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2018-06-27-sv-2

Basel-Landschaft · 2018-06-27 · Deutsch BL

Die Vermittlungsfähigkeit ist trotz etlicher leichter Pflichtverletzungen zu bejahen

Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmög- lich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).

4.2 Im Sozialversicherungsverfahren gilt, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vor- sieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hin- weisen). Überwiegende Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass jener Sachverhaltsdarstellung ge- folgt wird, die von allen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste gewürdigt wird (BGE 115 V 133 E. 8b). Demgegenüber genügt es nicht, dass ein bestimmter Sachverhalt bloss mög- lich ist.

5. Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdefüh- rer im Zeitraum Februar 2017 bis Oktober 2017 infolge wiederholter Verletzungen arbeitslosen- versicherungsrechtlicher Pflichten insgesamt achtmal vorübergehend in der Anspruchsberechti- gung eingestellt worden sei. So sei er dem Erstgespräch vom 21. Februar 2017 unentschuldigt ferngeblieben (Verfügung vom 25. August 2017) und habe das Beratungsgespräch vom 17. Mai 2017 abgebrochen (Verfügung vom 25. August 2017). Zudem habe er eine angeordnete ar- beitsmarktliche Massnahme nicht angetreten (Verfügung vom 29. Juni 2017) und in den Kon- trollperioden April 2017 bis August 2017 (Verfügungen vom 25. August 2017; Verfügung vom

2. Oktober 2017) nur unzureichend Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Obwohl der Versicherte wiederholt auf die Rechtsfolgen weiterer Pflichtverletzungen hingewiesen worden sei, habe er erneut eine solche begangen, indem er in der Kontrollperiode September 2017 keine Arbeits- bemühungen nachgewiesen habe. Aufgrund der Anzahl und der Schwere der Pflichtverletzun- gen sei darauf zu schliessen, dass der Versicherte nicht vermittlungsbereit und damit nicht ver- mittlungsfähig im Sinne von Art. 15 AVIG gewesen sei. In der Folge verneinte sie mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers.

6. Zunächst ist mit der Beschwerdegegnerin dahingehend einig zu gehen, dass der Be- schwerdeführer in den Beratungsgesprächen mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass von ihm 16 bis 20 Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode erwartet würden und er seine Stellensu- che zu intensivieren habe (Protokolle der Beratungsgespräche vom 6. April 2017, 17. Mai 2017 und 30. August 2017). Auch in den vier Verfügungen vom 25. August 2017 und derjenigen vom

2. Oktober 2017, mit welchen der Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, finden sich ausführliche Erläuterungen betreffend die Pflicht zur Stellensuche. Darüber hinaus wurde er in den genannten Verfügungen sowie im Beratungsgespräch vom 30. August 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wei- tere Verfehlungen zur vollständigen Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führen können. Dennoch bemühte sich der Versicherte – gemäss der aktenkundigen, im Zeit-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht punkt des angefochtenen Einspracheentscheids jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 27. Oktober 2017 – in der Kontrollperiode September 2017 nicht um eine Dau- erstelle, weshalb er erneut vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war. Dass die Verwaltung bei dieser Sachlage an der Bereitschaft des Versicherten zweifelte, eine Dauerstelle anzunehmen, ist zwar nachvollziehbar. Indessen fällt zu Gunsten des Be- schwerdeführers ins Gewicht, dass die Einstellungsverfügungen vom 25. August 2017, 2. Okto- ber 2017 und 27. Oktober 2017 lediglich von einem leichten Verschulden ausgingen (Einstel- lung für die Dauer von 3 bis 14 Tagen; Art. 45 Abs. 3 AVIV). Zudem liegen weder eine wieder- holte Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit noch eine wiederholte Nichtteil- nahme an einer zumutbaren arbeitsmarktlichen Massnahme vor. Ebenso wenig wurde dem Beschwerdeführer im Zeitraum Februar 2017 bis Oktober 2017 aus anderen Gründen ein mit- telschweres oder gar schweres Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV) zur Last gelegt, welches den Schluss nahe legen würde, dass er keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeit gehabt hät- te. Aufgrund der Tatsache, dass er in den Kontrollperioden Mai 2017 bis August 2017 und im Oktober 2017 jeweils, wenn auch teilweise verspätet, mindestens 13 Arbeitsbemühungen nachwies und zudem vom 11. September 2017 bis 18. Oktober 2017 einem Zwischenverdienst nachging, kann deshalb – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht gesagt werden, er sei nicht gewillt gewesen, seine Arbeitskraft anzubieten. Vor diesem Hintergrund widerspricht es dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]), wenn die teilweise nur knapp unzureichenden Arbeitsbemühungen und nur leichten Pflichtverletzungen des Beschwerdefüh- rers zunächst jeweils lediglich mit der leichtesten Massnahme geahndet werden und dieses gleiche Verhalten in einem späteren Zeitpunkt zum Anlass genommen wird, direkt auf die schwerste Sanktion, die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit, zu schliessen (vgl. E. 3.3 hier- vor). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist demnach die Vermittlungsfähigkeit des Versi- cherten – trotz etlicher leichter Pflichtverletzungen – noch knapp zu bejahen.

7. Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde vom 11. Dezember 2017 der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. November 2017 aufzuheben und festzustellen dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2017 gegeben ist

8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vor- liegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

8.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An- spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozes- ses bemessen. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt hat, hat er Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 5. März 2018 einen Zeitaufwand von 11 Stunden geltend gemacht, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Die zeitlichen Bemühun- gen sind zu dem seit dem 1. Januar 2004 in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Hinzu kom-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht men die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 86.65. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘060.85 ([11 Stunden x Fr. 250.-- + Auslagen von 86.65]; inkl. 8% Mehrwertsteuer auf Fr. 1‘937.80 [Fr. 155.--] und 7,7% Mehrwert- steuer auf Fr. 898.85 [Fr. 69.20]) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom

14. November 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Ver- mittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2017 gegeben ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 3‘060.85 (inkl. Auslagen und 8 % Mehr- wertsteuer auf Fr. 1‘937.80 bzw. 7,7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 898.85) zu bezahlen.

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Erwägungen (3 Absätze)

E. 5 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdefüh- rer im Zeitraum Februar 2017 bis Oktober 2017 infolge wiederholter Verletzungen arbeitslosen- versicherungsrechtlicher Pflichten insgesamt achtmal vorübergehend in der Anspruchsberechti- gung eingestellt worden sei. So sei er dem Erstgespräch vom 21. Februar 2017 unentschuldigt ferngeblieben (Verfügung vom 25. August 2017) und habe das Beratungsgespräch vom 17. Mai 2017 abgebrochen (Verfügung vom 25. August 2017). Zudem habe er eine angeordnete ar- beitsmarktliche Massnahme nicht angetreten (Verfügung vom 29. Juni 2017) und in den Kon- trollperioden April 2017 bis August 2017 (Verfügungen vom 25. August 2017; Verfügung vom

2. Oktober 2017) nur unzureichend Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Obwohl der Versicherte wiederholt auf die Rechtsfolgen weiterer Pflichtverletzungen hingewiesen worden sei, habe er erneut eine solche begangen, indem er in der Kontrollperiode September 2017 keine Arbeits- bemühungen nachgewiesen habe. Aufgrund der Anzahl und der Schwere der Pflichtverletzun- gen sei darauf zu schliessen, dass der Versicherte nicht vermittlungsbereit und damit nicht ver- mittlungsfähig im Sinne von Art. 15 AVIG gewesen sei. In der Folge verneinte sie mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers.

E. 6 Zunächst ist mit der Beschwerdegegnerin dahingehend einig zu gehen, dass der Be- schwerdeführer in den Beratungsgesprächen mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass von ihm 16 bis 20 Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode erwartet würden und er seine Stellensu- che zu intensivieren habe (Protokolle der Beratungsgespräche vom 6. April 2017, 17. Mai 2017 und 30. August 2017). Auch in den vier Verfügungen vom 25. August 2017 und derjenigen vom

2. Oktober 2017, mit welchen der Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, finden sich ausführliche Erläuterungen betreffend die Pflicht zur Stellensuche. Darüber hinaus wurde er in den genannten Verfügungen sowie im Beratungsgespräch vom 30. August 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wei- tere Verfehlungen zur vollständigen Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führen können. Dennoch bemühte sich der Versicherte – gemäss der aktenkundigen, im Zeit-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht punkt des angefochtenen Einspracheentscheids jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 27. Oktober 2017 – in der Kontrollperiode September 2017 nicht um eine Dau- erstelle, weshalb er erneut vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war. Dass die Verwaltung bei dieser Sachlage an der Bereitschaft des Versicherten zweifelte, eine Dauerstelle anzunehmen, ist zwar nachvollziehbar. Indessen fällt zu Gunsten des Be- schwerdeführers ins Gewicht, dass die Einstellungsverfügungen vom 25. August 2017, 2. Okto- ber 2017 und 27. Oktober 2017 lediglich von einem leichten Verschulden ausgingen (Einstel- lung für die Dauer von 3 bis 14 Tagen; Art. 45 Abs. 3 AVIV). Zudem liegen weder eine wieder- holte Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit noch eine wiederholte Nichtteil- nahme an einer zumutbaren arbeitsmarktlichen Massnahme vor. Ebenso wenig wurde dem Beschwerdeführer im Zeitraum Februar 2017 bis Oktober 2017 aus anderen Gründen ein mit- telschweres oder gar schweres Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV) zur Last gelegt, welches den Schluss nahe legen würde, dass er keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeit gehabt hät- te. Aufgrund der Tatsache, dass er in den Kontrollperioden Mai 2017 bis August 2017 und im Oktober 2017 jeweils, wenn auch teilweise verspätet, mindestens 13 Arbeitsbemühungen nachwies und zudem vom 11. September 2017 bis 18. Oktober 2017 einem Zwischenverdienst nachging, kann deshalb – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht gesagt werden, er sei nicht gewillt gewesen, seine Arbeitskraft anzubieten. Vor diesem Hintergrund widerspricht es dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]), wenn die teilweise nur knapp unzureichenden Arbeitsbemühungen und nur leichten Pflichtverletzungen des Beschwerdefüh- rers zunächst jeweils lediglich mit der leichtesten Massnahme geahndet werden und dieses gleiche Verhalten in einem späteren Zeitpunkt zum Anlass genommen wird, direkt auf die schwerste Sanktion, die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit, zu schliessen (vgl. E. 3.3 hier- vor). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist demnach die Vermittlungsfähigkeit des Versi- cherten – trotz etlicher leichter Pflichtverletzungen – noch knapp zu bejahen.

E. 7 Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde vom 11. Dezember 2017 der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. November 2017 aufzuheben und festzustellen dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2017 gegeben ist

8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vor- liegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

8.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An- spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozes- ses bemessen. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt hat, hat er Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 5. März 2018 einen Zeitaufwand von 11 Stunden geltend gemacht, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Die zeitlichen Bemühun- gen sind zu dem seit dem 1. Januar 2004 in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Hinzu kom-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht men die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 86.65. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘060.85 ([11 Stunden x Fr. 250.-- + Auslagen von 86.65]; inkl. 8% Mehrwertsteuer auf Fr. 1‘937.80 [Fr. 155.--] und 7,7% Mehrwert- steuer auf Fr. 898.85 [Fr. 69.20]) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom

14. November 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Ver- mittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2017 gegeben ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 3‘060.85 (inkl. Auslagen und 8 % Mehr- wertsteuer auf Fr. 1‘937.80 bzw. 7,7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 898.85) zu bezahlen.

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 27. Juni 2018 (715 17 415 / 163) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Die Vermittlungsfähigkeit ist trotz etlicher leichter Pflichtverletzungen zu bejahen

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch André M. Brunner, Advo- kat, Hauptstrasse 55, Postfach 136, 4450 Sissach

gegen

KIGA Baselland, Ergänzende Massnahmen ALV, Güterstrasse 107, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Vermittlungsfähigkeit

A.1 Am 16. Januar 2017 meldete sich der 1975 geborene A.____ beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) X.____ im Rahmen eines Vollzeitpensums zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 1. Februar 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. In der Folge wurde ihm eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2019 eröff- net.

A.2 Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 verneinte das Kantonale Amt für Industrie, Gewer- be und Arbeit Baselland (KIGA) die Vermittlungsfähigkeit und damit auch den Anspruch auf

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitslosenentschädigung des Versicherten für die Zeit ab 1. Oktober 2017. Daran hielt es auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 14. November 2017). Infolge wiederholter Ver- letzungen arbeitslosenversicherungsrechtlicher Pflichten sei die Vermittlungsbereitschaft und damit die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zu verneinen.

B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat André M. Brunner, am 11. Dezember 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit ab 1. Oktober 2017 zu bejahen und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat Brunner als Rechtsvertreter. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, dass aufgrund der vorliegenden Umstände nicht auf eine fehlende Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden könne.

C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer für das vorlie- gende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Brunner als Rechtsvertreter bewilligt.

D. Am 8. Januar 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin eine vorläufige Sistierung des Verfahrens. Begründend hielt sie fest, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid mitun- ter auch auf einen noch nicht rechtskräftigen Entscheid des RAV X.____ vom 27. Oktober 2017 abstütze, mit welchem der Versicherte wegen fehlender/nicht nachgewiesener Arbeitsbemü- hungen sanktioniert worden sei. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 27. November 2017 wieder bejaht werde (vgl. Verfügung vom

22. Dezember 2017).

E. In seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2018 beantragte der Beschwerdeführer unter o/e-Kostenfolge die Abweisung des Sistierungsantrags.

F. Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 wurde das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Sistierung des vorliegenden Verfahrens abgewiesen.

G. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeits- losenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Geset- zes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kan- tons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten vom

11. Dezember 2017 ist demnach einzutreten.

1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversi- cherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streit- wert von Fr. 10'000.--. Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 26. November 2017. Bei insgesamt 40 kontrollierten Tagen und einem Taggeld von Fr. 187.30 beläuft sich der Streitwert auf Fr. 7‘492.--. Die Ange- legenheit ist folglich präsidial zu entscheiden.

2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob dem Beschwerde- führer zu Recht ab 1. Oktober 2017 die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen wurde.

3.1 Die arbeitslose versicherte Person ist nach Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit auszuüben und an Ein- gliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die allgemeine Vermittlungsfähigkeit setzt sich somit aus drei Elementen zusammen. Davon sind die Arbeitsfähigkeit sowie die Arbeitsberechtigung objektiver und die Vermittlungsbereitschaft subjektiver Natur. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereit- schaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Ar- beitszeit einzusetzen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 261 ff.). Damit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, müssen die drei Elemente kumulativ erfüllt sein. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermitt- lungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungs- fähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, oder nicht (BGE 125 V 58, E. 6a).

3.2 Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft als subjektives Element der Ver- mittlungsfähigkeit ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer. Hierzu genügt die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Per- son gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzuse- hen (Art. 17 AVIG). Inhalt der Vermittlungsbereitschaft ist auch die Bereitschaft, an Eingliede- rungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die Weisungen der Durchführungs- organe zu befolgen (VGL. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 270 f.).

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3.3 Nach der Rechtsprechung können fortlaufend ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitspanne überhaupt nicht gewillt war, ihre Arbeitskraft anzubieten, was einen An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst. Dies darf aber nicht ohne weiteres auf- grund der blossen Tatsache unzureichender Stellensuche allein gefolgert werden. Auch dürftige Bemühungen um eine neue Arbeit sind in der Regel nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und nicht Folge davon, dass die versicherte Person in der fraglichen Zeit eine neue Anstellung gar nicht finden wollte. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es besonders qualifizier- ter Umstände. Solche sind etwa gegeben, wenn sich eine versicherte Person trotz Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG über längere Zeit hinweg nicht um ein neues Arbeitsverhältnis bemühte. Sind immerhin gewisse Anstrengungen festzustellen, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft erkannt werden, es sei denn, dass trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeit- nehmertätigkeit bestanden hat (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 272). Wurde eine versicherte Person bereits wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt, lag der entsprechenden Verfügung jedoch nur die Annahme eines leichten Ver- schuldens zu Grunde, rechtfertigt sich die Verneinung der Anspruchsberechtigung wegen feh- lender Vermittlungsfähigkeit nicht. Es widerspricht dem Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn ein- stellungswürdiges Verhalten zunächst mit der leichtesten Massnahme geahndet und dann die- ses gleiche Verhalten zum Anlass genommen wird, direkt auf die schwerste Sanktion, die Aber- kennung der Vermittlungsfähigkeit, zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2013, 8C_966/2012, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.4 Wiederholte Nichtbefolgung der Weisungen der Durchführungsorgane lassen ebenfalls auf fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen. Namentlich ist bereits bei der zweiten Nicht- annahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit oder der zweiten Nichtteilnahme an einer zu- mutbaren arbeitsmarktlichen Massnahme die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 273).

3.5 Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv (BGE 120 V 385 E. 2) und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, ob- jektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2010, 8C_382/2010, E. 2.2).

4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungs- prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz

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http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusam- mentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmög- lich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).

4.2 Im Sozialversicherungsverfahren gilt, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vor- sieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hin- weisen). Überwiegende Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass jener Sachverhaltsdarstellung ge- folgt wird, die von allen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste gewürdigt wird (BGE 115 V 133 E. 8b). Demgegenüber genügt es nicht, dass ein bestimmter Sachverhalt bloss mög- lich ist.

5. Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdefüh- rer im Zeitraum Februar 2017 bis Oktober 2017 infolge wiederholter Verletzungen arbeitslosen- versicherungsrechtlicher Pflichten insgesamt achtmal vorübergehend in der Anspruchsberechti- gung eingestellt worden sei. So sei er dem Erstgespräch vom 21. Februar 2017 unentschuldigt ferngeblieben (Verfügung vom 25. August 2017) und habe das Beratungsgespräch vom 17. Mai 2017 abgebrochen (Verfügung vom 25. August 2017). Zudem habe er eine angeordnete ar- beitsmarktliche Massnahme nicht angetreten (Verfügung vom 29. Juni 2017) und in den Kon- trollperioden April 2017 bis August 2017 (Verfügungen vom 25. August 2017; Verfügung vom

2. Oktober 2017) nur unzureichend Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Obwohl der Versicherte wiederholt auf die Rechtsfolgen weiterer Pflichtverletzungen hingewiesen worden sei, habe er erneut eine solche begangen, indem er in der Kontrollperiode September 2017 keine Arbeits- bemühungen nachgewiesen habe. Aufgrund der Anzahl und der Schwere der Pflichtverletzun- gen sei darauf zu schliessen, dass der Versicherte nicht vermittlungsbereit und damit nicht ver- mittlungsfähig im Sinne von Art. 15 AVIG gewesen sei. In der Folge verneinte sie mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers.

6. Zunächst ist mit der Beschwerdegegnerin dahingehend einig zu gehen, dass der Be- schwerdeführer in den Beratungsgesprächen mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass von ihm 16 bis 20 Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode erwartet würden und er seine Stellensu- che zu intensivieren habe (Protokolle der Beratungsgespräche vom 6. April 2017, 17. Mai 2017 und 30. August 2017). Auch in den vier Verfügungen vom 25. August 2017 und derjenigen vom

2. Oktober 2017, mit welchen der Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, finden sich ausführliche Erläuterungen betreffend die Pflicht zur Stellensuche. Darüber hinaus wurde er in den genannten Verfügungen sowie im Beratungsgespräch vom 30. August 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wei- tere Verfehlungen zur vollständigen Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führen können. Dennoch bemühte sich der Versicherte – gemäss der aktenkundigen, im Zeit-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht punkt des angefochtenen Einspracheentscheids jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 27. Oktober 2017 – in der Kontrollperiode September 2017 nicht um eine Dau- erstelle, weshalb er erneut vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war. Dass die Verwaltung bei dieser Sachlage an der Bereitschaft des Versicherten zweifelte, eine Dauerstelle anzunehmen, ist zwar nachvollziehbar. Indessen fällt zu Gunsten des Be- schwerdeführers ins Gewicht, dass die Einstellungsverfügungen vom 25. August 2017, 2. Okto- ber 2017 und 27. Oktober 2017 lediglich von einem leichten Verschulden ausgingen (Einstel- lung für die Dauer von 3 bis 14 Tagen; Art. 45 Abs. 3 AVIV). Zudem liegen weder eine wieder- holte Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit noch eine wiederholte Nichtteil- nahme an einer zumutbaren arbeitsmarktlichen Massnahme vor. Ebenso wenig wurde dem Beschwerdeführer im Zeitraum Februar 2017 bis Oktober 2017 aus anderen Gründen ein mit- telschweres oder gar schweres Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV) zur Last gelegt, welches den Schluss nahe legen würde, dass er keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeit gehabt hät- te. Aufgrund der Tatsache, dass er in den Kontrollperioden Mai 2017 bis August 2017 und im Oktober 2017 jeweils, wenn auch teilweise verspätet, mindestens 13 Arbeitsbemühungen nachwies und zudem vom 11. September 2017 bis 18. Oktober 2017 einem Zwischenverdienst nachging, kann deshalb – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht gesagt werden, er sei nicht gewillt gewesen, seine Arbeitskraft anzubieten. Vor diesem Hintergrund widerspricht es dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]), wenn die teilweise nur knapp unzureichenden Arbeitsbemühungen und nur leichten Pflichtverletzungen des Beschwerdefüh- rers zunächst jeweils lediglich mit der leichtesten Massnahme geahndet werden und dieses gleiche Verhalten in einem späteren Zeitpunkt zum Anlass genommen wird, direkt auf die schwerste Sanktion, die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit, zu schliessen (vgl. E. 3.3 hier- vor). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist demnach die Vermittlungsfähigkeit des Versi- cherten – trotz etlicher leichter Pflichtverletzungen – noch knapp zu bejahen.

7. Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde vom 11. Dezember 2017 der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. November 2017 aufzuheben und festzustellen dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2017 gegeben ist

8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vor- liegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

8.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An- spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozes- ses bemessen. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt hat, hat er Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 5. März 2018 einen Zeitaufwand von 11 Stunden geltend gemacht, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Die zeitlichen Bemühun- gen sind zu dem seit dem 1. Januar 2004 in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Hinzu kom-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht men die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 86.65. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘060.85 ([11 Stunden x Fr. 250.-- + Auslagen von 86.65]; inkl. 8% Mehrwertsteuer auf Fr. 1‘937.80 [Fr. 155.--] und 7,7% Mehrwert- steuer auf Fr. 898.85 [Fr. 69.20]) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom

14. November 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Ver- mittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2017 gegeben ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 3‘060.85 (inkl. Auslagen und 8 % Mehr- wertsteuer auf Fr. 1‘937.80 bzw. 7,7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 898.85) zu bezahlen.

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