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P 9/99

Bundesgericht · 2000-03-02 · Deutsch CH
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Ergänzungsleistung

Sachverhalt

S.________, verstorben am 20. Mai 1995, bezog seit

1. Oktober 1990 Zusatzleistungen vom Amt für Zusatz-

leistungen zur AHV/IV der Stadt X.________ (Amt). Die unter

der Alzheimerschen Krankheit leidende Versicherte wurde

seit 1988 weitestgehend durch ihre Tochter M.________

gepflegt und betreut. Mit Entscheid vom 3. Februar 1995

forderte das Amt von S.________ Ergänzungsleistungen im

Gesamtbetrag von Fr. 22'904.- zurück, welche diese im

Zeitraum vom 1. Februar 1993 bis 28. Februar 1995 unrecht-

mässig bezogen habe. Mit Entscheid vom 3. März 1995 wurde

der Rückforderungsanspruch auf Fr. 9790.- reduziert. Da-

gegen erhob S.________, vertreten durch ihre Tochter

M.________, am 6. April 1995 Einsprache. In der Folge

korrigierte das Amt die Rückforderung auf Fr. 7529.-

(Schreiben vom 27. Oktober 1995). Mit Beschluss vom 30. Ok-

tober 1997 hat der Bezirksrat Zürich die Einsprache abge-

wiesen.

B.- Die von M.________ erhobene Beschwerde wies das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid

vom 7. Dezember 1998 ab.

C.- M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheids und auf

Verzicht der Rückforderung. Eventualiter sei die Sache zur

neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im

Weitern ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung.

Während das Amt auf Abweisung der Verwaltungsgerichts-

beschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Sozialversiche-

rung keine Vernehmlassung eingereicht.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Gemäss Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva-

lidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV) sind unrecht-

mässig bezogene Ergänzungsleistungen vom Bezüger oder sei-

nen Erben zurückzuerstatten. Für die Rückerstattung solcher

Leistungen sind sinngemäss die Vorschriften des AHVG an-

wendbar.

Art. 47 Abs. 2 AHVG

hält fest, dass der Rück-

forderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres verjährt,

nachdem die Ausgleichskasse (vorliegend: das Amt) davon

Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von

fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung (hier: Er-

gänzungsleistungs-Zahlung). Nach der Rechtsprechung handelt

es sich hierbei, entgegen dem Wortlaut der Bestimmung,

nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungs-

frist (

BGE 111 V 135

). Die absolute Verjährungsfrist des

Art. 47 Abs. 2 AHVG

von fünf Jahren beginnt mit dem Zeit-

punkt zu laufen, an welchem die Leistung effektiv erbracht

worden ist (

BGE 111 V 17

Erw. 3 mit Hinweis).

b) Im vorliegenden Fall wurden die Ergänzungsleis-

tungen seit dem 1. Oktober 1990 erbracht. Folglich war die

absolute fünfjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelau-

fen, als das Amt mit Entscheid vom 3. Februar 1995 bzw. vom

3. März 1995 die Rückerstattung der zu viel bezogenen Leis-

tungen verlangte.

Damit bleibt zu prüfen, ob das Amt die Rückforderung

innerhalb der einjährigen relativen Verjährungsfrist gel-

tend gemacht hat. Es fragt sich also, in welchem Zeitpunkt

das Amt unter Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit

hätte feststellen müssen, dass S.________ zu Unrecht

Ergänzungsleistungen ausgerichtet wurden und wie hoch die

unrechtmässigen Ergänzungsleistungen waren.

Um die Voraussetzungen für eine Rückerstattung beur-

teilen zu können, müssen der Verwaltung alle im konkreten

Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren

Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach

und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rücker-

stattungspflichtigen ergibt. Für die Beurteilung des Rück-

forderungsanspruchs genügt es nicht, dass dem Amt bloss

Umstände bekannt werden, die möglicherweise zu einem sol-

chen Anspruch führen können, oder dass dieser Anspruch

bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht

feststeht. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die

Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen

feststellbar sein (

BGE 112 V 181

Erw. 4a mit Hinweisen).

Die Verwaltung hat die ihr zumutbare Aufmerksamkeit auch

bei den sich allenfalls aufdrängenden Erhebungen anzuwen-

den, damit ihre noch ungenügende Kenntnis so vervollstän-

digt wird, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Be-

stimmtheit erhält. Wenn die Verwaltung nicht die erforder-

lichen Anstrengungen unternimmt, um über ihre noch unge-

nügend bestimmte Forderung innert absehbarer Zeit ein

klares Bild zu erhalten, so darf sich ihre Säumnis nicht zu

ihren Gunsten und zu Ungunsten des Versicherten auswirken.

In einem solchen Fall ist der Beginn der Verwirkungsfrist

vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die

Verwaltung ihre vollständige Kenntnis mit dem erforder-

lichen und zumutbaren Einsatz so hätte ergänzen können,

dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit

erhält und der Erlass einer Verfügung möglich wird (BGE 112

V 182 Erw. 4b).

Vorliegend wurde S.________ mit Verfügung der Aus-

gleichskasse Maschinen vom 24. August 1994 rückwirkend ab

1. Juni 1993 eine monatliche Hilflosenentschädigung von

Fr. 470.- zugesprochen. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfügung an das Amt weitergeleitet und dieses hat davon

spätestens seit dem 4. Oktober 1994 Kenntnis gehabt. Zwar

rechnete das Amt schon vorher damit, dass S.________ aller

Wahrscheinlichkeit nach Anspruch auf eine Hilflosen-

entschädigung erheben konnte. Trotzdem stand der Rückforde-

rungsanspruch sowohl dem Grundsatz nach wie auch in mass-

licher Hinsicht erst mit der Eröffnung dieser Verfügung der

Ausgleichskassen Maschinen am 24. August 1994 fest. Erst

damit war das Amt in der Lage, seinen Rückforderungsan-

spruch gesamthaft zu beurteilen und die Summe seiner zu

viel ausbezahlten Leistungen festzustellen. Es ist daher

davon auszugehen, dass die einjährige Verwirkungsfrist

frühestens am 24. August 1994 zu laufen begann. Daraus

folgt, dass der Rückerstattungsentscheid vom 3. Februar

1995 bzw. der korrigierte Rückerstattungsentscheid vom

3. März 1995 innerhalb der Jahresfrist des

Art. 47 Abs. 2

AHVG erging. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

kann demnach der Rückerstattungsanspruch des Amtes nicht

als verwirkt betrachtet werden.

Die mit Schreiben des Amtes vom 27. Oktober 1995 gel-

tend gemachte Rückforderung eines Betrages von schlussend-

lich Fr. 7529.- ist demnach rechtens.

2.- Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für den

Erlass der Rückforderung erfüllt sind. Der Bezirksrat hat

dies im Einspracheentscheid vom 30. Oktober 1997 verneint.

Von der Rückforderung kann bei gutem Glauben und

gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte abgesehen wer-

den (

Art. 27 Abs. 1 ELV

in Verbindung mit

Art. 47 Abs. 1

AHVG). Sodann unterscheidet die Rechtsprechung bezüglich

der Erlassvoraussetzungen zwischen dem guten Glauben als

fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand

unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen

kann bzw., ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den beste-

henden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach

dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand

(Sachverhalt) und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von

Art. 105 Abs. 2 OG

von der Vorinstanz verbindlich beantwor-

tet wird. Demgegenüber gilt die Frage nach der Anwendung

der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechts-

frage, soweit es darum geht festzustellen, ob sich jemand

angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf

den guten Glauben berufen kann (

BGE 122 V 223

Erw. 3 mit

Hinweisen).

3.- a) Das kantonale Gericht hat die Frage nach der

Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne eines feh-

lenden Unrechtsbewusstseins bezüglich der Entgegennahme der

Hilflosenentschädigung für die Mutter nicht ausdrücklich

beantwortet. Die Frage kann, wie sich aus dem Folgenden

ergibt, offen bleiben.

b) Die zweite Erlassvoraussetzung, die grosse Härte im

Sinne von

Art. 47 Abs. 1 AHVG

, liegt nach der Rechtspre-

chung (

BGE 122 V 225

Erw. 5 und 6) vor, wenn zwei Drittel

des anrechenbaren Einkommens (und der allenfalls hinzuzu-

rechnende Vermögensanteil) die nach

Art. 42 Abs. 1 AHVG

anwendbare und um 50 % erhöhte Einkommensgrenze nicht er-

reichen. Für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens

gelten die Regeln der

Art. 56 ff. AHVV

. Massgebend sind die

wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vor-

liegen, da der Rückleistungspflichtige bezahlen sollte (BGE

116 V 12 Erw. 2a, 116 V 293 Erw. 2c)

Der Anwendungsbereich des Erlasses einer Rückforderung

hat durch die Rechtsprechung indessen Einschränkungen er-

fahren, insbesondere dort, wo der Verwaltung die Möglich-

keit der Verrechnung zusteht. Gerade im Zusammenhang mit

Art. 27 Abs. 2 ELV

, wonach Rückforderungen von Ergänzungs-

leistungen mit fälligen Leistungen aufgrund des ELG sowie

des AHVG und des IVG verrechnet werden können, hat das

Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass bei die-

ser Verrechnung ein Erlass nur in Betracht fällt, wenn sie

mit laufenden oder künftig fällig werdenden Leistungen er-

folgt. Anderes gilt jedoch, wenn es darum geht, dem Ver-

sicherten bereits ausbezahlte Leistungen durch gleich hohe,

unter anderem Titel geschuldete zu ersetzen und die beiden

Betreffnisse miteinander zu verrechnen. Hier besteht ledig-

lich ein anderer Rechtsgrund für die geschuldeten Leistun-

gen; das Vermögen des Rückerstattungspflichtigen erfährt

keine Veränderung, die zu einem Härtefall im Sinne von

Art. 47 Abs. 1 AHVG

führen könnte, weshalb die Frage des

Erlasses nicht zu prüfen ist. Wie das Eidgenössische Ver-

sicherungsgericht später entschieden hat, handelt es sich

dabei um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversiche-

rungsrechts, der stets angewendet werden muss, wenn der

Erlass einer verrechnungsweise geltend gemachten Rückforde-

rung zu prüfen ist (

BGE 122 V 226

Erw. 5c mit Hinweisen).

Damit kann der an sich glaubhafte Einwand der Be-

schwerdeführerin nicht gehört werden, sie sei heute nicht

bereichert, weil sie alle ihr zugeflossenen Ergänzungs-

leistungen und Hilflosenentschädigungen vollständig für die

Pflege ihrer Mutter verbraucht habe. Die Erlassvorausset-

zung der grossen Härte ist demnach nicht erfüllt, was zur

Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.

4.- Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Verbeiständung (

Art. 152 OG

) ist stattzu-

geben. Die Bedürftigkeit ist aktenkundig, die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde nicht aussichtslos und die Vertretung

durch einen Rechtsanwalt geboten (Art. 124 V 309 Erw. 6).

Die Beschwerdeführerin wird indessen darauf hingewiesen,

dass sie gemäss

Art. 153 Abs. 3 OG

der Gerichtskasse Ersatz

zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Rechtsanwalt Markus Peyer für das Verfahren vor

dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Ge-

richtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehr-

wertsteuer) von Fr. 2500.-- ausgerichtet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 2. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende  Der Gerichts-

der II. Kammer:  schreiber:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Gemäss Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV) sind unrecht- mässig bezogene Ergänzungsleistungen vom Bezüger oder sei- nen Erben zurückzuerstatten. Für die Rückerstattung solcher Leistungen sind sinngemäss die Vorschriften des AHVG an- wendbar. Art. 47 Abs. 2 AHVG hält fest, dass der Rück- forderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres verjährt, nachdem die Ausgleichskasse (vorliegend: das Amt) davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung (hier: Er- gänzungsleistungs-Zahlung). Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei, entgegen dem Wortlaut der Bestimmung, nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungs- frist (BGE 111 V 135). Die absolute Verjährungsfrist des Art. 47 Abs. 2 AHVG von fünf Jahren beginnt mit dem Zeit- punkt zu laufen, an welchem die Leistung effektiv erbracht worden ist (BGE 111 V 17 Erw. 3 mit Hinweis).

b) Im vorliegenden Fall wurden die Ergänzungsleis- tungen seit dem 1. Oktober 1990 erbracht. Folglich war die absolute fünfjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelau- fen, als das Amt mit Entscheid vom 3. Februar 1995 bzw. vom

E. 3 a) Das kantonale Gericht hat die Frage nach der

Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne eines feh-

lenden Unrechtsbewusstseins bezüglich der Entgegennahme der

Hilflosenentschädigung für die Mutter nicht ausdrücklich

beantwortet. Die Frage kann, wie sich aus dem Folgenden

ergibt, offen bleiben.

b) Die zweite Erlassvoraussetzung, die grosse Härte im

Sinne von

Art. 47 Abs. 1 AHVG

, liegt nach der Rechtspre-

chung (

BGE 122 V 225

Erw. 5 und 6) vor, wenn zwei Drittel

des anrechenbaren Einkommens (und der allenfalls hinzuzu-

rechnende Vermögensanteil) die nach

Art. 42 Abs. 1 AHVG

anwendbare und um 50 % erhöhte Einkommensgrenze nicht er-

reichen. Für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens

gelten die Regeln der

Art. 56 ff. AHVV

. Massgebend sind die

wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vor-

liegen, da der Rückleistungspflichtige bezahlen sollte (BGE

116 V 12 Erw. 2a, 116 V 293 Erw. 2c)

Der Anwendungsbereich des Erlasses einer Rückforderung

hat durch die Rechtsprechung indessen Einschränkungen er-

fahren, insbesondere dort, wo der Verwaltung die Möglich-

keit der Verrechnung zusteht. Gerade im Zusammenhang mit

Art. 27 Abs. 2 ELV

, wonach Rückforderungen von Ergänzungs-

leistungen mit fälligen Leistungen aufgrund des ELG sowie

des AHVG und des IVG verrechnet werden können, hat das

Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass bei die-

ser Verrechnung ein Erlass nur in Betracht fällt, wenn sie

mit laufenden oder künftig fällig werdenden Leistungen er-

folgt. Anderes gilt jedoch, wenn es darum geht, dem Ver-

sicherten bereits ausbezahlte Leistungen durch gleich hohe,

unter anderem Titel geschuldete zu ersetzen und die beiden

Betreffnisse miteinander zu verrechnen. Hier besteht ledig-

lich ein anderer Rechtsgrund für die geschuldeten Leistun-

gen; das Vermögen des Rückerstattungspflichtigen erfährt

keine Veränderung, die zu einem Härtefall im Sinne von

Art. 47 Abs. 1 AHVG

führen könnte, weshalb die Frage des

Erlasses nicht zu prüfen ist. Wie das Eidgenössische Ver-

sicherungsgericht später entschieden hat, handelt es sich

dabei um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversiche-

rungsrechts, der stets angewendet werden muss, wenn der

Erlass einer verrechnungsweise geltend gemachten Rückforde-

rung zu prüfen ist (

BGE 122 V 226

Erw. 5c mit Hinweisen).

Damit kann der an sich glaubhafte Einwand der Be-

schwerdeführerin nicht gehört werden, sie sei heute nicht

bereichert, weil sie alle ihr zugeflossenen Ergänzungs-

leistungen und Hilflosenentschädigungen vollständig für die

Pflege ihrer Mutter verbraucht habe. Die Erlassvorausset-

zung der grossen Härte ist demnach nicht erfüllt, was zur

Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.

E. 4 Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 OG) ist stattzu- geben. Die Bedürftigkeit ist aktenkundig, die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde nicht aussichtslos und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten (Art. 124 V 309 Erw. 6). Die Beschwerdeführerin wird indessen darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 153 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Markus Peyer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Ge- richtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehr- wertsteuer) von Fr. 2500.-- ausgerichtet. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 2. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Vorsitzende  Der Gerichts- der II. Kammer:  schreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 02.03.2000 P 9/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 02.03.2000 P 9/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 02.03.2000 P 9/99

[AZA] P 9/99 Vr II. Kammer Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Leuzinger und neben- amtlicher Richter Zollikofer; Gerichtsschreiber Schürer Urteil vom 2. März 2000 in Sachen M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt P.________, gegen Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetia- platz, Zürich, Beschwerdegegner, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- S.________, verstorben am 20. Mai 1995, bezog seit

1. Oktober 1990 Zusatzleistungen vom Amt für Zusatz- leistungen zur AHV/IV der Stadt X.________ (Amt). Die unter der Alzheimerschen Krankheit leidende Versicherte wurde seit 1988 weitestgehend durch ihre Tochter M.________ gepflegt und betreut. Mit Entscheid vom 3. Februar 1995 forderte das Amt von S.________ Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 22'904.- zurück, welche diese im Zeitraum vom 1. Februar 1993 bis 28. Februar 1995 unrecht- mässig bezogen habe. Mit Entscheid vom 3. März 1995 wurde der Rückforderungsanspruch auf Fr. 9790.- reduziert. Da- gegen erhob S.________, vertreten durch ihre Tochter M.________, am 6. April 1995 Einsprache. In der Folge korrigierte das Amt die Rückforderung auf Fr. 7529.- (Schreiben vom 27. Oktober 1995). Mit Beschluss vom 30. Ok- tober 1997 hat der Bezirksrat Zürich die Einsprache abge- wiesen. B.- Die von M.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Dezember 1998 ab. C.- M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheids und auf Verzicht der Rückforderung. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weitern ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Während das Amt auf Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Sozialversiche- rung keine Vernehmlassung eingereicht. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Gemäss Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV) sind unrecht- mässig bezogene Ergänzungsleistungen vom Bezüger oder sei- nen Erben zurückzuerstatten. Für die Rückerstattung solcher Leistungen sind sinngemäss die Vorschriften des AHVG an- wendbar. Art. 47 Abs. 2 AHVG hält fest, dass der Rück- forderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres verjährt, nachdem die Ausgleichskasse (vorliegend: das Amt) davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung (hier: Er- gänzungsleistungs-Zahlung). Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei, entgegen dem Wortlaut der Bestimmung, nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungs- frist (BGE 111 V 135). Die absolute Verjährungsfrist des Art. 47 Abs. 2 AHVG von fünf Jahren beginnt mit dem Zeit- punkt zu laufen, an welchem die Leistung effektiv erbracht worden ist (BGE 111 V 17 Erw. 3 mit Hinweis).

b) Im vorliegenden Fall wurden die Ergänzungsleis- tungen seit dem 1. Oktober 1990 erbracht. Folglich war die absolute fünfjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelau- fen, als das Amt mit Entscheid vom 3. Februar 1995 bzw. vom

3. März 1995 die Rückerstattung der zu viel bezogenen Leis- tungen verlangte. Damit bleibt zu prüfen, ob das Amt die Rückforderung innerhalb der einjährigen relativen Verjährungsfrist gel- tend gemacht hat. Es fragt sich also, in welchem Zeitpunkt das Amt unter Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte feststellen müssen, dass S.________ zu Unrecht Ergänzungsleistungen ausgerichtet wurden und wie hoch die unrechtmässigen Ergänzungsleistungen waren. Um die Voraussetzungen für eine Rückerstattung beur- teilen zu können, müssen der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rücker- stattungspflichtigen ergibt. Für die Beurteilung des Rück- forderungsanspruchs genügt es nicht, dass dem Amt bloss Umstände bekannt werden, die möglicherweise zu einem sol- chen Anspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 181 Erw. 4a mit Hinweisen). Die Verwaltung hat die ihr zumutbare Aufmerksamkeit auch bei den sich allenfalls aufdrängenden Erhebungen anzuwen- den, damit ihre noch ungenügende Kenntnis so vervollstän- digt wird, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Be- stimmtheit erhält. Wenn die Verwaltung nicht die erforder- lichen Anstrengungen unternimmt, um über ihre noch unge- nügend bestimmte Forderung innert absehbarer Zeit ein klares Bild zu erhalten, so darf sich ihre Säumnis nicht zu ihren Gunsten und zu Ungunsten des Versicherten auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der Verwirkungsfrist vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre vollständige Kenntnis mit dem erforder- lichen und zumutbaren Einsatz so hätte ergänzen können, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erhält und der Erlass einer Verfügung möglich wird (BGE 112 V 182 Erw. 4b). Vorliegend wurde S.________ mit Verfügung der Aus- gleichskasse Maschinen vom 24. August 1994 rückwirkend ab

1. Juni 1993 eine monatliche Hilflosenentschädigung von Fr. 470.- zugesprochen. Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung an das Amt weitergeleitet und dieses hat davon spätestens seit dem 4. Oktober 1994 Kenntnis gehabt. Zwar rechnete das Amt schon vorher damit, dass S.________ aller Wahrscheinlichkeit nach Anspruch auf eine Hilflosen- entschädigung erheben konnte. Trotzdem stand der Rückforde- rungsanspruch sowohl dem Grundsatz nach wie auch in mass- licher Hinsicht erst mit der Eröffnung dieser Verfügung der Ausgleichskassen Maschinen am 24. August 1994 fest. Erst damit war das Amt in der Lage, seinen Rückforderungsan- spruch gesamthaft zu beurteilen und die Summe seiner zu viel ausbezahlten Leistungen festzustellen. Es ist daher davon auszugehen, dass die einjährige Verwirkungsfrist frühestens am 24. August 1994 zu laufen begann. Daraus folgt, dass der Rückerstattungsentscheid vom 3. Februar 1995 bzw. der korrigierte Rückerstattungsentscheid vom

3. März 1995 innerhalb der Jahresfrist des Art. 47 Abs. 2 AHVG erging. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann demnach der Rückerstattungsanspruch des Amtes nicht als verwirkt betrachtet werden. Die mit Schreiben des Amtes vom 27. Oktober 1995 gel- tend gemachte Rückforderung eines Betrages von schlussend- lich Fr. 7529.- ist demnach rechtens. 2.- Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung erfüllt sind. Der Bezirksrat hat dies im Einspracheentscheid vom 30. Oktober 1997 verneint. Von der Rückforderung kann bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte abgesehen wer- den (Art. 27 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AHVG). Sodann unterscheidet die Rechtsprechung bezüglich der Erlassvoraussetzungen zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann bzw., ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den beste- henden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand (Sachverhalt) und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beantwor- tet wird. Demgegenüber gilt die Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechts- frage, soweit es darum geht festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 223 Erw. 3 mit Hinweisen). 3.- a) Das kantonale Gericht hat die Frage nach der Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne eines feh- lenden Unrechtsbewusstseins bezüglich der Entgegennahme der Hilflosenentschädigung für die Mutter nicht ausdrücklich beantwortet. Die Frage kann, wie sich aus dem Folgenden ergibt, offen bleiben.

b) Die zweite Erlassvoraussetzung, die grosse Härte im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG, liegt nach der Rechtspre- chung (BGE 122 V 225 Erw. 5 und 6) vor, wenn zwei Drittel des anrechenbaren Einkommens (und der allenfalls hinzuzu- rechnende Vermögensanteil) die nach Art. 42 Abs. 1 AHVG anwendbare und um 50 % erhöhte Einkommensgrenze nicht er- reichen. Für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens gelten die Regeln der Art. 56 ff. AHVV . Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vor- liegen, da der Rückleistungspflichtige bezahlen sollte (BGE 116 V 12 Erw. 2a, 116 V 293 Erw. 2c) Der Anwendungsbereich des Erlasses einer Rückforderung hat durch die Rechtsprechung indessen Einschränkungen er- fahren, insbesondere dort, wo der Verwaltung die Möglich- keit der Verrechnung zusteht. Gerade im Zusammenhang mit Art. 27 Abs. 2 ELV, wonach Rückforderungen von Ergänzungs- leistungen mit fälligen Leistungen aufgrund des ELG sowie des AHVG und des IVG verrechnet werden können, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass bei die- ser Verrechnung ein Erlass nur in Betracht fällt, wenn sie mit laufenden oder künftig fällig werdenden Leistungen er- folgt. Anderes gilt jedoch, wenn es darum geht, dem Ver- sicherten bereits ausbezahlte Leistungen durch gleich hohe, unter anderem Titel geschuldete zu ersetzen und die beiden Betreffnisse miteinander zu verrechnen. Hier besteht ledig- lich ein anderer Rechtsgrund für die geschuldeten Leistun- gen; das Vermögen des Rückerstattungspflichtigen erfährt keine Veränderung, die zu einem Härtefall im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG führen könnte, weshalb die Frage des Erlasses nicht zu prüfen ist. Wie das Eidgenössische Ver- sicherungsgericht später entschieden hat, handelt es sich dabei um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversiche- rungsrechts, der stets angewendet werden muss, wenn der Erlass einer verrechnungsweise geltend gemachten Rückforde- rung zu prüfen ist (BGE 122 V 226 Erw. 5c mit Hinweisen). Damit kann der an sich glaubhafte Einwand der Be- schwerdeführerin nicht gehört werden, sie sei heute nicht bereichert, weil sie alle ihr zugeflossenen Ergänzungs- leistungen und Hilflosenentschädigungen vollständig für die Pflege ihrer Mutter verbraucht habe. Die Erlassvorausset- zung der grossen Härte ist demnach nicht erfüllt, was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt. 4.- Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 OG) ist stattzu- geben. Die Bedürftigkeit ist aktenkundig, die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde nicht aussichtslos und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten (Art. 124 V 309 Erw. 6). Die Beschwerdeführerin wird indessen darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 153 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Markus Peyer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Ge- richtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehr- wertsteuer) von Fr. 2500.-- ausgerichtet. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 2. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Vorsitzende  Der Gerichts- der II. Kammer:  schreiber: