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U 390/99

Bundesgericht · 2001-05-30 · Deutsch CH
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Unfallversicherung

Sachverhalt

F.________, geb. 1956, absolvierte seit 1. September

1973 bei der Einzelfirma E.F.________ Autospenglerei

eine Lehre als Karosseriespengler und war in dieser

Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

(nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen die Folgen

von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 13. August

1976 verunfallte er auf dem Arbeitsweg, als er mit einem

rückwärts fahrenden Personenwagen zusammenstiess. Er erlitt

eine linksseitige Unterschenkelfraktur, welche mehrere

Operationen bedingte. Die SUVA kam für die Folgen des

Unfalles auf und richtete ab 9. Juli 1978 eine Invalidenrente

auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % aus

(Verfügung vom 16. Januar 1980).

Auf Meldung eines ersten Rückfalles am 13. Dezember

1990 hin lehnte die SUVA die Wiederaufnahme der ärztlichen

Behandlung sowie die Revision der Invalidenrente mangels

Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ab. Im Nachgang zu

einer zweiten Rückfallmeldung wurde arthroskopisch ein

Meniskusriss im medialen Hinterhorn links diagnostiziert.

Operative Versorgung - Teilmeniskektomie und Bridenlösung

während des vom 3. bis 4. Mai 1994 dauernden Aufenthalts in

der Klinik V.________ - wie postoperativer Verlauf waren

komplikationslos. Nach dem Hospitalisationsbericht des Dr.

med. Z.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische

Chirurgie, bestand ab 16. Mai 1994 50%ige, ab 30. Mai 1994

100%ige Arbeitsfähigkeit.

Am 2. Dezember 1996 meldete F.________ einen weiteren

Rückfall, wobei er insbesondere belastungsabhängige

Schmerzen im linken oberen Sprunggelenk (OSG) beklagte. Zur

Begründung seines Standpunktes verwies er auf den Bericht

des Dr. med. Z.________ (betreffend die Untersuchung vom

25. November 1996). Im Wesentlichen gestützt auf die Ergebnisse

der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. September

1997 durch Dr. med. L.________ verfügte die SUVA am 22.

Oktober 1997, die Unfallfolgen hätten sich seit der Rentenzusprechung

im Jahre 1980 nicht erheblich verschlimmert,

weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenerhöhung fehlten.

Dieser stünde in grundsätzlicher Hinsicht auch entgegen,

dass die Rentenrevision nur während neun Jahren nach

der Festsetzung zulässig sei.

Einspracheweise liess F.________ beantragen, in

Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober 1997 habe die SUVA

auf die Rückfallmeldung vom 2. Dezember 1996 einzutreten

und nebst einer Invalidenrente auf der Grundlage einer

Erwerbsunfähigkeit von 40 %, Taggelder bei mindestens

40%iger Arbeitsunfähigkeit ab Meldung des (dritten) Rückfalls

sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse

von mindestens 30 % zuzusprechen. Die SUVA

veranlasste eine Beurteilung des Integritätsschadens durch

Dr. med. L.________ (Bericht vom 30. Dezember 1997).

Gestützt darauf sprach sie eine Integritätsentschädigung

bei einer Integritätseinbusse von 5 % und einem

versicherten Verdienst von Fr. 69'900.- zu. Im Übrigen wies

sie die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 16. Januar

1998).

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, worin F.________

die in der Einsprache gestellten Anträge erneuern liess,

wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab

(Entscheid vom 10. September 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________

das einspracheweise wie vorinstanzlich gestellte

Rechtsbegehren erneuern.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung

reicht keine Vernehmlassung ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist am

9. Juli 1978, somit unter der Geltung des alten Rechts

(KUVG) und vor dem Inkrafttreten des Unfallversicherungsgesetzes

(UVG) am 1. Januar 1984 entstanden. Nach der Judikatur

sind unter dem alten Recht entstandene Rentenansprüche

- seien diese abgestufte, befristete oder Dauerrenten -

in revisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin nach Massgabe

des KUVG (

Art. 80 Abs. 2 KUVG

) zu beurteilen (

BGE 118 V 295

Erw. 2a, 111 V 37). Rechtsprechungsgemäss ist die Erhöhung

einer (altrechtlichen) Rente über den Wortlaut des

Art. 80

Abs. 2 KUVG hinaus trotz Ablaufes von neun Jahren seit der

Rentenfestsetzung möglich, wenn die SUVA auf einen Rückfall

oder Spätfolgen einzutreten hat, die entsprechenden Beschwerden

in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang

zum ursprünglichen Unfall stehen und eine erhebliche Verschlimmerung

der Unfallfolgen bewirken (nicht veröffentlichte

Urteile G. vom 6. Januar 1997, U 117/96, und P. vom

1. Februar 1983, U 40/82, je mit Hinweisen auf Maurer,

Recht und Praxis der Schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung,

2. Aufl., S. 249 N 149 sowie - im jüngeren

der genannten beiden Urteile - auf Meyer-Blaser, Die

Abänderung formell-rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen

in der Sozialversicherung, ZBl 95/1994 S. 349; nicht veröffentlichtes

Urteil O. vom 3. Februar 1986, U 30/85).

b) Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern

einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass

es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer)

Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht

man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer

Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt,

die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen

können (

BGE 118 V 296

Erw. 2c mit Hinweisen; RKUV 1994

Nr. U 206 S. 327 Erw. 2). Beweisbelastet hinsichtlich des

Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen

dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist die versicherte

Person als Leistungsansprecherin (RKUV 1994 Nr. U 206

S. 328 Erw. 3b).

c) Die Frage, ob eine erhebliche Verschlimmerung der

Unfallfolgen vorliegt, beurteilt sich durch den Vergleich

des Sachverhaltes im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung

mit demjenigen im Zeitpunkt des die Revision betreffenden

Einspracheentscheides (RKUV 1989 Nr. U 65 S. 70). Unterlag

eine Rentenverfügung bereits früher einem Revisionsverfahren,

gilt der Sachverhalt im Zeitpunkt der früheren Revisionsverfügung

(und nicht der ursprünglichen Rentenverfügung)

als Vergleichsbasis, wenn in der Revision nicht bloss

die ursprüngliche Rentenverfügung bestätigt wurde. Andernfalls

gilt der Sachverhalt der ursprünglichen Rentenverfügung

als Vergleichsbasis (

BGE 109 V 265

).

2.- Insoweit der Beschwerdeführer rügt, Dr. med.

L.________ habe als befangen zu gelten, ist ihm Folgendes

entgegenzuhalten:

Es steht gerichtsnotorisch fest, dass Dr. med.

L.________ in einem anderen Versicherungsfall insoweit unkorrekt

handelte, als er den Titel einer nicht von ihm

stammenden wissenschaftlichen Arbeit veränderte, indem er

ein Wort abgedeckt und den so manipulierten Text in Kopie

seinem Bericht beigelegt hat. Das Bundesgericht hat den die

Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen

Urkundenfälschung im Amt (

Art. 317 StGB

) verweigernden

Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements

(vom 1. Dezember 1997) im Wesentlichen mit der Begründung

geschützt, es handle sich primär um eine Fehlleistung

bei der wissenschaftlichen Beweisführung, die mit

der Ausfällung einer Disziplinarstrafe genügend geahndet

werden könne (Urteil vom 27. Oktober 1998 [2A.578/1997]).

Dieses Verhalten, wie auch die in einem weiteren Versicherungsfall

gemachten Äusserungen des Dr. med.

L.________ über u.a. Gastarbeiter aus Balkanländern

betreffen nicht den hier strittigen Fall, sondern

denjenigen anderer versicherter Personen. Es fehlt insoweit

an einem konkreten Befangenheitsgrund. Besondere Umstände,

welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der

Beurteilungen des Dr. med. L.________ objektiv als

begründet erscheinen lassen, sind - auch unter

Zugrundelegung eines diesbezüglich strengen Massstabes (BGE

125 V 353 f. Erw. 3c mit Hinweis) - in casu zu verneinen.

Inwieweit den Beurteilungen des Dr. med. L.________

vorliegend gefolgt werden kann,

ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden. Dabei

sind sämtliche Beweismittel grundsätzlich unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv auf ihren Beweiswert zu prüfen.

Alsdann ist das gesamte Beweismaterial zu würdigen und

zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten

(

BGE 125 V 352

Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c).

3.- a) Nach Lage der medizinischen Akten - den umfangreichen,

den Grundfall betreffenden medizinischen

Unterlagen, worunter insbesondere der Bericht des Dr. med.

N.________, Spezialarzt für Radiologie und Nuclearmedizin

FMH (vom 6. Dezember 1979) einerseits, der Bericht des Dr.

med. Z.________ (betreffend die Untersuchung vom

25. November 1996), die Ergebnisse der kreisärztlichen

Untersuchung des Dr. med. L.________ (vom 26. September

1997) und dessen Beurteilung des Integritätsschadens (vom

30. Dezember 1997) andererseits - ist mit Vorinstanz und

Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand

zwischen dem 16. Januar 1980 und dem 16. Januar

1998 (vgl. Erw. 1c hievor) nicht wesentlich geändert

hat. Der Beschwerdeführer klagte bereits anlässlich der

kreisärztlichen Untersuchung vom 26. November 1979 (Bericht

des Dr. med. A.________) über insbesondere morgens

auftretende Beschwerden im Bereich des linken, in der

Beweglichkeit eingeschränkten OSG. Entsprechende Angaben

machte er auch anlässlich der Untersuchung vom 25. November

1996 durch Dr. med. Z.________. Der behandelnde Arzt

spricht sich seinerseits ausdrücklich dafür aus, der

klinische Status sei an sich eher minimal. Hinsichtlich der

Befunde sind sich Dr. med. Z.________ und Kreisarzt Dr.

med. L.________ weiter darüber einig, das nunmehr eine "zu

10° leichte Einschränkung der Beweglichkeit im OSG" (Dr.

med. Z.________) besteht, wobei Dr. med. Z.________ von

einer Überlastungsarthropathie ausgeht und beide Ärzte eine

leichte Gelenkspaltverschmälerung feststellten. Nach dem

Gesagten stimmen die Beurteilungen des Gesundheitszustandes

durch die beiden Ärzte im Wesentlichen

überein. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich

des herabgesetzten Beweiswertes des Berichtes von Dr.

med. L.________ vom 26. September 1997 näher einzugehen,

erübrigt sich damit, wobei die Rüge offensichtlich

unbegründet ist, die geklagten Beschwerden seien nicht

berücksichtigt worden. Weitere Beweisvorkehren erübrigen

sich (antizipierte Beweiswürdigung; vgl.

BGE 124 V 94

Erw.

4b).

b) Steht fest, dass sich der Gesundheitszustand im

revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum nicht wesentlich

verändert hat, sind die Voraussetzungen für eine - ausnahmsweise

- Revision eines unter dem KUVG entstandenen

Rentenanspruchs nicht gegeben, zumal weder ein Rückfall

noch Spätfolgen im Sinne der Rechtsprechung vorliegen (vgl.

Erw. 1b). Es kann damit offen bleiben, ob die geltend

gemachten Änderungen im erwerblichen Bereich - der Beschwerdeführer

ist nunmehr selbstständig erwerbstätig - im

Rahmen der Revision altrechtlicher Rentenansprüche von Bedeutung

sind.

4.- Hinsichtlich der Integritätsentschädigung kann

vollumfänglich auf die in rechtlicher wie in tatsächlicher

Hinsicht zutreffenden Erwägungen im kantonalen Entscheid

verwiesen werden. Es ist von einem evolutiven Geschehen

auszugehen, welches über den 1. Januar 1984 hinaus anhielt.

Die Feststellung, der Anspruch sei erst unter der Geltung

des UVG entstanden, weshalb eine Integritätsentschädigung

in Frage kommt, ist demnach nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer

bringt sodann keine triftigen Gründe vor,

welche eine abweichende Ermessensausübung als näher liegend

erscheinen liessen (

Art. 132 lit. a OG

; vgl. zur Ermessenskontrolle

BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Mit Blick

darauf, dass

Art. 36 Abs. 2 UVG

die angemessene Kürzung von

Integritätsschädigungen vorsieht, wenn die Gesundheitsschädigung

oder der Tod nur teilweise Folge eines Unfalles bildet,

ist die Integritätsschädigung bei einem evolutiven Geschehen

in dem Masse zu kürzen, als sie in die Zeit vor

Inkrafttreten des UVG (1. Januar 1984) fällt (in diesem

Sinne: nicht veröffentlichtes Urteil J. vom 18. März 1997,

U 154/96).

5.- Mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin ist der

Anspruch auf Taggelder (

Art. 16 UVG

) "ab Rückfallmeldung

bis zur Berentung" zu verneinen, da keine Arbeitsunfähigkeiten

ausgewiesen sind.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht

des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 30. Mai 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

i.V.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 25 November 1996), die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung des Dr. med. L.________ (vom 26. September

1997) und dessen Beurteilung des Integritätsschadens (vom

E. 30 Dezember 1997) andererseits - ist mit Vorinstanz und

Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand

zwischen dem 16. Januar 1980 und dem 16. Januar

1998 (vgl. Erw. 1c hievor) nicht wesentlich geändert

hat. Der Beschwerdeführer klagte bereits anlässlich der

kreisärztlichen Untersuchung vom 26. November 1979 (Bericht

des Dr. med. A.________) über insbesondere morgens

auftretende Beschwerden im Bereich des linken, in der

Beweglichkeit eingeschränkten OSG. Entsprechende Angaben

machte er auch anlässlich der Untersuchung vom 25. November

1996 durch Dr. med. Z.________. Der behandelnde Arzt

spricht sich seinerseits ausdrücklich dafür aus, der

klinische Status sei an sich eher minimal. Hinsichtlich der

Befunde sind sich Dr. med. Z.________ und Kreisarzt Dr.

med. L.________ weiter darüber einig, das nunmehr eine "zu

10° leichte Einschränkung der Beweglichkeit im OSG" (Dr.

med. Z.________) besteht, wobei Dr. med. Z.________ von

einer Überlastungsarthropathie ausgeht und beide Ärzte eine

leichte Gelenkspaltverschmälerung feststellten. Nach dem

Gesagten stimmen die Beurteilungen des Gesundheitszustandes

durch die beiden Ärzte im Wesentlichen

überein. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich

des herabgesetzten Beweiswertes des Berichtes von Dr.

med. L.________ vom 26. September 1997 näher einzugehen,

erübrigt sich damit, wobei die Rüge offensichtlich

unbegründet ist, die geklagten Beschwerden seien nicht

berücksichtigt worden. Weitere Beweisvorkehren erübrigen

sich (antizipierte Beweiswürdigung; vgl.

BGE 124 V 94

Erw.

4b).

b) Steht fest, dass sich der Gesundheitszustand im

revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum nicht wesentlich

verändert hat, sind die Voraussetzungen für eine - ausnahmsweise

- Revision eines unter dem KUVG entstandenen

Rentenanspruchs nicht gegeben, zumal weder ein Rückfall

noch Spätfolgen im Sinne der Rechtsprechung vorliegen (vgl.

Erw. 1b). Es kann damit offen bleiben, ob die geltend

gemachten Änderungen im erwerblichen Bereich - der Beschwerdeführer

ist nunmehr selbstständig erwerbstätig - im

Rahmen der Revision altrechtlicher Rentenansprüche von Bedeutung

sind.

4.- Hinsichtlich der Integritätsentschädigung kann

vollumfänglich auf die in rechtlicher wie in tatsächlicher

Hinsicht zutreffenden Erwägungen im kantonalen Entscheid

verwiesen werden. Es ist von einem evolutiven Geschehen

auszugehen, welches über den 1. Januar 1984 hinaus anhielt.

Die Feststellung, der Anspruch sei erst unter der Geltung

des UVG entstanden, weshalb eine Integritätsentschädigung

in Frage kommt, ist demnach nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer

bringt sodann keine triftigen Gründe vor,

welche eine abweichende Ermessensausübung als näher liegend

erscheinen liessen (

Art. 132 lit. a OG

; vgl. zur Ermessenskontrolle

BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Mit Blick

darauf, dass

Art. 36 Abs. 2 UVG

die angemessene Kürzung von

Integritätsschädigungen vorsieht, wenn die Gesundheitsschädigung

oder der Tod nur teilweise Folge eines Unfalles bildet,

ist die Integritätsschädigung bei einem evolutiven Geschehen

in dem Masse zu kürzen, als sie in die Zeit vor

Inkrafttreten des UVG (1. Januar 1984) fällt (in diesem

Sinne: nicht veröffentlichtes Urteil J. vom 18. März 1997,

U 154/96).

5.- Mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin ist der

Anspruch auf Taggelder (

Art. 16 UVG

) "ab Rückfallmeldung

bis zur Berentung" zu verneinen, da keine Arbeitsunfähigkeiten

ausgewiesen sind.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht

des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 30. Mai 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.05.2001 U 390/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.05.2001 U 390/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.05.2001 U 390/99

[AZA 7] U 390/99 Ge III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Arnold Urteil vom 30. Mai 2001 in Sachen F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern A.- F.________, geb. 1956, absolvierte seit 1. September 1973 bei der Einzelfirma E.F.________ Autospenglerei eine Lehre als Karosseriespengler und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 13. August 1976 verunfallte er auf dem Arbeitsweg, als er mit einem rückwärts fahrenden Personenwagen zusammenstiess. Er erlitt eine linksseitige Unterschenkelfraktur, welche mehrere Operationen bedingte. Die SUVA kam für die Folgen des Unfalles auf und richtete ab 9. Juli 1978 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % aus (Verfügung vom 16. Januar 1980). Auf Meldung eines ersten Rückfalles am 13. Dezember 1990 hin lehnte die SUVA die Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung sowie die Revision der Invalidenrente mangels Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ab. Im Nachgang zu einer zweiten Rückfallmeldung wurde arthroskopisch ein Meniskusriss im medialen Hinterhorn links diagnostiziert. Operative Versorgung - Teilmeniskektomie und Bridenlösung während des vom 3. bis 4. Mai 1994 dauernden Aufenthalts in der Klinik V.________ - wie postoperativer Verlauf waren komplikationslos. Nach dem Hospitalisationsbericht des Dr. med. Z.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, bestand ab 16. Mai 1994 50%ige, ab 30. Mai 1994 100%ige Arbeitsfähigkeit. Am 2. Dezember 1996 meldete F.________ einen weiteren Rückfall, wobei er insbesondere belastungsabhängige Schmerzen im linken oberen Sprunggelenk (OSG) beklagte. Zur Begründung seines Standpunktes verwies er auf den Bericht des Dr. med. Z.________ (betreffend die Untersuchung vom

25. November 1996). Im Wesentlichen gestützt auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. September 1997 durch Dr. med. L.________ verfügte die SUVA am 22. Oktober 1997, die Unfallfolgen hätten sich seit der Rentenzusprechung im Jahre 1980 nicht erheblich verschlimmert, weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenerhöhung fehlten. Dieser stünde in grundsätzlicher Hinsicht auch entgegen, dass die Rentenrevision nur während neun Jahren nach der Festsetzung zulässig sei. Einspracheweise liess F.________ beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober 1997 habe die SUVA auf die Rückfallmeldung vom 2. Dezember 1996 einzutreten und nebst einer Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 40 %, Taggelder bei mindestens 40%iger Arbeitsunfähigkeit ab Meldung des (dritten) Rückfalls sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von mindestens 30 % zuzusprechen. Die SUVA veranlasste eine Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. med. L.________ (Bericht vom 30. Dezember 1997). Gestützt darauf sprach sie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 69'900.- zu. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 16. Januar 1998). B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, worin F.________ die in der Einsprache gestellten Anträge erneuern liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 10. September 1999). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ das einspracheweise wie vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Vernehmlassung ein. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist am

9. Juli 1978, somit unter der Geltung des alten Rechts (KUVG) und vor dem Inkrafttreten des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) am 1. Januar 1984 entstanden. Nach der Judikatur sind unter dem alten Recht entstandene Rentenansprüche

- seien diese abgestufte, befristete oder Dauerrenten - in revisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin nach Massgabe des KUVG (Art. 80 Abs. 2 KUVG) zu beurteilen (BGE 118 V 295 Erw. 2a, 111 V 37). Rechtsprechungsgemäss ist die Erhöhung einer (altrechtlichen) Rente über den Wortlaut des Art. 80 Abs. 2 KUVG hinaus trotz Ablaufes von neun Jahren seit der Rentenfestsetzung möglich, wenn die SUVA auf einen Rückfall oder Spätfolgen einzutreten hat, die entsprechenden Beschwerden in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum ursprünglichen Unfall stehen und eine erhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen bewirken (nicht veröffentlichte Urteile G. vom 6. Januar 1997, U 117/96, und P. vom

1. Februar 1983, U 40/82, je mit Hinweisen auf Maurer, Recht und Praxis der Schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung,

2. Aufl., S. 249 N 149 sowie - im jüngeren der genannten beiden Urteile - auf Meyer-Blaser, Die Abänderung formell-rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 95/1994 S. 349; nicht veröffentlichtes Urteil O. vom 3. Februar 1986, U 30/85).

b) Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2). Beweisbelastet hinsichtlich des Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist die versicherte Person als Leistungsansprecherin (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b).

c) Die Frage, ob eine erhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen vorliegt, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung mit demjenigen im Zeitpunkt des die Revision betreffenden Einspracheentscheides (RKUV 1989 Nr. U 65 S. 70). Unterlag eine Rentenverfügung bereits früher einem Revisionsverfahren, gilt der Sachverhalt im Zeitpunkt der früheren Revisionsverfügung (und nicht der ursprünglichen Rentenverfügung) als Vergleichsbasis, wenn in der Revision nicht bloss die ursprüngliche Rentenverfügung bestätigt wurde. Andernfalls gilt der Sachverhalt der ursprünglichen Rentenverfügung als Vergleichsbasis (BGE 109 V 265). 2.- Insoweit der Beschwerdeführer rügt, Dr. med. L.________ habe als befangen zu gelten, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Es steht gerichtsnotorisch fest, dass Dr. med. L.________ in einem anderen Versicherungsfall insoweit unkorrekt handelte, als er den Titel einer nicht von ihm stammenden wissenschaftlichen Arbeit veränderte, indem er ein Wort abgedeckt und den so manipulierten Text in Kopie seinem Bericht beigelegt hat. Das Bundesgericht hat den die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) verweigernden Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (vom 1. Dezember 1997) im Wesentlichen mit der Begründung geschützt, es handle sich primär um eine Fehlleistung bei der wissenschaftlichen Beweisführung, die mit der Ausfällung einer Disziplinarstrafe genügend geahndet werden könne (Urteil vom 27. Oktober 1998 [2A.578/1997]). Dieses Verhalten, wie auch die in einem weiteren Versicherungsfall gemachten Äusserungen des Dr. med. L.________ über u.a. Gastarbeiter aus Balkanländern betreffen nicht den hier strittigen Fall, sondern denjenigen anderer versicherter Personen. Es fehlt insoweit an einem konkreten Befangenheitsgrund. Besondere Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilungen des Dr. med. L.________ objektiv als begründet erscheinen lassen, sind - auch unter Zugrundelegung eines diesbezüglich strengen Massstabes (BGE 125 V 353 f. Erw. 3c mit Hinweis) - in casu zu verneinen. Inwieweit den Beurteilungen des Dr. med. L.________ vorliegend gefolgt werden kann, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden. Dabei sind sämtliche Beweismittel grundsätzlich unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv auf ihren Beweiswert zu prüfen. Alsdann ist das gesamte Beweismaterial zu würdigen und zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c). 3.- a) Nach Lage der medizinischen Akten - den umfangreichen, den Grundfall betreffenden medizinischen Unterlagen, worunter insbesondere der Bericht des Dr. med. N.________, Spezialarzt für Radiologie und Nuclearmedizin FMH (vom 6. Dezember 1979) einerseits, der Bericht des Dr. med. Z.________ (betreffend die Untersuchung vom

25. November 1996), die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung des Dr. med. L.________ (vom 26. September

1997) und dessen Beurteilung des Integritätsschadens (vom

30. Dezember 1997) andererseits - ist mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand zwischen dem 16. Januar 1980 und dem 16. Januar 1998 (vgl. Erw. 1c hievor) nicht wesentlich geändert hat. Der Beschwerdeführer klagte bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. November 1979 (Bericht des Dr. med. A.________) über insbesondere morgens auftretende Beschwerden im Bereich des linken, in der Beweglichkeit eingeschränkten OSG. Entsprechende Angaben machte er auch anlässlich der Untersuchung vom 25. November 1996 durch Dr. med. Z.________. Der behandelnde Arzt spricht sich seinerseits ausdrücklich dafür aus, der klinische Status sei an sich eher minimal. Hinsichtlich der Befunde sind sich Dr. med. Z.________ und Kreisarzt Dr. med. L.________ weiter darüber einig, das nunmehr eine "zu 10° leichte Einschränkung der Beweglichkeit im OSG" (Dr. med. Z.________) besteht, wobei Dr. med. Z.________ von einer Überlastungsarthropathie ausgeht und beide Ärzte eine leichte Gelenkspaltverschmälerung feststellten. Nach dem Gesagten stimmen die Beurteilungen des Gesundheitszustandes durch die beiden Ärzte im Wesentlichen überein. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des herabgesetzten Beweiswertes des Berichtes von Dr. med. L.________ vom 26. September 1997 näher einzugehen, erübrigt sich damit, wobei die Rüge offensichtlich unbegründet ist, die geklagten Beschwerden seien nicht berücksichtigt worden. Weitere Beweisvorkehren erübrigen sich (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b).

b) Steht fest, dass sich der Gesundheitszustand im revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum nicht wesentlich verändert hat, sind die Voraussetzungen für eine - ausnahmsweise

- Revision eines unter dem KUVG entstandenen Rentenanspruchs nicht gegeben, zumal weder ein Rückfall noch Spätfolgen im Sinne der Rechtsprechung vorliegen (vgl. Erw. 1b). Es kann damit offen bleiben, ob die geltend gemachten Änderungen im erwerblichen Bereich - der Beschwerdeführer ist nunmehr selbstständig erwerbstätig - im Rahmen der Revision altrechtlicher Rentenansprüche von Bedeutung sind. 4.- Hinsichtlich der Integritätsentschädigung kann vollumfänglich auf die in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden. Es ist von einem evolutiven Geschehen auszugehen, welches über den 1. Januar 1984 hinaus anhielt. Die Feststellung, der Anspruch sei erst unter der Geltung des UVG entstanden, weshalb eine Integritätsentschädigung in Frage kommt, ist demnach nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt sodann keine triftigen Gründe vor, welche eine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Mit Blick darauf, dass Art. 36 Abs. 2 UVG die angemessene Kürzung von Integritätsschädigungen vorsieht, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise Folge eines Unfalles bildet, ist die Integritätsschädigung bei einem evolutiven Geschehen in dem Masse zu kürzen, als sie in die Zeit vor Inkrafttreten des UVG (1. Januar 1984) fällt (in diesem Sinne: nicht veröffentlichtes Urteil J. vom 18. März 1997, U 154/96). 5.- Mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin ist der Anspruch auf Taggelder (Art. 16 UVG) "ab Rückfallmeldung bis zur Berentung" zu verneinen, da keine Arbeitsunfähigkeiten ausgewiesen sind. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 30. Mai 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: i.V.