opencaselaw.ch

U_177/1999

Bundesgericht · 2001-06-27 · Deutsch CH
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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zum natürlichen

(BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376

Erw. 3a, 115 V 134 Erw. 3, mit Hinweisen) und adäquaten

Kausalzusammenhang (BGE 119 V 406 Erw. 4a, 118 V 290

Erw. 1c, 117 V 382 Erw. 4a, 115 V 135 Erw. 4 mit Hinweisen)

zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden,

namentlich auch einer psychischen Gesundheitsschädigung

(BGE 115 V 133), sowie zur Würdigung von Arztberichten (BGE

122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf

wird verwiesen.

E. 2 a) Die Beschwerdeführerin rutschte bei beiden Unfällen

wegen Glatteises aus und fiel auf das Gesäss und die

rechte Körperseite bzw. auf das Steissbein, den Rücken und

den rechten Arm. Dabei zog sie sich beide Male eine Kontusion

des Sacrums, der rechten Schulter und des rechten

Handgelenks zu. Die massgeblichen Arztberichte sind im vorinstanzlichen

Entscheid eingehend und korrekt dargestellt.

Darauf wird verwiesen.

b) Der medizinische Sachverhalt ist, soweit die Untersuchungsberichte

objektivierbare Befunde enthalten, vollständig

und widerspruchsfrei abgeklärt. Die in der Verwaltungsgerichtbeschwerde

erhobene Rüge, es befänden sich keine

Röntgenaufnahmen und keine Szintigraphie in den Akten,

ist unbehelflich. Im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik

X.________ vom 1. September 1995 wird sowohl auf die

Röntgenaufnahmen (27. April 1995) als auch auf die Szintigraphie

(26. Mai 1995) hingewiesen und festgehalten, dass

beide Abklärungen keine Anhaltspunkte für eine ossäre Läsion

ergeben hätten (vgl. auch die Berichte des Radiologen

Dr. S.________ vom 27. April 1995 und des Dr. H.________

vom 22. Februar 1996). Nach dieser klaren und eindeutigen

Beurteilung bestand für die SUVA kein Anlass, zusätzlich

die Bilder beizuziehen.

c) Ebenfalls zureichend abgeklärt sind die Auswirkungen

des Zustandsbildes auf die Arbeitsfähigkeit. Die ärztliche

Beurteilung ergibt eindeutig, dass keine unfallbedingte

körperliche Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

E. 2a Die Beschwerdeführerin rutschte bei beiden Unfällen

wegen Glatteises aus und fiel auf das Gesäss und die

rechte Körperseite bzw. auf das Steissbein, den Rücken und

den rechten Arm. Dabei zog sie sich beide Male eine Kontusion

des Sacrums, der rechten Schulter und des rechten

Handgelenks zu. Die massgeblichen Arztberichte sind im vorinstanzlichen

Entscheid eingehend und korrekt dargestellt.

Darauf wird verwiesen.

E. 2b Der medizinische Sachverhalt ist, soweit die Untersuchungsberichte

objektivierbare Befunde enthalten, vollständig

und widerspruchsfrei abgeklärt. Die in der Verwaltungsgerichtbeschwerde

erhobene Rüge, es befänden sich keine

Röntgenaufnahmen und keine Szintigraphie in den Akten,

ist unbehelflich. Im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik

X.________ vom 1. September 1995 wird sowohl auf die

Röntgenaufnahmen (27. April 1995) als auch auf die Szintigraphie

(26. Mai 1995) hingewiesen und festgehalten, dass

beide Abklärungen keine Anhaltspunkte für eine ossäre Läsion

ergeben hätten (vgl. auch die Berichte des Radiologen

Dr. S.________ vom 27. April 1995 und des Dr. H.________

vom 22. Februar 1996). Nach dieser klaren und eindeutigen

Beurteilung bestand für die SUVA kein Anlass, zusätzlich

die Bilder beizuziehen.

E. 2c Ebenfalls zureichend abgeklärt sind die Auswirkungen

des Zustandsbildes auf die Arbeitsfähigkeit. Die ärztliche

Beurteilung ergibt eindeutig, dass keine unfallbedingte

körperliche Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

E. 3 Was die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit anbetrifft,

ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass

beide Unfälle auf Grund des augenfälligen Ablaufs und der

erlittenen Verletzungen den leichten Unfällen zuzuordnen

sind. Bei diesen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen

Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der

Regel - so auch vorliegend - ohne weiteres verneint werden,

weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch

unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen

werden darf, dass ein banaler bzw. leichter Unfall

nicht geeignet ist, einen psychischen Gesundheitsschaden zu

verursachen (BGE 115 V 139 Erw. 6a). Für die Entstehung der

psychischen Fehlentwicklung kommt daher für sich allein genommen

weder dem Unfall vom 15. Dezember 1994 noch jenem

vom 16. Januar 1995 eine massgebende Bedeutung zu.

Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin

innert weniger Wochen zweimal auf die gleiche Weise

verunfallte. Dass das zweite Ereignis vom 15. Januar 1995

im Zusammenhang mit dem am 16. Dezember 1994 erlittenen Unfall

eine psychische Gesundheitsschädigung bewirken konnte,

ist zu verneinen. Wie oben dargelegt, war der erste Unfall

nicht geeignet, bei einem Versicherten - innerhalb der weiten

Bandbreite - eine psychische Fehlentwicklung auszulösen.

Wenn er trotzdem eine psychische Fehlverarbeitung bewirkte,

handelt es sich dabei um eine Überreaktion, die

nicht mehr als adäquates Verhalten zum objektiv betrachteten

Unfallereignis zu qualifizieren ist. Vermochte indessen

der zweite Unfall die Erinnerung an das frühere Unfallereignis,

das für sich allein betrachtet nicht geeignet war,

eine psychische Fehlreaktion auszulösen, in einer Art und

Weise wachzurufen, dass dadurch eine psychisch bedingte Arbeits-

und Erwerbsunfähigkeit entstand, so muss diese auf

unfallfremde Faktoren zurückgeführt werden.

Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen Unfall

und nicht somatisch bedingten Schmerzen ist zu Recht verneint

worden.

E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung

ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die

Vorinstanz sich nur mit einem Teil ihrer Vorbringen auseinandergesetzt

habe. Dieser Einwand ist unbehelflich. Nach

den zum verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch entwickelten

Grundsätzen muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst

sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht

anfechten kann. Zu diesem Zweck müssen wenigstens

kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid

stützt. Das bedeutet nicht, dass sie sich ausdrücklich mit

jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen

Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf

die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken

(SVR 1996 UV Nr. 62 S. 213 Erw. 4a mit Hinweisen). Diesen

Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. Juni 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 7]

U 177/99 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter

Kernen; Gerichtsschreiber Signorell

Urteil vom 27. Juni 2001

in Sachen

K.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch

Rechtsanwalt Christof Tschurr, Bellerivestrasse 59,

8034 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse

1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Die 1943 geborene K.________ rutschte am 15. Dezember

1994 und am 16. Januar 1995 auf Glatteis aus. Die Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die

gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 26. September

1995 stellte sie die Taggeldleistungen zufolge Erreichens

einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 2. Oktober 1995 ein, woran

sie mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 1996 festhielt.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies

eine Beschwerde, mit welcher insbesondere die Gewährung von

Taggeldern über den 2. Oktober 1995 hinaus und die Zusprechung

einer Invalidenrente von 50 % verlangt wurde, mit

Entscheid vom 30. März 1999 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte

die vorinstanzlichen Begehren erneuern.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherung

(BSV) verzichten auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zum natürlichen

(BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376

Erw. 3a, 115 V 134 Erw. 3, mit Hinweisen) und adäquaten

Kausalzusammenhang (BGE 119 V 406 Erw. 4a, 118 V 290

Erw. 1c, 117 V 382 Erw. 4a, 115 V 135 Erw. 4 mit Hinweisen)

zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden,

namentlich auch einer psychischen Gesundheitsschädigung

(BGE 115 V 133), sowie zur Würdigung von Arztberichten (BGE

122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf

wird verwiesen.

2.- a) Die Beschwerdeführerin rutschte bei beiden Unfällen

wegen Glatteises aus und fiel auf das Gesäss und die

rechte Körperseite bzw. auf das Steissbein, den Rücken und

den rechten Arm. Dabei zog sie sich beide Male eine Kontusion

des Sacrums, der rechten Schulter und des rechten

Handgelenks zu. Die massgeblichen Arztberichte sind im vorinstanzlichen

Entscheid eingehend und korrekt dargestellt.

Darauf wird verwiesen.

b) Der medizinische Sachverhalt ist, soweit die Untersuchungsberichte

objektivierbare Befunde enthalten, vollständig

und widerspruchsfrei abgeklärt. Die in der Verwaltungsgerichtbeschwerde

erhobene Rüge, es befänden sich keine

Röntgenaufnahmen und keine Szintigraphie in den Akten,

ist unbehelflich. Im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik

X.________ vom 1. September 1995 wird sowohl auf die

Röntgenaufnahmen (27. April 1995) als auch auf die Szintigraphie

(26. Mai 1995) hingewiesen und festgehalten, dass

beide Abklärungen keine Anhaltspunkte für eine ossäre Läsion

ergeben hätten (vgl. auch die Berichte des Radiologen

Dr. S.________ vom 27. April 1995 und des Dr. H.________

vom 22. Februar 1996). Nach dieser klaren und eindeutigen

Beurteilung bestand für die SUVA kein Anlass, zusätzlich

die Bilder beizuziehen.

c) Ebenfalls zureichend abgeklärt sind die Auswirkungen

des Zustandsbildes auf die Arbeitsfähigkeit. Die ärztliche

Beurteilung ergibt eindeutig, dass keine unfallbedingte

körperliche Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

3.- Was die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit anbetrifft,

ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass

beide Unfälle auf Grund des augenfälligen Ablaufs und der

erlittenen Verletzungen den leichten Unfällen zuzuordnen

sind. Bei diesen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen

Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der

Regel - so auch vorliegend - ohne weiteres verneint werden,

weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch

unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen

werden darf, dass ein banaler bzw. leichter Unfall

nicht geeignet ist, einen psychischen Gesundheitsschaden zu

verursachen (BGE 115 V 139 Erw. 6a). Für die Entstehung der

psychischen Fehlentwicklung kommt daher für sich allein genommen

weder dem Unfall vom 15. Dezember 1994 noch jenem

vom 16. Januar 1995 eine massgebende Bedeutung zu.

Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin

innert weniger Wochen zweimal auf die gleiche Weise

verunfallte. Dass das zweite Ereignis vom 15. Januar 1995

im Zusammenhang mit dem am 16. Dezember 1994 erlittenen Unfall

eine psychische Gesundheitsschädigung bewirken konnte,

ist zu verneinen. Wie oben dargelegt, war der erste Unfall

nicht geeignet, bei einem Versicherten - innerhalb der weiten

Bandbreite - eine psychische Fehlentwicklung auszulösen.

Wenn er trotzdem eine psychische Fehlverarbeitung bewirkte,

handelt es sich dabei um eine Überreaktion, die

nicht mehr als adäquates Verhalten zum objektiv betrachteten

Unfallereignis zu qualifizieren ist. Vermochte indessen

der zweite Unfall die Erinnerung an das frühere Unfallereignis,

das für sich allein betrachtet nicht geeignet war,

eine psychische Fehlreaktion auszulösen, in einer Art und

Weise wachzurufen, dass dadurch eine psychisch bedingte Arbeits-

und Erwerbsunfähigkeit entstand, so muss diese auf

unfallfremde Faktoren zurückgeführt werden.

Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen Unfall

und nicht somatisch bedingten Schmerzen ist zu Recht verneint

worden.

4.- Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung

ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die

Vorinstanz sich nur mit einem Teil ihrer Vorbringen auseinandergesetzt

habe. Dieser Einwand ist unbehelflich. Nach

den zum verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch entwickelten

Grundsätzen muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst

sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht

anfechten kann. Zu diesem Zweck müssen wenigstens

kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid

stützt. Das bedeutet nicht, dass sie sich ausdrücklich mit

jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen

Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf

die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken

(SVR 1996 UV Nr. 62 S. 213 Erw. 4a mit Hinweisen). Diesen

Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. Juni 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: