Unfallversicherung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zum natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a, 115 V 134 Erw. 3, mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 119 V 406 Erw. 4a, 118 V 290 Erw. 1c, 117 V 382 Erw. 4a, 115 V 135 Erw. 4 mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden, namentlich auch einer psychischen Gesundheitsschädigung (BGE 115 V 133), sowie zur Würdigung von Arztberichten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
E. 2 a) Die Beschwerdeführerin rutschte bei beiden Unfällen wegen Glatteises aus und fiel auf das Gesäss und die rechte Körperseite bzw. auf das Steissbein, den Rücken und den rechten Arm. Dabei zog sie sich beide Male eine Kontusion des Sacrums, der rechten Schulter und des rechten Handgelenks zu. Die massgeblichen Arztberichte sind im vorinstanzlichen Entscheid eingehend und korrekt dargestellt. Darauf wird verwiesen.
b) Der medizinische Sachverhalt ist, soweit die Untersuchungsberichte objektivierbare Befunde enthalten, vollständig und widerspruchsfrei abgeklärt. Die in der Verwaltungsgerichtbeschwerde erhobene Rüge, es befänden sich keine Röntgenaufnahmen und keine Szintigraphie in den Akten, ist unbehelflich. Im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik X.________ vom 1. September 1995 wird sowohl auf die Röntgenaufnahmen (27. April 1995) als auch auf die Szintigraphie (26. Mai 1995) hingewiesen und festgehalten, dass beide Abklärungen keine Anhaltspunkte für eine ossäre Läsion ergeben hätten (vgl. auch die Berichte des Radiologen Dr. S.________ vom 27. April 1995 und des Dr. H.________ vom 22. Februar 1996). Nach dieser klaren und eindeutigen Beurteilung bestand für die SUVA kein Anlass, zusätzlich die Bilder beizuziehen.
c) Ebenfalls zureichend abgeklärt sind die Auswirkungen des Zustandsbildes auf die Arbeitsfähigkeit. Die ärztliche Beurteilung ergibt eindeutig, dass keine unfallbedingte körperliche Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
E. 3 Was die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit anbetrifft,
ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass
beide Unfälle auf Grund des augenfälligen Ablaufs und der
erlittenen Verletzungen den leichten Unfällen zuzuordnen
sind. Bei diesen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen
Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der
Regel - so auch vorliegend - ohne weiteres verneint werden,
weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch
unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen
werden darf, dass ein banaler bzw. leichter Unfall
nicht geeignet ist, einen psychischen Gesundheitsschaden zu
verursachen (
BGE 115 V 139
Erw. 6a). Für die Entstehung der
psychischen Fehlentwicklung kommt daher für sich allein genommen
weder dem Unfall vom 15. Dezember 1994 noch jenem
vom 16. Januar 1995 eine massgebende Bedeutung zu.
Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin
innert weniger Wochen zweimal auf die gleiche Weise
verunfallte. Dass das zweite Ereignis vom 15. Januar 1995
im Zusammenhang mit dem am 16. Dezember 1994 erlittenen Unfall
eine psychische Gesundheitsschädigung bewirken konnte,
ist zu verneinen. Wie oben dargelegt, war der erste Unfall
nicht geeignet, bei einem Versicherten - innerhalb der weiten
Bandbreite - eine psychische Fehlentwicklung auszulösen.
Wenn er trotzdem eine psychische Fehlverarbeitung bewirkte,
handelt es sich dabei um eine Überreaktion, die
nicht mehr als adäquates Verhalten zum objektiv betrachteten
Unfallereignis zu qualifizieren ist. Vermochte indessen
der zweite Unfall die Erinnerung an das frühere Unfallereignis,
das für sich allein betrachtet nicht geeignet war,
eine psychische Fehlreaktion auszulösen, in einer Art und
Weise wachzurufen, dass dadurch eine psychisch bedingte Arbeits-
und Erwerbsunfähigkeit entstand, so muss diese auf
unfallfremde Faktoren zurückgeführt werden.
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen Unfall
und nicht somatisch bedingten Schmerzen ist zu Recht verneint
worden.
E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz sich nur mit einem Teil ihrer Vorbringen auseinandergesetzt habe. Dieser Einwand ist unbehelflich. Nach den zum verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch entwickelten Grundsätzen muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Zu diesem Zweck müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (SVR 1996 UV Nr. 62 S. 213 Erw. 4a mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 27. Juni 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 27.06.2001 U 177/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 27.06.2001 U 177/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 27.06.2001 U 177/99
[AZA 7] U 177/99 Vr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiber Signorell Urteil vom 27. Juni 2001 in Sachen K.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr, Bellerivestrasse 59, 8034 Zürich, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur Die 1943 geborene K.________ rutschte am 15. Dezember 1994 und am 16. Januar 1995 auf Glatteis aus. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 26. September 1995 stellte sie die Taggeldleistungen zufolge Erreichens einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 2. Oktober 1995 ein, woran sie mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 1996 festhielt. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine Beschwerde, mit welcher insbesondere die Gewährung von Taggeldern über den 2. Oktober 1995 hinaus und die Zusprechung einer Invalidenrente von 50 % verlangt wurde, mit Entscheid vom 30. März 1999 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte die vorinstanzlichen Begehren erneuern. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zum natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a, 115 V 134 Erw. 3, mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 119 V 406 Erw. 4a, 118 V 290 Erw. 1c, 117 V 382 Erw. 4a, 115 V 135 Erw. 4 mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden, namentlich auch einer psychischen Gesundheitsschädigung (BGE 115 V 133), sowie zur Würdigung von Arztberichten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 2.- a) Die Beschwerdeführerin rutschte bei beiden Unfällen wegen Glatteises aus und fiel auf das Gesäss und die rechte Körperseite bzw. auf das Steissbein, den Rücken und den rechten Arm. Dabei zog sie sich beide Male eine Kontusion des Sacrums, der rechten Schulter und des rechten Handgelenks zu. Die massgeblichen Arztberichte sind im vorinstanzlichen Entscheid eingehend und korrekt dargestellt. Darauf wird verwiesen.
b) Der medizinische Sachverhalt ist, soweit die Untersuchungsberichte objektivierbare Befunde enthalten, vollständig und widerspruchsfrei abgeklärt. Die in der Verwaltungsgerichtbeschwerde erhobene Rüge, es befänden sich keine Röntgenaufnahmen und keine Szintigraphie in den Akten, ist unbehelflich. Im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik X.________ vom 1. September 1995 wird sowohl auf die Röntgenaufnahmen (27. April 1995) als auch auf die Szintigraphie (26. Mai 1995) hingewiesen und festgehalten, dass beide Abklärungen keine Anhaltspunkte für eine ossäre Läsion ergeben hätten (vgl. auch die Berichte des Radiologen Dr. S.________ vom 27. April 1995 und des Dr. H.________ vom 22. Februar 1996). Nach dieser klaren und eindeutigen Beurteilung bestand für die SUVA kein Anlass, zusätzlich die Bilder beizuziehen.
c) Ebenfalls zureichend abgeklärt sind die Auswirkungen des Zustandsbildes auf die Arbeitsfähigkeit. Die ärztliche Beurteilung ergibt eindeutig, dass keine unfallbedingte körperliche Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vorliegt. 3.- Was die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit anbetrifft, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass beide Unfälle auf Grund des augenfälligen Ablaufs und der erlittenen Verletzungen den leichten Unfällen zuzuordnen sind. Bei diesen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel - so auch vorliegend - ohne weiteres verneint werden, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 115 V 139 Erw. 6a). Für die Entstehung der psychischen Fehlentwicklung kommt daher für sich allein genommen weder dem Unfall vom 15. Dezember 1994 noch jenem vom 16. Januar 1995 eine massgebende Bedeutung zu. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin innert weniger Wochen zweimal auf die gleiche Weise verunfallte. Dass das zweite Ereignis vom 15. Januar 1995 im Zusammenhang mit dem am 16. Dezember 1994 erlittenen Unfall eine psychische Gesundheitsschädigung bewirken konnte, ist zu verneinen. Wie oben dargelegt, war der erste Unfall nicht geeignet, bei einem Versicherten - innerhalb der weiten Bandbreite - eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Wenn er trotzdem eine psychische Fehlverarbeitung bewirkte, handelt es sich dabei um eine Überreaktion, die nicht mehr als adäquates Verhalten zum objektiv betrachteten Unfallereignis zu qualifizieren ist. Vermochte indessen der zweite Unfall die Erinnerung an das frühere Unfallereignis, das für sich allein betrachtet nicht geeignet war, eine psychische Fehlreaktion auszulösen, in einer Art und Weise wachzurufen, dass dadurch eine psychisch bedingte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit entstand, so muss diese auf unfallfremde Faktoren zurückgeführt werden. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und nicht somatisch bedingten Schmerzen ist zu Recht verneint worden. 4.- Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz sich nur mit einem Teil ihrer Vorbringen auseinandergesetzt habe. Dieser Einwand ist unbehelflich. Nach den zum verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch entwickelten Grundsätzen muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Zu diesem Zweck müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (SVR 1996 UV Nr. 62 S. 213 Erw. 4a mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 27. Juni 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: