Wiedererwägungsweise Aufhebung der Hilflosenentschädigung leichten Grades
Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmög- lich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin – wie in der angefochtenen Ver- fügung angeführt – im Rahmen einer Wiedererwägung auf ihre ursprüngliche Leistungszuspre- chung zurückkommen und unter diesem Titel die ausgerichtete Hilflosenentschädigung ent- sprechend einer leichten Hilflosigkeit aufheben durfte.
4.2 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG ist die Invalidenversicherung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge- genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sie zweifel- los von Anfang an unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 115 V 314 E. 4a/cc, 112 V 373 E. 2c mit weiteren Hinweisen; UELI KIESER, ATSG Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 53 N 42 ff.). Die Wiedererwägung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Fest- stellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Sie ist grundsätzlich jederzeit möglich (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG), insbesondere auch, wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2008, 9C_342/2008, E. 5.1 mit Hinweisen).
4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die wiedererwägungsweise Aufhe- bung einer Invalidenrente oder einer Hilflosenentschädigung nur bei zweifelloser Unrichtigkeit, mithin Unvertretbarkeit der ursprünglichen zusprechenden Verfügung erfolgen. Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit ist gemäss ständiger Praxis nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, welche bestand, als die ursprüngliche Verfügung erging (BGE 125 V 389 f. E. 3 mit Hinweisen; RUDOLF RÜEDI, Die Verfügungsanpassung als Grundfigur von Invalidenrentenre- visionen, in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI, Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversiche- rung, St. Gallen 1999, S. 22 f.). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist – als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszu- sprechung – rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Mag eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung dann, wenn sie auf Grund falscher oder unzutref- fender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrich- tig angewandt wurden, in der Regel als zweifellos unrichtig gelten, so kann das Gleiche nicht gesagt werden, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvorausset- zungen (beispielsweise der Invalidität) liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leis- tungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des EVG vom 31. März 2006, I 561/05, E. 3.3 mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrich- tigkeit somit bloss dann, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es darf nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich sein (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2009, 8C_512/2008, E. 6.1 mit Hin- weisen).
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4.4 Nachdem vorliegend die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung ohne Weiteres erfüllt ist, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (vgl. Ur- teil des EVG vom 29. Dezember 2005, I 296/05, E. 1; SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3 E. 5c; KIESER, a.a.O., Art. 17 N 62 ff.), bleibt zu prüfen, ob die eine Hilflosigkeit leichten Grades feststellende, richterlich nicht beurteilte Verfügung vom 4. November 2011 zweifellos unrichtig war.
4.5.1 Dem Abklärungsbericht vom 3. November 2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwer- deführerin in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (Körperpflege und Fortbewegung im Freien) auf regelmässige Hilfe angewiesen sei. Die lebenspraktische Begleitung ergebe keinen regel- mässigen zeitlichen Mehraufwand von 2 Stunden pro Woche. Die Beurteilung erfolge auch un- ter Einbezug der aktuell vorliegenden medizinischen Unterlagen.
4.5.2 In den Akten findet sich das polydisziplinäre Gutachten der Ärztlichen Begutachtungs- institut GmbH (ABI) vom 9. Juni 2011. Dr. med. C.____, und Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) bilateral eine linksbetonte Femoropatellararthrose und eine leichte beginnende mediale Gonarthrose bei muskulärer Dysbalance mit Abschwächung der kniestabilisierenden Muskelgruppen sowie (2) eine morbide Adipositas (BMI 48 kg/m2) mit ausgeprägter allgemeiner muskulärer Dekonditio- nierung. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (1) eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (2) ein metabolisches Syndrom (morbide Adiposi- tas, insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie und gemischte Dyslipidämie), (3) eine primäre Hypothyreose (Differentialdiagnose: polyglanduläres Autoimmunsyndrom; Sta- tus nach Hashimoto-Thyreoiditis), (4) ein deutlich erhöhter Leberparameter (Differentialdiagno- se: im Rahmen einer Steatohepatitis, medikamentös bedingt, bei metabolischem Syndrom) so- wie (5) ein gastroösophagialer Reflux bei schwerer Motilitätsstörung. Objektivierbare sonstige patho-anatomische Veränderungen hätten weder im Bereich des Achsenskeletts noch an den peripheren Gelenken an den oberen sowie unteren Extremitäten festgestellt werden können. Für die von der Versicherten beklagten chronischen multilokulären Beschwerden am Bewe- gungsapparat bestehe kein fassbares klinisches Korrelat. Die psychiatrische Evaluation ergebe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die psychosozialen und emotionalen Belastun- gen seien deutlich ausgeprägt und würden sich durch den dadurch hervorgerufenen unange- nehmen Affekt im Sinne der Abwehr auch in den Schmerzen ausdrücken. Ausser einer anhal- tenden somatoformen Schmerzstörung könne jedoch keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Die subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung der Versicherten sei deutlich ausgeprägt mit dementsprechend aus psychiatrischer Sicht ungünstiger Prognose. Bei fehlender psychiatrischer Komorbidität könne es der Versicherten trotz der geklagten Be- schwerden jedoch zugemutet werden, einer körperlichen, den Beschwerden angepassten be- ruflichen Tätigkeit ganztags ohne Leistungseinschränkung nachzugehen. Aus polydisziplinärer Sicht seien der Beschwerdeführerin aufgrund der massiven Adipositas und der konsekutiv mus- kulären und kardiovaskulären Dekonditionierung sowie der patho-anatomischen Veränderungen an beiden Kniegelenken die zuletzt ausgeübte sowie jegliche weitere mittelschwere bis schwer belastende Arbeiten nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende, unter adaptierten Arbeitsplatzbedingungen auszuübende berufliche Tätigkeit bestehe eine 75%ige
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http://www.bl.ch/kantonsgericht ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Durch adäquate, zumutbare medizini- sche Massnahmen sei die Arbeitsfähigkeit in einigen Monaten anzuheben. Berufliche Mass- nahmen seien bei der eindrücklichen subjektiven Krankheitsüberzeugung nicht indiziert. Die dargelegte als zumutbar erachtete Arbeits- und Leistungsfähigkeit gelte ab 9. Juni 2011 (Datum des ABI-Gutachtens). Aus psychiatrischer Sicht könne retrospektiv davon ausgegangen wer- den, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine körperliche, den Beschwerden angepasste berufliche Tätigkeit seit Entlassung aus der psychiatrischen Klinik E.____ Mitte Mai 2009 anzu- nehmen sei. Aus somatischer Sicht habe in der Vergangenheit nie eine höhere Arbeitsunfähig- keit als heute bestanden.
4.5.3 In ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2009 bestätigte die Klinik E.____, dass die Be- schwerdeführerin während ihres Klinikaufenthalts vom 10. Juni 2009 bis 17. Juni 2009 auf keine Hilfe von Drittpersonen beim Essen, der Körperpflege oder der Fortbewegung angewiesen ge- wesen sei.
4.6 Die IV-Stelle stützte sich in ihrer Verfügung vom 4. November 2011 auf den Abklä- rungsbericht vom 3. November 2011 und bestätigte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grads. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (Körperpflege und Fortbewegung im Freien) auf re- gelmässige Hilfe angewiesen sei. Dieses Vorgehen kann aus nachfolgenden Gründen nicht geschützt werden: Entgegen den Angaben im Abklärungsbericht vom 3. November 2011 muss davon ausgegangen werden, dass in diesem die aktuellen medizinischen Berichte nicht berück- sichtigt wurden. Zwar wurden die im ABI-Gutachten genannten Diagnosen auch im Abklärungs- bericht erwähnt. In der Folge verzichtete die Abklärungsperson jedoch auf eine Berücksichti- gung der konkreten Beurteilung des Gesundheitszustands und trug im Wesentlichen den sub- jektiven Angaben der Beschwerdeführerin Rechnung. Dies ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass den zitierten medizinischen Berichten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass die Be- schwerdeführerin bei der Körperpflege oder bei der Fortbewegung im Freien auf regelmässige Hilfe angewiesen ist. Dabei ist zu beachten, dass das ABI-Gutachten vom 9. Juni 2011 bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 2. August 2012, KGSV 2012/93, E. 8.1 sowohl in Bezug auf die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als auch betreffend die daraus gezogenen Schlussfolgerungen als überzeugend bezeichnet wurde. Es gibt keinen sachlichen Grund, vor- liegend davon abzuweichen, weshalb ihm weiterhin Beweiskraft zukommt. Der Einschätzung im ABI-Gutachten folgend ist vor allem mit Blick auf die Ausführungen von Dr. C.____ festzustel- len, dass neben den Kniebeschwerden keine weiteren objektivierbaren patho-anatomischen Veränderungen weder im Bereich des Achsenskeletts noch an den peripheren Gelenken an den oberen sowie unteren Extremitäten hätten festgestellt werden können. Er erachtete die Be- schwerdeführerin wegen den Beschwerden in den Kniegelenken und wegen der morbiden Adi- positas sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in jeglicher weiteren mittelschweren bis schwer belastenden beruflichen Tätigkeiten als arbeitsunfähig. In einer adaptieren Arbeit beste- he hingegen auch unter Berücksichtigung dieser Diagnosen eine 75%ige Arbeitsfähigkeit, wel- che durch eine adäquate medizinische Behandlung noch angehoben werden könne. Gestützt auf diese überzeugende Beurteilung lässt sich keine Einschränkung in Bezug auf die Körper- pflege oder der Fortbewegung im Freien erkennen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich damit
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http://www.bl.ch/kantonsgericht bei der Zusprache der Hilflosenentschädigung auf eine offensichtlich unrichtige Sachverhalts- abklärung, nachdem sie davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in zwei alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässige auf erhebliche Hilfe angewiesen sei. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sind folglich erfüllt und die Beschwer- degegnerin war berechtigt, die Verfügung vom 4. Oktober 2007 unter diesem Titel aufzuheben. 4.7 Daran ändern die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts. Soweit sie geltend macht, es sei unklar, auf welche aktuelle Sachverhaltsabklärung sich die Beschwerdegegnerin betreffend die Aufhebung der Hilflosenentschädigung stütze, ist ihr entgegen zu halten, dass im Zusammenhang mit der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG der Sachverhalt, wie er sich im November 2011 darstellte, zu berücksichtigen ist. Die IV-Stelle bezog sich in der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2017 denn auch auf die Berichte der ABI vom
9. Juni 2011 und der Klinik E.____ vom 11. Dezember 2009. Die Bestätigung des behandeln- den Arztes Dr. med. F.____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Infektiologie, vom 21. März 2016, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2013 nicht verändert habe, war zu Recht nicht Entscheidungsgrundlage. Aus dieser Eingabe von Dr. F.____ kann jedoch auch gefolgert werden, dass sich der Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin - entgegen den ihren Ausführungen - nicht verschlechtert hat und auch wei- terhin keinen Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung hat.
4.8 Nach dem Ausgeführten ist festzustellen, dass die IV-Stelle die Verfügung vom
4. November 2011 zu Recht in Wiedererwägung zog und die Beschwerdeführerin keinen An- spruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grads hat. Die angefochtenen Verfügung vom 2. November 2017 erweist sich daher als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen ist.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfah- renskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterlie- gende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten zu überbinden sind. Da ihr mit Verfügung vom
7. Februar 2018 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, werden die Verfahrenskos- ten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 5.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin gestützt auf die Honorarnote vom 15. März 2018 ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'071.50 (4.6 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Par- tei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'071.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskas- se ausgerichtet.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 4. September 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_598/2018) erhoben.
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Erwägungen (1 Absätze)
E. 9 Juni 2011 und der Klinik E.____ vom 11. Dezember 2009. Die Bestätigung des behandeln- den Arztes Dr. med. F.____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Infektiologie, vom 21. März 2016, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2013 nicht verändert habe, war zu Recht nicht Entscheidungsgrundlage. Aus dieser Eingabe von Dr. F.____ kann jedoch auch gefolgert werden, dass sich der Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin - entgegen den ihren Ausführungen - nicht verschlechtert hat und auch wei- terhin keinen Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung hat.
4.8 Nach dem Ausgeführten ist festzustellen, dass die IV-Stelle die Verfügung vom
4. November 2011 zu Recht in Wiedererwägung zog und die Beschwerdeführerin keinen An- spruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grads hat. Die angefochtenen Verfügung vom 2. November 2017 erweist sich daher als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen ist.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfah- renskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterlie- gende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten zu überbinden sind. Da ihr mit Verfügung vom
7. Februar 2018 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, werden die Verfahrenskos- ten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 5.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin gestützt auf die Honorarnote vom 15. März 2018 ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'071.50 (4.6 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Par- tei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'071.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskas- se ausgerichtet.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 4. September 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_598/2018) erhoben.
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 19. April 2018 (720 17 404 / 100) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Wiedererwägungsweise Aufhebung der Hilflosenentschädigung leichten Grades
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Margit Campell
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Hilflosenentschädigung
A.1 Die 1965 geborene A.____ arbeitete zuletzt von Juni 2000 bis Juni 2003 als Küchen- mitarbeiterin im Spital B.____. Am 4. Juni 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf Rheuma, Depressionen, Herzklopfen sowie Rücken- und Knieschmerzen bei der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung der gesundheitlichen und erwerblichen Abklärungen ermittelte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) bei der Versi- cherten in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs einen Invaliditäts- grad von 55%. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach sie A.____ mit Verfügung vom 16. März
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2005 rückwirkend ab 1. Juni 2003 eine halbe Rente zu. Daran hielt sie auch auf Einsprache der Versicherten hin mit Entscheid vom 30. August 2006 fest. Hiergegen erhob A.____, seither ver- treten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), welche mit Urteil vom 14. März 2007 ab- gewiesen wurde.
A.2 Ein im September 2007 von der IV-Stelle von Amtes wegen eingeleitetes Revisionsver- fahren wurde mit Mitteilung vom 7. Januar 2008 unverändert abgeschlossen. Zudem wurde A.____ mit Verfügung vom 16. Mai 2008 rückwirkend ab September 2006 eine Hilflosenent- schädigung leichten Grades zugesprochen.
A.3 Am 4. Juni 2009 reichte A.____ ihrerseits unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Gesuch um Rentenrevision ein. Nachdem die IV-Stelle die erforder- lichen Abklärungen durchgeführt hatte, ermittelte sie bei der Versicherten einen rentenaus- schliessenden Invaliditätsgrad von nunmehr noch 31%. In der Folge hob sie die laufende halbe Rente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 6. Februar 2012 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. Die dagegen durch die Versicherte beim Kan- tonsgericht erhobene Beschwerde wurde ebenso wie jene vor dem Bundesgericht, II. sozial- rechtliche Abteilung (Bundesgericht), abgewiesen (vgl. Urteile des Kantonsgerichts vom
3. August 2012, 720 12 93, und vom Bundesgericht vom 5. September 2013, 9C_989/2012).
A.4 Bereits vor Erlass der vorstehenden Rentenaufhebungsverfügung vom 6. Februar 2012 bestätigte die IV-Stelle am 4. November 2011 den Anspruch der Versicherten auf eine Hilflo- senentschädigung leichten Grads. Dabei stützte sie sich insbesondere auf die Angaben im Ab- klärungsbericht vom 3. November 2011, welchem zu entnehmen ist, dass die Versicherte in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige Hilfe Dritter angewiesen sei.
A.5 Die IV-Stelle leitete im Januar 2013 eine Revision des Anspruchs auf Hilflosenent- schädigung von A.____ ein und klärte den Sachverhalt ab. Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2015 stellte sie die Aufhebung der seit September 2006 ausgerichteten Hilfslosenentschädi- gung leichten Grads in Aussicht. Daran hielt sie auch in ihrer Verfügung vom 2. November 2017 fest und verneinte mit Wirkung ab Januar 2018 einen entsprechenden Leistungsanspruch der Versicherten.
B. Dagegen erhob A.____ am 4. Dezember 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; unter o/e-Kostenfolge. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Dr. Waldmann zu bewilligen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Entscheid auf nicht aktuelle Abklärungen stütze. Zudem sei nicht beachtet worden, dass sich ihr Gesundheitszustand seit März 2016 verschlechtert habe.
C. Das Kantonsgericht bewilligte der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2018 für das vor- liegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Dr. Waldmann.
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D. Die IV-Stelle liess sich am 25. Mai 2012 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1. Auf die form- und fristgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädi- gung leichten Grads zu Recht per 31. Dezember 2017 aufgehoben hat.
3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom
19. Juni 1959 haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist eine Per- son hilflos, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 IVG).
3.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosig- keit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; einer dauernden persönlichen Überwa- chung bedarf; einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge- brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961 angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a - e IVV). Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrich- tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); sie in min- destens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden Überwachung bedarf (lit. b); oder in min- destens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise die Hilfe Drit- ter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c).
3.3 Nach ständiger Gerichtspraxis sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtun- gen massgebend: Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 133 V 463 E. 7.2, 127 V 97 E. 3c, 121 V 90 E. 3; Urteil des Eidgenössischen Versiche-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsgerichts [EVG] vom 1. April 2004, I 815/03, E. 1). Weiter muss die Hilfe Dritter regelmässig und erheblich sein. Der Begriff der Erheblichkeit ist in Relation zu setzen zum zeitlichen Auf- wand, den die Hilfsperson hat. Die Hilfe ist mithin insbesondere erheblich, wenn die versicherte Person mindestens die Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung überhaupt nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes nicht vornehmen würde (Urteil des EVG vom 18. April 2002, I 660/01, E. 2b/aa mit Hinweisen; Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversiche- rungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 8026). Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benö- tigt oder eventuell täglich nötig hat (ROBERT ETTLIN, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung [Hilflosigkeit], Freiburg 1998, S. 150). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versi- cherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direk- te oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 91 E. 3c). In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich bei Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn sich die versi- cherte Person im oder ausser Haus nicht selbst fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kon- taktaufnahme Dritthilfe benötigt. Solange durch geeignete Massnahmen bei einzelnen Lebens- verrichtungen die Selbstständigkeit erhalten werden kann, liegt diesbezüglich keine Hilflosigkeit vor (ROBERT ETTLIN, Sozialversicherungsrechtliche Aspekte bei Verlust der Selbstversorgungs- fähigkeit [Selbstversorgungsfähigkeit], in: Haftpflicht und Versicherung [HAVE] 2003, S. 117 und Fn. 8).
3.4 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Beglei- tung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Abs. 1 erwähnten Situationen erforder- lich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398 bis 419 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (Art. 38 Abs. 3 IVV). Nach der Rechtsprechung beinhaltet die lebenspraktische Begleitung weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäg- lichen Lebensverrichtungen noch die Pflege oder Überwachung. Vielmehr stellt sie ein zusätzli- ches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 466 E. 9). Sie ist notwendig, damit der Alltag selbstständig bewältigt werden kann, und liegt vor, wenn die versicherte Person auf Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen oder Anleitung zur Erledigung des Haushalts angewiesen ist. Bei ausserhäuslichen Verrichtun- gen ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch, etc.) zu verlassen (KSIH Rz. 8050 f.; vgl. BGE 133 V 465 f. E. 8.2.3). Die Frage, ob eine entsprechende Hilfsbedürftigkeit besteht, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person, zu beurteilen (BGE 133 V 461
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http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 5 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist sodann, dass die lebenspraktische Begleitung durch fachlich qualifiziertes oder speziell geschultes Betreuungspersonal erbracht wird (KSIH Rz. 8047).
3.5 Eine leichte Hilflosigkeit wird unter anderem angenommen, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtung regel- mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritte angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV).
3.6 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine en- ge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und Verwaltung erforderlich. Erste- re hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funkti- onen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle wei- tere Abklärungen vornehmen, wobei bei Unklarheiten über physische und psychische Störun- gen und/oder deren Auswirkungen in der Alltagspraxis Rückfragen an die medizinischen Fach- personen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind (BGE 130 V 61 f. E. 6.1.1). Damit dem Abklärungsbericht voller Beweiswert zukommt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Als Berichterstatter oder Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtli- chen und räumlichen Verhältnisse hat sowie mit den seitens der Medizin gestellten Diagnosen und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen vertraut ist. Der Berichtstext muss plausi- bel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Genügt der Bericht über die Abklärung vor Ort den einzelnen rechtsprechungsgemässen Beweisanfor- derungen, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (BGE 133 V 468 E. 11.1.1, 130 V 63 E. 6.2).
3.7 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungs- prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentra- gung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmög- lich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
Seite 6
http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin – wie in der angefochtenen Ver- fügung angeführt – im Rahmen einer Wiedererwägung auf ihre ursprüngliche Leistungszuspre- chung zurückkommen und unter diesem Titel die ausgerichtete Hilflosenentschädigung ent- sprechend einer leichten Hilflosigkeit aufheben durfte.
4.2 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG ist die Invalidenversicherung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge- genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sie zweifel- los von Anfang an unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 115 V 314 E. 4a/cc, 112 V 373 E. 2c mit weiteren Hinweisen; UELI KIESER, ATSG Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 53 N 42 ff.). Die Wiedererwägung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Fest- stellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Sie ist grundsätzlich jederzeit möglich (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG), insbesondere auch, wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2008, 9C_342/2008, E. 5.1 mit Hinweisen).
4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die wiedererwägungsweise Aufhe- bung einer Invalidenrente oder einer Hilflosenentschädigung nur bei zweifelloser Unrichtigkeit, mithin Unvertretbarkeit der ursprünglichen zusprechenden Verfügung erfolgen. Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit ist gemäss ständiger Praxis nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, welche bestand, als die ursprüngliche Verfügung erging (BGE 125 V 389 f. E. 3 mit Hinweisen; RUDOLF RÜEDI, Die Verfügungsanpassung als Grundfigur von Invalidenrentenre- visionen, in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI, Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversiche- rung, St. Gallen 1999, S. 22 f.). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist – als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszu- sprechung – rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Mag eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung dann, wenn sie auf Grund falscher oder unzutref- fender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrich- tig angewandt wurden, in der Regel als zweifellos unrichtig gelten, so kann das Gleiche nicht gesagt werden, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvorausset- zungen (beispielsweise der Invalidität) liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leis- tungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des EVG vom 31. März 2006, I 561/05, E. 3.3 mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrich- tigkeit somit bloss dann, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es darf nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich sein (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2009, 8C_512/2008, E. 6.1 mit Hin- weisen).
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4.4 Nachdem vorliegend die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung ohne Weiteres erfüllt ist, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (vgl. Ur- teil des EVG vom 29. Dezember 2005, I 296/05, E. 1; SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3 E. 5c; KIESER, a.a.O., Art. 17 N 62 ff.), bleibt zu prüfen, ob die eine Hilflosigkeit leichten Grades feststellende, richterlich nicht beurteilte Verfügung vom 4. November 2011 zweifellos unrichtig war.
4.5.1 Dem Abklärungsbericht vom 3. November 2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwer- deführerin in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (Körperpflege und Fortbewegung im Freien) auf regelmässige Hilfe angewiesen sei. Die lebenspraktische Begleitung ergebe keinen regel- mässigen zeitlichen Mehraufwand von 2 Stunden pro Woche. Die Beurteilung erfolge auch un- ter Einbezug der aktuell vorliegenden medizinischen Unterlagen.
4.5.2 In den Akten findet sich das polydisziplinäre Gutachten der Ärztlichen Begutachtungs- institut GmbH (ABI) vom 9. Juni 2011. Dr. med. C.____, und Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) bilateral eine linksbetonte Femoropatellararthrose und eine leichte beginnende mediale Gonarthrose bei muskulärer Dysbalance mit Abschwächung der kniestabilisierenden Muskelgruppen sowie (2) eine morbide Adipositas (BMI 48 kg/m2) mit ausgeprägter allgemeiner muskulärer Dekonditio- nierung. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (1) eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (2) ein metabolisches Syndrom (morbide Adiposi- tas, insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie und gemischte Dyslipidämie), (3) eine primäre Hypothyreose (Differentialdiagnose: polyglanduläres Autoimmunsyndrom; Sta- tus nach Hashimoto-Thyreoiditis), (4) ein deutlich erhöhter Leberparameter (Differentialdiagno- se: im Rahmen einer Steatohepatitis, medikamentös bedingt, bei metabolischem Syndrom) so- wie (5) ein gastroösophagialer Reflux bei schwerer Motilitätsstörung. Objektivierbare sonstige patho-anatomische Veränderungen hätten weder im Bereich des Achsenskeletts noch an den peripheren Gelenken an den oberen sowie unteren Extremitäten festgestellt werden können. Für die von der Versicherten beklagten chronischen multilokulären Beschwerden am Bewe- gungsapparat bestehe kein fassbares klinisches Korrelat. Die psychiatrische Evaluation ergebe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die psychosozialen und emotionalen Belastun- gen seien deutlich ausgeprägt und würden sich durch den dadurch hervorgerufenen unange- nehmen Affekt im Sinne der Abwehr auch in den Schmerzen ausdrücken. Ausser einer anhal- tenden somatoformen Schmerzstörung könne jedoch keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Die subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung der Versicherten sei deutlich ausgeprägt mit dementsprechend aus psychiatrischer Sicht ungünstiger Prognose. Bei fehlender psychiatrischer Komorbidität könne es der Versicherten trotz der geklagten Be- schwerden jedoch zugemutet werden, einer körperlichen, den Beschwerden angepassten be- ruflichen Tätigkeit ganztags ohne Leistungseinschränkung nachzugehen. Aus polydisziplinärer Sicht seien der Beschwerdeführerin aufgrund der massiven Adipositas und der konsekutiv mus- kulären und kardiovaskulären Dekonditionierung sowie der patho-anatomischen Veränderungen an beiden Kniegelenken die zuletzt ausgeübte sowie jegliche weitere mittelschwere bis schwer belastende Arbeiten nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende, unter adaptierten Arbeitsplatzbedingungen auszuübende berufliche Tätigkeit bestehe eine 75%ige
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http://www.bl.ch/kantonsgericht ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Durch adäquate, zumutbare medizini- sche Massnahmen sei die Arbeitsfähigkeit in einigen Monaten anzuheben. Berufliche Mass- nahmen seien bei der eindrücklichen subjektiven Krankheitsüberzeugung nicht indiziert. Die dargelegte als zumutbar erachtete Arbeits- und Leistungsfähigkeit gelte ab 9. Juni 2011 (Datum des ABI-Gutachtens). Aus psychiatrischer Sicht könne retrospektiv davon ausgegangen wer- den, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine körperliche, den Beschwerden angepasste berufliche Tätigkeit seit Entlassung aus der psychiatrischen Klinik E.____ Mitte Mai 2009 anzu- nehmen sei. Aus somatischer Sicht habe in der Vergangenheit nie eine höhere Arbeitsunfähig- keit als heute bestanden.
4.5.3 In ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2009 bestätigte die Klinik E.____, dass die Be- schwerdeführerin während ihres Klinikaufenthalts vom 10. Juni 2009 bis 17. Juni 2009 auf keine Hilfe von Drittpersonen beim Essen, der Körperpflege oder der Fortbewegung angewiesen ge- wesen sei.
4.6 Die IV-Stelle stützte sich in ihrer Verfügung vom 4. November 2011 auf den Abklä- rungsbericht vom 3. November 2011 und bestätigte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grads. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (Körperpflege und Fortbewegung im Freien) auf re- gelmässige Hilfe angewiesen sei. Dieses Vorgehen kann aus nachfolgenden Gründen nicht geschützt werden: Entgegen den Angaben im Abklärungsbericht vom 3. November 2011 muss davon ausgegangen werden, dass in diesem die aktuellen medizinischen Berichte nicht berück- sichtigt wurden. Zwar wurden die im ABI-Gutachten genannten Diagnosen auch im Abklärungs- bericht erwähnt. In der Folge verzichtete die Abklärungsperson jedoch auf eine Berücksichti- gung der konkreten Beurteilung des Gesundheitszustands und trug im Wesentlichen den sub- jektiven Angaben der Beschwerdeführerin Rechnung. Dies ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass den zitierten medizinischen Berichten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass die Be- schwerdeführerin bei der Körperpflege oder bei der Fortbewegung im Freien auf regelmässige Hilfe angewiesen ist. Dabei ist zu beachten, dass das ABI-Gutachten vom 9. Juni 2011 bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 2. August 2012, KGSV 2012/93, E. 8.1 sowohl in Bezug auf die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als auch betreffend die daraus gezogenen Schlussfolgerungen als überzeugend bezeichnet wurde. Es gibt keinen sachlichen Grund, vor- liegend davon abzuweichen, weshalb ihm weiterhin Beweiskraft zukommt. Der Einschätzung im ABI-Gutachten folgend ist vor allem mit Blick auf die Ausführungen von Dr. C.____ festzustel- len, dass neben den Kniebeschwerden keine weiteren objektivierbaren patho-anatomischen Veränderungen weder im Bereich des Achsenskeletts noch an den peripheren Gelenken an den oberen sowie unteren Extremitäten hätten festgestellt werden können. Er erachtete die Be- schwerdeführerin wegen den Beschwerden in den Kniegelenken und wegen der morbiden Adi- positas sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in jeglicher weiteren mittelschweren bis schwer belastenden beruflichen Tätigkeiten als arbeitsunfähig. In einer adaptieren Arbeit beste- he hingegen auch unter Berücksichtigung dieser Diagnosen eine 75%ige Arbeitsfähigkeit, wel- che durch eine adäquate medizinische Behandlung noch angehoben werden könne. Gestützt auf diese überzeugende Beurteilung lässt sich keine Einschränkung in Bezug auf die Körper- pflege oder der Fortbewegung im Freien erkennen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich damit
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http://www.bl.ch/kantonsgericht bei der Zusprache der Hilflosenentschädigung auf eine offensichtlich unrichtige Sachverhalts- abklärung, nachdem sie davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in zwei alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässige auf erhebliche Hilfe angewiesen sei. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sind folglich erfüllt und die Beschwer- degegnerin war berechtigt, die Verfügung vom 4. Oktober 2007 unter diesem Titel aufzuheben. 4.7 Daran ändern die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts. Soweit sie geltend macht, es sei unklar, auf welche aktuelle Sachverhaltsabklärung sich die Beschwerdegegnerin betreffend die Aufhebung der Hilflosenentschädigung stütze, ist ihr entgegen zu halten, dass im Zusammenhang mit der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG der Sachverhalt, wie er sich im November 2011 darstellte, zu berücksichtigen ist. Die IV-Stelle bezog sich in der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2017 denn auch auf die Berichte der ABI vom
9. Juni 2011 und der Klinik E.____ vom 11. Dezember 2009. Die Bestätigung des behandeln- den Arztes Dr. med. F.____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Infektiologie, vom 21. März 2016, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2013 nicht verändert habe, war zu Recht nicht Entscheidungsgrundlage. Aus dieser Eingabe von Dr. F.____ kann jedoch auch gefolgert werden, dass sich der Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin - entgegen den ihren Ausführungen - nicht verschlechtert hat und auch wei- terhin keinen Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung hat.
4.8 Nach dem Ausgeführten ist festzustellen, dass die IV-Stelle die Verfügung vom
4. November 2011 zu Recht in Wiedererwägung zog und die Beschwerdeführerin keinen An- spruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grads hat. Die angefochtenen Verfügung vom 2. November 2017 erweist sich daher als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen ist.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfah- renskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterlie- gende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten zu überbinden sind. Da ihr mit Verfügung vom
7. Februar 2018 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, werden die Verfahrenskos- ten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 5.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin gestützt auf die Honorarnote vom 15. März 2018 ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'071.50 (4.6 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Par- tei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'071.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskas- se ausgerichtet.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 4. September 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_598/2018) erhoben.
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