugnis aus, in dem er angab, dass dieser aufgrund psychosomatischer Beschwerden zur Konsultation erschienen sei. Eine Weiterführung der Arbeitsstelle sei seinem Patienten nicht mehr zumutbar, da die Gefahr drohe, dass er Alkoholprobleme bekommen würde, was früher schon geschehen sei. Schliess- lich führte Dr. C.____ im ärztlichen Zeugnis vom 8. März 2018 den genauen Sachverhalt bezüg- lich der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten aus. So hielt er fest, dass sein Patient wegen einer Alkoholproblematik im Jahr 2004 stationär in der Klinik für Suchtkranke im X.____ behandelt worden sei. Nachdem er seine Suchtkrankheit überwunden gehabt habe, sei es im Jahr 2010 zu einem Rückfall gekommen, worauf er sich zum Hausarzt Dr. med. D.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, erneut in Behandlung begeben habe. Seit 2014 sei der Beschwerdeführer strikt alkoholabstinent. Aufgrund der massiven Arbeitsbelastung und der damit zusammenhängenden psychosomatischen Beschwerden sowie Beziehungsproblemen sei es für den Versicherten nicht mehr zumutbar gewesen, die Arbeit an der damaligen Stelle weiterzuführen.

6.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass es für ihn unzumutbar ge- wesen wäre, als Chauffeur bei der B.____ AG weiterzuarbeiten. Er sei durch die hohe Arbeits- belastung überfordert gewesen, was zu psychosomatischen Beschwerden sowie Problemen im Familienleben geführt habe. Weiter sei er unter zusätzlichem Druck gestanden, da er gemäss vertraglicher Vereinbarung bei einer von ihm ausgesprochenen Kündigung vor Ablauf einer Zweijahresfrist die Kosten für die Chauffeurausbildung in der Höhe von ca. Fr. 10‘000.– hätte zurückerstatten müssen. Auch habe er aufgrund der gesamten Belastungssituation an zwei Wochenenden zwei Rückfälle hinsichtlich seiner früheren Alkoholprobleme gehabt. Der psychi- sche Stress und die Übermüdung hätten unweigerlich zu einem erhöhten Unfallrisiko bei seiner Tätigkeit als Lastwagenchauffeur geführt, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, das Ar- beitsverhältnis mit der B.____ AG aufzulösen.

6.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht und nach der strengen Praxis des Bundes- gerichts im Bereich der Selbstkündigung nicht von einer zwingenden Selbstaufgabe gesprochen werden könne. Dem Beschwerdeführer sei das Verbleiben an seiner bisherigen Arbeitsstelle bis zum Finden einer neuen Stelle zuzumuten gewesen. Im Einspracheentscheid anerkannte sie zwar, dass der Einsprecher gesundheitliche Probleme gehabt und ihn das Arbeitsverhältnis belastet habe, was sich auch durch die Arbeitsunfähigkeit nach der Kündigung gezeigt habe. Dennoch sei – trotz der vorgebrachten Arztzeugnisse – nicht rechtsgenüglich belegt, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen habe auflösen müssen bzw. inwiefern die Arbeit aufgrund einer Krankheit unzumutbar gewesen sei. Hierfür fehle es an einem – von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre verlangten – eindeutigen, aussagekräftigen und echtzeitlichen Arztzeugnis, welches die für die Rechtfertigung einer frei-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht willigen Stellenaufgabe notwendigen medizinischen oder gesundheitsgefährdenden Gründe belege.

6.3 Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin geäusserten Einwands der fehlenden Echtzeitlichkeit der vorliegenden Arztzeugnisse ist nicht ersichtlich, inwiefern diese vorliegend nicht gegeben sein soll. So begab sich der Versicherte gemäss ärztlichem Zeugnis vom

8. März 2018 am 12. Juli 2017 und 20. Juli 2017, das heisst bereits vor Einreichung der Kündi- gung am 21. Juli 2017 bei Dr. C.____ wegen seiner Probleme am Arbeitsplatz in Behandlung. Dr. C.____ erstellte am 27. Oktober 2017 und später nochmals am 8. März 2018 zwei weitere Arztzeugnisse, da die beiden ersten Atteste vom 20. Juli 2017 und 16. August 2017 weder ge- naue Angaben zum Gesundheitszustand des Versicherten enthielten noch sich dazu äusserten, wie sich dieser auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aus dem Umstand, dass die beiden Arztzeug- nisse vom 27. Oktober 2017 und 8. März 2018 vorliegend erst mehrere Wochen oder Monate nach der Kündigung ausgestellt wurden, kann vorliegend jedoch nicht geschlossen werden, dass das Kriterium der Echtzeitlichkeit nicht erfüllt ist. Von einer fehlenden Echtzeitlichkeit kann nämlich nur dann die Rede sein, wenn die Konsultation beim Arzt sowie die Ausstellung des entsprechenden Arztzeugnisses zeitlich nach der Kündigungserklärung erfolgten (vgl. als Bei- spiel hierzu Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Juli 2014, Abteilung Sozial- versicherungsrecht, 715 13 366 E. 5.5). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den beiden später eingereichten ärztlichen Attesten um nähere Ausführungen des behandelnden Arztes, welche auf den Ergebnissen der Konsultationen vom 12. Juli 2017 und 20. Juli 2017 bzw. dem ärztlichen Zeugnis vom 20. Juli 2017 beruhen, die zeitlich vor der Kündigung vom 21. Juli 2017 erfolgten bzw. ausgestellt wurden. Somit ist die Voraussetzung der Echtzeitlichkeit der Arzt- zeugnisse vorliegend erfüllt.

6.4 Anders zu beurteilen ist hingegen die Frage, ob die vorgelegten Arztzeugnisse genü- gend aussagekräftig sind und somit den inhaltlichen Anforderungen an ein rechtsgenügliches ärztliches Attest erfüllen. Ein rechtsgenügliches Arztzeugnis als taugliche Entscheidgrundlage hat aus inhaltlicher Sicht einerseits eine Diagnose und andererseits eine aussagekräftige Erklä- rung zum Gesundheitszustand der versicherten Person zu enthalten (siehe E. 2.5 hiervor) und darf dabei nicht nur die subjektiven Aussagen des Patienten wiedergeben (vgl. Urteil des Kan- tonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. Januar 2014, Abteilung Sozialversicherungsrecht, 715 13 69 E. 4.3). Der Beschwerdegegnerin ist insofern Recht zu geben, als dass die beigeleg- ten Arztzeugnisse vom 20. Juli 2017 und 16. August 2017 inhaltlich nicht die hohen Anforde- rungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erfüllen vermögen, da beide Atteste jeweils eine volle Arbeitsunfähigkeit von einem Monat attestieren (21. Juli 2017 bis 31. August 2017 und 1. September 2017 bis 30. September 2017) ohne dabei aber nähere Angaben über den Beginn und die Dauer der ärztlichen Behandlung sowie zum Gesundheitszustand des Versi- cherten zu machen. Auch dem Arztzeugnis vom 27. Oktober 2017 kann nicht entnommen wer- den, welche medizinischen Diagnosen beim Versicherten genau gestellt werden können und inwiefern durch sie seine Weiterarbeit bei der damaligen Arbeitgeberin beeinträchtigt gewesen war. Schliesslich erfüllt auch das vorliegend ausführlichste ärztliche Zeugnis vom 8. März 2018 nicht die geforderten Voraussetzungen an ein rechtsgenügliches ärztliches Attest, da dieses lediglich die Krankheitsgeschichte sowie die Schilderungen des Patienten wiedergibt, ohne

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http://www.bl.ch/kantonsgericht dass Dr. C.____ dabei eine eigene vertiefte Beurteilung zum Gesundheitszustand seines Pati- enten vornimmt oder eine Diagnose stellt, aufgrund welcher er die Arbeitsunfähigkeit seines Patienten in der damaligen Arbeitsstelle attestiert. Zudem kann aus der vagen ärztlichen Aus- sage, wonach es „logisch sei, dass die Arbeit an der damaligen Arbeitsstelle nicht mehr möglich war“, nicht auf eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am damaligen Arbeitsplatz geschlossen werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Oktober 2015, Abteilung So- zialversicherungsrecht, 715 15 162 E. 6.1). Insgesamt erweisen sich die Arztzeugnisse von Dr. C.____ als nicht eindeutig im Sinne der Rechtsprechung und seine Aussagen vermögen die Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz nicht rechtsgenüglich zu belegen. Nach dem Ausgeführten ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ausgegangen ist.

7.1 Es ist sodann zu prüfen, ob die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelt worden ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich einzig nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt nach Art. 45 Abs. 2 AVIV 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Er- messen. Bei der Beurteilung dieses Ermessens im Einzelfall ist der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) als Aufsichtsbehörde der Durchführungsorgane der ALV (AVIG-Praxis ALE vom Januar 2018) herausgegebene Einstellraster zu berücksichtigen, welcher die Gewährung einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Kantonen zum Ziel hat. Der Raster ent- bindet aber die Durchführungsstellen der ALV nicht von einer konkreten Einzelfallprüfung, son- dern verpflichtet diese vielmehr dazu, von den Angaben des Rasters abzuweichen, wenn Um- stände vorliegen, welche dies verlangen (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 862). Die Verwaltungswei- sungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei- dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt nicht sein Er- messen anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen pflicht- gemäss Gebrauch gemacht hat, also allen einschlägigen Gesichtspunkten gebührend Rech- nung getragen hat.

7.2 Vorliegend hat die Kasse das Verhalten des Versicherten als schweres Verschulden qualifiziert, was eine Einstellungsdauer von 31 - 60 Tagen zur Folge hat. Die Beschwerdegeg- nerin setzte die Einstellung auf die bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit übliche Dauer von 36 Tagen fest. Bei der Festlegung der Dauer der Einstellung hat sie zu Recht zu Gunsten des Be- schwerdeführers die geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden teilweise berücksichtigt so- wie anerkannt, dass der Versicherte aufgrund des Verhaltens seines Arbeitgebers einen schwierigen Stand am Arbeitsplatz gehabt habe, was eine Kürzung der Einstelltage im Umfang von insgesamt zwölf Tagen rechtfertige. Insgesamt ist deshalb eine Einstellung in der An- spruchsberechtigung in der Höhe von 24 Tagen nicht zu beanstanden.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht 8. Zusammengefasst kann der Beschwerdeführer nicht darlegen, dass ein zwingender Grund zur freiwilligen Stellenaufgabe vorgelegen hat. Gerade im Hinblick auf den strengen Massstab bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zum Verbleib an der bisherigen Stelle (vgl. E. 2.3 hiervor), erweisen sich seine Vorbringen als nicht ausreichend. Die Beschwerde- gegnerin hat sodann ihr Ermessen bei der Festlegung der Einstelltage korrekt ausgeübt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach im Grundsatz nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

9. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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