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2013-09-12-1

Basel-Landschaft · 2013-09-12 · Deutsch BL

Entlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt (Sicherheitshaft)

Sachverhalt

Gegen den Beschuldigten wird durch die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung X.___, seit dem

30. August 2012 ein Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG geführt. Aufgrund des dringenden Tatverdachts sowie wegen Fluchtgefahr wurde er am 12. September 2012 in Untersuchungshaft genommen (350 12 395). (…) Am 2. Juli 2013 hat die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Anklage gegen den Beschuldigten erhoben und gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von strafprozessualer Haft in Form von Sicherheitshaft beantragt. Am 10. Juli 2013 hat der Beschuldigte den vorzeitigen Strafvollzug angetreten, so dass das Verfahren 350 13 602 betreffend Anordnung von strafprozessualer Haft in Form von Sicherheitshaft abgeschrieben werden konnte. Der Beschuldigte hat mit Schreiben vom 28. August 2013, bestätigt am 5. September 2013, beim Strafgericht seine Haftentlassung beantragt. (…)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 230 Abs. 1 StPO können während des erstinstanzlichen Verfahrens die angeklagte Person und die Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch stellen. Das Gesuch ist an die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts zu richten (Abs. 2).

Entspricht die Verfahrensleitung dem Gesuch, entlässt sie die angeklagte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, leitet sie es an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter (Art. 230 Abs. 3 StPO). Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 228 StPO sinngemäss. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für das vorliegende Haftentlassungsgesuch zuständig. Die entsprechenden Bestimmungen gelten auch für ein Entlassungsgesuch aus dem vorzeitigen Strafvollzug, welcher anstelle der Sicherheitshaft vollzogen wird.

E. 1.2 Auch Gefangene im vorzeitigen Straf- oder Massnahmevollzug stehen unter dem Schutz der Unschuldsvermutung und können sich auf die Verfahrensgarantien von Art. 31 BV bzw. Art.

E. 5 EMRK berufen. Sie können jederzeit um ihre Freilassung ersuchen und haben Anspruch auf gerichtliche Haftüberprüfung nach Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Weil der vorzeitige Vollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind. Auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Vollzug hin ist zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen vorliegen und die Dauer der Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist. Ergibt die Prüfung, dass Haftgründe bestehen und die Haftdauer nicht übermässig ist, lässt sich der vorläufige Strafvollzug auf Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK stützen, wobei es sich dann im Grunde nur um eine andere Form des (zulässigen) Vollzugs der Untersuchungshaft handelt. Ist die erstandene Haft, einschliesslich des vorzeitigen Vollzugs, in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt, ist der Betroffene zu entlassen (MATTHIAS HÄRRI, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 236 N 19 ff). 2.

(…) 3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall ein dringender Tatverdacht bezüglich qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG sowie der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben sind. Ersatzmassnahmen sind zur Zeit keine ersichtlich und im Hinblick auf die ausstehende Durchführung der Verhandlung vor dem Strafgericht ist die Aufrechterhaltung der Haft noch verhältnismässig. Demzufolge ist das Haftentlassungsgesuch abzuweisen.

4. 4.1 Der Beschuldigte befindet sich derzeit im vorzeitigen Strafvollzug, welcher anstelle der Sicherheitshaft getreten ist. Der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug soll es ermöglichen, dass die beschuldigte Person auf ihren ausdrücklichen (und in Kenntnis der Rechtslage) gestellten Antrag hin bereits vor ihrer rechtskräftigen Verurteilung in den für sie unter mancherlei Aspekten günstigen Straf- und Massnahmenvollzug versetzt werden kann. Beim vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug liegt kein eigentlicher Rechtstitel für die Haft vor. Der Beschuldigte befindet sich vielmehr aus eigenem Willen in Haft. Aus diesem Grund entfällt auch die regelmässige Haftüberprüfung. Sobald der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch aus dem vorzeitigen Strafvollzug stellt, zieht er sinngemäss sein Einverständnis zur Inhaftierung zurück. Es ist deshalb festzuhalten, dass ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug anstelle der Sicherheitshaft ein Widerruf in Bezug auf eine Inhaftierung ohne Hafttitel darstellt. Nach der Einreichung eines Haftentlassungsgesuchs und somit dem Rückzug des Einverständnisses zum vorzeitigen Strafvollzug muss das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anordnen, ansonsten kein Rechtstitel für die Aufrechterhaltung der strafprozessualen Haft bestehen würde (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer, vom 2. Mai 2012, SBK.2012.100 [CAN online 2012 Nr. 23], bestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts 1B_331/2012 vom 25. Juni 2012). 4.2 Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO ordnet das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate an (BGE 137 IV 180 E. 3.5). Aus den Materialien zu Art. 227 Abs. 1 StPO geht eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber die Untersuchungshaft bei erstmaliger Anordnung auf 3 Monate beschränken wollte (BBl 2006 1232). Dadurch hat der Gesetzgeber offenbar seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass nach einer erstmaligen Haftanordnung in jedem Fall - unabhängig von den konkreten Umständen - nach max. 3 Monaten von Amtes wegen eine Haftüberprüfung durchzuführen ist. Nur bei Haftverlängerungen soll es in Ausnahmefällen möglich sein, die nächste Haftüberprüfung, welche von Amtes wegen durchzuführen ist, hinauszuzögern und dadurch die Gegebenheiten eines bestimmten Falles zu berücksichtigen. Es liegt somit bezüglich der maximalen Dauer, für welche die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft angeordnet bzw. verlängert werden kann, keine echte Lücke bzw. keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Auch das Schweizerische Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 137 IV 180 Erw. 3.5 ausgeführt, dass die Anordnung von Sicherheitshaft ohne vorbestehende Untersuchungshaft lediglich für die Dauer von 3 Monaten möglich ist, im

Gegensatz zur Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft bzw. der Verlängerung von Sicherheitshaft (in Ausnahmefällen jeweils bis max. 6 Monate). 4.3 Im vorliegenden Fall befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug anstelle der Sicherheitshaft und somit nicht auf freiem Fuss. Es handelt sich deshalb nicht um eine erstmalige Haftanordnung im Sinne einer Neuinhaftierung, wenn das Zwangsmassnahmengericht nun die Sicherheitshaft anordnet. Die Anordnung der Sicherheitshaft ist deshalb vergleichbar mit der Situation, wenn die strafprozessuale Haft in Form von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft angeordnet wird. Das Zwangsmassnahmengericht kann deshalb die Untersuchungshaft in Ausnahmefällen für die Dauer von max. 6 Monaten anordnen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn von vorneherein ersichtlich ist, dass die Haftgründe auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben sein werden. Dies ist vorliegend der Fall. Die Verhandlung vor Strafgericht findet am 2./3. Dezember 2013 und am 6. Dezember 2013 statt. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Sicherheitshaft bis zum 10. Dezember 2013 anzuordnen. Falls es Verzögerungen im Verfahren vor Strafgericht gibt, ist es diesem möglich, fristgerecht (Art. 227 Abs. 4 StPO) einen allfälligen Verlängerungsantrag einzureichen. 5.-6. (…)

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. September 2013 (350 13 730)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

12. September 2013

Haftentlassung Entlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt (Sicherheitshaft)

Nach der Einreichung eines Haftentlassungsgesuchs aus dem vorzeitigen Strafvollzug und somit dem Rückzug des Einverständnisses zum vorzeitigen Strafvollzug muss das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anordnen, ansonsten kein Rechtstitel für die Aufrechterhaltung der strafprozessualen Haft bestehen würde.

Sachverhalt Gegen den Beschuldigten wird durch die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung X.___, seit dem

30. August 2012 ein Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG geführt. Aufgrund des dringenden Tatverdachts sowie wegen Fluchtgefahr wurde er am 12. September 2012 in Untersuchungshaft genommen (350 12 395). (…) Am 2. Juli 2013 hat die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Anklage gegen den Beschuldigten erhoben und gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von strafprozessualer Haft in Form von Sicherheitshaft beantragt. Am 10. Juli 2013 hat der Beschuldigte den vorzeitigen Strafvollzug angetreten, so dass das Verfahren 350 13 602 betreffend Anordnung von strafprozessualer Haft in Form von Sicherheitshaft abgeschrieben werden konnte. Der Beschuldigte hat mit Schreiben vom 28. August 2013, bestätigt am 5. September 2013, beim Strafgericht seine Haftentlassung beantragt. (…)

Erwägungen 1.

1.1 Gemäss Art. 230 Abs. 1 StPO können während des erstinstanzlichen Verfahrens die angeklagte Person und die Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch stellen. Das Gesuch ist an die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts zu richten (Abs. 2).

Entspricht die Verfahrensleitung dem Gesuch, entlässt sie die angeklagte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, leitet sie es an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter (Art. 230 Abs. 3 StPO). Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 228 StPO sinngemäss. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für das vorliegende Haftentlassungsgesuch zuständig. Die entsprechenden Bestimmungen gelten auch für ein Entlassungsgesuch aus dem vorzeitigen Strafvollzug, welcher anstelle der Sicherheitshaft vollzogen wird. 1.2 Auch Gefangene im vorzeitigen Straf- oder Massnahmevollzug stehen unter dem Schutz der Unschuldsvermutung und können sich auf die Verfahrensgarantien von Art. 31 BV bzw. Art. 5 EMRK berufen. Sie können jederzeit um ihre Freilassung ersuchen und haben Anspruch auf gerichtliche Haftüberprüfung nach Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Weil der vorzeitige Vollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind. Auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Vollzug hin ist zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen vorliegen und die Dauer der Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist. Ergibt die Prüfung, dass Haftgründe bestehen und die Haftdauer nicht übermässig ist, lässt sich der vorläufige Strafvollzug auf Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK stützen, wobei es sich dann im Grunde nur um eine andere Form des (zulässigen) Vollzugs der Untersuchungshaft handelt. Ist die erstandene Haft, einschliesslich des vorzeitigen Vollzugs, in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt, ist der Betroffene zu entlassen (MATTHIAS HÄRRI, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 236 N 19 ff). 2.

(…) 3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall ein dringender Tatverdacht bezüglich qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG sowie der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben sind. Ersatzmassnahmen sind zur Zeit keine ersichtlich und im Hinblick auf die ausstehende Durchführung der Verhandlung vor dem Strafgericht ist die Aufrechterhaltung der Haft noch verhältnismässig. Demzufolge ist das Haftentlassungsgesuch abzuweisen.

4. 4.1 Der Beschuldigte befindet sich derzeit im vorzeitigen Strafvollzug, welcher anstelle der Sicherheitshaft getreten ist. Der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug soll es ermöglichen, dass die beschuldigte Person auf ihren ausdrücklichen (und in Kenntnis der Rechtslage) gestellten Antrag hin bereits vor ihrer rechtskräftigen Verurteilung in den für sie unter mancherlei Aspekten günstigen Straf- und Massnahmenvollzug versetzt werden kann. Beim vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug liegt kein eigentlicher Rechtstitel für die Haft vor. Der Beschuldigte befindet sich vielmehr aus eigenem Willen in Haft. Aus diesem Grund entfällt auch die regelmässige Haftüberprüfung. Sobald der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch aus dem vorzeitigen Strafvollzug stellt, zieht er sinngemäss sein Einverständnis zur Inhaftierung zurück. Es ist deshalb festzuhalten, dass ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug anstelle der Sicherheitshaft ein Widerruf in Bezug auf eine Inhaftierung ohne Hafttitel darstellt. Nach der Einreichung eines Haftentlassungsgesuchs und somit dem Rückzug des Einverständnisses zum vorzeitigen Strafvollzug muss das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anordnen, ansonsten kein Rechtstitel für die Aufrechterhaltung der strafprozessualen Haft bestehen würde (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer, vom 2. Mai 2012, SBK.2012.100 [CAN online 2012 Nr. 23], bestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts 1B_331/2012 vom 25. Juni 2012). 4.2 Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO ordnet das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate an (BGE 137 IV 180 E. 3.5). Aus den Materialien zu Art. 227 Abs. 1 StPO geht eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber die Untersuchungshaft bei erstmaliger Anordnung auf 3 Monate beschränken wollte (BBl 2006 1232). Dadurch hat der Gesetzgeber offenbar seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass nach einer erstmaligen Haftanordnung in jedem Fall - unabhängig von den konkreten Umständen - nach max. 3 Monaten von Amtes wegen eine Haftüberprüfung durchzuführen ist. Nur bei Haftverlängerungen soll es in Ausnahmefällen möglich sein, die nächste Haftüberprüfung, welche von Amtes wegen durchzuführen ist, hinauszuzögern und dadurch die Gegebenheiten eines bestimmten Falles zu berücksichtigen. Es liegt somit bezüglich der maximalen Dauer, für welche die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft angeordnet bzw. verlängert werden kann, keine echte Lücke bzw. keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Auch das Schweizerische Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 137 IV 180 Erw. 3.5 ausgeführt, dass die Anordnung von Sicherheitshaft ohne vorbestehende Untersuchungshaft lediglich für die Dauer von 3 Monaten möglich ist, im

Gegensatz zur Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft bzw. der Verlängerung von Sicherheitshaft (in Ausnahmefällen jeweils bis max. 6 Monate). 4.3 Im vorliegenden Fall befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug anstelle der Sicherheitshaft und somit nicht auf freiem Fuss. Es handelt sich deshalb nicht um eine erstmalige Haftanordnung im Sinne einer Neuinhaftierung, wenn das Zwangsmassnahmengericht nun die Sicherheitshaft anordnet. Die Anordnung der Sicherheitshaft ist deshalb vergleichbar mit der Situation, wenn die strafprozessuale Haft in Form von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft angeordnet wird. Das Zwangsmassnahmengericht kann deshalb die Untersuchungshaft in Ausnahmefällen für die Dauer von max. 6 Monaten anordnen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn von vorneherein ersichtlich ist, dass die Haftgründe auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben sein werden. Dies ist vorliegend der Fall. Die Verhandlung vor Strafgericht findet am 2./3. Dezember 2013 und am 6. Dezember 2013 statt. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Sicherheitshaft bis zum 10. Dezember 2013 anzuordnen. Falls es Verzögerungen im Verfahren vor Strafgericht gibt, ist es diesem möglich, fristgerecht (Art. 227 Abs. 4 StPO) einen allfälligen Verlängerungsantrag einzureichen. 5.-6. (…)

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. September 2013 (350 13 730)