Unfallversicherung
Sachverhalt
Der 1967 geborene K.________ war seit 1. Oktober
1996 als Einbaumonteur bei der S.________ AG tätig und
dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) versichert. Am 26. November 1996 meldete die Arbeitgeberin
der SUVA, der Versicherte habe am 18. Oktober
1996 zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter im Gerätelager
einen Geschirrspüler auf zwei aufeinander stehende Geräte
stellen wollen. Als seinem Arbeitskollegen das Gerät aus
den Händen gerutscht sei, habe der Versicherte sofort
nachgefasst. Dadurch sei seine Rückenmuskulatur angerissen
worden. Nachdem der Versicherte ab 5. November 1996 arbeitsunfähig
gewesen sei, habe er am 18. November 1996 die
Arbeit wieder ganz aufnehmen können. Der am 6. November
1996 erstmals aufgesuchte Arzt, Dr. med. A.________ berichtete
am 3. Dezember 1996, der Versicherte habe beim
Auffangen einer überschweren Last von 90 kg Schmerzen in
der tiefen Lendenwirbelsäule verspürt. Die SUVA ist auf den
Fall eingetreten und hat die gesetzlichen Versicherungsleistungen
erbracht.
Die W.________ GmbH, bei welcher der Versicherte seit
5. August 1997 angestellt war, meldete am 21. August 1997
der SUVA, am 18. August 1997 habe der Arbeitnehmer an
seinem Maschinenarbeitsplatz einen «Schnittresten heruntergehoben»,
wobei er plötzlich einen «Zwick im Rücken» verspürt
und sich eine Bandscheibenverletzung zugezogen habe;
möglicherweise stamme der Schaden von einem früheren bei
der SUVA gemeldeten Unfall. Die von Dr. med. P.________ in
einem Arztzeugnis vom 1. September 1997 gestellte Diagnose
lautete auf posttraumatische, rezidivierende Rückenbeschwerden
bei HWS- und LWS-Distorsion 12/96. Anlässlich
einer Befragung vom 30. September 1997 schilderte der
Versicherte, wahrscheinlich noch während der Behandlung
hätten sich die Schmerzen in der Nackengegend verstärkt,
welchen er aber keine grosse Bedeutung zugemessen habe. Vor
allem beim Heben von grösseren Lasten habe es immer wieder
verstärkte Schmerzen im Nacken gegeben, und ganz schmerzfrei
sei er nie mehr gewesen.
Im Nachgang zu ärztlichen Abklärungen und Behandlungen
lehnte die SUVA mit Verfügung vom 19. November 1997 Leistungen
ab mit der Begründung, die vorhandenen Beschwerden
seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den
versicherten Unfall vom 18. Oktober 1996 zurückzuführen,
und beim Ereignis vom 18. August 1997 habe es sich um einen
normalen Vorfall gehandelt, der keinen Unfall darstelle.
Mit Entscheid vom 4. März 1998 wies die SUVA die vom Versicherten
und von der CSS Versicherung erhobenen Einsprachen
ab.
B.- Beschwerdeweise liess K.________ beantragen, in
Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA zur Ausrichtung
der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten. Insbesondere
beantragte er die Zusprechung von Taggeldleistungen
auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
und die Übernahme von Heil- und Pflegekosten sowie die
Prüfung des Integritätsschadens und des Anspruchs auf eine
Invalidenrente. Mit Entscheid vom 18. August 1999 wies das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde
ab.
C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen und beantragen, es seien die Nackenbeschwerden als
unfallkausal festzustellen und die Angelegenheit zur Festlegung
der gesetzlichen Leistungen an die verfügende Instanz
zurückzuweisen. Gestützt auf Arztzeugnisse von Dr.
med. A.________ (vom 22. Oktober 1999) und von Dr. med.
P.________ (vom 25. Oktober 1999) erklärt er zur Begründung
im Wesentlichen, bei seinen Gesundheitsschädigungen handle
es sich um Verletzungen im Nackenwirbelbereich mit der Folge
von Nacken- sowie Kopfschmerzen und Übelkeit.
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
lässt sich nicht vernehmen. Die CSS Versicherung erklärt,
sich am Prozess nicht mitzubeteiligen; die Visana verzichtet
auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer
gemäss vorinstanzlichem Entscheid kein Anspruch auf
Versicherungsleistungen zusteht, oder aber ob, entsprechend
seiner Rechtsbegehren, solche auszurichten sind, eventuell
unter vorhergehender Anweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen.
2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen
über die Gewährung von Versicherungsleistungen
bei Unfällen sowie die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht
entwickelten Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
(
BGE 119 V 337
Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen)
und adäquaten Kausalzusammenhang (
BGE 125 V 461
Erw. 5a mit
Hinweisen) zwischen Unfallereignis und eingetretenem
Schaden zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf
den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE
122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) sowie hinsichtlich des im
Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen erforderlichen
Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125
V 195 Erw. 2 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
3.- a) Die SUVA ging in ihrem Einspracheentscheid vom
4. März 1998 davon aus, dass die geklagten Rückenbeschwerden
nicht auf den Unfall vom 18. Oktober 1996 zurückzuführen
sind. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend,
er habe sich anlässlich dieses Ereignisses im Rücken und im
Nackenbereich verletzt. Infolge des Gewichtes des hinuntergleitenden
Gerätes sei auch sein Kopf nach hinten zurückgedrückt
worden. Zum damaligen Zeitpunkt habe er die Nackenprobleme
als Begleiterscheinung einer Erkältung angesehen.
Am 25. Oktober 1999 habe sein Hausarzt, Dr. med. P.________
jedoch ausdrücklich erwähnt, dass die Beschwerden bezüglich
Nacken typisch in ihrer Art seien und häufig nach HWS-Distorsion
so geklagt würden. Beim Unfall vom Oktober 1996
könne er sehr wohl eine HWS-Distorsion erlitten haben.
b) Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der
gesamten eingeholten oder beigezogenen ärztlichen Unterlagen
mit überzeugender Begründung erkannt, dass keine
nachweisbaren Beschwerden als Folgen des Unfalles vom
18. Oktober 1996 vorhanden sind. Auch was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
diesbezüglich vorgebracht wird,
vermag die dargelegte Sachverhaltsfeststellung und das
davon abgeleitete Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen oder
zu entkräften. Zwar klagt der Beschwerdeführer nach wie vor
über Beeinträchtigungen im Nackenbereich, ohne sich jedoch
auf einen objektivierbaren Befund stützen zu können. So
beschränkt er sich darauf, lediglich unter Vorweisung eines
hausärztlichen Zeugnisses von Dr. med. P.________ und eines
Arztzeugnisses von Dr. med. A.________, den von der Vorinstanz
bereits abschliessend und in jeder Hinsicht richtig
geklärten Unfallhergang zu beanstanden. Insbesondere behauptet
er im jetzigen Verfahren erstmals, infolge des
Gewichtes des hinuntergleitenden Gerätes sei auch sein Kopf
nach hinten gedrückt worden. Nachdem in den vorliegenden
Akten erst im September 1997 von Schmerzen in der Nackengegend
die Rede ist und auch in medizinischer Hinsicht erst
ab jenem Zeitpunkt auf das typische Beschwerdebild einer
HWS-Distorsion hingewiesen wurde (Arztzeugnis von Dr. med.
P.________ vom 1. September 1997), ist die Frage, ob zwischen
dem erlittenen Unfall und den organisch nicht nachweisbaren
Gesundheitsstörungen ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit
zutreffend verneint worden. Dabei drängen sich ergänzende
Abklärungen nicht auf, da von ihnen keine weiteren Aufschlüsse
zu erwarten sind.
c) Aus dem vorgehend Gesagten folgt, dass das kantonale
Gericht den Einspracheentscheid vom 4. März 1998 in
zutreffender Berücksichtigung der gegebenen medizinischen
Befunde zu Recht bestätigt hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für
Sozialversicherung, der CSS Versicherung und der
Visana zugestellt.
Luzern, 30. Mai 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 August 1997 angestellt war, meldete am 21. August 1997
der SUVA, am 18. August 1997 habe der Arbeitnehmer an
seinem Maschinenarbeitsplatz einen «Schnittresten heruntergehoben»,
wobei er plötzlich einen «Zwick im Rücken» verspürt
und sich eine Bandscheibenverletzung zugezogen habe;
möglicherweise stamme der Schaden von einem früheren bei
der SUVA gemeldeten Unfall. Die von Dr. med. P.________ in
einem Arztzeugnis vom 1. September 1997 gestellte Diagnose
lautete auf posttraumatische, rezidivierende Rückenbeschwerden
bei HWS- und LWS-Distorsion 12/96. Anlässlich
einer Befragung vom 30. September 1997 schilderte der
Versicherte, wahrscheinlich noch während der Behandlung
hätten sich die Schmerzen in der Nackengegend verstärkt,
welchen er aber keine grosse Bedeutung zugemessen habe. Vor
allem beim Heben von grösseren Lasten habe es immer wieder
verstärkte Schmerzen im Nacken gegeben, und ganz schmerzfrei
sei er nie mehr gewesen.
Im Nachgang zu ärztlichen Abklärungen und Behandlungen
lehnte die SUVA mit Verfügung vom 19. November 1997 Leistungen
ab mit der Begründung, die vorhandenen Beschwerden
seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den
versicherten Unfall vom 18. Oktober 1996 zurückzuführen,
und beim Ereignis vom 18. August 1997 habe es sich um einen
normalen Vorfall gehandelt, der keinen Unfall darstelle.
Mit Entscheid vom 4. März 1998 wies die SUVA die vom Versicherten
und von der CSS Versicherung erhobenen Einsprachen
ab.
B.- Beschwerdeweise liess K.________ beantragen, in
Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA zur Ausrichtung
der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten. Insbesondere
beantragte er die Zusprechung von Taggeldleistungen
auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
und die Übernahme von Heil- und Pflegekosten sowie die
Prüfung des Integritätsschadens und des Anspruchs auf eine
Invalidenrente. Mit Entscheid vom 18. August 1999 wies das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde
ab.
C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen und beantragen, es seien die Nackenbeschwerden als
unfallkausal festzustellen und die Angelegenheit zur Festlegung
der gesetzlichen Leistungen an die verfügende Instanz
zurückzuweisen. Gestützt auf Arztzeugnisse von Dr.
med. A.________ (vom 22. Oktober 1999) und von Dr. med.
P.________ (vom 25. Oktober 1999) erklärt er zur Begründung
im Wesentlichen, bei seinen Gesundheitsschädigungen handle
es sich um Verletzungen im Nackenwirbelbereich mit der Folge
von Nacken- sowie Kopfschmerzen und Übelkeit.
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
lässt sich nicht vernehmen. Die CSS Versicherung erklärt,
sich am Prozess nicht mitzubeteiligen; die Visana verzichtet
auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer
gemäss vorinstanzlichem Entscheid kein Anspruch auf
Versicherungsleistungen zusteht, oder aber ob, entsprechend
seiner Rechtsbegehren, solche auszurichten sind, eventuell
unter vorhergehender Anweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen.
2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen
über die Gewährung von Versicherungsleistungen
bei Unfällen sowie die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht
entwickelten Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
(
BGE 119 V 337
Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen)
und adäquaten Kausalzusammenhang (
BGE 125 V 461
Erw. 5a mit
Hinweisen) zwischen Unfallereignis und eingetretenem
Schaden zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf
den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE
122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) sowie hinsichtlich des im
Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen erforderlichen
Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125
V 195 Erw. 2 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
3.- a) Die SUVA ging in ihrem Einspracheentscheid vom
4. März 1998 davon aus, dass die geklagten Rückenbeschwerden
nicht auf den Unfall vom 18. Oktober 1996 zurückzuführen
sind. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend,
er habe sich anlässlich dieses Ereignisses im Rücken und im
Nackenbereich verletzt. Infolge des Gewichtes des hinuntergleitenden
Gerätes sei auch sein Kopf nach hinten zurückgedrückt
worden. Zum damaligen Zeitpunkt habe er die Nackenprobleme
als Begleiterscheinung einer Erkältung angesehen.
Am 25. Oktober 1999 habe sein Hausarzt, Dr. med. P.________
jedoch ausdrücklich erwähnt, dass die Beschwerden bezüglich
Nacken typisch in ihrer Art seien und häufig nach HWS-Distorsion
so geklagt würden. Beim Unfall vom Oktober 1996
könne er sehr wohl eine HWS-Distorsion erlitten haben.
b) Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der
gesamten eingeholten oder beigezogenen ärztlichen Unterlagen
mit überzeugender Begründung erkannt, dass keine
nachweisbaren Beschwerden als Folgen des Unfalles vom
18. Oktober 1996 vorhanden sind. Auch was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
diesbezüglich vorgebracht wird,
vermag die dargelegte Sachverhaltsfeststellung und das
davon abgeleitete Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen oder
zu entkräften. Zwar klagt der Beschwerdeführer nach wie vor
über Beeinträchtigungen im Nackenbereich, ohne sich jedoch
auf einen objektivierbaren Befund stützen zu können. So
beschränkt er sich darauf, lediglich unter Vorweisung eines
hausärztlichen Zeugnisses von Dr. med. P.________ und eines
Arztzeugnisses von Dr. med. A.________, den von der Vorinstanz
bereits abschliessend und in jeder Hinsicht richtig
geklärten Unfallhergang zu beanstanden. Insbesondere behauptet
er im jetzigen Verfahren erstmals, infolge des
Gewichtes des hinuntergleitenden Gerätes sei auch sein Kopf
nach hinten gedrückt worden. Nachdem in den vorliegenden
Akten erst im September 1997 von Schmerzen in der Nackengegend
die Rede ist und auch in medizinischer Hinsicht erst
ab jenem Zeitpunkt auf das typische Beschwerdebild einer
HWS-Distorsion hingewiesen wurde (Arztzeugnis von Dr. med.
P.________ vom 1. September 1997), ist die Frage, ob zwischen
dem erlittenen Unfall und den organisch nicht nachweisbaren
Gesundheitsstörungen ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit
zutreffend verneint worden. Dabei drängen sich ergänzende
Abklärungen nicht auf, da von ihnen keine weiteren Aufschlüsse
zu erwarten sind.
c) Aus dem vorgehend Gesagten folgt, dass das kantonale
Gericht den Einspracheentscheid vom 4. März 1998 in
zutreffender Berücksichtigung der gegebenen medizinischen
Befunde zu Recht bestätigt hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für
Sozialversicherung, der CSS Versicherung und der
Visana zugestellt.
Luzern, 30. Mai 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.05.2001 U 384/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.05.2001 U 384/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.05.2001 U 384/99
[AZA 7] U 384/99 Vr III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Scartazzini Urteil vom 30. Mai 2001 in Sachen K.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch den Verband X.________, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen A.- Der 1967 geborene K.________ war seit 1. Oktober 1996 als Einbaumonteur bei der S.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 26. November 1996 meldete die Arbeitgeberin der SUVA, der Versicherte habe am 18. Oktober 1996 zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter im Gerätelager einen Geschirrspüler auf zwei aufeinander stehende Geräte stellen wollen. Als seinem Arbeitskollegen das Gerät aus den Händen gerutscht sei, habe der Versicherte sofort nachgefasst. Dadurch sei seine Rückenmuskulatur angerissen worden. Nachdem der Versicherte ab 5. November 1996 arbeitsunfähig gewesen sei, habe er am 18. November 1996 die Arbeit wieder ganz aufnehmen können. Der am 6. November 1996 erstmals aufgesuchte Arzt, Dr. med. A.________ berichtete am 3. Dezember 1996, der Versicherte habe beim Auffangen einer überschweren Last von 90 kg Schmerzen in der tiefen Lendenwirbelsäule verspürt. Die SUVA ist auf den Fall eingetreten und hat die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht. Die W.________ GmbH, bei welcher der Versicherte seit
5. August 1997 angestellt war, meldete am 21. August 1997 der SUVA, am 18. August 1997 habe der Arbeitnehmer an seinem Maschinenarbeitsplatz einen «Schnittresten heruntergehoben», wobei er plötzlich einen «Zwick im Rücken» verspürt und sich eine Bandscheibenverletzung zugezogen habe; möglicherweise stamme der Schaden von einem früheren bei der SUVA gemeldeten Unfall. Die von Dr. med. P.________ in einem Arztzeugnis vom 1. September 1997 gestellte Diagnose lautete auf posttraumatische, rezidivierende Rückenbeschwerden bei HWS- und LWS-Distorsion 12/96. Anlässlich einer Befragung vom 30. September 1997 schilderte der Versicherte, wahrscheinlich noch während der Behandlung hätten sich die Schmerzen in der Nackengegend verstärkt, welchen er aber keine grosse Bedeutung zugemessen habe. Vor allem beim Heben von grösseren Lasten habe es immer wieder verstärkte Schmerzen im Nacken gegeben, und ganz schmerzfrei sei er nie mehr gewesen. Im Nachgang zu ärztlichen Abklärungen und Behandlungen lehnte die SUVA mit Verfügung vom 19. November 1997 Leistungen ab mit der Begründung, die vorhandenen Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den versicherten Unfall vom 18. Oktober 1996 zurückzuführen, und beim Ereignis vom 18. August 1997 habe es sich um einen normalen Vorfall gehandelt, der keinen Unfall darstelle. Mit Entscheid vom 4. März 1998 wies die SUVA die vom Versicherten und von der CSS Versicherung erhobenen Einsprachen ab. B.- Beschwerdeweise liess K.________ beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten. Insbesondere beantragte er die Zusprechung von Taggeldleistungen auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und die Übernahme von Heil- und Pflegekosten sowie die Prüfung des Integritätsschadens und des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Mit Entscheid vom 18. August 1999 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab. C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien die Nackenbeschwerden als unfallkausal festzustellen und die Angelegenheit zur Festlegung der gesetzlichen Leistungen an die verfügende Instanz zurückzuweisen. Gestützt auf Arztzeugnisse von Dr. med. A.________ (vom 22. Oktober 1999) und von Dr. med. P.________ (vom 25. Oktober 1999) erklärt er zur Begründung im Wesentlichen, bei seinen Gesundheitsschädigungen handle es sich um Verletzungen im Nackenwirbelbereich mit der Folge von Nacken- sowie Kopfschmerzen und Übelkeit. Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen. Die CSS Versicherung erklärt, sich am Prozess nicht mitzubeteiligen; die Visana verzichtet auf Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer gemäss vorinstanzlichem Entscheid kein Anspruch auf Versicherungsleistungen zusteht, oder aber ob, entsprechend seiner Rechtsbegehren, solche auszurichten sind, eventuell unter vorhergehender Anweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen. 2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen sowie die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht entwickelten Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) sowie hinsichtlich des im Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen erforderlichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.- a) Die SUVA ging in ihrem Einspracheentscheid vom
4. März 1998 davon aus, dass die geklagten Rückenbeschwerden nicht auf den Unfall vom 18. Oktober 1996 zurückzuführen sind. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich anlässlich dieses Ereignisses im Rücken und im Nackenbereich verletzt. Infolge des Gewichtes des hinuntergleitenden Gerätes sei auch sein Kopf nach hinten zurückgedrückt worden. Zum damaligen Zeitpunkt habe er die Nackenprobleme als Begleiterscheinung einer Erkältung angesehen. Am 25. Oktober 1999 habe sein Hausarzt, Dr. med. P.________ jedoch ausdrücklich erwähnt, dass die Beschwerden bezüglich Nacken typisch in ihrer Art seien und häufig nach HWS-Distorsion so geklagt würden. Beim Unfall vom Oktober 1996 könne er sehr wohl eine HWS-Distorsion erlitten haben.
b) Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der gesamten eingeholten oder beigezogenen ärztlichen Unterlagen mit überzeugender Begründung erkannt, dass keine nachweisbaren Beschwerden als Folgen des Unfalles vom
18. Oktober 1996 vorhanden sind. Auch was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich vorgebracht wird, vermag die dargelegte Sachverhaltsfeststellung und das davon abgeleitete Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen oder zu entkräften. Zwar klagt der Beschwerdeführer nach wie vor über Beeinträchtigungen im Nackenbereich, ohne sich jedoch auf einen objektivierbaren Befund stützen zu können. So beschränkt er sich darauf, lediglich unter Vorweisung eines hausärztlichen Zeugnisses von Dr. med. P.________ und eines Arztzeugnisses von Dr. med. A.________, den von der Vorinstanz bereits abschliessend und in jeder Hinsicht richtig geklärten Unfallhergang zu beanstanden. Insbesondere behauptet er im jetzigen Verfahren erstmals, infolge des Gewichtes des hinuntergleitenden Gerätes sei auch sein Kopf nach hinten gedrückt worden. Nachdem in den vorliegenden Akten erst im September 1997 von Schmerzen in der Nackengegend die Rede ist und auch in medizinischer Hinsicht erst ab jenem Zeitpunkt auf das typische Beschwerdebild einer HWS-Distorsion hingewiesen wurde (Arztzeugnis von Dr. med. P.________ vom 1. September 1997), ist die Frage, ob zwischen dem erlittenen Unfall und den organisch nicht nachweisbaren Gesundheitsstörungen ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend verneint worden. Dabei drängen sich ergänzende Abklärungen nicht auf, da von ihnen keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten sind.
c) Aus dem vorgehend Gesagten folgt, dass das kantonale Gericht den Einspracheentscheid vom 4. März 1998 in zutreffender Berücksichtigung der gegebenen medizinischen Befunde zu Recht bestätigt hat. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für Sozialversicherung, der CSS Versicherung und der Visana zugestellt. Luzern, 30. Mai 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: