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U 384/99

Bundesgericht · 2001-05-30 · Deutsch CH
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Unfallversicherung

Sachverhalt

Der 1967 geborene K.________ war seit 1. Oktober

1996 als Einbaumonteur bei der S.________ AG tätig und

dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

(SUVA) versichert. Am 26. November 1996 meldete die Arbeitgeberin

der SUVA, der Versicherte habe am 18. Oktober

1996 zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter im Gerätelager

einen Geschirrspüler auf zwei aufeinander stehende Geräte

stellen wollen. Als seinem Arbeitskollegen das Gerät aus

den Händen gerutscht sei, habe der Versicherte sofort

nachgefasst. Dadurch sei seine Rückenmuskulatur angerissen

worden. Nachdem der Versicherte ab 5. November 1996 arbeitsunfähig

gewesen sei, habe er am 18. November 1996 die

Arbeit wieder ganz aufnehmen können. Der am 6. November

1996 erstmals aufgesuchte Arzt, Dr. med. A.________ berichtete

am 3. Dezember 1996, der Versicherte habe beim

Auffangen einer überschweren Last von 90 kg Schmerzen in

der tiefen Lendenwirbelsäule verspürt. Die SUVA ist auf den

Fall eingetreten und hat die gesetzlichen Versicherungsleistungen

erbracht.

Die W.________ GmbH, bei welcher der Versicherte seit

5. August 1997 angestellt war, meldete am 21. August 1997

der SUVA, am 18. August 1997 habe der Arbeitnehmer an

seinem Maschinenarbeitsplatz einen «Schnittresten heruntergehoben»,

wobei er plötzlich einen «Zwick im Rücken» verspürt

und sich eine Bandscheibenverletzung zugezogen habe;

möglicherweise stamme der Schaden von einem früheren bei

der SUVA gemeldeten Unfall. Die von Dr. med. P.________ in

einem Arztzeugnis vom 1. September 1997 gestellte Diagnose

lautete auf posttraumatische, rezidivierende Rückenbeschwerden

bei HWS- und LWS-Distorsion 12/96. Anlässlich

einer Befragung vom 30. September 1997 schilderte der

Versicherte, wahrscheinlich noch während der Behandlung

hätten sich die Schmerzen in der Nackengegend verstärkt,

welchen er aber keine grosse Bedeutung zugemessen habe. Vor

allem beim Heben von grösseren Lasten habe es immer wieder

verstärkte Schmerzen im Nacken gegeben, und ganz schmerzfrei

sei er nie mehr gewesen.

Im Nachgang zu ärztlichen Abklärungen und Behandlungen

lehnte die SUVA mit Verfügung vom 19. November 1997 Leistungen

ab mit der Begründung, die vorhandenen Beschwerden

seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den

versicherten Unfall vom 18. Oktober 1996 zurückzuführen,

und beim Ereignis vom 18. August 1997 habe es sich um einen

normalen Vorfall gehandelt, der keinen Unfall darstelle.

Mit Entscheid vom 4. März 1998 wies die SUVA die vom Versicherten

und von der CSS Versicherung erhobenen Einsprachen

ab.

B.- Beschwerdeweise liess K.________ beantragen, in

Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA zur Ausrichtung

der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten. Insbesondere

beantragte er die Zusprechung von Taggeldleistungen

auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit

und die Übernahme von Heil- und Pflegekosten sowie die

Prüfung des Integritätsschadens und des Anspruchs auf eine

Invalidenrente. Mit Entscheid vom 18. August 1999 wies das

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde

ab.

C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen und beantragen, es seien die Nackenbeschwerden als

unfallkausal festzustellen und die Angelegenheit zur Festlegung

der gesetzlichen Leistungen an die verfügende Instanz

zurückzuweisen. Gestützt auf Arztzeugnisse von Dr.

med. A.________ (vom 22. Oktober 1999) und von Dr. med.

P.________ (vom 25. Oktober 1999) erklärt er zur Begründung

im Wesentlichen, bei seinen Gesundheitsschädigungen handle

es sich um Verletzungen im Nackenwirbelbereich mit der Folge

von Nacken- sowie Kopfschmerzen und Übelkeit.

Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)

lässt sich nicht vernehmen. Die CSS Versicherung erklärt,

sich am Prozess nicht mitzubeteiligen; die Visana verzichtet

auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer

gemäss vorinstanzlichem Entscheid kein Anspruch auf

Versicherungsleistungen zusteht, oder aber ob, entsprechend

seiner Rechtsbegehren, solche auszurichten sind, eventuell

unter vorhergehender Anweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen.

2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen

über die Gewährung von Versicherungsleistungen

bei Unfällen sowie die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht

entwickelten Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht

des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen

(

BGE 119 V 337

Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen)

und adäquaten Kausalzusammenhang (

BGE 125 V 461

Erw. 5a mit

Hinweisen) zwischen Unfallereignis und eingetretenem

Schaden zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf

den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE

122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) sowie hinsichtlich des im

Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen erforderlichen

Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125

V 195 Erw. 2 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

3.- a) Die SUVA ging in ihrem Einspracheentscheid vom

4. März 1998 davon aus, dass die geklagten Rückenbeschwerden

nicht auf den Unfall vom 18. Oktober 1996 zurückzuführen

sind. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend,

er habe sich anlässlich dieses Ereignisses im Rücken und im

Nackenbereich verletzt. Infolge des Gewichtes des hinuntergleitenden

Gerätes sei auch sein Kopf nach hinten zurückgedrückt

worden. Zum damaligen Zeitpunkt habe er die Nackenprobleme

als Begleiterscheinung einer Erkältung angesehen.

Am 25. Oktober 1999 habe sein Hausarzt, Dr. med. P.________

jedoch ausdrücklich erwähnt, dass die Beschwerden bezüglich

Nacken typisch in ihrer Art seien und häufig nach HWS-Distorsion

so geklagt würden. Beim Unfall vom Oktober 1996

könne er sehr wohl eine HWS-Distorsion erlitten haben.

b) Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der

gesamten eingeholten oder beigezogenen ärztlichen Unterlagen

mit überzeugender Begründung erkannt, dass keine

nachweisbaren Beschwerden als Folgen des Unfalles vom

18. Oktober 1996 vorhanden sind. Auch was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

diesbezüglich vorgebracht wird,

vermag die dargelegte Sachverhaltsfeststellung und das

davon abgeleitete Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen oder

zu entkräften. Zwar klagt der Beschwerdeführer nach wie vor

über Beeinträchtigungen im Nackenbereich, ohne sich jedoch

auf einen objektivierbaren Befund stützen zu können. So

beschränkt er sich darauf, lediglich unter Vorweisung eines

hausärztlichen Zeugnisses von Dr. med. P.________ und eines

Arztzeugnisses von Dr. med. A.________, den von der Vorinstanz

bereits abschliessend und in jeder Hinsicht richtig

geklärten Unfallhergang zu beanstanden. Insbesondere behauptet

er im jetzigen Verfahren erstmals, infolge des

Gewichtes des hinuntergleitenden Gerätes sei auch sein Kopf

nach hinten gedrückt worden. Nachdem in den vorliegenden

Akten erst im September 1997 von Schmerzen in der Nackengegend

die Rede ist und auch in medizinischer Hinsicht erst

ab jenem Zeitpunkt auf das typische Beschwerdebild einer

HWS-Distorsion hingewiesen wurde (Arztzeugnis von Dr. med.

P.________ vom 1. September 1997), ist die Frage, ob zwischen

dem erlittenen Unfall und den organisch nicht nachweisbaren

Gesundheitsstörungen ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit

zutreffend verneint worden. Dabei drängen sich ergänzende

Abklärungen nicht auf, da von ihnen keine weiteren Aufschlüsse

zu erwarten sind.

c) Aus dem vorgehend Gesagten folgt, dass das kantonale

Gericht den Einspracheentscheid vom 4. März 1998 in

zutreffender Berücksichtigung der gegebenen medizinischen

Befunde zu Recht bestätigt hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht

des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für

Sozialversicherung, der CSS Versicherung und der

Visana zugestellt.

Luzern, 30. Mai 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 5 August 1997 angestellt war, meldete am 21. August 1997

der SUVA, am 18. August 1997 habe der Arbeitnehmer an

seinem Maschinenarbeitsplatz einen «Schnittresten heruntergehoben»,

wobei er plötzlich einen «Zwick im Rücken» verspürt

und sich eine Bandscheibenverletzung zugezogen habe;

möglicherweise stamme der Schaden von einem früheren bei

der SUVA gemeldeten Unfall. Die von Dr. med. P.________ in

einem Arztzeugnis vom 1. September 1997 gestellte Diagnose

lautete auf posttraumatische, rezidivierende Rückenbeschwerden

bei HWS- und LWS-Distorsion 12/96. Anlässlich

einer Befragung vom 30. September 1997 schilderte der

Versicherte, wahrscheinlich noch während der Behandlung

hätten sich die Schmerzen in der Nackengegend verstärkt,

welchen er aber keine grosse Bedeutung zugemessen habe. Vor

allem beim Heben von grösseren Lasten habe es immer wieder

verstärkte Schmerzen im Nacken gegeben, und ganz schmerzfrei

sei er nie mehr gewesen.

Im Nachgang zu ärztlichen Abklärungen und Behandlungen

lehnte die SUVA mit Verfügung vom 19. November 1997 Leistungen

ab mit der Begründung, die vorhandenen Beschwerden

seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den

versicherten Unfall vom 18. Oktober 1996 zurückzuführen,

und beim Ereignis vom 18. August 1997 habe es sich um einen

normalen Vorfall gehandelt, der keinen Unfall darstelle.

Mit Entscheid vom 4. März 1998 wies die SUVA die vom Versicherten

und von der CSS Versicherung erhobenen Einsprachen

ab.

B.- Beschwerdeweise liess K.________ beantragen, in

Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA zur Ausrichtung

der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten. Insbesondere

beantragte er die Zusprechung von Taggeldleistungen

auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit

und die Übernahme von Heil- und Pflegekosten sowie die

Prüfung des Integritätsschadens und des Anspruchs auf eine

Invalidenrente. Mit Entscheid vom 18. August 1999 wies das

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde

ab.

C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen und beantragen, es seien die Nackenbeschwerden als

unfallkausal festzustellen und die Angelegenheit zur Festlegung

der gesetzlichen Leistungen an die verfügende Instanz

zurückzuweisen. Gestützt auf Arztzeugnisse von Dr.

med. A.________ (vom 22. Oktober 1999) und von Dr. med.

P.________ (vom 25. Oktober 1999) erklärt er zur Begründung

im Wesentlichen, bei seinen Gesundheitsschädigungen handle

es sich um Verletzungen im Nackenwirbelbereich mit der Folge

von Nacken- sowie Kopfschmerzen und Übelkeit.

Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)

lässt sich nicht vernehmen. Die CSS Versicherung erklärt,

sich am Prozess nicht mitzubeteiligen; die Visana verzichtet

auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer

gemäss vorinstanzlichem Entscheid kein Anspruch auf

Versicherungsleistungen zusteht, oder aber ob, entsprechend

seiner Rechtsbegehren, solche auszurichten sind, eventuell

unter vorhergehender Anweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen.

2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen

über die Gewährung von Versicherungsleistungen

bei Unfällen sowie die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht

entwickelten Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht

des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen

(

BGE 119 V 337

Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen)

und adäquaten Kausalzusammenhang (

BGE 125 V 461

Erw. 5a mit

Hinweisen) zwischen Unfallereignis und eingetretenem

Schaden zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf

den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE

122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) sowie hinsichtlich des im

Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen erforderlichen

Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125

V 195 Erw. 2 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

3.- a) Die SUVA ging in ihrem Einspracheentscheid vom

4. März 1998 davon aus, dass die geklagten Rückenbeschwerden

nicht auf den Unfall vom 18. Oktober 1996 zurückzuführen

sind. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend,

er habe sich anlässlich dieses Ereignisses im Rücken und im

Nackenbereich verletzt. Infolge des Gewichtes des hinuntergleitenden

Gerätes sei auch sein Kopf nach hinten zurückgedrückt

worden. Zum damaligen Zeitpunkt habe er die Nackenprobleme

als Begleiterscheinung einer Erkältung angesehen.

Am 25. Oktober 1999 habe sein Hausarzt, Dr. med. P.________

jedoch ausdrücklich erwähnt, dass die Beschwerden bezüglich

Nacken typisch in ihrer Art seien und häufig nach HWS-Distorsion

so geklagt würden. Beim Unfall vom Oktober 1996

könne er sehr wohl eine HWS-Distorsion erlitten haben.

b) Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der

gesamten eingeholten oder beigezogenen ärztlichen Unterlagen

mit überzeugender Begründung erkannt, dass keine

nachweisbaren Beschwerden als Folgen des Unfalles vom

18. Oktober 1996 vorhanden sind. Auch was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

diesbezüglich vorgebracht wird,

vermag die dargelegte Sachverhaltsfeststellung und das

davon abgeleitete Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen oder

zu entkräften. Zwar klagt der Beschwerdeführer nach wie vor

über Beeinträchtigungen im Nackenbereich, ohne sich jedoch

auf einen objektivierbaren Befund stützen zu können. So

beschränkt er sich darauf, lediglich unter Vorweisung eines

hausärztlichen Zeugnisses von Dr. med. P.________ und eines

Arztzeugnisses von Dr. med. A.________, den von der Vorinstanz

bereits abschliessend und in jeder Hinsicht richtig

geklärten Unfallhergang zu beanstanden. Insbesondere behauptet

er im jetzigen Verfahren erstmals, infolge des

Gewichtes des hinuntergleitenden Gerätes sei auch sein Kopf

nach hinten gedrückt worden. Nachdem in den vorliegenden

Akten erst im September 1997 von Schmerzen in der Nackengegend

die Rede ist und auch in medizinischer Hinsicht erst

ab jenem Zeitpunkt auf das typische Beschwerdebild einer

HWS-Distorsion hingewiesen wurde (Arztzeugnis von Dr. med.

P.________ vom 1. September 1997), ist die Frage, ob zwischen

dem erlittenen Unfall und den organisch nicht nachweisbaren

Gesundheitsstörungen ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit

zutreffend verneint worden. Dabei drängen sich ergänzende

Abklärungen nicht auf, da von ihnen keine weiteren Aufschlüsse

zu erwarten sind.

c) Aus dem vorgehend Gesagten folgt, dass das kantonale

Gericht den Einspracheentscheid vom 4. März 1998 in

zutreffender Berücksichtigung der gegebenen medizinischen

Befunde zu Recht bestätigt hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht

des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für

Sozialversicherung, der CSS Versicherung und der

Visana zugestellt.

Luzern, 30. Mai 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.05.2001 U 384/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.05.2001 U 384/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.05.2001 U 384/99

[AZA 7] U 384/99 Vr III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Scartazzini Urteil vom 30. Mai 2001 in Sachen K.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch den Verband X.________, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen A.- Der 1967 geborene K.________ war seit 1. Oktober 1996 als Einbaumonteur bei der S.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 26. November 1996 meldete die Arbeitgeberin der SUVA, der Versicherte habe am 18. Oktober 1996 zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter im Gerätelager einen Geschirrspüler auf zwei aufeinander stehende Geräte stellen wollen. Als seinem Arbeitskollegen das Gerät aus den Händen gerutscht sei, habe der Versicherte sofort nachgefasst. Dadurch sei seine Rückenmuskulatur angerissen worden. Nachdem der Versicherte ab 5. November 1996 arbeitsunfähig gewesen sei, habe er am 18. November 1996 die Arbeit wieder ganz aufnehmen können. Der am 6. November 1996 erstmals aufgesuchte Arzt, Dr. med. A.________ berichtete am 3. Dezember 1996, der Versicherte habe beim Auffangen einer überschweren Last von 90 kg Schmerzen in der tiefen Lendenwirbelsäule verspürt. Die SUVA ist auf den Fall eingetreten und hat die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht. Die W.________ GmbH, bei welcher der Versicherte seit

5. August 1997 angestellt war, meldete am 21. August 1997 der SUVA, am 18. August 1997 habe der Arbeitnehmer an seinem Maschinenarbeitsplatz einen «Schnittresten heruntergehoben», wobei er plötzlich einen «Zwick im Rücken» verspürt und sich eine Bandscheibenverletzung zugezogen habe; möglicherweise stamme der Schaden von einem früheren bei der SUVA gemeldeten Unfall. Die von Dr. med. P.________ in einem Arztzeugnis vom 1. September 1997 gestellte Diagnose lautete auf posttraumatische, rezidivierende Rückenbeschwerden bei HWS- und LWS-Distorsion 12/96. Anlässlich einer Befragung vom 30. September 1997 schilderte der Versicherte, wahrscheinlich noch während der Behandlung hätten sich die Schmerzen in der Nackengegend verstärkt, welchen er aber keine grosse Bedeutung zugemessen habe. Vor allem beim Heben von grösseren Lasten habe es immer wieder verstärkte Schmerzen im Nacken gegeben, und ganz schmerzfrei sei er nie mehr gewesen. Im Nachgang zu ärztlichen Abklärungen und Behandlungen lehnte die SUVA mit Verfügung vom 19. November 1997 Leistungen ab mit der Begründung, die vorhandenen Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den versicherten Unfall vom 18. Oktober 1996 zurückzuführen, und beim Ereignis vom 18. August 1997 habe es sich um einen normalen Vorfall gehandelt, der keinen Unfall darstelle. Mit Entscheid vom 4. März 1998 wies die SUVA die vom Versicherten und von der CSS Versicherung erhobenen Einsprachen ab. B.- Beschwerdeweise liess K.________ beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten. Insbesondere beantragte er die Zusprechung von Taggeldleistungen auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und die Übernahme von Heil- und Pflegekosten sowie die Prüfung des Integritätsschadens und des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Mit Entscheid vom 18. August 1999 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab. C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien die Nackenbeschwerden als unfallkausal festzustellen und die Angelegenheit zur Festlegung der gesetzlichen Leistungen an die verfügende Instanz zurückzuweisen. Gestützt auf Arztzeugnisse von Dr. med. A.________ (vom 22. Oktober 1999) und von Dr. med. P.________ (vom 25. Oktober 1999) erklärt er zur Begründung im Wesentlichen, bei seinen Gesundheitsschädigungen handle es sich um Verletzungen im Nackenwirbelbereich mit der Folge von Nacken- sowie Kopfschmerzen und Übelkeit. Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen. Die CSS Versicherung erklärt, sich am Prozess nicht mitzubeteiligen; die Visana verzichtet auf Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer gemäss vorinstanzlichem Entscheid kein Anspruch auf Versicherungsleistungen zusteht, oder aber ob, entsprechend seiner Rechtsbegehren, solche auszurichten sind, eventuell unter vorhergehender Anweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen. 2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen sowie die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht entwickelten Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) sowie hinsichtlich des im Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen erforderlichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.- a) Die SUVA ging in ihrem Einspracheentscheid vom

4. März 1998 davon aus, dass die geklagten Rückenbeschwerden nicht auf den Unfall vom 18. Oktober 1996 zurückzuführen sind. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich anlässlich dieses Ereignisses im Rücken und im Nackenbereich verletzt. Infolge des Gewichtes des hinuntergleitenden Gerätes sei auch sein Kopf nach hinten zurückgedrückt worden. Zum damaligen Zeitpunkt habe er die Nackenprobleme als Begleiterscheinung einer Erkältung angesehen. Am 25. Oktober 1999 habe sein Hausarzt, Dr. med. P.________ jedoch ausdrücklich erwähnt, dass die Beschwerden bezüglich Nacken typisch in ihrer Art seien und häufig nach HWS-Distorsion so geklagt würden. Beim Unfall vom Oktober 1996 könne er sehr wohl eine HWS-Distorsion erlitten haben.

b) Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der gesamten eingeholten oder beigezogenen ärztlichen Unterlagen mit überzeugender Begründung erkannt, dass keine nachweisbaren Beschwerden als Folgen des Unfalles vom

18. Oktober 1996 vorhanden sind. Auch was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich vorgebracht wird, vermag die dargelegte Sachverhaltsfeststellung und das davon abgeleitete Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen oder zu entkräften. Zwar klagt der Beschwerdeführer nach wie vor über Beeinträchtigungen im Nackenbereich, ohne sich jedoch auf einen objektivierbaren Befund stützen zu können. So beschränkt er sich darauf, lediglich unter Vorweisung eines hausärztlichen Zeugnisses von Dr. med. P.________ und eines Arztzeugnisses von Dr. med. A.________, den von der Vorinstanz bereits abschliessend und in jeder Hinsicht richtig geklärten Unfallhergang zu beanstanden. Insbesondere behauptet er im jetzigen Verfahren erstmals, infolge des Gewichtes des hinuntergleitenden Gerätes sei auch sein Kopf nach hinten gedrückt worden. Nachdem in den vorliegenden Akten erst im September 1997 von Schmerzen in der Nackengegend die Rede ist und auch in medizinischer Hinsicht erst ab jenem Zeitpunkt auf das typische Beschwerdebild einer HWS-Distorsion hingewiesen wurde (Arztzeugnis von Dr. med. P.________ vom 1. September 1997), ist die Frage, ob zwischen dem erlittenen Unfall und den organisch nicht nachweisbaren Gesundheitsstörungen ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend verneint worden. Dabei drängen sich ergänzende Abklärungen nicht auf, da von ihnen keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten sind.

c) Aus dem vorgehend Gesagten folgt, dass das kantonale Gericht den Einspracheentscheid vom 4. März 1998 in zutreffender Berücksichtigung der gegebenen medizinischen Befunde zu Recht bestätigt hat. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für Sozialversicherung, der CSS Versicherung und der Visana zugestellt. Luzern, 30. Mai 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: