Würdigung der medizinischen Unterlagen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 25. Januar 2018 (720 17 353 / 33) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Würdigung der medizinischen Unterlagen
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantons- richter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Sarah Brutschin, Advo- katin, Picassoplatz 8, Postfach 330, 4010 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Die 1968 geborene ist seit Dezember 2004 bei B.____ AG angestellt. Bis Ende Febru- ar 2014 arbeitete sie in einem Pensum von 80 % und seit März 2014 in einem Pensum von 40 %. Mit Gesuch vom 19. August 2012 meldete sich unter Hinweis auf Wirbelsäulenbe- schwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen, erwerblichen und hauswirtschaftlichen Verhältnisse sprach die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 15. September 2017 in Anwendung der gemischten Methode mit den Antei-
Seite 2
http://www.bl.ch/kantonsgericht len 80 % Erwerb und 20 % Haushalt eine befristete halbe Rente vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2013 zu. Weiter wurde festgehalten, dass der IV-Grad ab 1. April 2013 weniger als 40 % betra- ge, weshalb ab. 1. Juli 2013 ein Anspruch auf eine IV-Rente verneint wurde.
B. Gegen diese Verfügung erhob, vertreten durch Advokatin Sarah Brutschin, am
18. Oktober 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversi- cherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung teil- weise aufzuheben und ihr ab 1. März 2013 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juli 2013 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2017 beantragte die IV-Stelle die Abwei- sung der Beschwerde. Gleichzeitig legte sie ihrer Eingabe eine Stellungnahme von Dr. med. F.____, FMH Physikalische und Rehabilitative Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) bei- der Basel, vom 3. November 2017 bei.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Versicherten vom 18. Oktober 2017 ist demnach einzutreten.
2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbs- fähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein- gliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit . c).
2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfä- higkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur-
Seite 3
http://www.bl.ch/kantonsgericht sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objekti- ver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).
2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abge- stuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.
3.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG an- wendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Er- werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 20 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 313 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29).
3.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Me- thode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich; BGE 141 V 20 E. 3.2).
3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu be- messen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 141 V 20 f. E. 3.2 mit Hinweisen). Ist bei diesen Versicherten anzunehmen, dass sie im Zeit- punkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstäti- ge zu bemessen (Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Vorliegend findet die auf den 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision der IVV noch keine Anwendung, da die Beurteilung einer Verfügung der IV-Stelle vor diesem Zeitpunkt vor- zunehmen ist (vgl. Art. 27 und Art. 27bis IVV, in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung, so- wie Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017; AS 2017 7581 f.).
Seite 4
http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichter- werbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 20 E. 3.1). Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo- thetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 507 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Ver- sicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält- nisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega- bungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 150 E. 2c). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung (hier: 26. Januar 2017) ent- wickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 20 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.5 Vorliegend hat die IV-Stelle den Invaliditätsgrad der Versicherten nach der gemischten Methode bemessen, was von der Beschwerdeführerin – zu Recht – nicht bestritten wird. Eben- falls zu Recht nicht umstritten ist, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beein- trächtigungen wie bis anhin in einem Pensum von 80 % eines Vollpensums am bisherigen Ar- beitsplatz erwerbstätig wäre und in der restlichen Zeit den Haushalt besorgen würde.
4. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Fra- ge, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchti- gungen arbeitsunfähig ist.
4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fach- leute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinwei- sen).
4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle an- deren Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
Seite 5
http://www.bl.ch/kantonsgericht des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusam- menstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So ist gemäss diesen Richtlinien den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).
5. Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts liegen im Wesentlichen folgende ärztli- chen Unterlagen vor:
5.1 Mit Arztbericht vom 15. September 2013 führt Dr. med. C.____, FMH Innere Medi- zin, folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an:
Lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom L5 links
DH und Synovialzyste L4/L5 links mit Wurzelkompression
Dekompressionsoperation 19.6.12, Rezidivoperation 25.10.12
anhaltende Beschwerden, mehrfach lokale Kortikoid-Infiltrationen
In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit hält Dr. C.____ fest:
100 % von 19.6.12 bis 12.1.13
80 % von 13.1.13 bis 28.2.13
70 % von 28.2.13 bis 31.3.13
50 % ab 1.4.13 bis auf weiteres, eine weitere Steigerung sei nicht möglich.
5.2 Mit Bericht vom 19. August 2015 hält Prof. Dr. med. D.____, FMH Neurochirurgie, fol- gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
Chronische Neuropathie mit Parästhesien L5 links bei
- V.a. Fazettensyndrom L5/S1 links/ISG-Syndrom bei
- St.n. Dekompression (Flavektomie, Zystenentfernung) L4/L5 links, mikrochirurgisch am 19.2.12
- St.n Revision L4/L5 links (Fenestration mit Narbenentfernung sowie Entfernung der Rezidivzyste) mikrochirurgisch und Spondyodese L4/L5 (Pedikelstabilisation mit Sys- tem S4, Knochenanlagerung autolog und DBX Putty) am 06.11.12
Seite 6
http://www.bl.ch/kantonsgericht Prof. D.____ hält eine Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2012 bis unbestimmt fest. Es würden aus- geprägte Einschränkungen beim Arbeiten im Sitzen oder Stehen bestehen. Wechselnde Kör- perstellung Aktivitäten würden sich positiv auswirken. Als Modeberaterin könne die Versicherte die Arbeit bei wechselnder Körperstellung und Belastung zu 40 % ausüben. Eine Tätigkeit für 3-4 Stunden täglich sei zumutbar (5 Tage), wobei alle Stunde ein Pause von 5-10 Minuten einzurechnen sei.
5.3 Im polydisziplinären Gutachten des E.____ vom 9. März 2016 mit den Fachdisziplinen Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie diagnostizieren die Gutachter aus gesamtmedizini- scher Sicht mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches postoperatives lumbovertebral- es und neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich der Nervenwurzel L5 links bei Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/L5 links am 19. Juni 2012 und Revision mit Fenest- ration und Narbenentfernung sowie Entfernung einer Rezidivzyste mit Spondylodese L4/L5, Pendelstabilisation mit Knochenanlagerung analog am 6. November 2012, bei chronisch senso- rischem Ausfallsyndrom im Bereich der Nervenwurzel L5 mit neuropathischer Ausweitung der Schmerzen über dem gesamten linken Vorderfuss, ferner Restdysästhesien und Hyposensen- sibilität im periartikulären Bereich des linken Ellbogens sowie im Bereich des Digitus I und II an der linken Hand bei Status nach Karpaltunnelspaltung und submuskulärer Vorverlagerung des Nervus unlnaris am linken Ellbogen am 22. Oktober 2014 bei Karpaltunnel- und Sulcus ulnaris- Syndrom links, im Weiteren lumbosakrale Schmerzen mit pseudoradikulärer, diffuser Ausstrah- lung bis zur Grosszehe bei Status nach Diskushernie L4/L5 ohne objektivierbare fokal neurolo- gische Defizite, und schliesslich ein mögliches leichtes Karpaltunnelsyndrom rechts. Aus inter- nistischer Sicht seien ausser einer Hypercholesterinämie und einer abklärungsbedürftigen leich- ten Hyperthyreose keine pathologischen Befunde erhoben worden. Es lasse sich daher aus internistischer keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. In rheumatologischer Hin- sicht sei wegen fehlender Besserung einer radikulären sensomotorischen Ausfallsymptomatik der Wurzel L5 am 19. Juni 2012 im Segment L4/L5 links mikrochirurgisch eine Dekompression und bei Rezidivzystenbildung zusätzlich am 6. November 2012 im selben Segment eine Revisi- on mit Fenestration, Narbenentfernung, Entfernung einer Rezidivzyste und zusätzlicher Spon- dylodese L4/L5 durchgeführt worden. Postoperativ habe sich ein pseudoradikuläres Schmerzsyndrom mit sensorischer Ausfallsymptomatik entwickelt. Auffallend seien die deutli- chen Diskrepanzen gegenüber der internistischen und neurologischen Untersuchung, wo kein Leidensdruck und keine schmerzbedingten Positionswechsel wegen Beschwerden im LWS- Bereich festgestellt worden seien. Es resultiere eine Bewegungs- und Belastbarkeitseinschrän- kung in jeglichen Tätigkeiten. Die angestammte Tätigkeit als Konfektionsverkäuferin sei insofern günstig, als dass regelmässig Bewegungen durchgeführt werden könnten. Aus rheumatologi- scher Sicht bestehe bezogen auf ein Pensum von 100 % eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Aus neurologischer Sicht seien die geltend gemachten lumbalen Beschwerden weder im berichteten Ausmass noch in der Intensität und Dauer zu objektivieren. Die Schmerzsymptomatik entspre- che keinem typischen radikulären Schmerz. Auch ein neuropathischer Schmerz werde nicht vorgetragen. Die festgestellte Verminderung der sensiblem Leitgeschwindigkeit des Nervus medianus entspreche einem möglichen leichten Karpaltunnelsyndrom rechts. Die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachte komplette Hypästhesie im Bereich der linken unteren Ext- remität sei am ehesten als dissoziative psychogene Sensiblitätsstörung zu interpretieren. Aus
Seite 7
http://www.bl.ch/kantonsgericht neurologischer Sicht seien aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bereich der lumba- len Wirbelsäule keine schweren Tätigkeiten mehr zumutbar. Angepasste wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien indes noch im vollen Umfang zumutbar. Aus psychi- atrischer Sicht sei festzustellen, dass auf Seiten der Beschwerdeführerin erhebliche Inkonsis- tenzen und ein ausgesprochen selbstlimitierendes Verhalten vorliegen würden. Im Vordergrund stehe ein subjektives Schmerzsyndrom. Aufgrund der angegebenen Schmerzen und der nicht ausreichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat sei aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen, differenzialdiagnostisch sei aufgrund der zusätzlich beklagten Missempfindungen im Sinne von Sensibilitätsstörungen eine undifferenzierte Somatisierungsstörung zu erwägen. Bei- de Diagnosen würden aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bewirken. Gesamtmedizinisch sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Kon- fektionsverkäuferin seit dem Zeitpunkt der aktuellen Abklärung, also seit anfangs Dezember 2015, zu 80 % zumutbar. Ebenso sei der Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 jede andere Tätigkeit zu 80 % zumutbar, bei der schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie Verharren in Zwangshaltungen vermieden werde. Leidensangepasste wechselbelastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von leichten bis gelegentlich maximal mittelschweren Ge- genständen, wechselbelastend ohne repetitives Bücken, ohne dauerhaftes Arbeiten in Zwangs- positionen und ohne Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationen auf die rechte Hand und ohne repetitive Tätigkeiten seien somit in einem Umfang von 80 % zumutbar.
Auf Anfrage des RAD teilt das E.____ mit Gutachtensergänzung vom 16. Juni 2016 mit, dass die Prüfung der Standardindikatoren mit der Konsistenzprüfung auf Seite 89 des Gutachtens erfolgt sei. Diese habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeein- trächtigungen gegeben. Was die Arbeitsfähigkeit vor der Untersuchung im Dezember 2015 an- gehe, so könne keine verbindliche Angabe gemacht werden, diesbezüglich müsse auf die Ver- sicherungsakte abgestellt werden. 5.4 In ihren Beurteilungen vom 27. Juli 2016 und 26. April 2017 gelangt die RAD-Ärztin Dr. med. F.____, FMH Physikalische und Rehabilitative Medizin zum Schluss, dass der psychi- atrische Gutachter zu den Standardindikatoren bloss summarisch Stellung genommen habe, dass die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit aber auch nach Prüfung der Stan- dardindikatoren vollumfänglich nachvollziehbar sei. Eine retrospektive Beurteilung der Arbeits- fähigkeit sei den Gutachtern aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich gewesen, so dass auf die aktenkundlichen echtzeitlichen Einschätzungen abzustellen sei. Aus den Akten würden sich für die Zeit vor Dezember 2015 folgende ärztliche Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit er- geben:
25.11.2011 - 18.12.2011 0 % 19.12.2011 - 31.12.2011 50 % 01.01.2012 - 28.02.2012 100 % 01.03.2012 - 06.05.2012 0 % 07.05.2012 - 18.06.2012 50 % 19.06.2012 - 12.01.2013 0 % 13.01.2013 - 31.03.2013 30 %
Seite 8
http://www.bl.ch/kantonsgericht 01.04.2013 - 21.10.2014 50 % 22.10.2014 - 22.11.2014 0 % 23.11.2014 - 04.01.2015 25 %
6. Die IV-Stelle hat sich zur Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführe- rin auf das Gutachten des E.____ sowie die medizinische Einschätzung des RAD gestützt und ihr eine vom 1. März bis 30. Juni 2013 befristete halbe IV-Rente auf der Basis eines IV-Grades von 51 % zugesprochen. Vorweg ist festzuhalten, dass sich das Gutachten lediglich zum Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin ab Begutachtung, also ab Dezember 2015, äussert.
6.1.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen den Beweiswert des Gutachtens ein, dass die Standardindikatoren entgegen der Gutachtensergänzung im Gutachten nicht rechtsgenüglich abgehandelt worden seien. Dem ist mit dem RAD entgegen zu halten, dass die Standardindika- toren im Gutachten zumindest summarisch geprüft wurden. Auf Seite 89 des Gutachtens wird angeführt, dass die Konsistenzprüfung Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben habe. So bestünden Diskrepanzen zwischen der subjek- tiv geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden, ferner Diskre- panzen zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich- psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation, im Weiteren Diskrepanzen zwi- schen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung, und schliesslich auch Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisher beanspruchten thera- peutischen Hilfe inklusive des nicht im therapeutischen Bereich liegenden Medikamentenspie- gels. Insgesamt erscheint damit plausibel, dass bei der Beschwerdeführerin die Ressourcen zur Bewältigung des Alltags im Wesentlichen erhalten geblieben sind. Folglich erscheinen aufgrund der Indikatorenprüfung die Überwindbarkeit der Schmerzen und die entsprechende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar, so dass der diesbezügliche Einwand der Beschwerdefüh- rerin nicht stichhaltig ist.
6.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sich der neurologische Gutachter mit den abweichenden Einschätzungen von Prof. D.____ nicht auseinandergesetzt hat. Dazu ist festzustellen, dass in diagnostischer Hinsicht gar keine Differenzen zwischen der Beurteilung des neurologischen Gutachters des E.____ und dem behandelnden Neurochirurgen Prof. D.____ bestehen. Lediglich die Zumutbarkeitsbeurteilung ist insofern different, als Dr. D.____ das tatsächlich geleistete Arbeitspensum der Beschwerdeführerin als maximal zumutbar erach- tet, während der Gutachter die Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig einstuft. Da er sich nicht retrospektiv zur Arbeitsfähigkeit äussert, anerkennt er implizit die Zumutbarkeitsbeurteilung von Prof. D.____ bis anfangs De- zember 2015, so dass auch insofern keine Abweichung besteht.
6.1.3 Des Weiteren wird von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass die mit Schrei- ben des RAD vom 20. April 2016 aufgeworfenen Fragen zu Diskrepanzen zwischen dem neuro- logischen und dem rheumatologischen Teilgutachten, aber auch zu Diskrepanzen innerhalb des neurologischen und rheumatologischen Gutachtens letztlich nicht beantwortet worden seien. Es
Seite 9
http://www.bl.ch/kantonsgericht trifft tatsächlich zu, dass die Gutachtensergänzung vom 16. Juni 2016 mit keinem Wort auf die- se Fragen eingeht, andererseits erachtet die RAD-Ärztin Dr. F.____ in ihrer abschliessenden Beurteilung vom 27. Juli 2016 eine Beantwortung dieser Frage offensichtlich auch nicht für er- forderlich. In der Tat erscheinen die angesprochenen Diskrepanzen nicht als wesentliche Wi- dersprüche, da zwischen der rheumatologischen und der neurologischen Fachdisziplin keine klare Abgrenzungslinie vorliegt. Ebenso besteht zur Frage der Diagnosen mit oder ohne Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit keine Widersprüchlichkeit, da auch die neurologischen Diagnosen insofern einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben, als zumindest das Anforderungsprofil als eingeschränkt erachtet wird.
6.1.4 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.3 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfah- rens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rech- nung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Das Gutachten des E.____ weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf und ist – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 4.2 hiervor) – für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abge- geben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurtei- lung der aktuellen medizinischen Situation ein, bezieht die vorhandenen abweichenden ärztli- chen Einschätzungen in die Beurteilung mit ein und setzt sich mit diesen auseinander und ist in den Schlussfolgerungen überzeugend.
Demzufolge ist die IV-Stelle zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit ab Begutachtung Anfang Dezember 2015 in einem Pensum von 80 % (von 100 %) arbeitsfähig ist. Nicht mehr zumutbar sind schwere Tätigkeiten, insbesondere schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshal- tungen.
Leidensangepasste wechselbelastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von leichten bis ge- legentlich maximal mittelschweren Gegenständen, wechselbelastend, ohne repetitives Bücken, ohne dauerhaftes Arbeiten in Zwangspositionen und ohne Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationen auf die rechte Hand, die aufgrund des zusätzlich möglichen leichten Karpaltun- nelsyndroms rechts vermieden werden sollten, insbesondere auch keine repetitiven Tätigkeiten, sind der Versicherten in einem Umfang von 80 % zumutbar.
6.2. Die Einschränkung im Haushalt beträgt gemäss Haushaltsabklärungsbericht vom
13. Dezember 2016 6 %, was von der Beschwerdeführerin als zu gering beanstandet wird. In- wiefern der Haushaltsbericht nicht korrekt sein soll, wird von der Beschwerdeführerin aber nicht näher substantiiert und ist auch nicht ersichtlich. Die Abklärungsperson hat die Abklärungen vor
Seite 10
http://www.bl.ch/kantonsgericht Ort umfassend vorgenommen und vollständig dokumentiert. Es wird festgehalten, dass die Be- schwerdeführerin von ihrem Mann und ihrem Sohn in der Hausarbeit unterstützt wird, so dass eine Einschränkung im Haushalt von nur 6 % nachvollziehbar ist. Dies gilt auch für die Zeit vor Dezember 2015. Im Abklärungsbericht wird auch berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin sich im Oktober 2014 einer Handoperation unterziehen musste und danach für rund sechs Wo- chen auch im Haushalt zu 100 % eingeschränkt war. Da eine Verschlechterung der Erwerbsfä- higkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, erst zu berücksichtigen ist, wenn diese Verschlechterung mindestens drei Monate gedauert hat (vgl. Art 88a IVV), ist die vorliegende Verschlechterung während sechs Wochen ohne Einfluss auf den IV-Grad.
6.3 Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % und einer Einschränkung im Haushalt von 6 % be- steht jedenfalls ab Dezember 2015 kein rentenrelevanter IV-Grad mehr.
7. Umstritten ist weiter, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin vor dem Zeitpunkt der Begutachtung arbeitsfähig war bzw. wie die diesbezüglichen Angaben der Ärzte zu verste- hen sind. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass sich die von den behandelnden Ärzten angegebene Arbeitsfähigkeit auf ein Pensum von 80 %, also dem Pensum, in welchem die Be- schwerdeführerin früher tätig war, bezieht, während die Beschwerdegegnerin die Auffassung vertritt, dass jeweils von einem 100 %-Pensum auszugehen ist.
Für die Zeit vor der Begutachtung, also vor Dezember 2015, ist gemäss Gutachten bezüglich Arbeitsfähigkeit auf die echtzeitlichen Bescheinigungen abzustellen. Wie die Beschwerdeführe- rin zu Recht vorbringt, attestiert der behandelnde Neurochirurg der Beschwerdeführerin mit Be- richt vom 19. August 2015 seit Januar 2012 durchwegs eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Auch Dr. H.____ attestiert der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 24. Mai 2013 eine Arbeitsunfähig- keit von 50 % bezogen auf ihr 80 %-Pensum, was einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % in einem Vollzeitpensum entspricht. Einzig der Hausarzt Dr. C.____ attestiert der Beschwerdeführerin ab
1. April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ohne Bezug auf das Pensum zu nehmen, so dass isoliert betrachtet wohl von einem 100 %-Pensum auszugehen wäre. Nachdem aber zwei andere (Fach)-Ärzte als Referenz von einem 80 %-Pensum ausgehen und sich der Hausarzt zu dieser Frage nicht äussert, ist zumindest ab April 2013 bis Dezember 2015 von einer Arbeitsun- fähigkeit von 60 % auszugehen, welche lediglich durch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während sechs Wochen im Herbst 2014 nach der durchgeführten Handoperation unterbrochen wurde. Da die erhöhte Arbeitsunfähigkeit lediglich sechs Wochen dauerte, ist diese für die Ren- tenfrage unbeachtlich (Art. 88a IVV).
Für den Monat März 2013 attestiert der Hausarzt der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähig- keit von 70 %. Da für diesen Zeitpunkt von keinem anderen Arzt eine explizite Zumutbarkeits- beurteilung vorliegt, ist damit von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein 100 %- Pensum auszugehen. Ab April 2013 bis anfangs Dezember 2015 gilt – wie oben ausgeführt – eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %.
8. Beim Einkommensvergleich ist vorliegend auf die für die gemischte Methode bis
31. Dezember 2017 geltende gesetzliche Regelung und Rechtsprechung abzustellen (vgl. oben
Seite 11
http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 3.3). Für die Berechnung des Rentenanspruchs im Jahr 2013 ist der Lohn beim bisherigen Arbeitgeber bezogen auf ein 80 %-Pensum im Jahr 2013 als Valideneinkommen zu berücksich- tigen. Gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 3. Oktober 2012) ist dabei nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung von einem Valideneinkommen von Fr. 36‘953.-- auszugehen. Im Ver- gleich zum Tabellenlohn (LSE 2012, Detailhandel Spalte 2 Frauen, also Fr. 4296.--) resultiert dabei ein Minderverdienst von 15 %.
8.1 Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin auf die LSE-Tabelle 2012, Detailhandel Spalte 2 Frauen, und nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen, da ihr zuzumuten ist, auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt im Detailhandel eine Tätigkeit auszuüben und ihre Restarbeitsfähigkeit bestmöglich zu verwerten. Demzufolge ist für den Monat März 2013 vom Tabellenlohn von Fr. 4‘296.-- aus- zugehen. Angepasst an die branchenübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden sowie an die Teuerung ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 54‘300.--. Nach Parallelisierung we- gen eines 15%igen Minderverdienstes im Umfang von 10 % resultiert bei einer Arbeitsunfähig- keit von 70 % im Monat März 2013 ein Invalideneinkommen von Fr. 14‘644.-- und somit ein IV- Grad von 60,4 %. Unter Berücksichtigung der Anteile von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt ergibt dies gewichtet einen IV-Grad von 49,5 % bzw. gerundet 50 % (0,8 x 60,3 + 0,2 x 6). Demzufolge hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab März 2013 zu Recht eine halbe Rente zugesprochen.
8.2 Da sich die Arbeitsfähigkeit ab April 2013 auf 50 % eines 80%igen Pensums erhöht hat, resultiert nach Parallelisierung des 15%igen Minderverdienstes im Umfang von 10 % bei einer Arbeitsfähigkeit von 40 % im Monat April 2013 ein Invalideneinkommen von Fr. 19‘548.--, was einem IV-Grad von 47,1 % entspricht. Gewichtet und unter Berücksichtigung der Ein- schränkung im Haushalt ergibt sich sodann ein IV-Grad von 39 %. Wie die IV-Stelle zu Recht festgestellt hat, liegt bei der Beschwerdeführerin demzufolge ab April 2013 kein rentenbegrün- dender IV-Grad vor, weshalb die halbe IV-Rente nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist per
30. Juni 2013 einzustellen ist.
8.3 Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug erscheint vorliegend nicht gerechtfertigt, da den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Zumutbar- keitsbeurteilung bereits weitgehend Rechnung getragen worden ist.
8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von März bis Juni 2013 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Da der IV-Grad ab April 2013 und auch ab Begutachtung im Dezember 2015 weniger als 40 % beträgt, entfällt ein Rentenanspruch ab Juli 2013. Demzufol- ge hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zu Recht eine befristete halbe IV-Rente von März bis Juni 2013 zugesprochen. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit-
Seite 12
http://www.bl.ch/kantonsgericht wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfah- renskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par- tei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterlegene Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten zu auferlegen sind.
9.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Seite 13
http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht