Zuständigkeit für Einreichung eines Verlängerungsantrags, wenn gegen die Aufhebung einer stationären Massnahme eine Beschwerde erhoben wurde
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 GOG (analoge Anwendung) ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts auch für die Anordnung und Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zuständig.
E. 1.1.1 Die Art. 363 ff. StPO enthalten keine Bestimmungen über das Verfahren betreffend die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft bei selbständigen nachträglichen Verfahren (vollzugsrechtliche Sicherheitshaft). Nach der Rechtsprechung sind in diesen Fällen die Art. 221 und 229 ff. StPO analog anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 1. Juli 2014 E. 1.2, BGE 141 IV 49 E. 2.6 und 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 E. 5.5). Dies bedeutet, dass das Zwangsmassnahmengericht für die Anordnung und Verlängerung von vollzugsrechtli- cher Sicherheitshaft zuständig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2.3). Als Grundlage für eine Inhaftierung müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 221 StPO erfüllt sein.
E. 1.1.2 Das Verfahren betreffend vollzugsrechtliche Sicherheitshaft richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Sicherheitshaft (Art. 229 ff. i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO; siehe Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2015, 350 15 461). Eine gesetzliche Regelung für das Verfahren bei Verlängerung der strafprozessualen Haft in Form von Sicher- heitshaft ist in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Nachdem aber die Staatsanwaltschaft nach der Überweisung der Anklageschrift nicht mehr die Verfahrensleitung innehat, sondern das Strafgericht, ist dieses für die Einreichung eines Antrags auf Haftverlänge- rung in den bei ihm hängigen Verfahren zuständig. Über die Verlängerung der strafprozessua- len Haft in Form von Sicherheitshaft entscheidet somit das Zwangsmassnahmengericht auf An- trag des Strafgerichts (Art. 229 Abs. 1 StPO, analog). Für das Verfahren gilt Art. 227 StPO (Ur- teile des Bundesgerichts 1B_386/2011 vom 26. August 2011 E. 3.6 und 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 2.2 f.; publ. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Juni 2011, 350 11 282). Diese Grundsätze müssen auch für die Verfahren betreffend Verlängerung der voll- zugsrechtlichen Sicherheitshaft gelten, sofern ein Verfahren beim Strafgericht hängig ist.
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E. 1.2.1 Das Strafgericht hat den Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs auf nachträgliche Anordnung einer Verwahrung im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO an diesen zurückgewiesen, da die Aufhebung der stationären Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit nicht rechtskräftig ist, nachdem A.____ die entspre- chende Verfügung beim Regierungsrat angefochten hat (Beschluss des Strafgerichts vom 18. Januar 2017). Durch diesen Rückweisungsbeschluss ist das Verfahren beim Strafgericht abge- schlossen worden. Dieser Beschluss ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
E. 1.2.2 Gemäss § 9 Abs. 3 Gesetzüber den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvoll- zugsgesetz, StVG) ist der Straf- und Massnahmenvollzug zuständig für den Entscheid über die Aufhebung der stationären Massnahme gemäss Art. 62c StGB. Dabei sind Anordnungen der Vollzugsbehörde unmittelbar vollstreckbar. Beschwerden dagegen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht die Beschwerdeinstanz auf Gesuch hin diese verfügt (§ 7 Abs. 2 StVG). Durch die Verfügung der Aufhebung der angeordneten stationären Massnahme am 15. Novem- ber 2016 ist der damals aktuelle Hafttitel (stationäre Massnahme gestützt auf den Beschluss des Strafgerichts vom 5. Juli 2012) weggefallen, weshalb die weitere Inhaftierung im Verfahren vor Strafgericht betreffend Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB (360 16
44) nur im Rahmen einer vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft möglich war. Dies gilt auch im vor- liegenden Fall, hat der Regierungsrat doch bisher nicht über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Beschwerde von A.____ vom 17. November 2016 in Bezug auf die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 15. November 2016 befun- den. Somit muss der Straf- und Massnahmenvollzug in denjenigen Fällen, in denen gleichzeitig ein Antrag auf Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 und Art. 64 Abs. 1 StGB gestellt wird oder werden soll, jeweils zusammen mit der Aufhebung einer stationären Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB wegen Aussichtslosigkeit einen Antrag beim Zwangsmassnahmengericht be- treffend Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft einreichen (Entscheid des Zwangs- massnahmengerichts vom 29. Juli 2015 [350 15 461], bestätigt durch den Beschluss des Kan- tonsgerichts vom 15. September 2015 und das Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2015 vom 12. November 2015). Dies gilt unabhängig davon, ob bereits ein Antrag beim Strafgericht auf An- ordnung einer Verwahrung eingereicht werden kann, d.h. ob die entsprechende Verfügung rechtskräftig ist (BGE 141 IV 49, E. 2.5; Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. September 2015 Erw. 2.5-2.7). Da bisher die Verfügung vom 15. November 2016 betreffend Aufhebung der stationären Massnahmen zufolge Aussichtslosigkeit noch nicht rechtskräftig ist, kann kein Ver- fahren betreffend Anordnung einer Verwahrung beim Strafgericht anhängig gemacht werden. Somit ist der Straf- und Massnahmenvollzug für die Einreichung eines Antrags auf Verlänge- rung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht zuständig und nicht das Strafgericht (so auch Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Januar 2016 [350 16 16] und 8. Juli 2016 [350 16 330]; Urteil des Bundesgerichts 1B_35/2016 E. 2.2.3 vom 24. Februar 2016).
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E. 1.2.3 Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs.
E. 1.3 Der Vertreter von A.____ rügt, dass für die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft keine ausreichen- de gesetzliche Grundlage vorhanden sei. Unbestritten ist, dass die Anordnung von Sicherheits- haft für die Zeit zwischen der Aufhebung der stationären Massnahme und dem Entscheid über die Verwahrung (vollzugsrechtliche Sicherheitshaft) in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt ist. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass die vollzugsrechtliche Si- cherheitshaft verfassungs- und konventionswidrig ist, da es ihr an einer konkreten gesetzlichen Grundlage fehlt. Die hier zu beurteilende vollzugsrechtliche Sicherheitshaft betrifft die Überfüh- rung von rechtskräftig verurteilten Gefangenen, die von der zuständigen Vollzugsbehörde so- wohl als untherapierbar als auch in Bezug auf schwere Gewaltdelikte stark rückfallgefährdet eingestuft werden, vom (gescheiterten) Massnahmenvollzug in die Verwahrung. Schon daraus ergibt sich zwingend, dass die Möglichkeit bestehen muss, solche für die öffentliche Sicherheit potentiell gefährliche Gefangene für die Dauer des Verfahrens über die Anordnung einer Ver- wahrung in Sicherheitshaft zu versetzen. Das Bundesgericht hat deshalb in verschiedenen Ent- scheiden (BGE 141 IV 49 E. 2.6; BGE 137 IV 333 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2015 E. 2.2 vom 12. November 2015) festgehalten, dass die Bestimmungen der StPO über die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft analog auf die vorliegende Kons- tellation anwendbar sind und dementsprechend die gesetzliche Grundlage für die Anordnung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft bilden. Somit verfügt die Anordnung von vollzugsrechtli- cher Sicherheitshaft über eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
E. 2 Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft ist zulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit einer stationären Massnahme, hier Verwahrung, gegeben ist und ein spezieller Haftgrund, v.a. Fluchtgefahr oder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, vorliegt. Bezüglich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Grundsätze für Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr beizuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2013 vom 22. April 2013 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2014 vom 1. Juli 2014 E. 2.2).
E. 2.1 http.//www.bl.ch/zmg
Seite 6 In Bezug auf die Anordnung einer stationären Massnahme durch das Strafgericht im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO kann auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts 23. Novem- ber 2016 (350 16 553) verwiesen werden. Der Rechtsvertreter von A.____ geht in seiner Stel- lungnahme vom 30. Januar 2017 (wie auch schon in der Beschwerde vom 17. November 2016) selber davon aus, dass die Fortsetzung einer stationären Massnahme in Betracht kommt.
E. 2.2 In Bezug auf den speziellen Haftgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann eben- falls auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom
23. November 2016 (350 16 552) verwiesen werden. Der Rechtsvertreter von A.____ bringt nichts vor, was an den dortigen Erwägungen etwas zu ändern vermag.
E. 2.3.1 Die Haft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden. Zusätzlich muss der Dauer der zu erwartenden Sanktion Rechnung getragen werden, damit keine Überhaft entsteht. Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen gemäss Art. 212 Abs. 2 StPO nicht länger dauern als - im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung - die konkret zu erwartende freiheitsentziehende Sank- tion. Bei der Prüfung der zeitlichen Verhältnismässigkeit von freiheitsentziehenden Massnah- men muss sich das Zwangsmassnahmengericht hinsichtlich der Dauer einer stationären Mass- nahme insbesondere an der Therapieprognose des Sachverständigen orientieren (ULRICH WEDER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N 13).
E. 2.3.2 Grundsätzlich wäre der Vollzug einer stationären Massnahme geeignet, als Ersatz- massnahme anstelle der Haft zu treten. Gegenstand des dem Antrag des Straf- und Massnah- menvollzugs auf nachträgliche Anordnung einer Verwahrung im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO zugrunde liegenden Verfah- rens ist allerdings gerade die Frage der Fortsetzung einer stationären Massnahme. Aus dem forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 5. Juli 2016 geht hervor, dass Vollzugslocke- rungen derzeit nicht möglich sind (S. 82 f.). Somit ist keine Entlassung unter Auflage von Er- satzmassnahmen wie ein betreutes Wohnen, ein Rayonverbot, Kontaktverbot zu Kindern, alles ergänzt durch ein Electronic Monitoring möglich. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat aller- dings gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip dafür besorgt zu sein, dass der Freiheits- entzug auf diejenige Art und Weise vollzogen wird, wie er den geringstmöglichen Grundrechts-
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Seite 7 eingriff ist. Falls der Freiheitsentzug in einer stationären Massnahmenvollzugsanstalt möglich ist, muss der Freiheitsentzug deshalb in einer solchen Anstalt vollzogen werden. Die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft ist somit unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig. Im vorliegenden Fall hat A.____ mit der Anordnung einer Verwahrung oder einer stationären Massnahme durch das Strafgericht im Rahmen eines selbständigen nachträg- lichen Entscheids des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO zu rechnen. Eine stationäre Mass- nahme gemäss Art. 59 StGB dauert maximal fünf Jahre, wobei eine Verlängerung möglich ist (Abs. 4). Bei einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB muss die Therapieprognose beach- tet werden. Aus dem forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 5. Juli 2016 geht her- vor, dass mit einer mehrjährigen, intensiven deliktsorientierten und störungsspezifischen Be- handlung und dem Absolvieren weiterer Vollzugslockerungen zu rechnen ist. Somit ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung ge- mäss Art. 64a Abs. 1 erst nach mehreren Jahren gegeben sind. A.____ befindet sich seit dem
15. November 2016 in vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft.
E. 3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass das Strafgericht im Rahmen des nachträglichen gerichtlichen Verfahrens eine Verwah- rung oder eine stationäre Massnahme anordnet. Zudem liegt im Falle einer Haftentlassung eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor. Es sind auch keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche angeordnet werden können, ist die bisherige stationäre Massnahme doch nicht erfolgreich gewesen, sondern zufolge Aussichtslosigkeit abgebrochen worden. Demzufol- ge ist der Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs auf Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft gutzuheissen.
E. 3.2.1 Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO bewilligt das Zwangsmassnahmengericht die Verlänge- rung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn von vorneherein ersichtlich ist, dass die Haftgründe auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben sein werden. Dies kann beispielsweise bei Kollu- sionsgefahr in einem Verfahren gegeben sein, in dem eine grosse Menge beschlagnahmter Dokumente auszuwerten oder zahlreiche Zeugen zu befragen sind (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 227 N 14; BBl 2006 1233) bzw. wenn ein Gutachten ausstehend ist, Rechtshilfeersuchen im Ausland hängig sind oder wenn es sich um ein umfangreiches Wirtschaftsverfahren handelt
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Seite 8 (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1034, NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 227 N 14). Eine gesetzliche Regelung für das Verfahren bei Verlängerung der straf- prozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft ist in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Für das Verfahren gilt Art. 227 StPO (Urteile des Bundesgerichts 1B_386/2011 vom 26. August 2011 E. 3.6 und 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 2.2 f.; publ. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Juni 2011, 350 11 282), womit ebenfalls eine Verlängerung der strafprozessualen Sicherheitshaft für die Dauer von sechs Monaten möglich ist. Dieser Grundsatz muss auch für die Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicher- heitshaft gelten.
E. 3.2.2 In einem Haftverfahren ist die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Ziff. 3 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BV) nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Haft in Frage zu stellen und dadurch zu einer Haftentlassung führen kann. Dies ist nur der Fall, wenn die Verzögerung be- sonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte etwa durch eine schlep- pende Ansetzung von Einvernahme- oder Verhandlungsterminen erkennen lassen, dass sie nicht gewillt sind, das Verfahren mit der für Haftfälle notwendigen Beschleunigung voranzutrei- ben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung weniger gravierend, kann offen gelassen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständigen Behörden zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzu- halten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fris- ten zu bestätigten. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
E. 3.2.3 Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass der Antrag auf Verwahrung beim Strafgericht erst eingereicht werden kann, wenn die Verfügung vom 15. November 2016 betref- fend Aufhebung der stationären Massnahme rechtskräftig ist. Derzeit ist in diesem Zusammen- hang noch ein Beschwerdeverfahren beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hän- gig, nachdem A.____ am 17. November 2016 eine Beschwerde gegen die Aufhebungsverfü- gung erhoben hat, wobei der Straf- und Massnahmenvollzug diese erst am 4. Januar 2017 dem Strafgericht mitgeteilt hat, so dass dieses bis dahin von seiner Zuständigkeit ausgegangen ist und am 20. Dezember 2016 den Schriftenwechsel geschlossen hat, um zur Hauptverhandlung zu laden. Im Beschwerdeverfahren hat der Regierungsrat noch nicht einmal über die aufschie- bende Wirkung der Beschwerde befunden. Soweit dies für das Zwangsmassnahmengericht ersichtlich ist, hat allerdings nicht A.____ diesen Umstand zu vertreten. Nach Rechtskraft der Verfügung vom 15. November 2016 kann der Straf- und Massnahmenvollzug erneut einen An- trag auf Anordnung einer Verwahrung beim Strafgericht einreichen. Das entsprechende Verfah- ren wird vor der Fünferkammer geführt (§ 14 Abs. 1 lit. c EG StPO). Somit wird das Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung einer Verwahrung im Rahmen eines selbständigen nach-
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Seite 9 träglichen Entscheids des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO sicher mehr als drei Monate in Anspruch nehmen. Ausserdem ist offensichtlich, dass die Haftgründe auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben sein werden. Somit ist eine Verlängerung der vollzugsrechtlichen Si- cherheitshaft für die Dauer von sechs Monaten verhältnismässig.
E. 3.2.4 Im vorliegenden Fall hängt die Dauer der Sicherheitshaft bei selbständigen nachträgli- chen Verfahren (vollzugsrechtliche Sicherheitshaft) massgebend davon ab, wann die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs betreffend Aufhebung der stationären Massnahme vom
15. November 2016 rechtskräftig wird und damit, wann ein Entscheid im entsprechenden Be- schwerdeverfahren vorliegt. Erst dann kann das Strafgericht das Verfahren betreffend Anord- nung einer Verwahrung durchführen. Der Straf- und Massnahmenvollzug ist deshalb verpflich- tet, dass ihm Mögliche vorzukehren, damit das Beschwerdeverfahren gegen seine Verfügung vom 15. November 2016 zügig vorangetrieben wird. Er hat die entsprechenden Bemühungen im Rahmen eines allfälligen weiteren Haftverfahrens dem Zwangsmassnahmengericht offen zu legen, damit dieses gegebenenfalls über eine Verletzung des Beschleunigungsgebots befinden kann, da sich der Straf- und Massnahmenvollzug allfällige Verzögerungen im Beschwerdever- fahren anzurechnen hat, so wie auch bei einem zukünftigen Verfahren vor Strafgericht sich die- ses die bisherige Verfahrensdauer des Straf- und Massnahmenvollzugs anzurechnen hat.
E. 4.1 Gemäss § 11 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte und Strafverfol- gungsbehörden (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) beträgt die vom Zwangsmassnahmenge- richt für Entscheide festzusetzende Gebühr Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall wird die Gebühr auf Fr. 350.-- festgesetzt. Über die Auferlegung dieser Gebühr hat die verfahrens- abschliessende Behörde zu entscheiden.
E. 4.2 Es ist für die verfahrensabschliessende Behörde festzustellen, dass der Zeitaufwand der Ver- teidigung für das vorliegende Verfahren pauschal 2 Stunden und 30 Minuten beträgt.
Es wird
e n t s c h i e d e n :
://: 1. In Gutheissung des Antrags des Straf- und Massnahmenvollzugs wird die
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Seite 10 Weiterdauer der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft für die Dauer von 6 Monaten bis zum 14. August 2017 verlängert.
2. Für vorliegenden Entscheid wird eine Gebühr in Höhe von Fr. 350.-- fest- gesetzt (§ 11 GebT).
Über die Auferlegung der Gebühr entscheidet die verfahrensabschlies- sende Behörde.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 02.02.2017 (350 17 54) ____________________________________________________________________________
Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft
Besetzung Präsident Dr. B. Schmidli Gerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx
In Sachen Sicherheitsdirektion BL, Straf- und Massnahmenvollzug, Allee 9, 4410 Liestal
gegen
A.____ vertreten durch lic. iur. Stephan Bernard, Rechtsanwalt, Hallwylerstrasse 78, Postfach 8866, 8036 Zürich
Betreffend
Antrag auf Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft
A
Am 8. Juli 2008 wurde A.____ durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher Pornogra- phie zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, 11 Monaten und 5 Tagen verurteilt, teilweise als Zu- satzstrafe zu einem Urteil des X.____ vom 15. Januar 2002 und unter Anrechnung der Untersu- chungshaft vom 9. August 2005 bis zum 2. November 2006. Der Vollzug der Strafe wurde zu- gunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Die stationäre Massnahme wurde vorerst in der U.____ vollzogen. Mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft vom 6. Juli 2010 wurde die stationäre Massnahme aufgehoben und das Kantonsgericht gebe- ten, die Anordnung einer anderen Massnahme oder die Verwahrung zu prüfen. Gleichzeitig wurde A.____ bis zu einem Entscheid des Kantonsgerichts in einem Gefängnis zwischenplat- ziert. Am 18. Mai 2011 wurde das Verfahren durch das Kantonsgericht an das Strafgericht Ba- sel-Landschaft überwiesen. Mit Beschluss vom 5. Juli 2012 wurde durch das Strafgericht erneut eine stationäre Massnahme angeordnet. Diese wurde ab dem 14. November 2012 in der Integ- rationsabteilung der Anstalten T.____ vollzogen. Mit Verfügung vom 15. November 2016 hob der Straf- und Massnahmenvollzug die stationäre Massnahme per sofort wegen Aussichtslosigkeit auf und beantragte gleichzeitig beim Strafge-
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Seite 2 richt die Anordnung einer Verwahrung. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete am 23. No- vember 2016 vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zum 14. Februar 2017 an (350 16 553). A.____ ist derzeit in den Anstalten T.____ untergebracht, wobei die Vollzugsform nicht bekannt ist (Integrationsvollzug, Langzeitvollzug oder Sicherheitsvollzug). Am 4. Januar 2017 hat der Straf- und Massnahmenvollzug dem Strafgericht mitgeteilt, dass A.____ gegen die Verfügung vom 15. November 2016 betreffend Aufhebung der stationären Massnahme am 17. November 2016 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft eine Beschwerde erhoben hat, so dass diese Verfügung noch nicht rechtskräftig ist. In der Folge hat das Strafgericht am 18. Januar 2017 das Verfahren betreffend Antrag auf Verwahrung an den Straf- und Massnahmenvollzug zurückgewiesen.
B
Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 (Eingang 27. Januar 2017) hat der Straf- und Massnah- menvollzug die Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft für die Dauer von sechs Monaten beantragt. Zur Begründung führt der Straf- und Massnahmenvollzug im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung im vorliegenden Fall ge- geben seien, so dass hinreichende Anzeichen dafür bestehen, dass das Strafgericht die weitere Inhaftierung von A.____ im Rahmen einer stationären Massnahme oder einer Verwahrung an- ordnen würde. Zudem müsse von einer erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen werden, wodurch eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. In seiner Eingabe vom 30. Januar 2017 hat der Vertreter von A.____ beantragt, dass auf die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zu verzichten sei. Eventualiter sei diese bis zum 30. März 2017 zu befristen. Er macht im Wesentlichen geltend, dass es für die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft keine gesetzliche Grundlage gebe. Damit sei diese ver- fassungs- und menschenrechtswidrig. Zudem seien die Voraussetzungen für die vollzugsrecht- liche Sicherheitshaft nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb kurzfristig eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben sein soll. Die Voraussetzungen für eine Umwandlung der stationären Massnahme in eine Verwahrung würden nicht vorliegen. Im Verfahren betreffend Aufhebung der stationären Massnahme sei das rechtliche Gehör von A.____ verletzt worden. Der Straf- und Massnahmenvollzug habe den Sachverhalt einseitig abgeklärt. Durch das Vor- gehen des Straf- und Massnahmenvollzugs werde auch das Verhältnismässigkeitsgebot ver- letzt. Der Straf- und Massnahmenvollzug habe nicht geprüft, ob nach dem Abbruch der statio- nären Massnahme eine Entlassung unter strengen Auflagen möglich sei. Des Weiteren stelle die Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots dar. Der Straf- und Massnahmenvollzug habe sich bei der Rechtsmittelinstanz
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Seite 3 (Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft) dafür einzusetzen, dass diese über seinen An- trag auf aufschiebende Wirkung befinde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 1.1.1 Die Art. 363 ff. StPO enthalten keine Bestimmungen über das Verfahren betreffend die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft bei selbständigen nachträglichen Verfahren (vollzugsrechtliche Sicherheitshaft). Nach der Rechtsprechung sind in diesen Fällen die Art. 221 und 229 ff. StPO analog anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 1. Juli 2014 E. 1.2, BGE 141 IV 49 E. 2.6 und 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 E. 5.5). Dies bedeutet, dass das Zwangsmassnahmengericht für die Anordnung und Verlängerung von vollzugsrechtli- cher Sicherheitshaft zuständig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2.3). Als Grundlage für eine Inhaftierung müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 221 StPO erfüllt sein.
1.1.2 Das Verfahren betreffend vollzugsrechtliche Sicherheitshaft richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Sicherheitshaft (Art. 229 ff. i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO; siehe Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2015, 350 15 461). Eine gesetzliche Regelung für das Verfahren bei Verlängerung der strafprozessualen Haft in Form von Sicher- heitshaft ist in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Nachdem aber die Staatsanwaltschaft nach der Überweisung der Anklageschrift nicht mehr die Verfahrensleitung innehat, sondern das Strafgericht, ist dieses für die Einreichung eines Antrags auf Haftverlänge- rung in den bei ihm hängigen Verfahren zuständig. Über die Verlängerung der strafprozessua- len Haft in Form von Sicherheitshaft entscheidet somit das Zwangsmassnahmengericht auf An- trag des Strafgerichts (Art. 229 Abs. 1 StPO, analog). Für das Verfahren gilt Art. 227 StPO (Ur- teile des Bundesgerichts 1B_386/2011 vom 26. August 2011 E. 3.6 und 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 2.2 f.; publ. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Juni 2011, 350 11 282). Diese Grundsätze müssen auch für die Verfahren betreffend Verlängerung der voll- zugsrechtlichen Sicherheitshaft gelten, sofern ein Verfahren beim Strafgericht hängig ist.
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Seite 4 1.2 1.2.1 Das Strafgericht hat den Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs auf nachträgliche Anordnung einer Verwahrung im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO an diesen zurückgewiesen, da die Aufhebung der stationären Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit nicht rechtskräftig ist, nachdem A.____ die entspre- chende Verfügung beim Regierungsrat angefochten hat (Beschluss des Strafgerichts vom 18. Januar 2017). Durch diesen Rückweisungsbeschluss ist das Verfahren beim Strafgericht abge- schlossen worden. Dieser Beschluss ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
1.2.2 Gemäss § 9 Abs. 3 Gesetzüber den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvoll- zugsgesetz, StVG) ist der Straf- und Massnahmenvollzug zuständig für den Entscheid über die Aufhebung der stationären Massnahme gemäss Art. 62c StGB. Dabei sind Anordnungen der Vollzugsbehörde unmittelbar vollstreckbar. Beschwerden dagegen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht die Beschwerdeinstanz auf Gesuch hin diese verfügt (§ 7 Abs. 2 StVG). Durch die Verfügung der Aufhebung der angeordneten stationären Massnahme am 15. Novem- ber 2016 ist der damals aktuelle Hafttitel (stationäre Massnahme gestützt auf den Beschluss des Strafgerichts vom 5. Juli 2012) weggefallen, weshalb die weitere Inhaftierung im Verfahren vor Strafgericht betreffend Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB (360 16
44) nur im Rahmen einer vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft möglich war. Dies gilt auch im vor- liegenden Fall, hat der Regierungsrat doch bisher nicht über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Beschwerde von A.____ vom 17. November 2016 in Bezug auf die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 15. November 2016 befun- den. Somit muss der Straf- und Massnahmenvollzug in denjenigen Fällen, in denen gleichzeitig ein Antrag auf Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 und Art. 64 Abs. 1 StGB gestellt wird oder werden soll, jeweils zusammen mit der Aufhebung einer stationären Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB wegen Aussichtslosigkeit einen Antrag beim Zwangsmassnahmengericht be- treffend Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft einreichen (Entscheid des Zwangs- massnahmengerichts vom 29. Juli 2015 [350 15 461], bestätigt durch den Beschluss des Kan- tonsgerichts vom 15. September 2015 und das Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2015 vom 12. November 2015). Dies gilt unabhängig davon, ob bereits ein Antrag beim Strafgericht auf An- ordnung einer Verwahrung eingereicht werden kann, d.h. ob die entsprechende Verfügung rechtskräftig ist (BGE 141 IV 49, E. 2.5; Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. September 2015 Erw. 2.5-2.7). Da bisher die Verfügung vom 15. November 2016 betreffend Aufhebung der stationären Massnahmen zufolge Aussichtslosigkeit noch nicht rechtskräftig ist, kann kein Ver- fahren betreffend Anordnung einer Verwahrung beim Strafgericht anhängig gemacht werden. Somit ist der Straf- und Massnahmenvollzug für die Einreichung eines Antrags auf Verlänge- rung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht zuständig und nicht das Strafgericht (so auch Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Januar 2016 [350 16 16] und 8. Juli 2016 [350 16 330]; Urteil des Bundesgerichts 1B_35/2016 E. 2.2.3 vom 24. Februar 2016).
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1.2.3 Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG (analoge Anwendung) ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts auch für die Anordnung und Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zuständig.
1.3
Der Vertreter von A.____ rügt, dass für die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft keine ausreichen- de gesetzliche Grundlage vorhanden sei. Unbestritten ist, dass die Anordnung von Sicherheits- haft für die Zeit zwischen der Aufhebung der stationären Massnahme und dem Entscheid über die Verwahrung (vollzugsrechtliche Sicherheitshaft) in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt ist. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass die vollzugsrechtliche Si- cherheitshaft verfassungs- und konventionswidrig ist, da es ihr an einer konkreten gesetzlichen Grundlage fehlt. Die hier zu beurteilende vollzugsrechtliche Sicherheitshaft betrifft die Überfüh- rung von rechtskräftig verurteilten Gefangenen, die von der zuständigen Vollzugsbehörde so- wohl als untherapierbar als auch in Bezug auf schwere Gewaltdelikte stark rückfallgefährdet eingestuft werden, vom (gescheiterten) Massnahmenvollzug in die Verwahrung. Schon daraus ergibt sich zwingend, dass die Möglichkeit bestehen muss, solche für die öffentliche Sicherheit potentiell gefährliche Gefangene für die Dauer des Verfahrens über die Anordnung einer Ver- wahrung in Sicherheitshaft zu versetzen. Das Bundesgericht hat deshalb in verschiedenen Ent- scheiden (BGE 141 IV 49 E. 2.6; BGE 137 IV 333 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2015 E. 2.2 vom 12. November 2015) festgehalten, dass die Bestimmungen der StPO über die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft analog auf die vorliegende Kons- tellation anwendbar sind und dementsprechend die gesetzliche Grundlage für die Anordnung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft bilden. Somit verfügt die Anordnung von vollzugsrechtli- cher Sicherheitshaft über eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
2.
Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft ist zulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit einer stationären Massnahme, hier Verwahrung, gegeben ist und ein spezieller Haftgrund, v.a. Fluchtgefahr oder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, vorliegt. Bezüglich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Grundsätze für Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr beizuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2013 vom 22. April 2013 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2014 vom 1. Juli 2014 E. 2.2).
2.1
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Seite 6 In Bezug auf die Anordnung einer stationären Massnahme durch das Strafgericht im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO kann auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts 23. Novem- ber 2016 (350 16 553) verwiesen werden. Der Rechtsvertreter von A.____ geht in seiner Stel- lungnahme vom 30. Januar 2017 (wie auch schon in der Beschwerde vom 17. November 2016) selber davon aus, dass die Fortsetzung einer stationären Massnahme in Betracht kommt.
2.2
In Bezug auf den speziellen Haftgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann eben- falls auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom
23. November 2016 (350 16 552) verwiesen werden. Der Rechtsvertreter von A.____ bringt nichts vor, was an den dortigen Erwägungen etwas zu ändern vermag.
2.3
2.3.1 Die Haft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden. Zusätzlich muss der Dauer der zu erwartenden Sanktion Rechnung getragen werden, damit keine Überhaft entsteht. Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen gemäss Art. 212 Abs. 2 StPO nicht länger dauern als - im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung - die konkret zu erwartende freiheitsentziehende Sank- tion. Bei der Prüfung der zeitlichen Verhältnismässigkeit von freiheitsentziehenden Massnah- men muss sich das Zwangsmassnahmengericht hinsichtlich der Dauer einer stationären Mass- nahme insbesondere an der Therapieprognose des Sachverständigen orientieren (ULRICH WEDER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N 13).
2.3.2 Grundsätzlich wäre der Vollzug einer stationären Massnahme geeignet, als Ersatz- massnahme anstelle der Haft zu treten. Gegenstand des dem Antrag des Straf- und Massnah- menvollzugs auf nachträgliche Anordnung einer Verwahrung im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO zugrunde liegenden Verfah- rens ist allerdings gerade die Frage der Fortsetzung einer stationären Massnahme. Aus dem forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 5. Juli 2016 geht hervor, dass Vollzugslocke- rungen derzeit nicht möglich sind (S. 82 f.). Somit ist keine Entlassung unter Auflage von Er- satzmassnahmen wie ein betreutes Wohnen, ein Rayonverbot, Kontaktverbot zu Kindern, alles ergänzt durch ein Electronic Monitoring möglich. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat aller- dings gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip dafür besorgt zu sein, dass der Freiheits- entzug auf diejenige Art und Weise vollzogen wird, wie er den geringstmöglichen Grundrechts-
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Seite 7 eingriff ist. Falls der Freiheitsentzug in einer stationären Massnahmenvollzugsanstalt möglich ist, muss der Freiheitsentzug deshalb in einer solchen Anstalt vollzogen werden. Die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft ist somit unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig. Im vorliegenden Fall hat A.____ mit der Anordnung einer Verwahrung oder einer stationären Massnahme durch das Strafgericht im Rahmen eines selbständigen nachträg- lichen Entscheids des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO zu rechnen. Eine stationäre Mass- nahme gemäss Art. 59 StGB dauert maximal fünf Jahre, wobei eine Verlängerung möglich ist (Abs. 4). Bei einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB muss die Therapieprognose beach- tet werden. Aus dem forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 5. Juli 2016 geht her- vor, dass mit einer mehrjährigen, intensiven deliktsorientierten und störungsspezifischen Be- handlung und dem Absolvieren weiterer Vollzugslockerungen zu rechnen ist. Somit ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung ge- mäss Art. 64a Abs. 1 erst nach mehreren Jahren gegeben sind. A.____ befindet sich seit dem
15. November 2016 in vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft.
3.
3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass das Strafgericht im Rahmen des nachträglichen gerichtlichen Verfahrens eine Verwah- rung oder eine stationäre Massnahme anordnet. Zudem liegt im Falle einer Haftentlassung eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor. Es sind auch keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche angeordnet werden können, ist die bisherige stationäre Massnahme doch nicht erfolgreich gewesen, sondern zufolge Aussichtslosigkeit abgebrochen worden. Demzufol- ge ist der Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs auf Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft gutzuheissen.
3.2 3.2.1 Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO bewilligt das Zwangsmassnahmengericht die Verlänge- rung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn von vorneherein ersichtlich ist, dass die Haftgründe auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben sein werden. Dies kann beispielsweise bei Kollu- sionsgefahr in einem Verfahren gegeben sein, in dem eine grosse Menge beschlagnahmter Dokumente auszuwerten oder zahlreiche Zeugen zu befragen sind (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 227 N 14; BBl 2006 1233) bzw. wenn ein Gutachten ausstehend ist, Rechtshilfeersuchen im Ausland hängig sind oder wenn es sich um ein umfangreiches Wirtschaftsverfahren handelt
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Seite 8 (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1034, NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 227 N 14). Eine gesetzliche Regelung für das Verfahren bei Verlängerung der straf- prozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft ist in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Für das Verfahren gilt Art. 227 StPO (Urteile des Bundesgerichts 1B_386/2011 vom 26. August 2011 E. 3.6 und 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 2.2 f.; publ. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Juni 2011, 350 11 282), womit ebenfalls eine Verlängerung der strafprozessualen Sicherheitshaft für die Dauer von sechs Monaten möglich ist. Dieser Grundsatz muss auch für die Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicher- heitshaft gelten.
3.2.2 In einem Haftverfahren ist die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Ziff. 3 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BV) nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Haft in Frage zu stellen und dadurch zu einer Haftentlassung führen kann. Dies ist nur der Fall, wenn die Verzögerung be- sonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte etwa durch eine schlep- pende Ansetzung von Einvernahme- oder Verhandlungsterminen erkennen lassen, dass sie nicht gewillt sind, das Verfahren mit der für Haftfälle notwendigen Beschleunigung voranzutrei- ben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung weniger gravierend, kann offen gelassen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständigen Behörden zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzu- halten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fris- ten zu bestätigten. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
3.2.3 Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass der Antrag auf Verwahrung beim Strafgericht erst eingereicht werden kann, wenn die Verfügung vom 15. November 2016 betref- fend Aufhebung der stationären Massnahme rechtskräftig ist. Derzeit ist in diesem Zusammen- hang noch ein Beschwerdeverfahren beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hän- gig, nachdem A.____ am 17. November 2016 eine Beschwerde gegen die Aufhebungsverfü- gung erhoben hat, wobei der Straf- und Massnahmenvollzug diese erst am 4. Januar 2017 dem Strafgericht mitgeteilt hat, so dass dieses bis dahin von seiner Zuständigkeit ausgegangen ist und am 20. Dezember 2016 den Schriftenwechsel geschlossen hat, um zur Hauptverhandlung zu laden. Im Beschwerdeverfahren hat der Regierungsrat noch nicht einmal über die aufschie- bende Wirkung der Beschwerde befunden. Soweit dies für das Zwangsmassnahmengericht ersichtlich ist, hat allerdings nicht A.____ diesen Umstand zu vertreten. Nach Rechtskraft der Verfügung vom 15. November 2016 kann der Straf- und Massnahmenvollzug erneut einen An- trag auf Anordnung einer Verwahrung beim Strafgericht einreichen. Das entsprechende Verfah- ren wird vor der Fünferkammer geführt (§ 14 Abs. 1 lit. c EG StPO). Somit wird das Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung einer Verwahrung im Rahmen eines selbständigen nach-
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Seite 9 träglichen Entscheids des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO sicher mehr als drei Monate in Anspruch nehmen. Ausserdem ist offensichtlich, dass die Haftgründe auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben sein werden. Somit ist eine Verlängerung der vollzugsrechtlichen Si- cherheitshaft für die Dauer von sechs Monaten verhältnismässig.
3.2.4 Im vorliegenden Fall hängt die Dauer der Sicherheitshaft bei selbständigen nachträgli- chen Verfahren (vollzugsrechtliche Sicherheitshaft) massgebend davon ab, wann die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs betreffend Aufhebung der stationären Massnahme vom
15. November 2016 rechtskräftig wird und damit, wann ein Entscheid im entsprechenden Be- schwerdeverfahren vorliegt. Erst dann kann das Strafgericht das Verfahren betreffend Anord- nung einer Verwahrung durchführen. Der Straf- und Massnahmenvollzug ist deshalb verpflich- tet, dass ihm Mögliche vorzukehren, damit das Beschwerdeverfahren gegen seine Verfügung vom 15. November 2016 zügig vorangetrieben wird. Er hat die entsprechenden Bemühungen im Rahmen eines allfälligen weiteren Haftverfahrens dem Zwangsmassnahmengericht offen zu legen, damit dieses gegebenenfalls über eine Verletzung des Beschleunigungsgebots befinden kann, da sich der Straf- und Massnahmenvollzug allfällige Verzögerungen im Beschwerdever- fahren anzurechnen hat, so wie auch bei einem zukünftigen Verfahren vor Strafgericht sich die- ses die bisherige Verfahrensdauer des Straf- und Massnahmenvollzugs anzurechnen hat.
4.
4.1
Gemäss § 11 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte und Strafverfol- gungsbehörden (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) beträgt die vom Zwangsmassnahmenge- richt für Entscheide festzusetzende Gebühr Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall wird die Gebühr auf Fr. 350.-- festgesetzt. Über die Auferlegung dieser Gebühr hat die verfahrens- abschliessende Behörde zu entscheiden.
4.2
Es ist für die verfahrensabschliessende Behörde festzustellen, dass der Zeitaufwand der Ver- teidigung für das vorliegende Verfahren pauschal 2 Stunden und 30 Minuten beträgt.
Es wird
e n t s c h i e d e n :
://: 1. In Gutheissung des Antrags des Straf- und Massnahmenvollzugs wird die
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Seite 10 Weiterdauer der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft für die Dauer von 6 Monaten bis zum 14. August 2017 verlängert.
2. Für vorliegenden Entscheid wird eine Gebühr in Höhe von Fr. 350.-- fest- gesetzt (§ 11 GebT).
Über die Auferlegung der Gebühr entscheidet die verfahrensabschlies- sende Behörde.