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U_359/1999

hatte, wurde dem kantonalen Versicherungsgericht insbesondere die Veranlagung der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 2. Juni 1999 betreffend direkte Bundessteuer eingereicht. Daraus geht hervor, dass die Steuerverwaltung unter dem Titel "Unterstützung" für die Mutter des

Bundesgericht · 2001-04-09 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 7]

U 359/99 Gb

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Scartazzini

Urteil vom 9. April 2001

in Sachen

V.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat

Dr. Claude Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, Basel,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse

1, Basel, Beschwerdegegner

V.________ liess am 25. Mai 1999 gegen einen Einspracheentscheid

der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft

beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

Beschwerde erheben und gleichzeitig die unentgeltliche

Rechtspflege mit Gewährung des vollständigen Kostenerlasses

beantragen, was das Gericht mit Verfügung vom

29. September 1999 infolge fehlender Belegung der Überweisung

von Unterstützungszahlungen an seine in X.________

lebende Mutter nur mit einem Selbstbehalt von Fr. 3000.-

bewilligte. Unberücksichtigt in der dazu erforderlichen

Berechnung des monatlichen Existenzminimums musste sodann

das Umweltschutzabonnement bleiben, da der Versicherte als

IV-Rentner keine erwerbsabhängigen Transportkosten geltend

machen konnte.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ die

Aufhebung von Ziffer 3 des kantonalen Zwischenentscheides

und die Gewährung des Kostenerlasses mit einem Selbstbehalt

von maximal Fr. 1725.- bzw. maximal Fr. 1902.- beantragen.

Eventuell sei der Instruktionsrichter anzuweisen, ihm den

Kostenerlass mit dem genannten Selbstbehalt zu bewilligen.

Für das letztinstanzliche Verfahren lässt er den vollständigen

Kostenerlass beantragen.

Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt führt

in der Vernehmlassung aus, der Versicherte sei aufgefordert

worden, die von ihm behaupteten Zahlungen zu belegen; es

schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels legt

V.________ eine Bankbestätigung ins Recht und rügt die Tatsachenwidrigkeit

des in der Vernehmlassung dargelegten

Sachverhalts.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Der kantonale Entscheid über die Verweigerung

bzw. die beschränkte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht

wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er ist

daher selbstständig beim Eidgenössischen Versicherungsgericht

anfechtbar (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45

Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und Art. 128

OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31

Erw. 4a, 1994 IV Nr. 29 S. 75).

b) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich

nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen,

weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht

nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht

Bundesrecht verletzt hat, einschliessend Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche

Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder

unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt

worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104

lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.- Laut Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG ist das Recht,

sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet (Satz 1). Wo

die Verhältnisse es rechtfertigen, wird dem Beschwerdeführer

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Satz 2).

Nach Gesetz und Rechtsprechung sind in der Regel die

Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen

Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht offensichtlich

aussichtslos, die Partei bedürftig und die Verbeiständung

durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist

(BGE 103 V 47, 100 V 62 Erw. 3; RKUV 1994 Nr. U 184 S. 78

Erw. 4a).

Die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die

Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, wie sie

Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG zu Grunde gelegt ist, muss

gleich ausgelegt werden wie der Begriff der Bedürftigkeit

im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG . Als bedürftig gilt danach

eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und

ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage

ist, die Prozesskosten zu bestreiten. Massgebend sind die

wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung

über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V

269 Erw. 4; RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2).

3.- Zu prüfen ist, ob bei der Ermittlung des Notbedarfs

die geltend gemachte Überweisung von Unterstützungszahlungen

an die Mutter des Beschwerdeführers zu Recht als

nicht belegt erachtet wurde und ob das Umweltschutzabonnement

zu berücksichtigen ist.

a) Als Beilage zu einer im Zusammenhang mit der Beschwerde

vom 25. Mai 1999 eingereichten Eingabe vom 23. Juli

1999, welche die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

zum Gegenstand hatte, wurde dem kantonalen Versicherungsgericht

insbesondere die Veranlagung der Steuerverwaltung

Basel-Stadt vom 2. Juni 1999 betreffend direkte

Bundessteuer eingereicht. Daraus geht hervor, dass die

Steuerverwaltung unter dem Titel "Unterstützung" für die

Mutter des Beschwerdeführers in X.________ einen Betrag von

Fr. 5600.- pro Jahr und von monatlich Fr. 466.65 zugelassen

hatte. Das formelle Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung wurde am 7. September 1999 eingereicht.

In einer weiteren Eingabe vom 8. September 1999 wies der

Beschwerdeführer darauf hin, dass der in einer Verfügung

vom 12. August 1999 in Aussicht gestellte Selbstbehalt von

Fr. 3000.- nicht richtig sein konnte. In der angefochtenen

Verfügung vom 29. September 1999 wurde sodann festgehalten,

der Nachweis für die Bezahlung eines monatlichen Unterstützungsbetrags

von Fr. 450.- sei nicht erbracht; diese Behauptung

hätte z.B. mit Überweisungsaufträgen untermauert

werden können. In ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde

vom 21. Oktober 1999 führte die Vorinstanz

schliesslich aus, der Versicherte sei aufgefordert worden,

die von ihm behaupteten Zahlungen zu belegen. Diese Aussage

des Zivilgerichtspräsidenten wurde vom Beschwerdeführer in

einer nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels

eingereichten Eingabe vom 22. November 1999 jedoch als

tatsachenwidrig bestritten. Er sei nie aufgefordert worden,

Belege betreffend Unterstützungszahlungen an seine Mutter

einzureichen. Zudem legte er eine Bestätigung der Bank

Y.________ vom 22. September 1998 ins Recht, wonach im Jahr

1997 monatliche Beträge von Fr. 470.- einbezahlt wurden.

Aus dem Gesagten ergibt sich zunächst, dass die Vorinstanz

die geltend gemachte Überweisung von Unterstützungszahlungen

als nicht belegt behandelt hat, ohne diesbezüglich

die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, namentlich

auch ohne den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen

Verfügung zur näheren Substanziierung aufzufordern

(Art. 108 Abs. 1 lit. c UVG). In der Tat ist entgegen den

Ausführungen der Vorinstanz nirgends ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer aufgefordert worden wäre, die von ihm

behaupteten Zahlungen zu belegen. Damit hat das Versicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig

festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG). Aufgrund der Steuerakten

kann indessen - entgegen der Auffassung der Vorinstanz

- als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer

Unterstützungszahlungen an seine Mutter in dem von ihm geltend

gemachten Umfang geleistet hat. Dabei kann offen bleiben,

ob die vom Beschwerdeführer erstmals vor dem Eidgenössischen

Versicherungsgericht aufgelegte Bestätigung der

Bank Y.________ ein zulässiges Beweismittel darstellt

(Art. 105 Abs. 2 OG). Diesbezüglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

somit begründet.

b) Nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden kann

hingegen die Auffassung der Vorinstanz, soweit sie gestützt

auf ihre ständige Praxis erwog, bei der Berechnung des für

den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege massgebenden

Existenzminimums dürfe das Umweltschutzabonnement nicht

(zusätzlich zum monatlichen Grundbetrag) berücksichtigt

werden, weil der Beschwerdeführer als IV-Rentner nicht

erwerbstätig sei und das Abonnement für den öffentlichen

Verkehr folglich nicht Erwerbsauslagen bilde. In dieser

Hinsicht ist die Beschwerde daher abzuweisen.

4.- Gemäss Praxis (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4)

werden in Verfahren, welche die Frage der Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Gerichtsverfahren

zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten erhoben.

Zufolge teilweise Obsiegens steht dem Beschwerdeführer

eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 135 OG). Diese geht zu Lasten des Kantons

Basel-Stadt, da der Gegenpartei im Verfahren um die

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung

zukommt (RKUV 1994 Nr. U 184 S. 78 Erw. 5).

Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, sind die

Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

erfüllt (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135

OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde

nicht als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen und die

Verbeiständung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6; ARV 1998

Nr. 32 S. 178 Erw. 5a mit Hinweisen). Dem Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Verbeiständung ist bezüglich der

nicht durch die reduzierte Parteientschädigung gedeckten

Anwaltskosten zu entsprechen. Es wird indessen ausdrücklich

darauf aufmerksam gemacht, dass die begünstigte Partei der

Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später

dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

teilweise gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 3 der

angefochtenen Verfügung vom 29. September 1999 aufgehoben

und die Sache an das Versicherungsgericht des

Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen wird, damit dieses

über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im

Sinne der Erwägungen neu befinde.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer für

das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- zu

bezahlen.

IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Rechtsanwalt Dr. Claude Schnüriger für das Verfahren

vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von

Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

V. Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen

Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bern, dem Bundesamt

für Sozialversicherung und dem Kanton Basel-Stadt

zugestellt.

Luzern, 9. April 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: