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U_329/1999

des Verfahrens.

Bundesgericht · 2001-06-25 · Deutsch CH
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Sachverhalt

F.________, geboren 1969, hatte am 20. Januar 1993

eine Luxation der linken Schulter erlitten, für deren

Folgen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend:

Zürich) aufkam. In den Monaten März und April 1993 traumatisierte

er diese Schulter erneut, ohne indessen der Zürich

eine Unfallmeldung einzureichen.

Am 28. März 1994 stürzte er beim Fussballspielen, wobei

er sich wiederum eine Schulterluxation links zuzog. In

der Folge wurde er am 10. Oktober 1994 an der Schulter

operiert. Da er nunmehr über seinen damaligen Arbeitgeber

bei der Swica Versicherungen AG (nachstehend: Swica) obligatorisch

unfallversichert war, teilte diese der Zürich mit

Schreiben vom 1. Dezember 1994 mit, sie werde die Leistungen

für diese Operation im Sinne eines Rückfalles übernehmen;

jedoch sei sie der Ansicht, dass sich die Zürich im

Rahmen von 75 % an den Kosten zu beteiligen habe, wofür ihr

nach Abschluss des Falles Rechnung gestellt werde. Mit

Schreiben vom 13. Dezember 1994 lehnte die Zürich diese

Forderung ab.

Die Swica erliess am 23. Juni 1995 eine Verfügung, mit

welcher sie von der Zürich die Rückerstattung der gesamten

Operationskosten forderte, da die massive Instabilität der

Schulter bereits vor dem bei ihr versicherten Ereignis vom

28. März 1994 bestanden habe und auch ohne diesen erneuten

Unfall früher oder später eine Operation notwendig geworden

wäre. Der Status quo ante sei am 6. April 1994 erreicht

worden und die ab 27. September 1994 durchgeführte Behandlung

stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem

kausalen Zusammenhang mit bei der Zürich versicherten Ereignissen.

Die von der Zürich dagegen erhobene Einsprache

wies die Swica mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 1995

ab.

Am 11. August 1995 hob die Swica ihre Verfügung vom

23. Juni 1995 auf und gelangte mit Eingabe vom 25. August

1995 an das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) mit dem

Ersuchen, die Zürich mittels Verfügung zu verpflichten, die

unfallkausalen Kosten zu übernehmen. Dieses trat mit Verfügung

vom 6. Mai 1996 auf das Gesuch der Swica nicht ein.

Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung reichte die Swica

dagegen beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde

ein. Dieses hat erwogen, dass mit

Bezug auf die Verfügung des BSV bundesrechtlich weder direkt

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische

Versicherungsgericht noch die Beschwerde an eine

Rekurskommission vorgesehen sei; der Rechtsweg richte sich

daher nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege,

womit die Streitsache in die Zuständigkeit

des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI)

falle. Mit Urteil vom 25. Mai 1998 (publiziert in RKUV 1998

Nr. U 312 S. 470) trat es auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

nicht ein und überwies die Akten zuständigkeitshalber

dem EDI.

B.- Das EDI trat auf die Beschwerde der Swica ebenfalls

nicht ein und überwies die Akten dem Versicherungsgericht

des Kantons Wallis (Beschwerdeentscheid vom

24. August 1999).

C.- Die Swica führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem Rechtsbegehren, der Entscheid des EDI sei aufzuheben,

und das BSV sei zu verpflichten, auf die Sache einzutreten

und nach Durchführung der notwendigen Abklärungen materiell

zu entscheiden.

Das EDI und das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Die Zürich und F.________ verzichten

auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist der

Antrag der Swica vom 25. August 1995, mit welchem diese das

BSV ersuchte, eine Verfügung zu erlassen, welche die Zürich

verpflichtet, die unfallkausalen Kosten zu übernehmen. Mit

der Begründung, es liege ein negativer Kompetenzkonflikt

zwischen zwei Versicherern bezüglich ihrer Leistungspflicht

vor, in welchem entweder die Swica oder die Zürich zum

Erlass einer Verfügung gegenüber dem Versicherten verpflichtet

sei, trat das BSV auf das Gesuch der Swica mit

Verfügung vom 6. Mai 1996 nicht ein.

2.- a) Das EDI stellt sich auf den Standpunkt, das BSV

könne nur in jenen Fällen eine Verfügung erlassen, in denen

der Versicherer keine Verfügungskompetenz besitze. Bei

einem Kompetenzkonflikt bezüglich der Leistungspflicht habe

der Versicherer - auch wenn er sich für unzuständig erachte

- gegenüber dem Versicherten zu verfügen und, falls

Einsprache erhoben werde, einen Einspracheentscheid zu

fällen. Gegen diesen könne nicht nur der Versicherte,

sondern auch der zweite Versicherer als Betroffener

Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erheben.

Da der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeeinreichung in

Z.________ Wohnsitz gehabt habe, sei das

Versicherungsgericht des Kantons Wallis für die Beurteilung

zuständig. Das EDI trat daher auf die Beschwerde nicht ein

und überwies die Akten dem Versicherungsgericht des Kantons

Wallis.

b) Die Swica führt demgegenüber aus, auf Grund der von

ihr getroffenen medizinischen Abklärungen sei entweder die

Zürich für den Unfall alleine oder alternativ mit ihr zusammen

zuständig, wobei ihr gegebenenfalls eine Teilrückgriffsberechtigung

gegenüber der Zürich zustehe. Weil sie

es als wahrscheinlicher betrachte, dass die Zürich vollumfänglich

leistungspflichtig sei, habe sie beim BSV die

verfügungsweise Festlegung der Kostenpflicht der Zürich

beantragt. Eine andere prozessuale Möglichkeit, die Zürich

zur Zahlung zu verpflichten, bestehe nicht. Zudem erweise

sich die angestrebte Lösung als versichertenfreundlich, da

auf einen Direktprozess gegenüber dem Versicherten verzichtet

werden könne. Beim vom EDI vorgeschlagenen Verfahren

wäre nur die Leistungspflicht der Swica gegenüber

dem Versicherten Gegenstand des Verfahrens.

3.- a) Nach Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG ordnet der

Bundesrat die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der

Versicherer bei einem erneuten Unfall (...). Gestützt

darauf hat der Bundesrat Art. 100 UVV (Leistungspflicht bei

erneutem Unfall) erlassen: Wenn der Versicherte erneut

verunfallt, während er wegen eines versicherten Unfalles

noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versichert

ist, so muss der bisher leistungspflichtige Versicherer

auch die Leistungen für den neuen Unfall erbringen

(Abs. 1). Verunfallt der Versicherte während der Heilungsdauer

eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme

einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der

neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für

den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die

Leistungen für die früheren Unfälle. Die anderen beteiligten

Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen,

nach Massgabe der Verursachung; damit ist

ihre Leistungspflicht abgegolten. Die beteiligten Versicherer

können untereinander von dieser Regelung abweichende

Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall

wesentlich geringere Folgen hat als der frühere (Abs. 2).

Erleidet ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter

einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung des

Invaliditätsgrades, so muss der für den zweiten Unfall

leistungspflichtige Versicherer sämtliche Leistungen ausrichten.

Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer

vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der

dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, aus

dem ersten Unfall entspricht. Damit ist seine Leistungspflicht

abgegolten (Abs. 3).

Gemäss Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen

auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von

Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von

Artikel 21 des Gesetzes.

b) Die Swica erbrachte gegenüber dem Versicherten für

die nach dem Unfall vom 28. März 1994 erfolgte Behandlung,

einschliesslich der Schulteroperation vom 10. Oktober

1994, Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeld im

Gesamtbetrag von Fr. 9'449.15. Mit der Begründung, die

Schulter sei bereits stark vorgeschädigt gewesen, macht die

Swica nunmehr geltend, die Zürich sei gestützt auf Art. 11

UVV vollumfänglich oder zumindest gestützt auf Art. 100

Abs. 2 UVV teilweise leistungspflichtig, da die Heilungsphase

im Zeitpunkt des durch die Swica versicherten Ereignisses

noch angedauert habe.

Steht fest, dass zumindest einer der in Frage kommenden

Versicherer leistungspflichtig ist, fällt die Möglichkeit

weg, die Rückforderung - mittels Verfügung gemäss

Art. 99 UVG in Verbindung mit Art. 124 lit. c UVV

- gegenüber

dem Versicherten geltend zu machen. Ist ein Unfallversicherer

beispielsweise gemäss Art. 100 Abs. 2 Satz 1 UVV

gegenüber dem Versicherten leistungspflichtig, besteht der

auf Art. 100 Abs. 2 Satz 2 UVV basierende Vergütungsanspruch

nicht gegenüber dem Versicherten und er kann daher

auch nicht mit Aussicht auf Erfolg diesem gegenüber mittels

Verfügung geltend gemacht werden. Es steht hier auch nicht

ein Fall zur Diskussion - wie er BGE 125 V 324 zu Grunde

lag -, in welchem der Unfallversicherer gegenüber dem Ansprecher

seine Leistungspflicht mit Verfügung und Einspracheentscheid

ablehnt und dies mit der seiner Auffassung

nach fehlenden Zuständigkeit begründet. Der Versicherte ist

im vorliegenden Verfahren denn auch nicht Partei. Nach

Art. 67 Abs. 2 UVV wird die Rückforderung gegenüber dem

Versicherten nicht geltend gemacht, wenn ein anderer Versicherer

für die Leistung einzustehen hat; der Rückforderungsanspruch

richtet sich dann gegen den anderen Versicherer.

Unabhängig davon, unter welchem Titel (Art. 11 oder

Art. 100 UVV) die Swica ihren Anspruch gegenüber der Zürich

begründet, geht es um eine geldwerte Streitigkeit zwischen

Versicherern und nicht um Ansprüche gegenüber dem Versicherten,

die auf dem Verfügungsweg geltend zu machen sind.

4.- a) Streitig ist, in welcher Form dieser Forderungsanspruch

gegenüber einem anderen (Unfall-)Versicherer

geltend zu machen ist. Dabei gilt es zu berücksichtigen,

dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

(BGE 125 V 327 Erw. 1b, 120 V 491 Erw. 1a;

RKUV 1991 Nr. U 134 S. 316 Erw. 3b) ein Unfallversicherer

gegenüber einem anderen Unfallversicherer keine Weisungsbefugnis

besitzt. Ein Unfallversicherer ist demnach nicht

befugt, gegenüber einem andern die Zuständigkeitsfrage

hoheitlich zu entscheiden. In BGE 120 V 492 Erw. 1a hat das

Gericht die Verfügung eines Unfallversicherers, mit welcher

dieser einen anderen Versicherer verpflichten wollte, ihm

Leistungen, welche er gegenüber dem Versicherten erbracht

hatte, zurückzuerstatten, als nichtig bezeichnet. In diesem

Urteil hat des Eidgenössische Versicherungsgericht zudem

mögliche Rechtswege bei negativen Kompetenzkonflikten

diskutiert und als entweder für die versicherte Person

unbefriedigend oder verfahrensrechtlich problematisch

bezeichnet, wobei es die auf Anfang 1994 in Kraft getretene

Gesetzesrevision ausdrücklich vorbehalten hat (BGE 120 V

493 Erw. 1d).

b) In der Literatur wurde die Regelung, die den Versicherten

zur Wahrung seiner Ansprüche zu einem Prozess

über die Zuständigkeit zwingt, wenn zwei oder mehr Versicherer

ihre Zuständigkeit für den gleichen Fall verneinen,

als unbefriedigend und änderungsbedürftig betrachtet (Maurer,

Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Ergänzungsband,

Bern 1989, S. 8 ff. mit Hinweis auf BGE 114 V 51 und

RKUV 1989 Nr. U 68 S. 171; vgl. auch Ghélew/Ramelet/Ritter,

Commentaire de la loi sur l'assurance-accidents [LAA],

S. 228). Als Lösung "de lege ferenda" schlug Maurer vor,

dass ein Versicherer, der sich als unzuständig betrachte,

nicht eine Verfügung erlassen, sondern an das BSV gelangen

sollte, welches in einer Verfügung den zuständigen Versicherer

zu bestimmen habe (Maurer, a.a.O., S. 9 f.; vgl.

auch Roger Peter, Das [Verwaltungs-]Verfahren bei Zuständigkeitsstreitigkeiten

im Leistungsrecht der obligatorischen

Unfallversicherung, in: SZS 2000 S. 117 ff.).

c) Gestützt auf Ziff. 1 Abs. 3 lit. b der Schlussbestimmungen

zur Änderung des Bundesrechtspflegegesetzes vom

4. Oktober 1991 in Verbindung mit Ziff. 21 des Anhangs zur

Verordnung über die Vorinstanzen des Bundesgerichts und des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Februar 1993

wurde auf den 1. Januar 1994 Art. 110 Abs. 2 UVG aufgehoben

und Art. 78a UVG in Kraft gesetzt. Gemäss Art. 78a UVG erlässt

das BSV bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern

eine Verfügung. Unter geldwerten Streitigkeiten

zwischen Versicherern im Sinne des bis Ende 1993 in Kraft

gewesenen Art. 110 Abs. 2 UVG waren gemäss Botschaft zum

Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August

1976 Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern, die auf

die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung

zurückzuführen sind und sich auf Geldbeträge beziehen, zu

verstehen. Als Beispiele wurden Streitigkeiten beim Wechsel

des Versicherungsträgers nach Art. 69 und Art. 76 UVG erwähnt

(BBl 1976 III 226). In der Literatur werden zudem

Streitigkeiten aus Zusammenarbeitsverträgen zwischen anerkannten

Krankenkassen, die die obligatorische Unfallversicherung

durchführen, und Versicherern, die die Langfristleistungen

erbringen, Beitragsstreitigkeiten zwischen der

Ersatzkasse und Versicherern (Art. 72 Abs. 2 UVG) sowie

Streitigkeiten über den Rückerstattungsanspruch des vorleistungspflichtigen

Sozialversicherers (Art. 18a alt

Vo III zum KUVG) erwähnt (Maurer, Schweizerisches

Unfallversicherungsrecht, S. 57, 66 und 542).

d) Die bundesamtliche Verfügungszuständigkeit nach

Art. 78a UVG kommt somit in all jenen geldwerten Streitigkeiten

zum Tragen, in denen ein Unfallversicherer, der gegenüber

dem anderen Unfallversicherer keine Weisungsbefugnis

besitzt, das BSV anruft, damit dieses über die streitige

Zuständigkeit entscheide (vgl. BGE 125 V 327 Erw. 1b).

Dieser Rechtsweg steht namentlich dann offen, wenn ein

negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei Versicherern über

die Leistungspflicht bezüglich eines Schadensereignisses

vorliegt oder wenn ein Versicherer von einem anderen Versicherer

Rückerstattung von gegenüber dem Versicherten

erbrachten Leistungen verlangt (Jean-Maurice Frésard,

L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 266).

Ruft ein Unfallversicherer in diesem Sinne das BSV an, hat

dieses den Streit durch Verfügung zu entscheiden (Art. 78a

UVG). Dieses ist somit auf das Gesuch der Swica vom

25. August 1995 zu Unrecht nicht eingetreten. Die Sache ist

daher an das BSV zurückzuweisen, damit es darüber befinde,

welcher Versicherer - allenfalls zu welchem Anteil - nach

den materiellrechtlichen Vorschriften leistungspflichtig

ist.

5.- a) Das Verfahren wäre grundsätzlich kostenpflichtig,

da nicht Versicherungsleistungen zur Diskussion standen

(Art. 134 OG e contrario). Auf Grund von Art. 156

Abs. 2 OG sind vom BSV keine Kosten zu erheben. Ebenso

wenig ist die Zürich kostenpflichtig, nachdem sie das Verfahren

nicht verursacht hat und sie diesbezüglich auch kein

Prozessrisiko trägt.

b) Nach Art. 159 Abs. 2 OG haben obsiegende Behörden

und mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen,

wozu auch die UVG-Versicherer gehören, grundsätzlich

keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 112 V 362

mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden

der Beschwerdeentscheid des Eidgenössischen Departements

des Innern vom 24. August 1999 und die

Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom

6. Mai 1996 aufgehoben, und es wird die Sache an das

Bundesamt zurückgewiesen, damit es über den Antrag der

Swica Versicherungen AG materiell verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der

Swica Versicherungen AG zurückerstattet.

IV. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen

Departement des Innern, dem Kantonalen Versicherungsgericht

Wallis und F.________ zugestellt.

Luzern, 25. Juni 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 28 März 1994 bestanden habe und auch ohne diesen erneuten

Unfall früher oder später eine Operation notwendig geworden

wäre. Der Status quo ante sei am 6. April 1994 erreicht

worden und die ab 27. September 1994 durchgeführte Behandlung

stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem

kausalen Zusammenhang mit bei der Zürich versicherten Ereignissen.

Die von der Zürich dagegen erhobene Einsprache

wies die Swica mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 1995

ab.

Am 11. August 1995 hob die Swica ihre Verfügung vom

23. Juni 1995 auf und gelangte mit Eingabe vom 25. August

1995 an das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) mit dem

Ersuchen, die Zürich mittels Verfügung zu verpflichten, die

unfallkausalen Kosten zu übernehmen. Dieses trat mit Verfügung

vom 6. Mai 1996 auf das Gesuch der Swica nicht ein.

Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung reichte die Swica

dagegen beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde

ein. Dieses hat erwogen, dass mit

Bezug auf die Verfügung des BSV bundesrechtlich weder direkt

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische

Versicherungsgericht noch die Beschwerde an eine

Rekurskommission vorgesehen sei; der Rechtsweg richte sich

daher nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege,

womit die Streitsache in die Zuständigkeit

des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI)

falle. Mit Urteil vom 25. Mai 1998 (publiziert in RKUV 1998

Nr. U 312 S. 470) trat es auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

nicht ein und überwies die Akten zuständigkeitshalber

dem EDI.

B.- Das EDI trat auf die Beschwerde der Swica ebenfalls

nicht ein und überwies die Akten dem Versicherungsgericht

des Kantons Wallis (Beschwerdeentscheid vom

24. August 1999).

C.- Die Swica führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem Rechtsbegehren, der Entscheid des EDI sei aufzuheben,

und das BSV sei zu verpflichten, auf die Sache einzutreten

und nach Durchführung der notwendigen Abklärungen materiell

zu entscheiden.

Das EDI und das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Die Zürich und F.________ verzichten

auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist der

Antrag der Swica vom 25. August 1995, mit welchem diese das

BSV ersuchte, eine Verfügung zu erlassen, welche die Zürich

verpflichtet, die unfallkausalen Kosten zu übernehmen. Mit

der Begründung, es liege ein negativer Kompetenzkonflikt

zwischen zwei Versicherern bezüglich ihrer Leistungspflicht

vor, in welchem entweder die Swica oder die Zürich zum

Erlass einer Verfügung gegenüber dem Versicherten verpflichtet

sei, trat das BSV auf das Gesuch der Swica mit

Verfügung vom 6. Mai 1996 nicht ein.

2.- a) Das EDI stellt sich auf den Standpunkt, das BSV

könne nur in jenen Fällen eine Verfügung erlassen, in denen

der Versicherer keine Verfügungskompetenz besitze. Bei

einem Kompetenzkonflikt bezüglich der Leistungspflicht habe

der Versicherer - auch wenn er sich für unzuständig erachte

- gegenüber dem Versicherten zu verfügen und, falls

Einsprache erhoben werde, einen Einspracheentscheid zu

fällen. Gegen diesen könne nicht nur der Versicherte,

sondern auch der zweite Versicherer als Betroffener

Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erheben.

Da der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeeinreichung in

Z.________ Wohnsitz gehabt habe, sei das

Versicherungsgericht des Kantons Wallis für die Beurteilung

zuständig. Das EDI trat daher auf die Beschwerde nicht ein

und überwies die Akten dem Versicherungsgericht des Kantons

Wallis.

b) Die Swica führt demgegenüber aus, auf Grund der von

ihr getroffenen medizinischen Abklärungen sei entweder die

Zürich für den Unfall alleine oder alternativ mit ihr zusammen

zuständig, wobei ihr gegebenenfalls eine Teilrückgriffsberechtigung

gegenüber der Zürich zustehe. Weil sie

es als wahrscheinlicher betrachte, dass die Zürich vollumfänglich

leistungspflichtig sei, habe sie beim BSV die

verfügungsweise Festlegung der Kostenpflicht der Zürich

beantragt. Eine andere prozessuale Möglichkeit, die Zürich

zur Zahlung zu verpflichten, bestehe nicht. Zudem erweise

sich die angestrebte Lösung als versichertenfreundlich, da

auf einen Direktprozess gegenüber dem Versicherten verzichtet

werden könne. Beim vom EDI vorgeschlagenen Verfahren

wäre nur die Leistungspflicht der Swica gegenüber

dem Versicherten Gegenstand des Verfahrens.

3.- a) Nach Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG ordnet der

Bundesrat die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der

Versicherer bei einem erneuten Unfall (...). Gestützt

darauf hat der Bundesrat Art. 100 UVV (Leistungspflicht bei

erneutem Unfall) erlassen: Wenn der Versicherte erneut

verunfallt, während er wegen eines versicherten Unfalles

noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versichert

ist, so muss der bisher leistungspflichtige Versicherer

auch die Leistungen für den neuen Unfall erbringen

(Abs. 1). Verunfallt der Versicherte während der Heilungsdauer

eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme

einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der

neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für

den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die

Leistungen für die früheren Unfälle. Die anderen beteiligten

Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen,

nach Massgabe der Verursachung; damit ist

ihre Leistungspflicht abgegolten. Die beteiligten Versicherer

können untereinander von dieser Regelung abweichende

Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall

wesentlich geringere Folgen hat als der frühere (Abs. 2).

Erleidet ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter

einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung des

Invaliditätsgrades, so muss der für den zweiten Unfall

leistungspflichtige Versicherer sämtliche Leistungen ausrichten.

Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer

vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der

dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, aus

dem ersten Unfall entspricht. Damit ist seine Leistungspflicht

abgegolten (Abs. 3).

Gemäss Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen

auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von

Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von

Artikel 21 des Gesetzes.

b) Die Swica erbrachte gegenüber dem Versicherten für

die nach dem Unfall vom 28. März 1994 erfolgte Behandlung,

einschliesslich der Schulteroperation vom 10. Oktober

1994, Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeld im

Gesamtbetrag von Fr. 9'449.15. Mit der Begründung, die

Schulter sei bereits stark vorgeschädigt gewesen, macht die

Swica nunmehr geltend, die Zürich sei gestützt auf Art. 11

UVV vollumfänglich oder zumindest gestützt auf Art. 100

Abs. 2 UVV teilweise leistungspflichtig, da die Heilungsphase

im Zeitpunkt des durch die Swica versicherten Ereignisses

noch angedauert habe.

Steht fest, dass zumindest einer der in Frage kommenden

Versicherer leistungspflichtig ist, fällt die Möglichkeit

weg, die Rückforderung - mittels Verfügung gemäss

Art. 99 UVG in Verbindung mit Art. 124 lit. c UVV

- gegenüber

dem Versicherten geltend zu machen. Ist ein Unfallversicherer

beispielsweise gemäss Art. 100 Abs. 2 Satz 1 UVV

gegenüber dem Versicherten leistungspflichtig, besteht der

auf Art. 100 Abs. 2 Satz 2 UVV basierende Vergütungsanspruch

nicht gegenüber dem Versicherten und er kann daher

auch nicht mit Aussicht auf Erfolg diesem gegenüber mittels

Verfügung geltend gemacht werden. Es steht hier auch nicht

ein Fall zur Diskussion - wie er BGE 125 V 324 zu Grunde

lag -, in welchem der Unfallversicherer gegenüber dem Ansprecher

seine Leistungspflicht mit Verfügung und Einspracheentscheid

ablehnt und dies mit der seiner Auffassung

nach fehlenden Zuständigkeit begründet. Der Versicherte ist

im vorliegenden Verfahren denn auch nicht Partei. Nach

Art. 67 Abs. 2 UVV wird die Rückforderung gegenüber dem

Versicherten nicht geltend gemacht, wenn ein anderer Versicherer

für die Leistung einzustehen hat; der Rückforderungsanspruch

richtet sich dann gegen den anderen Versicherer.

Unabhängig davon, unter welchem Titel (Art. 11 oder

Art. 100 UVV) die Swica ihren Anspruch gegenüber der Zürich

begründet, geht es um eine geldwerte Streitigkeit zwischen

Versicherern und nicht um Ansprüche gegenüber dem Versicherten,

die auf dem Verfügungsweg geltend zu machen sind.

4.- a) Streitig ist, in welcher Form dieser Forderungsanspruch

gegenüber einem anderen (Unfall-)Versicherer

geltend zu machen ist. Dabei gilt es zu berücksichtigen,

dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

(BGE 125 V 327 Erw. 1b, 120 V 491 Erw. 1a;

RKUV 1991 Nr. U 134 S. 316 Erw. 3b) ein Unfallversicherer

gegenüber einem anderen Unfallversicherer keine Weisungsbefugnis

besitzt. Ein Unfallversicherer ist demnach nicht

befugt, gegenüber einem andern die Zuständigkeitsfrage

hoheitlich zu entscheiden. In BGE 120 V 492 Erw. 1a hat das

Gericht die Verfügung eines Unfallversicherers, mit welcher

dieser einen anderen Versicherer verpflichten wollte, ihm

Leistungen, welche er gegenüber dem Versicherten erbracht

hatte, zurückzuerstatten, als nichtig bezeichnet. In diesem

Urteil hat des Eidgenössische Versicherungsgericht zudem

mögliche Rechtswege bei negativen Kompetenzkonflikten

diskutiert und als entweder für die versicherte Person

unbefriedigend oder verfahrensrechtlich problematisch

bezeichnet, wobei es die auf Anfang 1994 in Kraft getretene

Gesetzesrevision ausdrücklich vorbehalten hat (BGE 120 V

493 Erw. 1d).

b) In der Literatur wurde die Regelung, die den Versicherten

zur Wahrung seiner Ansprüche zu einem Prozess

über die Zuständigkeit zwingt, wenn zwei oder mehr Versicherer

ihre Zuständigkeit für den gleichen Fall verneinen,

als unbefriedigend und änderungsbedürftig betrachtet (Maurer,

Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Ergänzungsband,

Bern 1989, S. 8 ff. mit Hinweis auf BGE 114 V 51 und

RKUV 1989 Nr. U 68 S. 171; vgl. auch Ghélew/Ramelet/Ritter,

Commentaire de la loi sur l'assurance-accidents [LAA],

S. 228). Als Lösung "de lege ferenda" schlug Maurer vor,

dass ein Versicherer, der sich als unzuständig betrachte,

nicht eine Verfügung erlassen, sondern an das BSV gelangen

sollte, welches in einer Verfügung den zuständigen Versicherer

zu bestimmen habe (Maurer, a.a.O., S. 9 f.; vgl.

auch Roger Peter, Das [Verwaltungs-]Verfahren bei Zuständigkeitsstreitigkeiten

im Leistungsrecht der obligatorischen

Unfallversicherung, in: SZS 2000 S. 117 ff.).

c) Gestützt auf Ziff. 1 Abs. 3 lit. b der Schlussbestimmungen

zur Änderung des Bundesrechtspflegegesetzes vom

4. Oktober 1991 in Verbindung mit Ziff. 21 des Anhangs zur

Verordnung über die Vorinstanzen des Bundesgerichts und des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Februar 1993

wurde auf den 1. Januar 1994 Art. 110 Abs. 2 UVG aufgehoben

und Art. 78a UVG in Kraft gesetzt. Gemäss Art. 78a UVG erlässt

das BSV bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern

eine Verfügung. Unter geldwerten Streitigkeiten

zwischen Versicherern im Sinne des bis Ende 1993 in Kraft

gewesenen Art. 110 Abs. 2 UVG waren gemäss Botschaft zum

Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August

1976 Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern, die auf

die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung

zurückzuführen sind und sich auf Geldbeträge beziehen, zu

verstehen. Als Beispiele wurden Streitigkeiten beim Wechsel

des Versicherungsträgers nach Art. 69 und Art. 76 UVG erwähnt

(BBl 1976 III 226). In der Literatur werden zudem

Streitigkeiten aus Zusammenarbeitsverträgen zwischen anerkannten

Krankenkassen, die die obligatorische Unfallversicherung

durchführen, und Versicherern, die die Langfristleistungen

erbringen, Beitragsstreitigkeiten zwischen der

Ersatzkasse und Versicherern (Art. 72 Abs. 2 UVG) sowie

Streitigkeiten über den Rückerstattungsanspruch des vorleistungspflichtigen

Sozialversicherers (Art. 18a alt

Vo III zum KUVG) erwähnt (Maurer, Schweizerisches

Unfallversicherungsrecht, S. 57, 66 und 542).

d) Die bundesamtliche Verfügungszuständigkeit nach

Art. 78a UVG kommt somit in all jenen geldwerten Streitigkeiten

zum Tragen, in denen ein Unfallversicherer, der gegenüber

dem anderen Unfallversicherer keine Weisungsbefugnis

besitzt, das BSV anruft, damit dieses über die streitige

Zuständigkeit entscheide (vgl. BGE 125 V 327 Erw. 1b).

Dieser Rechtsweg steht namentlich dann offen, wenn ein

negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei Versicherern über

die Leistungspflicht bezüglich eines Schadensereignisses

vorliegt oder wenn ein Versicherer von einem anderen Versicherer

Rückerstattung von gegenüber dem Versicherten

erbrachten Leistungen verlangt (Jean-Maurice Frésard,

L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 266).

Ruft ein Unfallversicherer in diesem Sinne das BSV an, hat

dieses den Streit durch Verfügung zu entscheiden (Art. 78a

UVG). Dieses ist somit auf das Gesuch der Swica vom

25. August 1995 zu Unrecht nicht eingetreten. Die Sache ist

daher an das BSV zurückzuweisen, damit es darüber befinde,

welcher Versicherer - allenfalls zu welchem Anteil - nach

den materiellrechtlichen Vorschriften leistungspflichtig

ist.

5.- a) Das Verfahren wäre grundsätzlich kostenpflichtig,

da nicht Versicherungsleistungen zur Diskussion standen

(Art. 134 OG e contrario). Auf Grund von Art. 156

Abs. 2 OG sind vom BSV keine Kosten zu erheben. Ebenso

wenig ist die Zürich kostenpflichtig, nachdem sie das Verfahren

nicht verursacht hat und sie diesbezüglich auch kein

Prozessrisiko trägt.

b) Nach Art. 159 Abs. 2 OG haben obsiegende Behörden

und mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen,

wozu auch die UVG-Versicherer gehören, grundsätzlich

keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 112 V 362

mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden

der Beschwerdeentscheid des Eidgenössischen Departements

des Innern vom 24. August 1999 und die

Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom

6. Mai 1996 aufgehoben, und es wird die Sache an das

Bundesamt zurückgewiesen, damit es über den Antrag der

Swica Versicherungen AG materiell verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der

Swica Versicherungen AG zurückerstattet.

IV. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen

Departement des Innern, dem Kantonalen Versicherungsgericht

Wallis und F.________ zugestellt.

Luzern, 25. Juni 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 7]

U 329/99 Vr

I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella,

Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Ferrari;

Gerichtsschreiberin Hofer

Urteil vom 25. Juni 2001

in Sachen

Swica Versicherungen AG, Römerstrasse 37, 8401 Winterthur,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel

Staffelbach, Münstergasse 2, 8022 Zürich,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion

Schweiz, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20,

3003 Bern, Beschwerdegegner,

sowie

Eidgenössisches Departement des Innern, Bern,

betreffend F.________

A.- F.________, geboren 1969, hatte am 20. Januar 1993

eine Luxation der linken Schulter erlitten, für deren

Folgen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend:

Zürich) aufkam. In den Monaten März und April 1993 traumatisierte

er diese Schulter erneut, ohne indessen der Zürich

eine Unfallmeldung einzureichen.

Am 28. März 1994 stürzte er beim Fussballspielen, wobei

er sich wiederum eine Schulterluxation links zuzog. In

der Folge wurde er am 10. Oktober 1994 an der Schulter

operiert. Da er nunmehr über seinen damaligen Arbeitgeber

bei der Swica Versicherungen AG (nachstehend: Swica) obligatorisch

unfallversichert war, teilte diese der Zürich mit

Schreiben vom 1. Dezember 1994 mit, sie werde die Leistungen

für diese Operation im Sinne eines Rückfalles übernehmen;

jedoch sei sie der Ansicht, dass sich die Zürich im

Rahmen von 75 % an den Kosten zu beteiligen habe, wofür ihr

nach Abschluss des Falles Rechnung gestellt werde. Mit

Schreiben vom 13. Dezember 1994 lehnte die Zürich diese

Forderung ab.

Die Swica erliess am 23. Juni 1995 eine Verfügung, mit

welcher sie von der Zürich die Rückerstattung der gesamten

Operationskosten forderte, da die massive Instabilität der

Schulter bereits vor dem bei ihr versicherten Ereignis vom

28. März 1994 bestanden habe und auch ohne diesen erneuten

Unfall früher oder später eine Operation notwendig geworden

wäre. Der Status quo ante sei am 6. April 1994 erreicht

worden und die ab 27. September 1994 durchgeführte Behandlung

stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem

kausalen Zusammenhang mit bei der Zürich versicherten Ereignissen.

Die von der Zürich dagegen erhobene Einsprache

wies die Swica mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 1995

ab.

Am 11. August 1995 hob die Swica ihre Verfügung vom

23. Juni 1995 auf und gelangte mit Eingabe vom 25. August

1995 an das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) mit dem

Ersuchen, die Zürich mittels Verfügung zu verpflichten, die

unfallkausalen Kosten zu übernehmen. Dieses trat mit Verfügung

vom 6. Mai 1996 auf das Gesuch der Swica nicht ein.

Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung reichte die Swica

dagegen beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde

ein. Dieses hat erwogen, dass mit

Bezug auf die Verfügung des BSV bundesrechtlich weder direkt

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische

Versicherungsgericht noch die Beschwerde an eine

Rekurskommission vorgesehen sei; der Rechtsweg richte sich

daher nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege,

womit die Streitsache in die Zuständigkeit

des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI)

falle. Mit Urteil vom 25. Mai 1998 (publiziert in RKUV 1998

Nr. U 312 S. 470) trat es auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

nicht ein und überwies die Akten zuständigkeitshalber

dem EDI.

B.- Das EDI trat auf die Beschwerde der Swica ebenfalls

nicht ein und überwies die Akten dem Versicherungsgericht

des Kantons Wallis (Beschwerdeentscheid vom

24. August 1999).

C.- Die Swica führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem Rechtsbegehren, der Entscheid des EDI sei aufzuheben,

und das BSV sei zu verpflichten, auf die Sache einzutreten

und nach Durchführung der notwendigen Abklärungen materiell

zu entscheiden.

Das EDI und das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Die Zürich und F.________ verzichten

auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist der

Antrag der Swica vom 25. August 1995, mit welchem diese das

BSV ersuchte, eine Verfügung zu erlassen, welche die Zürich

verpflichtet, die unfallkausalen Kosten zu übernehmen. Mit

der Begründung, es liege ein negativer Kompetenzkonflikt

zwischen zwei Versicherern bezüglich ihrer Leistungspflicht

vor, in welchem entweder die Swica oder die Zürich zum

Erlass einer Verfügung gegenüber dem Versicherten verpflichtet

sei, trat das BSV auf das Gesuch der Swica mit

Verfügung vom 6. Mai 1996 nicht ein.

2.- a) Das EDI stellt sich auf den Standpunkt, das BSV

könne nur in jenen Fällen eine Verfügung erlassen, in denen

der Versicherer keine Verfügungskompetenz besitze. Bei

einem Kompetenzkonflikt bezüglich der Leistungspflicht habe

der Versicherer - auch wenn er sich für unzuständig erachte

- gegenüber dem Versicherten zu verfügen und, falls

Einsprache erhoben werde, einen Einspracheentscheid zu

fällen. Gegen diesen könne nicht nur der Versicherte,

sondern auch der zweite Versicherer als Betroffener

Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erheben.

Da der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeeinreichung in

Z.________ Wohnsitz gehabt habe, sei das

Versicherungsgericht des Kantons Wallis für die Beurteilung

zuständig. Das EDI trat daher auf die Beschwerde nicht ein

und überwies die Akten dem Versicherungsgericht des Kantons

Wallis.

b) Die Swica führt demgegenüber aus, auf Grund der von

ihr getroffenen medizinischen Abklärungen sei entweder die

Zürich für den Unfall alleine oder alternativ mit ihr zusammen

zuständig, wobei ihr gegebenenfalls eine Teilrückgriffsberechtigung

gegenüber der Zürich zustehe. Weil sie

es als wahrscheinlicher betrachte, dass die Zürich vollumfänglich

leistungspflichtig sei, habe sie beim BSV die

verfügungsweise Festlegung der Kostenpflicht der Zürich

beantragt. Eine andere prozessuale Möglichkeit, die Zürich

zur Zahlung zu verpflichten, bestehe nicht. Zudem erweise

sich die angestrebte Lösung als versichertenfreundlich, da

auf einen Direktprozess gegenüber dem Versicherten verzichtet

werden könne. Beim vom EDI vorgeschlagenen Verfahren

wäre nur die Leistungspflicht der Swica gegenüber

dem Versicherten Gegenstand des Verfahrens.

3.- a) Nach Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG ordnet der

Bundesrat die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der

Versicherer bei einem erneuten Unfall (...). Gestützt

darauf hat der Bundesrat Art. 100 UVV (Leistungspflicht bei

erneutem Unfall) erlassen: Wenn der Versicherte erneut

verunfallt, während er wegen eines versicherten Unfalles

noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versichert

ist, so muss der bisher leistungspflichtige Versicherer

auch die Leistungen für den neuen Unfall erbringen

(Abs. 1). Verunfallt der Versicherte während der Heilungsdauer

eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme

einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der

neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für

den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die

Leistungen für die früheren Unfälle. Die anderen beteiligten

Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen,

nach Massgabe der Verursachung; damit ist

ihre Leistungspflicht abgegolten. Die beteiligten Versicherer

können untereinander von dieser Regelung abweichende

Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall

wesentlich geringere Folgen hat als der frühere (Abs. 2).

Erleidet ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter

einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung des

Invaliditätsgrades, so muss der für den zweiten Unfall

leistungspflichtige Versicherer sämtliche Leistungen ausrichten.

Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer

vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der

dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, aus

dem ersten Unfall entspricht. Damit ist seine Leistungspflicht

abgegolten (Abs. 3).

Gemäss Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen

auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von

Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von

Artikel 21 des Gesetzes.

b) Die Swica erbrachte gegenüber dem Versicherten für

die nach dem Unfall vom 28. März 1994 erfolgte Behandlung,

einschliesslich der Schulteroperation vom 10. Oktober

1994, Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeld im

Gesamtbetrag von Fr. 9'449.15. Mit der Begründung, die

Schulter sei bereits stark vorgeschädigt gewesen, macht die

Swica nunmehr geltend, die Zürich sei gestützt auf Art. 11

UVV vollumfänglich oder zumindest gestützt auf Art. 100

Abs. 2 UVV teilweise leistungspflichtig, da die Heilungsphase

im Zeitpunkt des durch die Swica versicherten Ereignisses

noch angedauert habe.

Steht fest, dass zumindest einer der in Frage kommenden

Versicherer leistungspflichtig ist, fällt die Möglichkeit

weg, die Rückforderung - mittels Verfügung gemäss

Art. 99 UVG in Verbindung mit Art. 124 lit. c UVV

- gegenüber

dem Versicherten geltend zu machen. Ist ein Unfallversicherer

beispielsweise gemäss Art. 100 Abs. 2 Satz 1 UVV

gegenüber dem Versicherten leistungspflichtig, besteht der

auf Art. 100 Abs. 2 Satz 2 UVV basierende Vergütungsanspruch

nicht gegenüber dem Versicherten und er kann daher

auch nicht mit Aussicht auf Erfolg diesem gegenüber mittels

Verfügung geltend gemacht werden. Es steht hier auch nicht

ein Fall zur Diskussion - wie er BGE 125 V 324 zu Grunde

lag -, in welchem der Unfallversicherer gegenüber dem Ansprecher

seine Leistungspflicht mit Verfügung und Einspracheentscheid

ablehnt und dies mit der seiner Auffassung

nach fehlenden Zuständigkeit begründet. Der Versicherte ist

im vorliegenden Verfahren denn auch nicht Partei. Nach

Art. 67 Abs. 2 UVV wird die Rückforderung gegenüber dem

Versicherten nicht geltend gemacht, wenn ein anderer Versicherer

für die Leistung einzustehen hat; der Rückforderungsanspruch

richtet sich dann gegen den anderen Versicherer.

Unabhängig davon, unter welchem Titel (Art. 11 oder

Art. 100 UVV) die Swica ihren Anspruch gegenüber der Zürich

begründet, geht es um eine geldwerte Streitigkeit zwischen

Versicherern und nicht um Ansprüche gegenüber dem Versicherten,

die auf dem Verfügungsweg geltend zu machen sind.

4.- a) Streitig ist, in welcher Form dieser Forderungsanspruch

gegenüber einem anderen (Unfall-)Versicherer

geltend zu machen ist. Dabei gilt es zu berücksichtigen,

dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

(BGE 125 V 327 Erw. 1b, 120 V 491 Erw. 1a;

RKUV 1991 Nr. U 134 S. 316 Erw. 3b) ein Unfallversicherer

gegenüber einem anderen Unfallversicherer keine Weisungsbefugnis

besitzt. Ein Unfallversicherer ist demnach nicht

befugt, gegenüber einem andern die Zuständigkeitsfrage

hoheitlich zu entscheiden. In BGE 120 V 492 Erw. 1a hat das

Gericht die Verfügung eines Unfallversicherers, mit welcher

dieser einen anderen Versicherer verpflichten wollte, ihm

Leistungen, welche er gegenüber dem Versicherten erbracht

hatte, zurückzuerstatten, als nichtig bezeichnet. In diesem

Urteil hat des Eidgenössische Versicherungsgericht zudem

mögliche Rechtswege bei negativen Kompetenzkonflikten

diskutiert und als entweder für die versicherte Person

unbefriedigend oder verfahrensrechtlich problematisch

bezeichnet, wobei es die auf Anfang 1994 in Kraft getretene

Gesetzesrevision ausdrücklich vorbehalten hat (BGE 120 V

493 Erw. 1d).

b) In der Literatur wurde die Regelung, die den Versicherten

zur Wahrung seiner Ansprüche zu einem Prozess

über die Zuständigkeit zwingt, wenn zwei oder mehr Versicherer

ihre Zuständigkeit für den gleichen Fall verneinen,

als unbefriedigend und änderungsbedürftig betrachtet (Maurer,

Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Ergänzungsband,

Bern 1989, S. 8 ff. mit Hinweis auf BGE 114 V 51 und

RKUV 1989 Nr. U 68 S. 171; vgl. auch Ghélew/Ramelet/Ritter,

Commentaire de la loi sur l'assurance-accidents [LAA],

S. 228). Als Lösung "de lege ferenda" schlug Maurer vor,

dass ein Versicherer, der sich als unzuständig betrachte,

nicht eine Verfügung erlassen, sondern an das BSV gelangen

sollte, welches in einer Verfügung den zuständigen Versicherer

zu bestimmen habe (Maurer, a.a.O., S. 9 f.; vgl.

auch Roger Peter, Das [Verwaltungs-]Verfahren bei Zuständigkeitsstreitigkeiten

im Leistungsrecht der obligatorischen

Unfallversicherung, in: SZS 2000 S. 117 ff.).

c) Gestützt auf Ziff. 1 Abs. 3 lit. b der Schlussbestimmungen

zur Änderung des Bundesrechtspflegegesetzes vom

4. Oktober 1991 in Verbindung mit Ziff. 21 des Anhangs zur

Verordnung über die Vorinstanzen des Bundesgerichts und des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Februar 1993

wurde auf den 1. Januar 1994 Art. 110 Abs. 2 UVG aufgehoben

und Art. 78a UVG in Kraft gesetzt. Gemäss Art. 78a UVG erlässt

das BSV bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern

eine Verfügung. Unter geldwerten Streitigkeiten

zwischen Versicherern im Sinne des bis Ende 1993 in Kraft

gewesenen Art. 110 Abs. 2 UVG waren gemäss Botschaft zum

Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August

1976 Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern, die auf

die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung

zurückzuführen sind und sich auf Geldbeträge beziehen, zu

verstehen. Als Beispiele wurden Streitigkeiten beim Wechsel

des Versicherungsträgers nach Art. 69 und Art. 76 UVG erwähnt

(BBl 1976 III 226). In der Literatur werden zudem

Streitigkeiten aus Zusammenarbeitsverträgen zwischen anerkannten

Krankenkassen, die die obligatorische Unfallversicherung

durchführen, und Versicherern, die die Langfristleistungen

erbringen, Beitragsstreitigkeiten zwischen der

Ersatzkasse und Versicherern (Art. 72 Abs. 2 UVG) sowie

Streitigkeiten über den Rückerstattungsanspruch des vorleistungspflichtigen

Sozialversicherers (Art. 18a alt

Vo III zum KUVG) erwähnt (Maurer, Schweizerisches

Unfallversicherungsrecht, S. 57, 66 und 542).

d) Die bundesamtliche Verfügungszuständigkeit nach

Art. 78a UVG kommt somit in all jenen geldwerten Streitigkeiten

zum Tragen, in denen ein Unfallversicherer, der gegenüber

dem anderen Unfallversicherer keine Weisungsbefugnis

besitzt, das BSV anruft, damit dieses über die streitige

Zuständigkeit entscheide (vgl. BGE 125 V 327 Erw. 1b).

Dieser Rechtsweg steht namentlich dann offen, wenn ein

negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei Versicherern über

die Leistungspflicht bezüglich eines Schadensereignisses

vorliegt oder wenn ein Versicherer von einem anderen Versicherer

Rückerstattung von gegenüber dem Versicherten

erbrachten Leistungen verlangt (Jean-Maurice Frésard,

L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 266).

Ruft ein Unfallversicherer in diesem Sinne das BSV an, hat

dieses den Streit durch Verfügung zu entscheiden (Art. 78a

UVG). Dieses ist somit auf das Gesuch der Swica vom

25. August 1995 zu Unrecht nicht eingetreten. Die Sache ist

daher an das BSV zurückzuweisen, damit es darüber befinde,

welcher Versicherer - allenfalls zu welchem Anteil - nach

den materiellrechtlichen Vorschriften leistungspflichtig

ist.

5.- a) Das Verfahren wäre grundsätzlich kostenpflichtig,

da nicht Versicherungsleistungen zur Diskussion standen

(Art. 134 OG e contrario). Auf Grund von Art. 156

Abs. 2 OG sind vom BSV keine Kosten zu erheben. Ebenso

wenig ist die Zürich kostenpflichtig, nachdem sie das Verfahren

nicht verursacht hat und sie diesbezüglich auch kein

Prozessrisiko trägt.

b) Nach Art. 159 Abs. 2 OG haben obsiegende Behörden

und mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen,

wozu auch die UVG-Versicherer gehören, grundsätzlich

keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 112 V 362

mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden

der Beschwerdeentscheid des Eidgenössischen Departements

des Innern vom 24. August 1999 und die

Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom

6. Mai 1996 aufgehoben, und es wird die Sache an das

Bundesamt zurückgewiesen, damit es über den Antrag der

Swica Versicherungen AG materiell verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der

Swica Versicherungen AG zurückerstattet.

IV. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen

Departement des Innern, dem Kantonalen Versicherungsgericht

Wallis und F.________ zugestellt.

Luzern, 25. Juni 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: