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U_427/1999

Bundesgericht · 2001-12-10 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der 1939 geborene F.________ arbeitete als Maurer

bei der X.________ AG und war bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen

Unfälle versichert, als er sich am 19. September 1959 beim

Einsturz eines Baugerüsts verschiedene Verletzungen zuzog.

Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. U.a.

richtete sie F.________ für die Folgen des Unfalls bis

31. Dezember 1962 eine befristete Invalidenrente von 15 %

(17. Dezember 1959 bis 31. Dezember 1960), 10 % ab 1. Januar

1961 und 7 % ab 1. Januar 1962 aus. Seit Januar 1980

war der Versicherte als Bodenleger bei der Firma Y.________

AG tätig, welche verschiedentlich Rückfälle zum Unfall vom

19. September 1959 meldete. Nachdem er diese Arbeit aus

gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, wurde

er von der Firma Y.________ AG nach entsprechender Ausbildung

ab September 1981 als Bauführer eingesetzt. Am

13. April 1993 meldete die Arbeitgeberfirma der Anstalt

einen weiteren Rückfall. Nach Beizug verschiedener Arztberichte,

einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung,

Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und einer Beurteilung

des Integritätsschadens sprach die SUVA F.________ mit

Verfügung vom 16. September 1996 nebst einer Integritätsentschädigung

von 5 % auf der Basis eines Jahresverdienstes

von Fr. 69'600.- ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente auf der

Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und eines versicherten

Jahresverdienstes von Fr. 63'926.- zu, woran sie

mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 1997 festhielt.

B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten

Beschwerde, mit welcher der Versicherte die Zusprechung

einer Invalidenrente von 78 % und einer Integritätsentschädigung

von 20 %, beides auf der Basis eines Jahresverdienstes

von Fr. 97'200.-, hatte beantragen lassen, hob das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den angefochtenen

Einspracheentscheid auf und verpflichtete die SUVA,

F.________ ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente von 50 % sowie

eine Integritätsentschädigung von 5 %, je auf der

Grundlage eines versicherten Jahresverdienstes von

Fr. 97'200.-, auszurichten. Im Übrigen wies es die Beschwerde

ab und verpflichtete die Anstalt zur Bezahlung

einer reduzierten Parteientschädigung an F.________ (Entscheid

vom 25. Oktober 1999).

C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

den Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei hinsichtlich

der Festlegung des versicherten Jahresverdienstes für

die Bemessung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung

auf je Fr. 97'200.- aufzuheben und es seien

stattdessen der für die Berentung massgebende Jahresverdienst

auf Fr. 63'926.- und der für die Integritätsentschädigung

massgebliche Höchstverdienst auf Fr. 69'600.-

festzusetzen.

Während F.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt

für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

D.- Mit Schreiben vom 3. Mai 2001 räumte die Instruktionsrichterin

den Parteien Gelegenheit ein, sich zu einer

Lösungsvariante zu äussern, wonach für die aufgrund eines

Rückfalls oder einer Spätfolge festgesetzte Integritätsentschädigung

der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes

am Unfalltag - bei Unfällen vor Inkrafttreten des

UVG (1. Januar 1984) der Höchstbetrag am 1. Januar 1984 -

die massgebende Berechnungsgrundlage bilden würde, wobei

zusätzlich ein Ausgleichszins von 5 % pro Jahr gewährt

würde. Mit Eingaben vom 23. und 28. Mai 2001 nahmen die

Parteien dazu Stellung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach

dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter

Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der

innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn

(Abs. 2). Gemäss Abs. 3 erlässt der Bundesrat Bestimmungen

über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Gestützt

darauf hat der Bundesrat in Art. 23 UVV betreffend den

massgebenden Lohn für das Taggeld in Sonderfällen und in

Art. 24 UVV unter dem Titel «massgebender Lohn für Renten

in Sonderfällen» ergänzende Vorschriften erlassen. Nach

Art. 23 Abs. 8 UVV ist bei Rückfällen der unmittelbar zuvor

bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 %

des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend,

ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung.

Abs. 2 von Art. 24 UVV lautet: Beginnt die Rente mehr als

fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit,

so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte

ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahr vor dem

Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der

letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit

erzielte Lohn.

2.- Streitig ist zunächst die Höhe des versicherten

Jahresverdienstes, welcher der Invalidenrente von 50 %

zugrunde zu legen ist, auf die der Beschwerdegegner ab

1. Mai 1996 gemäss Entscheid der Vorinstanz Anspruch hat.

Während das kantonale Gericht zur Auffassung gelangte,

dass eine Verordnungslücke vorliege für Fälle, in denen

sehr lange Zeit nach dem Unfall, und nachdem der Versicherte

während Jahrzehnten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe,

Spätfolgen auftreten. Diese Lücke sei dahin zu schliessen,

dass wie in einem neuen Rentenfall zu entscheiden und dementsprechend

vom zuletzt erzielten Einkommen, hier als Bauführer,

auszugehen sei.

Die SUVA wendet sich gegen diese Betrachtungsweise,

indem sie im Wesentlichen geltend macht, Art. 24 Abs. 2 UVV

sei klar. Eine Spezialregelung für Rückfälle gebe es nur

beim Taggeld, nicht aber bei Renten. Die Lösung des kantonalen

Gerichts hätte eine Privilegierung eines Sonderfalles

im Vergleich zum Normalfall mit einer durchgehenden Berentung

wie auch zu Rentenrevisionen, bei welchen der Jahresverdienst

nicht den zum Revisionszeitpunkt geltenden Lohnverhältnissen

angepasst werden kann, zur Folge. Eine solche

Ungleichbehandlung widerspreche dem Willen des Gesetzgebers.

3.- a) Nach der Rechtsprechung wird bei Rückfällen,

die mehr als fünf Jahre nach dem Unfall eingetreten sind,

für die Berechnung der Invalidenrenten nach Art. 24 Abs. 2

UVV vorgegangen. Mit dieser Sonderregel soll vermieden

werden, dass ein Versicherter mit langdauernder Heilbehandlung,

dessen Rentenanspruch erst mehr als fünf Jahre nach

dem Unfall entsteht, auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn

haften bleibt, was vor allem dann zu stossenden Ergebnissen

führen werde, wenn die Löhne während dieser Zeit zufolge

überdurchschnittlicher Lohnerhöhung stark ansteigen. Angestrebt

wird also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung

im angestammten Tätigkeitsbereich (BGE 123 V 51

Erw. 3c, 118 V 303 Erw. 3b). Hingegen ermöglicht auch die

Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht, eine vom Versicherten

angestrebte berufliche Weiterentwicklung und damit

eine ohne Unfall mutmasslich realisierte Lohnerhöhung mit

zu berücksichtigen (RKUV 1999 Nr. U 327 S. 111 Erw. 3c). In

RKUV 1999 Nr. U 340 S. 404, ebenfalls die Rentenfestsetzung

bei einem Rückfall (10 Jahre nach dem Unfall) betreffend,

erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht bei der

Bestimmung des versicherten Verdienstes wiederum das Arbeitsverhältnis

im Zeitpunkt des versicherten Unfalls als

massgebend. Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis

angetreten werden, fallen ausser Betracht. Nach

Wiederholung des Grundsatzes, dass eine spätere Rentenrevision

nicht dazu dienen kann, den massgebenden Jahresverdienst

anzupassen (BGE 119 V 492 Erw. 4b), legte das

Gericht dar, nicht anders verhalte es sich grundsätzlich,

wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und

der Rentenfestsetzung nach Art. 24 Abs. 2 UVV eine berufliche

Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen

führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem

Lohnniveau angetreten wird. Dabei handle es sich um Änderungen

in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung

des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes

ausser Acht bleiben müssen. An dieser Rechtsprechung

ist festzuhalten: Entgegen der Auffassung der Vorinstanz

liegt keine echte Gesetzeslücke (vgl. BGE 125 V 11 f.

Erw. 3 mit Hinweisen) vor. Art. 15 Abs. 3 UVG beauftragt

den Bundesrat, Bestimmungen über den versicherten Verdienst

in Sonderfällen, u.a. bei langdauernder Taggeldberechtigung,

zu erlassen (lit. a). Dies hatte der Bundesrat bereits

in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung

vom 18. August 1976 vorgeschlagen. In den Erläuterungen

zählte er alle zu regelnden Sonderfälle auf, wobei

er denjenigen der langdauernden Taggeldberechtigung umschrieb

mit «langandauernde Taggeld-Berechtigung oder Festsetzung

der Rente für einen weit zurückliegenden Unfall»

(BBl 1976 III 189). Bezüglich des massgebenden Lohnes für

das Taggeld in Sonderfällen enthält Art. 23 UVV in Ausführung

von Art. 15 Abs. 3 lit. a UVG in Abs. 7 und 8 Bestimmungen,

wobei Abs. 8 ausdrücklich den Rückfall regelt.

Der gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG ergangene Art. 24

Abs. 2 UVV nimmt demgegenüber zwar nicht ausdrücklich auf

den Rückfall Bezug, ist aber vom Wortlaut her auf Rückfälle

anwendbar. Da der Bundesrat die Taggeldberechnung bei

Rückfällen im vorhergehenden Artikel ausdrücklich geregelt

hat, verbietet sich die Annahme, dass ihm die Rückfallproblematik

in der darauf folgenden Bestimmung im Zusammenhang

mit der Rentenberechnung entgangen ist. Vielmehr

hat er hiefür eine andere Lösung getroffen, die auf ihre

Verfassungs- (Art. 8 Abs. 1 BV; zur Anwendung der neuen

Bundesverfassung im Rahmen der Überprüfung unselbständigen

Verordnungsrechts auf Verfahren, in denen der angefochtene

Entscheid vor dem 1. Januar 2000 ergangen ist: vgl. BGE 126

V 52 Erw. 3) und Gesetzmässigkeit zu überprüfen ist.

b) Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische

Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich,

von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen

abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei

(unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche

Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den

Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse

halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation

ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung

auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf

die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften

offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat

im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus

andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann

jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen

des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit

zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung

verstösst allerdings dann gegen Art. 8 Abs. 1 BV, wenn

sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn

sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen

trifft, für die sich ein vernünftiger Grund

nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es

unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise

hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 127 V 70 Erw. 5a,

126 II 404 Erw. 4a, 126 V 52 Erw. 3b, 365 Erw. 3, 473

Erw. 5b, je mit Hinweisen).

c) Art. 15 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat einen sehr

weiten Ermessensspielraum ein, indem er bestimmt, welche

Sonderfälle zu regeln sind, aber offen lässt, wie dies zu

geschehen hat. Art. 24 Abs. 2 UVV fällt nicht offensichtlich

aus dem Kompetenzrahmen. Insbesondere ist das Anknüpfen

an das Arbeitsverhältnis, das vor dem Unfall bestanden

hat, auch im Sonderfall vereinbar mit dem vom Gesetzgeber

gewählten Konzept des Vorunfallverdienstes, auch als abstrakte

Berechnungsmethode bezeichnet (vgl. BGE 118 V 293

Erw. 2e; Botschaft zum UVG, BBl 1976 III 167 und 189; Maurer,

Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 321 und

326; vgl. auch S. 333).

Unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung

fällt die Regelung der Taggeldberechnung bei Rückfällen in

Art. 23 Abs. 8 UVV auf, die der konkreten Berechnungsmethode

folgt (Maurer, a.a.O., S. 321). Die Taggeldberechnung

ist auch hinsichtlich der Abänderungsfrist (Art. 23 Abs. 7

UVV) im Vergleich zu Art. 24 Abs. 2 UVV mehr auf die Deckung

des tatsächlich entgangenen Verdienstes ausgerichtet

als die Rentenberechnung. Im vorliegenden Fall wird jedoch

- anders als in BGE 117 V 170 (Ungleichbehandlung von

Grund- und Rückfall hinsichtlich der Taggeldberechnung von

Saisonniers) oder RKUV 1990 Nr. U 114 S. 385 (Fehlen einer

Art. 23 Abs. 3 UVV entsprechenden Sondernorm für die Rentenberechnung

bei unregelmässiger Erwerbstätigkeit oder

starken Lohnschwankungen) - nicht eine Ungleichbehandlung

geltend gemacht. Gegenteils wird die Gleichbehandlung von

Grundfall und Rückfall bei der Rentenberechnung in Frage

gestellt. Diese - und damit die unterschiedliche Behandlung

des Rückfalls bei der Taggeld- und der Rentenberechnung -

ist indessen mit Blick auf das seitens der Gesetzgebung

gewählte Konzept mit Vorunfalllohn (abstrakte Berechnungsmethode)

sowie den Umstand, dass die bei der analogen

Anwendung von Art. 23 Abs. 8 UVV

- betreffend den versicherten

Verdienst für die Taggeldfestsetzung bei Rückfällen

- mögliche Verschlechterung bei Dauerleistungen stossender

wäre als bei vorübergehend entrichteten Taggeldleistungen,

nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid ist somit

im Rentenpunkt hinsichtlich des versicherten Verdienstes

aufzuheben.

4.- Zu prüfen bleibt die Höhe des Jahresverdienstes,

welcher der Berechnung der Integritätsentschädigung zu

Grunde zu legen ist.

a) Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG wird die Integritätsentschädigung

mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls

kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen

Behandlung gewährt. Nach Art. 25 Abs. 1 UVG wird die

Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt.

Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des

versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird

entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.

Der Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht auch bei

Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV; Frei, Die Integritätsentschädigung

nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes

über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 21).

Dies gilt für Versicherte der SUVA (Art. 118 Abs. 2 UVG)

auch in Fällen, in denen sich der Unfall - wie hier - vor

dem Inkrafttreten des UVG (1. Januar 1984) ereignet hat,

sofern evolutives Geschehen über diesen Zeitpunkt hinaus

angehalten hat, sodass damals weder Erheblichkeit noch

Dauerhaftigkeit schlüssig feststellbar waren; in diesen

Fällen ist der Anspruch erst unter der Geltung des UVG

entstanden, weshalb eine Integritätsentschädigung in Frage

kommt (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 284 f. Erw. 1b). Eine Integritätsentschädigung

wird in solchen Fällen u.a. ausgerichtet,

wenn der Schaden durch Rückfall oder Spätfolgen nach dem

1. Januar 1984 dauernd und erheblich (mindestens 5 %) zugenommen

hat; alsdann erfolgt eine Teilvergütung für die

Zunahme (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 286 Erw. 2b).

b) Hinsichtlich der Basis der Integritätsentschädigung

fehlt es an einer Art. 15 Abs. 3 UVG entsprechenden Gesetzesbestimmung,

welche dem Bundesrat die Kompetenz einräumen

würde, Vorschriften über die Berechnung der Integritätsentschädigung

in Sonderfällen zu erlassen. Aus dem Fehlen

einer Regelung für die Integritätsentschädigungsberechnung

in Art. 25 Abs. 1 UVG bei Rückfällen und Spätfolgen ist

indessen nicht auf eine echte Gesetzeslücke zu schliessen,

indem eine unvermeidlich sich stellende Rechtsfrage nicht

beantwortet würde (BGE 125 V 11

f. Erw. 3 mit Hinweisen).

Denn die Integritätsentschädigung wird nach Art. 24 Abs. 1

UVG für eine durch den Unfall verursachte dauernde erhebliche

Schädigung der Integrität gewährt. Art. 36 Abs. 1 UVV

hält sodann fest, dass ein Integritätsschaden als dauernd

gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens in

gleichem Umfang besteht; die Bestimmung ist gesetzmässig

(BGE 124 V 36 ff. Erw. 4, 211 Erw. 4b). Diese Konzeption

der gesetzgebenden Organe zeigt, dass eine Revision der

Integritätsentschädigung gar nicht vorgesehen war und im

Gesetz denn auch nicht geregelt wurde. Da es sich bei Rückfällen

und Spätfolgen um besondere revisionsrechtliche Tatbestände

handelt (BGE 118 V 297 Erw. 2d mit Hinweis), ist

es folgerichtig, dass auch hiefür im Gesetz keine Regelung

getroffen wurde. In den vorstehend (Erw. 4a hievor) umschriebenen

Konstellationen ist ein Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung bei Rückfällen und Spätfolgen

anzunehmen, wenn Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit des

Integritätsschadens bei Festsetzung der Invalidenrente oder

Abschluss der ärztlichen Behandlung nicht erkennbar waren.

Für die Berechnung der Integritätsentschädigung in derartigen

Fällen ist vom Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 UVG auszugehen,

der für die Auslegung in erster Linie massgebend

ist (BGE 126 II 80 Erw. 6d, 126 III 104 Erw. 2c, 126 V 58

Erw. 3, 105 Erw. 3, je mit Hinweisen). Entsprechend den

Ausführungen der SUVA ist daher bei Rückfällen und Spätfolgen

von Unfällen, die sich unter der Herrschaft des

KUVG, welches das Institut der Integritätsentschädigung

nicht kannte, ereignet haben, auf den höchstversicherten

Verdienst bei Inkrafttreten des UVG (am 1. Januar 1984)

abzustellen, der damals Fr. 69'600.- betrug (vgl. auch

Frei, a.a.O, S. 136). Eine Verzinsung der auf dieser Grundlage

berechneten Integritätsentschädigung im Sinne eines

Ausgleichszinses ab 1. Januar 1984, in Weiterführung von

BGE 113 V 48 betreffend Fälle, in denen die Integritätsentschädigung

entgegen Art. 24 Abs. 2 UVG ausnahmsweise später

als die Invalidenrente festgesetzt werden kann, fällt nicht

in Betracht, da vorliegend die Integritätsentschädigung für

den Rückfall nicht in einem späteren Zeitpunkt verfügt

wurde als die Invalidenrente für den Rückfall. Ebenso wenig

gefolgt werden kann schliesslich dem Vorschlag von Maurer

(a.a.O., S. 419), wonach für die Bestimmung des Höchstbetrages

des versicherten Jahresverdienstes bei Spätfolgen

(und wohl auch Rückfällen) analog zu Art. 24 Abs. 2 UVV auf

den Höchstbetrag abgestellt werden sollte, der bei Auftreten

der Spätfolge gilt. Denn auch diese Lösung, mit welcher

der Teuerung im Zeitraum zwischen dem Unfall und dem Auftreten

der Spätfolge Rechnung getragen werden soll, findet

in Gesetz und Verordnung keine Grundlage. Zwar ist nicht zu

verkennen, dass ein Abstellen auf den höchstversicherten

Verdienst bei Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 in

Fällen wie dem vorliegenden zu unbefriedigenden Resultaten

führt. Es ist indessen nicht Sache des Gerichts, sondern

obläge dem Gesetzgeber, eine angemessene Lösung zu finden.

5.- Aufgrund von Art. 134 OG werden für das letztinstanzliche

Verfahren keine Gerichtskosten erhoben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich vom 25. Oktober 1999 dahin abgeändert,

dass die SUVA verpflichtet wird, dem Beschwerdegegner

ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente von 50 % auf der

Grundlage eines versicherten Jahresverdienstes von

Fr. 63'926.- sowie eine auf einem versicherten Jahresverdienst

von Fr. 69'600.- basierende Integritätsentschädigung

von 5 % zu bezahlen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird

über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale

Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 10. Dezember 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 Dezember 1962 eine befristete Invalidenrente von 15 %

(17. Dezember 1959 bis 31. Dezember 1960), 10 % ab 1. Januar

1961 und 7 % ab 1. Januar 1962 aus. Seit Januar 1980

war der Versicherte als Bodenleger bei der Firma Y.________

AG tätig, welche verschiedentlich Rückfälle zum Unfall vom

19. September 1959 meldete. Nachdem er diese Arbeit aus

gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, wurde

er von der Firma Y.________ AG nach entsprechender Ausbildung

ab September 1981 als Bauführer eingesetzt. Am

13. April 1993 meldete die Arbeitgeberfirma der Anstalt

einen weiteren Rückfall. Nach Beizug verschiedener Arztberichte,

einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung,

Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und einer Beurteilung

des Integritätsschadens sprach die SUVA F.________ mit

Verfügung vom 16. September 1996 nebst einer Integritätsentschädigung

von 5 % auf der Basis eines Jahresverdienstes

von Fr. 69'600.- ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente auf der

Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und eines versicherten

Jahresverdienstes von Fr. 63'926.- zu, woran sie

mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 1997 festhielt.

B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten

Beschwerde, mit welcher der Versicherte die Zusprechung

einer Invalidenrente von 78 % und einer Integritätsentschädigung

von 20 %, beides auf der Basis eines Jahresverdienstes

von Fr. 97'200.-, hatte beantragen lassen, hob das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den angefochtenen

Einspracheentscheid auf und verpflichtete die SUVA,

F.________ ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente von 50 % sowie

eine Integritätsentschädigung von 5 %, je auf der

Grundlage eines versicherten Jahresverdienstes von

Fr. 97'200.-, auszurichten. Im Übrigen wies es die Beschwerde

ab und verpflichtete die Anstalt zur Bezahlung

einer reduzierten Parteientschädigung an F.________ (Entscheid

vom 25. Oktober 1999).

C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

den Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei hinsichtlich

der Festlegung des versicherten Jahresverdienstes für

die Bemessung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung

auf je Fr. 97'200.- aufzuheben und es seien

stattdessen der für die Berentung massgebende Jahresverdienst

auf Fr. 63'926.- und der für die Integritätsentschädigung

massgebliche Höchstverdienst auf Fr. 69'600.-

festzusetzen.

Während F.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt

für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

D.- Mit Schreiben vom 3. Mai 2001 räumte die Instruktionsrichterin

den Parteien Gelegenheit ein, sich zu einer

Lösungsvariante zu äussern, wonach für die aufgrund eines

Rückfalls oder einer Spätfolge festgesetzte Integritätsentschädigung

der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes

am Unfalltag - bei Unfällen vor Inkrafttreten des

UVG (1. Januar 1984) der Höchstbetrag am 1. Januar 1984 -

die massgebende Berechnungsgrundlage bilden würde, wobei

zusätzlich ein Ausgleichszins von 5 % pro Jahr gewährt

würde. Mit Eingaben vom 23. und 28. Mai 2001 nahmen die

Parteien dazu Stellung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach

dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter

Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der

innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn

(Abs. 2). Gemäss Abs. 3 erlässt der Bundesrat Bestimmungen

über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Gestützt

darauf hat der Bundesrat in Art. 23 UVV betreffend den

massgebenden Lohn für das Taggeld in Sonderfällen und in

Art. 24 UVV unter dem Titel «massgebender Lohn für Renten

in Sonderfällen» ergänzende Vorschriften erlassen. Nach

Art. 23 Abs. 8 UVV ist bei Rückfällen der unmittelbar zuvor

bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 %

des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend,

ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung.

Abs. 2 von Art. 24 UVV lautet: Beginnt die Rente mehr als

fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit,

so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte

ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahr vor dem

Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der

letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit

erzielte Lohn.

2.- Streitig ist zunächst die Höhe des versicherten

Jahresverdienstes, welcher der Invalidenrente von 50 %

zugrunde zu legen ist, auf die der Beschwerdegegner ab

1. Mai 1996 gemäss Entscheid der Vorinstanz Anspruch hat.

Während das kantonale Gericht zur Auffassung gelangte,

dass eine Verordnungslücke vorliege für Fälle, in denen

sehr lange Zeit nach dem Unfall, und nachdem der Versicherte

während Jahrzehnten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe,

Spätfolgen auftreten. Diese Lücke sei dahin zu schliessen,

dass wie in einem neuen Rentenfall zu entscheiden und dementsprechend

vom zuletzt erzielten Einkommen, hier als Bauführer,

auszugehen sei.

Die SUVA wendet sich gegen diese Betrachtungsweise,

indem sie im Wesentlichen geltend macht, Art. 24 Abs. 2 UVV

sei klar. Eine Spezialregelung für Rückfälle gebe es nur

beim Taggeld, nicht aber bei Renten. Die Lösung des kantonalen

Gerichts hätte eine Privilegierung eines Sonderfalles

im Vergleich zum Normalfall mit einer durchgehenden Berentung

wie auch zu Rentenrevisionen, bei welchen der Jahresverdienst

nicht den zum Revisionszeitpunkt geltenden Lohnverhältnissen

angepasst werden kann, zur Folge. Eine solche

Ungleichbehandlung widerspreche dem Willen des Gesetzgebers.

3.- a) Nach der Rechtsprechung wird bei Rückfällen,

die mehr als fünf Jahre nach dem Unfall eingetreten sind,

für die Berechnung der Invalidenrenten nach Art. 24 Abs. 2

UVV vorgegangen. Mit dieser Sonderregel soll vermieden

werden, dass ein Versicherter mit langdauernder Heilbehandlung,

dessen Rentenanspruch erst mehr als fünf Jahre nach

dem Unfall entsteht, auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn

haften bleibt, was vor allem dann zu stossenden Ergebnissen

führen werde, wenn die Löhne während dieser Zeit zufolge

überdurchschnittlicher Lohnerhöhung stark ansteigen. Angestrebt

wird also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung

im angestammten Tätigkeitsbereich (BGE 123 V 51

Erw. 3c, 118 V 303 Erw. 3b). Hingegen ermöglicht auch die

Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht, eine vom Versicherten

angestrebte berufliche Weiterentwicklung und damit

eine ohne Unfall mutmasslich realisierte Lohnerhöhung mit

zu berücksichtigen (RKUV 1999 Nr. U 327 S. 111 Erw. 3c). In

RKUV 1999 Nr. U 340 S. 404, ebenfalls die Rentenfestsetzung

bei einem Rückfall (10 Jahre nach dem Unfall) betreffend,

erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht bei der

Bestimmung des versicherten Verdienstes wiederum das Arbeitsverhältnis

im Zeitpunkt des versicherten Unfalls als

massgebend. Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis

angetreten werden, fallen ausser Betracht. Nach

Wiederholung des Grundsatzes, dass eine spätere Rentenrevision

nicht dazu dienen kann, den massgebenden Jahresverdienst

anzupassen (BGE 119 V 492 Erw. 4b), legte das

Gericht dar, nicht anders verhalte es sich grundsätzlich,

wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und

der Rentenfestsetzung nach Art. 24 Abs. 2 UVV eine berufliche

Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen

führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem

Lohnniveau angetreten wird. Dabei handle es sich um Änderungen

in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung

des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes

ausser Acht bleiben müssen. An dieser Rechtsprechung

ist festzuhalten: Entgegen der Auffassung der Vorinstanz

liegt keine echte Gesetzeslücke (vgl. BGE 125 V 11 f.

Erw. 3 mit Hinweisen) vor. Art. 15 Abs. 3 UVG beauftragt

den Bundesrat, Bestimmungen über den versicherten Verdienst

in Sonderfällen, u.a. bei langdauernder Taggeldberechtigung,

zu erlassen (lit. a). Dies hatte der Bundesrat bereits

in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung

vom 18. August 1976 vorgeschlagen. In den Erläuterungen

zählte er alle zu regelnden Sonderfälle auf, wobei

er denjenigen der langdauernden Taggeldberechtigung umschrieb

mit «langandauernde Taggeld-Berechtigung oder Festsetzung

der Rente für einen weit zurückliegenden Unfall»

(BBl 1976 III 189). Bezüglich des massgebenden Lohnes für

das Taggeld in Sonderfällen enthält Art. 23 UVV in Ausführung

von Art. 15 Abs. 3 lit. a UVG in Abs. 7 und 8 Bestimmungen,

wobei Abs. 8 ausdrücklich den Rückfall regelt.

Der gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG ergangene Art. 24

Abs. 2 UVV nimmt demgegenüber zwar nicht ausdrücklich auf

den Rückfall Bezug, ist aber vom Wortlaut her auf Rückfälle

anwendbar. Da der Bundesrat die Taggeldberechnung bei

Rückfällen im vorhergehenden Artikel ausdrücklich geregelt

hat, verbietet sich die Annahme, dass ihm die Rückfallproblematik

in der darauf folgenden Bestimmung im Zusammenhang

mit der Rentenberechnung entgangen ist. Vielmehr

hat er hiefür eine andere Lösung getroffen, die auf ihre

Verfassungs- (Art. 8 Abs. 1 BV; zur Anwendung der neuen

Bundesverfassung im Rahmen der Überprüfung unselbständigen

Verordnungsrechts auf Verfahren, in denen der angefochtene

Entscheid vor dem 1. Januar 2000 ergangen ist: vgl. BGE 126

V 52 Erw. 3) und Gesetzmässigkeit zu überprüfen ist.

b) Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische

Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich,

von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen

abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei

(unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche

Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den

Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse

halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation

ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung

auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf

die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften

offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat

im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus

andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann

jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen

des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit

zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung

verstösst allerdings dann gegen Art. 8 Abs. 1 BV, wenn

sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn

sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen

trifft, für die sich ein vernünftiger Grund

nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es

unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise

hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 127 V 70 Erw. 5a,

126 II 404 Erw. 4a, 126 V 52 Erw. 3b, 365 Erw. 3, 473

Erw. 5b, je mit Hinweisen).

c) Art. 15 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat einen sehr

weiten Ermessensspielraum ein, indem er bestimmt, welche

Sonderfälle zu regeln sind, aber offen lässt, wie dies zu

geschehen hat. Art. 24 Abs. 2 UVV fällt nicht offensichtlich

aus dem Kompetenzrahmen. Insbesondere ist das Anknüpfen

an das Arbeitsverhältnis, das vor dem Unfall bestanden

hat, auch im Sonderfall vereinbar mit dem vom Gesetzgeber

gewählten Konzept des Vorunfallverdienstes, auch als abstrakte

Berechnungsmethode bezeichnet (vgl. BGE 118 V 293

Erw. 2e; Botschaft zum UVG, BBl 1976 III 167 und 189; Maurer,

Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 321 und

326; vgl. auch S. 333).

Unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung

fällt die Regelung der Taggeldberechnung bei Rückfällen in

Art. 23 Abs. 8 UVV auf, die der konkreten Berechnungsmethode

folgt (Maurer, a.a.O., S. 321). Die Taggeldberechnung

ist auch hinsichtlich der Abänderungsfrist (Art. 23 Abs. 7

UVV) im Vergleich zu Art. 24 Abs. 2 UVV mehr auf die Deckung

des tatsächlich entgangenen Verdienstes ausgerichtet

als die Rentenberechnung. Im vorliegenden Fall wird jedoch

- anders als in BGE 117 V 170 (Ungleichbehandlung von

Grund- und Rückfall hinsichtlich der Taggeldberechnung von

Saisonniers) oder RKUV 1990 Nr. U 114 S. 385 (Fehlen einer

Art. 23 Abs. 3 UVV entsprechenden Sondernorm für die Rentenberechnung

bei unregelmässiger Erwerbstätigkeit oder

starken Lohnschwankungen) - nicht eine Ungleichbehandlung

geltend gemacht. Gegenteils wird die Gleichbehandlung von

Grundfall und Rückfall bei der Rentenberechnung in Frage

gestellt. Diese - und damit die unterschiedliche Behandlung

des Rückfalls bei der Taggeld- und der Rentenberechnung -

ist indessen mit Blick auf das seitens der Gesetzgebung

gewählte Konzept mit Vorunfalllohn (abstrakte Berechnungsmethode)

sowie den Umstand, dass die bei der analogen

Anwendung von Art. 23 Abs. 8 UVV

- betreffend den versicherten

Verdienst für die Taggeldfestsetzung bei Rückfällen

- mögliche Verschlechterung bei Dauerleistungen stossender

wäre als bei vorübergehend entrichteten Taggeldleistungen,

nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid ist somit

im Rentenpunkt hinsichtlich des versicherten Verdienstes

aufzuheben.

4.- Zu prüfen bleibt die Höhe des Jahresverdienstes,

welcher der Berechnung der Integritätsentschädigung zu

Grunde zu legen ist.

a) Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG wird die Integritätsentschädigung

mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls

kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen

Behandlung gewährt. Nach Art. 25 Abs. 1 UVG wird die

Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt.

Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des

versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird

entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.

Der Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht auch bei

Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV; Frei, Die Integritätsentschädigung

nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes

über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 21).

Dies gilt für Versicherte der SUVA (Art. 118 Abs. 2 UVG)

auch in Fällen, in denen sich der Unfall - wie hier - vor

dem Inkrafttreten des UVG (1. Januar 1984) ereignet hat,

sofern evolutives Geschehen über diesen Zeitpunkt hinaus

angehalten hat, sodass damals weder Erheblichkeit noch

Dauerhaftigkeit schlüssig feststellbar waren; in diesen

Fällen ist der Anspruch erst unter der Geltung des UVG

entstanden, weshalb eine Integritätsentschädigung in Frage

kommt (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 284 f. Erw. 1b). Eine Integritätsentschädigung

wird in solchen Fällen u.a. ausgerichtet,

wenn der Schaden durch Rückfall oder Spätfolgen nach dem

1. Januar 1984 dauernd und erheblich (mindestens 5 %) zugenommen

hat; alsdann erfolgt eine Teilvergütung für die

Zunahme (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 286 Erw. 2b).

b) Hinsichtlich der Basis der Integritätsentschädigung

fehlt es an einer Art. 15 Abs. 3 UVG entsprechenden Gesetzesbestimmung,

welche dem Bundesrat die Kompetenz einräumen

würde, Vorschriften über die Berechnung der Integritätsentschädigung

in Sonderfällen zu erlassen. Aus dem Fehlen

einer Regelung für die Integritätsentschädigungsberechnung

in Art. 25 Abs. 1 UVG bei Rückfällen und Spätfolgen ist

indessen nicht auf eine echte Gesetzeslücke zu schliessen,

indem eine unvermeidlich sich stellende Rechtsfrage nicht

beantwortet würde (BGE 125 V 11

f. Erw. 3 mit Hinweisen).

Denn die Integritätsentschädigung wird nach Art. 24 Abs. 1

UVG für eine durch den Unfall verursachte dauernde erhebliche

Schädigung der Integrität gewährt. Art. 36 Abs. 1 UVV

hält sodann fest, dass ein Integritätsschaden als dauernd

gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens in

gleichem Umfang besteht; die Bestimmung ist gesetzmässig

(BGE 124 V 36 ff. Erw. 4, 211 Erw. 4b). Diese Konzeption

der gesetzgebenden Organe zeigt, dass eine Revision der

Integritätsentschädigung gar nicht vorgesehen war und im

Gesetz denn auch nicht geregelt wurde. Da es sich bei Rückfällen

und Spätfolgen um besondere revisionsrechtliche Tatbestände

handelt (BGE 118 V 297 Erw. 2d mit Hinweis), ist

es folgerichtig, dass auch hiefür im Gesetz keine Regelung

getroffen wurde. In den vorstehend (Erw. 4a hievor) umschriebenen

Konstellationen ist ein Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung bei Rückfällen und Spätfolgen

anzunehmen, wenn Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit des

Integritätsschadens bei Festsetzung der Invalidenrente oder

Abschluss der ärztlichen Behandlung nicht erkennbar waren.

Für die Berechnung der Integritätsentschädigung in derartigen

Fällen ist vom Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 UVG auszugehen,

der für die Auslegung in erster Linie massgebend

ist (BGE 126 II 80 Erw. 6d, 126 III 104 Erw. 2c, 126 V 58

Erw. 3, 105 Erw. 3, je mit Hinweisen). Entsprechend den

Ausführungen der SUVA ist daher bei Rückfällen und Spätfolgen

von Unfällen, die sich unter der Herrschaft des

KUVG, welches das Institut der Integritätsentschädigung

nicht kannte, ereignet haben, auf den höchstversicherten

Verdienst bei Inkrafttreten des UVG (am 1. Januar 1984)

abzustellen, der damals Fr. 69'600.- betrug (vgl. auch

Frei, a.a.O, S. 136). Eine Verzinsung der auf dieser Grundlage

berechneten Integritätsentschädigung im Sinne eines

Ausgleichszinses ab 1. Januar 1984, in Weiterführung von

BGE 113 V 48 betreffend Fälle, in denen die Integritätsentschädigung

entgegen Art. 24 Abs. 2 UVG ausnahmsweise später

als die Invalidenrente festgesetzt werden kann, fällt nicht

in Betracht, da vorliegend die Integritätsentschädigung für

den Rückfall nicht in einem späteren Zeitpunkt verfügt

wurde als die Invalidenrente für den Rückfall. Ebenso wenig

gefolgt werden kann schliesslich dem Vorschlag von Maurer

(a.a.O., S. 419), wonach für die Bestimmung des Höchstbetrages

des versicherten Jahresverdienstes bei Spätfolgen

(und wohl auch Rückfällen) analog zu Art. 24 Abs. 2 UVV auf

den Höchstbetrag abgestellt werden sollte, der bei Auftreten

der Spätfolge gilt. Denn auch diese Lösung, mit welcher

der Teuerung im Zeitraum zwischen dem Unfall und dem Auftreten

der Spätfolge Rechnung getragen werden soll, findet

in Gesetz und Verordnung keine Grundlage. Zwar ist nicht zu

verkennen, dass ein Abstellen auf den höchstversicherten

Verdienst bei Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 in

Fällen wie dem vorliegenden zu unbefriedigenden Resultaten

führt. Es ist indessen nicht Sache des Gerichts, sondern

obläge dem Gesetzgeber, eine angemessene Lösung zu finden.

5.- Aufgrund von Art. 134 OG werden für das letztinstanzliche

Verfahren keine Gerichtskosten erhoben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich vom 25. Oktober 1999 dahin abgeändert,

dass die SUVA verpflichtet wird, dem Beschwerdegegner

ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente von 50 % auf der

Grundlage eines versicherten Jahresverdienstes von

Fr. 63'926.- sowie eine auf einem versicherten Jahresverdienst

von Fr. 69'600.- basierende Integritätsentschädigung

von 5 % zu bezahlen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird

über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale

Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 10. Dezember 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 7]

U 427/99 Vr

I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella,

Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Ferrari;

Gerichtsschreiber Widmer

Urteil vom 10. Dezember 2001

in Sachen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse

1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

F.________, 1939, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt

Markus Bischoff, Walchestrasse 17, 8006 Zürich,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der 1939 geborene F.________ arbeitete als Maurer

bei der X.________ AG und war bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen

Unfälle versichert, als er sich am 19. September 1959 beim

Einsturz eines Baugerüsts verschiedene Verletzungen zuzog.

Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. U.a.

richtete sie F.________ für die Folgen des Unfalls bis

31. Dezember 1962 eine befristete Invalidenrente von 15 %

(17. Dezember 1959 bis 31. Dezember 1960), 10 % ab 1. Januar

1961 und 7 % ab 1. Januar 1962 aus. Seit Januar 1980

war der Versicherte als Bodenleger bei der Firma Y.________

AG tätig, welche verschiedentlich Rückfälle zum Unfall vom

19. September 1959 meldete. Nachdem er diese Arbeit aus

gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, wurde

er von der Firma Y.________ AG nach entsprechender Ausbildung

ab September 1981 als Bauführer eingesetzt. Am

13. April 1993 meldete die Arbeitgeberfirma der Anstalt

einen weiteren Rückfall. Nach Beizug verschiedener Arztberichte,

einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung,

Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und einer Beurteilung

des Integritätsschadens sprach die SUVA F.________ mit

Verfügung vom 16. September 1996 nebst einer Integritätsentschädigung

von 5 % auf der Basis eines Jahresverdienstes

von Fr. 69'600.- ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente auf der

Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und eines versicherten

Jahresverdienstes von Fr. 63'926.- zu, woran sie

mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 1997 festhielt.

B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten

Beschwerde, mit welcher der Versicherte die Zusprechung

einer Invalidenrente von 78 % und einer Integritätsentschädigung

von 20 %, beides auf der Basis eines Jahresverdienstes

von Fr. 97'200.-, hatte beantragen lassen, hob das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den angefochtenen

Einspracheentscheid auf und verpflichtete die SUVA,

F.________ ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente von 50 % sowie

eine Integritätsentschädigung von 5 %, je auf der

Grundlage eines versicherten Jahresverdienstes von

Fr. 97'200.-, auszurichten. Im Übrigen wies es die Beschwerde

ab und verpflichtete die Anstalt zur Bezahlung

einer reduzierten Parteientschädigung an F.________ (Entscheid

vom 25. Oktober 1999).

C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

den Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei hinsichtlich

der Festlegung des versicherten Jahresverdienstes für

die Bemessung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung

auf je Fr. 97'200.- aufzuheben und es seien

stattdessen der für die Berentung massgebende Jahresverdienst

auf Fr. 63'926.- und der für die Integritätsentschädigung

massgebliche Höchstverdienst auf Fr. 69'600.-

festzusetzen.

Während F.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt

für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

D.- Mit Schreiben vom 3. Mai 2001 räumte die Instruktionsrichterin

den Parteien Gelegenheit ein, sich zu einer

Lösungsvariante zu äussern, wonach für die aufgrund eines

Rückfalls oder einer Spätfolge festgesetzte Integritätsentschädigung

der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes

am Unfalltag - bei Unfällen vor Inkrafttreten des

UVG (1. Januar 1984) der Höchstbetrag am 1. Januar 1984 -

die massgebende Berechnungsgrundlage bilden würde, wobei

zusätzlich ein Ausgleichszins von 5 % pro Jahr gewährt

würde. Mit Eingaben vom 23. und 28. Mai 2001 nahmen die

Parteien dazu Stellung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach

dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter

Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der

innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn

(Abs. 2). Gemäss Abs. 3 erlässt der Bundesrat Bestimmungen

über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Gestützt

darauf hat der Bundesrat in Art. 23 UVV betreffend den

massgebenden Lohn für das Taggeld in Sonderfällen und in

Art. 24 UVV unter dem Titel «massgebender Lohn für Renten

in Sonderfällen» ergänzende Vorschriften erlassen. Nach

Art. 23 Abs. 8 UVV ist bei Rückfällen der unmittelbar zuvor

bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 %

des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend,

ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung.

Abs. 2 von Art. 24 UVV lautet: Beginnt die Rente mehr als

fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit,

so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte

ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahr vor dem

Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der

letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit

erzielte Lohn.

2.- Streitig ist zunächst die Höhe des versicherten

Jahresverdienstes, welcher der Invalidenrente von 50 %

zugrunde zu legen ist, auf die der Beschwerdegegner ab

1. Mai 1996 gemäss Entscheid der Vorinstanz Anspruch hat.

Während das kantonale Gericht zur Auffassung gelangte,

dass eine Verordnungslücke vorliege für Fälle, in denen

sehr lange Zeit nach dem Unfall, und nachdem der Versicherte

während Jahrzehnten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe,

Spätfolgen auftreten. Diese Lücke sei dahin zu schliessen,

dass wie in einem neuen Rentenfall zu entscheiden und dementsprechend

vom zuletzt erzielten Einkommen, hier als Bauführer,

auszugehen sei.

Die SUVA wendet sich gegen diese Betrachtungsweise,

indem sie im Wesentlichen geltend macht, Art. 24 Abs. 2 UVV

sei klar. Eine Spezialregelung für Rückfälle gebe es nur

beim Taggeld, nicht aber bei Renten. Die Lösung des kantonalen

Gerichts hätte eine Privilegierung eines Sonderfalles

im Vergleich zum Normalfall mit einer durchgehenden Berentung

wie auch zu Rentenrevisionen, bei welchen der Jahresverdienst

nicht den zum Revisionszeitpunkt geltenden Lohnverhältnissen

angepasst werden kann, zur Folge. Eine solche

Ungleichbehandlung widerspreche dem Willen des Gesetzgebers.

3.- a) Nach der Rechtsprechung wird bei Rückfällen,

die mehr als fünf Jahre nach dem Unfall eingetreten sind,

für die Berechnung der Invalidenrenten nach Art. 24 Abs. 2

UVV vorgegangen. Mit dieser Sonderregel soll vermieden

werden, dass ein Versicherter mit langdauernder Heilbehandlung,

dessen Rentenanspruch erst mehr als fünf Jahre nach

dem Unfall entsteht, auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn

haften bleibt, was vor allem dann zu stossenden Ergebnissen

führen werde, wenn die Löhne während dieser Zeit zufolge

überdurchschnittlicher Lohnerhöhung stark ansteigen. Angestrebt

wird also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung

im angestammten Tätigkeitsbereich (BGE 123 V 51

Erw. 3c, 118 V 303 Erw. 3b). Hingegen ermöglicht auch die

Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht, eine vom Versicherten

angestrebte berufliche Weiterentwicklung und damit

eine ohne Unfall mutmasslich realisierte Lohnerhöhung mit

zu berücksichtigen (RKUV 1999 Nr. U 327 S. 111 Erw. 3c). In

RKUV 1999 Nr. U 340 S. 404, ebenfalls die Rentenfestsetzung

bei einem Rückfall (10 Jahre nach dem Unfall) betreffend,

erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht bei der

Bestimmung des versicherten Verdienstes wiederum das Arbeitsverhältnis

im Zeitpunkt des versicherten Unfalls als

massgebend. Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis

angetreten werden, fallen ausser Betracht. Nach

Wiederholung des Grundsatzes, dass eine spätere Rentenrevision

nicht dazu dienen kann, den massgebenden Jahresverdienst

anzupassen (BGE 119 V 492 Erw. 4b), legte das

Gericht dar, nicht anders verhalte es sich grundsätzlich,

wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und

der Rentenfestsetzung nach Art. 24 Abs. 2 UVV eine berufliche

Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen

führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem

Lohnniveau angetreten wird. Dabei handle es sich um Änderungen

in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung

des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes

ausser Acht bleiben müssen. An dieser Rechtsprechung

ist festzuhalten: Entgegen der Auffassung der Vorinstanz

liegt keine echte Gesetzeslücke (vgl. BGE 125 V 11 f.

Erw. 3 mit Hinweisen) vor. Art. 15 Abs. 3 UVG beauftragt

den Bundesrat, Bestimmungen über den versicherten Verdienst

in Sonderfällen, u.a. bei langdauernder Taggeldberechtigung,

zu erlassen (lit. a). Dies hatte der Bundesrat bereits

in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung

vom 18. August 1976 vorgeschlagen. In den Erläuterungen

zählte er alle zu regelnden Sonderfälle auf, wobei

er denjenigen der langdauernden Taggeldberechtigung umschrieb

mit «langandauernde Taggeld-Berechtigung oder Festsetzung

der Rente für einen weit zurückliegenden Unfall»

(BBl 1976 III 189). Bezüglich des massgebenden Lohnes für

das Taggeld in Sonderfällen enthält Art. 23 UVV in Ausführung

von Art. 15 Abs. 3 lit. a UVG in Abs. 7 und 8 Bestimmungen,

wobei Abs. 8 ausdrücklich den Rückfall regelt.

Der gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG ergangene Art. 24

Abs. 2 UVV nimmt demgegenüber zwar nicht ausdrücklich auf

den Rückfall Bezug, ist aber vom Wortlaut her auf Rückfälle

anwendbar. Da der Bundesrat die Taggeldberechnung bei

Rückfällen im vorhergehenden Artikel ausdrücklich geregelt

hat, verbietet sich die Annahme, dass ihm die Rückfallproblematik

in der darauf folgenden Bestimmung im Zusammenhang

mit der Rentenberechnung entgangen ist. Vielmehr

hat er hiefür eine andere Lösung getroffen, die auf ihre

Verfassungs- (Art. 8 Abs. 1 BV; zur Anwendung der neuen

Bundesverfassung im Rahmen der Überprüfung unselbständigen

Verordnungsrechts auf Verfahren, in denen der angefochtene

Entscheid vor dem 1. Januar 2000 ergangen ist: vgl. BGE 126

V 52 Erw. 3) und Gesetzmässigkeit zu überprüfen ist.

b) Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische

Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich,

von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen

abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei

(unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche

Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den

Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse

halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation

ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung

auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf

die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften

offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat

im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus

andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann

jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen

des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit

zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung

verstösst allerdings dann gegen Art. 8 Abs. 1 BV, wenn

sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn

sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen

trifft, für die sich ein vernünftiger Grund

nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es

unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise

hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 127 V 70 Erw. 5a,

126 II 404 Erw. 4a, 126 V 52 Erw. 3b, 365 Erw. 3, 473

Erw. 5b, je mit Hinweisen).

c) Art. 15 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat einen sehr

weiten Ermessensspielraum ein, indem er bestimmt, welche

Sonderfälle zu regeln sind, aber offen lässt, wie dies zu

geschehen hat. Art. 24 Abs. 2 UVV fällt nicht offensichtlich

aus dem Kompetenzrahmen. Insbesondere ist das Anknüpfen

an das Arbeitsverhältnis, das vor dem Unfall bestanden

hat, auch im Sonderfall vereinbar mit dem vom Gesetzgeber

gewählten Konzept des Vorunfallverdienstes, auch als abstrakte

Berechnungsmethode bezeichnet (vgl. BGE 118 V 293

Erw. 2e; Botschaft zum UVG, BBl 1976 III 167 und 189; Maurer,

Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 321 und

326; vgl. auch S. 333).

Unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung

fällt die Regelung der Taggeldberechnung bei Rückfällen in

Art. 23 Abs. 8 UVV auf, die der konkreten Berechnungsmethode

folgt (Maurer, a.a.O., S. 321). Die Taggeldberechnung

ist auch hinsichtlich der Abänderungsfrist (Art. 23 Abs. 7

UVV) im Vergleich zu Art. 24 Abs. 2 UVV mehr auf die Deckung

des tatsächlich entgangenen Verdienstes ausgerichtet

als die Rentenberechnung. Im vorliegenden Fall wird jedoch

- anders als in BGE 117 V 170 (Ungleichbehandlung von

Grund- und Rückfall hinsichtlich der Taggeldberechnung von

Saisonniers) oder RKUV 1990 Nr. U 114 S. 385 (Fehlen einer

Art. 23 Abs. 3 UVV entsprechenden Sondernorm für die Rentenberechnung

bei unregelmässiger Erwerbstätigkeit oder

starken Lohnschwankungen) - nicht eine Ungleichbehandlung

geltend gemacht. Gegenteils wird die Gleichbehandlung von

Grundfall und Rückfall bei der Rentenberechnung in Frage

gestellt. Diese - und damit die unterschiedliche Behandlung

des Rückfalls bei der Taggeld- und der Rentenberechnung -

ist indessen mit Blick auf das seitens der Gesetzgebung

gewählte Konzept mit Vorunfalllohn (abstrakte Berechnungsmethode)

sowie den Umstand, dass die bei der analogen

Anwendung von Art. 23 Abs. 8 UVV

- betreffend den versicherten

Verdienst für die Taggeldfestsetzung bei Rückfällen

- mögliche Verschlechterung bei Dauerleistungen stossender

wäre als bei vorübergehend entrichteten Taggeldleistungen,

nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid ist somit

im Rentenpunkt hinsichtlich des versicherten Verdienstes

aufzuheben.

4.- Zu prüfen bleibt die Höhe des Jahresverdienstes,

welcher der Berechnung der Integritätsentschädigung zu

Grunde zu legen ist.

a) Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG wird die Integritätsentschädigung

mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls

kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen

Behandlung gewährt. Nach Art. 25 Abs. 1 UVG wird die

Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt.

Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des

versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird

entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.

Der Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht auch bei

Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV; Frei, Die Integritätsentschädigung

nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes

über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 21).

Dies gilt für Versicherte der SUVA (Art. 118 Abs. 2 UVG)

auch in Fällen, in denen sich der Unfall - wie hier - vor

dem Inkrafttreten des UVG (1. Januar 1984) ereignet hat,

sofern evolutives Geschehen über diesen Zeitpunkt hinaus

angehalten hat, sodass damals weder Erheblichkeit noch

Dauerhaftigkeit schlüssig feststellbar waren; in diesen

Fällen ist der Anspruch erst unter der Geltung des UVG

entstanden, weshalb eine Integritätsentschädigung in Frage

kommt (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 284 f. Erw. 1b). Eine Integritätsentschädigung

wird in solchen Fällen u.a. ausgerichtet,

wenn der Schaden durch Rückfall oder Spätfolgen nach dem

1. Januar 1984 dauernd und erheblich (mindestens 5 %) zugenommen

hat; alsdann erfolgt eine Teilvergütung für die

Zunahme (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 286 Erw. 2b).

b) Hinsichtlich der Basis der Integritätsentschädigung

fehlt es an einer Art. 15 Abs. 3 UVG entsprechenden Gesetzesbestimmung,

welche dem Bundesrat die Kompetenz einräumen

würde, Vorschriften über die Berechnung der Integritätsentschädigung

in Sonderfällen zu erlassen. Aus dem Fehlen

einer Regelung für die Integritätsentschädigungsberechnung

in Art. 25 Abs. 1 UVG bei Rückfällen und Spätfolgen ist

indessen nicht auf eine echte Gesetzeslücke zu schliessen,

indem eine unvermeidlich sich stellende Rechtsfrage nicht

beantwortet würde (BGE 125 V 11

f. Erw. 3 mit Hinweisen).

Denn die Integritätsentschädigung wird nach Art. 24 Abs. 1

UVG für eine durch den Unfall verursachte dauernde erhebliche

Schädigung der Integrität gewährt. Art. 36 Abs. 1 UVV

hält sodann fest, dass ein Integritätsschaden als dauernd

gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens in

gleichem Umfang besteht; die Bestimmung ist gesetzmässig

(BGE 124 V 36 ff. Erw. 4, 211 Erw. 4b). Diese Konzeption

der gesetzgebenden Organe zeigt, dass eine Revision der

Integritätsentschädigung gar nicht vorgesehen war und im

Gesetz denn auch nicht geregelt wurde. Da es sich bei Rückfällen

und Spätfolgen um besondere revisionsrechtliche Tatbestände

handelt (BGE 118 V 297 Erw. 2d mit Hinweis), ist

es folgerichtig, dass auch hiefür im Gesetz keine Regelung

getroffen wurde. In den vorstehend (Erw. 4a hievor) umschriebenen

Konstellationen ist ein Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung bei Rückfällen und Spätfolgen

anzunehmen, wenn Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit des

Integritätsschadens bei Festsetzung der Invalidenrente oder

Abschluss der ärztlichen Behandlung nicht erkennbar waren.

Für die Berechnung der Integritätsentschädigung in derartigen

Fällen ist vom Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 UVG auszugehen,

der für die Auslegung in erster Linie massgebend

ist (BGE 126 II 80 Erw. 6d, 126 III 104 Erw. 2c, 126 V 58

Erw. 3, 105 Erw. 3, je mit Hinweisen). Entsprechend den

Ausführungen der SUVA ist daher bei Rückfällen und Spätfolgen

von Unfällen, die sich unter der Herrschaft des

KUVG, welches das Institut der Integritätsentschädigung

nicht kannte, ereignet haben, auf den höchstversicherten

Verdienst bei Inkrafttreten des UVG (am 1. Januar 1984)

abzustellen, der damals Fr. 69'600.- betrug (vgl. auch

Frei, a.a.O, S. 136). Eine Verzinsung der auf dieser Grundlage

berechneten Integritätsentschädigung im Sinne eines

Ausgleichszinses ab 1. Januar 1984, in Weiterführung von

BGE 113 V 48 betreffend Fälle, in denen die Integritätsentschädigung

entgegen Art. 24 Abs. 2 UVG ausnahmsweise später

als die Invalidenrente festgesetzt werden kann, fällt nicht

in Betracht, da vorliegend die Integritätsentschädigung für

den Rückfall nicht in einem späteren Zeitpunkt verfügt

wurde als die Invalidenrente für den Rückfall. Ebenso wenig

gefolgt werden kann schliesslich dem Vorschlag von Maurer

(a.a.O., S. 419), wonach für die Bestimmung des Höchstbetrages

des versicherten Jahresverdienstes bei Spätfolgen

(und wohl auch Rückfällen) analog zu Art. 24 Abs. 2 UVV auf

den Höchstbetrag abgestellt werden sollte, der bei Auftreten

der Spätfolge gilt. Denn auch diese Lösung, mit welcher

der Teuerung im Zeitraum zwischen dem Unfall und dem Auftreten

der Spätfolge Rechnung getragen werden soll, findet

in Gesetz und Verordnung keine Grundlage. Zwar ist nicht zu

verkennen, dass ein Abstellen auf den höchstversicherten

Verdienst bei Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 in

Fällen wie dem vorliegenden zu unbefriedigenden Resultaten

führt. Es ist indessen nicht Sache des Gerichts, sondern

obläge dem Gesetzgeber, eine angemessene Lösung zu finden.

5.- Aufgrund von Art. 134 OG werden für das letztinstanzliche

Verfahren keine Gerichtskosten erhoben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich vom 25. Oktober 1999 dahin abgeändert,

dass die SUVA verpflichtet wird, dem Beschwerdegegner

ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente von 50 % auf der

Grundlage eines versicherten Jahresverdienstes von

Fr. 63'926.- sowie eine auf einem versicherten Jahresverdienst

von Fr. 69'600.- basierende Integritätsentschädigung

von 5 % zu bezahlen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird

über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale

Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 10. Dezember 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: