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U_274/1999

und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hin- weisen).

Bundesgericht · 2000-02-08 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der 1956 geborene M.________ war seit Juni 1989

bei der Firma X.________ als Werkstattmitarbeiter tätig und

damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

(SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle

versichert. Am 17. Januar 1997 zog er sich bei einer Auf-

fahrkollision auf der Autobahn mit sechs beteiligten Fahr-

zeugen eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Kon-

tusion des Beckens zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen

Leistungen. Mit Verfügung vom 10. März 1997 schloss sie den

Fall ab, da der Versicherte wieder vollständig arbeitsfähig

sei, wobei sie die Einstellung der Taggeldleistungen auf

den 6. März 1997 und diejenige der Heilbehandlung auf den

Zeitpunkt der nächsten Kontrolle festlegte. Daran hielt sie

mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 1997 fest.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versiche-

rungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 2. Juni

1999).

C.- Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwer-

de führen und beantragen, der kantonale Entscheid und der

Einspracheentscheid der SUVA vom 27. Oktober 1997 seien

aufzuheben und es seien ihm die Heilkosten betreffend

Rücken- und Beinschmerzen rückwirkend ab 17. Januar 1997

sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzuspre-

chen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das

kantonale Gericht zurückzuweisen. Mit separatem Begleit-

schreiben lässt er zudem um Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung ersuchen.

Die SUVA beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundes-

amt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.

D.- Mit nachträglicher Eingabe vom 4. Oktober 1999

liess der Versicherte das Gutachten der Medizinischen Ab-

klärungsstelle am Kantonsspital Y.________ (MEDAS) vom

23. August 1999 einreichen. Dazu nahm die SUVA am 12. No-

vember 1999 Stellung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Im Einspracheentscheid vom 27. Oktober 1997 hat

sich die SUVA lediglich zum Anspruch auf Heilbehandlung und

Taggeld geäussert, nicht aber zu demjenigen auf Integri-

tätsentschädigung. Insoweit fehlt es an einem Anfechtungs-

gegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung,

weshalb auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten

ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hin-

weisen).

E. 2 Streitig und zu prüfen bleibt der Behandlungs-

anspruch.

a) Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für

die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten

natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und

Gesundheitsschaden (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289

Erw. 1b, je mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert von medi-

zinischen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c

mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen

werden.

Zu ergänzen ist, dass die Leistungspflicht des Unfall-

versicherers im Weiteren voraussetzt, dass zwischen dem

Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein

Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gel-

ten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach

der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen

Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der

Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein

als begünstigt erscheint (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V

103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49

Erw. 3a mit Hinweisen).

b) Überdies ist darauf hinzuweisen, dass nach dem

Institut der prozessualen Revision die Verwaltung ver-

pflichtet ist, auf eine formell rechtskräftige Verfügung

zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel

entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern recht-

lichen Beurteilung zu führen (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 138

Erw. 2c, 173 Erw. 4a, 272 Erw. 2, 121 V 4 Erw. 6, je mit

Hinweisen).

Als neu gelten Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt

des Verfügungserlasses verwirklicht haben, jedoch trotz

hinreichender Sorgfalt damals nicht bekannt waren (BGE 110

V 141 Erw. 2; 108 V 171 Erw. 1).

E. 2a Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für

die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten

natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und

Gesundheitsschaden (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289

Erw. 1b, je mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert von medi-

zinischen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c

mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen

werden.

Zu ergänzen ist, dass die Leistungspflicht des Unfall-

versicherers im Weiteren voraussetzt, dass zwischen dem

Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein

Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gel-

ten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach

der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen

Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der

Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein

als begünstigt erscheint (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V

103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49

Erw. 3a mit Hinweisen).

E. 2b Überdies ist darauf hinzuweisen, dass nach dem

Institut der prozessualen Revision die Verwaltung ver-

pflichtet ist, auf eine formell rechtskräftige Verfügung

zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel

entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern recht-

lichen Beurteilung zu führen (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 138

Erw. 2c, 173 Erw. 4a, 272 Erw. 2, 121 V 4 Erw. 6, je mit

Hinweisen).

Als neu gelten Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt

des Verfügungserlasses verwirklicht haben, jedoch trotz

hinreichender Sorgfalt damals nicht bekannt waren (BGE 110

V 141 Erw. 2; 108 V 171 Erw. 1).

E. 3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an

keinen somatischen Unfallfolgen mehr leidet. Dies ergibt

sich insbesondere auch aus dem letztinstanzlich ins Recht

gelegten MEDAS-Gutachten vom 23. August 1999. Dagegen för-

derte die polydisziplinäre Untersuchung neu zu Tage, dass

beim Versicherten eine psychische Gesundheitsstörung im

Vordergrund steht, welche gemäss Gesamtbeurteilung eine

natürliche Folge des Unfallereignisses vom 17. Januar 1997

bildet. Diese Tatsache war bei Erlass des Einspracheent-

scheides vom 27. Oktober 1997 offensichtlich nicht bekannt.

Doch gereicht dieser Umstand keiner der Parteien zum Vor-

wurf. Wie schon die Vorinstanz korrekt festgestellt hat,

lagen Ende Oktober 1997 keine Anhaltspunkte vor, welche auf

eine psychische Störung des Beschwerdeführers hindeuteten,

die eine spezielle Abklärung erfordert hätte. Von einer

Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung kann indessen

abgesehen werden, da die aus dem MEDAS-Gutachten vom

23. August 1999 gewonnene neue Erkenntnis nicht geeignet

ist, zu einer andern Entscheidung zu führen (vgl. Erw. 2b).

Denn die Adäquanz des Kausalzusammenhangs, die sich im vor-

liegenden Fall nach Massgabe der in BGE 115 V 133 ent-

wickelten Kriterien beurteilt (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit

Hinweisen), ist zu verneinen.

Das Unfallereignis vom 17. Januar 1997 kann auf Grund

des Geschehensablaufs - das Fahrzeug des Versicherten

schleuderte nach Vollbremsung und wurde vom nachfolgenden

Auto seitlich erfasst, wodurch es sich zweimal um die eige-

ne Achse drehte - und der erlittenen Verletzungen als mit-

telschwer eingestuft werden. Zur Bejahung der adäquaten

Kausalität wäre daher erforderlich, dass ein einzelnes

unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise

erfüllt ist oder dass mehrere der nach der Rechtsprechung

massgebenden Kriterien gegeben sind (BGE 115 V 140

Erw. 6b/cc). Dies trifft, wie die SUVA in der letztinstanz-

lich eingereichten Vernehmlassung zu Recht ausgeführt hat,

nicht zu. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen,

denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts Weite-

res beizufügen hat, verwiesen werden.

Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob es, wie

die SUVA in ihrer Stellungnahme vom 12. November 1999 gel-

tend macht, seitens des Beschwerdeführers zu einer Beein-

flussung der MEDAS-Ärzte gekommen ist.

E. 4 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die

seitens des Versicherten beantragte unentgeltliche Verbei-

ständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit

Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die

Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die

Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6; AHI 1999

S. 85 Erw. 3). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152

Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei

der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie

später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Rechtsanwalt Dr. W.________ für das Verfahren vor

dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Ge-

richtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehr-

wertsteuer) von Fr. 2000.- ausgerichtet.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

U 274/99 Hm

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiberin Glanzmann

Urteil vom 8. Februar 2000

in Sachen

M.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Für-

sprecher Dr. W.________,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Be-

schwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

A.- Der 1956 geborene M.________ war seit Juni 1989

bei der Firma X.________ als Werkstattmitarbeiter tätig und

damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

(SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle

versichert. Am 17. Januar 1997 zog er sich bei einer Auf-

fahrkollision auf der Autobahn mit sechs beteiligten Fahr-

zeugen eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Kon-

tusion des Beckens zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen

Leistungen. Mit Verfügung vom 10. März 1997 schloss sie den

Fall ab, da der Versicherte wieder vollständig arbeitsfähig

sei, wobei sie die Einstellung der Taggeldleistungen auf

den 6. März 1997 und diejenige der Heilbehandlung auf den

Zeitpunkt der nächsten Kontrolle festlegte. Daran hielt sie

mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 1997 fest.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versiche-

rungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 2. Juni

1999).

C.- Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwer-

de führen und beantragen, der kantonale Entscheid und der

Einspracheentscheid der SUVA vom 27. Oktober 1997 seien

aufzuheben und es seien ihm die Heilkosten betreffend

Rücken- und Beinschmerzen rückwirkend ab 17. Januar 1997

sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzuspre-

chen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das

kantonale Gericht zurückzuweisen. Mit separatem Begleit-

schreiben lässt er zudem um Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung ersuchen.

Die SUVA beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundes-

amt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.

D.- Mit nachträglicher Eingabe vom 4. Oktober 1999

liess der Versicherte das Gutachten der Medizinischen Ab-

klärungsstelle am Kantonsspital Y.________ (MEDAS) vom

23. August 1999 einreichen. Dazu nahm die SUVA am 12. No-

vember 1999 Stellung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im Einspracheentscheid vom 27. Oktober 1997 hat

sich die SUVA lediglich zum Anspruch auf Heilbehandlung und

Taggeld geäussert, nicht aber zu demjenigen auf Integri-

tätsentschädigung. Insoweit fehlt es an einem Anfechtungs-

gegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung,

weshalb auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten

ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hin-

weisen).

2.- Streitig und zu prüfen bleibt der Behandlungs-

anspruch.

a) Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für

die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten

natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und

Gesundheitsschaden (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289

Erw. 1b, je mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert von medi-

zinischen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c

mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen

werden.

Zu ergänzen ist, dass die Leistungspflicht des Unfall-

versicherers im Weiteren voraussetzt, dass zwischen dem

Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein

Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gel-

ten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach

der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen

Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der

Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein

als begünstigt erscheint (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V

103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49

Erw. 3a mit Hinweisen).

b) Überdies ist darauf hinzuweisen, dass nach dem

Institut der prozessualen Revision die Verwaltung ver-

pflichtet ist, auf eine formell rechtskräftige Verfügung

zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel

entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern recht-

lichen Beurteilung zu führen (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 138

Erw. 2c, 173 Erw. 4a, 272 Erw. 2, 121 V 4 Erw. 6, je mit

Hinweisen).

Als neu gelten Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt

des Verfügungserlasses verwirklicht haben, jedoch trotz

hinreichender Sorgfalt damals nicht bekannt waren (BGE 110

V 141 Erw. 2; 108 V 171 Erw. 1).

3.- Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an

keinen somatischen Unfallfolgen mehr leidet. Dies ergibt

sich insbesondere auch aus dem letztinstanzlich ins Recht

gelegten MEDAS-Gutachten vom 23. August 1999. Dagegen för-

derte die polydisziplinäre Untersuchung neu zu Tage, dass

beim Versicherten eine psychische Gesundheitsstörung im

Vordergrund steht, welche gemäss Gesamtbeurteilung eine

natürliche Folge des Unfallereignisses vom 17. Januar 1997

bildet. Diese Tatsache war bei Erlass des Einspracheent-

scheides vom 27. Oktober 1997 offensichtlich nicht bekannt.

Doch gereicht dieser Umstand keiner der Parteien zum Vor-

wurf. Wie schon die Vorinstanz korrekt festgestellt hat,

lagen Ende Oktober 1997 keine Anhaltspunkte vor, welche auf

eine psychische Störung des Beschwerdeführers hindeuteten,

die eine spezielle Abklärung erfordert hätte. Von einer

Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung kann indessen

abgesehen werden, da die aus dem MEDAS-Gutachten vom

23. August 1999 gewonnene neue Erkenntnis nicht geeignet

ist, zu einer andern Entscheidung zu führen (vgl. Erw. 2b).

Denn die Adäquanz des Kausalzusammenhangs, die sich im vor-

liegenden Fall nach Massgabe der in BGE 115 V 133 ent-

wickelten Kriterien beurteilt (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit

Hinweisen), ist zu verneinen.

Das Unfallereignis vom 17. Januar 1997 kann auf Grund

des Geschehensablaufs - das Fahrzeug des Versicherten

schleuderte nach Vollbremsung und wurde vom nachfolgenden

Auto seitlich erfasst, wodurch es sich zweimal um die eige-

ne Achse drehte - und der erlittenen Verletzungen als mit-

telschwer eingestuft werden. Zur Bejahung der adäquaten

Kausalität wäre daher erforderlich, dass ein einzelnes

unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise

erfüllt ist oder dass mehrere der nach der Rechtsprechung

massgebenden Kriterien gegeben sind (BGE 115 V 140

Erw. 6b/cc). Dies trifft, wie die SUVA in der letztinstanz-

lich eingereichten Vernehmlassung zu Recht ausgeführt hat,

nicht zu. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen,

denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts Weite-

res beizufügen hat, verwiesen werden.

Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob es, wie

die SUVA in ihrer Stellungnahme vom 12. November 1999 gel-

tend macht, seitens des Beschwerdeführers zu einer Beein-

flussung der MEDAS-Ärzte gekommen ist.

4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die

seitens des Versicherten beantragte unentgeltliche Verbei-

ständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit

Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die

Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die

Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6; AHI 1999

S. 85 Erw. 3). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152

Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei

der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie

später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Rechtsanwalt Dr. W.________ für das Verfahren vor

dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Ge-

richtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehr-

wertsteuer) von Fr. 2000.- ausgerichtet.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: