Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge aufgrund psychischer Beeinträchtigungen abgelehnt; Würdigung von zwei sich widersprechenden Gerichtsgutachten
Sachverhalt
erneut ab. Gestützt auf die Abklärungsergebnisse hielt sie mit Verfügung vom 9. Mai 2007 da- ran fest, dass die Versicherte lediglich einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Die im November 2008 eingeleitete Revision von Amtes wegen ergab desgleichen keine Änderung des Rentenanspruchs der Versicherten (vgl. Mitteilung vom 26. Januar 2011).
B. Mit Schreiben vom 12. April 2011 ersuchte A.____ die B.____ um Ausrichtung einer hal- ben Invalidenrente. Die B.____ stellte sich mit Schreiben vom 15. April 2011 auf den Stand- punkt, dass A.____ keinen Rentenanspruch aus beruflicher Vorsorge habe. In der Folge reichte A.____, vertreten durch Advokat Dieter Roth, am 10. Juni 2013 Klage gegen die B.____ ein. Sie beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine halbe In- validenrente zuzüglich 5 % Zins auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. Ausserdem sei ihr die un- entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Begründung führte sie an, dass sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der C.____ für die berufliche Vorsorge bei der Beklagten versichert gewesen sei. Während dieses Vorsorgeverhältnisses sei sie arbeitsunfähig geworden, weshalb ihr die IV-Stelle eine halbe Invalidenrente zugesprochen habe. Da die B.____ an den Renten- entscheid der IV-Stelle vom 7. Dezember 2005 gebunden sei, habe sie ab 1. Oktober 2004 An- spruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 %.
C. Das Kantonsgericht wies mit Verfügung vom 29. August 2013 das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Vorlage der erforderlichen Unterlagen ab.
D. In der Klageantwort vom 29. August 2013 beantragte die Beklagte, vertreten durch Ad- vokat Philipp A. d'Hondt, die Abweisung der Klage. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie die Anträge, es sei durch das Gericht vorab ein neues psychiatrisches Gutachten anzuordnen. Zudem sei auf eine Sichtung der Videobeweise, mit welchen der Klägerin ein strafbares Verhal- ten nachgewiesen werde, zu verzichten. Ferner sei vorfrageweise zu prüfen, ob die von der IV- Stelle gewährte Invalidenrente in Anwendung von Art. 21 Abs. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 bereits durch die IV-Stelle hätte verweigert werden müssen. Zur Begründung führte die Beklagte an, gegen die Klägerin sei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, nachdem mit den Vi- deoaufnahmen erstellt worden sei, dass sie zusammen mit drei Arbeitskollegen über längere Zeit Geldbeträge aus der Kasse der ehemaligen Arbeitgeberin veruntreut habe. Im Rahmen der Ermittlungen sei die Klägerin mehrmals befragt worden. Bald nach der Entlassung und der Er- öffnung des Strafverfahrens habe die Klägerin eine auf die Polizeiaktion zurückzuführende psy- chiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht und Rentenleistungen der IV beantragt. In Unkenntnis des tatsächlichen Sachverhalts habe die IV-Stelle der Klägerin sodann eine halbe Rente zugesprochen. Da die Videobeweise im Strafverfahren rechtswidrig und deshalb nicht verwertbar gewesen seien, sei es zu keiner strafrechtlichen Verurteilung der Klägerin gekom- men. Dagegen seien die Videoaufnahmen im vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Ver- fahren als Beweise zulässig. In dieser Hinsicht verwies die B.____ auf die beim Kantonsgericht hängigen Parallelverfahren Nr. 735 12 79 und Nr. 720 11 230. In beiden Fällen habe das Bun-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht desgericht in seinen Entscheiden vom 10. Juni 2011 (9C_785/2010) und 8. Februar 2012 (BGE 138 V 125) festgehalten, dass die am Arbeitsplatz durch die Arbeitgeberin erstellten Videoauf- zeichnungen als Beweismittel zuzulassen seien. Aufgrund dieser Aufnahmen sei erstellt, dass die Klägerin während ihrer Anstellung bei der C.____ hohe Geldbeträge veruntreut habe und das Arbeitsverhältnis zu Recht fristlos aufgelöst worden sei. Das Kantonsgericht habe in den beiden genannten Verfahren entschieden, es sei auf die Erkenntnisse im zivilrechtlichen Ver- fahren abzustellen, weshalb auf eine Sichtung der Videoaufnahmen verzichtet werden könne. Aufgrund des hier gleich gelagerten Sachverhalts und der gleichen sich stellenden Rechtsfra- gen lägen keine Gründe vor, im vorliegenden Verfahren nicht analog zu verfahren. Weiter be- stritt die Beklagte, dass sie an den Rentenentscheid der IV-Stelle gebunden sei. Ihr sei lediglich die Rentenverfügung vom 7. Dezember 2005, aber nicht die Revisionsverfügung vom 9. Mai 2007 eröffnet worden. Eine Bindungswirkung bestehe ohnehin nur, soweit ein IV-Entscheid nicht offensichtlich unhaltbar sei. Eine solche Unhaltbarkeit sei hier gegeben, weil bei der Klä- gerin keine gesundheitlichen Einschränkungen beständen. Selbst wenn sie invalid wäre, müss- te ein Rentenanspruch gestützt auf Art. 21 Abs. 1 ATSG aufgrund des rechtswidrigen Verhal- tens der Klägerin abgelehnt werden. Ausserdem würde bei einer allfälligen Invalidität keine Ver- sicherungsdeckung bestehen, da die Klägerin gemäss medizinischer Aktenlage nicht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der 30-tägigen Nachdeckungsfrist erkrankt sei.
E. Nachdem die Klägerin durch ihren Rechtsvertreter die Abweisung der Verfahrensanträ- ge beantragen liess, lehnte das Kantonsgericht im Instruktionsverfahren mit Verfügung vom
22. November 2013 den Antrag der Beklagten hinsichtlich der vorfrageweise Prüfung des Ren- tenanspruchs aufgrund von Art. 21 Abs. 1 ATSG vorläufig ab. Demgegenüber stellte es über- einstimmend mit der Beklagten fest, dass analog zu den Parallelverfahren die Videoaufnahmen als ein zulässiges und geeignetes Beweismittel zu betrachten seien, um die von der ehemaligen Arbeitgeberin behaupteten Delikte der Klägerin nachzuweisen. Es verzichtete auch auf die Sichtung der Videoaufzeichnungen. Zur Begründung führte das Kantonsgericht an, dass an der Verhandlung vom 17. November 2010 vor dem Präsidenten des damaligen Bezirksgerichts X.____ stichprobenweise Videosequenzen vorgeführt und mit den Kassenstreifen und Angaben in den Auswertungsprotokollen der Videoüberwachung abgeglichen worden seien. Der als Aus- kunftsperson befragte Detektiv habe sodann bestätigt, anhand der Videoaufnahmen könne nachgewiesen werden, dass sich die Klägerin während ihren Arbeitseinsätzen mehrfach zum Nachteil der C.____ bereichert habe. Gestützt auf die Videoaufzeichnungen lägen Hinweise vor, dass die Klägerin strafbare Handlungen begangen habe. Da die mit dem vorliegenden Fall befassten psychiatrischen Fachpersonen davon ausgegangen seien, dass sich die Klägerin nicht strafbar gemacht habe, hätten sie den Gesundheitszustand aufgrund eines falschen Sachverhalts beurteilt. Das Bundesgericht habe deshalb das Kantonsgericht in den Parallelver- fahren zur Anordnung eines neuen psychiatrischen Gutachtens angehalten. Es rechtfertige sich hier ein analoges Vorgehen. In der Folge wurde die Einholung eines psychiatrischen Gerichts- gutachtens angeordnet. Als Gutachterstelle wurde die D.____ bestimmt.
F. Die Begutachtung nahm Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychologie, vor. In ihrem Gutachten vom 24. Juni 2014 (Eingang: 13. November 2014) kam sie zum Schluss, dass
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http://www.bl.ch/kantonsgericht die Klägerin aufgrund einer zurzeit leichten bis mittelgradigen, chronifizierten depressiven Epi- sode zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei.
G. Nach Vorliegen der Stellungnahmen der Parteien vom 14. Januar 2015 sistierte das Kantonsgericht im Hinblick auf die nahezu identischen medizinischen Sachverhalte in den Pa- rallelfällen und der demnächst stattfindenden Urteilsberatungen am 26. Januar 2015 das vorlie- gende Klageverfahren. Nachdem im ersten Parallelfall (720 11 230) am 23. April 2015 ein Urteil gefällt und im zweiten (735 12 79) das Verfahren mit Beschluss des Kantonsgerichts vom
23. April 2015 ausgestellt und ergänzende Auskünfte bei der Gerichtsgutachterin eingeholt wurden, hob das Kantonsgericht am 20. August 2015 die Sistierung des vorliegenden Verfah- rens auf.
H. Am 21. Oktober 2015 hielt die Klägerin durch ihren Rechtsvertreter an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Das Gutachten von Dr. E.____ sei schlüssig und nachvollziehbar, wes- halb keine Zusatzfragen erforderlich seien. Dieser Ansicht konnte sich der Rechtsvertreter der Beklagten mit Stellungnahme vom 31. Dezember 2015 nicht anschliessen. Mit Verweis auf die Ausführungen im Privatgutachten von Prof. Dr. med. G.____, Ordinarius für Forensische Psy- chiatrie und Rechtsmedizin an der Universität Basel, vom 19. November 2015 stellte sie sich auf den Standpunkt, dass das Gerichtsgutachten gravierende Mängel aufweise und dadurch nicht zuverlässig genug sei, um darauf abstellen zu können. Es sei deshalb eine zweite Begut- achtung durch eine andere ausgewiesene Fachperson durchzuführen. Sollte das Gericht von einer Zweitbegutachtung absehen, werde Dr. E.____ ersucht, auf die Kritikpunkte von Prof. G.____ näher einzugehen und die 13 von der Beklagten formulierten Ergänzungsfragen in einem Nachtrag zum Gutachten zu beantworten.
I. In der Verfügung vom 5. Februar 2016 erachtete das Kantonsgericht im Instruktionsver- fahren das Gutachten von Dr. E.____ vom 24. Juni 2014 als nicht hinreichend schlüssig. Es ordnete deshalb die Einholung eines zweiten Gerichtsgutachtens an. Als Gutachterin bestimmte es Dr. med. F.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Im Einverständnis der Parteien wur- de Dr. F.____ am 14. April 2016 der Begutachtungsauftrag erteilt. In ihrem psychiatrischen Fachgutachten vom 9. September 2016 konnte Dr. F.____ keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen.
J. Advokat Dieter Roth nahm am 28. Dezember 2016 namens und im Auftrag der Klägerin Stellung zum Gerichtsgutachten. Er beantragte, es sei die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verurteilen, der Klägerin eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2004 zuzüglich 5 % Zins auszurichten. Eventualiter sei ein Obergutachten bei einer unabhängigen und nicht vorbe- fassten Fachperson einzuholen. Das Gutachten von Dr. F.____ sei in mehreren Punkten man- gelhaft. Die Einschätzung der Gutachterin, wonach die Klägerin nie psychiatrisch erkrankt sei, bedeute, dass alle bisher behandelnden und begutachtenden Fachärztinnen und Fachärzte unfähig und ihre Beurteilungen unzulänglich seien. Es sei jedoch nicht möglich, anhand einer einzigen Untersuchung zu einer solchen abweichenden Einschätzung zu kommen, ohne sich selbst dem Vorwurf auszusetzen, wissenschaftlich unseriös zu arbeiten. Dazu komme, dass im Sozialversicherungsbereich die Tendenz bestehe, bei den versicherten Personen keine Krank-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht heiten mehr festzustellen. Zu gross sei das Risiko für die Fachpsychiater, keine Gutachtensauf- träge mehr zu erhalten, wenn sie zu patientenfreundliche Beurteilungen abgäben und damit teure Versicherungsleistungen auslösten. Offensichtlich sei Dr. F.____ in die gleiche Falle ge- tappt, indem sie sich durch die Kritik des prominenten Forensikers Prof. G.____ am Gutachten von Dr. E.____ berufen gesehen habe, zur gegenteiligen Einschätzung aller Vorgutachter zu gelangen. Wie aus der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Dezember 2016 hervorgehe, erachte er die Beurtei- lung von Dr. F.____ ebenfalls als unhaltbar. Das Gutachten von Dr. F.____ sei deshalb unver- wertbar und folglich aus den Akten zu nehmen. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. E.____ vom 24. Juni 2014 sei davon auszugehen, dass die Klägerin zu 50 % in ihrer Ar- beitsfähigkeit eingeschränkt sei.
K. Der Rechtsvertreter der Beklagten bezeichnete das Gutachten von Dr. F.____ in seiner Eingabe vom 28. Dezember 2016 dagegen als überzeugend. Es lasse keine relevanten Fragen offen, sei präzise, beinhalte eine umfassende Übersicht des Sachverhalts und eine ernsthafte, gründliche Auseinandersetzung mit den Verfahrensakten. Dr. F.____ führe zudem detailliert auf, weshalb ihre Berufskollegen und Berufskollegin falsch lägen. Die Gutachterin bejahe fak- tisch das Vorliegen einer Simulation, indem sie aufzeige, dass zahlreiche Aussagen und das Verhalten der Klägerin entweder nachweislich falsch oder unglaubwürdig seien. Es sei deshalb erstellt, dass die Klägerin nicht invalid sei. Angesichts des eindeutigen Ergebnisses der Gutach- terin sei der Beklagten aufgrund einer mutwilligen bzw. leichtsinnigen Prozessführung der Klä- gerin ausnahmsweise eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Massgeblich ist dabei, dass es sich um einen Streit betreffend die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn handelt. Im Vordergrund ste- hen dabei Streitigkeiten zwischen Anspruchsberechtigen und Vorsorgeeinrichtungen, welche insbesondere Vorsorge- beziehungsweise Freizügigkeitsleistungen zum Gegenstand haben (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 724 f.).
1.2 Gerichtsstand ist in den vorgenannten Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebes, bei welchem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. h des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Vorlie- gend wohnt die Klägerin in Y.____. Das Kantonsgericht ist demnach sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 10. Juni 2013 zuständig. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzun- gen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. Oktober 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine Invalidenrente auszurichten.
2.2 Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ur- sache zur Invalidität führte, versichert waren. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grundsätz- lich identisch ist. Aufgrund von Art. 6 BVG steht es den Vorsorgeeinrichtungen aber frei, nicht nur im Bereich der weitergehenden Vorsorge, sondern auch im obligatorischen Bereich den Invaliditätsbegriff in ihren Statuten oder Reglementen zugunsten der versicherten Personen zu erweitern oder Invalidenrenten schon bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % auszu- richten. Das vorliegend anwendbare Vorsorgereglement der Beklagten geht von keinem ande- ren Invaliditätsbegriff aus als das Recht der IV. Abweichend zur gesetzlichen Regelung nach BVG sieht das Vorsorgereglement jedoch einen Anspruch auf eine temporäre Invalidenrente für versicherte Personen vor, die von der IV eine Invalidenrente zugesprochen erhalten haben (Zif- fer 15.1) oder eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25 % aufweisen, sofern mindestens eine Anmeldung bei der IV erfolgt ist (Ziffer 15.2). Gemäss Ziffer 17.2 hat die versicherte Person Anspruch auf die ganze temporäre Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 25 % invalid ist.
2.3 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 BVG). Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf eine Altersleistung ent- steht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder der Mindestlohn unterschritten wird (Abs. 2). Für das Risiko der Invalidität bleibt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, ausser wenn während dieser Zeit ein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird (Abs. 3). Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der C.____ per 15. Oktober 2003 fristlos aufgelöst wurde, erstreckt sich das Versicherungsverhältnis unter Berücksichtigung der einmonatigen Nachde- ckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bis 15. November 2003.
3.1 Aufgrund des grundsätzlichen identischen Invaliditätsbegriffs in den Rechtsgebieten der IV und der BV sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge rechtssprechungsgemäss an die Feststellungen der Organe der IV (Rentenanspruch, Renten- beginn, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit sich die IV-rechtliche Betrach- tungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erweist. Mit der Bindungswirkung soll einerseits eine gewisse (nicht uneingeschränkte) materi- ell-rechtliche Koordination zwischen erster und zweiter Säule angestrebt, andererseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freigestellt werden (BGE 133 V 69 E. 4.3.2, 132 V 4 E. 3.2). Eine Bindungswirkung entfällt hingegen, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren in das invalidenversicherungs- rechtliche Verfahren einbezogen und ihr die Verfügung nicht formgültig eröffnet wurde (BGE 130 V 273 f. E. 3.1; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2012, 9C_702/2011,
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http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstständiges Beschwer- derecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom
19. Juni 1959 zu.
3.2.1 Die IV-Stelle sprach der Klägerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 und mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine halbe Invalidenrente zu. Diese in Rechtskraft erwachsene Verfügung wurde der Beklagten unbestrittenermassen eröffnet. Im Rahmen eines Gesuchs der Klägerin auf Rentenerhöhung bestätigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. März 2007 den bisheri- gen Rentenanspruch. Obwohl die Beklagte auf dem Verteiler dieses Vorbescheids aufgeführt war und sie Einwände dagegen erhoben hatte, unterliess es die IV-Stelle, ihr die auf den Vor- bescheid folgende Verfügung vom 9. Mai 2007 zuzustellen. Erst auf Anfrage hin liess die IV- Stelle der Beklagten schliesslich am 1. Oktober 2008 eine Kopie der Verfügung zukommen. Mit Schreiben vom 3. November 2008 verzichtete die Beklagte mit Vorbehalten auf ein Ansetzen einer Rechtsmittelfrist. Demgegenüber wurde die im Rahmen eines weiteren Revisionsverfah- rens erfolgte Mitteilung vom 26. Januar 2011, mit welcher die bisherige Invalidenrente wie- derum bestätigt wurde, der Beklagten zugestellt.
3.2.2 Aufgrund der gegenüber der Beklagten formgültig eröffneten, rechtskräftigen Verfügung vom 7. Dezember 2005 und der Tatsache, dass der reglementarische Invaliditätsbegriff mit der IV-rechtlichen Invaliditätsdefinition übereinstimmt, besteht grundsätzlich eine Bindungswirkung der Beklagten an den IV-Rentenentscheid. Ob mit der fehlenden Zustellung der Revisionsverfü- gung vom 9. Mai 2007 an die Beklagte die Bindungswirkung aufgehoben wurde, ist fraglich, wurde doch mit dieser Verfügung lediglich der Rentenanspruch der Klägerin bestätigt. Diese Frage kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bindungswirkung des von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrades für die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich bis zur Änderung des Anspruchs gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG (materielle Revision) oder allenfalls auf Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG (prozessuale Revision, Wiedererwä- gung; BGE 133 V 67) bestehen bleibt. Für den Bereich der weitergehenden Vorsorge kann das Reglement im Rahmen der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürver- bot und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348 E. 2.1 S. 350) eine eigene Ordnung aufstellen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2015, 9C_457/2014, E. 3,6; BGE 141 V 127 E. 5.2, 138 V 409). Vorliegend sieht das Vorsorgereglement der Klägerin in Bezug auf Rentenanpas- sungen keine abweichende Regelung vor. Dies bedeutet, dass für eine Revision der Rente der in der Invalidenversicherung massgebende Art. 17 Abs. 1 ATSG oder allenfalls Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG analog anwendbar ist, und zwar auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge. Eine Bindungswirkung der Beklagten an den IV-Rentenentscheid würde demnach grundsätzlich nur dann entfallen, wenn die Revisionsvoraussetzungen gemäss ATSG erfüllt sind.
3.3 Die grundsätzliche Verbindlichkeit der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung und die sinngemässe Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG bedeutet indessen nicht, dass die Vorsorgeeinrichtung bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-rechtlichen Revisionsverfahrens an den ursprünglichen Invaliditätsgrad gebunden ist und mindestens solange entsprechende Leistungen auszurichten hat. Es kann ihr nicht verwehrt
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http://www.bl.ch/kantonsgericht werden, die Invalidenleistungen autonom anzupassen oder einzustellen, wenn sich deren Grundlagen nachträglich als offensichtlich unrichtig erweisen (BGE 138 V 409 E. 3.2 S. 415; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2017, 9C_83/2016, E. 3.2 mit Hinweisen). Ebenso wenig wie eine Vorsorgeeinrichtung an einen IV-Entscheid gebunden ist, wenn dieser offen- sichtlich unhaltbar ist, besteht eine Bindungswirkung, wenn die B.____ die offensichtliche Feh- lerhaftigkeit des Entscheides, auf welchen sie sich abgestützt hatte, erst nachträglich erkennt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2015, 9C_457/2014; BGE 140 V 348 E. 2.1 S. 350, 138 V 409 E. 3.2 S. 415 f.).
4.1 Die Beklagte macht geltend, dass die IV-Verfügung vom 7. Dezember 2005 offensicht- lich unhaltbar sei. Dies ist zu prüfen. Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es wird eine qualifizierte, augenfällige und sofort erkennba- re Fehlerhaftigkeit des IV-Entscheides verlangt. Dieser muss somit eine Norm oder einen un- umstrittenen Rechtssatz krass verletzen, sich mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht vertreten lassen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Ein Beispiel dafür ist eine einseitige Würdigung medizinischer Gutachten (MARKUS MOSER, Die be- rufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden: Ruhekissen oder Prokrustesbett?, in: AJP 2002, S. 927). Eine Beweiswürdigung ist jedoch nicht bereits unhaltbar, wenn eine an- dere Lösung ebenfalls vertretbar ist oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Ent- scheid zur tatsächlichen Situation im Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2010, 9C_73/2009, E. 3.2). Offensichtli- che Unhaltbarkeit ist auch dann anzunehmen, wenn klare und aktenkundige Tatsachen über- gangen wurden (MARC HÜRZELER, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Ba- sel/Genf/München 2006, S. 202 f.).
4.2 Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer Rentenverfügung vom 7. Dezember 2005 auf das Gutachten von Dr. med. I.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. April 2005. Da- nach leide die Klägerin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung könne sie lediglich noch vier Stunden täglich eine Tä- tigkeit wie z.B. im Büro, im Verkauf oder als Hilfsarbeiterin ausüben. Dr. I.____ ging dabei da- von aus, dass der von der ehemaligen Arbeitgeberin gegenüber der Klägerin erhobene Dieb- stahl- und Veruntreuungsvorwurf zu Unrecht erfolgt bzw. unbewiesen sei. Das Kantonsgericht betrachtete es nun allerdings in seiner Verfügung vom 22. November 2013 mit einer einlässli- chen Begründung als erstellt, dass der Klägerin ein deliktisches Verhalten zum Nachteil ihrer ehemaligen Arbeitgeberin vorzuwerfen sei. An der heutigen Urteilsberatung sieht das Kantons- gericht keinen Anlass, von dieser Feststellung abzuweichen. Es wird deshalb auf die Ausfüh- rungen in der Verfügung vom 22. November 2013 verwiesen. Daran ändert auch die von der Klägerin geltend gemachte strafprozessuale Unschuldsvermutung nichts. Wie bereits erwähnt, stellte das Bundesgericht in den beiden Parallelfällen verbindlich fest, dass die Videoaufnah- men im arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren - im Gegensatz zum Strafverfah- ren - als Beweise verwertbar seien. Auch wenn es nie zu einer strafrechtlichen Verurteilung mangels Zulässigkeit der Videoaufnahmen als Beweismittel gekommen ist, so ist zumindest für das vorliegende Verfahren der rechtsgenügliche Nachweis eines strafbaren Verhaltens der Klä-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht gerin erbracht. Damit steht gleichzeitig fest, dass Dr. I.____ den Gesundheitszustand der Kläge- rin nicht in Kenntnis der tatsächlichen Umstände beurteilte, indem er fälschlicherweise von der Unschuld der Klägerin ausging. Das Bundesgericht nimmt in einem solchen Fall an, dass ein Gutachten seine Beweiskraft verliert und deshalb eine nochmalige Begutachtung notwendig ist (vgl. BGE 138 V 125 E. 3.2). Da somit nicht auf das Gutachten von Dr. I.____ vom 27. April 2005 abgestellt werden kann, erweist sich die Rentenverfügung vom 7. Dezember 2005 als zweifellos unrichtig. Demgemäss ist die Beklagte nicht an die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 7. Dezember 2005 gebunden.
5.1 Aufgrund der nachgewiesenen Delikte der Klägerin ordnete das Kantonsgericht im In- struktionsverfahren entsprechend den bundesgerichtlichen Vorgaben in den beiden Parallelfäl- len mit Verfügung vom 22. November 2013 eine nochmalige psychiatrische Begutachtung bei der D.____ an. Nach einer zweistündigen Untersuchung diagnostizierte die Gutachterin der D.____, Dr. E.____, in ihrem Gutachten vom 23. Juni 2014 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit eine leichte bis mittelgradige, chronifizierte depressive Episode (ICD-10 F.32.0). Die Persönlichkeitsakzentuierung beeinflusse die Arbeitsfähigkeit dagegen nicht. In der Beurteilung führte sie aus, dass sich bei der Klägerin infolge der polizeilichen Einvernahme und der Kündi- gung im Oktober 2003 eine akute psychische Symptomatik entwickelt habe. Anlässlich der Un- tersuchung habe sie festgestellt, dass insgesamt ein geringer spontaner Rapport bestehe. Die Klägerin sei spürbar vorsichtig-misstrauisch. Bei verschlossener Grundhaltung wirke sie psychomotorisch adynam, apathisch, müde und sediert. Die Stimmung imponiere resignativ- teilnahmslos und kaum moduliert. Trotz des im therapeutischen Bereich liegenden Medikamen- tenspiegels berichte sie über Durchschlafstörungen und Albträume. Weiter bestehe eine An- triebsstörung mit Morgentief. Die Beeinträchtigung der affektiven Modulationsfähigkeit sei in der Untersuchungssituation nicht von der bewusst vorsichtig-verschlossenen Grundhaltung zu tren- nen. Ihr Freudeempfinden sei teilweise, z.B. bei ihren Enkelkindern, erhalten. Die formalen Ge- dankengänge seien geordnet und kohärent. Die Interessenslage werde bei sozialem Rückzug reduziert dargestellt. Aufgrund ihrer resignativen, ungewöhnlichen Teilnahmslosigkeit, des ge- minderten Antriebes und des Hinweises auf einen Interessensverlust seien mindestens zwei Hauptkriterien für die Diagnose einer Depression erfüllt. Als Zusatzsymptome seien ein man- gelndes Selbstwertgefühl, pessimistische Zukunftsgedanken und Schlafstörungen zu nennen. Erkennbar seien auch ein somatisches Syndrom mit Druckgefühl auf der Brust, Atemlosigkeit und Engegefühl im Hals. Während ihrer Adoleszenz hätten Vulnerabilitätsfaktoren bestanden, welche die Entwicklung des psychischen Störungsbildes begünstigt hätten. Die Kündigung und Strafverfolgung hätten sich dann als belastende Lebensereignisse auf die Lebensumstände der Klägerin ausgewirkt. In der Folge seien Störungen der Anpassungsfähigkeit aufgetreten, die sich über die Jahre verfestigt hätten. Da eine Anpassungsstörung Ausdruck einer reduzierten Anpassungsfähigkeit sei und sich als Reaktion auf unterschiedlichste Auslösungsfaktoren ent- wickeln könne, hätte diese unabhängig von der Verhaftung und der Kündigung eintreten kön- nen. Im Zusammenhang mit der öffentlichen Blossstellung steige zudem die Wahrscheinlichkeit, aufgrund versagender Kompensationsmechanismen, unabhängig von objektiver Schuld, mit Scham zu reagieren und sich zurückzuziehen. Aufgrund der mehrjährigen chronifizierten Symp- tomatik der Klägerin bestehe unter Berücksichtigung der aktuellen Medikation eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dabei müsse die Möglichkeit bestehen, den Arbeitsbeginn,
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http://www.bl.ch/kantonsgericht die tägliche Arbeitszeit sowie die Pausen, flexibel zu gestalten. Arbeiten an Maschinen und un- ter Zeitdruck seien ungeeignet. Das Störungsbild der Klägerin stehe im direkten Zusammen- hang mit der Verhaftung und Entlassung, weshalb davon auszugehen sei, dass die Krankheit und die Arbeitsunfähigkeit am Tag der Entlassung oder innert der Nachdeckungsfrist eingetre- ten seien. Ob die Klägerin bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit simuliert habe, könne weder auf- grund ihrer Aussagen noch der Aktenlage beantwortet werden. Die Tatsache, dass sie während 3 Wochen stationär behandelt worden und trotz überwachter Medikamenteneinnahme sympto- matisch gewesen sei, deute darauf hin, dass keine Simulation vorliege. Eine appellative Ver- deutlichung der Symptome zu Behandlungsbeginn wäre als zur Störung zugehörig zu bewerten. Im Verlauf des Verfahrens sei es aber auch zu bewusstseinsnahen Aggravationen gekommen. Aussagen zur Frage, wie das Auftreten von psychischen Erkrankungen bei drei von vier Arbeit- nehmern am Tag der gerechtfertigten fristlosen Entlassung erklärt werden könne, könnten nicht gemacht werden; dies wäre zu spekulativ.
5.2 Das Kantonsgericht stellte in seiner Verfügung vom 5. Februar 2016 fest, dass das Gut- achten von Dr. E.____ vom 24. Juni 2014 nicht schlüssig genug sei, um darauf abstellen zu können. In der Folge beauftragte es Dr. F.____ mit einer Zweitbegutachtung. Sie führte in ihrem Gutachten vom 9. September 2016 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf. Es sei möglich, dass die Klägerin im Anschluss an die polizeiliche Einvernahme und die fristlose Entlassung Ende 2003 an einer akuten Belastungsreaktion und/oder Anpassungsstö- rung gelitten habe; diese hätten aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Bei An- passungsstörungen seien die diagnostischen Kriterien selbst bei einer leichtgradigen depressi- ven Episode nicht erfüllt. Sie führten daher nicht zu einer anhaltenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass bei der Klägerin seit Frühjahr 2004 keine rele- vante depressive Symptomatik mehr vorgelegen habe. Bereits im Dezember 2003 sei sie in der Lage gewesen, nach Z.____ zu reisen. Sie habe an der Untersuchung von einer traurigen Stimmung, Freudlosigkeit, Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, schlechten Träumen und gelegentlichen Durchschlafstörungen berichtet. Der aktuelle psycho- pathologische Befund sei jedoch im Wesentlichen unauffällig. Augenfällig sei einzig, dass sie bei der Untersuchung ein sehr kontrolliertes Verhalten gezeigt, lange überlegt und vorsichtig geantwortet habe. Die Starrheit und Adynamie sei auf eine bewusste Selbstkontrolle zurückzu- führen und nicht als Symptom einer psychischen Krankheit zu werten. Gegen das Vorliegen einer relevanten psychischen Störung spreche auch die Tatsache, dass die Klägerin im privaten Bereich kaum eingeschränkt sei. Sie pflege einen engen Kontakt mit ihrer Schwester, besuche regelmässig das Grab der verstorbenen Schwester, fahre Auto und verbringe einmal im Jahr Ferien in Kroatien. Die Hausarbeit habe sie sich schon immer mit ihrem Ehemann geteilt. Es gebe keine Hinweise auf eine Minderung der Ressourcen, sei sie doch in der Lage gewesen, ihre Schwester über längere Zeit täglich mit dem Auto zu besuchen. Zudem habe die Klägerin im Rahmen der polizeilichen Einvernahme im Jahr 2004 ein klares, gut strukturiertes, selbstbe- wusstes und forderndes-vorwurfsvolles Verhalten gezeigt, was gegen eine relevante depressive Symptomatik spreche. Was die Konsistenz ihrer Angaben angehe, so seien ihre Aussagen in Bezug auf ihre Einschränkungen sehr vage und ausweichend geblieben. Selbst auf Nachfrage habe sie die angegebene Müdigkeit und die mangelhafte Konzentration nicht näher oder mit Beispielen erklären können. Die anfänglich gezeigte Müdigkeit mit wiederholtem Augenschlies-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht sen kontrastiere mit der guten Durchhaltefähigkeit während der knapp vierstündigen Untersu- chung ohne Zeichen einer nachlassenden Aufmerksamkeit und der wachen Präsenz, wenn es um spezifische Nachfragen über die verschiedenen Rechtsverfahren gegangen sei. Weiter ha- be sie angegeben, sich an einzelne Vorgänge nicht zu erinnern. Dieses Nichterinnern sei aber auf belastende Umstände begrenzt gewesen. In Bezug auf neutrale Inhalte sei ihr Erinnerungs- vermögen nicht eingeschränkt gewesen. So habe sie die Geburtsjahrgänge der Eltern, die Ge- burtsdaten der Töchter, der Name der ehemaligen Vorgesetzten und die Medikamente ein- schliesslich Dosierungen ohne Probleme angeben können. Im Rahmen der grob kursorischen Testung habe die Klägerin einerseits normale Leistungen im Kopfrechnen gezeigt. Bei einer einfachen Multiplikationsaufgabe (3 x 17) und beim sogenannten Drei-Wort-Test (Erinnern von drei Begriffen nach mehreren Minuten) habe sie auffällig daneben geantwortet (52? 53? 54?; Kugelschreiber, Elefant und Fliege anstelle von Bleistift, Elefant und Maus). Auf wiederholte Nachfrage habe die Klägerin die drei Begriffe schliesslich korrekt angegeben. Dieses Verhalten erinnere an eine sogenannte Pseudodemenz im Sinne eines Ganser-Syndroms, dessen Be- wusstseinsnähe in der Lehre kontrovers diskutiert werde. Das von der Klägerin angegebene selektive Nichterinnern und das auffällige Danebenantworten seien nicht durch psychiatrische oder kognitive Faktoren zu erklären. Die widersprüchlichen Angaben, das auffällige Krankheits- verhalten und die zahlreichen Hinweise auf eine Aggravation und Simulation zögen wie ein roter Faden durch die Unterlagen und nähmen einen grossen Raum im Dossier ein. In der Gesamt- schau der vorhandenen Akten und Befunde müsse festgestellt werden, dass die Kriterien der Konsistenz nicht erfüllt seien. Die von der Klägerin angegebenen Beschwerden könnten nicht objektiviert werden und die zahlreichen Inkonsistenzen seien nicht durch psychische Faktoren zu erklären. Es handle sich vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein offensicht- lich vorgetäuschtes, zweckgerichtetes, nicht-authentisches Verhalten mit dem Ziel, finanzielle Leistungen zu erhalten oder einer Strafverfolgung zu entgehen. Da keine psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könne, bestehe sowohl in der ange- stammten Tätigkeit im Verkauf und an der Kasse als auch in einer anderen vergleichbaren Tä- tigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit.
6.1 Wie alle Beweismittel unterliegen auch Gerichtsgutachten der freien richterlichen Be- weiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbar- keit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. In Sachfragen weicht das Gericht jedoch "nicht ohne zwingende Gründe" von einer gerichtlichen Expertise ab (vgl. BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingehol- tes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine ab- weichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusse- rungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberex- perten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgut- achtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 118 V 290 E. 1b, 112 V 32 f. mit Hinwei- sen).
Seite 12
http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Vorliegend kommen die zwei Gerichtsgutachterinnen zu gegenteiligen Beurteilungen. Während Dr. E.____ der Klägerin aufgrund einer leichten bis mittelgradigen, chronifizierten de- pressiven Störung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert, kann Dr. F.____ keine psychiatrische Diagnosen feststellen, welche die Arbeitsfähigkeit beein- flussen. Nach eingehender Würdigung der beiden Gutachten schliesst sich das Dreiergericht der Auffassung des Instruktionsrichters in seiner Verfügung vom 5. Februar 2016 an, wonach das Gutachten von Dr. E.____ vom 24. Juni 2014 nicht beweiskräftig genug sei, um darauf ab- stellen zu können. Im Gegensatz zum Gutachten von Dr. F.____ vom 9. September 2016 ist dasjenige von Dr. E.____ nicht sehr strukturiert und ihre Diagnose einer depressiven Erkran- kung ist nur oberflächlich begründet. Zudem ist ihre Beurteilung teilweise unverständlich oder unvollständig. Sie legt auch nicht differenziert dar, inwieweit die von ihr aufgeführten funktionel- len Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zu 50 % einschränken. Eine entspre- chende sorgfältige Auseinandersetzung ist umso erforderlicher, als gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode in der Regel keine 50%ige Arbeitsunfähigkeit resultieren kann. Daran ändert auch die von Dr. E.____ aufgeführte Chronifizierung der depressiven Störung nichts, geht doch aus ihren Empfehlung auf Seite 26 ihres Gutachtens hervor, dass die Erkrankung behandelbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2015, 9C_125/2015, E. 7.2.1 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Diagnosestellung gibt sie an, dass zwischen krankheitsbedingtem und medikamentösem Effekt nicht klar unterschieden werden könne (Seite 21). Ob und allenfalls wie sich diese Unklarheit auf ihre Diagnosestellung und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auswirkt, erläutert sie jedoch nicht. Ausserdem erweist sich die von Dr. E.____ erhobene Anamnese als zu knapp. Anhand der sehr ausführlichen Anamneseerhebung von Dr. F.____ wird deutlich, dass Dr. E.____ eini- ge Informationen gefehlt haben, welche für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klä- gerin von Bedeutung sind (wie z.B. die widersprüchlichen Auskünfte des Hausarztes und des behandelnden Arztes über die Sedierung oder die Angaben der derzeitigen Arbeitgeberin, dass bei der Klägerin keine psychischen Auffälligkeiten festzustellen gewesen seien). Schliesslich beantwortet Dr. E.____ die hier zentrale Frage der Simulation missverständlich. Einerseits weicht sie dieser Frage aus, indem sie angibt, dass sie diese aufgrund der Aussagen der Kläge- rin und der Aktenlage nicht beantworten könne (Seite 25). Andererseits verneint sie an einer anderen Stelle letztlich das Vorliegen einer Simulation (Seite 24). Zur Begründung hierfür weist sie auf das Ereignis vom 3. Mai 2010, bei welchem die Klägerin den Diebstahl eines Staubsau- gers als gottbefohlen erklärt habe, was zu einem dreiwöchigen Klinikaufenthalt und zur damali- gen Diagnose einer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis geführt habe. Dr. E.____ ordnet die damalige Symptomatik als Pseudohalluzinationen ein und äussert den Verdacht auf eine bewusstseinsnahe Aggravation. Die Hinweise auf eine Aggravation seien Ausdruck der Krankheit. Gegen das Vorliegen einer Simulation spreche - so Dr. E.____ -, dass die Klägerin während des stationären Aufenthalts trotz überwachter Medikamenteneinnahme symptomatisch geblieben sei. Diese Begründung erweist sich insofern als widersprüchlich, als Dr. F.____ richtig darauf hinweist, dass Dr. E.____ im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt einerseits von einer ausgesprochen raschen Remission der psychotischen Sympto- me spreche und andererseits ein Persistieren der Symptomatik beschreibe (Seite 53 des Gut- achtens von Dr. F.____; vgl. dazu auch Bericht der J.____ vom 31. Mai 2010). Ausserdem ist eine persistierende Symptomatik bei kontrollierter Medikation eher ein Hinweis auf eine Simula-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht tion, ist doch mit einer korrekten Medikation grundsätzlich ein Rückgang der Symptomatik zu erwarten. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich die Beurteilung von Dr. E.____ vom
24. Juni 2014 als nicht zuverlässig genug, um darauf abstellen zu können.
6.3 Das Gutachten von Dr. F.____ erfüllt dagegen in formaler und inhaltlicher Hinsicht sämtli- che bundesgerichtliche Vorgaben an ein beweistaugliches Gutachten. Es beruht auf einer um- fassenden Exploration der Klägerin von fast vier Stunden, es geht ausführlich auf alle medizini- sche Vorberichte ein, es berücksichtigt auch aktuelle fremdanamnestische Angaben des Ehe- mannes, der derzeitigen Arbeitgeberin, des Hausarztes und des behandelnden Psychiaters, es setzt sich mit allen abweichenden medizinischen Einschätzungen differenziert und sorgfältig auseinander und begründet die abweichende Beurteilung nachvollziehbar. Dr. F.____ geht auf die ihr gestellten Fragen eingehend ein und beantwortet sie überzeugend. Sie zeigt sehr deut- lich und mit zahlreichen Beispielen verständlich auf, dass die Aussagen und das Verhalten der Klägerin inkonsistent sind. So stellt sie unter anderem fest, dass die Klägerin bei den polizeili- chen Einvernahmen ein sehr strukturiertes und forderndes Auftreten gehabt und sogar die ehemalige Arbeitgeberin angeschuldigt habe. Dieses Verhalten passe jedoch nicht zu demjeni- gen, das sie gegenüber den verschiedenen begutachtenden Fachpersonen gezeigt habe, wo sie als klagsam und regressiv beschrieben worden sei. Ausserdem mache die Klägerin wieder- holt eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes geltend, was aber der Anfang 2013 erfolgten Aufnahme einer Teilzeitarbeit von ca. 25 % widerspreche. Auch Dr. I.____ habe in seinem Gutachten vom 17. März 2007 mehrfache Widersprüche zwischen den Aussagen und dem Verhalten der Klägerin (z.B. Hilfe im Haushalt und im Einkauf) festgestellt. Zudem berichte Dr. I.____, dass die Klägerin komplexe Rechenaufgaben deutlich schneller habe rechnen kön- nen als einfache. Während Dr. I.____ auf diese Besonderheit nicht näher eingeht, führt Dr. F.____ an, dass dieses Phänomen nicht durch psychiatrische Faktoren zu erklären sei und nach geltender Lehre als Hinweis auf eine Simulation gewertet werde. Hinsichtlich des infolge der Halluzinationen notwendig gewesenen stationären Aufenthalts in der J.____ erklärt Dr. F.____, dass die von der Klägerin geäusserten akustischen und optischen Halluzinationen selten gleichzeitig aufträten und hier nicht sehr wahrscheinlich seien, was auch vom zuständi- gen Arzt des Regionalen ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2011 bestätigt werde. Ausserdem sei die von der Klägerin geäusserte Symptomatik für ein echtes psychotisches Geschehen atypisch und entspreche eher Laienvorstellungen einer Psychose. Erwähnenswert ist weiter die Interpretation der Ergebnisse der grob kursorischen kognitiven Testung in Bezug auf die gestellten Rechenaufgabe und das Memorieren der drei aufgezählten Begriffe. Das auffällige Danebenantworten im Sinne eines Ganser-Syndroms praktizierte auch ein Versicherter in einem der Parallelfälle. Auch dort wurde das Verhalten als klarer Hinweis auf eine Simulation interpretiert. Aufgrund all dieser Feststellungen schliesst Dr. F.____ folgerichtig auf ein simulatives Verhalten der Klägerin. Dass die Inkonsistenzen auf einer psychischen Stö- rung beruhen, ist nicht anzunehmen. Einlässlich und sorgfältig legt Dr. F.____ dar, weshalb die Klägerin an keiner psychischen Beeinträchtigung leidet. Im aktuellen psychopathologischen Befund stellt sie bis auf ein sehr kontrolliertes Verhalten der Klägerin keine Auffälligkeiten fest. Die von Dr. E.____ gleichermassen beobachtete Haltung deutet Dr. F.____ als bewusste Selbstkontrolle und nicht als Symptom einer psychischen Krankheit. Dazu erklärt sie, dass die zu Beginn der Untersuchung gezeigte Müdigkeit der Klägerin und das wiederholtem Augen-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht schliesse mit der guten und nicht nachlassenden Durchhaltefähigkeit während knapp vier Stun- den und der auffällig wachen Präsenz bei spezifischen Themen kontrastiere und deshalb auf eine gute Selbstkontrolle hinweise. Diese Begründung ist schlüssig. Gegen das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung spricht zudem die Tatsache, dass der Hausarzt, der die Klägerin seit 2010 behandelt, nichts vom IV-Rentenanspruch wusste und weder er noch die aktuelle Ar- beitgeberin Besonderheiten im psychischen Verhalten der Klägerin bemerkten. Das Gutachten von Dr. F.____ überzeugt daher in allen Belangen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Demnach ist aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Klägerin, der zahlreichen Hinweise auf eine Simulation und der fehlenden Objektivierung der Beschwerden festzustellen, dass die Klägerin an keiner die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden psychiatrischen Beeinträchtigung leidet.
6.4 An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen der Klägerin nichts zu ändern. Sie macht unter Verweis auf den Bericht von Dr. H.____ vom 11. Dezember 2016 geltend, dass Dr. F.____ mit ihrer Einschätzung alleine dastehe, da nahezu alle vorbegutachtenden Fachper- sonen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierten. Dr. H.____ ist der Ansicht, dass die Beurteilung von Dr. F.____ in einem krassen Widerspruch zu denjenigen von Dr. I.____, von Dr. E.____ und zu seinen eigenen Untersuchungsbefunden stehe. Mangels Begründung könne nicht nachvollzogen werden, weshalb Dr. F.____ zu einer abweichenden Auffassung gelange. Aufgrund seiner objektiven Befunde (wie Ein- und Durchschlafschwierigkeiten, verminderte Le- bensfreude, Müdigkeit, rasche Erschöpfung, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit) sei davon auszugehen, dass die Klägerin tatsächlich an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, und unter einer Restsymptomatik einer posttraumatischen Belas- tungsstörung in Form von nächtlicher Schreckhaftigkeit und Albträumen leide und deshalb zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Dr. H.____ setzt sich mit der kontroversen Einschätzung von Dr. F.____ in keiner Weise ausei- nander. Er beschränkt sich lediglich auf die Feststellung, dass die Mehrheit der vorbefassten Psychiater zu anderen Schlüssen gelangt sei. Demgegenüber befasst sich Dr. F.____ in Ziffer 6.4 ihres Gutachtens sehr minutiös mit jeder einzelnen abweichenden Diagnose und Begrün- dung auseinander und begründet eingehend, weshalb diesen nicht gefolgt werden kann. Sie verneint nicht, dass das Ereignis vom 15. Oktober 2003 unmittelbar danach eine akute Belas- tungsreaktion und/oder eine anschliessende Anpassungsstörung ausgelöst haben könnte. Sie weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Verhaftung, die fristlose Entlassung und die wie- derholten polizeilichen Einvernahmen nicht geeignet seien, bei einer zuvor psychisch gesunden Person eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Gegen eine langandauernde Arbeits- fähigkeit spreche gemäss Dr. F.____ auch die Tatsache, dass sich die Klägerin erst am
17. November 2013, d.h. einem Monat nach der Entlassung, psychiatrisch habe behandeln las- sen und sie in der Lage gewesen sei, am 20. Dezember 2003 für 2 ½ Wochen nach Z.____ in die Ferien zu fahren. Damit legt sie überzeugend dar, dass die Klägerin nach der fristlosen Ent- lassung vom 15. Oktober 2003 höchstens für eine kurze Zeit in ihrer Arbeitsfähigkeit einge- schränkt war. Im Gegensatz zu den vorbegutachtenden psychiatrischen Fachpersonen setzt Dr. F.____ das Verhalten der Klägerin in Bezug zu deren Alltag. Dabei stellt sie fest, dass die Symptomatik der Klägerin, die von Dr. E.____ und den vorbegutachtenden Psychiatern als Be- einträchtigungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bewertet worden seien, nicht authentisch sei. Aufgrund der zahlreichen Inkonsistenzen erachtet sie es als nicht gerechtfertigt, auf die
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Angaben der Klägerin abzustellen. Insgesamt gelingt es ihr, mit überzeugenden Argumenten die Diagnosen der Vorgutachter und von Dr. E.____ zu entkräften. Der Einwand der Klägerin, dass Dr. F.____ den Gesundheitszustand zuungunsten der Klägerin beurteilt habe, weil sie von der Erteilung von Gutachtensaufträgen wirtschaftlich abhängig und deshalb den Ausführungen von Prof. G.____ gefolgt sei, ist nicht substantiiert und erweist sich deshalb als reine Parteibe- hauptung. Es wird aus diesem Grund nicht näher darauf eingegangen.
6.5 Aufgrund dieser Ausführungen ist festzustellen, dass eine wesentliche und dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin während der Dauer des Vorsorgeverhältnis- ses mit der Beklagten und der Nachdeckungsfrist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Es steht somit fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge hat. Die Klage ist demgemäss abzuweisen.
7.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerich- ten in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Kosten für die Gerichtsgutachten von Dr. E.____ und Dr. F.____ gehen deshalb zu Lasten der Gerichts- kasse.
7.2 Abschliessend ist zu prüfen, ob die Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen hat. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraus- setzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Pro- zessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt (vgl. Art. 73 BVG), weshalb die Verlegung der Parteikosten grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu erwähnen, dass das Bundesgericht den spezialgesetzlich für einzelne Bundessozialversicherungszweige geregelten Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger grundsätzlich keinen Anspruch auf Partei- entschädigung hat, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge für anwend- bar erklärt hat (BGE 126 V 150 E. 4b). Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Pro- zessgrundsatz ist bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung vorzusehen. Dieser Grund- satz ist nunmehr in Art. 61 lit. g ATSG festgehalten. Da die ATSG-Bestimmungen auf die beruf- liche Vorsorge grundsätzlich nicht anwendbar sind, findet der vor Inkrafttreten des ATSG gel- tende Grundsatz im BVG-Bereich weiterhin Anwendung. Da die Klage nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu qualifizieren ist, rechtfertigt es sich, in Anwendung dieses Grundsatzes, von der Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der Beklagten abzusehen und die ausser- ordentlichen Kosten wettzuschlagen.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Kosten für die Gutachten von Dr. med. E.____ vom 24. Juni 2014 und von Dr. med.____ vom 9. September 2016 gehen zu Lasten der Gerichtskasse.
4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 22 November 2013 den Antrag der Beklagten hinsichtlich der vorfrageweise Prüfung des Ren- tenanspruchs aufgrund von Art. 21 Abs. 1 ATSG vorläufig ab. Demgegenüber stellte es über- einstimmend mit der Beklagten fest, dass analog zu den Parallelverfahren die Videoaufnahmen als ein zulässiges und geeignetes Beweismittel zu betrachten seien, um die von der ehemaligen Arbeitgeberin behaupteten Delikte der Klägerin nachzuweisen. Es verzichtete auch auf die Sichtung der Videoaufzeichnungen. Zur Begründung führte das Kantonsgericht an, dass an der Verhandlung vom 17. November 2010 vor dem Präsidenten des damaligen Bezirksgerichts X.____ stichprobenweise Videosequenzen vorgeführt und mit den Kassenstreifen und Angaben in den Auswertungsprotokollen der Videoüberwachung abgeglichen worden seien. Der als Aus- kunftsperson befragte Detektiv habe sodann bestätigt, anhand der Videoaufnahmen könne nachgewiesen werden, dass sich die Klägerin während ihren Arbeitseinsätzen mehrfach zum Nachteil der C.____ bereichert habe. Gestützt auf die Videoaufzeichnungen lägen Hinweise vor, dass die Klägerin strafbare Handlungen begangen habe. Da die mit dem vorliegenden Fall befassten psychiatrischen Fachpersonen davon ausgegangen seien, dass sich die Klägerin nicht strafbar gemacht habe, hätten sie den Gesundheitszustand aufgrund eines falschen Sachverhalts beurteilt. Das Bundesgericht habe deshalb das Kantonsgericht in den Parallelver- fahren zur Anordnung eines neuen psychiatrischen Gutachtens angehalten. Es rechtfertige sich hier ein analoges Vorgehen. In der Folge wurde die Einholung eines psychiatrischen Gerichts- gutachtens angeordnet. Als Gutachterstelle wurde die D.____ bestimmt.
F. Die Begutachtung nahm Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychologie, vor. In ihrem Gutachten vom 24. Juni 2014 (Eingang: 13. November 2014) kam sie zum Schluss, dass
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http://www.bl.ch/kantonsgericht die Klägerin aufgrund einer zurzeit leichten bis mittelgradigen, chronifizierten depressiven Epi- sode zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei.
G. Nach Vorliegen der Stellungnahmen der Parteien vom 14. Januar 2015 sistierte das Kantonsgericht im Hinblick auf die nahezu identischen medizinischen Sachverhalte in den Pa- rallelfällen und der demnächst stattfindenden Urteilsberatungen am 26. Januar 2015 das vorlie- gende Klageverfahren. Nachdem im ersten Parallelfall (720 11 230) am 23. April 2015 ein Urteil gefällt und im zweiten (735 12 79) das Verfahren mit Beschluss des Kantonsgerichts vom
E. 23 April 2015 ausgestellt und ergänzende Auskünfte bei der Gerichtsgutachterin eingeholt wurden, hob das Kantonsgericht am 20. August 2015 die Sistierung des vorliegenden Verfah- rens auf.
H. Am 21. Oktober 2015 hielt die Klägerin durch ihren Rechtsvertreter an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Das Gutachten von Dr. E.____ sei schlüssig und nachvollziehbar, wes- halb keine Zusatzfragen erforderlich seien. Dieser Ansicht konnte sich der Rechtsvertreter der Beklagten mit Stellungnahme vom 31. Dezember 2015 nicht anschliessen. Mit Verweis auf die Ausführungen im Privatgutachten von Prof. Dr. med. G.____, Ordinarius für Forensische Psy- chiatrie und Rechtsmedizin an der Universität Basel, vom 19. November 2015 stellte sie sich auf den Standpunkt, dass das Gerichtsgutachten gravierende Mängel aufweise und dadurch nicht zuverlässig genug sei, um darauf abstellen zu können. Es sei deshalb eine zweite Begut- achtung durch eine andere ausgewiesene Fachperson durchzuführen. Sollte das Gericht von einer Zweitbegutachtung absehen, werde Dr. E.____ ersucht, auf die Kritikpunkte von Prof. G.____ näher einzugehen und die 13 von der Beklagten formulierten Ergänzungsfragen in einem Nachtrag zum Gutachten zu beantworten.
I. In der Verfügung vom 5. Februar 2016 erachtete das Kantonsgericht im Instruktionsver- fahren das Gutachten von Dr. E.____ vom 24. Juni 2014 als nicht hinreichend schlüssig. Es ordnete deshalb die Einholung eines zweiten Gerichtsgutachtens an. Als Gutachterin bestimmte es Dr. med. F.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Im Einverständnis der Parteien wur- de Dr. F.____ am 14. April 2016 der Begutachtungsauftrag erteilt. In ihrem psychiatrischen Fachgutachten vom 9. September 2016 konnte Dr. F.____ keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen.
J. Advokat Dieter Roth nahm am 28. Dezember 2016 namens und im Auftrag der Klägerin Stellung zum Gerichtsgutachten. Er beantragte, es sei die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verurteilen, der Klägerin eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2004 zuzüglich 5 % Zins auszurichten. Eventualiter sei ein Obergutachten bei einer unabhängigen und nicht vorbe- fassten Fachperson einzuholen. Das Gutachten von Dr. F.____ sei in mehreren Punkten man- gelhaft. Die Einschätzung der Gutachterin, wonach die Klägerin nie psychiatrisch erkrankt sei, bedeute, dass alle bisher behandelnden und begutachtenden Fachärztinnen und Fachärzte unfähig und ihre Beurteilungen unzulänglich seien. Es sei jedoch nicht möglich, anhand einer einzigen Untersuchung zu einer solchen abweichenden Einschätzung zu kommen, ohne sich selbst dem Vorwurf auszusetzen, wissenschaftlich unseriös zu arbeiten. Dazu komme, dass im Sozialversicherungsbereich die Tendenz bestehe, bei den versicherten Personen keine Krank-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht heiten mehr festzustellen. Zu gross sei das Risiko für die Fachpsychiater, keine Gutachtensauf- träge mehr zu erhalten, wenn sie zu patientenfreundliche Beurteilungen abgäben und damit teure Versicherungsleistungen auslösten. Offensichtlich sei Dr. F.____ in die gleiche Falle ge- tappt, indem sie sich durch die Kritik des prominenten Forensikers Prof. G.____ am Gutachten von Dr. E.____ berufen gesehen habe, zur gegenteiligen Einschätzung aller Vorgutachter zu gelangen. Wie aus der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Dezember 2016 hervorgehe, erachte er die Beurtei- lung von Dr. F.____ ebenfalls als unhaltbar. Das Gutachten von Dr. F.____ sei deshalb unver- wertbar und folglich aus den Akten zu nehmen. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. E.____ vom 24. Juni 2014 sei davon auszugehen, dass die Klägerin zu 50 % in ihrer Ar- beitsfähigkeit eingeschränkt sei.
K. Der Rechtsvertreter der Beklagten bezeichnete das Gutachten von Dr. F.____ in seiner Eingabe vom 28. Dezember 2016 dagegen als überzeugend. Es lasse keine relevanten Fragen offen, sei präzise, beinhalte eine umfassende Übersicht des Sachverhalts und eine ernsthafte, gründliche Auseinandersetzung mit den Verfahrensakten. Dr. F.____ führe zudem detailliert auf, weshalb ihre Berufskollegen und Berufskollegin falsch lägen. Die Gutachterin bejahe fak- tisch das Vorliegen einer Simulation, indem sie aufzeige, dass zahlreiche Aussagen und das Verhalten der Klägerin entweder nachweislich falsch oder unglaubwürdig seien. Es sei deshalb erstellt, dass die Klägerin nicht invalid sei. Angesichts des eindeutigen Ergebnisses der Gutach- terin sei der Beklagten aufgrund einer mutwilligen bzw. leichtsinnigen Prozessführung der Klä- gerin ausnahmsweise eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Massgeblich ist dabei, dass es sich um einen Streit betreffend die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn handelt. Im Vordergrund ste- hen dabei Streitigkeiten zwischen Anspruchsberechtigen und Vorsorgeeinrichtungen, welche insbesondere Vorsorge- beziehungsweise Freizügigkeitsleistungen zum Gegenstand haben (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 724 f.).
1.2 Gerichtsstand ist in den vorgenannten Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebes, bei welchem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. h des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Vorlie- gend wohnt die Klägerin in Y.____. Das Kantonsgericht ist demnach sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 10. Juni 2013 zuständig. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzun- gen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. Oktober 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine Invalidenrente auszurichten.
2.2 Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ur- sache zur Invalidität führte, versichert waren. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grundsätz- lich identisch ist. Aufgrund von Art. 6 BVG steht es den Vorsorgeeinrichtungen aber frei, nicht nur im Bereich der weitergehenden Vorsorge, sondern auch im obligatorischen Bereich den Invaliditätsbegriff in ihren Statuten oder Reglementen zugunsten der versicherten Personen zu erweitern oder Invalidenrenten schon bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % auszu- richten. Das vorliegend anwendbare Vorsorgereglement der Beklagten geht von keinem ande- ren Invaliditätsbegriff aus als das Recht der IV. Abweichend zur gesetzlichen Regelung nach BVG sieht das Vorsorgereglement jedoch einen Anspruch auf eine temporäre Invalidenrente für versicherte Personen vor, die von der IV eine Invalidenrente zugesprochen erhalten haben (Zif- fer 15.1) oder eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25 % aufweisen, sofern mindestens eine Anmeldung bei der IV erfolgt ist (Ziffer 15.2). Gemäss Ziffer 17.2 hat die versicherte Person Anspruch auf die ganze temporäre Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 25 % invalid ist.
2.3 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 BVG). Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf eine Altersleistung ent- steht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder der Mindestlohn unterschritten wird (Abs. 2). Für das Risiko der Invalidität bleibt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, ausser wenn während dieser Zeit ein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird (Abs. 3). Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der C.____ per 15. Oktober 2003 fristlos aufgelöst wurde, erstreckt sich das Versicherungsverhältnis unter Berücksichtigung der einmonatigen Nachde- ckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bis 15. November 2003.
3.1 Aufgrund des grundsätzlichen identischen Invaliditätsbegriffs in den Rechtsgebieten der IV und der BV sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge rechtssprechungsgemäss an die Feststellungen der Organe der IV (Rentenanspruch, Renten- beginn, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit sich die IV-rechtliche Betrach- tungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erweist. Mit der Bindungswirkung soll einerseits eine gewisse (nicht uneingeschränkte) materi- ell-rechtliche Koordination zwischen erster und zweiter Säule angestrebt, andererseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freigestellt werden (BGE 133 V 69 E. 4.3.2, 132 V 4 E. 3.2). Eine Bindungswirkung entfällt hingegen, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren in das invalidenversicherungs- rechtliche Verfahren einbezogen und ihr die Verfügung nicht formgültig eröffnet wurde (BGE 130 V 273 f. E. 3.1; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2012, 9C_702/2011,
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http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstständiges Beschwer- derecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom
19. Juni 1959 zu.
3.2.1 Die IV-Stelle sprach der Klägerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 und mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine halbe Invalidenrente zu. Diese in Rechtskraft erwachsene Verfügung wurde der Beklagten unbestrittenermassen eröffnet. Im Rahmen eines Gesuchs der Klägerin auf Rentenerhöhung bestätigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. März 2007 den bisheri- gen Rentenanspruch. Obwohl die Beklagte auf dem Verteiler dieses Vorbescheids aufgeführt war und sie Einwände dagegen erhoben hatte, unterliess es die IV-Stelle, ihr die auf den Vor- bescheid folgende Verfügung vom 9. Mai 2007 zuzustellen. Erst auf Anfrage hin liess die IV- Stelle der Beklagten schliesslich am 1. Oktober 2008 eine Kopie der Verfügung zukommen. Mit Schreiben vom 3. November 2008 verzichtete die Beklagte mit Vorbehalten auf ein Ansetzen einer Rechtsmittelfrist. Demgegenüber wurde die im Rahmen eines weiteren Revisionsverfah- rens erfolgte Mitteilung vom 26. Januar 2011, mit welcher die bisherige Invalidenrente wie- derum bestätigt wurde, der Beklagten zugestellt.
3.2.2 Aufgrund der gegenüber der Beklagten formgültig eröffneten, rechtskräftigen Verfügung vom 7. Dezember 2005 und der Tatsache, dass der reglementarische Invaliditätsbegriff mit der IV-rechtlichen Invaliditätsdefinition übereinstimmt, besteht grundsätzlich eine Bindungswirkung der Beklagten an den IV-Rentenentscheid. Ob mit der fehlenden Zustellung der Revisionsverfü- gung vom 9. Mai 2007 an die Beklagte die Bindungswirkung aufgehoben wurde, ist fraglich, wurde doch mit dieser Verfügung lediglich der Rentenanspruch der Klägerin bestätigt. Diese Frage kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bindungswirkung des von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrades für die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich bis zur Änderung des Anspruchs gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG (materielle Revision) oder allenfalls auf Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG (prozessuale Revision, Wiedererwä- gung; BGE 133 V 67) bestehen bleibt. Für den Bereich der weitergehenden Vorsorge kann das Reglement im Rahmen der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürver- bot und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348 E. 2.1 S. 350) eine eigene Ordnung aufstellen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2015, 9C_457/2014, E. 3,6; BGE 141 V 127 E. 5.2, 138 V 409). Vorliegend sieht das Vorsorgereglement der Klägerin in Bezug auf Rentenanpas- sungen keine abweichende Regelung vor. Dies bedeutet, dass für eine Revision der Rente der in der Invalidenversicherung massgebende Art. 17 Abs. 1 ATSG oder allenfalls Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG analog anwendbar ist, und zwar auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge. Eine Bindungswirkung der Beklagten an den IV-Rentenentscheid würde demnach grundsätzlich nur dann entfallen, wenn die Revisionsvoraussetzungen gemäss ATSG erfüllt sind.
3.3 Die grundsätzliche Verbindlichkeit der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung und die sinngemässe Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG bedeutet indessen nicht, dass die Vorsorgeeinrichtung bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-rechtlichen Revisionsverfahrens an den ursprünglichen Invaliditätsgrad gebunden ist und mindestens solange entsprechende Leistungen auszurichten hat. Es kann ihr nicht verwehrt
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http://www.bl.ch/kantonsgericht werden, die Invalidenleistungen autonom anzupassen oder einzustellen, wenn sich deren Grundlagen nachträglich als offensichtlich unrichtig erweisen (BGE 138 V 409 E. 3.2 S. 415; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2017, 9C_83/2016, E. 3.2 mit Hinweisen). Ebenso wenig wie eine Vorsorgeeinrichtung an einen IV-Entscheid gebunden ist, wenn dieser offen- sichtlich unhaltbar ist, besteht eine Bindungswirkung, wenn die B.____ die offensichtliche Feh- lerhaftigkeit des Entscheides, auf welchen sie sich abgestützt hatte, erst nachträglich erkennt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2015, 9C_457/2014; BGE 140 V 348 E. 2.1 S. 350, 138 V 409 E. 3.2 S. 415 f.).
4.1 Die Beklagte macht geltend, dass die IV-Verfügung vom 7. Dezember 2005 offensicht- lich unhaltbar sei. Dies ist zu prüfen. Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es wird eine qualifizierte, augenfällige und sofort erkennba- re Fehlerhaftigkeit des IV-Entscheides verlangt. Dieser muss somit eine Norm oder einen un- umstrittenen Rechtssatz krass verletzen, sich mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht vertreten lassen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Ein Beispiel dafür ist eine einseitige Würdigung medizinischer Gutachten (MARKUS MOSER, Die be- rufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden: Ruhekissen oder Prokrustesbett?, in: AJP 2002, S. 927). Eine Beweiswürdigung ist jedoch nicht bereits unhaltbar, wenn eine an- dere Lösung ebenfalls vertretbar ist oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Ent- scheid zur tatsächlichen Situation im Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2010, 9C_73/2009, E. 3.2). Offensichtli- che Unhaltbarkeit ist auch dann anzunehmen, wenn klare und aktenkundige Tatsachen über- gangen wurden (MARC HÜRZELER, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Ba- sel/Genf/München 2006, S. 202 f.).
4.2 Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer Rentenverfügung vom 7. Dezember 2005 auf das Gutachten von Dr. med. I.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. April 2005. Da- nach leide die Klägerin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung könne sie lediglich noch vier Stunden täglich eine Tä- tigkeit wie z.B. im Büro, im Verkauf oder als Hilfsarbeiterin ausüben. Dr. I.____ ging dabei da- von aus, dass der von der ehemaligen Arbeitgeberin gegenüber der Klägerin erhobene Dieb- stahl- und Veruntreuungsvorwurf zu Unrecht erfolgt bzw. unbewiesen sei. Das Kantonsgericht betrachtete es nun allerdings in seiner Verfügung vom 22. November 2013 mit einer einlässli- chen Begründung als erstellt, dass der Klägerin ein deliktisches Verhalten zum Nachteil ihrer ehemaligen Arbeitgeberin vorzuwerfen sei. An der heutigen Urteilsberatung sieht das Kantons- gericht keinen Anlass, von dieser Feststellung abzuweichen. Es wird deshalb auf die Ausfüh- rungen in der Verfügung vom 22. November 2013 verwiesen. Daran ändert auch die von der Klägerin geltend gemachte strafprozessuale Unschuldsvermutung nichts. Wie bereits erwähnt, stellte das Bundesgericht in den beiden Parallelfällen verbindlich fest, dass die Videoaufnah- men im arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren - im Gegensatz zum Strafverfah- ren - als Beweise verwertbar seien. Auch wenn es nie zu einer strafrechtlichen Verurteilung mangels Zulässigkeit der Videoaufnahmen als Beweismittel gekommen ist, so ist zumindest für das vorliegende Verfahren der rechtsgenügliche Nachweis eines strafbaren Verhaltens der Klä-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht gerin erbracht. Damit steht gleichzeitig fest, dass Dr. I.____ den Gesundheitszustand der Kläge- rin nicht in Kenntnis der tatsächlichen Umstände beurteilte, indem er fälschlicherweise von der Unschuld der Klägerin ausging. Das Bundesgericht nimmt in einem solchen Fall an, dass ein Gutachten seine Beweiskraft verliert und deshalb eine nochmalige Begutachtung notwendig ist (vgl. BGE 138 V 125 E. 3.2). Da somit nicht auf das Gutachten von Dr. I.____ vom 27. April 2005 abgestellt werden kann, erweist sich die Rentenverfügung vom 7. Dezember 2005 als zweifellos unrichtig. Demgemäss ist die Beklagte nicht an die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 7. Dezember 2005 gebunden.
5.1 Aufgrund der nachgewiesenen Delikte der Klägerin ordnete das Kantonsgericht im In- struktionsverfahren entsprechend den bundesgerichtlichen Vorgaben in den beiden Parallelfäl- len mit Verfügung vom 22. November 2013 eine nochmalige psychiatrische Begutachtung bei der D.____ an. Nach einer zweistündigen Untersuchung diagnostizierte die Gutachterin der D.____, Dr. E.____, in ihrem Gutachten vom 23. Juni 2014 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit eine leichte bis mittelgradige, chronifizierte depressive Episode (ICD-10 F.32.0). Die Persönlichkeitsakzentuierung beeinflusse die Arbeitsfähigkeit dagegen nicht. In der Beurteilung führte sie aus, dass sich bei der Klägerin infolge der polizeilichen Einvernahme und der Kündi- gung im Oktober 2003 eine akute psychische Symptomatik entwickelt habe. Anlässlich der Un- tersuchung habe sie festgestellt, dass insgesamt ein geringer spontaner Rapport bestehe. Die Klägerin sei spürbar vorsichtig-misstrauisch. Bei verschlossener Grundhaltung wirke sie psychomotorisch adynam, apathisch, müde und sediert. Die Stimmung imponiere resignativ- teilnahmslos und kaum moduliert. Trotz des im therapeutischen Bereich liegenden Medikamen- tenspiegels berichte sie über Durchschlafstörungen und Albträume. Weiter bestehe eine An- triebsstörung mit Morgentief. Die Beeinträchtigung der affektiven Modulationsfähigkeit sei in der Untersuchungssituation nicht von der bewusst vorsichtig-verschlossenen Grundhaltung zu tren- nen. Ihr Freudeempfinden sei teilweise, z.B. bei ihren Enkelkindern, erhalten. Die formalen Ge- dankengänge seien geordnet und kohärent. Die Interessenslage werde bei sozialem Rückzug reduziert dargestellt. Aufgrund ihrer resignativen, ungewöhnlichen Teilnahmslosigkeit, des ge- minderten Antriebes und des Hinweises auf einen Interessensverlust seien mindestens zwei Hauptkriterien für die Diagnose einer Depression erfüllt. Als Zusatzsymptome seien ein man- gelndes Selbstwertgefühl, pessimistische Zukunftsgedanken und Schlafstörungen zu nennen. Erkennbar seien auch ein somatisches Syndrom mit Druckgefühl auf der Brust, Atemlosigkeit und Engegefühl im Hals. Während ihrer Adoleszenz hätten Vulnerabilitätsfaktoren bestanden, welche die Entwicklung des psychischen Störungsbildes begünstigt hätten. Die Kündigung und Strafverfolgung hätten sich dann als belastende Lebensereignisse auf die Lebensumstände der Klägerin ausgewirkt. In der Folge seien Störungen der Anpassungsfähigkeit aufgetreten, die sich über die Jahre verfestigt hätten. Da eine Anpassungsstörung Ausdruck einer reduzierten Anpassungsfähigkeit sei und sich als Reaktion auf unterschiedlichste Auslösungsfaktoren ent- wickeln könne, hätte diese unabhängig von der Verhaftung und der Kündigung eintreten kön- nen. Im Zusammenhang mit der öffentlichen Blossstellung steige zudem die Wahrscheinlichkeit, aufgrund versagender Kompensationsmechanismen, unabhängig von objektiver Schuld, mit Scham zu reagieren und sich zurückzuziehen. Aufgrund der mehrjährigen chronifizierten Symp- tomatik der Klägerin bestehe unter Berücksichtigung der aktuellen Medikation eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dabei müsse die Möglichkeit bestehen, den Arbeitsbeginn,
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http://www.bl.ch/kantonsgericht die tägliche Arbeitszeit sowie die Pausen, flexibel zu gestalten. Arbeiten an Maschinen und un- ter Zeitdruck seien ungeeignet. Das Störungsbild der Klägerin stehe im direkten Zusammen- hang mit der Verhaftung und Entlassung, weshalb davon auszugehen sei, dass die Krankheit und die Arbeitsunfähigkeit am Tag der Entlassung oder innert der Nachdeckungsfrist eingetre- ten seien. Ob die Klägerin bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit simuliert habe, könne weder auf- grund ihrer Aussagen noch der Aktenlage beantwortet werden. Die Tatsache, dass sie während 3 Wochen stationär behandelt worden und trotz überwachter Medikamenteneinnahme sympto- matisch gewesen sei, deute darauf hin, dass keine Simulation vorliege. Eine appellative Ver- deutlichung der Symptome zu Behandlungsbeginn wäre als zur Störung zugehörig zu bewerten. Im Verlauf des Verfahrens sei es aber auch zu bewusstseinsnahen Aggravationen gekommen. Aussagen zur Frage, wie das Auftreten von psychischen Erkrankungen bei drei von vier Arbeit- nehmern am Tag der gerechtfertigten fristlosen Entlassung erklärt werden könne, könnten nicht gemacht werden; dies wäre zu spekulativ.
5.2 Das Kantonsgericht stellte in seiner Verfügung vom 5. Februar 2016 fest, dass das Gut- achten von Dr. E.____ vom 24. Juni 2014 nicht schlüssig genug sei, um darauf abstellen zu können. In der Folge beauftragte es Dr. F.____ mit einer Zweitbegutachtung. Sie führte in ihrem Gutachten vom 9. September 2016 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf. Es sei möglich, dass die Klägerin im Anschluss an die polizeiliche Einvernahme und die fristlose Entlassung Ende 2003 an einer akuten Belastungsreaktion und/oder Anpassungsstö- rung gelitten habe; diese hätten aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Bei An- passungsstörungen seien die diagnostischen Kriterien selbst bei einer leichtgradigen depressi- ven Episode nicht erfüllt. Sie führten daher nicht zu einer anhaltenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass bei der Klägerin seit Frühjahr 2004 keine rele- vante depressive Symptomatik mehr vorgelegen habe. Bereits im Dezember 2003 sei sie in der Lage gewesen, nach Z.____ zu reisen. Sie habe an der Untersuchung von einer traurigen Stimmung, Freudlosigkeit, Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, schlechten Träumen und gelegentlichen Durchschlafstörungen berichtet. Der aktuelle psycho- pathologische Befund sei jedoch im Wesentlichen unauffällig. Augenfällig sei einzig, dass sie bei der Untersuchung ein sehr kontrolliertes Verhalten gezeigt, lange überlegt und vorsichtig geantwortet habe. Die Starrheit und Adynamie sei auf eine bewusste Selbstkontrolle zurückzu- führen und nicht als Symptom einer psychischen Krankheit zu werten. Gegen das Vorliegen einer relevanten psychischen Störung spreche auch die Tatsache, dass die Klägerin im privaten Bereich kaum eingeschränkt sei. Sie pflege einen engen Kontakt mit ihrer Schwester, besuche regelmässig das Grab der verstorbenen Schwester, fahre Auto und verbringe einmal im Jahr Ferien in Kroatien. Die Hausarbeit habe sie sich schon immer mit ihrem Ehemann geteilt. Es gebe keine Hinweise auf eine Minderung der Ressourcen, sei sie doch in der Lage gewesen, ihre Schwester über längere Zeit täglich mit dem Auto zu besuchen. Zudem habe die Klägerin im Rahmen der polizeilichen Einvernahme im Jahr 2004 ein klares, gut strukturiertes, selbstbe- wusstes und forderndes-vorwurfsvolles Verhalten gezeigt, was gegen eine relevante depressive Symptomatik spreche. Was die Konsistenz ihrer Angaben angehe, so seien ihre Aussagen in Bezug auf ihre Einschränkungen sehr vage und ausweichend geblieben. Selbst auf Nachfrage habe sie die angegebene Müdigkeit und die mangelhafte Konzentration nicht näher oder mit Beispielen erklären können. Die anfänglich gezeigte Müdigkeit mit wiederholtem Augenschlies-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht sen kontrastiere mit der guten Durchhaltefähigkeit während der knapp vierstündigen Untersu- chung ohne Zeichen einer nachlassenden Aufmerksamkeit und der wachen Präsenz, wenn es um spezifische Nachfragen über die verschiedenen Rechtsverfahren gegangen sei. Weiter ha- be sie angegeben, sich an einzelne Vorgänge nicht zu erinnern. Dieses Nichterinnern sei aber auf belastende Umstände begrenzt gewesen. In Bezug auf neutrale Inhalte sei ihr Erinnerungs- vermögen nicht eingeschränkt gewesen. So habe sie die Geburtsjahrgänge der Eltern, die Ge- burtsdaten der Töchter, der Name der ehemaligen Vorgesetzten und die Medikamente ein- schliesslich Dosierungen ohne Probleme angeben können. Im Rahmen der grob kursorischen Testung habe die Klägerin einerseits normale Leistungen im Kopfrechnen gezeigt. Bei einer einfachen Multiplikationsaufgabe (3 x 17) und beim sogenannten Drei-Wort-Test (Erinnern von drei Begriffen nach mehreren Minuten) habe sie auffällig daneben geantwortet (52? 53? 54?; Kugelschreiber, Elefant und Fliege anstelle von Bleistift, Elefant und Maus). Auf wiederholte Nachfrage habe die Klägerin die drei Begriffe schliesslich korrekt angegeben. Dieses Verhalten erinnere an eine sogenannte Pseudodemenz im Sinne eines Ganser-Syndroms, dessen Be- wusstseinsnähe in der Lehre kontrovers diskutiert werde. Das von der Klägerin angegebene selektive Nichterinnern und das auffällige Danebenantworten seien nicht durch psychiatrische oder kognitive Faktoren zu erklären. Die widersprüchlichen Angaben, das auffällige Krankheits- verhalten und die zahlreichen Hinweise auf eine Aggravation und Simulation zögen wie ein roter Faden durch die Unterlagen und nähmen einen grossen Raum im Dossier ein. In der Gesamt- schau der vorhandenen Akten und Befunde müsse festgestellt werden, dass die Kriterien der Konsistenz nicht erfüllt seien. Die von der Klägerin angegebenen Beschwerden könnten nicht objektiviert werden und die zahlreichen Inkonsistenzen seien nicht durch psychische Faktoren zu erklären. Es handle sich vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein offensicht- lich vorgetäuschtes, zweckgerichtetes, nicht-authentisches Verhalten mit dem Ziel, finanzielle Leistungen zu erhalten oder einer Strafverfolgung zu entgehen. Da keine psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könne, bestehe sowohl in der ange- stammten Tätigkeit im Verkauf und an der Kasse als auch in einer anderen vergleichbaren Tä- tigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit.
6.1 Wie alle Beweismittel unterliegen auch Gerichtsgutachten der freien richterlichen Be- weiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbar- keit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. In Sachfragen weicht das Gericht jedoch "nicht ohne zwingende Gründe" von einer gerichtlichen Expertise ab (vgl. BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingehol- tes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine ab- weichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusse- rungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberex- perten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgut- achtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 118 V 290 E. 1b, 112 V 32 f. mit Hinwei- sen).
Seite 12
http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Vorliegend kommen die zwei Gerichtsgutachterinnen zu gegenteiligen Beurteilungen. Während Dr. E.____ der Klägerin aufgrund einer leichten bis mittelgradigen, chronifizierten de- pressiven Störung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert, kann Dr. F.____ keine psychiatrische Diagnosen feststellen, welche die Arbeitsfähigkeit beein- flussen. Nach eingehender Würdigung der beiden Gutachten schliesst sich das Dreiergericht der Auffassung des Instruktionsrichters in seiner Verfügung vom 5. Februar 2016 an, wonach das Gutachten von Dr. E.____ vom 24. Juni 2014 nicht beweiskräftig genug sei, um darauf ab- stellen zu können. Im Gegensatz zum Gutachten von Dr. F.____ vom 9. September 2016 ist dasjenige von Dr. E.____ nicht sehr strukturiert und ihre Diagnose einer depressiven Erkran- kung ist nur oberflächlich begründet. Zudem ist ihre Beurteilung teilweise unverständlich oder unvollständig. Sie legt auch nicht differenziert dar, inwieweit die von ihr aufgeführten funktionel- len Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zu 50 % einschränken. Eine entspre- chende sorgfältige Auseinandersetzung ist umso erforderlicher, als gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode in der Regel keine 50%ige Arbeitsunfähigkeit resultieren kann. Daran ändert auch die von Dr. E.____ aufgeführte Chronifizierung der depressiven Störung nichts, geht doch aus ihren Empfehlung auf Seite 26 ihres Gutachtens hervor, dass die Erkrankung behandelbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2015, 9C_125/2015, E. 7.2.1 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Diagnosestellung gibt sie an, dass zwischen krankheitsbedingtem und medikamentösem Effekt nicht klar unterschieden werden könne (Seite 21). Ob und allenfalls wie sich diese Unklarheit auf ihre Diagnosestellung und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auswirkt, erläutert sie jedoch nicht. Ausserdem erweist sich die von Dr. E.____ erhobene Anamnese als zu knapp. Anhand der sehr ausführlichen Anamneseerhebung von Dr. F.____ wird deutlich, dass Dr. E.____ eini- ge Informationen gefehlt haben, welche für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klä- gerin von Bedeutung sind (wie z.B. die widersprüchlichen Auskünfte des Hausarztes und des behandelnden Arztes über die Sedierung oder die Angaben der derzeitigen Arbeitgeberin, dass bei der Klägerin keine psychischen Auffälligkeiten festzustellen gewesen seien). Schliesslich beantwortet Dr. E.____ die hier zentrale Frage der Simulation missverständlich. Einerseits weicht sie dieser Frage aus, indem sie angibt, dass sie diese aufgrund der Aussagen der Kläge- rin und der Aktenlage nicht beantworten könne (Seite 25). Andererseits verneint sie an einer anderen Stelle letztlich das Vorliegen einer Simulation (Seite 24). Zur Begründung hierfür weist sie auf das Ereignis vom 3. Mai 2010, bei welchem die Klägerin den Diebstahl eines Staubsau- gers als gottbefohlen erklärt habe, was zu einem dreiwöchigen Klinikaufenthalt und zur damali- gen Diagnose einer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis geführt habe. Dr. E.____ ordnet die damalige Symptomatik als Pseudohalluzinationen ein und äussert den Verdacht auf eine bewusstseinsnahe Aggravation. Die Hinweise auf eine Aggravation seien Ausdruck der Krankheit. Gegen das Vorliegen einer Simulation spreche - so Dr. E.____ -, dass die Klägerin während des stationären Aufenthalts trotz überwachter Medikamenteneinnahme symptomatisch geblieben sei. Diese Begründung erweist sich insofern als widersprüchlich, als Dr. F.____ richtig darauf hinweist, dass Dr. E.____ im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt einerseits von einer ausgesprochen raschen Remission der psychotischen Sympto- me spreche und andererseits ein Persistieren der Symptomatik beschreibe (Seite 53 des Gut- achtens von Dr. F.____; vgl. dazu auch Bericht der J.____ vom 31. Mai 2010). Ausserdem ist eine persistierende Symptomatik bei kontrollierter Medikation eher ein Hinweis auf eine Simula-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht tion, ist doch mit einer korrekten Medikation grundsätzlich ein Rückgang der Symptomatik zu erwarten. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich die Beurteilung von Dr. E.____ vom
E. 24 Juni 2014 als nicht zuverlässig genug, um darauf abstellen zu können.
6.3 Das Gutachten von Dr. F.____ erfüllt dagegen in formaler und inhaltlicher Hinsicht sämtli- che bundesgerichtliche Vorgaben an ein beweistaugliches Gutachten. Es beruht auf einer um- fassenden Exploration der Klägerin von fast vier Stunden, es geht ausführlich auf alle medizini- sche Vorberichte ein, es berücksichtigt auch aktuelle fremdanamnestische Angaben des Ehe- mannes, der derzeitigen Arbeitgeberin, des Hausarztes und des behandelnden Psychiaters, es setzt sich mit allen abweichenden medizinischen Einschätzungen differenziert und sorgfältig auseinander und begründet die abweichende Beurteilung nachvollziehbar. Dr. F.____ geht auf die ihr gestellten Fragen eingehend ein und beantwortet sie überzeugend. Sie zeigt sehr deut- lich und mit zahlreichen Beispielen verständlich auf, dass die Aussagen und das Verhalten der Klägerin inkonsistent sind. So stellt sie unter anderem fest, dass die Klägerin bei den polizeili- chen Einvernahmen ein sehr strukturiertes und forderndes Auftreten gehabt und sogar die ehemalige Arbeitgeberin angeschuldigt habe. Dieses Verhalten passe jedoch nicht zu demjeni- gen, das sie gegenüber den verschiedenen begutachtenden Fachpersonen gezeigt habe, wo sie als klagsam und regressiv beschrieben worden sei. Ausserdem mache die Klägerin wieder- holt eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes geltend, was aber der Anfang 2013 erfolgten Aufnahme einer Teilzeitarbeit von ca. 25 % widerspreche. Auch Dr. I.____ habe in seinem Gutachten vom 17. März 2007 mehrfache Widersprüche zwischen den Aussagen und dem Verhalten der Klägerin (z.B. Hilfe im Haushalt und im Einkauf) festgestellt. Zudem berichte Dr. I.____, dass die Klägerin komplexe Rechenaufgaben deutlich schneller habe rechnen kön- nen als einfache. Während Dr. I.____ auf diese Besonderheit nicht näher eingeht, führt Dr. F.____ an, dass dieses Phänomen nicht durch psychiatrische Faktoren zu erklären sei und nach geltender Lehre als Hinweis auf eine Simulation gewertet werde. Hinsichtlich des infolge der Halluzinationen notwendig gewesenen stationären Aufenthalts in der J.____ erklärt Dr. F.____, dass die von der Klägerin geäusserten akustischen und optischen Halluzinationen selten gleichzeitig aufträten und hier nicht sehr wahrscheinlich seien, was auch vom zuständi- gen Arzt des Regionalen ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2011 bestätigt werde. Ausserdem sei die von der Klägerin geäusserte Symptomatik für ein echtes psychotisches Geschehen atypisch und entspreche eher Laienvorstellungen einer Psychose. Erwähnenswert ist weiter die Interpretation der Ergebnisse der grob kursorischen kognitiven Testung in Bezug auf die gestellten Rechenaufgabe und das Memorieren der drei aufgezählten Begriffe. Das auffällige Danebenantworten im Sinne eines Ganser-Syndroms praktizierte auch ein Versicherter in einem der Parallelfälle. Auch dort wurde das Verhalten als klarer Hinweis auf eine Simulation interpretiert. Aufgrund all dieser Feststellungen schliesst Dr. F.____ folgerichtig auf ein simulatives Verhalten der Klägerin. Dass die Inkonsistenzen auf einer psychischen Stö- rung beruhen, ist nicht anzunehmen. Einlässlich und sorgfältig legt Dr. F.____ dar, weshalb die Klägerin an keiner psychischen Beeinträchtigung leidet. Im aktuellen psychopathologischen Befund stellt sie bis auf ein sehr kontrolliertes Verhalten der Klägerin keine Auffälligkeiten fest. Die von Dr. E.____ gleichermassen beobachtete Haltung deutet Dr. F.____ als bewusste Selbstkontrolle und nicht als Symptom einer psychischen Krankheit. Dazu erklärt sie, dass die zu Beginn der Untersuchung gezeigte Müdigkeit der Klägerin und das wiederholtem Augen-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht schliesse mit der guten und nicht nachlassenden Durchhaltefähigkeit während knapp vier Stun- den und der auffällig wachen Präsenz bei spezifischen Themen kontrastiere und deshalb auf eine gute Selbstkontrolle hinweise. Diese Begründung ist schlüssig. Gegen das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung spricht zudem die Tatsache, dass der Hausarzt, der die Klägerin seit 2010 behandelt, nichts vom IV-Rentenanspruch wusste und weder er noch die aktuelle Ar- beitgeberin Besonderheiten im psychischen Verhalten der Klägerin bemerkten. Das Gutachten von Dr. F.____ überzeugt daher in allen Belangen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Demnach ist aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Klägerin, der zahlreichen Hinweise auf eine Simulation und der fehlenden Objektivierung der Beschwerden festzustellen, dass die Klägerin an keiner die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden psychiatrischen Beeinträchtigung leidet.
6.4 An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen der Klägerin nichts zu ändern. Sie macht unter Verweis auf den Bericht von Dr. H.____ vom 11. Dezember 2016 geltend, dass Dr. F.____ mit ihrer Einschätzung alleine dastehe, da nahezu alle vorbegutachtenden Fachper- sonen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierten. Dr. H.____ ist der Ansicht, dass die Beurteilung von Dr. F.____ in einem krassen Widerspruch zu denjenigen von Dr. I.____, von Dr. E.____ und zu seinen eigenen Untersuchungsbefunden stehe. Mangels Begründung könne nicht nachvollzogen werden, weshalb Dr. F.____ zu einer abweichenden Auffassung gelange. Aufgrund seiner objektiven Befunde (wie Ein- und Durchschlafschwierigkeiten, verminderte Le- bensfreude, Müdigkeit, rasche Erschöpfung, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit) sei davon auszugehen, dass die Klägerin tatsächlich an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, und unter einer Restsymptomatik einer posttraumatischen Belas- tungsstörung in Form von nächtlicher Schreckhaftigkeit und Albträumen leide und deshalb zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Dr. H.____ setzt sich mit der kontroversen Einschätzung von Dr. F.____ in keiner Weise ausei- nander. Er beschränkt sich lediglich auf die Feststellung, dass die Mehrheit der vorbefassten Psychiater zu anderen Schlüssen gelangt sei. Demgegenüber befasst sich Dr. F.____ in Ziffer 6.4 ihres Gutachtens sehr minutiös mit jeder einzelnen abweichenden Diagnose und Begrün- dung auseinander und begründet eingehend, weshalb diesen nicht gefolgt werden kann. Sie verneint nicht, dass das Ereignis vom 15. Oktober 2003 unmittelbar danach eine akute Belas- tungsreaktion und/oder eine anschliessende Anpassungsstörung ausgelöst haben könnte. Sie weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Verhaftung, die fristlose Entlassung und die wie- derholten polizeilichen Einvernahmen nicht geeignet seien, bei einer zuvor psychisch gesunden Person eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Gegen eine langandauernde Arbeits- fähigkeit spreche gemäss Dr. F.____ auch die Tatsache, dass sich die Klägerin erst am
17. November 2013, d.h. einem Monat nach der Entlassung, psychiatrisch habe behandeln las- sen und sie in der Lage gewesen sei, am 20. Dezember 2003 für 2 ½ Wochen nach Z.____ in die Ferien zu fahren. Damit legt sie überzeugend dar, dass die Klägerin nach der fristlosen Ent- lassung vom 15. Oktober 2003 höchstens für eine kurze Zeit in ihrer Arbeitsfähigkeit einge- schränkt war. Im Gegensatz zu den vorbegutachtenden psychiatrischen Fachpersonen setzt Dr. F.____ das Verhalten der Klägerin in Bezug zu deren Alltag. Dabei stellt sie fest, dass die Symptomatik der Klägerin, die von Dr. E.____ und den vorbegutachtenden Psychiatern als Be- einträchtigungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bewertet worden seien, nicht authentisch sei. Aufgrund der zahlreichen Inkonsistenzen erachtet sie es als nicht gerechtfertigt, auf die
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Angaben der Klägerin abzustellen. Insgesamt gelingt es ihr, mit überzeugenden Argumenten die Diagnosen der Vorgutachter und von Dr. E.____ zu entkräften. Der Einwand der Klägerin, dass Dr. F.____ den Gesundheitszustand zuungunsten der Klägerin beurteilt habe, weil sie von der Erteilung von Gutachtensaufträgen wirtschaftlich abhängig und deshalb den Ausführungen von Prof. G.____ gefolgt sei, ist nicht substantiiert und erweist sich deshalb als reine Parteibe- hauptung. Es wird aus diesem Grund nicht näher darauf eingegangen.
6.5 Aufgrund dieser Ausführungen ist festzustellen, dass eine wesentliche und dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin während der Dauer des Vorsorgeverhältnis- ses mit der Beklagten und der Nachdeckungsfrist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Es steht somit fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge hat. Die Klage ist demgemäss abzuweisen.
7.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerich- ten in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Kosten für die Gerichtsgutachten von Dr. E.____ und Dr. F.____ gehen deshalb zu Lasten der Gerichts- kasse.
7.2 Abschliessend ist zu prüfen, ob die Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen hat. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraus- setzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Pro- zessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt (vgl. Art. 73 BVG), weshalb die Verlegung der Parteikosten grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu erwähnen, dass das Bundesgericht den spezialgesetzlich für einzelne Bundessozialversicherungszweige geregelten Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger grundsätzlich keinen Anspruch auf Partei- entschädigung hat, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge für anwend- bar erklärt hat (BGE 126 V 150 E. 4b). Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Pro- zessgrundsatz ist bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung vorzusehen. Dieser Grund- satz ist nunmehr in Art. 61 lit. g ATSG festgehalten. Da die ATSG-Bestimmungen auf die beruf- liche Vorsorge grundsätzlich nicht anwendbar sind, findet der vor Inkrafttreten des ATSG gel- tende Grundsatz im BVG-Bereich weiterhin Anwendung. Da die Klage nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu qualifizieren ist, rechtfertigt es sich, in Anwendung dieses Grundsatzes, von der Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der Beklagten abzusehen und die ausser- ordentlichen Kosten wettzuschlagen.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Kosten für die Gutachten von Dr. med. E.____ vom 24. Juni 2014 und von Dr. med.____ vom 9. September 2016 gehen zu Lasten der Gerichtskasse.
4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 6. April 2017 (735 13 175 / 86) ____________________________________________________________________
Berufliche Vorsorge
Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge aufgrund psychischer Beein- trächtigungen abgelehnt; Würdigung von zwei sich widersprechenden Gerichtsgutachten
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantons- richter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, Klägerin, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, Zeughaus- platz 34, Postfach 375, 4410 Liestal
gegen
B.____, Beklagte, vertreten durch Philipp A. d'Hondt, Rechtsanwalt, Kellerhals Anwälte, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel
Betreff Invalidenrente
A. Die 1959 geborene A.____ arbeitete seit dem 1. Februar 1985 als Verkäuferin bei der C.____. Das Arbeitsverhältnis löste die Arbeitgeberin per 15. Oktober 2003 fristlos auf. Sie warf A.____ und drei anderen Personen Diebstahl bzw. Veruntreuung am Arbeitsplatz vor. Am
1. Dezember 2004 meldete sich A.____ unter Hinweis auf Depressionen und Angstzuständen seit der fristlosen Entlassung zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung (IV) an. Nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse sprach ihr die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 gestützt auf einen In-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht validitätsgrad von 50 % ab 1. Oktober 2004 eine halbe Invalidenrente zu. Auf Gesuch der Ver- sicherten um Erhöhung der Invalidenrente klärte die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt erneut ab. Gestützt auf die Abklärungsergebnisse hielt sie mit Verfügung vom 9. Mai 2007 da- ran fest, dass die Versicherte lediglich einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Die im November 2008 eingeleitete Revision von Amtes wegen ergab desgleichen keine Änderung des Rentenanspruchs der Versicherten (vgl. Mitteilung vom 26. Januar 2011).
B. Mit Schreiben vom 12. April 2011 ersuchte A.____ die B.____ um Ausrichtung einer hal- ben Invalidenrente. Die B.____ stellte sich mit Schreiben vom 15. April 2011 auf den Stand- punkt, dass A.____ keinen Rentenanspruch aus beruflicher Vorsorge habe. In der Folge reichte A.____, vertreten durch Advokat Dieter Roth, am 10. Juni 2013 Klage gegen die B.____ ein. Sie beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine halbe In- validenrente zuzüglich 5 % Zins auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. Ausserdem sei ihr die un- entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Begründung führte sie an, dass sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der C.____ für die berufliche Vorsorge bei der Beklagten versichert gewesen sei. Während dieses Vorsorgeverhältnisses sei sie arbeitsunfähig geworden, weshalb ihr die IV-Stelle eine halbe Invalidenrente zugesprochen habe. Da die B.____ an den Renten- entscheid der IV-Stelle vom 7. Dezember 2005 gebunden sei, habe sie ab 1. Oktober 2004 An- spruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 %.
C. Das Kantonsgericht wies mit Verfügung vom 29. August 2013 das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Vorlage der erforderlichen Unterlagen ab.
D. In der Klageantwort vom 29. August 2013 beantragte die Beklagte, vertreten durch Ad- vokat Philipp A. d'Hondt, die Abweisung der Klage. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie die Anträge, es sei durch das Gericht vorab ein neues psychiatrisches Gutachten anzuordnen. Zudem sei auf eine Sichtung der Videobeweise, mit welchen der Klägerin ein strafbares Verhal- ten nachgewiesen werde, zu verzichten. Ferner sei vorfrageweise zu prüfen, ob die von der IV- Stelle gewährte Invalidenrente in Anwendung von Art. 21 Abs. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 bereits durch die IV-Stelle hätte verweigert werden müssen. Zur Begründung führte die Beklagte an, gegen die Klägerin sei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, nachdem mit den Vi- deoaufnahmen erstellt worden sei, dass sie zusammen mit drei Arbeitskollegen über längere Zeit Geldbeträge aus der Kasse der ehemaligen Arbeitgeberin veruntreut habe. Im Rahmen der Ermittlungen sei die Klägerin mehrmals befragt worden. Bald nach der Entlassung und der Er- öffnung des Strafverfahrens habe die Klägerin eine auf die Polizeiaktion zurückzuführende psy- chiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht und Rentenleistungen der IV beantragt. In Unkenntnis des tatsächlichen Sachverhalts habe die IV-Stelle der Klägerin sodann eine halbe Rente zugesprochen. Da die Videobeweise im Strafverfahren rechtswidrig und deshalb nicht verwertbar gewesen seien, sei es zu keiner strafrechtlichen Verurteilung der Klägerin gekom- men. Dagegen seien die Videoaufnahmen im vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Ver- fahren als Beweise zulässig. In dieser Hinsicht verwies die B.____ auf die beim Kantonsgericht hängigen Parallelverfahren Nr. 735 12 79 und Nr. 720 11 230. In beiden Fällen habe das Bun-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht desgericht in seinen Entscheiden vom 10. Juni 2011 (9C_785/2010) und 8. Februar 2012 (BGE 138 V 125) festgehalten, dass die am Arbeitsplatz durch die Arbeitgeberin erstellten Videoauf- zeichnungen als Beweismittel zuzulassen seien. Aufgrund dieser Aufnahmen sei erstellt, dass die Klägerin während ihrer Anstellung bei der C.____ hohe Geldbeträge veruntreut habe und das Arbeitsverhältnis zu Recht fristlos aufgelöst worden sei. Das Kantonsgericht habe in den beiden genannten Verfahren entschieden, es sei auf die Erkenntnisse im zivilrechtlichen Ver- fahren abzustellen, weshalb auf eine Sichtung der Videoaufnahmen verzichtet werden könne. Aufgrund des hier gleich gelagerten Sachverhalts und der gleichen sich stellenden Rechtsfra- gen lägen keine Gründe vor, im vorliegenden Verfahren nicht analog zu verfahren. Weiter be- stritt die Beklagte, dass sie an den Rentenentscheid der IV-Stelle gebunden sei. Ihr sei lediglich die Rentenverfügung vom 7. Dezember 2005, aber nicht die Revisionsverfügung vom 9. Mai 2007 eröffnet worden. Eine Bindungswirkung bestehe ohnehin nur, soweit ein IV-Entscheid nicht offensichtlich unhaltbar sei. Eine solche Unhaltbarkeit sei hier gegeben, weil bei der Klä- gerin keine gesundheitlichen Einschränkungen beständen. Selbst wenn sie invalid wäre, müss- te ein Rentenanspruch gestützt auf Art. 21 Abs. 1 ATSG aufgrund des rechtswidrigen Verhal- tens der Klägerin abgelehnt werden. Ausserdem würde bei einer allfälligen Invalidität keine Ver- sicherungsdeckung bestehen, da die Klägerin gemäss medizinischer Aktenlage nicht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der 30-tägigen Nachdeckungsfrist erkrankt sei.
E. Nachdem die Klägerin durch ihren Rechtsvertreter die Abweisung der Verfahrensanträ- ge beantragen liess, lehnte das Kantonsgericht im Instruktionsverfahren mit Verfügung vom
22. November 2013 den Antrag der Beklagten hinsichtlich der vorfrageweise Prüfung des Ren- tenanspruchs aufgrund von Art. 21 Abs. 1 ATSG vorläufig ab. Demgegenüber stellte es über- einstimmend mit der Beklagten fest, dass analog zu den Parallelverfahren die Videoaufnahmen als ein zulässiges und geeignetes Beweismittel zu betrachten seien, um die von der ehemaligen Arbeitgeberin behaupteten Delikte der Klägerin nachzuweisen. Es verzichtete auch auf die Sichtung der Videoaufzeichnungen. Zur Begründung führte das Kantonsgericht an, dass an der Verhandlung vom 17. November 2010 vor dem Präsidenten des damaligen Bezirksgerichts X.____ stichprobenweise Videosequenzen vorgeführt und mit den Kassenstreifen und Angaben in den Auswertungsprotokollen der Videoüberwachung abgeglichen worden seien. Der als Aus- kunftsperson befragte Detektiv habe sodann bestätigt, anhand der Videoaufnahmen könne nachgewiesen werden, dass sich die Klägerin während ihren Arbeitseinsätzen mehrfach zum Nachteil der C.____ bereichert habe. Gestützt auf die Videoaufzeichnungen lägen Hinweise vor, dass die Klägerin strafbare Handlungen begangen habe. Da die mit dem vorliegenden Fall befassten psychiatrischen Fachpersonen davon ausgegangen seien, dass sich die Klägerin nicht strafbar gemacht habe, hätten sie den Gesundheitszustand aufgrund eines falschen Sachverhalts beurteilt. Das Bundesgericht habe deshalb das Kantonsgericht in den Parallelver- fahren zur Anordnung eines neuen psychiatrischen Gutachtens angehalten. Es rechtfertige sich hier ein analoges Vorgehen. In der Folge wurde die Einholung eines psychiatrischen Gerichts- gutachtens angeordnet. Als Gutachterstelle wurde die D.____ bestimmt.
F. Die Begutachtung nahm Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychologie, vor. In ihrem Gutachten vom 24. Juni 2014 (Eingang: 13. November 2014) kam sie zum Schluss, dass
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http://www.bl.ch/kantonsgericht die Klägerin aufgrund einer zurzeit leichten bis mittelgradigen, chronifizierten depressiven Epi- sode zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei.
G. Nach Vorliegen der Stellungnahmen der Parteien vom 14. Januar 2015 sistierte das Kantonsgericht im Hinblick auf die nahezu identischen medizinischen Sachverhalte in den Pa- rallelfällen und der demnächst stattfindenden Urteilsberatungen am 26. Januar 2015 das vorlie- gende Klageverfahren. Nachdem im ersten Parallelfall (720 11 230) am 23. April 2015 ein Urteil gefällt und im zweiten (735 12 79) das Verfahren mit Beschluss des Kantonsgerichts vom
23. April 2015 ausgestellt und ergänzende Auskünfte bei der Gerichtsgutachterin eingeholt wurden, hob das Kantonsgericht am 20. August 2015 die Sistierung des vorliegenden Verfah- rens auf.
H. Am 21. Oktober 2015 hielt die Klägerin durch ihren Rechtsvertreter an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Das Gutachten von Dr. E.____ sei schlüssig und nachvollziehbar, wes- halb keine Zusatzfragen erforderlich seien. Dieser Ansicht konnte sich der Rechtsvertreter der Beklagten mit Stellungnahme vom 31. Dezember 2015 nicht anschliessen. Mit Verweis auf die Ausführungen im Privatgutachten von Prof. Dr. med. G.____, Ordinarius für Forensische Psy- chiatrie und Rechtsmedizin an der Universität Basel, vom 19. November 2015 stellte sie sich auf den Standpunkt, dass das Gerichtsgutachten gravierende Mängel aufweise und dadurch nicht zuverlässig genug sei, um darauf abstellen zu können. Es sei deshalb eine zweite Begut- achtung durch eine andere ausgewiesene Fachperson durchzuführen. Sollte das Gericht von einer Zweitbegutachtung absehen, werde Dr. E.____ ersucht, auf die Kritikpunkte von Prof. G.____ näher einzugehen und die 13 von der Beklagten formulierten Ergänzungsfragen in einem Nachtrag zum Gutachten zu beantworten.
I. In der Verfügung vom 5. Februar 2016 erachtete das Kantonsgericht im Instruktionsver- fahren das Gutachten von Dr. E.____ vom 24. Juni 2014 als nicht hinreichend schlüssig. Es ordnete deshalb die Einholung eines zweiten Gerichtsgutachtens an. Als Gutachterin bestimmte es Dr. med. F.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Im Einverständnis der Parteien wur- de Dr. F.____ am 14. April 2016 der Begutachtungsauftrag erteilt. In ihrem psychiatrischen Fachgutachten vom 9. September 2016 konnte Dr. F.____ keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen.
J. Advokat Dieter Roth nahm am 28. Dezember 2016 namens und im Auftrag der Klägerin Stellung zum Gerichtsgutachten. Er beantragte, es sei die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verurteilen, der Klägerin eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2004 zuzüglich 5 % Zins auszurichten. Eventualiter sei ein Obergutachten bei einer unabhängigen und nicht vorbe- fassten Fachperson einzuholen. Das Gutachten von Dr. F.____ sei in mehreren Punkten man- gelhaft. Die Einschätzung der Gutachterin, wonach die Klägerin nie psychiatrisch erkrankt sei, bedeute, dass alle bisher behandelnden und begutachtenden Fachärztinnen und Fachärzte unfähig und ihre Beurteilungen unzulänglich seien. Es sei jedoch nicht möglich, anhand einer einzigen Untersuchung zu einer solchen abweichenden Einschätzung zu kommen, ohne sich selbst dem Vorwurf auszusetzen, wissenschaftlich unseriös zu arbeiten. Dazu komme, dass im Sozialversicherungsbereich die Tendenz bestehe, bei den versicherten Personen keine Krank-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht heiten mehr festzustellen. Zu gross sei das Risiko für die Fachpsychiater, keine Gutachtensauf- träge mehr zu erhalten, wenn sie zu patientenfreundliche Beurteilungen abgäben und damit teure Versicherungsleistungen auslösten. Offensichtlich sei Dr. F.____ in die gleiche Falle ge- tappt, indem sie sich durch die Kritik des prominenten Forensikers Prof. G.____ am Gutachten von Dr. E.____ berufen gesehen habe, zur gegenteiligen Einschätzung aller Vorgutachter zu gelangen. Wie aus der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Dezember 2016 hervorgehe, erachte er die Beurtei- lung von Dr. F.____ ebenfalls als unhaltbar. Das Gutachten von Dr. F.____ sei deshalb unver- wertbar und folglich aus den Akten zu nehmen. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. E.____ vom 24. Juni 2014 sei davon auszugehen, dass die Klägerin zu 50 % in ihrer Ar- beitsfähigkeit eingeschränkt sei.
K. Der Rechtsvertreter der Beklagten bezeichnete das Gutachten von Dr. F.____ in seiner Eingabe vom 28. Dezember 2016 dagegen als überzeugend. Es lasse keine relevanten Fragen offen, sei präzise, beinhalte eine umfassende Übersicht des Sachverhalts und eine ernsthafte, gründliche Auseinandersetzung mit den Verfahrensakten. Dr. F.____ führe zudem detailliert auf, weshalb ihre Berufskollegen und Berufskollegin falsch lägen. Die Gutachterin bejahe fak- tisch das Vorliegen einer Simulation, indem sie aufzeige, dass zahlreiche Aussagen und das Verhalten der Klägerin entweder nachweislich falsch oder unglaubwürdig seien. Es sei deshalb erstellt, dass die Klägerin nicht invalid sei. Angesichts des eindeutigen Ergebnisses der Gutach- terin sei der Beklagten aufgrund einer mutwilligen bzw. leichtsinnigen Prozessführung der Klä- gerin ausnahmsweise eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Massgeblich ist dabei, dass es sich um einen Streit betreffend die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn handelt. Im Vordergrund ste- hen dabei Streitigkeiten zwischen Anspruchsberechtigen und Vorsorgeeinrichtungen, welche insbesondere Vorsorge- beziehungsweise Freizügigkeitsleistungen zum Gegenstand haben (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 724 f.).
1.2 Gerichtsstand ist in den vorgenannten Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebes, bei welchem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. h des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Vorlie- gend wohnt die Klägerin in Y.____. Das Kantonsgericht ist demnach sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 10. Juni 2013 zuständig. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzun- gen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. Oktober 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine Invalidenrente auszurichten.
2.2 Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ur- sache zur Invalidität führte, versichert waren. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grundsätz- lich identisch ist. Aufgrund von Art. 6 BVG steht es den Vorsorgeeinrichtungen aber frei, nicht nur im Bereich der weitergehenden Vorsorge, sondern auch im obligatorischen Bereich den Invaliditätsbegriff in ihren Statuten oder Reglementen zugunsten der versicherten Personen zu erweitern oder Invalidenrenten schon bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % auszu- richten. Das vorliegend anwendbare Vorsorgereglement der Beklagten geht von keinem ande- ren Invaliditätsbegriff aus als das Recht der IV. Abweichend zur gesetzlichen Regelung nach BVG sieht das Vorsorgereglement jedoch einen Anspruch auf eine temporäre Invalidenrente für versicherte Personen vor, die von der IV eine Invalidenrente zugesprochen erhalten haben (Zif- fer 15.1) oder eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25 % aufweisen, sofern mindestens eine Anmeldung bei der IV erfolgt ist (Ziffer 15.2). Gemäss Ziffer 17.2 hat die versicherte Person Anspruch auf die ganze temporäre Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 25 % invalid ist.
2.3 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 BVG). Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf eine Altersleistung ent- steht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder der Mindestlohn unterschritten wird (Abs. 2). Für das Risiko der Invalidität bleibt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, ausser wenn während dieser Zeit ein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird (Abs. 3). Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der C.____ per 15. Oktober 2003 fristlos aufgelöst wurde, erstreckt sich das Versicherungsverhältnis unter Berücksichtigung der einmonatigen Nachde- ckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bis 15. November 2003.
3.1 Aufgrund des grundsätzlichen identischen Invaliditätsbegriffs in den Rechtsgebieten der IV und der BV sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge rechtssprechungsgemäss an die Feststellungen der Organe der IV (Rentenanspruch, Renten- beginn, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit sich die IV-rechtliche Betrach- tungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erweist. Mit der Bindungswirkung soll einerseits eine gewisse (nicht uneingeschränkte) materi- ell-rechtliche Koordination zwischen erster und zweiter Säule angestrebt, andererseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freigestellt werden (BGE 133 V 69 E. 4.3.2, 132 V 4 E. 3.2). Eine Bindungswirkung entfällt hingegen, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren in das invalidenversicherungs- rechtliche Verfahren einbezogen und ihr die Verfügung nicht formgültig eröffnet wurde (BGE 130 V 273 f. E. 3.1; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2012, 9C_702/2011,
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http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstständiges Beschwer- derecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom
19. Juni 1959 zu.
3.2.1 Die IV-Stelle sprach der Klägerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 und mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine halbe Invalidenrente zu. Diese in Rechtskraft erwachsene Verfügung wurde der Beklagten unbestrittenermassen eröffnet. Im Rahmen eines Gesuchs der Klägerin auf Rentenerhöhung bestätigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. März 2007 den bisheri- gen Rentenanspruch. Obwohl die Beklagte auf dem Verteiler dieses Vorbescheids aufgeführt war und sie Einwände dagegen erhoben hatte, unterliess es die IV-Stelle, ihr die auf den Vor- bescheid folgende Verfügung vom 9. Mai 2007 zuzustellen. Erst auf Anfrage hin liess die IV- Stelle der Beklagten schliesslich am 1. Oktober 2008 eine Kopie der Verfügung zukommen. Mit Schreiben vom 3. November 2008 verzichtete die Beklagte mit Vorbehalten auf ein Ansetzen einer Rechtsmittelfrist. Demgegenüber wurde die im Rahmen eines weiteren Revisionsverfah- rens erfolgte Mitteilung vom 26. Januar 2011, mit welcher die bisherige Invalidenrente wie- derum bestätigt wurde, der Beklagten zugestellt.
3.2.2 Aufgrund der gegenüber der Beklagten formgültig eröffneten, rechtskräftigen Verfügung vom 7. Dezember 2005 und der Tatsache, dass der reglementarische Invaliditätsbegriff mit der IV-rechtlichen Invaliditätsdefinition übereinstimmt, besteht grundsätzlich eine Bindungswirkung der Beklagten an den IV-Rentenentscheid. Ob mit der fehlenden Zustellung der Revisionsverfü- gung vom 9. Mai 2007 an die Beklagte die Bindungswirkung aufgehoben wurde, ist fraglich, wurde doch mit dieser Verfügung lediglich der Rentenanspruch der Klägerin bestätigt. Diese Frage kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bindungswirkung des von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrades für die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich bis zur Änderung des Anspruchs gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG (materielle Revision) oder allenfalls auf Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG (prozessuale Revision, Wiedererwä- gung; BGE 133 V 67) bestehen bleibt. Für den Bereich der weitergehenden Vorsorge kann das Reglement im Rahmen der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürver- bot und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348 E. 2.1 S. 350) eine eigene Ordnung aufstellen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2015, 9C_457/2014, E. 3,6; BGE 141 V 127 E. 5.2, 138 V 409). Vorliegend sieht das Vorsorgereglement der Klägerin in Bezug auf Rentenanpas- sungen keine abweichende Regelung vor. Dies bedeutet, dass für eine Revision der Rente der in der Invalidenversicherung massgebende Art. 17 Abs. 1 ATSG oder allenfalls Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG analog anwendbar ist, und zwar auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge. Eine Bindungswirkung der Beklagten an den IV-Rentenentscheid würde demnach grundsätzlich nur dann entfallen, wenn die Revisionsvoraussetzungen gemäss ATSG erfüllt sind.
3.3 Die grundsätzliche Verbindlichkeit der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung und die sinngemässe Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG bedeutet indessen nicht, dass die Vorsorgeeinrichtung bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-rechtlichen Revisionsverfahrens an den ursprünglichen Invaliditätsgrad gebunden ist und mindestens solange entsprechende Leistungen auszurichten hat. Es kann ihr nicht verwehrt
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http://www.bl.ch/kantonsgericht werden, die Invalidenleistungen autonom anzupassen oder einzustellen, wenn sich deren Grundlagen nachträglich als offensichtlich unrichtig erweisen (BGE 138 V 409 E. 3.2 S. 415; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2017, 9C_83/2016, E. 3.2 mit Hinweisen). Ebenso wenig wie eine Vorsorgeeinrichtung an einen IV-Entscheid gebunden ist, wenn dieser offen- sichtlich unhaltbar ist, besteht eine Bindungswirkung, wenn die B.____ die offensichtliche Feh- lerhaftigkeit des Entscheides, auf welchen sie sich abgestützt hatte, erst nachträglich erkennt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2015, 9C_457/2014; BGE 140 V 348 E. 2.1 S. 350, 138 V 409 E. 3.2 S. 415 f.).
4.1 Die Beklagte macht geltend, dass die IV-Verfügung vom 7. Dezember 2005 offensicht- lich unhaltbar sei. Dies ist zu prüfen. Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es wird eine qualifizierte, augenfällige und sofort erkennba- re Fehlerhaftigkeit des IV-Entscheides verlangt. Dieser muss somit eine Norm oder einen un- umstrittenen Rechtssatz krass verletzen, sich mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht vertreten lassen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Ein Beispiel dafür ist eine einseitige Würdigung medizinischer Gutachten (MARKUS MOSER, Die be- rufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden: Ruhekissen oder Prokrustesbett?, in: AJP 2002, S. 927). Eine Beweiswürdigung ist jedoch nicht bereits unhaltbar, wenn eine an- dere Lösung ebenfalls vertretbar ist oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Ent- scheid zur tatsächlichen Situation im Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2010, 9C_73/2009, E. 3.2). Offensichtli- che Unhaltbarkeit ist auch dann anzunehmen, wenn klare und aktenkundige Tatsachen über- gangen wurden (MARC HÜRZELER, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Ba- sel/Genf/München 2006, S. 202 f.).
4.2 Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer Rentenverfügung vom 7. Dezember 2005 auf das Gutachten von Dr. med. I.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. April 2005. Da- nach leide die Klägerin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung könne sie lediglich noch vier Stunden täglich eine Tä- tigkeit wie z.B. im Büro, im Verkauf oder als Hilfsarbeiterin ausüben. Dr. I.____ ging dabei da- von aus, dass der von der ehemaligen Arbeitgeberin gegenüber der Klägerin erhobene Dieb- stahl- und Veruntreuungsvorwurf zu Unrecht erfolgt bzw. unbewiesen sei. Das Kantonsgericht betrachtete es nun allerdings in seiner Verfügung vom 22. November 2013 mit einer einlässli- chen Begründung als erstellt, dass der Klägerin ein deliktisches Verhalten zum Nachteil ihrer ehemaligen Arbeitgeberin vorzuwerfen sei. An der heutigen Urteilsberatung sieht das Kantons- gericht keinen Anlass, von dieser Feststellung abzuweichen. Es wird deshalb auf die Ausfüh- rungen in der Verfügung vom 22. November 2013 verwiesen. Daran ändert auch die von der Klägerin geltend gemachte strafprozessuale Unschuldsvermutung nichts. Wie bereits erwähnt, stellte das Bundesgericht in den beiden Parallelfällen verbindlich fest, dass die Videoaufnah- men im arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren - im Gegensatz zum Strafverfah- ren - als Beweise verwertbar seien. Auch wenn es nie zu einer strafrechtlichen Verurteilung mangels Zulässigkeit der Videoaufnahmen als Beweismittel gekommen ist, so ist zumindest für das vorliegende Verfahren der rechtsgenügliche Nachweis eines strafbaren Verhaltens der Klä-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht gerin erbracht. Damit steht gleichzeitig fest, dass Dr. I.____ den Gesundheitszustand der Kläge- rin nicht in Kenntnis der tatsächlichen Umstände beurteilte, indem er fälschlicherweise von der Unschuld der Klägerin ausging. Das Bundesgericht nimmt in einem solchen Fall an, dass ein Gutachten seine Beweiskraft verliert und deshalb eine nochmalige Begutachtung notwendig ist (vgl. BGE 138 V 125 E. 3.2). Da somit nicht auf das Gutachten von Dr. I.____ vom 27. April 2005 abgestellt werden kann, erweist sich die Rentenverfügung vom 7. Dezember 2005 als zweifellos unrichtig. Demgemäss ist die Beklagte nicht an die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 7. Dezember 2005 gebunden.
5.1 Aufgrund der nachgewiesenen Delikte der Klägerin ordnete das Kantonsgericht im In- struktionsverfahren entsprechend den bundesgerichtlichen Vorgaben in den beiden Parallelfäl- len mit Verfügung vom 22. November 2013 eine nochmalige psychiatrische Begutachtung bei der D.____ an. Nach einer zweistündigen Untersuchung diagnostizierte die Gutachterin der D.____, Dr. E.____, in ihrem Gutachten vom 23. Juni 2014 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit eine leichte bis mittelgradige, chronifizierte depressive Episode (ICD-10 F.32.0). Die Persönlichkeitsakzentuierung beeinflusse die Arbeitsfähigkeit dagegen nicht. In der Beurteilung führte sie aus, dass sich bei der Klägerin infolge der polizeilichen Einvernahme und der Kündi- gung im Oktober 2003 eine akute psychische Symptomatik entwickelt habe. Anlässlich der Un- tersuchung habe sie festgestellt, dass insgesamt ein geringer spontaner Rapport bestehe. Die Klägerin sei spürbar vorsichtig-misstrauisch. Bei verschlossener Grundhaltung wirke sie psychomotorisch adynam, apathisch, müde und sediert. Die Stimmung imponiere resignativ- teilnahmslos und kaum moduliert. Trotz des im therapeutischen Bereich liegenden Medikamen- tenspiegels berichte sie über Durchschlafstörungen und Albträume. Weiter bestehe eine An- triebsstörung mit Morgentief. Die Beeinträchtigung der affektiven Modulationsfähigkeit sei in der Untersuchungssituation nicht von der bewusst vorsichtig-verschlossenen Grundhaltung zu tren- nen. Ihr Freudeempfinden sei teilweise, z.B. bei ihren Enkelkindern, erhalten. Die formalen Ge- dankengänge seien geordnet und kohärent. Die Interessenslage werde bei sozialem Rückzug reduziert dargestellt. Aufgrund ihrer resignativen, ungewöhnlichen Teilnahmslosigkeit, des ge- minderten Antriebes und des Hinweises auf einen Interessensverlust seien mindestens zwei Hauptkriterien für die Diagnose einer Depression erfüllt. Als Zusatzsymptome seien ein man- gelndes Selbstwertgefühl, pessimistische Zukunftsgedanken und Schlafstörungen zu nennen. Erkennbar seien auch ein somatisches Syndrom mit Druckgefühl auf der Brust, Atemlosigkeit und Engegefühl im Hals. Während ihrer Adoleszenz hätten Vulnerabilitätsfaktoren bestanden, welche die Entwicklung des psychischen Störungsbildes begünstigt hätten. Die Kündigung und Strafverfolgung hätten sich dann als belastende Lebensereignisse auf die Lebensumstände der Klägerin ausgewirkt. In der Folge seien Störungen der Anpassungsfähigkeit aufgetreten, die sich über die Jahre verfestigt hätten. Da eine Anpassungsstörung Ausdruck einer reduzierten Anpassungsfähigkeit sei und sich als Reaktion auf unterschiedlichste Auslösungsfaktoren ent- wickeln könne, hätte diese unabhängig von der Verhaftung und der Kündigung eintreten kön- nen. Im Zusammenhang mit der öffentlichen Blossstellung steige zudem die Wahrscheinlichkeit, aufgrund versagender Kompensationsmechanismen, unabhängig von objektiver Schuld, mit Scham zu reagieren und sich zurückzuziehen. Aufgrund der mehrjährigen chronifizierten Symp- tomatik der Klägerin bestehe unter Berücksichtigung der aktuellen Medikation eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dabei müsse die Möglichkeit bestehen, den Arbeitsbeginn,
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http://www.bl.ch/kantonsgericht die tägliche Arbeitszeit sowie die Pausen, flexibel zu gestalten. Arbeiten an Maschinen und un- ter Zeitdruck seien ungeeignet. Das Störungsbild der Klägerin stehe im direkten Zusammen- hang mit der Verhaftung und Entlassung, weshalb davon auszugehen sei, dass die Krankheit und die Arbeitsunfähigkeit am Tag der Entlassung oder innert der Nachdeckungsfrist eingetre- ten seien. Ob die Klägerin bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit simuliert habe, könne weder auf- grund ihrer Aussagen noch der Aktenlage beantwortet werden. Die Tatsache, dass sie während 3 Wochen stationär behandelt worden und trotz überwachter Medikamenteneinnahme sympto- matisch gewesen sei, deute darauf hin, dass keine Simulation vorliege. Eine appellative Ver- deutlichung der Symptome zu Behandlungsbeginn wäre als zur Störung zugehörig zu bewerten. Im Verlauf des Verfahrens sei es aber auch zu bewusstseinsnahen Aggravationen gekommen. Aussagen zur Frage, wie das Auftreten von psychischen Erkrankungen bei drei von vier Arbeit- nehmern am Tag der gerechtfertigten fristlosen Entlassung erklärt werden könne, könnten nicht gemacht werden; dies wäre zu spekulativ.
5.2 Das Kantonsgericht stellte in seiner Verfügung vom 5. Februar 2016 fest, dass das Gut- achten von Dr. E.____ vom 24. Juni 2014 nicht schlüssig genug sei, um darauf abstellen zu können. In der Folge beauftragte es Dr. F.____ mit einer Zweitbegutachtung. Sie führte in ihrem Gutachten vom 9. September 2016 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf. Es sei möglich, dass die Klägerin im Anschluss an die polizeiliche Einvernahme und die fristlose Entlassung Ende 2003 an einer akuten Belastungsreaktion und/oder Anpassungsstö- rung gelitten habe; diese hätten aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Bei An- passungsstörungen seien die diagnostischen Kriterien selbst bei einer leichtgradigen depressi- ven Episode nicht erfüllt. Sie führten daher nicht zu einer anhaltenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass bei der Klägerin seit Frühjahr 2004 keine rele- vante depressive Symptomatik mehr vorgelegen habe. Bereits im Dezember 2003 sei sie in der Lage gewesen, nach Z.____ zu reisen. Sie habe an der Untersuchung von einer traurigen Stimmung, Freudlosigkeit, Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, schlechten Träumen und gelegentlichen Durchschlafstörungen berichtet. Der aktuelle psycho- pathologische Befund sei jedoch im Wesentlichen unauffällig. Augenfällig sei einzig, dass sie bei der Untersuchung ein sehr kontrolliertes Verhalten gezeigt, lange überlegt und vorsichtig geantwortet habe. Die Starrheit und Adynamie sei auf eine bewusste Selbstkontrolle zurückzu- führen und nicht als Symptom einer psychischen Krankheit zu werten. Gegen das Vorliegen einer relevanten psychischen Störung spreche auch die Tatsache, dass die Klägerin im privaten Bereich kaum eingeschränkt sei. Sie pflege einen engen Kontakt mit ihrer Schwester, besuche regelmässig das Grab der verstorbenen Schwester, fahre Auto und verbringe einmal im Jahr Ferien in Kroatien. Die Hausarbeit habe sie sich schon immer mit ihrem Ehemann geteilt. Es gebe keine Hinweise auf eine Minderung der Ressourcen, sei sie doch in der Lage gewesen, ihre Schwester über längere Zeit täglich mit dem Auto zu besuchen. Zudem habe die Klägerin im Rahmen der polizeilichen Einvernahme im Jahr 2004 ein klares, gut strukturiertes, selbstbe- wusstes und forderndes-vorwurfsvolles Verhalten gezeigt, was gegen eine relevante depressive Symptomatik spreche. Was die Konsistenz ihrer Angaben angehe, so seien ihre Aussagen in Bezug auf ihre Einschränkungen sehr vage und ausweichend geblieben. Selbst auf Nachfrage habe sie die angegebene Müdigkeit und die mangelhafte Konzentration nicht näher oder mit Beispielen erklären können. Die anfänglich gezeigte Müdigkeit mit wiederholtem Augenschlies-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht sen kontrastiere mit der guten Durchhaltefähigkeit während der knapp vierstündigen Untersu- chung ohne Zeichen einer nachlassenden Aufmerksamkeit und der wachen Präsenz, wenn es um spezifische Nachfragen über die verschiedenen Rechtsverfahren gegangen sei. Weiter ha- be sie angegeben, sich an einzelne Vorgänge nicht zu erinnern. Dieses Nichterinnern sei aber auf belastende Umstände begrenzt gewesen. In Bezug auf neutrale Inhalte sei ihr Erinnerungs- vermögen nicht eingeschränkt gewesen. So habe sie die Geburtsjahrgänge der Eltern, die Ge- burtsdaten der Töchter, der Name der ehemaligen Vorgesetzten und die Medikamente ein- schliesslich Dosierungen ohne Probleme angeben können. Im Rahmen der grob kursorischen Testung habe die Klägerin einerseits normale Leistungen im Kopfrechnen gezeigt. Bei einer einfachen Multiplikationsaufgabe (3 x 17) und beim sogenannten Drei-Wort-Test (Erinnern von drei Begriffen nach mehreren Minuten) habe sie auffällig daneben geantwortet (52? 53? 54?; Kugelschreiber, Elefant und Fliege anstelle von Bleistift, Elefant und Maus). Auf wiederholte Nachfrage habe die Klägerin die drei Begriffe schliesslich korrekt angegeben. Dieses Verhalten erinnere an eine sogenannte Pseudodemenz im Sinne eines Ganser-Syndroms, dessen Be- wusstseinsnähe in der Lehre kontrovers diskutiert werde. Das von der Klägerin angegebene selektive Nichterinnern und das auffällige Danebenantworten seien nicht durch psychiatrische oder kognitive Faktoren zu erklären. Die widersprüchlichen Angaben, das auffällige Krankheits- verhalten und die zahlreichen Hinweise auf eine Aggravation und Simulation zögen wie ein roter Faden durch die Unterlagen und nähmen einen grossen Raum im Dossier ein. In der Gesamt- schau der vorhandenen Akten und Befunde müsse festgestellt werden, dass die Kriterien der Konsistenz nicht erfüllt seien. Die von der Klägerin angegebenen Beschwerden könnten nicht objektiviert werden und die zahlreichen Inkonsistenzen seien nicht durch psychische Faktoren zu erklären. Es handle sich vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein offensicht- lich vorgetäuschtes, zweckgerichtetes, nicht-authentisches Verhalten mit dem Ziel, finanzielle Leistungen zu erhalten oder einer Strafverfolgung zu entgehen. Da keine psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könne, bestehe sowohl in der ange- stammten Tätigkeit im Verkauf und an der Kasse als auch in einer anderen vergleichbaren Tä- tigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit.
6.1 Wie alle Beweismittel unterliegen auch Gerichtsgutachten der freien richterlichen Be- weiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbar- keit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. In Sachfragen weicht das Gericht jedoch "nicht ohne zwingende Gründe" von einer gerichtlichen Expertise ab (vgl. BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingehol- tes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine ab- weichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusse- rungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberex- perten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgut- achtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 118 V 290 E. 1b, 112 V 32 f. mit Hinwei- sen).
Seite 12
http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Vorliegend kommen die zwei Gerichtsgutachterinnen zu gegenteiligen Beurteilungen. Während Dr. E.____ der Klägerin aufgrund einer leichten bis mittelgradigen, chronifizierten de- pressiven Störung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert, kann Dr. F.____ keine psychiatrische Diagnosen feststellen, welche die Arbeitsfähigkeit beein- flussen. Nach eingehender Würdigung der beiden Gutachten schliesst sich das Dreiergericht der Auffassung des Instruktionsrichters in seiner Verfügung vom 5. Februar 2016 an, wonach das Gutachten von Dr. E.____ vom 24. Juni 2014 nicht beweiskräftig genug sei, um darauf ab- stellen zu können. Im Gegensatz zum Gutachten von Dr. F.____ vom 9. September 2016 ist dasjenige von Dr. E.____ nicht sehr strukturiert und ihre Diagnose einer depressiven Erkran- kung ist nur oberflächlich begründet. Zudem ist ihre Beurteilung teilweise unverständlich oder unvollständig. Sie legt auch nicht differenziert dar, inwieweit die von ihr aufgeführten funktionel- len Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zu 50 % einschränken. Eine entspre- chende sorgfältige Auseinandersetzung ist umso erforderlicher, als gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode in der Regel keine 50%ige Arbeitsunfähigkeit resultieren kann. Daran ändert auch die von Dr. E.____ aufgeführte Chronifizierung der depressiven Störung nichts, geht doch aus ihren Empfehlung auf Seite 26 ihres Gutachtens hervor, dass die Erkrankung behandelbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2015, 9C_125/2015, E. 7.2.1 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Diagnosestellung gibt sie an, dass zwischen krankheitsbedingtem und medikamentösem Effekt nicht klar unterschieden werden könne (Seite 21). Ob und allenfalls wie sich diese Unklarheit auf ihre Diagnosestellung und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auswirkt, erläutert sie jedoch nicht. Ausserdem erweist sich die von Dr. E.____ erhobene Anamnese als zu knapp. Anhand der sehr ausführlichen Anamneseerhebung von Dr. F.____ wird deutlich, dass Dr. E.____ eini- ge Informationen gefehlt haben, welche für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klä- gerin von Bedeutung sind (wie z.B. die widersprüchlichen Auskünfte des Hausarztes und des behandelnden Arztes über die Sedierung oder die Angaben der derzeitigen Arbeitgeberin, dass bei der Klägerin keine psychischen Auffälligkeiten festzustellen gewesen seien). Schliesslich beantwortet Dr. E.____ die hier zentrale Frage der Simulation missverständlich. Einerseits weicht sie dieser Frage aus, indem sie angibt, dass sie diese aufgrund der Aussagen der Kläge- rin und der Aktenlage nicht beantworten könne (Seite 25). Andererseits verneint sie an einer anderen Stelle letztlich das Vorliegen einer Simulation (Seite 24). Zur Begründung hierfür weist sie auf das Ereignis vom 3. Mai 2010, bei welchem die Klägerin den Diebstahl eines Staubsau- gers als gottbefohlen erklärt habe, was zu einem dreiwöchigen Klinikaufenthalt und zur damali- gen Diagnose einer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis geführt habe. Dr. E.____ ordnet die damalige Symptomatik als Pseudohalluzinationen ein und äussert den Verdacht auf eine bewusstseinsnahe Aggravation. Die Hinweise auf eine Aggravation seien Ausdruck der Krankheit. Gegen das Vorliegen einer Simulation spreche - so Dr. E.____ -, dass die Klägerin während des stationären Aufenthalts trotz überwachter Medikamenteneinnahme symptomatisch geblieben sei. Diese Begründung erweist sich insofern als widersprüchlich, als Dr. F.____ richtig darauf hinweist, dass Dr. E.____ im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt einerseits von einer ausgesprochen raschen Remission der psychotischen Sympto- me spreche und andererseits ein Persistieren der Symptomatik beschreibe (Seite 53 des Gut- achtens von Dr. F.____; vgl. dazu auch Bericht der J.____ vom 31. Mai 2010). Ausserdem ist eine persistierende Symptomatik bei kontrollierter Medikation eher ein Hinweis auf eine Simula-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht tion, ist doch mit einer korrekten Medikation grundsätzlich ein Rückgang der Symptomatik zu erwarten. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich die Beurteilung von Dr. E.____ vom
24. Juni 2014 als nicht zuverlässig genug, um darauf abstellen zu können.
6.3 Das Gutachten von Dr. F.____ erfüllt dagegen in formaler und inhaltlicher Hinsicht sämtli- che bundesgerichtliche Vorgaben an ein beweistaugliches Gutachten. Es beruht auf einer um- fassenden Exploration der Klägerin von fast vier Stunden, es geht ausführlich auf alle medizini- sche Vorberichte ein, es berücksichtigt auch aktuelle fremdanamnestische Angaben des Ehe- mannes, der derzeitigen Arbeitgeberin, des Hausarztes und des behandelnden Psychiaters, es setzt sich mit allen abweichenden medizinischen Einschätzungen differenziert und sorgfältig auseinander und begründet die abweichende Beurteilung nachvollziehbar. Dr. F.____ geht auf die ihr gestellten Fragen eingehend ein und beantwortet sie überzeugend. Sie zeigt sehr deut- lich und mit zahlreichen Beispielen verständlich auf, dass die Aussagen und das Verhalten der Klägerin inkonsistent sind. So stellt sie unter anderem fest, dass die Klägerin bei den polizeili- chen Einvernahmen ein sehr strukturiertes und forderndes Auftreten gehabt und sogar die ehemalige Arbeitgeberin angeschuldigt habe. Dieses Verhalten passe jedoch nicht zu demjeni- gen, das sie gegenüber den verschiedenen begutachtenden Fachpersonen gezeigt habe, wo sie als klagsam und regressiv beschrieben worden sei. Ausserdem mache die Klägerin wieder- holt eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes geltend, was aber der Anfang 2013 erfolgten Aufnahme einer Teilzeitarbeit von ca. 25 % widerspreche. Auch Dr. I.____ habe in seinem Gutachten vom 17. März 2007 mehrfache Widersprüche zwischen den Aussagen und dem Verhalten der Klägerin (z.B. Hilfe im Haushalt und im Einkauf) festgestellt. Zudem berichte Dr. I.____, dass die Klägerin komplexe Rechenaufgaben deutlich schneller habe rechnen kön- nen als einfache. Während Dr. I.____ auf diese Besonderheit nicht näher eingeht, führt Dr. F.____ an, dass dieses Phänomen nicht durch psychiatrische Faktoren zu erklären sei und nach geltender Lehre als Hinweis auf eine Simulation gewertet werde. Hinsichtlich des infolge der Halluzinationen notwendig gewesenen stationären Aufenthalts in der J.____ erklärt Dr. F.____, dass die von der Klägerin geäusserten akustischen und optischen Halluzinationen selten gleichzeitig aufträten und hier nicht sehr wahrscheinlich seien, was auch vom zuständi- gen Arzt des Regionalen ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2011 bestätigt werde. Ausserdem sei die von der Klägerin geäusserte Symptomatik für ein echtes psychotisches Geschehen atypisch und entspreche eher Laienvorstellungen einer Psychose. Erwähnenswert ist weiter die Interpretation der Ergebnisse der grob kursorischen kognitiven Testung in Bezug auf die gestellten Rechenaufgabe und das Memorieren der drei aufgezählten Begriffe. Das auffällige Danebenantworten im Sinne eines Ganser-Syndroms praktizierte auch ein Versicherter in einem der Parallelfälle. Auch dort wurde das Verhalten als klarer Hinweis auf eine Simulation interpretiert. Aufgrund all dieser Feststellungen schliesst Dr. F.____ folgerichtig auf ein simulatives Verhalten der Klägerin. Dass die Inkonsistenzen auf einer psychischen Stö- rung beruhen, ist nicht anzunehmen. Einlässlich und sorgfältig legt Dr. F.____ dar, weshalb die Klägerin an keiner psychischen Beeinträchtigung leidet. Im aktuellen psychopathologischen Befund stellt sie bis auf ein sehr kontrolliertes Verhalten der Klägerin keine Auffälligkeiten fest. Die von Dr. E.____ gleichermassen beobachtete Haltung deutet Dr. F.____ als bewusste Selbstkontrolle und nicht als Symptom einer psychischen Krankheit. Dazu erklärt sie, dass die zu Beginn der Untersuchung gezeigte Müdigkeit der Klägerin und das wiederholtem Augen-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht schliesse mit der guten und nicht nachlassenden Durchhaltefähigkeit während knapp vier Stun- den und der auffällig wachen Präsenz bei spezifischen Themen kontrastiere und deshalb auf eine gute Selbstkontrolle hinweise. Diese Begründung ist schlüssig. Gegen das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung spricht zudem die Tatsache, dass der Hausarzt, der die Klägerin seit 2010 behandelt, nichts vom IV-Rentenanspruch wusste und weder er noch die aktuelle Ar- beitgeberin Besonderheiten im psychischen Verhalten der Klägerin bemerkten. Das Gutachten von Dr. F.____ überzeugt daher in allen Belangen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Demnach ist aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Klägerin, der zahlreichen Hinweise auf eine Simulation und der fehlenden Objektivierung der Beschwerden festzustellen, dass die Klägerin an keiner die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden psychiatrischen Beeinträchtigung leidet.
6.4 An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen der Klägerin nichts zu ändern. Sie macht unter Verweis auf den Bericht von Dr. H.____ vom 11. Dezember 2016 geltend, dass Dr. F.____ mit ihrer Einschätzung alleine dastehe, da nahezu alle vorbegutachtenden Fachper- sonen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierten. Dr. H.____ ist der Ansicht, dass die Beurteilung von Dr. F.____ in einem krassen Widerspruch zu denjenigen von Dr. I.____, von Dr. E.____ und zu seinen eigenen Untersuchungsbefunden stehe. Mangels Begründung könne nicht nachvollzogen werden, weshalb Dr. F.____ zu einer abweichenden Auffassung gelange. Aufgrund seiner objektiven Befunde (wie Ein- und Durchschlafschwierigkeiten, verminderte Le- bensfreude, Müdigkeit, rasche Erschöpfung, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit) sei davon auszugehen, dass die Klägerin tatsächlich an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, und unter einer Restsymptomatik einer posttraumatischen Belas- tungsstörung in Form von nächtlicher Schreckhaftigkeit und Albträumen leide und deshalb zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Dr. H.____ setzt sich mit der kontroversen Einschätzung von Dr. F.____ in keiner Weise ausei- nander. Er beschränkt sich lediglich auf die Feststellung, dass die Mehrheit der vorbefassten Psychiater zu anderen Schlüssen gelangt sei. Demgegenüber befasst sich Dr. F.____ in Ziffer 6.4 ihres Gutachtens sehr minutiös mit jeder einzelnen abweichenden Diagnose und Begrün- dung auseinander und begründet eingehend, weshalb diesen nicht gefolgt werden kann. Sie verneint nicht, dass das Ereignis vom 15. Oktober 2003 unmittelbar danach eine akute Belas- tungsreaktion und/oder eine anschliessende Anpassungsstörung ausgelöst haben könnte. Sie weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Verhaftung, die fristlose Entlassung und die wie- derholten polizeilichen Einvernahmen nicht geeignet seien, bei einer zuvor psychisch gesunden Person eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Gegen eine langandauernde Arbeits- fähigkeit spreche gemäss Dr. F.____ auch die Tatsache, dass sich die Klägerin erst am
17. November 2013, d.h. einem Monat nach der Entlassung, psychiatrisch habe behandeln las- sen und sie in der Lage gewesen sei, am 20. Dezember 2003 für 2 ½ Wochen nach Z.____ in die Ferien zu fahren. Damit legt sie überzeugend dar, dass die Klägerin nach der fristlosen Ent- lassung vom 15. Oktober 2003 höchstens für eine kurze Zeit in ihrer Arbeitsfähigkeit einge- schränkt war. Im Gegensatz zu den vorbegutachtenden psychiatrischen Fachpersonen setzt Dr. F.____ das Verhalten der Klägerin in Bezug zu deren Alltag. Dabei stellt sie fest, dass die Symptomatik der Klägerin, die von Dr. E.____ und den vorbegutachtenden Psychiatern als Be- einträchtigungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bewertet worden seien, nicht authentisch sei. Aufgrund der zahlreichen Inkonsistenzen erachtet sie es als nicht gerechtfertigt, auf die
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Angaben der Klägerin abzustellen. Insgesamt gelingt es ihr, mit überzeugenden Argumenten die Diagnosen der Vorgutachter und von Dr. E.____ zu entkräften. Der Einwand der Klägerin, dass Dr. F.____ den Gesundheitszustand zuungunsten der Klägerin beurteilt habe, weil sie von der Erteilung von Gutachtensaufträgen wirtschaftlich abhängig und deshalb den Ausführungen von Prof. G.____ gefolgt sei, ist nicht substantiiert und erweist sich deshalb als reine Parteibe- hauptung. Es wird aus diesem Grund nicht näher darauf eingegangen.
6.5 Aufgrund dieser Ausführungen ist festzustellen, dass eine wesentliche und dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin während der Dauer des Vorsorgeverhältnis- ses mit der Beklagten und der Nachdeckungsfrist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Es steht somit fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge hat. Die Klage ist demgemäss abzuweisen.
7.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerich- ten in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Kosten für die Gerichtsgutachten von Dr. E.____ und Dr. F.____ gehen deshalb zu Lasten der Gerichts- kasse.
7.2 Abschliessend ist zu prüfen, ob die Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen hat. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraus- setzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Pro- zessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt (vgl. Art. 73 BVG), weshalb die Verlegung der Parteikosten grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu erwähnen, dass das Bundesgericht den spezialgesetzlich für einzelne Bundessozialversicherungszweige geregelten Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger grundsätzlich keinen Anspruch auf Partei- entschädigung hat, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge für anwend- bar erklärt hat (BGE 126 V 150 E. 4b). Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Pro- zessgrundsatz ist bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung vorzusehen. Dieser Grund- satz ist nunmehr in Art. 61 lit. g ATSG festgehalten. Da die ATSG-Bestimmungen auf die beruf- liche Vorsorge grundsätzlich nicht anwendbar sind, findet der vor Inkrafttreten des ATSG gel- tende Grundsatz im BVG-Bereich weiterhin Anwendung. Da die Klage nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu qualifizieren ist, rechtfertigt es sich, in Anwendung dieses Grundsatzes, von der Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der Beklagten abzusehen und die ausser- ordentlichen Kosten wettzuschlagen.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Kosten für die Gutachten von Dr. med. E.____ vom 24. Juni 2014 und von Dr. med.____ vom 9. September 2016 gehen zu Lasten der Gerichtskasse.
4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.