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SBK.2012.100

Aargau · 2012-05-02 · Deutsch AG

Art. 230 StPO - Der Staatsanwaltschaft sind im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht auch dann alle Parteirechte einzuräumen, wenn es um einen Entscheid über die Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens geht (E. 1.1). - Stellt ein Beschuldigter, der sich bis anhin im vorzeitigen Strafvollzug befand, ein Haftentlassungsgesuch und wird dieses abgewiesen, so steht er fortan unter dem Regime der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Diese ist alle drei bzw. sechs Monate zu überprüfen, erstmals jedoch drei Monate nach dem rechtskräftig abgewiesenen Haftentlassungsgesuch (E. 2.8).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Strafgericht 02.05.2012 SBK.2012.100

Art. 230 StPO

- Der Staatsanwaltschaft sind im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht auch dann alle Parteirechte einzuräumen, wenn es um einen Entscheid über die Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens geht (E. 1.1).

- Stellt ein Beschuldigter, der sich bis anhin im vorzeitigen Strafvollzug befand, ein Haftentlassungsgesuch und wird dieses abgewiesen, so steht er fortan unter dem Regime der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Diese ist alle drei bzw. sechs Monate zu überprüfen, erstmals jedoch drei Monate nach dem rechtskräftig abgewiesenen Haftentlassungsgesuch (E. 2.8).

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