Vorzeitige Verwertung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Eine Verfügung der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet angefochten werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen an- deren Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; CALAME, Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 385 N 21; BGer 6B_1404/2016 vom
13. Juni 2017 E. 1.2.3, 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung ei- nes Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdevoraussetzungen geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Der Beschwerdeführer rügt, in Bezug auf den Roller Yamaha YP125R fehle es an der für die Durchführung einer vorzeitigen Verwertung notwendigen Voraussetzung einer bestehen- den Beschlagnahmeverfügung. Dieser Roller sei nämlich lediglich durch die Gendarmerie Nati- onale sichergestellt worden; jedoch sei diesbezüglich nie ein Beschlagnahmebefehl ergangen.
2.2 Der Roller Yamaha YP125R wurde durch die Gendarmerie Nationale nach Massgabe des französischen Rechts beschlagnahmt und am 12. Oktober 2016 der hiesigen Strafbehörde übergeben. Aufgrund der bereits in Frankreich erfolgten Beschlagnahme bedurfte es naturge- mäss in der Schweiz zur weiteren Sicherstellung dieses Rollers keines Beschlagnahmebefehls mehr. Selbst wenn dem nicht zu folgen wäre, würde dem Beschwerdeführer seine Rüge nicht helfen. Der Beschwerdeführer hätte nämlich seit der Übergabe des Rollers vom 12. Oktober 2016 durch die Gendarmerie Nationale an die hiesige Strafbehörde den Erlass eines Beschlag- nahmebefehls verlangen können. Seine erst rund eineinhalb Jahre später im vorliegenden Be- schwerdeverfahren erhobene Rüge des fehlenden Beschlagnahmebefehls würde gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verstossen und könnte daher nicht gehört werden (BGer 6B_1092/2016 vom 3. April 2017 E. 1; OGer ZH UH140239 vom 11. November 2014 E. II.1.2). Davon wäre umso mehr auszugehen, als der Beschwerdeführer mit keinem Wort darlegt, wes- halb die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme des Rollers Yamaha YP125R nicht gegeben sein sollten. Selbst wenn hier vorfrageweise das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Beschlagnahme dieses Rollers zu prüfen wäre, würde dies dem Beschwerdeführer nichts hel- fen. Gegen den Beschwerdeführer wäre ein dringender Tatverdacht wegen banden- und ge- werbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Fälschung von Aus- weisen und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gegeben. Aufgrund dessen und des Umfangs des Strafverfahrens bestünde ein hohes Mass an Wahrscheinlichkeit, dass das Sachgericht dem Beschwerdeführer erhebliche Verfahrenskosten überbinden wird. Die Vor- aussetzungen für eine Sicherstellung des Rollers Yamaha YP125R nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO lägen somit vor. Eine andere, mildere Massnahme als die Beschlagnahme des Rollers Yamaha YP125R zur Sicherung der Verfahrenskosten wäre nicht ersichtlich. Nach alledem folgt, dass der Roller Yamaha YP125R beschlagnahmt werden könnte.
3.1 Der Beschwerdeführer trägt vor, in der angefochtenen Verfügung werde der Wert der Roller Piaggio X9 und Yamaha YP125R nicht beziffert, weshalb keine Abwägung zwischen den Kosten und dem Ertrag vorgenommen werden könne. Bei Rollern spiele der Zeitfaktor bei der Wertverminderung eine deutlich geringere Rolle als bei Autos. Bei Rollern seien vielmehr der Kilometerstand und der Zustand entscheidend. Allein durch Zeitablauf trete somit keine weitere Wertverminderung der Roller ein. Gemäss der Staatsanwaltschaft werde das Strafverfahren noch 12 - 18 Monaten dauern. Weil er sich bereits seit Oktober 2016 in Haft befinde, sei aller- dings dieses Strafverfahren vordringlich voranzutreiben, sodass von einer verbliebenden Ver- fahrensdauer von 10 Monaten auszugehen sei. Hier würden während der weiteren Dauer des Strafverfahrens von 10 - 18 Monaten Aufbewahrungskosten zwischen Fr. 1‘000.– und
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 1‘800.– anfallen. Angesichts vernachlässigbarer Mehrkosten durch die weitere Aufbewah- rung der Roller erscheine der Eingriff in die Eigentumsgarantie durch die vorzeitige Verwertung der Roller als unverhältnismässig und damit als unzulässig.
3.2 Die Beschlagnahme ist eine Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherstellung unter anderem von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO), der Vermögenswerte, welche voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben sind (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) oder der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Durch sie werden Gegenstände oder Vermögenswerte der freien Verfügung einer Person entzogen und der Verfügungsherrschaft des Staats zu bestimmten Zwecken un- terworfen. An den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen ändert sich mit der Beschlagnahme allerdings nichts. Die Strafverfolgungsbehörden tragen eine Werterhaltungspflicht über die be- schlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte. Unter den Voraussetzungen von Art. 266 Abs. 5 StPO können ausnahmsweise Gegenstände, die einer schneller Wertverminderung un- terliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet wer- den (BStGer RR.2015.196-198 vom 18. November 2015 E. 9.2.1). Ausgeschlossen von einer vorzeitigen Verwertung sind der Natur der Sache nach grundsätzlich Gegenstände, die nur als Beweismittel beschlagnahmt sind; Sachen, welche voraussichtlich dem Berechtigten zurückzu- geben sind, sowie Gegenstände, die zur Unbrauchbarmachung oder Vernichtung einzuziehen sind. Die vorzeitige Verwertung dient einerseits dem Interesse des Berechtigten, der dadurch vor einem Vermögensschaden bewahrt wird; anderseits dem Interesse des Staats, allfällige Schadenersatzansprüche zu vermeiden, welche unter Umständen beim Unterbleiben einer an- gezeigten vorzeitigen Verwertung begründet werden könnten (LEMBO/JULEN BERTHOD, Com- mentaire Romand CPP, 2011, Art. 266 N 11; BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar StPO,
E. 2 Aufl. 2014, Art. 266 N 29; BGE 130 I 360 E. 14.2; BGer 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1). Ein öffentliches Interesse liegt bei der Kostendeckungsbeschlagnahme im Erhalt des Deckungssubstrats (OGer ZH UH140239 vom 11. November 2014 E. II.3.2). Eine vorzeitige Verwertung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Verwertung gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO gelten grund- sätzlich als gegeben, wenn zwischen dem Wert der beschlagnahmten Sache einerseits und der während der voraussichtlichen Fortdauer des Verfahrens eintretenden Wertverminderung und anfallenden Unterhaltskosten andererseits ein Missverhältnis besteht (LEMBO/JULEN BERTHOD, a.a.O., Art. 266 N 11; HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 266 N 9; BGE 111 IV 41 E. 3b; BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.2.1). Beim Entscheid über die Anordnung der vorzeitigen Verwertung ist der Wille des Eigentümers zu beachten, der unter Umständen ein besonders Affektionsinteresse an der Sache hat und bereit ist, die Unterhalts- kosten selbst zu tragen (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 266 N 9; OGer ZH UH140239 vom 11. No- vember 2014 E. II.3.2). Unter Berücksichtigung der systematischen, verfassungskonformen Auslegung von Art. 266 Abs. 5 StPO ist die Zulässigkeit einer vorzeitigen Verwertung von be- schlagnahmten Gegenständen nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil diese einen irreversib-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht len Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) darstellt und bis zum Abschluss des Verfah- rens zugunsten des Beschuldigten die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO) gilt (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 266 N 9; BGer 1B_461/2017 vom
8. Januar 2018 E. 2.1, 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1; OGer ZH UH140239 vom 11. No- vember 2014 E. II.3.2).
3.3 Die vorzeitige Verwertung der Roller Piaggio X9 und Yamaha YP125R dient gemäss der angefochtenen Verfügung der Sicherstellung der namhaften Verfahrenskosten und ist somit grundsätzlich möglich. Ausserdem beruft sich der Beschwerdeführer weder auf ein besonderes Affektionsinteresse, welches die Interessen des Staats an der Erhaltung des Deckungssub- strats an der vorzeitigen Verwertung überwiegen könnte, noch bekundet er Bereitschaft, die Unterhaltskosten für die beiden Roller zu tragen, was die vorzeitige Verwertung als unverhält- nismässig erscheinen liesse. Zu prüfen bleibt daher einzig noch, ob die in Art. 266 Abs. 5 StPO genannten Bedingungen der vorzeitigen Verwertung, d.h. eine schnelle Wertverminderung oder ein kostspieliger Unterhalt, erfüllt sind.
In der angefochtenen Verfügung nannte die Staatsanwaltschaft weder das Baujahr noch den Schätzwert der in Frage stehenden Roller. Die Staatsanwaltschaft macht nunmehr in ihrer Stel- lungnahme vom 27. März 2018 geltend, der Roller Piaggo X9 dürfte aufgrund der Typenbe- zeichnung „X9“ einen Jahrgang zwischen 2002 und 2006 aufweisen. Derartige Roller würden bei gutem Zustand auf motoscout24.ch aktuell zwischen Fr. 2‘500.– und Fr. 3‘500.– gehandelt. Der Roller Yamaha YP125R sei erstmals am 7. August 1998 in Verkehr gesetzt worden. Auf der Internetplattform motosout24.ch werde derzeit lediglich ein Fahrzeug dieses Typs mit Jahrgang 1998 zu einem Preis von Fr. 800.– angeboten. Bei den Angaben zu den Jahrgängen und dem Wert der Roller handelt es sich um Noven. Weil das Einbringen von solchen neuen Tatsachen im Beschwerdeverfahren nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig ist (BGE 141 IV 396 E. 4.4 S. 405; BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1) und die von der Staatsanwalt- schaft genannten Preise als angemessen erscheinen, ist hier auf diese abzustellen. Bezüglich der voraussichtlichen Dauer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aus, der Fall befinde sich noch im Stadium der Strafuntersuchung. Angesichts der umfangreichen Komplexität sei frühestens in 12 - 18 Mo- naten mit einem Abschluss des Strafverfahrens zu rechnen. Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, weil er sich in Haft befinde, sei das Verfahren vordringlich zu be- handeln und mit einem rechtskräftigen Abschluss des Prozesses in 10 Monaten zu rechnen. Aufgrund von Art. 5 Abs. 2 StPO ist zwar bei einer Inhaftierung des Beschuldigten das Verfah- ren vordringlich durchzuführen. Der Beschwerdeführer legt jedoch weder konkret dar noch ist ersichtlich, dass eine Fortdauer des Strafverfahrens von 12 - 18 Monaten mit mehreren Beteilig- ten und einer grossen Anzahl von untersuchten Delikten diesen Grundsatz verletzen wird. An- gesichts dessen ist hier die Annahme der Dauer bis zum frühestmöglichen rechtskräftigen Ab- schluss des Strafverfahrens von 12 - 18 Monaten nicht zu beanstanden. Die beiden beschlag- nahmten Roller weisen zusammen einen mittleren Schätzwert von Fr. 3‘800.– auf. Gerichtsno-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht torisch ist der Wertverlust bei Rollern in den ersten Jahren am grössten und flacht danach ab. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist somit von einer Abnahme des Werts der Roller im Verlauf der Zeit auszugehen. Bei den beiden Rollern ist somit während der weiteren Dauer des Strafverfahrens ein gewisser Wertverlust zu erwarten, welcher allerdings wegen des relativ hohen Alters der beiden Roller von 20 bzw. 12 - 16 Jahren beschränkt sein wird. Eine Wertverminderung tritt insbesondere aufgrund der Alterung von Gummiteilen (Reifen, Dich- tungsringe usw.) ein. Die Kosten für die Aufbewahrung der beiden Roller beträgt Fr. 100.– pro Monat. Aufgrund der mutmasslichen Fortdauer des Strafverfahrens ab Erlass der angefochte- nen Verfügung von mindestens 12 - 18 Monaten bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss ist demnach mit Aufwendungen für das Einstellen der beiden Roller zwischen Fr. 1‘200.– und Fr. 1‘800.– zu rechnen. Da diese Kosten rund einen Drittel bis die Hälfte des Schätzwerts der beiden Roller ausmachen, sind diese Aufwendungen zweifellos als kostspielig zu qualifizieren. Nach alledem ist zu schliessen, dass zwischen dem Schätzwert der beiden Roller von insge- samt Fr. 3‘800.– sowie den Kosten für deren Aufbewahrung von zwischen Fr. 1‘200.– und Fr. 1‘800.– während der voraussichtlichen Fortdauer des Strafverfahrens ein klares Missver- hältnis besteht. Davon ist umso mehr auszugehen, als noch ein gewisser Wertverlust der Roller in dieser Zeit hinzukommt. Eine weitere Aufbewahrung dieser Roller ist daher nicht zu verant- worten. Andere, mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich. Die Anordnung der vorzeitigen Verwertung der Roller Roller Piaggio X9 und Yamaha YP125R durch die Staatsanwaltschaft erweist sich folglich als rechtmässig. Angemerkt sei, dass, selbst wenn gerügt worden wäre, es bedürfe für die Aufbewahrung der beiden Roller nicht der Anmietung zweier gedeckter Auto- parkplätze zu je Fr. 50.– pro Monat, sich daran nichts ändern würde. Denn auch wenn bloss Kosten für einen Parkplatz zu veranschlagen wären, wäre ein klares Missverhältnis zwischen dem Schätzwert der beiden Roller sowie den Aufwendungen für deren Aufbewahrung und dem Wertverlust während der mutmasslichen Fortdauer des Strafverfahrens gegeben. Die Voraus- setzungen für die vorzeitige Verwertung wären auch diesfalls zu bejahen. Aufgrund all des Vor- stehenden folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und deshalb abzuweisen ist.
E. 4 Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.
E. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 550.– (bestehend aus einer Be- schlussgebühr von Fr. 500.– und Auslagen von pauschal Fr. 50.–) dem unterliegenden Be- schwerdeführer aufzuerlegen.
E. 4.2 Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Christoph Balmer präsidialiter bewilligt. Das vom amtlichen Verteidiger mit Honorarnote vom 15. März
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2018 in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 688.25 (inkl. Auslagen und Fr. 49.20 MWSt) ist tarifkonform. Rechtsanwalt Christoph Balmer ist somit im Beschwerdeverfahren eine Entschädi- gung in dieser Höhe aus der Staatskasse auszurichten. Aufgrund von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 550.– (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 500.– und Auslagen von pauschal Fr. 50.–) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dem Beschwerdeführer wird präsidialiter die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Christoph Balmer bewilligt. Rechtsanwalt Christoph Balmer wird als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 688.25 (inkl. Ausla- gen und Fr. 49.20 MWSt) aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom
15. Mai 2018 (470 18 122) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Vorzeitige Verwertung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Balmer, Postfach 644, Gerbergasse 26, 4001 Basel, Beschwerdeführer gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Haupt- abteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Gegenstand vorzeitige Verwertung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 2. März 2018
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http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (fortan: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ ein Strafverfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Ur- kundenfälschung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Im Rahmen dieses Strafverfahrens beschlagnahmte die Staatsanwalt- schaft am 30. August 2016 den Roller Piaggio X9 mit der Fahrgestellnummer 1._____ (fortan: Roller Piaggio X9). Am 12. Oktober 2016 übergab die Gendarmerie Nationale in Saint Louis der hiesigen Strafbehörde den Roller Yamaha YP125R, Modell Majesty, mit der Seriennummer 2._____ (fortan: Roller Yamaha YP125R). Mit Verfügung vom 2. März 2018 ordnete die Staats- anwaltschaft die vorzeitige Verwertung der Roller Piaggio X9 und Yamaha YP125R sowie die Beschlagnahme des aus diesen Verwertungen resultierenden Nettoerlöses an.
B. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte mit Beschwerde vom 15. März 2018, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2018 vollumfänglich aufzuheben so- wie auf eine vorzeitige Verwertung der Roller Piaggio X9 und Yamaha YP125R zu verzichten; ihm die amtliche Verteidigung mit seinem Rechtsanwalt zu bestätigen bzw. zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge.
C. Die Staatsanwaltschaft begehrte in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2018, die Be- schwerde in Bestätigung der Verfügung vom 2. März 2018 abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge.
Erwägungen 1. Eine Verfügung der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet angefochten werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen an- deren Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; CALAME, Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 385 N 21; BGer 6B_1404/2016 vom
13. Juni 2017 E. 1.2.3, 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung ei- nes Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdevoraussetzungen geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Der Beschwerdeführer rügt, in Bezug auf den Roller Yamaha YP125R fehle es an der für die Durchführung einer vorzeitigen Verwertung notwendigen Voraussetzung einer bestehen- den Beschlagnahmeverfügung. Dieser Roller sei nämlich lediglich durch die Gendarmerie Nati- onale sichergestellt worden; jedoch sei diesbezüglich nie ein Beschlagnahmebefehl ergangen.
2.2 Der Roller Yamaha YP125R wurde durch die Gendarmerie Nationale nach Massgabe des französischen Rechts beschlagnahmt und am 12. Oktober 2016 der hiesigen Strafbehörde übergeben. Aufgrund der bereits in Frankreich erfolgten Beschlagnahme bedurfte es naturge- mäss in der Schweiz zur weiteren Sicherstellung dieses Rollers keines Beschlagnahmebefehls mehr. Selbst wenn dem nicht zu folgen wäre, würde dem Beschwerdeführer seine Rüge nicht helfen. Der Beschwerdeführer hätte nämlich seit der Übergabe des Rollers vom 12. Oktober 2016 durch die Gendarmerie Nationale an die hiesige Strafbehörde den Erlass eines Beschlag- nahmebefehls verlangen können. Seine erst rund eineinhalb Jahre später im vorliegenden Be- schwerdeverfahren erhobene Rüge des fehlenden Beschlagnahmebefehls würde gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verstossen und könnte daher nicht gehört werden (BGer 6B_1092/2016 vom 3. April 2017 E. 1; OGer ZH UH140239 vom 11. November 2014 E. II.1.2). Davon wäre umso mehr auszugehen, als der Beschwerdeführer mit keinem Wort darlegt, wes- halb die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme des Rollers Yamaha YP125R nicht gegeben sein sollten. Selbst wenn hier vorfrageweise das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Beschlagnahme dieses Rollers zu prüfen wäre, würde dies dem Beschwerdeführer nichts hel- fen. Gegen den Beschwerdeführer wäre ein dringender Tatverdacht wegen banden- und ge- werbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Fälschung von Aus- weisen und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gegeben. Aufgrund dessen und des Umfangs des Strafverfahrens bestünde ein hohes Mass an Wahrscheinlichkeit, dass das Sachgericht dem Beschwerdeführer erhebliche Verfahrenskosten überbinden wird. Die Vor- aussetzungen für eine Sicherstellung des Rollers Yamaha YP125R nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO lägen somit vor. Eine andere, mildere Massnahme als die Beschlagnahme des Rollers Yamaha YP125R zur Sicherung der Verfahrenskosten wäre nicht ersichtlich. Nach alledem folgt, dass der Roller Yamaha YP125R beschlagnahmt werden könnte.
3.1 Der Beschwerdeführer trägt vor, in der angefochtenen Verfügung werde der Wert der Roller Piaggio X9 und Yamaha YP125R nicht beziffert, weshalb keine Abwägung zwischen den Kosten und dem Ertrag vorgenommen werden könne. Bei Rollern spiele der Zeitfaktor bei der Wertverminderung eine deutlich geringere Rolle als bei Autos. Bei Rollern seien vielmehr der Kilometerstand und der Zustand entscheidend. Allein durch Zeitablauf trete somit keine weitere Wertverminderung der Roller ein. Gemäss der Staatsanwaltschaft werde das Strafverfahren noch 12 - 18 Monaten dauern. Weil er sich bereits seit Oktober 2016 in Haft befinde, sei aller- dings dieses Strafverfahren vordringlich voranzutreiben, sodass von einer verbliebenden Ver- fahrensdauer von 10 Monaten auszugehen sei. Hier würden während der weiteren Dauer des Strafverfahrens von 10 - 18 Monaten Aufbewahrungskosten zwischen Fr. 1‘000.– und
Seite 4
http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 1‘800.– anfallen. Angesichts vernachlässigbarer Mehrkosten durch die weitere Aufbewah- rung der Roller erscheine der Eingriff in die Eigentumsgarantie durch die vorzeitige Verwertung der Roller als unverhältnismässig und damit als unzulässig.
3.2 Die Beschlagnahme ist eine Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherstellung unter anderem von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO), der Vermögenswerte, welche voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben sind (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) oder der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Durch sie werden Gegenstände oder Vermögenswerte der freien Verfügung einer Person entzogen und der Verfügungsherrschaft des Staats zu bestimmten Zwecken un- terworfen. An den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen ändert sich mit der Beschlagnahme allerdings nichts. Die Strafverfolgungsbehörden tragen eine Werterhaltungspflicht über die be- schlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte. Unter den Voraussetzungen von Art. 266 Abs. 5 StPO können ausnahmsweise Gegenstände, die einer schneller Wertverminderung un- terliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet wer- den (BStGer RR.2015.196-198 vom 18. November 2015 E. 9.2.1). Ausgeschlossen von einer vorzeitigen Verwertung sind der Natur der Sache nach grundsätzlich Gegenstände, die nur als Beweismittel beschlagnahmt sind; Sachen, welche voraussichtlich dem Berechtigten zurückzu- geben sind, sowie Gegenstände, die zur Unbrauchbarmachung oder Vernichtung einzuziehen sind. Die vorzeitige Verwertung dient einerseits dem Interesse des Berechtigten, der dadurch vor einem Vermögensschaden bewahrt wird; anderseits dem Interesse des Staats, allfällige Schadenersatzansprüche zu vermeiden, welche unter Umständen beim Unterbleiben einer an- gezeigten vorzeitigen Verwertung begründet werden könnten (LEMBO/JULEN BERTHOD, Com- mentaire Romand CPP, 2011, Art. 266 N 11; BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar StPO,
2. Aufl. 2014, Art. 266 N 29; BGE 130 I 360 E. 14.2; BGer 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1). Ein öffentliches Interesse liegt bei der Kostendeckungsbeschlagnahme im Erhalt des Deckungssubstrats (OGer ZH UH140239 vom 11. November 2014 E. II.3.2). Eine vorzeitige Verwertung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Verwertung gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO gelten grund- sätzlich als gegeben, wenn zwischen dem Wert der beschlagnahmten Sache einerseits und der während der voraussichtlichen Fortdauer des Verfahrens eintretenden Wertverminderung und anfallenden Unterhaltskosten andererseits ein Missverhältnis besteht (LEMBO/JULEN BERTHOD, a.a.O., Art. 266 N 11; HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 266 N 9; BGE 111 IV 41 E. 3b; BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.2.1). Beim Entscheid über die Anordnung der vorzeitigen Verwertung ist der Wille des Eigentümers zu beachten, der unter Umständen ein besonders Affektionsinteresse an der Sache hat und bereit ist, die Unterhalts- kosten selbst zu tragen (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 266 N 9; OGer ZH UH140239 vom 11. No- vember 2014 E. II.3.2). Unter Berücksichtigung der systematischen, verfassungskonformen Auslegung von Art. 266 Abs. 5 StPO ist die Zulässigkeit einer vorzeitigen Verwertung von be- schlagnahmten Gegenständen nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil diese einen irreversib-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht len Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) darstellt und bis zum Abschluss des Verfah- rens zugunsten des Beschuldigten die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO) gilt (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 266 N 9; BGer 1B_461/2017 vom
8. Januar 2018 E. 2.1, 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1; OGer ZH UH140239 vom 11. No- vember 2014 E. II.3.2).
3.3 Die vorzeitige Verwertung der Roller Piaggio X9 und Yamaha YP125R dient gemäss der angefochtenen Verfügung der Sicherstellung der namhaften Verfahrenskosten und ist somit grundsätzlich möglich. Ausserdem beruft sich der Beschwerdeführer weder auf ein besonderes Affektionsinteresse, welches die Interessen des Staats an der Erhaltung des Deckungssub- strats an der vorzeitigen Verwertung überwiegen könnte, noch bekundet er Bereitschaft, die Unterhaltskosten für die beiden Roller zu tragen, was die vorzeitige Verwertung als unverhält- nismässig erscheinen liesse. Zu prüfen bleibt daher einzig noch, ob die in Art. 266 Abs. 5 StPO genannten Bedingungen der vorzeitigen Verwertung, d.h. eine schnelle Wertverminderung oder ein kostspieliger Unterhalt, erfüllt sind.
In der angefochtenen Verfügung nannte die Staatsanwaltschaft weder das Baujahr noch den Schätzwert der in Frage stehenden Roller. Die Staatsanwaltschaft macht nunmehr in ihrer Stel- lungnahme vom 27. März 2018 geltend, der Roller Piaggo X9 dürfte aufgrund der Typenbe- zeichnung „X9“ einen Jahrgang zwischen 2002 und 2006 aufweisen. Derartige Roller würden bei gutem Zustand auf motoscout24.ch aktuell zwischen Fr. 2‘500.– und Fr. 3‘500.– gehandelt. Der Roller Yamaha YP125R sei erstmals am 7. August 1998 in Verkehr gesetzt worden. Auf der Internetplattform motosout24.ch werde derzeit lediglich ein Fahrzeug dieses Typs mit Jahrgang 1998 zu einem Preis von Fr. 800.– angeboten. Bei den Angaben zu den Jahrgängen und dem Wert der Roller handelt es sich um Noven. Weil das Einbringen von solchen neuen Tatsachen im Beschwerdeverfahren nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig ist (BGE 141 IV 396 E. 4.4 S. 405; BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1) und die von der Staatsanwalt- schaft genannten Preise als angemessen erscheinen, ist hier auf diese abzustellen. Bezüglich der voraussichtlichen Dauer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aus, der Fall befinde sich noch im Stadium der Strafuntersuchung. Angesichts der umfangreichen Komplexität sei frühestens in 12 - 18 Mo- naten mit einem Abschluss des Strafverfahrens zu rechnen. Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, weil er sich in Haft befinde, sei das Verfahren vordringlich zu be- handeln und mit einem rechtskräftigen Abschluss des Prozesses in 10 Monaten zu rechnen. Aufgrund von Art. 5 Abs. 2 StPO ist zwar bei einer Inhaftierung des Beschuldigten das Verfah- ren vordringlich durchzuführen. Der Beschwerdeführer legt jedoch weder konkret dar noch ist ersichtlich, dass eine Fortdauer des Strafverfahrens von 12 - 18 Monaten mit mehreren Beteilig- ten und einer grossen Anzahl von untersuchten Delikten diesen Grundsatz verletzen wird. An- gesichts dessen ist hier die Annahme der Dauer bis zum frühestmöglichen rechtskräftigen Ab- schluss des Strafverfahrens von 12 - 18 Monaten nicht zu beanstanden. Die beiden beschlag- nahmten Roller weisen zusammen einen mittleren Schätzwert von Fr. 3‘800.– auf. Gerichtsno-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht torisch ist der Wertverlust bei Rollern in den ersten Jahren am grössten und flacht danach ab. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist somit von einer Abnahme des Werts der Roller im Verlauf der Zeit auszugehen. Bei den beiden Rollern ist somit während der weiteren Dauer des Strafverfahrens ein gewisser Wertverlust zu erwarten, welcher allerdings wegen des relativ hohen Alters der beiden Roller von 20 bzw. 12 - 16 Jahren beschränkt sein wird. Eine Wertverminderung tritt insbesondere aufgrund der Alterung von Gummiteilen (Reifen, Dich- tungsringe usw.) ein. Die Kosten für die Aufbewahrung der beiden Roller beträgt Fr. 100.– pro Monat. Aufgrund der mutmasslichen Fortdauer des Strafverfahrens ab Erlass der angefochte- nen Verfügung von mindestens 12 - 18 Monaten bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss ist demnach mit Aufwendungen für das Einstellen der beiden Roller zwischen Fr. 1‘200.– und Fr. 1‘800.– zu rechnen. Da diese Kosten rund einen Drittel bis die Hälfte des Schätzwerts der beiden Roller ausmachen, sind diese Aufwendungen zweifellos als kostspielig zu qualifizieren. Nach alledem ist zu schliessen, dass zwischen dem Schätzwert der beiden Roller von insge- samt Fr. 3‘800.– sowie den Kosten für deren Aufbewahrung von zwischen Fr. 1‘200.– und Fr. 1‘800.– während der voraussichtlichen Fortdauer des Strafverfahrens ein klares Missver- hältnis besteht. Davon ist umso mehr auszugehen, als noch ein gewisser Wertverlust der Roller in dieser Zeit hinzukommt. Eine weitere Aufbewahrung dieser Roller ist daher nicht zu verant- worten. Andere, mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich. Die Anordnung der vorzeitigen Verwertung der Roller Roller Piaggio X9 und Yamaha YP125R durch die Staatsanwaltschaft erweist sich folglich als rechtmässig. Angemerkt sei, dass, selbst wenn gerügt worden wäre, es bedürfe für die Aufbewahrung der beiden Roller nicht der Anmietung zweier gedeckter Auto- parkplätze zu je Fr. 50.– pro Monat, sich daran nichts ändern würde. Denn auch wenn bloss Kosten für einen Parkplatz zu veranschlagen wären, wäre ein klares Missverhältnis zwischen dem Schätzwert der beiden Roller sowie den Aufwendungen für deren Aufbewahrung und dem Wertverlust während der mutmasslichen Fortdauer des Strafverfahrens gegeben. Die Voraus- setzungen für die vorzeitige Verwertung wären auch diesfalls zu bejahen. Aufgrund all des Vor- stehenden folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und deshalb abzuweisen ist.
4. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.
4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 550.– (bestehend aus einer Be- schlussgebühr von Fr. 500.– und Auslagen von pauschal Fr. 50.–) dem unterliegenden Be- schwerdeführer aufzuerlegen.
4.2 Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Christoph Balmer präsidialiter bewilligt. Das vom amtlichen Verteidiger mit Honorarnote vom 15. März
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2018 in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 688.25 (inkl. Auslagen und Fr. 49.20 MWSt) ist tarifkonform. Rechtsanwalt Christoph Balmer ist somit im Beschwerdeverfahren eine Entschädi- gung in dieser Höhe aus der Staatskasse auszurichten. Aufgrund von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 550.– (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 500.– und Auslagen von pauschal Fr. 50.–) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dem Beschwerdeführer wird präsidialiter die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Christoph Balmer bewilligt. Rechtsanwalt Christoph Balmer wird als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 688.25 (inkl. Ausla- gen und Fr. 49.20 MWSt) aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Stefan Steinemann