Unfallversicherung
Sachverhalt
Der 1935 geborene, aus der Bundesrepublik Jugoslawien
stammende, J.________ war seit dem 17. März 1986 bei
der Firma Z.________ AG als Baureiniger tätig und in dieser
Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versichert.
Am 7. Juli 1994 stürzte er bei der Arbeit von
einer Leiter und erlitt dabei eine Humerusschaftfraktur
links. Anderntags erfolgte im Spital Y.________ eine Osteosynthese
mittels Seidelnagel. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung
und entrichtete Taggelder. Für die weitere Abklärung
des Falles holte sie Berichte des Dr. med. K.________,
Spital Y.________, vom 11. Juli 1994, vom 6. Februar und
6. April 1995 sowie des behandelnden Arztes, Dr. med.
B.________ vom 2. November 1994 ein und liess den Versicherten
kreisärztlich untersuchen (Bericht des Kreisarztes
Dr. med. S.________ vom 2. März 1995). Vom 17. Mai bis
7. Juni 1995 hielt sich der Versicherte in der Rehabilitationsklinik
X.________ auf (Bericht des Dr. med.
W.________ vom 7. Juni 1995). Die dort durchgeführten Behandlungen
brachten keine Besserung der Beschwerden, und
Dr. med. W.________ riet von weiteren physiotherapeutischen
oder operativen Massnahmen ab, da dadurch die Situation
weiter chronifiziert werde und auch keine Verbesserung in
erwerblicher Hinsicht zu erwarten sei. Weiter holte die
SUVA einen Bericht des Dr. med. A.________, Spezialarzt für
Radiologie, vom 28. Juni 1995 ein, liess den Versicherten
durch Dr. med. E.________, Klinik für Unfallchirurgie, Spital
C.________, begutachten (Gutachten vom 21. September
1995) und nahm das Zeugnis des Dr. med. B.________ vom
11. September 1995 zu den Akten. Schliesslich liess sie den
Versicherten erneut kreisärztlich untersuchen (Berichte des
Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 28. Juni und vom
13. November 1995). Gestützt auf diese Untersuchungen
sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 1. März
1996 nebst einer Integritätsentschädigung von 15 % eine Invalidenrente
gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 15 %
mit Wirkung ab 1. März 1996 zu. Auf Einsprache hin erhöhte
sie die Invalidenrente auf 20 %, bestätigte jedoch die
zugesprochene Integritätsentschädigung (Einspracheentscheid
vom 17. Juni 1997).
B.- Hiegegen liess J.________ beim Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich Beschwerde einreichen und
die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 35 %
sowie einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit
von 70 % beantragen. Das angerufene Gericht wies
die Beschwerde nach dem Beizug von verschiedenen Akten der
Invalidenversicherung sowie der von der SUVA erstellten
DAP-Erfassungsblätter mit Entscheid vom 11. August 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________
seine Rechtsbegehren erneuern und gleichzeitig die nachträgliche
Einreichung eines ärztlichen Gutachtens ankündigen.
Die SUVA beantragt sinngemäss die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während sich das Bundesamt für
Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
D.- Nach Abschluss des Schriftenwechsels reicht der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2000 ein Gutachten
des Dr. med. D.________, Spezialarzt für orthopädische
Chirurgie, vom 31. März 2000 ein. Gleichzeitig zieht er
sein Begehren um Erhöhung der Integritätsentschädigung
zurück und hält im Übrigen vollumfänglich an seiner Beschwerde
fest. Die SUVA, welche Gelegenheit erhält, sich
dazu zu äussern, erneuert ihren Antrag auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in
Streitigkeiten um Versicherungsleistungen zustehende umfassende
Kognition hat unter anderem zur Folge, dass grundsätzlich
auch neue, erstmals im letztinstanzlichen Rechtsmittelverfahren
vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel (sog. Noven) zu berücksichtigen sind (RKUV
1999 Nr. U 333 S. 197 Erw. 1; ferner
BGE 100 Ib 148
Erw. 3b, 103 Ib 196 Erw. 4a, 102 Ib 127 Erw. 2a). Nach
Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel,
namentlich Gutachten, sind insoweit zu berücksichtigen, als
sie zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts
beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239
Erw. 3b; nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 10. Juli
1996, K 172/95). Das Gutachten des Dr. med. D.________ vom
31. März 2000 äussert sich zu diversen streitigen medizinischen
Sachfragen, namentlich zu der dem Beschwerdeführer
zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Es befasst sich mithin mit dem
rechtserheblichen Sachverhalt, weshalb es zu den Akten zu
nehmen ist.
2.- Streitig ist der Invaliditätsgrad, während die
Integritätsentschädigung nicht mehr bestritten wird und der
entsprechende Antrag zurückgezogen worden ist.
a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen
Bestimmungen über die Voraussetzungen des Rentenanspruchs
(Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UVG), über die
Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode
des Einkommensvergleichs (
Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG
) sowie
über die Höhe der Invalidenrente (
Art. 20 Abs. 1 UVG
) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.
b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden
können (
BGE 125 V 261
Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V
314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Die Frage der prozentualen
Einbusse der Erwerbsfähigkeit gehört jedoch nicht in den
Zuständigkeitsbereich des Arztes oder der Ärztin (BGE 114 V
314 Erw. 3c).
c) Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(
Art. 40 BZP
in Verbindung mit
Art. 19 VwVG
;
Art. 95
Abs. 2 OG in Verbindung mit
Art. 113 und 132 OG
). Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte
die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln,
sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 278). Dieses
Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt,
dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel
objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen,
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Anspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und
die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und zu Schlussfolgerungen führt, die begründet
sind. Das Gericht darf unter diesen Voraussetzungen in seiner
Beweiswürdigung auch Arztberichten folgen, welche die
Sozialversicherungsträger im Administrativverfahren selber
einholen, denn in diesem Verfahrensstadium handeln sie
nicht als Partei, sondern treten als dem Gesetzesvollzug
dienende Verwaltungsorgane auf. Wenn die vom Sozialversicherungsträger
beauftragten Ärzte oder Ärztinnen zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner
Beweiswürdigung auch solchen Berichten oder Gutachten folgen,
solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit
sprechen (
BGE 122 V 160
Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U
133 S. 312; vgl. auch Meyer, Die Rechtspflege in der
Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 30 f.).
3.- Zunächst ist zu prüfen, in welchem Umfang die
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
a) Der Beschwerdeführer klagt seit der Operation vom
8. Juli 1994 über anhaltende Schmerzen in der linken Schulter
(Berichte des Dr. med. B.________ vom 2. November 1994,
des Dr. med. K.________ vom 5. Dezember 1994 und vom
6. Februar 1995, des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom
2. März und vom 28. Juni 1995, des Dr. med. W.________ vom
7. Juni 1995). Erstmals im April 1995 erhob Dr. med.
K.________ weitere Schmerzen aufgrund alter Verletzungen,
namentlich im Knie, ohne Angabe der betroffenen Seite (Bericht
vom 6. April 1995). Später berichteten Dr. med.
E.________ über diffuse Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule,
die sowohl in den rechten als auch in den linken
Arm ausstrahlen (Bericht vom 21. September 1995), und
Kreisarzt Dr. med. S.________ über Schmerzen im rechten
Knie und im rechten Ellbogen, über Erbrechen, Schlafstörungen
und Zahnschmerzen (Abschlussbericht vom 13. November
1995). Die Schmerzen am rechten Ellbogen und am rechten
Knie werden vom Beschwerdeführer auf den Unfall vom
18. Februar 1980 zurückgeführt. Damals wurde indessen mit
inzwischen rechtskräftiger Verfügung vom 3. November 1982
entschieden, die Beschwerden an Ellbogen und Knie rechts
seien nicht auf den fraglichen Unfall zurückzuführen. Ein
Zurückkommen auf diese Beurteilung würde ein Wiedererwägungsgesuch
oder eine Rückfallmeldung voraussetzen, welche
vorliegend nicht gegeben sind. Darüber hinaus ist unbestritten,
dass die Beschwerden jedenfalls nicht mit dem
hier zur Beurteilung vorliegenden Unfall vom 7. Juli 1994
in Zusammenhang stehen. Auch der von Dr. med. E.________
erhobene Verdacht einer Rotatorenmanschettenruptur konnte
als Unfallfolge ausgeschlossen werden (Gutachten des Dr.
med. D.________ vom 31. März 2000). Damit bleiben als
unfallbedingte und vorliegend für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit massgebliche körperliche Einschränkungen
einzig die schmerzhaften Bewegungseinschränkungen an der
linken Schulter (Bericht des Dr. med. K.________ vom
17. Mai 1996). Davon geht im Übrigen auch der Beschwerdeführer
selbst aus, wie dem Fragenkatalog zu entnehmen ist,
den er dem von ihm beigezogenen Gutachter, Dr. med.
D.________, vorgelegt hat. Für diese Beschwerden lag als
objektivierbares Substrat eine zunächst verzögerte Callusbildung
sowie eine Lockerung des Nagels vor (Berichte des
Dr. med. A.________ vom 28. Juni 1995 und des Kreisarztes
Dr. med. S.________ vom 28. Juni 1995 sowie Gutachten des
Dr. med. D.________ vom 31. März 2000). Im Zeitpunkt der
Bemessung der Erwerbsunfähigkeit war aber die Fraktur in
guter Stellung knöchern konsolidiert (Berichte des Dr. med.
W.________ vom 7. Juni 1995 und des Dr. med. E.________ vom
21. September 1995). Dr. med. D.________ fand für die angegebenen
Schulterbeschwerden überhaupt kein radiologisches
Korrelat auf Frakturhöhe und schloss auch eine Rotatorenmanschettenruptur
aus, während er die leichte mögliche
Tendinopathie der Supraspinatussehne als praktisch altersentsprechend
qualifizierte. Gestützt auf seine Untersuchungen
hielt dieser Arzt die Beschwerden für schwierig glaubhaft
und für noch schwieriger objektivierbar und nahm an,
der Beschwerdeführer könne seine linke Schulter unbeobachtet
fast normal gebrauchen.
b) Über die verbleibende Arbeitsfähigkeit liegen
unterschiedliche ärztliche Angaben vor: Nach Ansicht des
Dr. med. B.________ ist der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig
und wird es auch in Zukunft bleiben (Bericht
vom 11. September 1995). Diese Beurteilung ist nicht weiter
begründet und steht in Diskrepanz zu den objektiv erhobenen
Befunden (siehe oben Erw. 3a), weshalb darauf nicht abzustellen
ist. Dr. med. W.________ hielt Tätigkeiten mit dem
linken Arm bis Schulterhöhe für zumutbar, sofern diese
nicht chronisch repetitive Bewegungen sowie das Heben von
mehr als 10 kg Gewicht erfordern. Bezüglich des rechten
Arms verneinte er jegliche Einschränkung (Bericht vom
7. Juni 1995). Der Kreisarzt schätzte die Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit ab dem 9. Oktober 1995 auf
50 % (Bericht vom 6. Oktober 1995). Darauf kommt es bei der
Invaliditätsbemessung indessen nicht an. Vielmehr ist die
Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf jene behinderungsangepassten
Tätigkeiten auf dem gesamten Arbeitsmarkt zu ermitteln,
auf welche der Versicherte nach einer gewissen Anpassungszeit
zumutbarerweise auszuweichen hat (
BGE 115 V 133
f.
Erw. 2). In seinem Abschlussbericht betonte der Kreisarzt,
der Beschwerdeführer sei nicht voll arbeitsunfähig. Vielmehr
seien Reinigungsarbeiten (nicht an Fassaden oder auf
Gerüsten) ganztägig zumutbar, sofern keine Arbeiten über
Schulterhöhe und kein repetitives Heben von Gegenständen
vom Boden bis Schulterhöhe erforderlich seien (Bericht vom
13. November 1995). Auf Anfrage des Beschwerdeführers hin
beurteilte Dr. med. K.________ die Leistungsfähigkeit bei
einem ganztägigen Einsatz auf 50 %. In Frage kamen seines
Erachtens einzig Überwachungsarbeiten, bei denen der linke
Arm bloss als Hilfsarm eingesetzt werden muss. Problematisch
sei allerdings, dass Schmerzen auch im rechten Arm,
im Rücken sowie in den Knien angegeben würden. Ferner mache
der Beschwerdeführer einen erheblich depressiven Eindruck.
Die Angabe der Arbeitsfähigkeit bloss mit Bezug auf die
unfallbedingte schmerzhafte Einschränkung des linken Schultergelenks
beurteilte er als sehr schwierig und enthielt
sich einer konkreten Aussage (Bericht vom 17. Mai 1996).
Zuhanden der Invalidenversicherung bestätigte er diese
Beurteilung und schätzte ferner die Invalidität auf mindestens
50 % (Bericht vom 16. Mai 1996). Abgesehen davon,
dass die Beurteilung der Invalidität nicht in den Zuständigkeitsbereich
der Ärzte und Ärztinnen gehört (BGE 114 V
314 Erw. 3c), kann auf die Angaben des Dr. med. K.________
auch deswegen nicht abgestellt werden, weil dieser von den
subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und nicht von den
von ihm selbst erhobenen objektiven Befunden auszugehen
schien, die Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher
(auch der nicht unfallbedingten) Beschwerden beurteilte
und sich nicht über die rein unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
äussern konnte (Berichte vom 16. und 17. Mai
1996). Dr. med. D.________ beurteilte die Arbeitsfähigkeit
als Baureiniger einmal als nicht mehr voll gegeben und einmal
auf 0 %. Für eine leichte Tätigkeit, bei welcher der
linke Arm nur wenig eingesetzt werden muss, schätzte er die
Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Diese Angaben divergieren mit
seiner eigenen Annahme, dass der Beschwerdeführer seine
linke Schulter unbeobachtet fast normal gebrauchen kann,
wobei zwar initial der radiologische Frakturverlauf eine
verzögerte ossäre Heilung zeigte, jedoch bereits im Zeitpunkt
der Begutachtung durch Dr. med. E.________ im September
1995 (Bericht vom 21. September 1995) keine radiologischen
Ausfälle mehr erkennbar waren und eine Rotatorenmanschettenruptur
auszuschliessen ist. Damit ist nicht
ersichtlich, auf welche objektiven Ausfälle der Begutachter
die von ihm angegebene zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
zurückführen will. Soweit er unmittelbar nach der
Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine linke Schulter
wohl fast normal gebrauchen kann, darauf hinwies, dieser
mache einen bedauernswerten Eindruck, begreife die ganze
Situation intellektuell nicht und reagiere mit den
Schmerzen in der ihm einzig möglichen Art auf das Vorgefallene,
erweckt er den Eindruck, dass auch gewisse subjektive
Faktoren in die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Eingang
gefunden haben. Andererseits hielt Dr. med. D.________ klar
fest, der Unfall stelle eine Teilursache der bereits vom
SUVA-Kreisarzt festgestellten Bewegungseinschränkung der
linken Schulter dar. Mit dieser Feststellung steht auch die
Angabe über die funktionale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
im Einklang, wonach nur mehr Tätigkeiten in Frage kommen,
bei denen der linke Arm nur "wenig" eingesetzt werden
muss. Da mithin der Beschwerdeführer nach einhelligen ärztlichen
Feststellungen die linke Schulter besser bewegen
kann als er dies bei den Untersuchungen zuliess, ist mit
den Dres. S.________ und W.________ davon auszugehen, der
Beschwerdeführer könne ganztags leichte Tätigkeiten ausüben,
bei denen der linke Arm nicht über die Schulterhöhe
eingesetzt werden muss und die keine repetitiven Bewegungen
und kein Heben von Lasten über 10 kg erfordern (Bericht des
Dr. med. W.________ vom 7. Juni 1995 sowie Abschlussbericht
des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 13. November 1995).
4.- Im Weiteren ist der Umfang der Invalidität streitig.
a) Das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen)
für das Jahr 1996 ist unbestritten und beträgt
Fr. 56'370.-.
b) aa) Bezüglich des trotz der gesundheitsbedingten
Behinderung in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise
noch erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen)
sind SUVA und Vorinstanz von sogenannten DAP-Lohnangaben
(vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) ausgegangen. Danach
könnte der Beschwerdeführer - unter Ausklammerung der Tätigkeiten,
bei denen Gewichte bis zu 25 Kilogramm und mehr
zu heben sind - einen Lohn von jährlich durchschnittlich
Fr. 46'542.- erzielen.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Zumutbarkeit
der Verweisungstätigkeiten mit dem Argument bestritten,
sie trügen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen
nicht angemessen Rechnung, seien beidhändig auszuführen
und setzten zum Teil eine Anlehre voraus.
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht nicht
weiter abgeklärt zu werden, weil mit einem Invalideneinkommen
von Fr. 46'542.- den Umständen des vorliegenden Falles
nicht genügend Rechnung getragen wird. Insbesondere bleibt
damit unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bisher
Schwerarbeit verrichtete, welche in der Regel besser bezahlt
ist als die ihm leidensbedingt noch zumutbare leichtere
Tätigkeit. Lohnmässig ebenfalls ins Gewicht fällt sein
bereits vorgerücktes Alter und die Tatsache, dass er eine
langjährige Tätigkeit aufgeben musste und in einem anderen
Betrieb neu anzufangen hat. Zudem ist er als Ausländer auf
dem Arbeitsmarkt bei der Stellensuche benachteiligt.
bb) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist somit
auf die sogenannten Tabellenlöhne abzustellen, welche
rechtsprechungsgemäss für die Ermittlung des Invalideneinkommens
herangezogen werden können, wenn eine versicherte
Person - wie der Beschwerdeführer - nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine neue Erwerbstätigkeit im zumutbaren
Umfang mehr aufgenommen hat (
BGE 126 V 76
f. Erw. 3b/bb,
124 V 322 Erw. 3b/aa). Ausgehend von Tabelle A 1 der vom
Bundesamt für Statistik für das Jahr 1996 durchgeführten
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) betrug der standardisierte
monatliche Bruttolohn (Zentralwert, Median) für
die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben
(Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im Jahr
1996 Fr. 4'294.- (LSE 1996, S. 17). In Berücksichtigung
einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von
41,9 Stunden (LSE 1994, S. 42) resultiert ein monatlicher
Verdienst von Fr. 4'498.- oder Fr. 53'976.- im Jahr.
cc) Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich
unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu
beachten, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die
selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert
sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt
sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen (
BGE 124 V 323
Erw. 3b/bb mit
Hinweisen; vgl. auch
BGE 126 V 77
ff. Erw. 4 und 5). Sodann
ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche
und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie
Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen
auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81 Erw. 2b; vgl.
auch
BGE 124 V 323
Erw. 3b/aa). In
BGE 126 V 75
hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis
dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem
Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen
persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad)
abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf
das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 %
zu begrenzen ist (
BGE 126 V 80
Erw. 5b/cc).
Mit Bezug auf den Beschwerdeführer fällt ein Abzug
unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung in
Betracht, weil er zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen,
welche ihn im Gebrauch des linken Armes einschränken,
selbst im Rahmen einer angepassten Hilfsarbeit
behindert ist und daher mit einer zusätzlichen Lohneinbusse
zu rechnen hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ausländische
Arbeitnehmer nicht immer ein dem Durchschnittsgehalt
aller Arbeitnehmer (Ausländer und Schweizer) entsprechendes
Einkommen erreichen (vgl. Tabelle 4.4.1 der LSE 1994,
S. 99, ferner Tabelle TA 12 der LSE 1996, S. 31; AHI 2000
S. 82 Erw. 2b). Weiter ins Gewicht fallen das bereits fortgeschrittene
Alter des Beschwerdeführers und der Umstand,
dass er in einem anderen Betrieb neu anfangen muss (AHI
1999 S. 181 Erw. 3b). Unter Berücksichtigung aller Umstände
erscheint damit ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von
25 % als angemessen. Daraus resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit
von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ein
hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 40'482.- für das
Jahr 1996.
c) Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von
Fr. 56'370.- und des Invalideneinkommens von Fr. 40'482.-
ergibt einen Invaliditätsgrad von 28.18 %. Der Beschwerdeführer
hat demnach Anspruch auf eine Invalidenrente auf der
Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 28.18 % (zur Frage der
Genauigkeit des aus der Gegenüberstellung von Validen- und
Invalideneinkommen resultierenden Invaliditätsgrades vgl.
das zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehene
Urteil E. vom 8. August 2001, I 32/00).
5.- a) Das Verfahren ist kostenlos (
Art. 134 OG
e
contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens steht
dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 135 OG
). Die
Entschädigung für die Kosten der Vertretung ist auf
Fr. 1500.- festzusetzen.
b) Am 14. April 2000 reichte der Rechtsvertreter des
Versicherten das von ihm in Auftrag gegebene, von Dr. med.
D.________ verfasste Gutachten vom 31. März 2000 ein.
Gleichzeitig beantragt er, die Kosten der Expertise in Höhe
von Fr. 2000.- seien von der SUVA zu übernehmen. Das Gutachten
hat klargestellt, dass keine Rotatorenmanschettenruptur
vorliegt und dass die Schulterbeweglichkeit in
objektiver Hinsicht besser ist als sie vom Beschwerdeführer
subjektiv empfunden wird. Diese Angaben dienten mithin der
aufgrund der Untersuchungsmaxime erforderlichen Ermittlung
bzw. Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes, weshalb die
SUVA die Kosten für das Gutachten im Sinne von
Art. 159
Abs. 2 OG zu vergüten hat (
BGE 115 V 63
).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 11. August 1999 und
der Einspracheentscheid der SUVA vom 17. Juni 1997
insoweit aufgehoben, als damit die Invalidenrente aufgrund
einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zugesprochen
wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend
einem Invaliditätsgrad von 28.18 % hat.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. November 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
Erwägungen (7 Absätze)
E. 6 April 1995 sowie des behandelnden Arztes, Dr. med. B.________ vom 2. November 1994 ein und liess den Versicherten kreisärztlich untersuchen (Bericht des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 2. März 1995). Vom 17. Mai bis
E. 7 Juni 1995 hielt sich der Versicherte in der Rehabilitationsklinik X.________ auf (Bericht des Dr. med. W.________ vom 7. Juni 1995). Die dort durchgeführten Behandlungen brachten keine Besserung der Beschwerden, und Dr. med. W.________ riet von weiteren physiotherapeutischen oder operativen Massnahmen ab, da dadurch die Situation weiter chronifiziert werde und auch keine Verbesserung in erwerblicher Hinsicht zu erwarten sei. Weiter holte die SUVA einen Bericht des Dr. med. A.________, Spezialarzt für Radiologie, vom 28. Juni 1995 ein, liess den Versicherten durch Dr. med. E.________, Klinik für Unfallchirurgie, Spital C.________, begutachten (Gutachten vom 21. September
1995) und nahm das Zeugnis des Dr. med. B.________ vom
E. 11 September 1995 zu den Akten. Schliesslich liess sie den Versicherten erneut kreisärztlich untersuchen (Berichte des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 28. Juni und vom
E. 13 November 1995). Gestützt auf diese Untersuchungen
sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 1. März
1996 nebst einer Integritätsentschädigung von 15 % eine Invalidenrente
gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 15 %
mit Wirkung ab 1. März 1996 zu. Auf Einsprache hin erhöhte
sie die Invalidenrente auf 20 %, bestätigte jedoch die
zugesprochene Integritätsentschädigung (Einspracheentscheid
vom 17. Juni 1997).
B.- Hiegegen liess J.________ beim Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich Beschwerde einreichen und
die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 35 %
sowie einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit
von 70 % beantragen. Das angerufene Gericht wies
die Beschwerde nach dem Beizug von verschiedenen Akten der
Invalidenversicherung sowie der von der SUVA erstellten
DAP-Erfassungsblätter mit Entscheid vom 11. August 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________
seine Rechtsbegehren erneuern und gleichzeitig die nachträgliche
Einreichung eines ärztlichen Gutachtens ankündigen.
Die SUVA beantragt sinngemäss die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während sich das Bundesamt für
Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
D.- Nach Abschluss des Schriftenwechsels reicht der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2000 ein Gutachten
des Dr. med. D.________, Spezialarzt für orthopädische
Chirurgie, vom 31. März 2000 ein. Gleichzeitig zieht er
sein Begehren um Erhöhung der Integritätsentschädigung
zurück und hält im Übrigen vollumfänglich an seiner Beschwerde
fest. Die SUVA, welche Gelegenheit erhält, sich
dazu zu äussern, erneuert ihren Antrag auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in
Streitigkeiten um Versicherungsleistungen zustehende umfassende
Kognition hat unter anderem zur Folge, dass grundsätzlich
auch neue, erstmals im letztinstanzlichen Rechtsmittelverfahren
vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel (sog. Noven) zu berücksichtigen sind (RKUV
1999 Nr. U 333 S. 197 Erw. 1; ferner
BGE 100 Ib 148
Erw. 3b, 103 Ib 196 Erw. 4a, 102 Ib 127 Erw. 2a). Nach
Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel,
namentlich Gutachten, sind insoweit zu berücksichtigen, als
sie zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts
beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239
Erw. 3b; nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 10. Juli
1996, K 172/95). Das Gutachten des Dr. med. D.________ vom
31. März 2000 äussert sich zu diversen streitigen medizinischen
Sachfragen, namentlich zu der dem Beschwerdeführer
zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Es befasst sich mithin mit dem
rechtserheblichen Sachverhalt, weshalb es zu den Akten zu
nehmen ist.
2.- Streitig ist der Invaliditätsgrad, während die
Integritätsentschädigung nicht mehr bestritten wird und der
entsprechende Antrag zurückgezogen worden ist.
a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen
Bestimmungen über die Voraussetzungen des Rentenanspruchs
(Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UVG), über die
Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode
des Einkommensvergleichs (
Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG
) sowie
über die Höhe der Invalidenrente (
Art. 20 Abs. 1 UVG
) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.
b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden
können (
BGE 125 V 261
Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V
314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Die Frage der prozentualen
Einbusse der Erwerbsfähigkeit gehört jedoch nicht in den
Zuständigkeitsbereich des Arztes oder der Ärztin (BGE 114 V
314 Erw. 3c).
c) Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(
Art. 40 BZP
in Verbindung mit
Art. 19 VwVG
;
Art. 95
Abs. 2 OG in Verbindung mit
Art. 113 und 132 OG
). Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte
die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln,
sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 278). Dieses
Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt,
dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel
objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen,
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Anspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und
die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und zu Schlussfolgerungen führt, die begründet
sind. Das Gericht darf unter diesen Voraussetzungen in seiner
Beweiswürdigung auch Arztberichten folgen, welche die
Sozialversicherungsträger im Administrativverfahren selber
einholen, denn in diesem Verfahrensstadium handeln sie
nicht als Partei, sondern treten als dem Gesetzesvollzug
dienende Verwaltungsorgane auf. Wenn die vom Sozialversicherungsträger
beauftragten Ärzte oder Ärztinnen zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner
Beweiswürdigung auch solchen Berichten oder Gutachten folgen,
solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit
sprechen (
BGE 122 V 160
Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U
133 S. 312; vgl. auch Meyer, Die Rechtspflege in der
Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 30 f.).
3.- Zunächst ist zu prüfen, in welchem Umfang die
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
a) Der Beschwerdeführer klagt seit der Operation vom
8. Juli 1994 über anhaltende Schmerzen in der linken Schulter
(Berichte des Dr. med. B.________ vom 2. November 1994,
des Dr. med. K.________ vom 5. Dezember 1994 und vom
6. Februar 1995, des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom
2. März und vom 28. Juni 1995, des Dr. med. W.________ vom
7. Juni 1995). Erstmals im April 1995 erhob Dr. med.
K.________ weitere Schmerzen aufgrund alter Verletzungen,
namentlich im Knie, ohne Angabe der betroffenen Seite (Bericht
vom 6. April 1995). Später berichteten Dr. med.
E.________ über diffuse Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule,
die sowohl in den rechten als auch in den linken
Arm ausstrahlen (Bericht vom 21. September 1995), und
Kreisarzt Dr. med. S.________ über Schmerzen im rechten
Knie und im rechten Ellbogen, über Erbrechen, Schlafstörungen
und Zahnschmerzen (Abschlussbericht vom 13. November
1995). Die Schmerzen am rechten Ellbogen und am rechten
Knie werden vom Beschwerdeführer auf den Unfall vom
E. 18 Februar 1980 zurückgeführt. Damals wurde indessen mit inzwischen rechtskräftiger Verfügung vom 3. November 1982 entschieden, die Beschwerden an Ellbogen und Knie rechts seien nicht auf den fraglichen Unfall zurückzuführen. Ein Zurückkommen auf diese Beurteilung würde ein Wiedererwägungsgesuch oder eine Rückfallmeldung voraussetzen, welche vorliegend nicht gegeben sind. Darüber hinaus ist unbestritten, dass die Beschwerden jedenfalls nicht mit dem hier zur Beurteilung vorliegenden Unfall vom 7. Juli 1994 in Zusammenhang stehen. Auch der von Dr. med. E.________ erhobene Verdacht einer Rotatorenmanschettenruptur konnte als Unfallfolge ausgeschlossen werden (Gutachten des Dr. med. D.________ vom 31. März 2000). Damit bleiben als unfallbedingte und vorliegend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebliche körperliche Einschränkungen einzig die schmerzhaften Bewegungseinschränkungen an der linken Schulter (Bericht des Dr. med. K.________ vom
17. Mai 1996). Davon geht im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst aus, wie dem Fragenkatalog zu entnehmen ist, den er dem von ihm beigezogenen Gutachter, Dr. med. D.________, vorgelegt hat. Für diese Beschwerden lag als objektivierbares Substrat eine zunächst verzögerte Callusbildung sowie eine Lockerung des Nagels vor (Berichte des Dr. med. A.________ vom 28. Juni 1995 und des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 28. Juni 1995 sowie Gutachten des Dr. med. D.________ vom 31. März 2000). Im Zeitpunkt der Bemessung der Erwerbsunfähigkeit war aber die Fraktur in guter Stellung knöchern konsolidiert (Berichte des Dr. med. W.________ vom 7. Juni 1995 und des Dr. med. E.________ vom
E. 21 September 1995). Dr. med. D.________ fand für die angegebenen
Schulterbeschwerden überhaupt kein radiologisches
Korrelat auf Frakturhöhe und schloss auch eine Rotatorenmanschettenruptur
aus, während er die leichte mögliche
Tendinopathie der Supraspinatussehne als praktisch altersentsprechend
qualifizierte. Gestützt auf seine Untersuchungen
hielt dieser Arzt die Beschwerden für schwierig glaubhaft
und für noch schwieriger objektivierbar und nahm an,
der Beschwerdeführer könne seine linke Schulter unbeobachtet
fast normal gebrauchen.
b) Über die verbleibende Arbeitsfähigkeit liegen
unterschiedliche ärztliche Angaben vor: Nach Ansicht des
Dr. med. B.________ ist der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig
und wird es auch in Zukunft bleiben (Bericht
vom 11. September 1995). Diese Beurteilung ist nicht weiter
begründet und steht in Diskrepanz zu den objektiv erhobenen
Befunden (siehe oben Erw. 3a), weshalb darauf nicht abzustellen
ist. Dr. med. W.________ hielt Tätigkeiten mit dem
linken Arm bis Schulterhöhe für zumutbar, sofern diese
nicht chronisch repetitive Bewegungen sowie das Heben von
mehr als 10 kg Gewicht erfordern. Bezüglich des rechten
Arms verneinte er jegliche Einschränkung (Bericht vom
7. Juni 1995). Der Kreisarzt schätzte die Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit ab dem 9. Oktober 1995 auf
50 % (Bericht vom 6. Oktober 1995). Darauf kommt es bei der
Invaliditätsbemessung indessen nicht an. Vielmehr ist die
Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf jene behinderungsangepassten
Tätigkeiten auf dem gesamten Arbeitsmarkt zu ermitteln,
auf welche der Versicherte nach einer gewissen Anpassungszeit
zumutbarerweise auszuweichen hat (
BGE 115 V 133
f.
Erw. 2). In seinem Abschlussbericht betonte der Kreisarzt,
der Beschwerdeführer sei nicht voll arbeitsunfähig. Vielmehr
seien Reinigungsarbeiten (nicht an Fassaden oder auf
Gerüsten) ganztägig zumutbar, sofern keine Arbeiten über
Schulterhöhe und kein repetitives Heben von Gegenständen
vom Boden bis Schulterhöhe erforderlich seien (Bericht vom
13. November 1995). Auf Anfrage des Beschwerdeführers hin
beurteilte Dr. med. K.________ die Leistungsfähigkeit bei
einem ganztägigen Einsatz auf 50 %. In Frage kamen seines
Erachtens einzig Überwachungsarbeiten, bei denen der linke
Arm bloss als Hilfsarm eingesetzt werden muss. Problematisch
sei allerdings, dass Schmerzen auch im rechten Arm,
im Rücken sowie in den Knien angegeben würden. Ferner mache
der Beschwerdeführer einen erheblich depressiven Eindruck.
Die Angabe der Arbeitsfähigkeit bloss mit Bezug auf die
unfallbedingte schmerzhafte Einschränkung des linken Schultergelenks
beurteilte er als sehr schwierig und enthielt
sich einer konkreten Aussage (Bericht vom 17. Mai 1996).
Zuhanden der Invalidenversicherung bestätigte er diese
Beurteilung und schätzte ferner die Invalidität auf mindestens
50 % (Bericht vom 16. Mai 1996). Abgesehen davon,
dass die Beurteilung der Invalidität nicht in den Zuständigkeitsbereich
der Ärzte und Ärztinnen gehört (BGE 114 V
314 Erw. 3c), kann auf die Angaben des Dr. med. K.________
auch deswegen nicht abgestellt werden, weil dieser von den
subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und nicht von den
von ihm selbst erhobenen objektiven Befunden auszugehen
schien, die Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher
(auch der nicht unfallbedingten) Beschwerden beurteilte
und sich nicht über die rein unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
äussern konnte (Berichte vom 16. und 17. Mai
1996). Dr. med. D.________ beurteilte die Arbeitsfähigkeit
als Baureiniger einmal als nicht mehr voll gegeben und einmal
auf 0 %. Für eine leichte Tätigkeit, bei welcher der
linke Arm nur wenig eingesetzt werden muss, schätzte er die
Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Diese Angaben divergieren mit
seiner eigenen Annahme, dass der Beschwerdeführer seine
linke Schulter unbeobachtet fast normal gebrauchen kann,
wobei zwar initial der radiologische Frakturverlauf eine
verzögerte ossäre Heilung zeigte, jedoch bereits im Zeitpunkt
der Begutachtung durch Dr. med. E.________ im September
1995 (Bericht vom 21. September 1995) keine radiologischen
Ausfälle mehr erkennbar waren und eine Rotatorenmanschettenruptur
auszuschliessen ist. Damit ist nicht
ersichtlich, auf welche objektiven Ausfälle der Begutachter
die von ihm angegebene zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
zurückführen will. Soweit er unmittelbar nach der
Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine linke Schulter
wohl fast normal gebrauchen kann, darauf hinwies, dieser
mache einen bedauernswerten Eindruck, begreife die ganze
Situation intellektuell nicht und reagiere mit den
Schmerzen in der ihm einzig möglichen Art auf das Vorgefallene,
erweckt er den Eindruck, dass auch gewisse subjektive
Faktoren in die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Eingang
gefunden haben. Andererseits hielt Dr. med. D.________ klar
fest, der Unfall stelle eine Teilursache der bereits vom
SUVA-Kreisarzt festgestellten Bewegungseinschränkung der
linken Schulter dar. Mit dieser Feststellung steht auch die
Angabe über die funktionale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
im Einklang, wonach nur mehr Tätigkeiten in Frage kommen,
bei denen der linke Arm nur "wenig" eingesetzt werden
muss. Da mithin der Beschwerdeführer nach einhelligen ärztlichen
Feststellungen die linke Schulter besser bewegen
kann als er dies bei den Untersuchungen zuliess, ist mit
den Dres. S.________ und W.________ davon auszugehen, der
Beschwerdeführer könne ganztags leichte Tätigkeiten ausüben,
bei denen der linke Arm nicht über die Schulterhöhe
eingesetzt werden muss und die keine repetitiven Bewegungen
und kein Heben von Lasten über 10 kg erfordern (Bericht des
Dr. med. W.________ vom 7. Juni 1995 sowie Abschlussbericht
des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 13. November 1995).
4.- Im Weiteren ist der Umfang der Invalidität streitig.
a) Das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen)
für das Jahr 1996 ist unbestritten und beträgt
Fr. 56'370.-.
b) aa) Bezüglich des trotz der gesundheitsbedingten
Behinderung in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise
noch erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen)
sind SUVA und Vorinstanz von sogenannten DAP-Lohnangaben
(vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) ausgegangen. Danach
könnte der Beschwerdeführer - unter Ausklammerung der Tätigkeiten,
bei denen Gewichte bis zu 25 Kilogramm und mehr
zu heben sind - einen Lohn von jährlich durchschnittlich
Fr. 46'542.- erzielen.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Zumutbarkeit
der Verweisungstätigkeiten mit dem Argument bestritten,
sie trügen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen
nicht angemessen Rechnung, seien beidhändig auszuführen
und setzten zum Teil eine Anlehre voraus.
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht nicht
weiter abgeklärt zu werden, weil mit einem Invalideneinkommen
von Fr. 46'542.- den Umständen des vorliegenden Falles
nicht genügend Rechnung getragen wird. Insbesondere bleibt
damit unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bisher
Schwerarbeit verrichtete, welche in der Regel besser bezahlt
ist als die ihm leidensbedingt noch zumutbare leichtere
Tätigkeit. Lohnmässig ebenfalls ins Gewicht fällt sein
bereits vorgerücktes Alter und die Tatsache, dass er eine
langjährige Tätigkeit aufgeben musste und in einem anderen
Betrieb neu anzufangen hat. Zudem ist er als Ausländer auf
dem Arbeitsmarkt bei der Stellensuche benachteiligt.
bb) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist somit
auf die sogenannten Tabellenlöhne abzustellen, welche
rechtsprechungsgemäss für die Ermittlung des Invalideneinkommens
herangezogen werden können, wenn eine versicherte
Person - wie der Beschwerdeführer - nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine neue Erwerbstätigkeit im zumutbaren
Umfang mehr aufgenommen hat (
BGE 126 V 76
f. Erw. 3b/bb,
124 V 322 Erw. 3b/aa). Ausgehend von Tabelle A 1 der vom
Bundesamt für Statistik für das Jahr 1996 durchgeführten
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) betrug der standardisierte
monatliche Bruttolohn (Zentralwert, Median) für
die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben
(Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im Jahr
1996 Fr. 4'294.- (LSE 1996, S. 17). In Berücksichtigung
einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von
41,9 Stunden (LSE 1994, S. 42) resultiert ein monatlicher
Verdienst von Fr. 4'498.- oder Fr. 53'976.- im Jahr.
cc) Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich
unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu
beachten, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die
selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert
sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt
sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen (
BGE 124 V 323
Erw. 3b/bb mit
Hinweisen; vgl. auch
BGE 126 V 77
ff. Erw. 4 und 5). Sodann
ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche
und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie
Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen
auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81 Erw. 2b; vgl.
auch
BGE 124 V 323
Erw. 3b/aa). In
BGE 126 V 75
hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis
dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem
Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen
persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad)
abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf
das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 %
zu begrenzen ist (
BGE 126 V 80
Erw. 5b/cc).
Mit Bezug auf den Beschwerdeführer fällt ein Abzug
unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung in
Betracht, weil er zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen,
welche ihn im Gebrauch des linken Armes einschränken,
selbst im Rahmen einer angepassten Hilfsarbeit
behindert ist und daher mit einer zusätzlichen Lohneinbusse
zu rechnen hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ausländische
Arbeitnehmer nicht immer ein dem Durchschnittsgehalt
aller Arbeitnehmer (Ausländer und Schweizer) entsprechendes
Einkommen erreichen (vgl. Tabelle 4.4.1 der LSE 1994,
S. 99, ferner Tabelle TA 12 der LSE 1996, S. 31; AHI 2000
S. 82 Erw. 2b). Weiter ins Gewicht fallen das bereits fortgeschrittene
Alter des Beschwerdeführers und der Umstand,
dass er in einem anderen Betrieb neu anfangen muss (AHI
1999 S. 181 Erw. 3b). Unter Berücksichtigung aller Umstände
erscheint damit ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von
E. 25 % als angemessen. Daraus resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit
von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ein
hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 40'482.- für das
Jahr 1996.
c) Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von
Fr. 56'370.- und des Invalideneinkommens von Fr. 40'482.-
ergibt einen Invaliditätsgrad von 28.18 %. Der Beschwerdeführer
hat demnach Anspruch auf eine Invalidenrente auf der
Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 28.18 % (zur Frage der
Genauigkeit des aus der Gegenüberstellung von Validen- und
Invalideneinkommen resultierenden Invaliditätsgrades vgl.
das zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehene
Urteil E. vom 8. August 2001, I 32/00).
5.- a) Das Verfahren ist kostenlos (
Art. 134 OG
e
contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens steht
dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 135 OG
). Die
Entschädigung für die Kosten der Vertretung ist auf
Fr. 1500.- festzusetzen.
b) Am 14. April 2000 reichte der Rechtsvertreter des
Versicherten das von ihm in Auftrag gegebene, von Dr. med.
D.________ verfasste Gutachten vom 31. März 2000 ein.
Gleichzeitig beantragt er, die Kosten der Expertise in Höhe
von Fr. 2000.- seien von der SUVA zu übernehmen. Das Gutachten
hat klargestellt, dass keine Rotatorenmanschettenruptur
vorliegt und dass die Schulterbeweglichkeit in
objektiver Hinsicht besser ist als sie vom Beschwerdeführer
subjektiv empfunden wird. Diese Angaben dienten mithin der
aufgrund der Untersuchungsmaxime erforderlichen Ermittlung
bzw. Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes, weshalb die
SUVA die Kosten für das Gutachten im Sinne von
Art. 159
Abs. 2 OG zu vergüten hat (
BGE 115 V 63
).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 11. August 1999 und
der Einspracheentscheid der SUVA vom 17. Juni 1997
insoweit aufgehoben, als damit die Invalidenrente aufgrund
einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zugesprochen
wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend
einem Invaliditätsgrad von 28.18 % hat.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. November 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 05.11.2001 U 316/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 05.11.2001 U 316/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 05.11.2001 U 316/99
[AZA 7] U 316/99 Gb II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtliche Richterin Rumo-Jungo; Gerichtsschreiberin Hofer Urteil vom 5. November 2001 in Sachen J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener, Langstrasse 4, 8004 Zürich, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1935 geborene, aus der Bundesrepublik Jugoslawien stammende, J.________ war seit dem 17. März 1986 bei der Firma Z.________ AG als Baureiniger tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versichert. Am 7. Juli 1994 stürzte er bei der Arbeit von einer Leiter und erlitt dabei eine Humerusschaftfraktur links. Anderntags erfolgte im Spital Y.________ eine Osteosynthese mittels Seidelnagel. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung und entrichtete Taggelder. Für die weitere Abklärung des Falles holte sie Berichte des Dr. med. K.________, Spital Y.________, vom 11. Juli 1994, vom 6. Februar und
6. April 1995 sowie des behandelnden Arztes, Dr. med. B.________ vom 2. November 1994 ein und liess den Versicherten kreisärztlich untersuchen (Bericht des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 2. März 1995). Vom 17. Mai bis
7. Juni 1995 hielt sich der Versicherte in der Rehabilitationsklinik X.________ auf (Bericht des Dr. med. W.________ vom 7. Juni 1995). Die dort durchgeführten Behandlungen brachten keine Besserung der Beschwerden, und Dr. med. W.________ riet von weiteren physiotherapeutischen oder operativen Massnahmen ab, da dadurch die Situation weiter chronifiziert werde und auch keine Verbesserung in erwerblicher Hinsicht zu erwarten sei. Weiter holte die SUVA einen Bericht des Dr. med. A.________, Spezialarzt für Radiologie, vom 28. Juni 1995 ein, liess den Versicherten durch Dr. med. E.________, Klinik für Unfallchirurgie, Spital C.________, begutachten (Gutachten vom 21. September
1995) und nahm das Zeugnis des Dr. med. B.________ vom
11. September 1995 zu den Akten. Schliesslich liess sie den Versicherten erneut kreisärztlich untersuchen (Berichte des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 28. Juni und vom
13. November 1995). Gestützt auf diese Untersuchungen sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 1. März 1996 nebst einer Integritätsentschädigung von 15 % eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 15 % mit Wirkung ab 1. März 1996 zu. Auf Einsprache hin erhöhte sie die Invalidenrente auf 20 %, bestätigte jedoch die zugesprochene Integritätsentschädigung (Einspracheentscheid vom 17. Juni 1997). B.- Hiegegen liess J.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde einreichen und die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 35 % sowie einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 70 % beantragen. Das angerufene Gericht wies die Beschwerde nach dem Beizug von verschiedenen Akten der Invalidenversicherung sowie der von der SUVA erstellten DAP-Erfassungsblätter mit Entscheid vom 11. August 1999 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ seine Rechtsbegehren erneuern und gleichzeitig die nachträgliche Einreichung eines ärztlichen Gutachtens ankündigen. Die SUVA beantragt sinngemäss die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt. D.- Nach Abschluss des Schriftenwechsels reicht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2000 ein Gutachten des Dr. med. D.________, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, vom 31. März 2000 ein. Gleichzeitig zieht er sein Begehren um Erhöhung der Integritätsentschädigung zurück und hält im Übrigen vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. Die SUVA, welche Gelegenheit erhält, sich dazu zu äussern, erneuert ihren Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Versicherungsleistungen zustehende umfassende Kognition hat unter anderem zur Folge, dass grundsätzlich auch neue, erstmals im letztinstanzlichen Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (sog. Noven) zu berücksichtigen sind (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 197 Erw. 1; ferner BGE 100 Ib 148 Erw. 3b, 103 Ib 196 Erw. 4a, 102 Ib 127 Erw. 2a). Nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, sind insoweit zu berücksichtigen, als sie zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b; nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 10. Juli 1996, K 172/95). Das Gutachten des Dr. med. D.________ vom
31. März 2000 äussert sich zu diversen streitigen medizinischen Sachfragen, namentlich zu der dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Es befasst sich mithin mit dem rechtserheblichen Sachverhalt, weshalb es zu den Akten zu nehmen ist. 2.- Streitig ist der Invaliditätsgrad, während die Integritätsentschädigung nicht mehr bestritten wird und der entsprechende Antrag zurückgezogen worden ist.
a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UVG), über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) sowie über die Höhe der Invalidenrente (Art. 20 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Die Frage der prozentualen Einbusse der Erwerbsfähigkeit gehört jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Arztes oder der Ärztin (BGE 114 V 314 Erw. 3c).
c) Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 278). Dieses Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Anspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und zu Schlussfolgerungen führt, die begründet sind. Das Gericht darf unter diesen Voraussetzungen in seiner Beweiswürdigung auch Arztberichten folgen, welche die Sozialversicherungsträger im Administrativverfahren selber einholen, denn in diesem Verfahrensstadium handeln sie nicht als Partei, sondern treten als dem Gesetzesvollzug dienende Verwaltungsorgane auf. Wenn die vom Sozialversicherungsträger beauftragten Ärzte oder Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Berichten oder Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 122 V 160 Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312; vgl. auch Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 30 f.). 3.- Zunächst ist zu prüfen, in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
a) Der Beschwerdeführer klagt seit der Operation vom
8. Juli 1994 über anhaltende Schmerzen in der linken Schulter (Berichte des Dr. med. B.________ vom 2. November 1994, des Dr. med. K.________ vom 5. Dezember 1994 und vom
6. Februar 1995, des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom
2. März und vom 28. Juni 1995, des Dr. med. W.________ vom
7. Juni 1995). Erstmals im April 1995 erhob Dr. med. K.________ weitere Schmerzen aufgrund alter Verletzungen, namentlich im Knie, ohne Angabe der betroffenen Seite (Bericht vom 6. April 1995). Später berichteten Dr. med. E.________ über diffuse Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, die sowohl in den rechten als auch in den linken Arm ausstrahlen (Bericht vom 21. September 1995), und Kreisarzt Dr. med. S.________ über Schmerzen im rechten Knie und im rechten Ellbogen, über Erbrechen, Schlafstörungen und Zahnschmerzen (Abschlussbericht vom 13. November 1995). Die Schmerzen am rechten Ellbogen und am rechten Knie werden vom Beschwerdeführer auf den Unfall vom
18. Februar 1980 zurückgeführt. Damals wurde indessen mit inzwischen rechtskräftiger Verfügung vom 3. November 1982 entschieden, die Beschwerden an Ellbogen und Knie rechts seien nicht auf den fraglichen Unfall zurückzuführen. Ein Zurückkommen auf diese Beurteilung würde ein Wiedererwägungsgesuch oder eine Rückfallmeldung voraussetzen, welche vorliegend nicht gegeben sind. Darüber hinaus ist unbestritten, dass die Beschwerden jedenfalls nicht mit dem hier zur Beurteilung vorliegenden Unfall vom 7. Juli 1994 in Zusammenhang stehen. Auch der von Dr. med. E.________ erhobene Verdacht einer Rotatorenmanschettenruptur konnte als Unfallfolge ausgeschlossen werden (Gutachten des Dr. med. D.________ vom 31. März 2000). Damit bleiben als unfallbedingte und vorliegend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebliche körperliche Einschränkungen einzig die schmerzhaften Bewegungseinschränkungen an der linken Schulter (Bericht des Dr. med. K.________ vom
17. Mai 1996). Davon geht im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst aus, wie dem Fragenkatalog zu entnehmen ist, den er dem von ihm beigezogenen Gutachter, Dr. med. D.________, vorgelegt hat. Für diese Beschwerden lag als objektivierbares Substrat eine zunächst verzögerte Callusbildung sowie eine Lockerung des Nagels vor (Berichte des Dr. med. A.________ vom 28. Juni 1995 und des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 28. Juni 1995 sowie Gutachten des Dr. med. D.________ vom 31. März 2000). Im Zeitpunkt der Bemessung der Erwerbsunfähigkeit war aber die Fraktur in guter Stellung knöchern konsolidiert (Berichte des Dr. med. W.________ vom 7. Juni 1995 und des Dr. med. E.________ vom
21. September 1995). Dr. med. D.________ fand für die angegebenen Schulterbeschwerden überhaupt kein radiologisches Korrelat auf Frakturhöhe und schloss auch eine Rotatorenmanschettenruptur aus, während er die leichte mögliche Tendinopathie der Supraspinatussehne als praktisch altersentsprechend qualifizierte. Gestützt auf seine Untersuchungen hielt dieser Arzt die Beschwerden für schwierig glaubhaft und für noch schwieriger objektivierbar und nahm an, der Beschwerdeführer könne seine linke Schulter unbeobachtet fast normal gebrauchen.
b) Über die verbleibende Arbeitsfähigkeit liegen unterschiedliche ärztliche Angaben vor: Nach Ansicht des Dr. med. B.________ ist der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig und wird es auch in Zukunft bleiben (Bericht vom 11. September 1995). Diese Beurteilung ist nicht weiter begründet und steht in Diskrepanz zu den objektiv erhobenen Befunden (siehe oben Erw. 3a), weshalb darauf nicht abzustellen ist. Dr. med. W.________ hielt Tätigkeiten mit dem linken Arm bis Schulterhöhe für zumutbar, sofern diese nicht chronisch repetitive Bewegungen sowie das Heben von mehr als 10 kg Gewicht erfordern. Bezüglich des rechten Arms verneinte er jegliche Einschränkung (Bericht vom
7. Juni 1995). Der Kreisarzt schätzte die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 9. Oktober 1995 auf 50 % (Bericht vom 6. Oktober 1995). Darauf kommt es bei der Invaliditätsbemessung indessen nicht an. Vielmehr ist die Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf jene behinderungsangepassten Tätigkeiten auf dem gesamten Arbeitsmarkt zu ermitteln, auf welche der Versicherte nach einer gewissen Anpassungszeit zumutbarerweise auszuweichen hat (BGE 115 V 133 f. Erw. 2). In seinem Abschlussbericht betonte der Kreisarzt, der Beschwerdeführer sei nicht voll arbeitsunfähig. Vielmehr seien Reinigungsarbeiten (nicht an Fassaden oder auf Gerüsten) ganztägig zumutbar, sofern keine Arbeiten über Schulterhöhe und kein repetitives Heben von Gegenständen vom Boden bis Schulterhöhe erforderlich seien (Bericht vom
13. November 1995). Auf Anfrage des Beschwerdeführers hin beurteilte Dr. med. K.________ die Leistungsfähigkeit bei einem ganztägigen Einsatz auf 50 %. In Frage kamen seines Erachtens einzig Überwachungsarbeiten, bei denen der linke Arm bloss als Hilfsarm eingesetzt werden muss. Problematisch sei allerdings, dass Schmerzen auch im rechten Arm, im Rücken sowie in den Knien angegeben würden. Ferner mache der Beschwerdeführer einen erheblich depressiven Eindruck. Die Angabe der Arbeitsfähigkeit bloss mit Bezug auf die unfallbedingte schmerzhafte Einschränkung des linken Schultergelenks beurteilte er als sehr schwierig und enthielt sich einer konkreten Aussage (Bericht vom 17. Mai 1996). Zuhanden der Invalidenversicherung bestätigte er diese Beurteilung und schätzte ferner die Invalidität auf mindestens 50 % (Bericht vom 16. Mai 1996). Abgesehen davon, dass die Beurteilung der Invalidität nicht in den Zuständigkeitsbereich der Ärzte und Ärztinnen gehört (BGE 114 V 314 Erw. 3c), kann auf die Angaben des Dr. med. K.________ auch deswegen nicht abgestellt werden, weil dieser von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und nicht von den von ihm selbst erhobenen objektiven Befunden auszugehen schien, die Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher (auch der nicht unfallbedingten) Beschwerden beurteilte und sich nicht über die rein unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit äussern konnte (Berichte vom 16. und 17. Mai 1996). Dr. med. D.________ beurteilte die Arbeitsfähigkeit als Baureiniger einmal als nicht mehr voll gegeben und einmal auf 0 %. Für eine leichte Tätigkeit, bei welcher der linke Arm nur wenig eingesetzt werden muss, schätzte er die Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Diese Angaben divergieren mit seiner eigenen Annahme, dass der Beschwerdeführer seine linke Schulter unbeobachtet fast normal gebrauchen kann, wobei zwar initial der radiologische Frakturverlauf eine verzögerte ossäre Heilung zeigte, jedoch bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. E.________ im September 1995 (Bericht vom 21. September 1995) keine radiologischen Ausfälle mehr erkennbar waren und eine Rotatorenmanschettenruptur auszuschliessen ist. Damit ist nicht ersichtlich, auf welche objektiven Ausfälle der Begutachter die von ihm angegebene zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zurückführen will. Soweit er unmittelbar nach der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine linke Schulter wohl fast normal gebrauchen kann, darauf hinwies, dieser mache einen bedauernswerten Eindruck, begreife die ganze Situation intellektuell nicht und reagiere mit den Schmerzen in der ihm einzig möglichen Art auf das Vorgefallene, erweckt er den Eindruck, dass auch gewisse subjektive Faktoren in die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Eingang gefunden haben. Andererseits hielt Dr. med. D.________ klar fest, der Unfall stelle eine Teilursache der bereits vom SUVA-Kreisarzt festgestellten Bewegungseinschränkung der linken Schulter dar. Mit dieser Feststellung steht auch die Angabe über die funktionale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Einklang, wonach nur mehr Tätigkeiten in Frage kommen, bei denen der linke Arm nur "wenig" eingesetzt werden muss. Da mithin der Beschwerdeführer nach einhelligen ärztlichen Feststellungen die linke Schulter besser bewegen kann als er dies bei den Untersuchungen zuliess, ist mit den Dres. S.________ und W.________ davon auszugehen, der Beschwerdeführer könne ganztags leichte Tätigkeiten ausüben, bei denen der linke Arm nicht über die Schulterhöhe eingesetzt werden muss und die keine repetitiven Bewegungen und kein Heben von Lasten über 10 kg erfordern (Bericht des Dr. med. W.________ vom 7. Juni 1995 sowie Abschlussbericht des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 13. November 1995). 4.- Im Weiteren ist der Umfang der Invalidität streitig.
a) Das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) für das Jahr 1996 ist unbestritten und beträgt Fr. 56'370.-.
b) aa) Bezüglich des trotz der gesundheitsbedingten Behinderung in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) sind SUVA und Vorinstanz von sogenannten DAP-Lohnangaben (vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) ausgegangen. Danach könnte der Beschwerdeführer - unter Ausklammerung der Tätigkeiten, bei denen Gewichte bis zu 25 Kilogramm und mehr zu heben sind - einen Lohn von jährlich durchschnittlich Fr. 46'542.- erzielen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeiten mit dem Argument bestritten, sie trügen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht angemessen Rechnung, seien beidhändig auszuführen und setzten zum Teil eine Anlehre voraus. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht nicht weiter abgeklärt zu werden, weil mit einem Invalideneinkommen von Fr. 46'542.- den Umständen des vorliegenden Falles nicht genügend Rechnung getragen wird. Insbesondere bleibt damit unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bisher Schwerarbeit verrichtete, welche in der Regel besser bezahlt ist als die ihm leidensbedingt noch zumutbare leichtere Tätigkeit. Lohnmässig ebenfalls ins Gewicht fällt sein bereits vorgerücktes Alter und die Tatsache, dass er eine langjährige Tätigkeit aufgeben musste und in einem anderen Betrieb neu anzufangen hat. Zudem ist er als Ausländer auf dem Arbeitsmarkt bei der Stellensuche benachteiligt. bb) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist somit auf die sogenannten Tabellenlöhne abzustellen, welche rechtsprechungsgemäss für die Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogen werden können, wenn eine versicherte Person - wie der Beschwerdeführer - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit im zumutbaren Umfang mehr aufgenommen hat (BGE 126 V 76
f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa). Ausgehend von Tabelle A 1 der vom Bundesamt für Statistik für das Jahr 1996 durchgeführten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) betrug der standardisierte monatliche Bruttolohn (Zentralwert, Median) für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im Jahr 1996 Fr. 4'294.- (LSE 1996, S. 17). In Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (LSE 1994, S. 42) resultiert ein monatlicher Verdienst von Fr. 4'498.- oder Fr. 53'976.- im Jahr. cc) Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu beachten, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81 Erw. 2b; vgl. auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). In BGE 126 V 75 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc). Mit Bezug auf den Beschwerdeführer fällt ein Abzug unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung in Betracht, weil er zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche ihn im Gebrauch des linken Armes einschränken, selbst im Rahmen einer angepassten Hilfsarbeit behindert ist und daher mit einer zusätzlichen Lohneinbusse zu rechnen hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ausländische Arbeitnehmer nicht immer ein dem Durchschnittsgehalt aller Arbeitnehmer (Ausländer und Schweizer) entsprechendes Einkommen erreichen (vgl. Tabelle 4.4.1 der LSE 1994, S. 99, ferner Tabelle TA 12 der LSE 1996, S. 31; AHI 2000 S. 82 Erw. 2b). Weiter ins Gewicht fallen das bereits fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers und der Umstand, dass er in einem anderen Betrieb neu anfangen muss (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b). Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint damit ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % als angemessen. Daraus resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 40'482.- für das Jahr 1996.
c) Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 56'370.- und des Invalideneinkommens von Fr. 40'482.- ergibt einen Invaliditätsgrad von 28.18 %. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 28.18 % (zur Frage der Genauigkeit des aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultierenden Invaliditätsgrades vgl. das zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil E. vom 8. August 2001, I 32/00). 5.- a) Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Die Entschädigung für die Kosten der Vertretung ist auf Fr. 1500.- festzusetzen.
b) Am 14. April 2000 reichte der Rechtsvertreter des Versicherten das von ihm in Auftrag gegebene, von Dr. med. D.________ verfasste Gutachten vom 31. März 2000 ein. Gleichzeitig beantragt er, die Kosten der Expertise in Höhe von Fr. 2000.- seien von der SUVA zu übernehmen. Das Gutachten hat klargestellt, dass keine Rotatorenmanschettenruptur vorliegt und dass die Schulterbeweglichkeit in objektiver Hinsicht besser ist als sie vom Beschwerdeführer subjektiv empfunden wird. Diese Angaben dienten mithin der aufgrund der Untersuchungsmaxime erforderlichen Ermittlung bzw. Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes, weshalb die SUVA die Kosten für das Gutachten im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG zu vergüten hat (BGE 115 V 63). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. August 1999 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 17. Juni 1997 insoweit aufgehoben, als damit die Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zugesprochen wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 28.18 % hat. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 5. November 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: