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U_320/1998

Bundesgericht · 2001-03-07 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die 1969 geborene H.________ schlug am 16. November

1990 nach einem Sturz im Selbstverteidigungstraining

mit dem Kopf auf dem Boden auf. In der Folge traten zunächst

Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen

sowie eine Lichtempfindlichkeit auf. Ärztlicherseits wurde

ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert.

Eine anhaltende Besserung der Befindlichkeit konnte trotz

physikalischer Therapien und medikamentöser Behandlungen

nicht erreicht werden.

Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft

anerkannte ihre Haftung, kam für die Heilungskosten

auf und richtete Taggelder aus. Nach vorangegangener Gewährung

des rechtlichen Gehörs, welche zu einer ausführlichen

Stellungnahme des von H.________ beigezogenen Rechtsvertreters

vom 27. Juli 1994 führte, eröffnete die Winterthur

der Versicherten mit Verfügung vom 7. September 1994,

die geltend gemachten Beschwerden stünden mit dem Vorfall

vom 16. November 1990 nicht mehr in adäquatem Kausalzusammenhang,

weshalb die Leistungen auf den 1. April 1992 eingestellt

würden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid

vom 16. November 1994 fest. Für das Einspracheverfahren,

nicht aber für das vorangegangene Administrativverfahren,

wurde dem Begehren der Versicherten um unentgeltliche Verbeiständung

entsprochen.

B.- Die gegen den Einspracheentscheid vom 16. November

1994 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Oktober 1998

ab, wobei es der Versicherten auch für das kantonale

Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Verbeiständung gewährte.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________

die weitere Taggeldausrichtung sowie die Übernahme der

Heilbehandlungskosten über den 31. März 1992 hinaus beantragen;

eventuell seien eine Invalidenrente sowie eine

Integritätsentschädigung zuzusprechen. Des Weiteren ersucht

sie um Erstattung der Kosten einer am 10. Juni 1996 am

Institut für Nuklearmedizin des Kantonsspitals V.________

mittels der Single Photon Emission Computed Tomography

(Spect) durchgeführten Untersuchung; zudem sei ihr bereits

für die Zeit vor Beginn des Einspracheverfahrens wie auch

für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren die unentgeltliche

Verbeiständung zu bewilligen.

Die Winterthur lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung

hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die Begriffe der für die

Leistungspflicht der Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen

(BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit

Hinweisen) und adäquaten (BGE 125 V 461

f. Erw. 5a mit Hinweisen)

Kausalität eines versicherten Unfallereignisses für

eine darauf zurückgeführte gesundheitliche Schädigung zutreffend

dargelegt. Richtig ist insbesondere, dass das Vorhandensein

eines natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage

- auch bei Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare

Befunde nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule

(BGE 119 V 335) - mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt sein muss, während die blosse Möglichkeit

eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches

nicht genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V

289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Um die Beantwortung einer

Rechtsfrage geht es demgegenüber bei der Adäquanz von Unfallfolgen

(BGE 117 V 382 Erw. 4a mit Hinweis).

Die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallschäden

erfolgt grundsätzlich nach Massgabe der in BGE 115 V 133

dargelegten Methode (insbesondere BGE 115 V 138 ff. Erw. 6

und 141 Erw. 7). Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Ausführungen

im kantonalen Entscheid verwiesen werden. Hat die

versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der

Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung

(SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma

(BGE 117 V 382 Erw. 4b) erlitten, erfolgt die

Beurteilung der Adäquanz von nach solchen Verletzungen

nicht selten beobachteten und insofern zum typischen Beschwerdebild

gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. BGE 119 V

337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) grundsätzlich nach den in

BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b aufgestellten Kriterien.

Im Gegensatz zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen

Fehlentwicklungen wird dabei auf eine Differenzierung zwischen

physischen und psychischen Komponenten verzichtet

(BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine). Treten die dem typischen

Beschwerdebild zuzuordnenden Befindlichkeitsstörungen im

Vergleich zu einer ebenfalls vorliegenden ausgeprägten psychischen

Problematik ganz in den Hintergrund, bleiben hingegen

die für die Adäquanzbeurteilung in BGE 115 V 138 ff.

Erw. 6 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden genannten

Elemente massgebend (BGE 123 V 99 Erw. 2a).

2.- Wie in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin

vom 25. März 1999 zutreffend dargelegt wird, liegen hinsichtlich

des genauen Unfallherganges unterschiedliche Angaben

vor. Feststeht einzig, dass die Beschwerdeführerin im

Karatetraining rückwärts auf den Boden fiel und dabei offenbar

mit dem Kopf aufschlug. Sie konnte das begonnene

Training noch fortsetzen und suchte erst drei Tage später

ihren Hausarzt Dr. med. H.________, auf. Dieser diagnostizierte

am 19. November 1990 ein "Halswirbelsäulentrauma

im Sinne eines Schleudertraumas". Die später konsultierten

Ärzte gingen demgegenüber übereinstimmend von einem Distorsionstrauma

der Halswirbelsäule aus, welcher Befund in

der Folge auch von Dr. med. H.________ übernommen wurde.

Nach dem Unfall vom 16. November 1990 entwickelte sich

ein Beschwerdebild, das im Wesentlichen durch ein chronifiziertes

Zervikalsyndrom, Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen,

Licht- und Lärmempfindlichkeit, erhöhte Reizbarkeit,

verminderte Konzentrationsfähigkeit, rasche Ermüdbarkeit,

erhöhtes Schlafbedürfnis mit gelegentlichen Schlafstörungen

sowie eine depressive Symptomatik geprägt ist.

3.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend

gemacht, die Würdigung der medizinischen Akten durch die

Vorinstanz sei hinsichtlich der somatischen Befunde selektiv

erfolgt. Es gilt deshalb zunächst zu prüfen, ob aktenmässig

ausgewiesene körperliche Schädigungen keine oder

nicht hinreichend Beachtung gefunden haben.

a) Von der Beschwerdeführerin genannt werden diesbezüglich

im Einzelnen insbesondere zervikale Beschwerden

sowie die vom Neurologen Dr. med. W.________, im Bericht

vom 31. Mai 1994 erwähnten myofaszialen Triggerpunkte im

Nacken.

aa) Auf Grund des ärztlich dokumentierten Behandlungsverlaufs

kann davon ausgegangen werden, dass die anlässlich

des Vorfalls vom 16. November 1990 eingetretenen Schädigungen

im Halswirbelsäulenbereich mit den darauf zurückgeführten

muskulären Verspannungen in der Nacken- und Schulterregion

im Zeitpunkt der auf Ende März 1992 erfolgten Einstellung

der Versicherungsleistungen weitestgehend ausgeheilt

waren. Gegenüber Dr. med. Klöti vom Medizinischen Zentrum

in X.________ gab die Beschwerdeführerin denn auch schon im

Dezember 1991 eine seit der letzten im Januar 1991

erfolgten Kontrolle eingetretene deutliche Besserung der

Schmerzsymptomatik sowie des Allgemeinzustandes an. Am

1. März 1992 hielt der Hausarzt Dr. med. H.________ fest,

die günstige Entwicklung halte an. Ein in der Rheuma- und

Rehabilitations-Klinik Y.________ vorgesehener stationärer

Aufenthalt wurde laut Auskunft des Dr. med. H.________ vom

24. April 1992 abgebrochen, weil sich die Patientin damals

nach ihren Ferien besser fühlte und deshalb eine Fortsetzung

der ambulanten Therapie in der Orthopädischen

Klinik Z.________ vorzog.

Bezogen auf die noch vorhandenen - angesichts der lumbalen

Befunde nicht ausschliesslich unfallbedingten - körperlichen

Beeinträchtigungen, namentlich unter Berücksichtigung

der zervikalen Beschwerden, erachteten die Ärzte die

Wiederaufnahme einer geeigneten Erwerbstätigkeit ab April

1992 praktisch einhellig als ohne wesentliche Einschränkungen

möglich und zumutbar. Wenn der Hausarzt Dr. med.

H.________, nachdem er diese Einschätzung zunächst geteilt

und über Monate hinweg auch wiederholt bestätigt hatte,

nach rund eineinhalb Jahren im September 1993 plötzlich

rückwirkend von einem bloss noch 50 %igen Leistungsvermögen

spricht, vermag dies, wie die Vorinstanz zu Recht festhält,

nicht zu überzeugen. Auch dass Dr. med. L.________, die

Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Verkäuferin in

einem Reformhaus auf lediglich 50 % veranschlagt hat,

ändert daran, entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,

nichts, hielt dieser Arzt in

seiner Stellungnahme vom 31. März 1994 doch ausdrücklich

fest, er habe keine objektive somatische Befunde feststellen

können. Allein auf Grund des zervikalen Befundes lässt

sich demnach gegen die erfolgte Taggeldeinstellung nichts

einwenden.

Nach der im Bericht des Dr. med. K.________ vom

11. Dezember 1991 geäusserten Auffassung sollten auch die

ambulanten physikalischen Therapien nicht mehr regelmässig,

sondern nur noch kurzfristig und bedarfsweise durchgeführt

werden. Dr. med. H.________ schliesslich erklärte am

31. Juli 1992, die Physiotherapie in Z.________ sei gestoppt

worden, weil nach übereinstimmender Ansicht der

Patientin wie auch ihrer Therapeutin keine Besserung mehr

erzielt wurde. Mangels Aussicht auf eine namhafte Beeinflussung

des Gesundheitszustandes ist daher auch ein Anspruch

auf weitere auf die Behandlung der Zervikalbeschwerden

ausgerichtete medizinische Vorkehren zu Recht verneint

worden.

bb) Weiter können die vom Neurologen Dr. med.

W.________ laut dessen Expertise vom 31. Mai 1994 gefundenen

myofaszialen Triggerpunkte im Nacken nicht als

zuverlässige Anzeichen eines organischen Ursprungs der bestehenden

Kopfschmerzen interpretiert werden. Dr. med.

W.________ selbst äusserte sich denn auch sehr zurückhaltend,

wenn er erklärt, "die Differenzierung eines Spannungskopfwehs

von einem eigentlichen (posttraumatischen)

Kopfweh im engeren Sinne auf der Basis einer HWS-Distorsion"

sei schwierig. Immerhin hielt er fest, bei seiner

Untersuchung hätten sich auffallend wenig lokale Druckschmerzhaftigkeiten

und/oder myofasziale Triggerpunkte der

Schultergürtelmuskulatur finden lassen, während die Ansätze

der Kopf-/Halsmuskulatur die typischen myofaszialen

Triggerpunkte zeigten, die man bei langanhaltendem Spannungskopfweh

feststellen könne; gegen ein schwerwiegendes

und bezüglich der Pathogenese im Vordergrund stehendes

Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma, welches das aktuelle

Beschwerdebild unterhält, sprächen die komplett freie Beweglichkeit

der Halswirbelsäule und des Kopfes in sämtliche

Bewegungsrichtungen und, nicht zuletzt, der Schmerzcharakter.

Den neurologischen Untersuchungsbefund bezeichnete Dr.

med. W.________ als 'normal'.

cc) Mit der Vorinstanz ist unter diesen Umständen davon

auszugehen, dass sich im Zeitpunkt der auf den 31. März

1992 erfolgten Leistungseinstellung unter den in somatischer

Hinsicht erhobenen Befunden kein vom Unfall herrührendes

organisches Substrat mehr fand, welches für die angegebenen

Beschwerden und eine allenfalls daraus resultierende

Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit verantwortlich hätte

sein können.

b) Unbegründet ist in diesem Zusammenhang insbesondere

auch der Einwand der Beschwerdeführerin, obschon sich angesichts

des vom Psychiater Dr. med. X.________, am 23. Juli

1994 in Betracht gezogenen postcommotionellen Syndroms die

Möglichkeit einer Hirnverletzung eröffnete, seien in diese

Richtung keine Abklärungen vorgenommen worden.

aa) Die Annahme einer Hirnschädigung stellt im vorliegenden

Fall nichts weiter als eine blosse, rein theoretisch

mögliche Hypothese dar, für deren Richtigkeit sich jedoch

keine konkreten Anhaltspunkte finden lassen. Mangels eindeutiger

Indizien wie etwa anfänglicher Bewusstlosigkeit

oder Amnesie sah sich der beschwerdegegnerische Unfallversicherer

deshalb zu Recht nicht zu weiteren auf das Vorliegen

einer organischen Hirnschädigung ausgerichteten medizinischen

Erhebungen veranlasst.

bb) Zum Vornherein keine entscheidrelevanten Aufschlüsse

konnten von den Ergebnissen der von der Beschwerdeführerin

selbst in die Wege geleiteten Abklärung mittels

der Single Photon Emission Computed Tomography (Spect) im

Institut für Nuklearmedizin des Spitals V.________ vom

10. Juni 1996 erwartet werden. Diese bisher auch wissenschaftlich

nicht anerkannte Untersuchungsmethode ist nach

der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

im Rahmen der Prüfung der natürlichen Kausalität von

Unfallfolgen grundsätzlich nicht geeignet, den Beweis für

das Vorliegen hirnorganischer Schädigungen zu erbringen

(RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 = SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1).

cc) Anlass zur Anordnung neuropsychologischer Abklärungen

bestand in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht, da

deren Ergebnisse, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

offenbar vertretenen Auffassung, zum Vornherein

keinen direkten Nachweis hirnorganischer Schädigungen ermöglichen.

Sie könnten lediglich zusammen mit den Erkenntnissen

anderer medizinischer Disziplinen zur Klärung der

Frage nach der natürlichen Kausalität von allenfalls auf

Hirnleistungsstörungen hinweisenden Symptomen beitragen,

die sich organisch nicht klar zuordnen lassen. Auch unter

diesem Aspekt entfällt die Notwendigkeit neuropsychologischer

Erhebungen indessen, wie sich aus nachstehender Erwägung

ergibt.

4.- a) Die von der Beschwerdeführerin geschilderten,

organisch nicht erklärbaren Befindlichkeitsstörungen entsprechen

zumindest teilweise dem nach Schleudertraumata der

Halswirbelsäule, schleudertraumaähnlichen Einwirkungen und

Schädel-Hirntraumata nicht selten beobachteten und insofern

typischen Beschwerdebild. Nachdem ärztlicherseits wiederholt

eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert

worden ist und insofern allenfalls ein zumindest in seinen

Auswirkungen mit einem Schleudertrauma vergleichbares Ereignis

angenommen werden könnte, stellt sich die Frage nach

der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Methode

(Erw. 1).

Nicht zu verkennen ist dabei, dass die vorhandene

Symptomatik zu einem grossen Teil von psychischen Komponenten

bestimmt wird. Besonders deutlich geht dies aus den

Ausführungen des Dr. med. W.________ vom 31. Mai 1994 hervor,

welcher Spannungskopfweh, unterhalten durch eine signifikante

depressive Verstimmung diagnostizierte und bezüglich

der primär empfohlenen psychosomatischen Vorkehren

festhielt, dass die Schmerzen nach einer mittels physikalischer

Therapie oder lokaler Triggerpunktinfiltration allenfalls

erreichbaren Linderung zufolge der depressiven Verstimmung

aufrechterhalten und wieder rezidivieren würden.

Vom Hausarzt Dr. med. H.________ wurde bereits am 13. April

1991 auf eine depressive Krise hingewiesen und aus dessen

Gutachten vom 5. März 1994 geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin zwischen Herbst 1992 und Sommer 1993

erneut eine depressive Phase mit schmerzverstärkenden

Verstimmungen durchlief. Wiederholt hat sich Dr. med.

H.________ auch für psychotherapeutische Massnahmen

eingesetzt, welche von der Versicherten jedoch abgelehnt

wurden. Dass die Vorinstanz wie zuvor schon der beschwerdegegnerische

Unfallversicherer davon ausgingen, dass die

psychische Beeinträchtigung gegenüber dem übrigen Beschwerdebild

eindeutig im Vordergrund steht, sodass die

Kausalität nach Massgabe der gemäss BGE 115 V 133 bei psychischen

Folgeschäden anwendbaren Regeln zu prüfen ist (BGE

123 V 98), lässt sich unter diesen Umständen nicht beanstanden.

b) Während die natürliche Kausalität, insbesondere im

Hinblick auf die Beurteilung durch Dr. med. W.________ vom

31. Mai 1994, noch bejaht werden kann, fehlt es für die

weitere Leistungsberechtigung der Beschwerdeführerin am

Anspruchserfordernis der adäquaten Kausalität. Diesbezüglich

kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen

im ausführlich begründeten kantonalen Entscheid verwiesen

werden, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht

auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

nichts beizufügen hat.

5.- Zur Erstattung der Kosten eines von einer Partei

in Auftrag gegebenen Privatgutachtens ist der Unfallversicherer

nur verpflichtet, wenn dieses für deren Interessenwahrung

notwendig gewesen ist und sich der medizinische

Sachverhalt erst auf Grund der neu beigebrachten Untersuchungsergebnisse

schlüssig feststellen lässt (BGE 115 V 62;

RKUV 1994 Nr. U 182 S. 47 f.). Wie bereits erwähnt (Erw.

3b/bb), war die Durchführung der Spect-Untersuchung im

Institut für Nuklearmedizin des Spitals V.________ vom

10. Juni 1996 entbehrlich. Dafür kann die Beschwerdeführerin

keine Kostenübernahme durch den Unfallversicherer beanspruchen.

6.- Der heutigen Beschwerdeführerin wurde vom Unfallversicherer

für das Einspracheverfahren und vom vorinstanzlichen

Gericht für das kantonale Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Abgelehnt haben es

indessen beide Instanzen, ihr diese auch schon für das dem

Einspracheverfahren vorangegangene Administrativverfahren

zu bewilligen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab 21. Juni

1994, dem Zeitpunkt, in welchem die vorgesehene Verfügung

über die beabsichtigte Leistungseinstellung angekündigt und

zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichzeitig eine

Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde, erneuert.

a) Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht in

BGE 117 V 408 - unter den in BGE 114 V 228 für das Anhörungsverfahren

in der Invalidenversicherung als massgebend

bezeichneten engen sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen

- einen unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch

auf unentgeltliche Verbeiständung auch im Einspracheverfahren

nach Art. 105 Abs. 1 UVG festgestellt hat, ist in BGE

125 V 32 ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung

auch für das an einen Einspracheentscheid anschliessende

Administrativverfahren bejaht worden. In Präzisierung der

Rechtsprechung gemäss BGE 114 V 228 und 117 V 408 hat das

Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass die

Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht entscheidend

davon abhängt, ob ein Verfahren streitige Elemente

aufweist; auch lasse sich der Anspruch nicht unter

Berücksichtigung der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung

generell zeitlich beschränken (BGE 125 V 36 Erw. 4c mit

Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass an der zeitlichen

Grenze des Einspracheentscheids in der Unfallversicherung

nicht festgehalten wird und ein Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung ausnahmsweise auch schon für das Abklärungs-

und Verfügungsverfahren gegeben ist (vgl. auch BGE 121 I 62

Erw. 2a/bb in fine, wonach ein Anspruch grundsätzlich für

jedes Verfahren besteht, in welches der Gesuchsteller einbezogen

wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf).

Aus den in BGE 114 V 234 Erw. 5a genannten Gründen

ist an die Voraussetzungen, unter welchen eine Verbeiständung

durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, jedoch

ein strenger Masstab anzulegen.

b) Im Schreiben vom 21. Juni 1994 hat der beschwerdegegnerische

Unfallversicherer dem Anwalt der Versicherten

die bevorstehende Leistungseinstellung in Aussicht gestellt

und die dafür massgebenden Gründe ausführlich dargelegt.

Gleichzeitig wurde zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs

unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit zu einer Stellungnahme

gegeben. Es steht ausser Frage, dass eine sachliche

Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen sachverhaltsmässig

und rechtlich komplexen Kausalitätsfragen die heutige Beschwerdeführerin

überfordert hätte. Wollte sie sich zum

vorgesehenen Abschluss des Versicherungsfalles äussern, war

sie auf fachkundige Beratung durch ihren bereits früher

beigezogenen Rechtsanwalt angewiesen. Für eine zweckmässige

Umsetzung der vom Unfallversicherer mit dem direkt an den

Anwalt der Versicherten gerichteten Schreiben vom 21. Juni

1994 beabsichtigten Gewährung des rechtlichen Gehörs war

die Vertretung in diesem Verfahrensstadium nicht nur geboten,

sondern geradezu vorausgesetzt. Da die Bedürftigkeit

als ausgewiesen gelten konnte, der vorgesehenen Leistungseinstellung

eine erhebliche Tragweite zukam und der Standpunkt

der Versicherten auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen

war, lässt sich die Verweigerung der unentgeltlichen

Verbeiständung für die Zeit ab 21. Juni 1994 nicht

aufrechterhalten. Der beschwerdegegnerische Unfallversicherer,

an welchen die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen

ist, wird die der Beschwerdeführerin für das Verfahren ab

21. Juni 1994 bis zum Beginn des Einspracheverfahrens zusätzlich

zustehende Entschädigung festzusetzen haben.

7.- a) Soweit es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen

ging, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten

zu erheben. Praxisgemäss ebenfalls kostenlos

geführt werden Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung.

b) Bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung für

die Zeit vor dem Einspracheverfahren obsiegt die Beschwerdeführerin,

weshalb ihr insoweit für das vorliegende Verfahren

eine zu Lasten des Unfallversicherers gehende Parteientschädigung

zusteht (Art. 159 Abs. 2 und 3 in Verbindung

mit Art. 135 OG). Im Übrigen kann ihr für das Verfahren

vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht die unentgeltliche

Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 in Verbindung

mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig

ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen

und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und

372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich

auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die

begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben

wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Zürich vom 22. Oktober 1998 insoweit

aufgehoben, als damit die unentgeltliche Verbeiständung

für das dem Einspracheverfahren vorangegangene

Verfahren verweigert wird, und es wird die Sache

an die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft

zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch

auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne der Erwägungen

neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft

hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren

vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine

Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Rechtsanwalt Hans Schmidt, Zürich, für das Verfahren

vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich

Mehrwertsteuer) von Fr. 2'000.- ausgerichtet.

V. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird

über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale

Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. März 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Das kantonale Gericht hat die Begriffe der für die

Leistungspflicht der Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen

(BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit

Hinweisen) und adäquaten (BGE 125 V 461

f. Erw. 5a mit Hinweisen)

Kausalität eines versicherten Unfallereignisses für

eine darauf zurückgeführte gesundheitliche Schädigung zutreffend

dargelegt. Richtig ist insbesondere, dass das Vorhandensein

eines natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage

- auch bei Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare

Befunde nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule

(BGE 119 V 335) - mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt sein muss, während die blosse Möglichkeit

eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches

nicht genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V

289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Um die Beantwortung einer

Rechtsfrage geht es demgegenüber bei der Adäquanz von Unfallfolgen

(BGE 117 V 382 Erw. 4a mit Hinweis).

Die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallschäden

erfolgt grundsätzlich nach Massgabe der in BGE 115 V 133

dargelegten Methode (insbesondere BGE 115 V 138 ff. Erw. 6

und 141 Erw. 7). Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Ausführungen

im kantonalen Entscheid verwiesen werden. Hat die

versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der

Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung

(SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma

(BGE 117 V 382 Erw. 4b) erlitten, erfolgt die

Beurteilung der Adäquanz von nach solchen Verletzungen

nicht selten beobachteten und insofern zum typischen Beschwerdebild

gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. BGE 119 V

337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) grundsätzlich nach den in

BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b aufgestellten Kriterien.

Im Gegensatz zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen

Fehlentwicklungen wird dabei auf eine Differenzierung zwischen

physischen und psychischen Komponenten verzichtet

(BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine). Treten die dem typischen

Beschwerdebild zuzuordnenden Befindlichkeitsstörungen im

Vergleich zu einer ebenfalls vorliegenden ausgeprägten psychischen

Problematik ganz in den Hintergrund, bleiben hingegen

die für die Adäquanzbeurteilung in BGE 115 V 138 ff.

Erw. 6 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden genannten

Elemente massgebend (BGE 123 V 99 Erw. 2a).

E. 2 Wie in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin

vom 25. März 1999 zutreffend dargelegt wird, liegen hinsichtlich

des genauen Unfallherganges unterschiedliche Angaben

vor. Feststeht einzig, dass die Beschwerdeführerin im

Karatetraining rückwärts auf den Boden fiel und dabei offenbar

mit dem Kopf aufschlug. Sie konnte das begonnene

Training noch fortsetzen und suchte erst drei Tage später

ihren Hausarzt Dr. med. H.________, auf. Dieser diagnostizierte

am 19. November 1990 ein "Halswirbelsäulentrauma

im Sinne eines Schleudertraumas". Die später konsultierten

Ärzte gingen demgegenüber übereinstimmend von einem Distorsionstrauma

der Halswirbelsäule aus, welcher Befund in

der Folge auch von Dr. med. H.________ übernommen wurde.

Nach dem Unfall vom 16. November 1990 entwickelte sich

ein Beschwerdebild, das im Wesentlichen durch ein chronifiziertes

Zervikalsyndrom, Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen,

Licht- und Lärmempfindlichkeit, erhöhte Reizbarkeit,

verminderte Konzentrationsfähigkeit, rasche Ermüdbarkeit,

erhöhtes Schlafbedürfnis mit gelegentlichen Schlafstörungen

sowie eine depressive Symptomatik geprägt ist.

E. 3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend

gemacht, die Würdigung der medizinischen Akten durch die

Vorinstanz sei hinsichtlich der somatischen Befunde selektiv

erfolgt. Es gilt deshalb zunächst zu prüfen, ob aktenmässig

ausgewiesene körperliche Schädigungen keine oder

nicht hinreichend Beachtung gefunden haben.

a) Von der Beschwerdeführerin genannt werden diesbezüglich

im Einzelnen insbesondere zervikale Beschwerden

sowie die vom Neurologen Dr. med. W.________, im Bericht

vom 31. Mai 1994 erwähnten myofaszialen Triggerpunkte im

Nacken.

aa) Auf Grund des ärztlich dokumentierten Behandlungsverlaufs

kann davon ausgegangen werden, dass die anlässlich

des Vorfalls vom 16. November 1990 eingetretenen Schädigungen

im Halswirbelsäulenbereich mit den darauf zurückgeführten

muskulären Verspannungen in der Nacken- und Schulterregion

im Zeitpunkt der auf Ende März 1992 erfolgten Einstellung

der Versicherungsleistungen weitestgehend ausgeheilt

waren. Gegenüber Dr. med. Klöti vom Medizinischen Zentrum

in X.________ gab die Beschwerdeführerin denn auch schon im

Dezember 1991 eine seit der letzten im Januar 1991

erfolgten Kontrolle eingetretene deutliche Besserung der

Schmerzsymptomatik sowie des Allgemeinzustandes an. Am

1. März 1992 hielt der Hausarzt Dr. med. H.________ fest,

die günstige Entwicklung halte an. Ein in der Rheuma- und

Rehabilitations-Klinik Y.________ vorgesehener stationärer

Aufenthalt wurde laut Auskunft des Dr. med. H.________ vom

24. April 1992 abgebrochen, weil sich die Patientin damals

nach ihren Ferien besser fühlte und deshalb eine Fortsetzung

der ambulanten Therapie in der Orthopädischen

Klinik Z.________ vorzog.

Bezogen auf die noch vorhandenen - angesichts der lumbalen

Befunde nicht ausschliesslich unfallbedingten - körperlichen

Beeinträchtigungen, namentlich unter Berücksichtigung

der zervikalen Beschwerden, erachteten die Ärzte die

Wiederaufnahme einer geeigneten Erwerbstätigkeit ab April

1992 praktisch einhellig als ohne wesentliche Einschränkungen

möglich und zumutbar. Wenn der Hausarzt Dr. med.

H.________, nachdem er diese Einschätzung zunächst geteilt

und über Monate hinweg auch wiederholt bestätigt hatte,

nach rund eineinhalb Jahren im September 1993 plötzlich

rückwirkend von einem bloss noch 50 %igen Leistungsvermögen

spricht, vermag dies, wie die Vorinstanz zu Recht festhält,

nicht zu überzeugen. Auch dass Dr. med. L.________, die

Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Verkäuferin in

einem Reformhaus auf lediglich 50 % veranschlagt hat,

ändert daran, entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,

nichts, hielt dieser Arzt in

seiner Stellungnahme vom 31. März 1994 doch ausdrücklich

fest, er habe keine objektive somatische Befunde feststellen

können. Allein auf Grund des zervikalen Befundes lässt

sich demnach gegen die erfolgte Taggeldeinstellung nichts

einwenden.

Nach der im Bericht des Dr. med. K.________ vom

11. Dezember 1991 geäusserten Auffassung sollten auch die

ambulanten physikalischen Therapien nicht mehr regelmässig,

sondern nur noch kurzfristig und bedarfsweise durchgeführt

werden. Dr. med. H.________ schliesslich erklärte am

31. Juli 1992, die Physiotherapie in Z.________ sei gestoppt

worden, weil nach übereinstimmender Ansicht der

Patientin wie auch ihrer Therapeutin keine Besserung mehr

erzielt wurde. Mangels Aussicht auf eine namhafte Beeinflussung

des Gesundheitszustandes ist daher auch ein Anspruch

auf weitere auf die Behandlung der Zervikalbeschwerden

ausgerichtete medizinische Vorkehren zu Recht verneint

worden.

bb) Weiter können die vom Neurologen Dr. med.

W.________ laut dessen Expertise vom 31. Mai 1994 gefundenen

myofaszialen Triggerpunkte im Nacken nicht als

zuverlässige Anzeichen eines organischen Ursprungs der bestehenden

Kopfschmerzen interpretiert werden. Dr. med.

W.________ selbst äusserte sich denn auch sehr zurückhaltend,

wenn er erklärt, "die Differenzierung eines Spannungskopfwehs

von einem eigentlichen (posttraumatischen)

Kopfweh im engeren Sinne auf der Basis einer HWS-Distorsion"

sei schwierig. Immerhin hielt er fest, bei seiner

Untersuchung hätten sich auffallend wenig lokale Druckschmerzhaftigkeiten

und/oder myofasziale Triggerpunkte der

Schultergürtelmuskulatur finden lassen, während die Ansätze

der Kopf-/Halsmuskulatur die typischen myofaszialen

Triggerpunkte zeigten, die man bei langanhaltendem Spannungskopfweh

feststellen könne; gegen ein schwerwiegendes

und bezüglich der Pathogenese im Vordergrund stehendes

Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma, welches das aktuelle

Beschwerdebild unterhält, sprächen die komplett freie Beweglichkeit

der Halswirbelsäule und des Kopfes in sämtliche

Bewegungsrichtungen und, nicht zuletzt, der Schmerzcharakter.

Den neurologischen Untersuchungsbefund bezeichnete Dr.

med. W.________ als 'normal'.

cc) Mit der Vorinstanz ist unter diesen Umständen davon

auszugehen, dass sich im Zeitpunkt der auf den 31. März

1992 erfolgten Leistungseinstellung unter den in somatischer

Hinsicht erhobenen Befunden kein vom Unfall herrührendes

organisches Substrat mehr fand, welches für die angegebenen

Beschwerden und eine allenfalls daraus resultierende

Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit verantwortlich hätte

sein können.

b) Unbegründet ist in diesem Zusammenhang insbesondere

auch der Einwand der Beschwerdeführerin, obschon sich angesichts

des vom Psychiater Dr. med. X.________, am 23. Juli

1994 in Betracht gezogenen postcommotionellen Syndroms die

Möglichkeit einer Hirnverletzung eröffnete, seien in diese

Richtung keine Abklärungen vorgenommen worden.

aa) Die Annahme einer Hirnschädigung stellt im vorliegenden

Fall nichts weiter als eine blosse, rein theoretisch

mögliche Hypothese dar, für deren Richtigkeit sich jedoch

keine konkreten Anhaltspunkte finden lassen. Mangels eindeutiger

Indizien wie etwa anfänglicher Bewusstlosigkeit

oder Amnesie sah sich der beschwerdegegnerische Unfallversicherer

deshalb zu Recht nicht zu weiteren auf das Vorliegen

einer organischen Hirnschädigung ausgerichteten medizinischen

Erhebungen veranlasst.

bb) Zum Vornherein keine entscheidrelevanten Aufschlüsse

konnten von den Ergebnissen der von der Beschwerdeführerin

selbst in die Wege geleiteten Abklärung mittels

der Single Photon Emission Computed Tomography (Spect) im

Institut für Nuklearmedizin des Spitals V.________ vom

10. Juni 1996 erwartet werden. Diese bisher auch wissenschaftlich

nicht anerkannte Untersuchungsmethode ist nach

der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

im Rahmen der Prüfung der natürlichen Kausalität von

Unfallfolgen grundsätzlich nicht geeignet, den Beweis für

das Vorliegen hirnorganischer Schädigungen zu erbringen

(RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 = SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1).

cc) Anlass zur Anordnung neuropsychologischer Abklärungen

bestand in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht, da

deren Ergebnisse, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

offenbar vertretenen Auffassung, zum Vornherein

keinen direkten Nachweis hirnorganischer Schädigungen ermöglichen.

Sie könnten lediglich zusammen mit den Erkenntnissen

anderer medizinischer Disziplinen zur Klärung der

Frage nach der natürlichen Kausalität von allenfalls auf

Hirnleistungsstörungen hinweisenden Symptomen beitragen,

die sich organisch nicht klar zuordnen lassen. Auch unter

diesem Aspekt entfällt die Notwendigkeit neuropsychologischer

Erhebungen indessen, wie sich aus nachstehender Erwägung

ergibt.

E. 4 a) Die von der Beschwerdeführerin geschilderten,

organisch nicht erklärbaren Befindlichkeitsstörungen entsprechen

zumindest teilweise dem nach Schleudertraumata der

Halswirbelsäule, schleudertraumaähnlichen Einwirkungen und

Schädel-Hirntraumata nicht selten beobachteten und insofern

typischen Beschwerdebild. Nachdem ärztlicherseits wiederholt

eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert

worden ist und insofern allenfalls ein zumindest in seinen

Auswirkungen mit einem Schleudertrauma vergleichbares Ereignis

angenommen werden könnte, stellt sich die Frage nach

der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Methode

(Erw. 1).

Nicht zu verkennen ist dabei, dass die vorhandene

Symptomatik zu einem grossen Teil von psychischen Komponenten

bestimmt wird. Besonders deutlich geht dies aus den

Ausführungen des Dr. med. W.________ vom 31. Mai 1994 hervor,

welcher Spannungskopfweh, unterhalten durch eine signifikante

depressive Verstimmung diagnostizierte und bezüglich

der primär empfohlenen psychosomatischen Vorkehren

festhielt, dass die Schmerzen nach einer mittels physikalischer

Therapie oder lokaler Triggerpunktinfiltration allenfalls

erreichbaren Linderung zufolge der depressiven Verstimmung

aufrechterhalten und wieder rezidivieren würden.

Vom Hausarzt Dr. med. H.________ wurde bereits am 13. April

1991 auf eine depressive Krise hingewiesen und aus dessen

Gutachten vom 5. März 1994 geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin zwischen Herbst 1992 und Sommer 1993

erneut eine depressive Phase mit schmerzverstärkenden

Verstimmungen durchlief. Wiederholt hat sich Dr. med.

H.________ auch für psychotherapeutische Massnahmen

eingesetzt, welche von der Versicherten jedoch abgelehnt

wurden. Dass die Vorinstanz wie zuvor schon der beschwerdegegnerische

Unfallversicherer davon ausgingen, dass die

psychische Beeinträchtigung gegenüber dem übrigen Beschwerdebild

eindeutig im Vordergrund steht, sodass die

Kausalität nach Massgabe der gemäss BGE 115 V 133 bei psychischen

Folgeschäden anwendbaren Regeln zu prüfen ist (BGE

123 V 98), lässt sich unter diesen Umständen nicht beanstanden.

b) Während die natürliche Kausalität, insbesondere im

Hinblick auf die Beurteilung durch Dr. med. W.________ vom

31. Mai 1994, noch bejaht werden kann, fehlt es für die

weitere Leistungsberechtigung der Beschwerdeführerin am

Anspruchserfordernis der adäquaten Kausalität. Diesbezüglich

kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen

im ausführlich begründeten kantonalen Entscheid verwiesen

werden, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht

auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

nichts beizufügen hat.

E. 5 Zur Erstattung der Kosten eines von einer Partei

in Auftrag gegebenen Privatgutachtens ist der Unfallversicherer

nur verpflichtet, wenn dieses für deren Interessenwahrung

notwendig gewesen ist und sich der medizinische

Sachverhalt erst auf Grund der neu beigebrachten Untersuchungsergebnisse

schlüssig feststellen lässt (BGE 115 V 62;

RKUV 1994 Nr. U 182 S. 47 f.). Wie bereits erwähnt (Erw.

3b/bb), war die Durchführung der Spect-Untersuchung im

Institut für Nuklearmedizin des Spitals V.________ vom

E. 10 Juni 1996 entbehrlich. Dafür kann die Beschwerdeführerin

keine Kostenübernahme durch den Unfallversicherer beanspruchen.

6.- Der heutigen Beschwerdeführerin wurde vom Unfallversicherer

für das Einspracheverfahren und vom vorinstanzlichen

Gericht für das kantonale Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Abgelehnt haben es

indessen beide Instanzen, ihr diese auch schon für das dem

Einspracheverfahren vorangegangene Administrativverfahren

zu bewilligen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab 21. Juni

1994, dem Zeitpunkt, in welchem die vorgesehene Verfügung

über die beabsichtigte Leistungseinstellung angekündigt und

zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichzeitig eine

Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde, erneuert.

a) Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht in

BGE 117 V 408 - unter den in BGE 114 V 228 für das Anhörungsverfahren

in der Invalidenversicherung als massgebend

bezeichneten engen sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen

- einen unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch

auf unentgeltliche Verbeiständung auch im Einspracheverfahren

nach Art. 105 Abs. 1 UVG festgestellt hat, ist in BGE

125 V 32 ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung

auch für das an einen Einspracheentscheid anschliessende

Administrativverfahren bejaht worden. In Präzisierung der

Rechtsprechung gemäss BGE 114 V 228 und 117 V 408 hat das

Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass die

Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht entscheidend

davon abhängt, ob ein Verfahren streitige Elemente

aufweist; auch lasse sich der Anspruch nicht unter

Berücksichtigung der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung

generell zeitlich beschränken (BGE 125 V 36 Erw. 4c mit

Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass an der zeitlichen

Grenze des Einspracheentscheids in der Unfallversicherung

nicht festgehalten wird und ein Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung ausnahmsweise auch schon für das Abklärungs-

und Verfügungsverfahren gegeben ist (vgl. auch BGE 121 I 62

Erw. 2a/bb in fine, wonach ein Anspruch grundsätzlich für

jedes Verfahren besteht, in welches der Gesuchsteller einbezogen

wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf).

Aus den in BGE 114 V 234 Erw. 5a genannten Gründen

ist an die Voraussetzungen, unter welchen eine Verbeiständung

durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, jedoch

ein strenger Masstab anzulegen.

b) Im Schreiben vom 21. Juni 1994 hat der beschwerdegegnerische

Unfallversicherer dem Anwalt der Versicherten

die bevorstehende Leistungseinstellung in Aussicht gestellt

und die dafür massgebenden Gründe ausführlich dargelegt.

Gleichzeitig wurde zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs

unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit zu einer Stellungnahme

gegeben. Es steht ausser Frage, dass eine sachliche

Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen sachverhaltsmässig

und rechtlich komplexen Kausalitätsfragen die heutige Beschwerdeführerin

überfordert hätte. Wollte sie sich zum

vorgesehenen Abschluss des Versicherungsfalles äussern, war

sie auf fachkundige Beratung durch ihren bereits früher

beigezogenen Rechtsanwalt angewiesen. Für eine zweckmässige

Umsetzung der vom Unfallversicherer mit dem direkt an den

Anwalt der Versicherten gerichteten Schreiben vom 21. Juni

1994 beabsichtigten Gewährung des rechtlichen Gehörs war

die Vertretung in diesem Verfahrensstadium nicht nur geboten,

sondern geradezu vorausgesetzt. Da die Bedürftigkeit

als ausgewiesen gelten konnte, der vorgesehenen Leistungseinstellung

eine erhebliche Tragweite zukam und der Standpunkt

der Versicherten auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen

war, lässt sich die Verweigerung der unentgeltlichen

Verbeiständung für die Zeit ab 21. Juni 1994 nicht

aufrechterhalten. Der beschwerdegegnerische Unfallversicherer,

an welchen die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen

ist, wird die der Beschwerdeführerin für das Verfahren ab

21. Juni 1994 bis zum Beginn des Einspracheverfahrens zusätzlich

zustehende Entschädigung festzusetzen haben.

7.- a) Soweit es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen

ging, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten

zu erheben. Praxisgemäss ebenfalls kostenlos

geführt werden Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung.

b) Bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung für

die Zeit vor dem Einspracheverfahren obsiegt die Beschwerdeführerin,

weshalb ihr insoweit für das vorliegende Verfahren

eine zu Lasten des Unfallversicherers gehende Parteientschädigung

zusteht (Art. 159 Abs. 2 und 3 in Verbindung

mit Art. 135 OG). Im Übrigen kann ihr für das Verfahren

vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht die unentgeltliche

Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 in Verbindung

mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig

ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen

und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und

372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich

auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die

begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben

wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Zürich vom 22. Oktober 1998 insoweit

aufgehoben, als damit die unentgeltliche Verbeiständung

für das dem Einspracheverfahren vorangegangene

Verfahren verweigert wird, und es wird die Sache

an die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft

zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch

auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne der Erwägungen

neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft

hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren

vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine

Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Rechtsanwalt Hans Schmidt, Zürich, für das Verfahren

vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich

Mehrwertsteuer) von Fr. 2'000.- ausgerichtet.

V. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird

über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale

Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. März 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 7]

U 320/98 Tr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Krähenbühl

Urteil vom 7. März 2001

in Sachen

H.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch

Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, Zürich,

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft,

General Guisan-Strasse 40, Winterthur, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Alois Pfau, Stadthausstrasse

131, Winterthur,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Die 1969 geborene H.________ schlug am 16. November

1990 nach einem Sturz im Selbstverteidigungstraining

mit dem Kopf auf dem Boden auf. In der Folge traten zunächst

Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen

sowie eine Lichtempfindlichkeit auf. Ärztlicherseits wurde

ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert.

Eine anhaltende Besserung der Befindlichkeit konnte trotz

physikalischer Therapien und medikamentöser Behandlungen

nicht erreicht werden.

Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft

anerkannte ihre Haftung, kam für die Heilungskosten

auf und richtete Taggelder aus. Nach vorangegangener Gewährung

des rechtlichen Gehörs, welche zu einer ausführlichen

Stellungnahme des von H.________ beigezogenen Rechtsvertreters

vom 27. Juli 1994 führte, eröffnete die Winterthur

der Versicherten mit Verfügung vom 7. September 1994,

die geltend gemachten Beschwerden stünden mit dem Vorfall

vom 16. November 1990 nicht mehr in adäquatem Kausalzusammenhang,

weshalb die Leistungen auf den 1. April 1992 eingestellt

würden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid

vom 16. November 1994 fest. Für das Einspracheverfahren,

nicht aber für das vorangegangene Administrativverfahren,

wurde dem Begehren der Versicherten um unentgeltliche Verbeiständung

entsprochen.

B.- Die gegen den Einspracheentscheid vom 16. November

1994 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Oktober 1998

ab, wobei es der Versicherten auch für das kantonale

Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Verbeiständung gewährte.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________

die weitere Taggeldausrichtung sowie die Übernahme der

Heilbehandlungskosten über den 31. März 1992 hinaus beantragen;

eventuell seien eine Invalidenrente sowie eine

Integritätsentschädigung zuzusprechen. Des Weiteren ersucht

sie um Erstattung der Kosten einer am 10. Juni 1996 am

Institut für Nuklearmedizin des Kantonsspitals V.________

mittels der Single Photon Emission Computed Tomography

(Spect) durchgeführten Untersuchung; zudem sei ihr bereits

für die Zeit vor Beginn des Einspracheverfahrens wie auch

für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren die unentgeltliche

Verbeiständung zu bewilligen.

Die Winterthur lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung

hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die Begriffe der für die

Leistungspflicht der Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen

(BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit

Hinweisen) und adäquaten (BGE 125 V 461

f. Erw. 5a mit Hinweisen)

Kausalität eines versicherten Unfallereignisses für

eine darauf zurückgeführte gesundheitliche Schädigung zutreffend

dargelegt. Richtig ist insbesondere, dass das Vorhandensein

eines natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage

- auch bei Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare

Befunde nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule

(BGE 119 V 335) - mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt sein muss, während die blosse Möglichkeit

eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches

nicht genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V

289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Um die Beantwortung einer

Rechtsfrage geht es demgegenüber bei der Adäquanz von Unfallfolgen

(BGE 117 V 382 Erw. 4a mit Hinweis).

Die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallschäden

erfolgt grundsätzlich nach Massgabe der in BGE 115 V 133

dargelegten Methode (insbesondere BGE 115 V 138 ff. Erw. 6

und 141 Erw. 7). Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Ausführungen

im kantonalen Entscheid verwiesen werden. Hat die

versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der

Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung

(SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma

(BGE 117 V 382 Erw. 4b) erlitten, erfolgt die

Beurteilung der Adäquanz von nach solchen Verletzungen

nicht selten beobachteten und insofern zum typischen Beschwerdebild

gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. BGE 119 V

337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) grundsätzlich nach den in

BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b aufgestellten Kriterien.

Im Gegensatz zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen

Fehlentwicklungen wird dabei auf eine Differenzierung zwischen

physischen und psychischen Komponenten verzichtet

(BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine). Treten die dem typischen

Beschwerdebild zuzuordnenden Befindlichkeitsstörungen im

Vergleich zu einer ebenfalls vorliegenden ausgeprägten psychischen

Problematik ganz in den Hintergrund, bleiben hingegen

die für die Adäquanzbeurteilung in BGE 115 V 138 ff.

Erw. 6 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden genannten

Elemente massgebend (BGE 123 V 99 Erw. 2a).

2.- Wie in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin

vom 25. März 1999 zutreffend dargelegt wird, liegen hinsichtlich

des genauen Unfallherganges unterschiedliche Angaben

vor. Feststeht einzig, dass die Beschwerdeführerin im

Karatetraining rückwärts auf den Boden fiel und dabei offenbar

mit dem Kopf aufschlug. Sie konnte das begonnene

Training noch fortsetzen und suchte erst drei Tage später

ihren Hausarzt Dr. med. H.________, auf. Dieser diagnostizierte

am 19. November 1990 ein "Halswirbelsäulentrauma

im Sinne eines Schleudertraumas". Die später konsultierten

Ärzte gingen demgegenüber übereinstimmend von einem Distorsionstrauma

der Halswirbelsäule aus, welcher Befund in

der Folge auch von Dr. med. H.________ übernommen wurde.

Nach dem Unfall vom 16. November 1990 entwickelte sich

ein Beschwerdebild, das im Wesentlichen durch ein chronifiziertes

Zervikalsyndrom, Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen,

Licht- und Lärmempfindlichkeit, erhöhte Reizbarkeit,

verminderte Konzentrationsfähigkeit, rasche Ermüdbarkeit,

erhöhtes Schlafbedürfnis mit gelegentlichen Schlafstörungen

sowie eine depressive Symptomatik geprägt ist.

3.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend

gemacht, die Würdigung der medizinischen Akten durch die

Vorinstanz sei hinsichtlich der somatischen Befunde selektiv

erfolgt. Es gilt deshalb zunächst zu prüfen, ob aktenmässig

ausgewiesene körperliche Schädigungen keine oder

nicht hinreichend Beachtung gefunden haben.

a) Von der Beschwerdeführerin genannt werden diesbezüglich

im Einzelnen insbesondere zervikale Beschwerden

sowie die vom Neurologen Dr. med. W.________, im Bericht

vom 31. Mai 1994 erwähnten myofaszialen Triggerpunkte im

Nacken.

aa) Auf Grund des ärztlich dokumentierten Behandlungsverlaufs

kann davon ausgegangen werden, dass die anlässlich

des Vorfalls vom 16. November 1990 eingetretenen Schädigungen

im Halswirbelsäulenbereich mit den darauf zurückgeführten

muskulären Verspannungen in der Nacken- und Schulterregion

im Zeitpunkt der auf Ende März 1992 erfolgten Einstellung

der Versicherungsleistungen weitestgehend ausgeheilt

waren. Gegenüber Dr. med. Klöti vom Medizinischen Zentrum

in X.________ gab die Beschwerdeführerin denn auch schon im

Dezember 1991 eine seit der letzten im Januar 1991

erfolgten Kontrolle eingetretene deutliche Besserung der

Schmerzsymptomatik sowie des Allgemeinzustandes an. Am

1. März 1992 hielt der Hausarzt Dr. med. H.________ fest,

die günstige Entwicklung halte an. Ein in der Rheuma- und

Rehabilitations-Klinik Y.________ vorgesehener stationärer

Aufenthalt wurde laut Auskunft des Dr. med. H.________ vom

24. April 1992 abgebrochen, weil sich die Patientin damals

nach ihren Ferien besser fühlte und deshalb eine Fortsetzung

der ambulanten Therapie in der Orthopädischen

Klinik Z.________ vorzog.

Bezogen auf die noch vorhandenen - angesichts der lumbalen

Befunde nicht ausschliesslich unfallbedingten - körperlichen

Beeinträchtigungen, namentlich unter Berücksichtigung

der zervikalen Beschwerden, erachteten die Ärzte die

Wiederaufnahme einer geeigneten Erwerbstätigkeit ab April

1992 praktisch einhellig als ohne wesentliche Einschränkungen

möglich und zumutbar. Wenn der Hausarzt Dr. med.

H.________, nachdem er diese Einschätzung zunächst geteilt

und über Monate hinweg auch wiederholt bestätigt hatte,

nach rund eineinhalb Jahren im September 1993 plötzlich

rückwirkend von einem bloss noch 50 %igen Leistungsvermögen

spricht, vermag dies, wie die Vorinstanz zu Recht festhält,

nicht zu überzeugen. Auch dass Dr. med. L.________, die

Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Verkäuferin in

einem Reformhaus auf lediglich 50 % veranschlagt hat,

ändert daran, entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,

nichts, hielt dieser Arzt in

seiner Stellungnahme vom 31. März 1994 doch ausdrücklich

fest, er habe keine objektive somatische Befunde feststellen

können. Allein auf Grund des zervikalen Befundes lässt

sich demnach gegen die erfolgte Taggeldeinstellung nichts

einwenden.

Nach der im Bericht des Dr. med. K.________ vom

11. Dezember 1991 geäusserten Auffassung sollten auch die

ambulanten physikalischen Therapien nicht mehr regelmässig,

sondern nur noch kurzfristig und bedarfsweise durchgeführt

werden. Dr. med. H.________ schliesslich erklärte am

31. Juli 1992, die Physiotherapie in Z.________ sei gestoppt

worden, weil nach übereinstimmender Ansicht der

Patientin wie auch ihrer Therapeutin keine Besserung mehr

erzielt wurde. Mangels Aussicht auf eine namhafte Beeinflussung

des Gesundheitszustandes ist daher auch ein Anspruch

auf weitere auf die Behandlung der Zervikalbeschwerden

ausgerichtete medizinische Vorkehren zu Recht verneint

worden.

bb) Weiter können die vom Neurologen Dr. med.

W.________ laut dessen Expertise vom 31. Mai 1994 gefundenen

myofaszialen Triggerpunkte im Nacken nicht als

zuverlässige Anzeichen eines organischen Ursprungs der bestehenden

Kopfschmerzen interpretiert werden. Dr. med.

W.________ selbst äusserte sich denn auch sehr zurückhaltend,

wenn er erklärt, "die Differenzierung eines Spannungskopfwehs

von einem eigentlichen (posttraumatischen)

Kopfweh im engeren Sinne auf der Basis einer HWS-Distorsion"

sei schwierig. Immerhin hielt er fest, bei seiner

Untersuchung hätten sich auffallend wenig lokale Druckschmerzhaftigkeiten

und/oder myofasziale Triggerpunkte der

Schultergürtelmuskulatur finden lassen, während die Ansätze

der Kopf-/Halsmuskulatur die typischen myofaszialen

Triggerpunkte zeigten, die man bei langanhaltendem Spannungskopfweh

feststellen könne; gegen ein schwerwiegendes

und bezüglich der Pathogenese im Vordergrund stehendes

Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma, welches das aktuelle

Beschwerdebild unterhält, sprächen die komplett freie Beweglichkeit

der Halswirbelsäule und des Kopfes in sämtliche

Bewegungsrichtungen und, nicht zuletzt, der Schmerzcharakter.

Den neurologischen Untersuchungsbefund bezeichnete Dr.

med. W.________ als 'normal'.

cc) Mit der Vorinstanz ist unter diesen Umständen davon

auszugehen, dass sich im Zeitpunkt der auf den 31. März

1992 erfolgten Leistungseinstellung unter den in somatischer

Hinsicht erhobenen Befunden kein vom Unfall herrührendes

organisches Substrat mehr fand, welches für die angegebenen

Beschwerden und eine allenfalls daraus resultierende

Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit verantwortlich hätte

sein können.

b) Unbegründet ist in diesem Zusammenhang insbesondere

auch der Einwand der Beschwerdeführerin, obschon sich angesichts

des vom Psychiater Dr. med. X.________, am 23. Juli

1994 in Betracht gezogenen postcommotionellen Syndroms die

Möglichkeit einer Hirnverletzung eröffnete, seien in diese

Richtung keine Abklärungen vorgenommen worden.

aa) Die Annahme einer Hirnschädigung stellt im vorliegenden

Fall nichts weiter als eine blosse, rein theoretisch

mögliche Hypothese dar, für deren Richtigkeit sich jedoch

keine konkreten Anhaltspunkte finden lassen. Mangels eindeutiger

Indizien wie etwa anfänglicher Bewusstlosigkeit

oder Amnesie sah sich der beschwerdegegnerische Unfallversicherer

deshalb zu Recht nicht zu weiteren auf das Vorliegen

einer organischen Hirnschädigung ausgerichteten medizinischen

Erhebungen veranlasst.

bb) Zum Vornherein keine entscheidrelevanten Aufschlüsse

konnten von den Ergebnissen der von der Beschwerdeführerin

selbst in die Wege geleiteten Abklärung mittels

der Single Photon Emission Computed Tomography (Spect) im

Institut für Nuklearmedizin des Spitals V.________ vom

10. Juni 1996 erwartet werden. Diese bisher auch wissenschaftlich

nicht anerkannte Untersuchungsmethode ist nach

der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

im Rahmen der Prüfung der natürlichen Kausalität von

Unfallfolgen grundsätzlich nicht geeignet, den Beweis für

das Vorliegen hirnorganischer Schädigungen zu erbringen

(RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 = SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1).

cc) Anlass zur Anordnung neuropsychologischer Abklärungen

bestand in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht, da

deren Ergebnisse, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

offenbar vertretenen Auffassung, zum Vornherein

keinen direkten Nachweis hirnorganischer Schädigungen ermöglichen.

Sie könnten lediglich zusammen mit den Erkenntnissen

anderer medizinischer Disziplinen zur Klärung der

Frage nach der natürlichen Kausalität von allenfalls auf

Hirnleistungsstörungen hinweisenden Symptomen beitragen,

die sich organisch nicht klar zuordnen lassen. Auch unter

diesem Aspekt entfällt die Notwendigkeit neuropsychologischer

Erhebungen indessen, wie sich aus nachstehender Erwägung

ergibt.

4.- a) Die von der Beschwerdeführerin geschilderten,

organisch nicht erklärbaren Befindlichkeitsstörungen entsprechen

zumindest teilweise dem nach Schleudertraumata der

Halswirbelsäule, schleudertraumaähnlichen Einwirkungen und

Schädel-Hirntraumata nicht selten beobachteten und insofern

typischen Beschwerdebild. Nachdem ärztlicherseits wiederholt

eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert

worden ist und insofern allenfalls ein zumindest in seinen

Auswirkungen mit einem Schleudertrauma vergleichbares Ereignis

angenommen werden könnte, stellt sich die Frage nach

der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Methode

(Erw. 1).

Nicht zu verkennen ist dabei, dass die vorhandene

Symptomatik zu einem grossen Teil von psychischen Komponenten

bestimmt wird. Besonders deutlich geht dies aus den

Ausführungen des Dr. med. W.________ vom 31. Mai 1994 hervor,

welcher Spannungskopfweh, unterhalten durch eine signifikante

depressive Verstimmung diagnostizierte und bezüglich

der primär empfohlenen psychosomatischen Vorkehren

festhielt, dass die Schmerzen nach einer mittels physikalischer

Therapie oder lokaler Triggerpunktinfiltration allenfalls

erreichbaren Linderung zufolge der depressiven Verstimmung

aufrechterhalten und wieder rezidivieren würden.

Vom Hausarzt Dr. med. H.________ wurde bereits am 13. April

1991 auf eine depressive Krise hingewiesen und aus dessen

Gutachten vom 5. März 1994 geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin zwischen Herbst 1992 und Sommer 1993

erneut eine depressive Phase mit schmerzverstärkenden

Verstimmungen durchlief. Wiederholt hat sich Dr. med.

H.________ auch für psychotherapeutische Massnahmen

eingesetzt, welche von der Versicherten jedoch abgelehnt

wurden. Dass die Vorinstanz wie zuvor schon der beschwerdegegnerische

Unfallversicherer davon ausgingen, dass die

psychische Beeinträchtigung gegenüber dem übrigen Beschwerdebild

eindeutig im Vordergrund steht, sodass die

Kausalität nach Massgabe der gemäss BGE 115 V 133 bei psychischen

Folgeschäden anwendbaren Regeln zu prüfen ist (BGE

123 V 98), lässt sich unter diesen Umständen nicht beanstanden.

b) Während die natürliche Kausalität, insbesondere im

Hinblick auf die Beurteilung durch Dr. med. W.________ vom

31. Mai 1994, noch bejaht werden kann, fehlt es für die

weitere Leistungsberechtigung der Beschwerdeführerin am

Anspruchserfordernis der adäquaten Kausalität. Diesbezüglich

kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen

im ausführlich begründeten kantonalen Entscheid verwiesen

werden, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht

auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

nichts beizufügen hat.

5.- Zur Erstattung der Kosten eines von einer Partei

in Auftrag gegebenen Privatgutachtens ist der Unfallversicherer

nur verpflichtet, wenn dieses für deren Interessenwahrung

notwendig gewesen ist und sich der medizinische

Sachverhalt erst auf Grund der neu beigebrachten Untersuchungsergebnisse

schlüssig feststellen lässt (BGE 115 V 62;

RKUV 1994 Nr. U 182 S. 47 f.). Wie bereits erwähnt (Erw.

3b/bb), war die Durchführung der Spect-Untersuchung im

Institut für Nuklearmedizin des Spitals V.________ vom

10. Juni 1996 entbehrlich. Dafür kann die Beschwerdeführerin

keine Kostenübernahme durch den Unfallversicherer beanspruchen.

6.- Der heutigen Beschwerdeführerin wurde vom Unfallversicherer

für das Einspracheverfahren und vom vorinstanzlichen

Gericht für das kantonale Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Abgelehnt haben es

indessen beide Instanzen, ihr diese auch schon für das dem

Einspracheverfahren vorangegangene Administrativverfahren

zu bewilligen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab 21. Juni

1994, dem Zeitpunkt, in welchem die vorgesehene Verfügung

über die beabsichtigte Leistungseinstellung angekündigt und

zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichzeitig eine

Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde, erneuert.

a) Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht in

BGE 117 V 408 - unter den in BGE 114 V 228 für das Anhörungsverfahren

in der Invalidenversicherung als massgebend

bezeichneten engen sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen

- einen unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch

auf unentgeltliche Verbeiständung auch im Einspracheverfahren

nach Art. 105 Abs. 1 UVG festgestellt hat, ist in BGE

125 V 32 ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung

auch für das an einen Einspracheentscheid anschliessende

Administrativverfahren bejaht worden. In Präzisierung der

Rechtsprechung gemäss BGE 114 V 228 und 117 V 408 hat das

Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass die

Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht entscheidend

davon abhängt, ob ein Verfahren streitige Elemente

aufweist; auch lasse sich der Anspruch nicht unter

Berücksichtigung der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung

generell zeitlich beschränken (BGE 125 V 36 Erw. 4c mit

Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass an der zeitlichen

Grenze des Einspracheentscheids in der Unfallversicherung

nicht festgehalten wird und ein Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung ausnahmsweise auch schon für das Abklärungs-

und Verfügungsverfahren gegeben ist (vgl. auch BGE 121 I 62

Erw. 2a/bb in fine, wonach ein Anspruch grundsätzlich für

jedes Verfahren besteht, in welches der Gesuchsteller einbezogen

wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf).

Aus den in BGE 114 V 234 Erw. 5a genannten Gründen

ist an die Voraussetzungen, unter welchen eine Verbeiständung

durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, jedoch

ein strenger Masstab anzulegen.

b) Im Schreiben vom 21. Juni 1994 hat der beschwerdegegnerische

Unfallversicherer dem Anwalt der Versicherten

die bevorstehende Leistungseinstellung in Aussicht gestellt

und die dafür massgebenden Gründe ausführlich dargelegt.

Gleichzeitig wurde zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs

unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit zu einer Stellungnahme

gegeben. Es steht ausser Frage, dass eine sachliche

Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen sachverhaltsmässig

und rechtlich komplexen Kausalitätsfragen die heutige Beschwerdeführerin

überfordert hätte. Wollte sie sich zum

vorgesehenen Abschluss des Versicherungsfalles äussern, war

sie auf fachkundige Beratung durch ihren bereits früher

beigezogenen Rechtsanwalt angewiesen. Für eine zweckmässige

Umsetzung der vom Unfallversicherer mit dem direkt an den

Anwalt der Versicherten gerichteten Schreiben vom 21. Juni

1994 beabsichtigten Gewährung des rechtlichen Gehörs war

die Vertretung in diesem Verfahrensstadium nicht nur geboten,

sondern geradezu vorausgesetzt. Da die Bedürftigkeit

als ausgewiesen gelten konnte, der vorgesehenen Leistungseinstellung

eine erhebliche Tragweite zukam und der Standpunkt

der Versicherten auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen

war, lässt sich die Verweigerung der unentgeltlichen

Verbeiständung für die Zeit ab 21. Juni 1994 nicht

aufrechterhalten. Der beschwerdegegnerische Unfallversicherer,

an welchen die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen

ist, wird die der Beschwerdeführerin für das Verfahren ab

21. Juni 1994 bis zum Beginn des Einspracheverfahrens zusätzlich

zustehende Entschädigung festzusetzen haben.

7.- a) Soweit es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen

ging, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten

zu erheben. Praxisgemäss ebenfalls kostenlos

geführt werden Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung.

b) Bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung für

die Zeit vor dem Einspracheverfahren obsiegt die Beschwerdeführerin,

weshalb ihr insoweit für das vorliegende Verfahren

eine zu Lasten des Unfallversicherers gehende Parteientschädigung

zusteht (Art. 159 Abs. 2 und 3 in Verbindung

mit Art. 135 OG). Im Übrigen kann ihr für das Verfahren

vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht die unentgeltliche

Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 in Verbindung

mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig

ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen

und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und

372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich

auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die

begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben

wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Zürich vom 22. Oktober 1998 insoweit

aufgehoben, als damit die unentgeltliche Verbeiständung

für das dem Einspracheverfahren vorangegangene

Verfahren verweigert wird, und es wird die Sache

an die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft

zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch

auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne der Erwägungen

neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft

hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren

vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine

Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Rechtsanwalt Hans Schmidt, Zürich, für das Verfahren

vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich

Mehrwertsteuer) von Fr. 2'000.- ausgerichtet.

V. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird

über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale

Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. März 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: