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U_369/1999

Bundesgericht · 2001-11-27 · Deutsch CH
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Sachverhalt

S.________, geboren 1961, arbeitete ab Januar 1989

bei der Y.________ AG und war bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch für die

Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am

20. November 1991 stürzte er von einem Gerüst und zog sich

dabei eine Densfraktur sowie Frakturen an den Handgelenken

zu. Die SUVA kam für die Unfallbehandlung auf und richtete

Taggeld aus. Am 13. August 1992 meldete sich S.________ bei

der Invalidenversicherung an, welche ihm bei einem Invaliditätsgrad

von 70 % ab November 1992 eine bis August 1993

befristete ganze Rente zusprach und mit Verfügung vom

10. September 1993 für eine Umschulung zum Schreinerei-Mitarbeiter

aufkam. Nach dem vorzeitigen Abbruch der beruflichen

Massnahme richtete sie ab 1. August 1994 wieder eine

ganze und ab 1. Januar 1995 eine halbe Rente aus. Am

5. Juli 1995 erliess die SUVA eine Verfügung, mit welcher

sie dem Versicherten eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit

von 40 % ab 1. Juli 1995 sowie eine Integritätsentschädigung

bei einer Integritätseinbusse von 25 %

zusprach. Auf Einsprache hin ordnete sie eine psychiatrische

Begutachtung an, hob die Verfügung vom 5. Juli 1995 in

Bezug auf die Invalidenrente auf und sprach dem Versicherten

ab 1. Juli 1995 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 80 %

und einem Jahresverdienst von Fr. 75'975.- eine als Komplementärrente

berechnete Rente von Fr. 3096.- (Fr. 3174.- ab

1. Januar 1997) im Monat zu; an der Integritätsentschädigung

von 25 % hielt sie fest (Verfügung vom 29. September

1997). S.________ liess auch gegen diese Verfügung Einsprache

erheben und beantragen, die Komplementärrente sei

unter Erhöhung des versicherten Verdienstes entsprechend

der Teuerungszulage festzusetzen und es sei ihm eine Integritätsentschädigung

von mindestens 65 % zuzusprechen. Mit

Entscheid vom 19. Februar 1998 wies die SUVA die Einsprache

ab.

B.- Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

hiess die hiegegen erhobene Beschwerde insoweit teilweise

gut, als es den Einspracheentscheid bezüglich der Rente

aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit sie die

Komplementärrente unter Berücksichtigung der auf den

1. Januar 1997 in Kraft getretenen Verordnungsbestimmung

über den Teuerungsausgleich neu festsetze; im Übrigen wies

es die Beschwerde ab (Entscheid vom 18. August 1999).

C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben,

soweit damit die Sache zu neuer Verfügung über die

Komplementärrente an sie zurückgewiesen wurde. In der Begründung

wird daran festgehalten, dass die Verordnungsbestimmung

über den Teuerungsausgleich übergangsrechtlich

auf den vorliegenden Fall nicht Anwendung findet.

Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung

(BSV) schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Hat der nach UVG rentenberechtigte Versicherte

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder

der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird

ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der

Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und

der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll-

oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente

wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten

Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der

für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV

oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG).

Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat

nähere Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten

erlassen. Nach dem mit der Verordnungsänderung vom 9. Dezember

1996 (AS 1996 3456) eingefügten Abs. 2 von Art. 31

UVV (in Kraft seit 1. Januar 1997) wird bei der Festlegung

der Berechnungsbasis nach Art. 20 Abs. 2 UVG der versicherte

Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen

Prozentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht.

Nach den Schlussbestimmungen der Verordnungsänderung

vom 9. Dezember 1996 (Abs. 1) gilt für Komplementärrenten

im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 31 Abs. 4 UVG, die vor Inkrafttreten

dieser Änderung festgesetzt wurden, das bisherige

Recht.

2.- Streitig und zu prüfen ist, ob Art. 31 Abs. 2 UVV

auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Dabei ist davon

auszugehen, dass der Anspruch auf Komplementärrente vor

Inkrafttreten der Verordnungsänderung entstanden, über den

Anspruch jedoch erst nach diesem Zeitpunkt verfügt worden

ist. Es stellt sich mithin die Frage, wie die Übergangsbestimmung

von Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Verordnungsänderung

vom 9. Dezember 1996 zu verstehen ist. Während

die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die neue Bestimmung

sei auf sämtliche nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung

verfügungsweise festgesetzten Komplementärrenten

anwendbar, halten SUVA und BSV dafür, dass übergangsrechtlich

der Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens der

Renten massgebend ist.

a) Nach dem bis Ende 1996 gültig gewesenen Recht wurde

bei der Berechnung der Komplementärrente die gemäss Art. 15

Abs. 2 UVG auf der Grundlage des versicherten Verdienstes

im Jahr vor dem Unfall festgesetzte Rente der Unfallversicherung

der im Zeitpunkt des Rentenbeginns ausgerichteten

Rente der AHV oder IV gegenübergestellt, was im Hinblick

auf die grundsätzliche Unabänderlichkeit des versicherten

Verdienstes teilweise zu unbefriedigenden Ergebnissen führte

(vgl. BGE 122 V 342 Erw. 5, 119 V 492 Erw. 4b und 118 V

298 Erw. 2f). Mit dem auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen

Art. 31 Abs. 2 UVV wurde diesem Umstand insoweit

Rechnung getragen, als der versicherte Verdienst um den

beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der

Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht wird. Gemäss dieser

Bestimmung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten

zum Ausgleich der Teuerung Zulagen, welche

vom Bundesrat aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise

festgesetzt werden, wobei die Anpassung auf den

gleichen Zeitpunkt erfolgt wie bei den Renten der AHV. Mit

Art. 31 Abs. 2 UVV wird folglich sichergestellt, dass beim

erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen die für den Anspruch

auf die Komplementärrente massgebenden Berechnungselemente

(Rente der Unfallversicherung und Rente der AHV

oder IV) auf der gleichen zeitlichen Grundlage beruhen

(zeitliche Kongruenz; vgl. Erläuterungen des BSV zur Änderung

der Bestimmungen über die Komplementärrenten, in: RKUV

1997 S. 48).

b) Die Übergangsbestimmung von Abs. 1 der Schlussbestimmungen

der Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996,

wonach für Komplementärrenten im Sinne von Art. 20 Abs. 2

und Art. 31 Abs. 4 UVG, die vor Inkrafttreten der Änderung

festgesetzt wurden, das bisherige Recht gilt, bedeutet,

dass keine Teuerungsanpassung nach Art. 31 Abs. 2 UVV bei

Komplementärrenten erfolgt, die vor dem 1. Januar 1997

festgesetzt worden sind. Der Wortlaut der Bestimmung ist

insofern nicht eindeutig, als unter dem Ausdruck "festgesetzt

wurden" allein die ursprüngliche Rentenfestsetzung

(erstmaliges Zusammentreffen der Renten) oder grundsätzlich

jede Festsetzung der Komplementärrente verstanden werden

kann (mit der Folge, dass bei Neufestsetzung der Rente nach

Inkrafttreten der Änderung das neue Recht anwendbar ist).

Fraglich ist zudem, ob übergangsrechtlich auf den Anspruchsbeginn

oder auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses

abzustellen ist. Im Kreisschreiben Nr. 17 an die UVG-Versicherer

und die Ersatzkasse UVG vom 19. März 1997 hat das

BSV hiezu ausgeführt, gemäss Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz

UVG werde die Komplementärrente beim erstmaligen Zusammentreffen

einer UVG-Rente mit einer Rente der AHV oder der IV

festgesetzt. Der Zeitpunkt der Festsetzung einer Komplementärrente

sei somit derjenige der Entstehung des Anspruchs

auf die Rente. Daraus ergebe sich, dass das neue Recht auf

Renten der obligatorischen Unfallversicherung anwendbar

sei, die nach dem 1. Januar 1997 erstmals mit einer Rente

der AHV oder der IV zusammentreffen. Diese Auffassung findet

in Gesetz und Verordnung insofern eine Stütze, als

Art. 20 Abs. 2 UVG zwischen Festsetzung und Anpassung der

Renten unterscheidet und in Art. 33 UVV nicht von Festsetzung

bzw. Neufestsetzung, sondern von Anpassung (adaptation,

adeguamento; so der Normtitel) gesprochen wird. Wenn

daher in der Übergangsbestimmung von Festsetzung der Rente

(qui ont été fixées ..., stabilite prima ...) die Rede ist,

so spricht dies dafür, dass damit allein die erstmalige

Rentenfestsetzung und nicht auch die spätere Neufestsetzung

(Anpassung) von Komplementärrenten gemeint ist. Dazu kommt,

dass die Teuerungsanpassung gemäss Art. 31 Abs. 2 UVV beim

erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen erfolgt. Damit

ist gleichzeitig gesagt, dass für die Teuerungsanpassung

der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Komplementärrente

und nicht derjenige des Verfügungserlasses massgebend

ist, was auch übergangsrechtlich zu beachten ist.

c) Diese Auslegung entspricht dem klaren Willen des

Verordnungsgebers, wie er aus den Materialien hervorgeht.

Danach wurde beim Erlass der Übergangsbestimmung davon

ausgegangen, dass nur neue Renten der Unfallversicherung

nach den revidierten Vorschriften über die Komplementärrenten

zu berechnen sind, was im Rahmen einer Übergangsbestimmung

festgehalten werden sollte (Protokoll zur Besprechung

vom 3. Juli 1995 betreffend Revision der UVV, S. 13).

Bei der Diskussion der Übergangsbestimmung wurde seitens

der Vertreter der SUVA darauf hingewiesen, dass höhere

Leistungen nicht rückwirkend finanziert werden könnten. Es

wurde daher eine Formulierung vorgeschlagen, wonach die

neue Regelung auf Komplementärrenten, die vor Inkrafttreten

der Änderung festgesetzt wurden, nicht Anwendung findet

(Protokoll zur Besprechung vom 18. Oktober 1995 betreffend

Revision der UVV, Fragen der Berechnung der Komplementärrenten,

S. 9). Aus der Feststellung, wonach nur neue Renten

nach den geänderten Bestimmungen festgesetzt werden sollten,

ist zu schliessen, dass eine Teuerungsanpassung gemäss

Art. 31 Abs. 2 UVV bei laufenden Renten auch im Falle einer

Neufestsetzung (Art. 33 UVV) ausgeschlossen werden wollte.

Dementsprechend hat das BSV in den Erläuterungen zur Verordnungsänderung

ausgeführt, die Anrechnung der Teuerungszulage

erfolge nur beim erstmaligen Zusammentreffen und

nicht bei jeder späteren Neuberechnung infolge Mutation

(RKUV 1997 S. 49), womit auch gesagt wurde, dass übergangsrechtlich

auf das erstmalige Zusammentreffen der Leistungen

und nicht auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses abzustellen

ist. Diese Lösung steht nicht im Widerspruch zu dem

mit der Verordnungsänderung angestrebten Zweck. Zwar soll

nach dem Gesagten mit Art. 31 Abs. 2 UVV sichergestellt

werden, dass die für den Anspruch auf Komplementärrenten

massgebenden Berechnungselemente auf der gleichen zeitlichen

Grundlage beruhen. Der Grundsatz der zeitlichen

Kongruenz wird indessen nicht voll verwirklicht, indem die

Teuerung nur beim erstmaligen Zusammentreffen der Renten

ausgeglichen wird, nicht aber bei der Neufestsetzung von

Renten gemäss Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 UVV . Dies spricht

für eine Auslegung der Übergangsbestimmung in dem Sinne,

dass die neue Vorschrift von Art. 31 Abs. 2 UVV nur zur

Anwendung gelangt, wenn die Renten erstmals nach Inkrafttreten

der Verordnungsänderung zusammengetroffen sind,

nicht aber bei einer Anpassung der Renten nach diesem Zeitpunkt

oder wenn über eine vor Inkrafttreten des neuen

Rechts entstandene Rente erst unter der Herrschaft des

neuen Rechts verfügt wird.

3.- Zu prüfen bleibt, ob sich die vom Verordnungsgeber

getroffene Regelung mit Gesetz und Verfassung, insbesondere

dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV, vereinbaren

lässt.

a) Die Übergangsbestimmung verstösst nicht gegen das

Gesetz, sondern entspricht nach dem Gesagten vielmehr

Art. 20 Abs. 2 UVG, wonach die Rente beim erstmaligen Zusammentreffen

der zu koordinierenden Renten festzusetzen

ist. Sie hält sich zudem im Rahmen dessen, was der Gesetzgeber

in Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG beim Inkrafttreten des

UVG übergangsrechtlich statuiert hat. Danach waren vom Inkrafttreten

dieses Gesetzes an die neuen Bestimmungen über

die Invalidenrente anwendbar, wenn der Anspruch erst nach

diesem Zeitpunkt entstanden war, was bedeutet, dass bei den

vor Inkrafttreten entstandenen Rentenansprüchen das frühere

Recht anwendbar blieb (vgl. BGE 124 V 56 Erw. 3; vgl. auch

Bemerkungen von Maurer in SZS 1985 S. 210). Auch bei Leistungsverbesserungen

im Sozialversicherungsrecht besteht

kein Grundsatz, wonach das neue Recht ab Inkrafttreten

stets auch auf Dauerverhältnisse anwendbar ist, bei denen

sich der anspruchsbegründende Sachverhalt vor dem Inkrafttreten

verwirklicht hat (BGE 99 V 203; vgl. etwa BGE 126 V

273 ff.). Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht bei der

übergangsrechtlichen Regelung eine weite Gestaltungsfreiheit

zu. Er kann dabei auch die finanziellen Folgen einer

Rechtsänderung mit berücksichtigen (vgl. Maurer, Schweizerisches

Sozialversicherungsrecht, Bern 1979, Bd. I S. 181).

SUVA und BSV weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass

die Finanzierung der Invaliden- und Hinterlassenenrenten

gemäss Art. 90 Abs. 2 UVG nach dem Rentenwertumlageverfahren

erfolgt und das Deckungskapital für sämtliche Ausgaben

aus bereits eingetretenen Unfällen genügen muss. Nach

Abs. 3 der Bestimmung werden die Teuerungszulagen aus den

Zinsüberschüssen und, soweit diese nicht ausreichen, nach

dem Ausgabenumlageverfahren finanziert. Danach sind künftige

Leistungen vorauszufinanzieren und erforderlichenfalls

durch entsprechende Prämienzuschläge zu decken (vgl.

Maurer, Unfallversicherungsrecht, Bern 1985 S. 571). Wie

den Materialien zur Verordnungsänderung zu entnehmen ist,

war dieser Umstand ausschlaggebend dafür, dass die Anwendbarkeit

des neuen Rechts auf Komplementärrenten beschränkt

wurde, die erstmals nach dessen Inkrafttreten am 1. Januar

1997 mit einer Rente der AHV oder IV zusammentreffen (Protokoll

zur Besprechung vom 18. Oktober 1995 betreffend Revision

der UVV, Fragen der Berechnung der Komplementärrenten,

S. 9; vgl. auch RKUV 1997 S. 53).

b) Nach der Rechtsprechung verletzt ein Erlass den

Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV),

wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein

vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht

ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt,

die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit

ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht

nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches

nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt

wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied

oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche

Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche

Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu

regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen

Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem

Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des

Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 123

I 7 Erw. 6a, 23 Erw. 3b, 141 Erw. 10b und 243 Erw. 2b, 123

II 11 Erw. 3a und 26 Erw. 6a). Bei Rechtsänderungen ist zu

beachten, dass Änderungen von Erlassen zwangsläufig bewirken,

dass für die Rechtsunterworfenen unterschiedliche Regelungen

gelten je nachdem, ob der rechtlich erfasste Tatbestand

für sie vor oder nach der Revision wirksam wird. In

den damit verbundenen Ungleichbehandlungen liegt an sich

noch kein Verfassungsverstoss. Auch im Lichte des Rechtsgleichheitsgebots

ist es nicht Sache des Gerichts, sein

Ermessen an die Stelle desjenigen des Gesetz- oder Verordnungsgebers

zu stellen (BGE 122 II 117 Erw. 2b mit Hinweisen).

Die streitige Übergangsbestimmung hat insofern eine

Ungleichbehandlung zur Folge, als Bezüger von Komplementärrenten,

für die der Anspruch vor dem 1. Januar 1997 entstanden

ist, keinen Teuerungszuschlag nach Art. 31 Abs. 2

UVV erhalten, selbst wenn hierüber erst nach dem 1. Januar

1997 verfügt oder die Rente nach diesem Zeitpunkt gemäss

Art. 33 Abs. 2 UVV (oder Art. 34 UVV) angepasst wird. Hierin

kann indessen keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes

von Art. 8 Abs. 1 BV erblickt werden. Nach dem

Gesagten bestehen sachliche Gründe für die getroffene

Lösung. Eine Anwendung der Bestimmung auf sämtliche laufenden

Renten sowie auf Renten, die nach Inkrafttreten der

Verordnungsänderung angepasst werden, wäre unter sozialpolitischen

Gründen wohl wünschbar gewesen. Eine solche

Regelung hat der Verordnungsgeber jedoch nicht vorgesehen

und er kann hiezu auch vom Richter nicht verhalten werden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Bezüger

laufender Komplementärrenten nicht von jedem Teuerungsausgleich

ausgeschlossen sind. Der Ausgleich erfolgt allerdings

auf der Komplementärrente und nicht auf der Grundrente

oder dem versicherten Verdienst (BGE 119 V 484 ff.).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

St. Gallen vom 18. August 1999 aufgehoben, soweit

damit die Sache zu neuer Verfügung über die Komplementärrente

an die SUVA zurückgewiesen wurde.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht

des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. November 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 November 1991 stürzte er von einem Gerüst und zog sich

dabei eine Densfraktur sowie Frakturen an den Handgelenken

zu. Die SUVA kam für die Unfallbehandlung auf und richtete

Taggeld aus. Am 13. August 1992 meldete sich S.________ bei

der Invalidenversicherung an, welche ihm bei einem Invaliditätsgrad

von 70 % ab November 1992 eine bis August 1993

befristete ganze Rente zusprach und mit Verfügung vom

10. September 1993 für eine Umschulung zum Schreinerei-Mitarbeiter

aufkam. Nach dem vorzeitigen Abbruch der beruflichen

Massnahme richtete sie ab 1. August 1994 wieder eine

ganze und ab 1. Januar 1995 eine halbe Rente aus. Am

5. Juli 1995 erliess die SUVA eine Verfügung, mit welcher

sie dem Versicherten eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit

von 40 % ab 1. Juli 1995 sowie eine Integritätsentschädigung

bei einer Integritätseinbusse von 25 %

zusprach. Auf Einsprache hin ordnete sie eine psychiatrische

Begutachtung an, hob die Verfügung vom 5. Juli 1995 in

Bezug auf die Invalidenrente auf und sprach dem Versicherten

ab 1. Juli 1995 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 80 %

und einem Jahresverdienst von Fr. 75'975.- eine als Komplementärrente

berechnete Rente von Fr. 3096.- (Fr. 3174.- ab

1. Januar 1997) im Monat zu; an der Integritätsentschädigung

von 25 % hielt sie fest (Verfügung vom 29. September

1997). S.________ liess auch gegen diese Verfügung Einsprache

erheben und beantragen, die Komplementärrente sei

unter Erhöhung des versicherten Verdienstes entsprechend

der Teuerungszulage festzusetzen und es sei ihm eine Integritätsentschädigung

von mindestens 65 % zuzusprechen. Mit

Entscheid vom 19. Februar 1998 wies die SUVA die Einsprache

ab.

B.- Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

hiess die hiegegen erhobene Beschwerde insoweit teilweise

gut, als es den Einspracheentscheid bezüglich der Rente

aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit sie die

Komplementärrente unter Berücksichtigung der auf den

1. Januar 1997 in Kraft getretenen Verordnungsbestimmung

über den Teuerungsausgleich neu festsetze; im Übrigen wies

es die Beschwerde ab (Entscheid vom 18. August 1999).

C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben,

soweit damit die Sache zu neuer Verfügung über die

Komplementärrente an sie zurückgewiesen wurde. In der Begründung

wird daran festgehalten, dass die Verordnungsbestimmung

über den Teuerungsausgleich übergangsrechtlich

auf den vorliegenden Fall nicht Anwendung findet.

Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung

(BSV) schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Hat der nach UVG rentenberechtigte Versicherte

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder

der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird

ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der

Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und

der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll-

oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente

wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten

Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der

für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV

oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG).

Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat

nähere Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten

erlassen. Nach dem mit der Verordnungsänderung vom 9. Dezember

1996 (AS 1996 3456) eingefügten Abs. 2 von Art. 31

UVV (in Kraft seit 1. Januar 1997) wird bei der Festlegung

der Berechnungsbasis nach Art. 20 Abs. 2 UVG der versicherte

Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen

Prozentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht.

Nach den Schlussbestimmungen der Verordnungsänderung

vom 9. Dezember 1996 (Abs. 1) gilt für Komplementärrenten

im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 31 Abs. 4 UVG, die vor Inkrafttreten

dieser Änderung festgesetzt wurden, das bisherige

Recht.

2.- Streitig und zu prüfen ist, ob Art. 31 Abs. 2 UVV

auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Dabei ist davon

auszugehen, dass der Anspruch auf Komplementärrente vor

Inkrafttreten der Verordnungsänderung entstanden, über den

Anspruch jedoch erst nach diesem Zeitpunkt verfügt worden

ist. Es stellt sich mithin die Frage, wie die Übergangsbestimmung

von Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Verordnungsänderung

vom 9. Dezember 1996 zu verstehen ist. Während

die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die neue Bestimmung

sei auf sämtliche nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung

verfügungsweise festgesetzten Komplementärrenten

anwendbar, halten SUVA und BSV dafür, dass übergangsrechtlich

der Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens der

Renten massgebend ist.

a) Nach dem bis Ende 1996 gültig gewesenen Recht wurde

bei der Berechnung der Komplementärrente die gemäss Art. 15

Abs. 2 UVG auf der Grundlage des versicherten Verdienstes

im Jahr vor dem Unfall festgesetzte Rente der Unfallversicherung

der im Zeitpunkt des Rentenbeginns ausgerichteten

Rente der AHV oder IV gegenübergestellt, was im Hinblick

auf die grundsätzliche Unabänderlichkeit des versicherten

Verdienstes teilweise zu unbefriedigenden Ergebnissen führte

(vgl. BGE 122 V 342 Erw. 5, 119 V 492 Erw. 4b und 118 V

298 Erw. 2f). Mit dem auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen

Art. 31 Abs. 2 UVV wurde diesem Umstand insoweit

Rechnung getragen, als der versicherte Verdienst um den

beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der

Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht wird. Gemäss dieser

Bestimmung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten

zum Ausgleich der Teuerung Zulagen, welche

vom Bundesrat aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise

festgesetzt werden, wobei die Anpassung auf den

gleichen Zeitpunkt erfolgt wie bei den Renten der AHV. Mit

Art. 31 Abs. 2 UVV wird folglich sichergestellt, dass beim

erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen die für den Anspruch

auf die Komplementärrente massgebenden Berechnungselemente

(Rente der Unfallversicherung und Rente der AHV

oder IV) auf der gleichen zeitlichen Grundlage beruhen

(zeitliche Kongruenz; vgl. Erläuterungen des BSV zur Änderung

der Bestimmungen über die Komplementärrenten, in: RKUV

1997 S. 48).

b) Die Übergangsbestimmung von Abs. 1 der Schlussbestimmungen

der Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996,

wonach für Komplementärrenten im Sinne von Art. 20 Abs. 2

und Art. 31 Abs. 4 UVG, die vor Inkrafttreten der Änderung

festgesetzt wurden, das bisherige Recht gilt, bedeutet,

dass keine Teuerungsanpassung nach Art. 31 Abs. 2 UVV bei

Komplementärrenten erfolgt, die vor dem 1. Januar 1997

festgesetzt worden sind. Der Wortlaut der Bestimmung ist

insofern nicht eindeutig, als unter dem Ausdruck "festgesetzt

wurden" allein die ursprüngliche Rentenfestsetzung

(erstmaliges Zusammentreffen der Renten) oder grundsätzlich

jede Festsetzung der Komplementärrente verstanden werden

kann (mit der Folge, dass bei Neufestsetzung der Rente nach

Inkrafttreten der Änderung das neue Recht anwendbar ist).

Fraglich ist zudem, ob übergangsrechtlich auf den Anspruchsbeginn

oder auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses

abzustellen ist. Im Kreisschreiben Nr. 17 an die UVG-Versicherer

und die Ersatzkasse UVG vom 19. März 1997 hat das

BSV hiezu ausgeführt, gemäss Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz

UVG werde die Komplementärrente beim erstmaligen Zusammentreffen

einer UVG-Rente mit einer Rente der AHV oder der IV

festgesetzt. Der Zeitpunkt der Festsetzung einer Komplementärrente

sei somit derjenige der Entstehung des Anspruchs

auf die Rente. Daraus ergebe sich, dass das neue Recht auf

Renten der obligatorischen Unfallversicherung anwendbar

sei, die nach dem 1. Januar 1997 erstmals mit einer Rente

der AHV oder der IV zusammentreffen. Diese Auffassung findet

in Gesetz und Verordnung insofern eine Stütze, als

Art. 20 Abs. 2 UVG zwischen Festsetzung und Anpassung der

Renten unterscheidet und in Art. 33 UVV nicht von Festsetzung

bzw. Neufestsetzung, sondern von Anpassung (adaptation,

adeguamento; so der Normtitel) gesprochen wird. Wenn

daher in der Übergangsbestimmung von Festsetzung der Rente

(qui ont été fixées ..., stabilite prima ...) die Rede ist,

so spricht dies dafür, dass damit allein die erstmalige

Rentenfestsetzung und nicht auch die spätere Neufestsetzung

(Anpassung) von Komplementärrenten gemeint ist. Dazu kommt,

dass die Teuerungsanpassung gemäss Art. 31 Abs. 2 UVV beim

erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen erfolgt. Damit

ist gleichzeitig gesagt, dass für die Teuerungsanpassung

der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Komplementärrente

und nicht derjenige des Verfügungserlasses massgebend

ist, was auch übergangsrechtlich zu beachten ist.

c) Diese Auslegung entspricht dem klaren Willen des

Verordnungsgebers, wie er aus den Materialien hervorgeht.

Danach wurde beim Erlass der Übergangsbestimmung davon

ausgegangen, dass nur neue Renten der Unfallversicherung

nach den revidierten Vorschriften über die Komplementärrenten

zu berechnen sind, was im Rahmen einer Übergangsbestimmung

festgehalten werden sollte (Protokoll zur Besprechung

vom 3. Juli 1995 betreffend Revision der UVV, S. 13).

Bei der Diskussion der Übergangsbestimmung wurde seitens

der Vertreter der SUVA darauf hingewiesen, dass höhere

Leistungen nicht rückwirkend finanziert werden könnten. Es

wurde daher eine Formulierung vorgeschlagen, wonach die

neue Regelung auf Komplementärrenten, die vor Inkrafttreten

der Änderung festgesetzt wurden, nicht Anwendung findet

(Protokoll zur Besprechung vom 18. Oktober 1995 betreffend

Revision der UVV, Fragen der Berechnung der Komplementärrenten,

S. 9). Aus der Feststellung, wonach nur neue Renten

nach den geänderten Bestimmungen festgesetzt werden sollten,

ist zu schliessen, dass eine Teuerungsanpassung gemäss

Art. 31 Abs. 2 UVV bei laufenden Renten auch im Falle einer

Neufestsetzung (Art. 33 UVV) ausgeschlossen werden wollte.

Dementsprechend hat das BSV in den Erläuterungen zur Verordnungsänderung

ausgeführt, die Anrechnung der Teuerungszulage

erfolge nur beim erstmaligen Zusammentreffen und

nicht bei jeder späteren Neuberechnung infolge Mutation

(RKUV 1997 S. 49), womit auch gesagt wurde, dass übergangsrechtlich

auf das erstmalige Zusammentreffen der Leistungen

und nicht auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses abzustellen

ist. Diese Lösung steht nicht im Widerspruch zu dem

mit der Verordnungsänderung angestrebten Zweck. Zwar soll

nach dem Gesagten mit Art. 31 Abs. 2 UVV sichergestellt

werden, dass die für den Anspruch auf Komplementärrenten

massgebenden Berechnungselemente auf der gleichen zeitlichen

Grundlage beruhen. Der Grundsatz der zeitlichen

Kongruenz wird indessen nicht voll verwirklicht, indem die

Teuerung nur beim erstmaligen Zusammentreffen der Renten

ausgeglichen wird, nicht aber bei der Neufestsetzung von

Renten gemäss Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 UVV . Dies spricht

für eine Auslegung der Übergangsbestimmung in dem Sinne,

dass die neue Vorschrift von Art. 31 Abs. 2 UVV nur zur

Anwendung gelangt, wenn die Renten erstmals nach Inkrafttreten

der Verordnungsänderung zusammengetroffen sind,

nicht aber bei einer Anpassung der Renten nach diesem Zeitpunkt

oder wenn über eine vor Inkrafttreten des neuen

Rechts entstandene Rente erst unter der Herrschaft des

neuen Rechts verfügt wird.

3.- Zu prüfen bleibt, ob sich die vom Verordnungsgeber

getroffene Regelung mit Gesetz und Verfassung, insbesondere

dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV, vereinbaren

lässt.

a) Die Übergangsbestimmung verstösst nicht gegen das

Gesetz, sondern entspricht nach dem Gesagten vielmehr

Art. 20 Abs. 2 UVG, wonach die Rente beim erstmaligen Zusammentreffen

der zu koordinierenden Renten festzusetzen

ist. Sie hält sich zudem im Rahmen dessen, was der Gesetzgeber

in Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG beim Inkrafttreten des

UVG übergangsrechtlich statuiert hat. Danach waren vom Inkrafttreten

dieses Gesetzes an die neuen Bestimmungen über

die Invalidenrente anwendbar, wenn der Anspruch erst nach

diesem Zeitpunkt entstanden war, was bedeutet, dass bei den

vor Inkrafttreten entstandenen Rentenansprüchen das frühere

Recht anwendbar blieb (vgl. BGE 124 V 56 Erw. 3; vgl. auch

Bemerkungen von Maurer in SZS 1985 S. 210). Auch bei Leistungsverbesserungen

im Sozialversicherungsrecht besteht

kein Grundsatz, wonach das neue Recht ab Inkrafttreten

stets auch auf Dauerverhältnisse anwendbar ist, bei denen

sich der anspruchsbegründende Sachverhalt vor dem Inkrafttreten

verwirklicht hat (BGE 99 V 203; vgl. etwa BGE 126 V

273 ff.). Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht bei der

übergangsrechtlichen Regelung eine weite Gestaltungsfreiheit

zu. Er kann dabei auch die finanziellen Folgen einer

Rechtsänderung mit berücksichtigen (vgl. Maurer, Schweizerisches

Sozialversicherungsrecht, Bern 1979, Bd. I S. 181).

SUVA und BSV weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass

die Finanzierung der Invaliden- und Hinterlassenenrenten

gemäss Art. 90 Abs. 2 UVG nach dem Rentenwertumlageverfahren

erfolgt und das Deckungskapital für sämtliche Ausgaben

aus bereits eingetretenen Unfällen genügen muss. Nach

Abs. 3 der Bestimmung werden die Teuerungszulagen aus den

Zinsüberschüssen und, soweit diese nicht ausreichen, nach

dem Ausgabenumlageverfahren finanziert. Danach sind künftige

Leistungen vorauszufinanzieren und erforderlichenfalls

durch entsprechende Prämienzuschläge zu decken (vgl.

Maurer, Unfallversicherungsrecht, Bern 1985 S. 571). Wie

den Materialien zur Verordnungsänderung zu entnehmen ist,

war dieser Umstand ausschlaggebend dafür, dass die Anwendbarkeit

des neuen Rechts auf Komplementärrenten beschränkt

wurde, die erstmals nach dessen Inkrafttreten am 1. Januar

1997 mit einer Rente der AHV oder IV zusammentreffen (Protokoll

zur Besprechung vom 18. Oktober 1995 betreffend Revision

der UVV, Fragen der Berechnung der Komplementärrenten,

S. 9; vgl. auch RKUV 1997 S. 53).

b) Nach der Rechtsprechung verletzt ein Erlass den

Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV),

wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein

vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht

ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt,

die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit

ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht

nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches

nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt

wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied

oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche

Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche

Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu

regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen

Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem

Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des

Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 123

I 7 Erw. 6a, 23 Erw. 3b, 141 Erw. 10b und 243 Erw. 2b, 123

II 11 Erw. 3a und 26 Erw. 6a). Bei Rechtsänderungen ist zu

beachten, dass Änderungen von Erlassen zwangsläufig bewirken,

dass für die Rechtsunterworfenen unterschiedliche Regelungen

gelten je nachdem, ob der rechtlich erfasste Tatbestand

für sie vor oder nach der Revision wirksam wird. In

den damit verbundenen Ungleichbehandlungen liegt an sich

noch kein Verfassungsverstoss. Auch im Lichte des Rechtsgleichheitsgebots

ist es nicht Sache des Gerichts, sein

Ermessen an die Stelle desjenigen des Gesetz- oder Verordnungsgebers

zu stellen (BGE 122 II 117 Erw. 2b mit Hinweisen).

Die streitige Übergangsbestimmung hat insofern eine

Ungleichbehandlung zur Folge, als Bezüger von Komplementärrenten,

für die der Anspruch vor dem 1. Januar 1997 entstanden

ist, keinen Teuerungszuschlag nach Art. 31 Abs. 2

UVV erhalten, selbst wenn hierüber erst nach dem 1. Januar

1997 verfügt oder die Rente nach diesem Zeitpunkt gemäss

Art. 33 Abs. 2 UVV (oder Art. 34 UVV) angepasst wird. Hierin

kann indessen keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes

von Art. 8 Abs. 1 BV erblickt werden. Nach dem

Gesagten bestehen sachliche Gründe für die getroffene

Lösung. Eine Anwendung der Bestimmung auf sämtliche laufenden

Renten sowie auf Renten, die nach Inkrafttreten der

Verordnungsänderung angepasst werden, wäre unter sozialpolitischen

Gründen wohl wünschbar gewesen. Eine solche

Regelung hat der Verordnungsgeber jedoch nicht vorgesehen

und er kann hiezu auch vom Richter nicht verhalten werden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Bezüger

laufender Komplementärrenten nicht von jedem Teuerungsausgleich

ausgeschlossen sind. Der Ausgleich erfolgt allerdings

auf der Komplementärrente und nicht auf der Grundrente

oder dem versicherten Verdienst (BGE 119 V 484 ff.).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

St. Gallen vom 18. August 1999 aufgehoben, soweit

damit die Sache zu neuer Verfügung über die Komplementärrente

an die SUVA zurückgewiesen wurde.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht

des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. November 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 7]

U 369/99 Vr

I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Rüedi, Meyer

und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin

Hofer

Urteil vom 27. November 2001

in Sachen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse

1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, 1961, Beschwerdegegner, vertreten durch die

Gewerkschaft X.________,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

A.- S.________, geboren 1961, arbeitete ab Januar 1989

bei der Y.________ AG und war bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch für die

Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am

20. November 1991 stürzte er von einem Gerüst und zog sich

dabei eine Densfraktur sowie Frakturen an den Handgelenken

zu. Die SUVA kam für die Unfallbehandlung auf und richtete

Taggeld aus. Am 13. August 1992 meldete sich S.________ bei

der Invalidenversicherung an, welche ihm bei einem Invaliditätsgrad

von 70 % ab November 1992 eine bis August 1993

befristete ganze Rente zusprach und mit Verfügung vom

10. September 1993 für eine Umschulung zum Schreinerei-Mitarbeiter

aufkam. Nach dem vorzeitigen Abbruch der beruflichen

Massnahme richtete sie ab 1. August 1994 wieder eine

ganze und ab 1. Januar 1995 eine halbe Rente aus. Am

5. Juli 1995 erliess die SUVA eine Verfügung, mit welcher

sie dem Versicherten eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit

von 40 % ab 1. Juli 1995 sowie eine Integritätsentschädigung

bei einer Integritätseinbusse von 25 %

zusprach. Auf Einsprache hin ordnete sie eine psychiatrische

Begutachtung an, hob die Verfügung vom 5. Juli 1995 in

Bezug auf die Invalidenrente auf und sprach dem Versicherten

ab 1. Juli 1995 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 80 %

und einem Jahresverdienst von Fr. 75'975.- eine als Komplementärrente

berechnete Rente von Fr. 3096.- (Fr. 3174.- ab

1. Januar 1997) im Monat zu; an der Integritätsentschädigung

von 25 % hielt sie fest (Verfügung vom 29. September

1997). S.________ liess auch gegen diese Verfügung Einsprache

erheben und beantragen, die Komplementärrente sei

unter Erhöhung des versicherten Verdienstes entsprechend

der Teuerungszulage festzusetzen und es sei ihm eine Integritätsentschädigung

von mindestens 65 % zuzusprechen. Mit

Entscheid vom 19. Februar 1998 wies die SUVA die Einsprache

ab.

B.- Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

hiess die hiegegen erhobene Beschwerde insoweit teilweise

gut, als es den Einspracheentscheid bezüglich der Rente

aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit sie die

Komplementärrente unter Berücksichtigung der auf den

1. Januar 1997 in Kraft getretenen Verordnungsbestimmung

über den Teuerungsausgleich neu festsetze; im Übrigen wies

es die Beschwerde ab (Entscheid vom 18. August 1999).

C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben,

soweit damit die Sache zu neuer Verfügung über die

Komplementärrente an sie zurückgewiesen wurde. In der Begründung

wird daran festgehalten, dass die Verordnungsbestimmung

über den Teuerungsausgleich übergangsrechtlich

auf den vorliegenden Fall nicht Anwendung findet.

Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung

(BSV) schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Hat der nach UVG rentenberechtigte Versicherte

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder

der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird

ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der

Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und

der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll-

oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente

wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten

Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der

für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV

oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG).

Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat

nähere Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten

erlassen. Nach dem mit der Verordnungsänderung vom 9. Dezember

1996 (AS 1996 3456) eingefügten Abs. 2 von Art. 31

UVV (in Kraft seit 1. Januar 1997) wird bei der Festlegung

der Berechnungsbasis nach Art. 20 Abs. 2 UVG der versicherte

Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen

Prozentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht.

Nach den Schlussbestimmungen der Verordnungsänderung

vom 9. Dezember 1996 (Abs. 1) gilt für Komplementärrenten

im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 31 Abs. 4 UVG, die vor Inkrafttreten

dieser Änderung festgesetzt wurden, das bisherige

Recht.

2.- Streitig und zu prüfen ist, ob Art. 31 Abs. 2 UVV

auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Dabei ist davon

auszugehen, dass der Anspruch auf Komplementärrente vor

Inkrafttreten der Verordnungsänderung entstanden, über den

Anspruch jedoch erst nach diesem Zeitpunkt verfügt worden

ist. Es stellt sich mithin die Frage, wie die Übergangsbestimmung

von Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Verordnungsänderung

vom 9. Dezember 1996 zu verstehen ist. Während

die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die neue Bestimmung

sei auf sämtliche nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung

verfügungsweise festgesetzten Komplementärrenten

anwendbar, halten SUVA und BSV dafür, dass übergangsrechtlich

der Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens der

Renten massgebend ist.

a) Nach dem bis Ende 1996 gültig gewesenen Recht wurde

bei der Berechnung der Komplementärrente die gemäss Art. 15

Abs. 2 UVG auf der Grundlage des versicherten Verdienstes

im Jahr vor dem Unfall festgesetzte Rente der Unfallversicherung

der im Zeitpunkt des Rentenbeginns ausgerichteten

Rente der AHV oder IV gegenübergestellt, was im Hinblick

auf die grundsätzliche Unabänderlichkeit des versicherten

Verdienstes teilweise zu unbefriedigenden Ergebnissen führte

(vgl. BGE 122 V 342 Erw. 5, 119 V 492 Erw. 4b und 118 V

298 Erw. 2f). Mit dem auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen

Art. 31 Abs. 2 UVV wurde diesem Umstand insoweit

Rechnung getragen, als der versicherte Verdienst um den

beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der

Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht wird. Gemäss dieser

Bestimmung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten

zum Ausgleich der Teuerung Zulagen, welche

vom Bundesrat aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise

festgesetzt werden, wobei die Anpassung auf den

gleichen Zeitpunkt erfolgt wie bei den Renten der AHV. Mit

Art. 31 Abs. 2 UVV wird folglich sichergestellt, dass beim

erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen die für den Anspruch

auf die Komplementärrente massgebenden Berechnungselemente

(Rente der Unfallversicherung und Rente der AHV

oder IV) auf der gleichen zeitlichen Grundlage beruhen

(zeitliche Kongruenz; vgl. Erläuterungen des BSV zur Änderung

der Bestimmungen über die Komplementärrenten, in: RKUV

1997 S. 48).

b) Die Übergangsbestimmung von Abs. 1 der Schlussbestimmungen

der Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996,

wonach für Komplementärrenten im Sinne von Art. 20 Abs. 2

und Art. 31 Abs. 4 UVG, die vor Inkrafttreten der Änderung

festgesetzt wurden, das bisherige Recht gilt, bedeutet,

dass keine Teuerungsanpassung nach Art. 31 Abs. 2 UVV bei

Komplementärrenten erfolgt, die vor dem 1. Januar 1997

festgesetzt worden sind. Der Wortlaut der Bestimmung ist

insofern nicht eindeutig, als unter dem Ausdruck "festgesetzt

wurden" allein die ursprüngliche Rentenfestsetzung

(erstmaliges Zusammentreffen der Renten) oder grundsätzlich

jede Festsetzung der Komplementärrente verstanden werden

kann (mit der Folge, dass bei Neufestsetzung der Rente nach

Inkrafttreten der Änderung das neue Recht anwendbar ist).

Fraglich ist zudem, ob übergangsrechtlich auf den Anspruchsbeginn

oder auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses

abzustellen ist. Im Kreisschreiben Nr. 17 an die UVG-Versicherer

und die Ersatzkasse UVG vom 19. März 1997 hat das

BSV hiezu ausgeführt, gemäss Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz

UVG werde die Komplementärrente beim erstmaligen Zusammentreffen

einer UVG-Rente mit einer Rente der AHV oder der IV

festgesetzt. Der Zeitpunkt der Festsetzung einer Komplementärrente

sei somit derjenige der Entstehung des Anspruchs

auf die Rente. Daraus ergebe sich, dass das neue Recht auf

Renten der obligatorischen Unfallversicherung anwendbar

sei, die nach dem 1. Januar 1997 erstmals mit einer Rente

der AHV oder der IV zusammentreffen. Diese Auffassung findet

in Gesetz und Verordnung insofern eine Stütze, als

Art. 20 Abs. 2 UVG zwischen Festsetzung und Anpassung der

Renten unterscheidet und in Art. 33 UVV nicht von Festsetzung

bzw. Neufestsetzung, sondern von Anpassung (adaptation,

adeguamento; so der Normtitel) gesprochen wird. Wenn

daher in der Übergangsbestimmung von Festsetzung der Rente

(qui ont été fixées ..., stabilite prima ...) die Rede ist,

so spricht dies dafür, dass damit allein die erstmalige

Rentenfestsetzung und nicht auch die spätere Neufestsetzung

(Anpassung) von Komplementärrenten gemeint ist. Dazu kommt,

dass die Teuerungsanpassung gemäss Art. 31 Abs. 2 UVV beim

erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen erfolgt. Damit

ist gleichzeitig gesagt, dass für die Teuerungsanpassung

der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Komplementärrente

und nicht derjenige des Verfügungserlasses massgebend

ist, was auch übergangsrechtlich zu beachten ist.

c) Diese Auslegung entspricht dem klaren Willen des

Verordnungsgebers, wie er aus den Materialien hervorgeht.

Danach wurde beim Erlass der Übergangsbestimmung davon

ausgegangen, dass nur neue Renten der Unfallversicherung

nach den revidierten Vorschriften über die Komplementärrenten

zu berechnen sind, was im Rahmen einer Übergangsbestimmung

festgehalten werden sollte (Protokoll zur Besprechung

vom 3. Juli 1995 betreffend Revision der UVV, S. 13).

Bei der Diskussion der Übergangsbestimmung wurde seitens

der Vertreter der SUVA darauf hingewiesen, dass höhere

Leistungen nicht rückwirkend finanziert werden könnten. Es

wurde daher eine Formulierung vorgeschlagen, wonach die

neue Regelung auf Komplementärrenten, die vor Inkrafttreten

der Änderung festgesetzt wurden, nicht Anwendung findet

(Protokoll zur Besprechung vom 18. Oktober 1995 betreffend

Revision der UVV, Fragen der Berechnung der Komplementärrenten,

S. 9). Aus der Feststellung, wonach nur neue Renten

nach den geänderten Bestimmungen festgesetzt werden sollten,

ist zu schliessen, dass eine Teuerungsanpassung gemäss

Art. 31 Abs. 2 UVV bei laufenden Renten auch im Falle einer

Neufestsetzung (Art. 33 UVV) ausgeschlossen werden wollte.

Dementsprechend hat das BSV in den Erläuterungen zur Verordnungsänderung

ausgeführt, die Anrechnung der Teuerungszulage

erfolge nur beim erstmaligen Zusammentreffen und

nicht bei jeder späteren Neuberechnung infolge Mutation

(RKUV 1997 S. 49), womit auch gesagt wurde, dass übergangsrechtlich

auf das erstmalige Zusammentreffen der Leistungen

und nicht auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses abzustellen

ist. Diese Lösung steht nicht im Widerspruch zu dem

mit der Verordnungsänderung angestrebten Zweck. Zwar soll

nach dem Gesagten mit Art. 31 Abs. 2 UVV sichergestellt

werden, dass die für den Anspruch auf Komplementärrenten

massgebenden Berechnungselemente auf der gleichen zeitlichen

Grundlage beruhen. Der Grundsatz der zeitlichen

Kongruenz wird indessen nicht voll verwirklicht, indem die

Teuerung nur beim erstmaligen Zusammentreffen der Renten

ausgeglichen wird, nicht aber bei der Neufestsetzung von

Renten gemäss Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 UVV . Dies spricht

für eine Auslegung der Übergangsbestimmung in dem Sinne,

dass die neue Vorschrift von Art. 31 Abs. 2 UVV nur zur

Anwendung gelangt, wenn die Renten erstmals nach Inkrafttreten

der Verordnungsänderung zusammengetroffen sind,

nicht aber bei einer Anpassung der Renten nach diesem Zeitpunkt

oder wenn über eine vor Inkrafttreten des neuen

Rechts entstandene Rente erst unter der Herrschaft des

neuen Rechts verfügt wird.

3.- Zu prüfen bleibt, ob sich die vom Verordnungsgeber

getroffene Regelung mit Gesetz und Verfassung, insbesondere

dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV, vereinbaren

lässt.

a) Die Übergangsbestimmung verstösst nicht gegen das

Gesetz, sondern entspricht nach dem Gesagten vielmehr

Art. 20 Abs. 2 UVG, wonach die Rente beim erstmaligen Zusammentreffen

der zu koordinierenden Renten festzusetzen

ist. Sie hält sich zudem im Rahmen dessen, was der Gesetzgeber

in Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG beim Inkrafttreten des

UVG übergangsrechtlich statuiert hat. Danach waren vom Inkrafttreten

dieses Gesetzes an die neuen Bestimmungen über

die Invalidenrente anwendbar, wenn der Anspruch erst nach

diesem Zeitpunkt entstanden war, was bedeutet, dass bei den

vor Inkrafttreten entstandenen Rentenansprüchen das frühere

Recht anwendbar blieb (vgl. BGE 124 V 56 Erw. 3; vgl. auch

Bemerkungen von Maurer in SZS 1985 S. 210). Auch bei Leistungsverbesserungen

im Sozialversicherungsrecht besteht

kein Grundsatz, wonach das neue Recht ab Inkrafttreten

stets auch auf Dauerverhältnisse anwendbar ist, bei denen

sich der anspruchsbegründende Sachverhalt vor dem Inkrafttreten

verwirklicht hat (BGE 99 V 203; vgl. etwa BGE 126 V

273 ff.). Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht bei der

übergangsrechtlichen Regelung eine weite Gestaltungsfreiheit

zu. Er kann dabei auch die finanziellen Folgen einer

Rechtsänderung mit berücksichtigen (vgl. Maurer, Schweizerisches

Sozialversicherungsrecht, Bern 1979, Bd. I S. 181).

SUVA und BSV weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass

die Finanzierung der Invaliden- und Hinterlassenenrenten

gemäss Art. 90 Abs. 2 UVG nach dem Rentenwertumlageverfahren

erfolgt und das Deckungskapital für sämtliche Ausgaben

aus bereits eingetretenen Unfällen genügen muss. Nach

Abs. 3 der Bestimmung werden die Teuerungszulagen aus den

Zinsüberschüssen und, soweit diese nicht ausreichen, nach

dem Ausgabenumlageverfahren finanziert. Danach sind künftige

Leistungen vorauszufinanzieren und erforderlichenfalls

durch entsprechende Prämienzuschläge zu decken (vgl.

Maurer, Unfallversicherungsrecht, Bern 1985 S. 571). Wie

den Materialien zur Verordnungsänderung zu entnehmen ist,

war dieser Umstand ausschlaggebend dafür, dass die Anwendbarkeit

des neuen Rechts auf Komplementärrenten beschränkt

wurde, die erstmals nach dessen Inkrafttreten am 1. Januar

1997 mit einer Rente der AHV oder IV zusammentreffen (Protokoll

zur Besprechung vom 18. Oktober 1995 betreffend Revision

der UVV, Fragen der Berechnung der Komplementärrenten,

S. 9; vgl. auch RKUV 1997 S. 53).

b) Nach der Rechtsprechung verletzt ein Erlass den

Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV),

wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein

vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht

ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt,

die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit

ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht

nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches

nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt

wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied

oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche

Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche

Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu

regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen

Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem

Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des

Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 123

I 7 Erw. 6a, 23 Erw. 3b, 141 Erw. 10b und 243 Erw. 2b, 123

II 11 Erw. 3a und 26 Erw. 6a). Bei Rechtsänderungen ist zu

beachten, dass Änderungen von Erlassen zwangsläufig bewirken,

dass für die Rechtsunterworfenen unterschiedliche Regelungen

gelten je nachdem, ob der rechtlich erfasste Tatbestand

für sie vor oder nach der Revision wirksam wird. In

den damit verbundenen Ungleichbehandlungen liegt an sich

noch kein Verfassungsverstoss. Auch im Lichte des Rechtsgleichheitsgebots

ist es nicht Sache des Gerichts, sein

Ermessen an die Stelle desjenigen des Gesetz- oder Verordnungsgebers

zu stellen (BGE 122 II 117 Erw. 2b mit Hinweisen).

Die streitige Übergangsbestimmung hat insofern eine

Ungleichbehandlung zur Folge, als Bezüger von Komplementärrenten,

für die der Anspruch vor dem 1. Januar 1997 entstanden

ist, keinen Teuerungszuschlag nach Art. 31 Abs. 2

UVV erhalten, selbst wenn hierüber erst nach dem 1. Januar

1997 verfügt oder die Rente nach diesem Zeitpunkt gemäss

Art. 33 Abs. 2 UVV (oder Art. 34 UVV) angepasst wird. Hierin

kann indessen keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes

von Art. 8 Abs. 1 BV erblickt werden. Nach dem

Gesagten bestehen sachliche Gründe für die getroffene

Lösung. Eine Anwendung der Bestimmung auf sämtliche laufenden

Renten sowie auf Renten, die nach Inkrafttreten der

Verordnungsänderung angepasst werden, wäre unter sozialpolitischen

Gründen wohl wünschbar gewesen. Eine solche

Regelung hat der Verordnungsgeber jedoch nicht vorgesehen

und er kann hiezu auch vom Richter nicht verhalten werden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Bezüger

laufender Komplementärrenten nicht von jedem Teuerungsausgleich

ausgeschlossen sind. Der Ausgleich erfolgt allerdings

auf der Komplementärrente und nicht auf der Grundrente

oder dem versicherten Verdienst (BGE 119 V 484 ff.).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

St. Gallen vom 18. August 1999 aufgehoben, soweit

damit die Sache zu neuer Verfügung über die Komplementärrente

an die SUVA zurückgewiesen wurde.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht

des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. November 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: