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2016-02-02-sr-2

Basel-Landschaft · 2016-02-02 · Deutsch BL

Vorzeitige Verwertung von Fahrzeugen

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Als Beschwerdeinstanz waltet die Dreierkammer der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachver- halts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des ange- fochtenen Entscheides geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt 10 Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheides hat, zur Beschwerde berechtigt. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend vorzeitige Verwertung der Personenwagen Porsche D 911 Carrera 4 und Mercedes-Benz D E 500 vom 9. Dezember 2015 bildet ein taugli- ches Anfechtungsobjekt. Der Beschwerdeführer als Eigentümer der beschlagnahmten Fahr- zeuge ist beschwerdelegitimiert (vgl. FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 263 N 71; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 310). Die Beschwerde vom 21. Dezember 2015 wurde gleichentags bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben und damit rechtzeitig in- nert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Die Staatsanwaltschaft hielt in der Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe trotz des am 10. Juli 2015 verfügten vorsorglichen Führerausweisent- zuges auf unbestimmte Zeit am 14. Oktober 2015 seinen Personenwagen Porsche D 911 Car-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht rera 4 gelenkt. Zudem werde ihm mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung und grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln vorgeworfen. Um den Beschuldigten von der Begehung weiterer straf- barer Handlungen abzuhalten sowie die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, seien die auf ihn immatrikulierten Personenwagen Porsche D 911 Carrera 4 und Mercedes-Benz D E 500 am

15. Oktober 2015 in X.____ und am 16. Oktober 2015 in Y.____ gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 StGB beschlagnahmt worden. Das Verfahren gegen den Beschuldigten sei noch hängig und die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht auf den

18. April 2016 angesetzt. Angesichts der aktuellen Verkehrswerte von CHF 17‘000.00 (Porsche) und CHF 14‘989.00 (Mercedes-Benz), der Aufbewahrungskosten von CHF 100.00 pro Fahr- zeug und Monat sowie den Verwertungskosten von mindestens CHF 600.00 pro Fahrzeug er- scheine es zur Vermeidung eines Mindererlöses verhältnismässig und auch im Interesse des Beschuldigten, die Fahrzeuge in Anwendung von Art. 266 Abs. 5 StPO vor Abschluss der Straf- untersuchung zu verwerten. Der Beschwerdeführer begehrt mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 die Aufhebung der staats- anwaltlichen Verfügung vom 9. Dezember 2015 und dementsprechend den Verzicht auf die vorzeitige Verwertung der beiden beschlagnahmten Fahrzeuge. Er macht geltend, dass die bei- den Fahrzeuge aufgrund ihres Alters von 15 Jahren (Porsche) resp. 8 Jahren (Mercedes-Benz) keiner schnellen Wertverminderung mehr unterliegen würden, da primär neue Fahrzeuge von einer besonders rapiden Wertverminderung betroffen seien. Zudem sei bis zu der am 18. April 2016 angesetzten strafgerichtlichen Hauptverhandlung lediglich noch mit Aufbewahrungskosten von total CHF 800.00 zu rechnen, weshalb sich auch unter diesem Aspekt keine vorzeitige Verwertung der beschlagnahmten Fahrzeuge aufdränge. Der Beschwerdeführer erklärt sich zudem bereit, die anfallenden Kosten der Aufbewahrung zu erstatten und verweist bezüglich seiner finanziellen Leistungsfähigkeit auf sein monatliches Renteneinkommen von insgesamt CHF 4‘600.00. 3.1. Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, die im Rahmen einer Strafunter- suchung beschlagnahmt werden, sofort verwertet werden, wenn sie einer schnellen Wertver- minderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern. Die vorzeitige Verwertung dient einerseits dem Interesse des Berechtigten, der dadurch vor einem Vermögensschaden bewahrt wird, und andererseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schaden- ersatzpflichtig würde (BGE 130 I 360 E. 14.2). In diesen Fällen wird in Lehre und Rechtspre- chung bei gegebenen Voraussetzungen, d.h. bei drohendem Wertverlust oder kostspieligem

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Unterhalt, sogar von einer Pflicht der Strafverfolgungsbehörden zur vorzeitigen Verwertung ausgegangen, obschon Art. 266 Abs. 5 StPO als Kann-Bestimmung formuliert ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, BB.2013.189 vom 4. Juni 2014 E. 3.2; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 266 N 32). Unter Berücksichtigung einer systematischen, verfassungskonformen Auslegung von Art. 266 Abs. 5 StPO ist die vorzeitige Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen nur mit Zurück- haltung anzuordnen, da es sich dabei um einen irreversiblen Eingriff in die Eigentumsgarantie der Bundesverfassung (Art. 26 BV) handelt und bis zum Abschluss des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO) gilt (BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1). Auch ist unter Umständen ein allfälliges Affektionsinteresse des Eigentümers zu beachten, wenn er bereit ist, den Wertverlust oder die Unterhaltskosten des beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes selbst zu tragen und dafür Sicherheiten zu leisten. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist im Wei- teren zu prüfen, ob andere, mildere Massnahmen in Frage kommen, um das angestrebte Ziel zu erreichen. 3.2. Eine schnelle Wertverminderung kann zum einen in der Beschaffenheit der beschlag- nahmten Gegenstände, zum anderen in der fehlenden Möglichkeit einer geeigneten Lagerung liegen. Von einem kostspieligen Unterhalt ist auszugehen, wenn die Gegenstände erhebliche Aufwendungen für ihren wertmässigen Erhalt erfordern oder hohe Lagerungskosten verursa- chen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 266 N 31). Dabei müssen die Kosten für die Lagerung zum Wert des beschlagnahmten Gegenstandes unter Berücksichtigung der mutmasslichen Ver- fahrensdauer in Relation gesetzt werden (BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.2.1; STEFAN HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 266 N 9). Erforderlich ist ein Missverhältnis zwischen Wert und Unterhalt (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 266 N 8). 3.3. In casu steht die Verwertung zweier Personenwagen der Oberklasse zur Diskussion (Porsche D 911 Carrera 4, 1. Inverkehrssetzung: Januar 2000, Kilometerstand bei Beschlag- nahme: 146‘000, Verkehrswertschätzung vom 20. November 2015 durch Fund- und Verwer- tungsdienst Basel-Landschaft: CHF 17‘000.00; Mercedes-Benz D E 500, 1. Inverkehrssetzung: Juli 2007, Kilometerstand bei Beschlagnahme: 56‘000, Eurotax-Bewertung vom 20. November 2015: CHF 14‘989.00). Es ist gerichtsnotorisch, dass Fahrzeuge im Laufe der Zeit grundsätzlich

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http://www.bl.ch/kantonsgericht einer degressiven Entwertung unterliegen. So gehen beispielsweise die Steuerbehörden von Abschreibungen von 40% des (Rest-)Werts pro Jahr aus (vgl. Merkblatt der Steuerverwaltung Basel-Landschaft betreffend Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe ab dem Geschäftsjahr 2014). Dagegen kann mit zunehmender Standdauer eines Fahrzeuges dessen Wertverlust exponentiell zunehmen. 3.4. Im vorliegenden Fall wurden die beiden fraglichen Fahrzeuge am 15. resp. 16. Oktober 2015 beschlagnahmt. Die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht findet voraussichtlich am

18. April 2016 statt, womit die Standdauer der Fahrzeuge rund ein halbes Jahr betragen wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass es durch die Standdauer von bloss sechs Monaten an den beschlagnahmten Fahrzeugen zu relevanten Schäden kommt, welche sich im Wert der Fahr- zeuge niederschlagen. Auch eine schnelle Wertverminderung, wie sie von der Staatsanwalt- schaft in der Verfügung vom 9. Dezember 2015 geltend gemacht wird, ist angesichts des Alters der beiden Fahrzeuge zu verneinen. Die Aufbewahrungskosten werden von der Staatsanwalt- schaft mit monatlich CHF 100.00 pro Fahrzeug angegeben und belaufen sich somit vom Zeit- punkt der Beschlagnahme bis zur Hauptverhandlung auf insgesamt CHF 1‘200.00. Demgegen- über besitzen die beschlagnahmten Fahrzeuge einen geschätzten Wert von rund CHF 32‘000.00 und übersteigen die Aufbewahrungskosten somit offensichtlich um ein Vielfa- ches. Ein Missverhältnis von Wert und Unterhalt der beschlagnahmten Fahrzeuge liegt dem- nach ebenfalls nicht vor. In casu sind auch keine weiteren Gründe ersichtlich, welche eine vor- zeitige Verwertung der Fahrzeuge aufdrängen würden, zumal in der strafgerichtlichen Haupt- verhandlung am 18. April 2016 über die Verwertung der Fahrzeuge entschieden werden kann. Als unzutreffend erweist sich namentlich das seitens der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellung- nahme vom 4. Januar 2016 vorgebrachte Argument, wonach neben der vorzeitigen Verwertung der beschlagnahmten Fahrzeuge keine milderen Mittel ersichtlich seien, den Beschwerdeführer vom weiteren Führen von Motorfahrzeugen trotz Entzugs des Führerausweises abzuhalten. Dieses Vorbringen übersieht, dass die beiden Fahrzeuge bereits mit Durchsuchungs- und Be- schlagnahmebefehl vom 15. Oktober 2015 durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wor- den sind und vom Beschwerdeführer seither gar nicht mehr benutzt werden können. Die Be- schwerde ist demnach vollumfänglich gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2015 aufzuheben.

E. 4 Abschliessend ist über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu ent- scheiden. Die ordentlichen Kosten belaufen sich in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebT auf

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http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 1‘100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 und Auslagen von CHF 100.00, und gehen zu Lasten des Staates. Die allgemeine Bestimmung über die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Ver- fahrensrechte bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 436 StPO betrifft die Kosten einer Wahlverteidigung und ist auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar. Ihre Entschädi- gung richtet sich allein nach Art. 135 StPO (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2 S. 263). Weil die vorlie- gende Beschwerde im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens erhoben wurde, ihm für dieses Verfahren die amtliche Verteidigung mit Verfügung vom

12. Dezember 2013 gewährt wurde (act. 353) und ihm die amtliche Verteidigung antragsge- mäss auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren präsidialiter bewilligt wird, richtet sich dem Gesagten zufolge die Ausrichtung einer Entschädigung für den Beizug eines Rechtsvertre- ters im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 135 StPO. Der amtliche Verteidiger des Beschwerde- führers, Advokat Simon Berger, reichte keine Honorarnote ein, weshalb dessen Aufwand nach § 18 Abs. 1 TO ermessensweise festzusetzen ist. In Anbetracht der Schwierigkeit des Verfah- rens und der getätigten notwendigen Bemühungen erscheint eine pauschale Entschädigung von CHF 800.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 64.00 Mehrwertsteuer, somit total CHF 864.00, als angemessen.

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Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft betreffend vorzeitige Verwertung von Fahr- zeugen vom 9. Dezember 2015 aufgehoben.
  2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1‘100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 und Auslagen von CHF 100.00, gehen zu Lasten des Staates.
  3. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerde- verfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Simon Berger, ein Honorar von pauschal CHF 800.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 64.00 Mehrwertsteuer, somit total CHF 864.00, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V. Basil Kupferschmied
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom

2. Februar 2016 (470 15 290) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Vorzeitige Verwertung von Fahrzeugen

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Ste- phan Gass; Gerichtsschreiber i.V. Basil Kupferschmied

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Simon Berger, Haus zum Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabtei- lung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Vorzeitige Verwertung von Fahrzeugen Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 9. Dezember 2015

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A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, erliess am

9. Dezember 2015 im Rahmen des Strafverfahrens MU1 15 3.____ etc., das wegen mehrfa- chen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises gegen A.____ hängig ist, folgende Verfügung betreffend vorzeitige Verwertung von Fahrzeugen: „1. Vor Abschluss des Strafverfahrens wird vorzeitig verwertet:

a) Personenwagen Porsche D 911 Carrera 4, braun, VIN: WD.____, Stamm-Nr. 1.____

b) Personenwagen Mercedes-Benz D E 500, grau, VIN: WD.____, Stamm-Nr. 2.____ 2. Der nach der Verwertung gemäss Ziff. 1 resultierende Nettoerlös wird ersatzweise be- schlagnahmt.“ Zur Begründung dieser Verfügung hielt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen fest, angesichts der aktuellen Verkehrswerte der Fahrzeuge, der Aufbewahrungskosten sowie den Verwer- tungskosten, erscheine es zur Vermeidung eines Mindererlöses verhältnismässig und auch im Interesse des Beschuldigten, die beschlagnahmten Fahrzeuge bereits vor Abschluss der Straf- untersuchung zu verwerten. B. Gegen diese Verfügung erhob Advokat Simon Berger im Namen und Auftrag von A.____ mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung vom 9. Dezember 2015 vollumfänglich aufzuheben und dementsprechend auf eine vorzeitige Verwertung der beiden Personenwagen zu verzichten. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen; dies alles unter o/e- Kostenfolge. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen zur vorzeitigen Verwertung der beschlagnahmten Fahrzeuge seien nicht erfüllt, da erstens keine schnelle Wertverminderung der Fahrzeuge anzunehmen und zweitens die Kostspieligkeit von Unterhalt und Lagerung der Fahrzeuge nicht ausgewiesen sei. C. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abwei- sung der Beschwerde und die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten

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http://www.bl.ch/kantonsgericht des Beschwerdeführers. Zur Begründung verweist die Staatsanwaltschaft vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschlagnahmebefehl vom 15. Oktober 2015, die Ausführungen in der Verfü- gung betreffend vorzeitige Verwertung von Fahrzeugen vom 9. Dezember 2015 sowie die Akten im Hauptverfahren MU1 13 1.____ und MU1 15 3.____. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeu- tung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Als Beschwerdeinstanz waltet die Dreierkammer der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachver- halts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des ange- fochtenen Entscheides geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt 10 Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheides hat, zur Beschwerde berechtigt. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend vorzeitige Verwertung der Personenwagen Porsche D 911 Carrera 4 und Mercedes-Benz D E 500 vom 9. Dezember 2015 bildet ein taugli- ches Anfechtungsobjekt. Der Beschwerdeführer als Eigentümer der beschlagnahmten Fahr- zeuge ist beschwerdelegitimiert (vgl. FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 263 N 71; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 310). Die Beschwerde vom 21. Dezember 2015 wurde gleichentags bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben und damit rechtzeitig in- nert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe trotz des am 10. Juli 2015 verfügten vorsorglichen Führerausweisent- zuges auf unbestimmte Zeit am 14. Oktober 2015 seinen Personenwagen Porsche D 911 Car-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht rera 4 gelenkt. Zudem werde ihm mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung und grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln vorgeworfen. Um den Beschuldigten von der Begehung weiterer straf- barer Handlungen abzuhalten sowie die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, seien die auf ihn immatrikulierten Personenwagen Porsche D 911 Carrera 4 und Mercedes-Benz D E 500 am

15. Oktober 2015 in X.____ und am 16. Oktober 2015 in Y.____ gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 StGB beschlagnahmt worden. Das Verfahren gegen den Beschuldigten sei noch hängig und die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht auf den

18. April 2016 angesetzt. Angesichts der aktuellen Verkehrswerte von CHF 17‘000.00 (Porsche) und CHF 14‘989.00 (Mercedes-Benz), der Aufbewahrungskosten von CHF 100.00 pro Fahr- zeug und Monat sowie den Verwertungskosten von mindestens CHF 600.00 pro Fahrzeug er- scheine es zur Vermeidung eines Mindererlöses verhältnismässig und auch im Interesse des Beschuldigten, die Fahrzeuge in Anwendung von Art. 266 Abs. 5 StPO vor Abschluss der Straf- untersuchung zu verwerten. Der Beschwerdeführer begehrt mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 die Aufhebung der staats- anwaltlichen Verfügung vom 9. Dezember 2015 und dementsprechend den Verzicht auf die vorzeitige Verwertung der beiden beschlagnahmten Fahrzeuge. Er macht geltend, dass die bei- den Fahrzeuge aufgrund ihres Alters von 15 Jahren (Porsche) resp. 8 Jahren (Mercedes-Benz) keiner schnellen Wertverminderung mehr unterliegen würden, da primär neue Fahrzeuge von einer besonders rapiden Wertverminderung betroffen seien. Zudem sei bis zu der am 18. April 2016 angesetzten strafgerichtlichen Hauptverhandlung lediglich noch mit Aufbewahrungskosten von total CHF 800.00 zu rechnen, weshalb sich auch unter diesem Aspekt keine vorzeitige Verwertung der beschlagnahmten Fahrzeuge aufdränge. Der Beschwerdeführer erklärt sich zudem bereit, die anfallenden Kosten der Aufbewahrung zu erstatten und verweist bezüglich seiner finanziellen Leistungsfähigkeit auf sein monatliches Renteneinkommen von insgesamt CHF 4‘600.00. 3.1. Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, die im Rahmen einer Strafunter- suchung beschlagnahmt werden, sofort verwertet werden, wenn sie einer schnellen Wertver- minderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern. Die vorzeitige Verwertung dient einerseits dem Interesse des Berechtigten, der dadurch vor einem Vermögensschaden bewahrt wird, und andererseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schaden- ersatzpflichtig würde (BGE 130 I 360 E. 14.2). In diesen Fällen wird in Lehre und Rechtspre- chung bei gegebenen Voraussetzungen, d.h. bei drohendem Wertverlust oder kostspieligem

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Unterhalt, sogar von einer Pflicht der Strafverfolgungsbehörden zur vorzeitigen Verwertung ausgegangen, obschon Art. 266 Abs. 5 StPO als Kann-Bestimmung formuliert ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, BB.2013.189 vom 4. Juni 2014 E. 3.2; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 266 N 32). Unter Berücksichtigung einer systematischen, verfassungskonformen Auslegung von Art. 266 Abs. 5 StPO ist die vorzeitige Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen nur mit Zurück- haltung anzuordnen, da es sich dabei um einen irreversiblen Eingriff in die Eigentumsgarantie der Bundesverfassung (Art. 26 BV) handelt und bis zum Abschluss des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO) gilt (BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1). Auch ist unter Umständen ein allfälliges Affektionsinteresse des Eigentümers zu beachten, wenn er bereit ist, den Wertverlust oder die Unterhaltskosten des beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes selbst zu tragen und dafür Sicherheiten zu leisten. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist im Wei- teren zu prüfen, ob andere, mildere Massnahmen in Frage kommen, um das angestrebte Ziel zu erreichen. 3.2. Eine schnelle Wertverminderung kann zum einen in der Beschaffenheit der beschlag- nahmten Gegenstände, zum anderen in der fehlenden Möglichkeit einer geeigneten Lagerung liegen. Von einem kostspieligen Unterhalt ist auszugehen, wenn die Gegenstände erhebliche Aufwendungen für ihren wertmässigen Erhalt erfordern oder hohe Lagerungskosten verursa- chen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 266 N 31). Dabei müssen die Kosten für die Lagerung zum Wert des beschlagnahmten Gegenstandes unter Berücksichtigung der mutmasslichen Ver- fahrensdauer in Relation gesetzt werden (BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.2.1; STEFAN HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 266 N 9). Erforderlich ist ein Missverhältnis zwischen Wert und Unterhalt (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 266 N 8). 3.3. In casu steht die Verwertung zweier Personenwagen der Oberklasse zur Diskussion (Porsche D 911 Carrera 4, 1. Inverkehrssetzung: Januar 2000, Kilometerstand bei Beschlag- nahme: 146‘000, Verkehrswertschätzung vom 20. November 2015 durch Fund- und Verwer- tungsdienst Basel-Landschaft: CHF 17‘000.00; Mercedes-Benz D E 500, 1. Inverkehrssetzung: Juli 2007, Kilometerstand bei Beschlagnahme: 56‘000, Eurotax-Bewertung vom 20. November 2015: CHF 14‘989.00). Es ist gerichtsnotorisch, dass Fahrzeuge im Laufe der Zeit grundsätzlich

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http://www.bl.ch/kantonsgericht einer degressiven Entwertung unterliegen. So gehen beispielsweise die Steuerbehörden von Abschreibungen von 40% des (Rest-)Werts pro Jahr aus (vgl. Merkblatt der Steuerverwaltung Basel-Landschaft betreffend Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe ab dem Geschäftsjahr 2014). Dagegen kann mit zunehmender Standdauer eines Fahrzeuges dessen Wertverlust exponentiell zunehmen. 3.4. Im vorliegenden Fall wurden die beiden fraglichen Fahrzeuge am 15. resp. 16. Oktober 2015 beschlagnahmt. Die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht findet voraussichtlich am

18. April 2016 statt, womit die Standdauer der Fahrzeuge rund ein halbes Jahr betragen wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass es durch die Standdauer von bloss sechs Monaten an den beschlagnahmten Fahrzeugen zu relevanten Schäden kommt, welche sich im Wert der Fahr- zeuge niederschlagen. Auch eine schnelle Wertverminderung, wie sie von der Staatsanwalt- schaft in der Verfügung vom 9. Dezember 2015 geltend gemacht wird, ist angesichts des Alters der beiden Fahrzeuge zu verneinen. Die Aufbewahrungskosten werden von der Staatsanwalt- schaft mit monatlich CHF 100.00 pro Fahrzeug angegeben und belaufen sich somit vom Zeit- punkt der Beschlagnahme bis zur Hauptverhandlung auf insgesamt CHF 1‘200.00. Demgegen- über besitzen die beschlagnahmten Fahrzeuge einen geschätzten Wert von rund CHF 32‘000.00 und übersteigen die Aufbewahrungskosten somit offensichtlich um ein Vielfa- ches. Ein Missverhältnis von Wert und Unterhalt der beschlagnahmten Fahrzeuge liegt dem- nach ebenfalls nicht vor. In casu sind auch keine weiteren Gründe ersichtlich, welche eine vor- zeitige Verwertung der Fahrzeuge aufdrängen würden, zumal in der strafgerichtlichen Haupt- verhandlung am 18. April 2016 über die Verwertung der Fahrzeuge entschieden werden kann. Als unzutreffend erweist sich namentlich das seitens der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellung- nahme vom 4. Januar 2016 vorgebrachte Argument, wonach neben der vorzeitigen Verwertung der beschlagnahmten Fahrzeuge keine milderen Mittel ersichtlich seien, den Beschwerdeführer vom weiteren Führen von Motorfahrzeugen trotz Entzugs des Führerausweises abzuhalten. Dieses Vorbringen übersieht, dass die beiden Fahrzeuge bereits mit Durchsuchungs- und Be- schlagnahmebefehl vom 15. Oktober 2015 durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wor- den sind und vom Beschwerdeführer seither gar nicht mehr benutzt werden können. Die Be- schwerde ist demnach vollumfänglich gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2015 aufzuheben. 4. Abschliessend ist über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu ent- scheiden. Die ordentlichen Kosten belaufen sich in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebT auf

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http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 1‘100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 und Auslagen von CHF 100.00, und gehen zu Lasten des Staates. Die allgemeine Bestimmung über die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Ver- fahrensrechte bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 436 StPO betrifft die Kosten einer Wahlverteidigung und ist auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar. Ihre Entschädi- gung richtet sich allein nach Art. 135 StPO (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2 S. 263). Weil die vorlie- gende Beschwerde im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens erhoben wurde, ihm für dieses Verfahren die amtliche Verteidigung mit Verfügung vom

12. Dezember 2013 gewährt wurde (act. 353) und ihm die amtliche Verteidigung antragsge- mäss auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren präsidialiter bewilligt wird, richtet sich dem Gesagten zufolge die Ausrichtung einer Entschädigung für den Beizug eines Rechtsvertre- ters im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 135 StPO. Der amtliche Verteidiger des Beschwerde- führers, Advokat Simon Berger, reichte keine Honorarnote ein, weshalb dessen Aufwand nach § 18 Abs. 1 TO ermessensweise festzusetzen ist. In Anbetracht der Schwierigkeit des Verfah- rens und der getätigten notwendigen Bemühungen erscheint eine pauschale Entschädigung von CHF 800.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 64.00 Mehrwertsteuer, somit total CHF 864.00, als angemessen.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft betreffend vorzeitige Verwertung von Fahr- zeugen vom 9. Dezember 2015 aufgehoben.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1‘100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 und Auslagen von CHF 100.00, gehen zu Lasten des Staates.

3. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerde- verfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Simon Berger, ein Honorar von pauschal CHF 800.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 64.00 Mehrwertsteuer, somit total CHF 864.00, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Basil Kupferschmied