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K_129/1999

näher umschriebene

Bundesgericht · 2000-05-25 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Am 4. September 1997 reichten "Alle Krankenkassen

des Verbandes Zürcher Krankenversicherer (gemäss Beila-

ge 1) ", vertreten durch den Verband Zürcher Krankenversi-

cherer (VZKV), beim Schiedsgericht in Sozialversicherungs-

streitigkeiten des Kantons Zürich Klage gegen Dr. med.

S.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, ein mit dem

Rechtsbegehren, der "Beklagte sei zu verpflichten, den

Klägerinnen (wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise im

Jahre 1995) Fr. 132'617.10 zurückzuerstatten."

Nach Eingang der Klageantwort ordnete das leitende

Mitglied des Schiedsgerichts mit Verfügung vom 22. Januar

1998 einen zweiten Schriftenwechsel an und gab die Namen

der vier am Verfahren mitwirkenden Schiedsrichter bekannt,

nämlich Dr. H.________ und M.________ aus der Gruppe

'Krankenkassen' sowie Dr. med. G.________ und Dr. med.

T.________ aus der Gruppe 'Ärzte'. Gegen alle Personen

liess Dr. med. S.________ ein Ausstandsbegehren stellen.

Mit Beschluss vom 5. Mai 1998 wies das kantonale So-

zialversicherungsgericht (als Gesamtgericht, ohne das als

leitendes Mitglied des Schiedsgerichts in Ausstand getre-

tene Mitglied) sämtliche Ablehnungsanträge unter Kosten-

folge ab. Bei seinem Entscheid stützte es sich hauptsäch-

lich auf die Stellungnahmen der betreffenden "beisitzenden

Schiedsrichter" zu den gegen sie gestellten Ausstandsbegeh-

ren (sogenannte "gewissenhafte Erklärung"). Auf Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde hin hob das Eidgenössische Versi-

cherungsgericht diesen Entscheid mit Urteil vom 9. Septem-

ber 1998 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück,

damit sie unter Beachtung der Verfahrensrechte der Parteien

über die Ausstandsbegehren neu befinde.

B.- Nachdem Dr. med. S.________ und die vom VZKV als

aktiv legitimiert bezeichneten (22) Krankenversicherer sich

zu den "gewissenhaften Erklärungen" der vier "beisitzenden"

Schiedsrichter Dr. H.________, M.________, Dr. med.

G.________ und Dr. med. T.________ geäussert hatten, wies

das Zürcher Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom

14. Oktober 1999 erneut sämtliche vier Ablehnungsbegehren

unter Kostenfolge ab.

C.- Dr. med. S.________ lässt Verwaltungsgerichts-

beschwerde führen und beantragen, der Beschluss vom 14. Ok-

tober 1999 sei aufzuheben und es sei festzustellen, "dass

die Schiedsrichter H.________, M.________, G.________,

T.________ (...) in den Ausstand zu treten haben". Im

Weitern wird der Kostenentscheid als willkürlich gerügt.

Die in der Vernehmlassung des VZKV aufgeführten (22)

Krankenversicherer lassen auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozial-

versicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im

ersten in dieser Sache ergangenen Urteil vom 9. September

1998 festgestellt, die in der Klageschrift mit dem Zusatz

' (gemäss Beilage 1) ' versehene Parteibezeichnung "Alle

Krankenkassen des Verbandes Zürcher Krankenversicherer" sei

in dem Sinne nicht bundesrechtskonform, dass im Falle der

gemeinsamen Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen die

einzelnen Krankenversicherer unter Angabe eines allfälligen

Vertretungsverhältnisses in der Klage und im Rubrum des

Sachentscheides und auch allfälliger Zwischenentscheide

aufzuführen sind. Es genüge grundsätzlich nicht, wenn mit

der Klageschrift ein im Zeitpunkt der Klageerhebung gül-

tiges Verzeichnis der Mitglieder eingereicht und darauf

verwiesen werde (vgl. auch Erw. 7 des auszugsweise in SZIER

1999 S. 550 wiedergegebenen Urteils Z. vom 29. Oktober 1998

[K 123/98]).

Wenn die Vorinstanz in Beachtung dieser Erwägungen im

Rubrum des angefochtenen Beschlusses die in der Beilage 1

zur Klageschrift aufgezählten Krankenkassen aufführt,

stellt dies entgegen den Vorbringen in der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde keinen unzulässigen Parteiwechsel dar.

Es liegt eine blosse Berichtigung der Parteibezeichnung

vor, wie auch im angefochtenen Beschluss zutreffend fest-

gehalten wird. Eine andere, im Hauptverfahren zu prüfende

Frage ist, ob der Verband Zürcher Krankenversicherer trotz

der Bezeichnung als Vertreter "Alle (r) Krankenkassen des

Verbandes Zürcher Krankenversicherer" in eigenem Namen

Klage erhob oder erheben wollte, wozu er nicht legiti-

miert wäre (BGE 111 V 348 oben, 110 V 347 sowie RKUV 1984

Nr. K 583 S. 141 Erw. II/1; vgl. BGE 110 V 349 Erw. 2)

b) Insoweit als im Zusammenhang mit der Berichtigung

des Rubrums die Sachlegitimation der einzelnen Krankenver-

sicherer bestritten wird, ist darauf nicht einzutreten.

Diese Frage hat, wie bereits im Urteil vom 9. September

1998 festgestellt, zunächst das Schiedsgericht zu entschei-

den. Von Bundesrechts wegen ist sodann nicht zu beanstan-

den, dass das kantonale Gericht auf die Rügen im Zusammen-

hang mit der kantonalen Regelung des Wahlverfahrens für das

Schiedsgericht im Allgemeinen und der Ernennung von

Schiedsrichtern mit ausserkantonalem Wohnsitz im Besonderen

nicht eingetreten ist und den Kläger damit ins ordentliche

Verfahren verwiesen hat. Dass die Vorinstanz bei diesem

Entscheid kantonales Recht, nach welchem sich das schieds-

gerichtliche Verfahren richtet (Art. 89 Abs. 5 KVG sowie

BGE 97 V 21 unten und Eugster, Krankenversicherung: in:

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 231 ff.,

S. 235 Rz 419), willkürlich angewendet oder sich sonst wie

von sachfremden Überlegungen hat leiten lassen, wird zu

Recht nicht geltend gemacht. Ebenso ist nicht ersichtlich

und vermag der Beschwerdeführer auch nicht darzutun, inwie-

fern die gerügten Umstände, insbesondere das als ungenügend

geregelt bezeichnete Wahlverfahren für die Frage der Befan-

genheit der vier abgelehnten Schiedsrichter von Bedeutung

sein könnten.

2.- a) Bei Streitigkeiten betreffend die Ablehnung

oder den Ausstand von Gerichtspersonen im Schiedsverfahren

gemäss Art. 89 KVG geht es nicht um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von

Art. 132 OG (vgl. BGE 122 V 136 Erw. 1). Das Eidgenössische

Versicherungsgericht hat daher nur zu prüfen, ob der ange-

fochtene Beschluss Bundesrecht verletzt, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob die

Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, un-

vollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrens-

bestimmungen festgestellt hat (Art. 132 in Verbindung mit

Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 124 V

25 f. Erw. 3 mit Hinweisen).

b) Zum Bundesrecht, dessen Verletzung nach Art. 104

lit. a OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden

kann, gehören auch Verfassung und Europäische Menschen-

rechtskonvention (BGE 122 V 93 Erw. 5a/aa, 121 V 288

Erw. 3, 109 V 210 Erw. 1b). Daraus und aus der absoluten

Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84

Abs. 2 OG) ergibt sich, dass für dieses vorliegend in der

gleichen Rechtsschrift erhobene Rechtsmittel kein Raum

bleibt (BGE 118 Ib 62 Erw. 1b, 112 Ia 358 Erw. 4a, 110 V

363 Erw. 1c, je mit Hinweisen sowie Gygi, Bundesverwal-

tungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 92 ff. und 235 und Kälin,

Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl.,

Bern 1994, S. 286 f.).

c) Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglich-

keit, neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue

Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt.

Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel

zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erhe-

ben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesent-

licher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99

Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

3.- Im angefochtenen Entscheid werden die aus Art. 58

Abs. 1 aBV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sich ergebenden Grund-

sätze zu dem ungeachtet des im Einzelfall anwendbaren Ver-

fahrens- und Organisationsrechts bestehenden Anspruch der

Parteien auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter

und deren Konkretisierung durch das Eidgenössische Versi-

cherungsgericht für das Schiedsgerichtsverfahren gemäss

Art. 89 KVG zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen

werden. Zu ergänzen ist, dass diese Regeln auch unter der

Herrschaft der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen revi-

dierten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-

schaft vom 18. April 1999 (BV) gelten. Die aus Art. 58

Abs. 1 aBV abgeleitete Garantie des unabhängigen und unpar-

teiischen Richters gilt unverändert auch im Rahmen des

Art. 30 Abs. 1 BV, nach dessen erstem Satz jede Person,

deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt wer-

den muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zu-

ständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat

(vgl. Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. No-

vember 1996 [BBl 1997 I 1 ff., 183] sowie Tschannen, Die

Auslegung der neuen Bundesverfassung, in: Berner Tage für

die juristische Praxis [BTJP] 1999, S. 223 ff., insbesonde-

re S. 246 ff.). Es kann mithin offen bleiben, ob im hier zu

beurteilenden Fall die neue oder die alte Bundesverfassung

Anwendung findet.

a) Nach den zutreffenden Ausführungen des kantonalen

Gerichts sind die gegen Dr. med. G.________ und Dr. med.

T.________ erhobenen Einwendungen nicht geeignet, objektiv

Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu wecken. Soweit in

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss geltend

gemacht wird, in Rückforderungsprozessen wegen Überarztung

gegen einen Internisten dürften im Schiedsgericht als

Vertretung der Leistungserbringer nur Ärztinnen und Ärzte

der gleichen Fachrichtung Einsitz nehmen, lässt sich dem

Gesetz eine solche Einschränkung nicht entnehmen. Was

sodann die grundsätzliche Kritik an der (einfachen) Form

der gewissenhaften Erklärung gemäss § 100 Abs. 1 des

zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) anbetrifft,

liessen sich strengere formelle Anforderungen an dieses

Beweismittel, beispielsweise im Sinne einer eidesstatt-

lichen Erklärung, wie dies dem Beschwerdeführer offensicht-

lich vorschwebt, wohl kaum mit der Rechtstatsache verein-

baren, dass die betreffende Person in dem vom kantonalen

Recht vorgeschriebenen Verfahren zum Schiedsrichter ernannt

worden ist. Es kommt dazu, dass sie von Gesetzes wegen ver-

pflichtet ist, einen allfälligen Ablehnungsgrund sofort

anzuzeigen (§ 97 GVG). Kommt sie dieser Meldepflicht nicht

nach und wird der Ablehnungsgrund erst nach Eröffnung des

Endentscheids entdeckt, kann der zur Ablehnung Berechtigte

die Aufhebung des Entscheids auf dem Rechtsmittelweg ver-

langen (§ 102 Abs. 2 GVG). Im Übrigen hat das Eidgenössi-

sche Versicherungsgericht im Urteil vom 9. September 1998

ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör sich ergebendes

Recht auf Stellungnahme zur "gewissenhaften Erklärung"

eines abgelehnten Schiedsrichters bejaht.

Im Weitern ist zwar, wie in der Verwaltungsgerichts-

beschwerde insoweit zu Recht vorgebracht wird, nicht aus-

geschlossen, dass ein Arzt, auch wenn er als Vertreter der

Leistungserbringer zum Schiedsrichter bestimmt wird, in ei-

nem konkreten Fall in "abhängigkeitsbegründenden Beziehun-

gen" zu dem oder den am Recht stehenden Versicherern stehen

kann. Indessen ist es grundsätzlich Sache der Parteien,

vorliegend des Beklagten und Beschwerdeführers in diesem

Verfahren, solche Behauptungen, soweit zumutbar, zu sub-

stanziieren (vgl. § 100 Abs. 1 GVG sowie Art. 8 Abs. 1

ZGB). Wenn daher die Vorinstanz mit dieser Begründung auf

den entsprechenden Einwand gegen Dr. med. G.________ nicht

näher eingegangen ist und insbesondere es abgelehnt hat,

ihn persönlich zu befragen, ist dies von Bundesrechts wegen

nicht zu beanstanden. Die diesbezüglich erhobene Rüge der

Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Im

Übrigen erlauben die gewissenhaften Erklärungen der als

Vertretung der Leistungserbringer im Schiedsgericht Einsitz

nehmenden Ärzte die zuverlässige Beurteilung der gegen sie

erhobenen Einwendungen, sodass kein Anlass zur beantragten

Aktenergänzung besteht. Wenn schliesslich Dr. med.

T.________ zu dem ihm gegenüber gemachten Vorhalt der

fehlenden Vertrautheit mit den Notwendigkeiten und Kosten

heutiger Praxisführung Stellung genommen und diesen, weil

auf der nicht zutreffenden Annahme der vollständigen Auf-

gabe der Praxistätigkeit beruhend, ganz vehement zurück-

gewiesen hat, ist dieses Verhalten durchaus nachvollziehbar

und lässt ihn nicht als befangen erscheinen.

b) In Bezug auf Dr. H.________ als (ersten) Vertreter

der Versicherer steht fest und ist unbestritten, dass er

für den Verein Y.________ X.________ beratend tätig ist.

Gemäss seinen Angaben vermittelt dieser Verein als Agent

Krankenkassenverträge für die Visana Versicherung, welche

ihrerseits dem Verband Zürcher Krankenversicherer angehört.

Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass Dr. H.________,

der als Eidg. Sozialversicherungs-Fachmann ein "Büro für

Sozialversicherung" führt, den Verein Y.________ nicht nur

beim Abschluss des Agenturvertrages beraten hat, sondern

auch bei konkreten Vermittlungsgeschäften für sie tätig

ist, lässt dies mit der Vorinstanz noch nicht auf

Voreingenommenheit schliessen. Dass er dabei aufgrund

seiner bis Mitte 1994 innegehabten Funktion als leitender

Angestellter der Helsana allenfalls von Geschäftsbezie-

hungen profitieren und seine Erfahrungen verwerten kann,

ist naheliegend, indessen nicht geeignet, ihn deshalb als

befangen erscheinen zu lassen. Soweit im Übrigen im

121. Jahresbericht 1996/97 des VZKV unter der Rubrik

"Mitglieder des Verbandes im kantonalen Schiedsgericht"

auch Dr. H.________ aufgeführt ist, braucht nicht näher

abgeklärt zu werden, in welcher Funktion genau er im und

für den Verband tätig war und wie lange. Denn auf diese

erstmals in diesem Verfahren durch Auflegung eines Auszugs

aus besagtem Bericht geltend gemachte Tatsache hätte be-

reits früher, insbesondere im Rahmen der Stellungnahme zu

den gewissenhaften Erklärungen hingewiesen werden können,

weshalb sie als unzulässiges Novum unberücksichtigt zu

bleiben hat (Erw. 2c hievor). Das Ausstandsbegehren gegen

Dr. H.________ ist somit unbegründet.

c) Eine Befangenheit von M.________, des zweiten als

Vertreter der Versicherer "beisitzenden" Schiedsrichters

hat das kantonale Gericht im Wesentlichen mit der Begrün-

dung verneint, als ehemaliger Geschäftsführer des VZKV sei

er zwar an den damals eingeleiteten Beanstandungsverfahren

direkt beteiligt gewesen. Dabei sei anzunehmen, dass er

versucht habe, den Standpunkt der Krankenkassen durchzuset-

zen. Da er an der Ausarbeitung der für die Einleitung sol-

cher Verfahren massgebenden Richtlinien mitgewirkt habe und

mit Blick auf die sehr qualifizierte Position sei auch an-

zunehmen, dass eine starke Identifikation mit den Interes-

sen des Verbandes über die Pensionierung im Juni 1996 hin-

aus im Sinne einer "gefühlsmässigen Bindung" noch eine ge-

wisse Zeit angedauert habe. Diese Umstände (Tätigkeit als

Geschäftsführer, Vertretung in den Beanstandungsverfahren)

lägen indessen bereits mehr als drei Jahre zurück. Es fehl-

ten deshalb objektive Anhaltspunkte für eine Voreingenom-

menheit von M.________.

aa) Die Vorinstanz geht richtig davon aus, dass ein in

einem bestimmten Zeitpunkt bestehender Ablehnungsgrund spä-

ter wegfallen kann. Ebenfalls ist ihr darin beizupflichten,

dass bei M.________ mit der Aufgabe der Tätigkeit als Ge-

schäftsführer für den VZKV infolge Pensionierung unter den

gegebenen Umständen nicht gleichzeitig auch der damit ver-

bundene Anschein der Befangenheit wegfiel, sondern noch für

eine gewisse Zeit als weiter bestehend zu gelten hatte. Bei

ihrer weiteren Argumentation verkennt indessen das kantona-

le Gericht, dass für die hier entscheidende Frage nach der

Dauer der den Ausstand rechtfertigenden starken Identifika-

tion mit den Interessen des Verbandes und damit der hier am

Recht stehenden Krankenversicherer nicht der Beschluss vom

14. Oktober 1999 massgebend ist, sondern spätestens der

Zeitpunkt, in welchem das Ablehnungsbegehren gegen

M.________ nach seiner Ernennung zum beisitzenden Schieds-

richter durch das leitende Mitglied des Schiedsgerichts

gestellt wurde, was im November 1997 geschah.

bb) Die Frage, ob M.________ weniger als eineinhalb

Jahre nach seiner Pensionierung Ende Juni 1996 noch als be-

fangen zu gelten hat, lässt sich (wesensgemäss) nicht

leicht beantworten. Einerseits ist mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass zum ehemaligen Arbeitgeber kein "Pflicht-

oder Abhängigkeitsverhältnis" mehr besteht und er insoweit

kein unmittelbares Interesse am Obsiegen der dem Verband

angehörenden klagenden Krankenversicherer hat. Anderseits

steht fest, dass er mehr als 20 Jahre Geschäftsführer des

VZKV gewesen und nach den verbindlichen Feststellungen im

angefochtenen Entscheid mitverantwortlich war für die für

die Einleitung von Pauschalbeanstandungsverfahren mass-

gebenden Richtlinien. Bei dieser Sachlage muss in Bezug auf

die Frage der Voreingenommenheit von M.________ ausschlag-

gebend sein, dass das Jahr 1995, für welches Kassenleistun-

gen wegen Überarztung zurückgefordert werden, noch in die

Zeit fällt, in welcher er alleiniger Geschäftsführer des

Verbandes war. Aufgrund dieser Tatsache ist die Gefahr der

einseitigen Wahrnehmung der Interessen des Verbandes in dem

vor Vorinstanz hängigen Prozess und damit seine Ausstands-

pflicht zu bejahen.

4.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die

dem Beschwerdeführer in Dispositiv-Ziffer 2 des angefoch-

tenen Entscheides auferlegten Verfahrenskosten von ins-

gesamt Fr. 2740.- (Spruchgebühr: Fr. 1800.-, Schreibgebühr:

Fr. 655.-, Zustellungsgebühren: Fr. 285.-) als willkürlich

gerügt. Es fehle nicht nur eine Begründung, sondern dieser

Betrag sei auch massiv übersetzt, wenn ihm § 15 der kanto-

nalen Verordnung über die Gerichtsgebühren zugrunde gelegt

werde. Danach bewege sich die Gebühr für Streitwerte zwi-

schen Fr. 1000.- und Fr. 10 Mio. im Rahmen von Fr. 100.-

bis Fr. 3000.-. Im Weitern enthielten die Zustellungsge-

bühren auch die Kosten für die Mitteilungen an die Rich-

terkandidaten. Dabei handle es sich indessen um reine

Gerichtsverwaltungskosten, die als solche bereits mit der

Spruchgebühr abgegolten seien. Mit Bezug auf die fraglichen

Kosten fehle es somit an einer gesetzlichen Grundlage.

a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische

Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichts-

beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98

lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.

Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf

Art. 5 VwVG . Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen

Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öf-

fentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch

weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene

Voraussetzungen erfüllen).

Im zur Publikation vorgesehenen Urteil C. vom 3. April

2000 (B 5/98) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

in Änderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass

auch bei auf rein kantonalem Verfahrensrecht beruhenden

Entscheiden, wie die Auferlegung von Kosten im Schieds-

gerichtsverfahren nach Art. 89 KVG (vgl. Erw. 1b hievor),

für die Annahme einer bundessozialversicherungsrechtlichen

Verfügungsgrundlage im dargelegten Sinne genügt, wenn der

dem Verfahren zugrunde liegende materiell-rechtliche

Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht ange-

hört. Auf die Rügen gegen den vorinstanzlichen Kostenent-

scheid ist somit einzutreten.

b) Das kantonale Gericht hat seinen Kostenentscheid

nicht begründet und auch die massgebenden gesetzlichen Be-

stimmungen für die Kostenfestsetzung nicht angegeben. Dies

erscheint vorliegend umso mehr erforderlich, als gemäss

§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom

7. März 1993 das Verfahren in der Regel kostenlos ist (vgl.

auch § 1 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversiche-

rungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen vom

6. Oktober 1994). Die Vorinstanz hat auch in der Vernehm-

lassung zu den diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerde-

führers nicht Stellung genommen. Dies stellt eine Verlet-

zung des rechtlichen Gehörs dar, wonach (auch) der Ent-

scheid über die Verfahrenskosten wenigstens soweit zu be-

gründen ist, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sach-

gerecht anfechten kann (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hin-

weisen und nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts

in Sachen H. vom 16. September 1999 [1P.341/1999]; ferner

nicht veröffentlichte Urteile P. vom 15. März 2000

[I 599/99], M. vom 24. Februar 1997 [I 243/96] und S. vom

23. März 1995 [U 181/94] zur Begründungspflicht kantonaler

Parteikostenentscheide). Die Vorinstanz wird daher einen

neuen begründeten Kostenentscheid zu erlassen haben.

5.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG

e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die

Gerichtskosten zu 3/5 dem Beschwerdeführer und zu 2/5 den

klagenden Krankenversicherern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1

und 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht eine

reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 3

OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichts-

beschwerde wird der Beschluss des Sozialversicherungs-

gerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 1999,

soweit darin eine Ausstandspflicht von M.________

verneint wird, sowie im Kostenpunkt aufgehoben. Im

Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abge-

wiesen, soweit darauf einzutreten ist.

II.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird

über die Kosten für das kantonale Verfahren im Sinne

der Erwägungen und unter Berücksichtigung des Ausgangs

dieses Verfahrens neu entscheiden.

III.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zu 3/5 dem

Beschwerdeführer und zu 2/5 den klagenden Krankenver-

sicherern auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer ent-

fallende Anteil ist durch den geleisteten Kostenvor-

schuss von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag von

Fr. 200.- wird ihm rückerstattet.

IV.Die klagenden Krankenversicherer haben dem Beschwerde-

führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-

sicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 1200.- zu bezahlen.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, dem Schiedsgericht in

Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich

und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident  Der Gerichts-

der IV. Kammer:  schreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 14 Oktober 1999 massgebend ist, sondern spätestens der

Zeitpunkt, in welchem das Ablehnungsbegehren gegen

M.________ nach seiner Ernennung zum beisitzenden Schieds-

richter durch das leitende Mitglied des Schiedsgerichts

gestellt wurde, was im November 1997 geschah.

bb) Die Frage, ob M.________ weniger als eineinhalb

Jahre nach seiner Pensionierung Ende Juni 1996 noch als be-

fangen zu gelten hat, lässt sich (wesensgemäss) nicht

leicht beantworten. Einerseits ist mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass zum ehemaligen Arbeitgeber kein "Pflicht-

oder Abhängigkeitsverhältnis" mehr besteht und er insoweit

kein unmittelbares Interesse am Obsiegen der dem Verband

angehörenden klagenden Krankenversicherer hat. Anderseits

steht fest, dass er mehr als 20 Jahre Geschäftsführer des

VZKV gewesen und nach den verbindlichen Feststellungen im

angefochtenen Entscheid mitverantwortlich war für die für

die Einleitung von Pauschalbeanstandungsverfahren mass-

gebenden Richtlinien. Bei dieser Sachlage muss in Bezug auf

die Frage der Voreingenommenheit von M.________ ausschlag-

gebend sein, dass das Jahr 1995, für welches Kassenleistun-

gen wegen Überarztung zurückgefordert werden, noch in die

Zeit fällt, in welcher er alleiniger Geschäftsführer des

Verbandes war. Aufgrund dieser Tatsache ist die Gefahr der

einseitigen Wahrnehmung der Interessen des Verbandes in dem

vor Vorinstanz hängigen Prozess und damit seine Ausstands-

pflicht zu bejahen.

4.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die

dem Beschwerdeführer in Dispositiv-Ziffer 2 des angefoch-

tenen Entscheides auferlegten Verfahrenskosten von ins-

gesamt Fr. 2740.- (Spruchgebühr: Fr. 1800.-, Schreibgebühr:

Fr. 655.-, Zustellungsgebühren: Fr. 285.-) als willkürlich

gerügt. Es fehle nicht nur eine Begründung, sondern dieser

Betrag sei auch massiv übersetzt, wenn ihm § 15 der kanto-

nalen Verordnung über die Gerichtsgebühren zugrunde gelegt

werde. Danach bewege sich die Gebühr für Streitwerte zwi-

schen Fr. 1000.- und Fr. 10 Mio. im Rahmen von Fr. 100.-

bis Fr. 3000.-. Im Weitern enthielten die Zustellungsge-

bühren auch die Kosten für die Mitteilungen an die Rich-

terkandidaten. Dabei handle es sich indessen um reine

Gerichtsverwaltungskosten, die als solche bereits mit der

Spruchgebühr abgegolten seien. Mit Bezug auf die fraglichen

Kosten fehle es somit an einer gesetzlichen Grundlage.

a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische

Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichts-

beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98

lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.

Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf

Art. 5 VwVG . Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen

Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öf-

fentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch

weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene

Voraussetzungen erfüllen).

Im zur Publikation vorgesehenen Urteil C. vom 3. April

2000 (B 5/98) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

in Änderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass

auch bei auf rein kantonalem Verfahrensrecht beruhenden

Entscheiden, wie die Auferlegung von Kosten im Schieds-

gerichtsverfahren nach Art. 89 KVG (vgl. Erw. 1b hievor),

für die Annahme einer bundessozialversicherungsrechtlichen

Verfügungsgrundlage im dargelegten Sinne genügt, wenn der

dem Verfahren zugrunde liegende materiell-rechtliche

Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht ange-

hört. Auf die Rügen gegen den vorinstanzlichen Kostenent-

scheid ist somit einzutreten.

b) Das kantonale Gericht hat seinen Kostenentscheid

nicht begründet und auch die massgebenden gesetzlichen Be-

stimmungen für die Kostenfestsetzung nicht angegeben. Dies

erscheint vorliegend umso mehr erforderlich, als gemäss

§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom

7. März 1993 das Verfahren in der Regel kostenlos ist (vgl.

auch § 1 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversiche-

rungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen vom

6. Oktober 1994). Die Vorinstanz hat auch in der Vernehm-

lassung zu den diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerde-

führers nicht Stellung genommen. Dies stellt eine Verlet-

zung des rechtlichen Gehörs dar, wonach (auch) der Ent-

scheid über die Verfahrenskosten wenigstens soweit zu be-

gründen ist, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sach-

gerecht anfechten kann (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hin-

weisen und nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts

in Sachen H. vom 16. September 1999 [1P.341/1999]; ferner

nicht veröffentlichte Urteile P. vom 15. März 2000

[I 599/99], M. vom 24. Februar 1997 [I 243/96] und S. vom

23. März 1995 [U 181/94] zur Begründungspflicht kantonaler

Parteikostenentscheide). Die Vorinstanz wird daher einen

neuen begründeten Kostenentscheid zu erlassen haben.

5.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG

e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die

Gerichtskosten zu 3/5 dem Beschwerdeführer und zu 2/5 den

klagenden Krankenversicherern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1

und 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht eine

reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 3

OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichts-

beschwerde wird der Beschluss des Sozialversicherungs-

gerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 1999,

soweit darin eine Ausstandspflicht von M.________

verneint wird, sowie im Kostenpunkt aufgehoben. Im

Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abge-

wiesen, soweit darauf einzutreten ist.

II.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird

über die Kosten für das kantonale Verfahren im Sinne

der Erwägungen und unter Berücksichtigung des Ausgangs

dieses Verfahrens neu entscheiden.

III.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zu 3/5 dem

Beschwerdeführer und zu 2/5 den klagenden Krankenver-

sicherern auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer ent-

fallende Anteil ist durch den geleisteten Kostenvor-

schuss von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag von

Fr. 200.- wird ihm rückerstattet.

IV.Die klagenden Krankenversicherer haben dem Beschwerde-

führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-

sicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 1200.- zu bezahlen.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, dem Schiedsgericht in

Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich

und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident  Der Gerichts-

der IV. Kammer:  schreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

K 129/99 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Fessler

Urteil vom 25. Mai 2000

in Sachen

S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. B.________,

gegen

1.Aerosana Krankenkasse, Ewiges Wegli 10, Kloten,

2.Krankenkasse Agrisano, Laurstrasse 10, Brugg,

3.Allgemeine Krankenkasse Brugg, Rebmoosweg 39, Brugg,

4.ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, C.F. Ramuz 70,

Pully,

5.Avenir Versicherungen, Rue de Locarno 17, Freiburg,

6.Krankenkasse Aquilana, Bruggerstrasse 46, Baden, vor-

mals Asea Brown Boveri, Baden,

7.Bodensee-Krankenkasse, St. Gallerstrasse 16, Arbon,

8.CSS Versicherung, Rösslimattstrasse 40, Luzern,

9.Die Eidgenössische Gesundheitskasse, Brislachstrasse 2,

Laufen,

10.Einsiedeln Bezirkskrankenkasse, Einsiedeln,

11.Engi Dorfkrankenkasse, Engi,

12.Flaachtal Krankenkasse, Flaach,

13.Fricktalische Kranken- und Unfallkasse, Frick,

14.Galenos Kranken- und Unfallversicherung, Weinbergstras-

se 41, Zürich,

15.Graphische Gewerkschaft Krankenkasse, Luzern,

16.Groupe Mutuel Assurances, Avenue de la Gare 20, Sion,

17.Helsana Versicherungen AG, Stadelhoferstrasse 25,

Zürich,

18.Hermes-Krankenkasse, Rue du Nord 5, Martigny,

19.Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins

SHV, Rue de la Gare 18, Montreux,

20.Intras Krankenkasse, Rue Blavignac 10, Carouge,

21.Direktion Krankenkasse KBV, Badgasse 3, Winterthur,

22.KGW Krankenkasse der Gewerbebetreibenden Winterthur,

Schaffhauserstrasse 61, Winterthur,

23.Klug Krankenkasse Landis & Gyr, Gubelstrasse 22, Zug,

24.Kolping Krankenkasse, Ringstrasse 16, Dübendorf,

25.Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversiche-

rung, Bundesplatz 15, Luzern,

26.Krankenkasse KPT, Tellstrasse 18, Bern,

27.Kuhn Heinrich Betriebskrankenkasse, Rikon im Tösstal,

28.Innova Krankenversicherung AG, Worb, vormals KUKO Kran-

kenkasse,

29.Leica AG Betriebskrankenkasse, Heerbrugg,

30.Lindt & Sprüngli Betriebskrankenkasse, Seestrasse,

Kilchberg,

31.MKK die moderne Krankenkasse, Gartenstrasse 14, Mär-

stetten Dorf,

32.Öffentliche Krankenkasse Winterthur, Lagerhausstras-

se 5, Winterthur,

33.Oerlikon-Contraves Krankenkasse, Langwiesstrasse 4,

Zürich,

34. Personalkrankenkasse Zürich, Widdergasse 1, Zürich,

35.Philos Caisse maladie-accident, Lausanne,

36.Krankenkasse Sanitas, Lagerstrasse 107, Zürich,

37.Krankenkasse SBB, Schwarztorstrasse 57, Bern,

38.Schleitheim Krankenkasse, Schleitheim,

39.SLKK Schweizerische Lehrerkrankenkasse, Hotzestras-

se 53, Zürich,

40.SMUV Kranken- und Unfallversicherung, Weltpoststras-

se 20, Bern,

41. Steffisburg Krankenkasse, Unterdorfstrasse 6, Steffis-

burg,

42.Sulzer Krankenkasse, Brühlgartenstrasse 1, Winterthur,

43.Sumiswalder Kranken- und Unfallkasse, Spitalstrasse 47,

Sumiswald,

44.SUPRA Kranken- und Unfallkasse für die Schweiz, Chemin

de Primerose 35, Lausanne,

45.SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, Winter-

thur,

46.Krankenkasse Turbenthal, Tösstalstrasse 147, Turben-

thal,

47.Unitas Schweizerische Kranken- und Unfallkasse, Weiden-

gasse 3, Schönenwerd,

48.Universa Krankenkasse, Rue du Nord 5, Martigny,

49.Vaudoise la Caisse, Rue Caroline 11, Lausanne,

50.Visana Versicherung, Weltpoststrasse 17-21, Bern,

51.Krankenkasse Wädenswil, Schönenbergstrasse 28, Wädens-

wil,

52.Krankenkasse Wängi & Umgebung, Wängi,

53.Welti Furrer Krankenkasse, Zürich,

54.Wincare Versicherungen, Konradstrasse 14, Winterthur,

55.Krankenkasse Zurzach, Hauptstrasse 62, Zurzach,

Beschwerdegegnerinnen, alle vertreten durch den Verband

Zürcher Krankenversicherer, Löwenstrasse 29, Zürich,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Am 4. September 1997 reichten "Alle Krankenkassen

des Verbandes Zürcher Krankenversicherer (gemäss Beila-

ge 1) ", vertreten durch den Verband Zürcher Krankenversi-

cherer (VZKV), beim Schiedsgericht in Sozialversicherungs-

streitigkeiten des Kantons Zürich Klage gegen Dr. med.

S.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, ein mit dem

Rechtsbegehren, der "Beklagte sei zu verpflichten, den

Klägerinnen (wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise im

Jahre 1995) Fr. 132'617.10 zurückzuerstatten."

Nach Eingang der Klageantwort ordnete das leitende

Mitglied des Schiedsgerichts mit Verfügung vom 22. Januar

1998 einen zweiten Schriftenwechsel an und gab die Namen

der vier am Verfahren mitwirkenden Schiedsrichter bekannt,

nämlich Dr. H.________ und M.________ aus der Gruppe

'Krankenkassen' sowie Dr. med. G.________ und Dr. med.

T.________ aus der Gruppe 'Ärzte'. Gegen alle Personen

liess Dr. med. S.________ ein Ausstandsbegehren stellen.

Mit Beschluss vom 5. Mai 1998 wies das kantonale So-

zialversicherungsgericht (als Gesamtgericht, ohne das als

leitendes Mitglied des Schiedsgerichts in Ausstand getre-

tene Mitglied) sämtliche Ablehnungsanträge unter Kosten-

folge ab. Bei seinem Entscheid stützte es sich hauptsäch-

lich auf die Stellungnahmen der betreffenden "beisitzenden

Schiedsrichter" zu den gegen sie gestellten Ausstandsbegeh-

ren (sogenannte "gewissenhafte Erklärung"). Auf Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde hin hob das Eidgenössische Versi-

cherungsgericht diesen Entscheid mit Urteil vom 9. Septem-

ber 1998 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück,

damit sie unter Beachtung der Verfahrensrechte der Parteien

über die Ausstandsbegehren neu befinde.

B.- Nachdem Dr. med. S.________ und die vom VZKV als

aktiv legitimiert bezeichneten (22) Krankenversicherer sich

zu den "gewissenhaften Erklärungen" der vier "beisitzenden"

Schiedsrichter Dr. H.________, M.________, Dr. med.

G.________ und Dr. med. T.________ geäussert hatten, wies

das Zürcher Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom

14. Oktober 1999 erneut sämtliche vier Ablehnungsbegehren

unter Kostenfolge ab.

C.- Dr. med. S.________ lässt Verwaltungsgerichts-

beschwerde führen und beantragen, der Beschluss vom 14. Ok-

tober 1999 sei aufzuheben und es sei festzustellen, "dass

die Schiedsrichter H.________, M.________, G.________,

T.________ (...) in den Ausstand zu treten haben". Im

Weitern wird der Kostenentscheid als willkürlich gerügt.

Die in der Vernehmlassung des VZKV aufgeführten (22)

Krankenversicherer lassen auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozial-

versicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im

ersten in dieser Sache ergangenen Urteil vom 9. September

1998 festgestellt, die in der Klageschrift mit dem Zusatz

' (gemäss Beilage 1) ' versehene Parteibezeichnung "Alle

Krankenkassen des Verbandes Zürcher Krankenversicherer" sei

in dem Sinne nicht bundesrechtskonform, dass im Falle der

gemeinsamen Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen die

einzelnen Krankenversicherer unter Angabe eines allfälligen

Vertretungsverhältnisses in der Klage und im Rubrum des

Sachentscheides und auch allfälliger Zwischenentscheide

aufzuführen sind. Es genüge grundsätzlich nicht, wenn mit

der Klageschrift ein im Zeitpunkt der Klageerhebung gül-

tiges Verzeichnis der Mitglieder eingereicht und darauf

verwiesen werde (vgl. auch Erw. 7 des auszugsweise in SZIER

1999 S. 550 wiedergegebenen Urteils Z. vom 29. Oktober 1998

[K 123/98]).

Wenn die Vorinstanz in Beachtung dieser Erwägungen im

Rubrum des angefochtenen Beschlusses die in der Beilage 1

zur Klageschrift aufgezählten Krankenkassen aufführt,

stellt dies entgegen den Vorbringen in der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde keinen unzulässigen Parteiwechsel dar.

Es liegt eine blosse Berichtigung der Parteibezeichnung

vor, wie auch im angefochtenen Beschluss zutreffend fest-

gehalten wird. Eine andere, im Hauptverfahren zu prüfende

Frage ist, ob der Verband Zürcher Krankenversicherer trotz

der Bezeichnung als Vertreter "Alle (r) Krankenkassen des

Verbandes Zürcher Krankenversicherer" in eigenem Namen

Klage erhob oder erheben wollte, wozu er nicht legiti-

miert wäre (BGE 111 V 348 oben, 110 V 347 sowie RKUV 1984

Nr. K 583 S. 141 Erw. II/1; vgl. BGE 110 V 349 Erw. 2)

b) Insoweit als im Zusammenhang mit der Berichtigung

des Rubrums die Sachlegitimation der einzelnen Krankenver-

sicherer bestritten wird, ist darauf nicht einzutreten.

Diese Frage hat, wie bereits im Urteil vom 9. September

1998 festgestellt, zunächst das Schiedsgericht zu entschei-

den. Von Bundesrechts wegen ist sodann nicht zu beanstan-

den, dass das kantonale Gericht auf die Rügen im Zusammen-

hang mit der kantonalen Regelung des Wahlverfahrens für das

Schiedsgericht im Allgemeinen und der Ernennung von

Schiedsrichtern mit ausserkantonalem Wohnsitz im Besonderen

nicht eingetreten ist und den Kläger damit ins ordentliche

Verfahren verwiesen hat. Dass die Vorinstanz bei diesem

Entscheid kantonales Recht, nach welchem sich das schieds-

gerichtliche Verfahren richtet (Art. 89 Abs. 5 KVG sowie

BGE 97 V 21 unten und Eugster, Krankenversicherung: in:

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 231 ff.,

S. 235 Rz 419), willkürlich angewendet oder sich sonst wie

von sachfremden Überlegungen hat leiten lassen, wird zu

Recht nicht geltend gemacht. Ebenso ist nicht ersichtlich

und vermag der Beschwerdeführer auch nicht darzutun, inwie-

fern die gerügten Umstände, insbesondere das als ungenügend

geregelt bezeichnete Wahlverfahren für die Frage der Befan-

genheit der vier abgelehnten Schiedsrichter von Bedeutung

sein könnten.

2.- a) Bei Streitigkeiten betreffend die Ablehnung

oder den Ausstand von Gerichtspersonen im Schiedsverfahren

gemäss Art. 89 KVG geht es nicht um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von

Art. 132 OG (vgl. BGE 122 V 136 Erw. 1). Das Eidgenössische

Versicherungsgericht hat daher nur zu prüfen, ob der ange-

fochtene Beschluss Bundesrecht verletzt, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob die

Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, un-

vollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrens-

bestimmungen festgestellt hat (Art. 132 in Verbindung mit

Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 124 V

25 f. Erw. 3 mit Hinweisen).

b) Zum Bundesrecht, dessen Verletzung nach Art. 104

lit. a OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden

kann, gehören auch Verfassung und Europäische Menschen-

rechtskonvention (BGE 122 V 93 Erw. 5a/aa, 121 V 288

Erw. 3, 109 V 210 Erw. 1b). Daraus und aus der absoluten

Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84

Abs. 2 OG) ergibt sich, dass für dieses vorliegend in der

gleichen Rechtsschrift erhobene Rechtsmittel kein Raum

bleibt (BGE 118 Ib 62 Erw. 1b, 112 Ia 358 Erw. 4a, 110 V

363 Erw. 1c, je mit Hinweisen sowie Gygi, Bundesverwal-

tungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 92 ff. und 235 und Kälin,

Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl.,

Bern 1994, S. 286 f.).

c) Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglich-

keit, neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue

Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt.

Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel

zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erhe-

ben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesent-

licher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99

Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

3.- Im angefochtenen Entscheid werden die aus Art. 58

Abs. 1 aBV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sich ergebenden Grund-

sätze zu dem ungeachtet des im Einzelfall anwendbaren Ver-

fahrens- und Organisationsrechts bestehenden Anspruch der

Parteien auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter

und deren Konkretisierung durch das Eidgenössische Versi-

cherungsgericht für das Schiedsgerichtsverfahren gemäss

Art. 89 KVG zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen

werden. Zu ergänzen ist, dass diese Regeln auch unter der

Herrschaft der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen revi-

dierten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-

schaft vom 18. April 1999 (BV) gelten. Die aus Art. 58

Abs. 1 aBV abgeleitete Garantie des unabhängigen und unpar-

teiischen Richters gilt unverändert auch im Rahmen des

Art. 30 Abs. 1 BV, nach dessen erstem Satz jede Person,

deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt wer-

den muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zu-

ständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat

(vgl. Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. No-

vember 1996 [BBl 1997 I 1 ff., 183] sowie Tschannen, Die

Auslegung der neuen Bundesverfassung, in: Berner Tage für

die juristische Praxis [BTJP] 1999, S. 223 ff., insbesonde-

re S. 246 ff.). Es kann mithin offen bleiben, ob im hier zu

beurteilenden Fall die neue oder die alte Bundesverfassung

Anwendung findet.

a) Nach den zutreffenden Ausführungen des kantonalen

Gerichts sind die gegen Dr. med. G.________ und Dr. med.

T.________ erhobenen Einwendungen nicht geeignet, objektiv

Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu wecken. Soweit in

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss geltend

gemacht wird, in Rückforderungsprozessen wegen Überarztung

gegen einen Internisten dürften im Schiedsgericht als

Vertretung der Leistungserbringer nur Ärztinnen und Ärzte

der gleichen Fachrichtung Einsitz nehmen, lässt sich dem

Gesetz eine solche Einschränkung nicht entnehmen. Was

sodann die grundsätzliche Kritik an der (einfachen) Form

der gewissenhaften Erklärung gemäss § 100 Abs. 1 des

zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) anbetrifft,

liessen sich strengere formelle Anforderungen an dieses

Beweismittel, beispielsweise im Sinne einer eidesstatt-

lichen Erklärung, wie dies dem Beschwerdeführer offensicht-

lich vorschwebt, wohl kaum mit der Rechtstatsache verein-

baren, dass die betreffende Person in dem vom kantonalen

Recht vorgeschriebenen Verfahren zum Schiedsrichter ernannt

worden ist. Es kommt dazu, dass sie von Gesetzes wegen ver-

pflichtet ist, einen allfälligen Ablehnungsgrund sofort

anzuzeigen (§ 97 GVG). Kommt sie dieser Meldepflicht nicht

nach und wird der Ablehnungsgrund erst nach Eröffnung des

Endentscheids entdeckt, kann der zur Ablehnung Berechtigte

die Aufhebung des Entscheids auf dem Rechtsmittelweg ver-

langen (§ 102 Abs. 2 GVG). Im Übrigen hat das Eidgenössi-

sche Versicherungsgericht im Urteil vom 9. September 1998

ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör sich ergebendes

Recht auf Stellungnahme zur "gewissenhaften Erklärung"

eines abgelehnten Schiedsrichters bejaht.

Im Weitern ist zwar, wie in der Verwaltungsgerichts-

beschwerde insoweit zu Recht vorgebracht wird, nicht aus-

geschlossen, dass ein Arzt, auch wenn er als Vertreter der

Leistungserbringer zum Schiedsrichter bestimmt wird, in ei-

nem konkreten Fall in "abhängigkeitsbegründenden Beziehun-

gen" zu dem oder den am Recht stehenden Versicherern stehen

kann. Indessen ist es grundsätzlich Sache der Parteien,

vorliegend des Beklagten und Beschwerdeführers in diesem

Verfahren, solche Behauptungen, soweit zumutbar, zu sub-

stanziieren (vgl. § 100 Abs. 1 GVG sowie Art. 8 Abs. 1

ZGB). Wenn daher die Vorinstanz mit dieser Begründung auf

den entsprechenden Einwand gegen Dr. med. G.________ nicht

näher eingegangen ist und insbesondere es abgelehnt hat,

ihn persönlich zu befragen, ist dies von Bundesrechts wegen

nicht zu beanstanden. Die diesbezüglich erhobene Rüge der

Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Im

Übrigen erlauben die gewissenhaften Erklärungen der als

Vertretung der Leistungserbringer im Schiedsgericht Einsitz

nehmenden Ärzte die zuverlässige Beurteilung der gegen sie

erhobenen Einwendungen, sodass kein Anlass zur beantragten

Aktenergänzung besteht. Wenn schliesslich Dr. med.

T.________ zu dem ihm gegenüber gemachten Vorhalt der

fehlenden Vertrautheit mit den Notwendigkeiten und Kosten

heutiger Praxisführung Stellung genommen und diesen, weil

auf der nicht zutreffenden Annahme der vollständigen Auf-

gabe der Praxistätigkeit beruhend, ganz vehement zurück-

gewiesen hat, ist dieses Verhalten durchaus nachvollziehbar

und lässt ihn nicht als befangen erscheinen.

b) In Bezug auf Dr. H.________ als (ersten) Vertreter

der Versicherer steht fest und ist unbestritten, dass er

für den Verein Y.________ X.________ beratend tätig ist.

Gemäss seinen Angaben vermittelt dieser Verein als Agent

Krankenkassenverträge für die Visana Versicherung, welche

ihrerseits dem Verband Zürcher Krankenversicherer angehört.

Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass Dr. H.________,

der als Eidg. Sozialversicherungs-Fachmann ein "Büro für

Sozialversicherung" führt, den Verein Y.________ nicht nur

beim Abschluss des Agenturvertrages beraten hat, sondern

auch bei konkreten Vermittlungsgeschäften für sie tätig

ist, lässt dies mit der Vorinstanz noch nicht auf

Voreingenommenheit schliessen. Dass er dabei aufgrund

seiner bis Mitte 1994 innegehabten Funktion als leitender

Angestellter der Helsana allenfalls von Geschäftsbezie-

hungen profitieren und seine Erfahrungen verwerten kann,

ist naheliegend, indessen nicht geeignet, ihn deshalb als

befangen erscheinen zu lassen. Soweit im Übrigen im

121. Jahresbericht 1996/97 des VZKV unter der Rubrik

"Mitglieder des Verbandes im kantonalen Schiedsgericht"

auch Dr. H.________ aufgeführt ist, braucht nicht näher

abgeklärt zu werden, in welcher Funktion genau er im und

für den Verband tätig war und wie lange. Denn auf diese

erstmals in diesem Verfahren durch Auflegung eines Auszugs

aus besagtem Bericht geltend gemachte Tatsache hätte be-

reits früher, insbesondere im Rahmen der Stellungnahme zu

den gewissenhaften Erklärungen hingewiesen werden können,

weshalb sie als unzulässiges Novum unberücksichtigt zu

bleiben hat (Erw. 2c hievor). Das Ausstandsbegehren gegen

Dr. H.________ ist somit unbegründet.

c) Eine Befangenheit von M.________, des zweiten als

Vertreter der Versicherer "beisitzenden" Schiedsrichters

hat das kantonale Gericht im Wesentlichen mit der Begrün-

dung verneint, als ehemaliger Geschäftsführer des VZKV sei

er zwar an den damals eingeleiteten Beanstandungsverfahren

direkt beteiligt gewesen. Dabei sei anzunehmen, dass er

versucht habe, den Standpunkt der Krankenkassen durchzuset-

zen. Da er an der Ausarbeitung der für die Einleitung sol-

cher Verfahren massgebenden Richtlinien mitgewirkt habe und

mit Blick auf die sehr qualifizierte Position sei auch an-

zunehmen, dass eine starke Identifikation mit den Interes-

sen des Verbandes über die Pensionierung im Juni 1996 hin-

aus im Sinne einer "gefühlsmässigen Bindung" noch eine ge-

wisse Zeit angedauert habe. Diese Umstände (Tätigkeit als

Geschäftsführer, Vertretung in den Beanstandungsverfahren)

lägen indessen bereits mehr als drei Jahre zurück. Es fehl-

ten deshalb objektive Anhaltspunkte für eine Voreingenom-

menheit von M.________.

aa) Die Vorinstanz geht richtig davon aus, dass ein in

einem bestimmten Zeitpunkt bestehender Ablehnungsgrund spä-

ter wegfallen kann. Ebenfalls ist ihr darin beizupflichten,

dass bei M.________ mit der Aufgabe der Tätigkeit als Ge-

schäftsführer für den VZKV infolge Pensionierung unter den

gegebenen Umständen nicht gleichzeitig auch der damit ver-

bundene Anschein der Befangenheit wegfiel, sondern noch für

eine gewisse Zeit als weiter bestehend zu gelten hatte. Bei

ihrer weiteren Argumentation verkennt indessen das kantona-

le Gericht, dass für die hier entscheidende Frage nach der

Dauer der den Ausstand rechtfertigenden starken Identifika-

tion mit den Interessen des Verbandes und damit der hier am

Recht stehenden Krankenversicherer nicht der Beschluss vom

14. Oktober 1999 massgebend ist, sondern spätestens der

Zeitpunkt, in welchem das Ablehnungsbegehren gegen

M.________ nach seiner Ernennung zum beisitzenden Schieds-

richter durch das leitende Mitglied des Schiedsgerichts

gestellt wurde, was im November 1997 geschah.

bb) Die Frage, ob M.________ weniger als eineinhalb

Jahre nach seiner Pensionierung Ende Juni 1996 noch als be-

fangen zu gelten hat, lässt sich (wesensgemäss) nicht

leicht beantworten. Einerseits ist mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass zum ehemaligen Arbeitgeber kein "Pflicht-

oder Abhängigkeitsverhältnis" mehr besteht und er insoweit

kein unmittelbares Interesse am Obsiegen der dem Verband

angehörenden klagenden Krankenversicherer hat. Anderseits

steht fest, dass er mehr als 20 Jahre Geschäftsführer des

VZKV gewesen und nach den verbindlichen Feststellungen im

angefochtenen Entscheid mitverantwortlich war für die für

die Einleitung von Pauschalbeanstandungsverfahren mass-

gebenden Richtlinien. Bei dieser Sachlage muss in Bezug auf

die Frage der Voreingenommenheit von M.________ ausschlag-

gebend sein, dass das Jahr 1995, für welches Kassenleistun-

gen wegen Überarztung zurückgefordert werden, noch in die

Zeit fällt, in welcher er alleiniger Geschäftsführer des

Verbandes war. Aufgrund dieser Tatsache ist die Gefahr der

einseitigen Wahrnehmung der Interessen des Verbandes in dem

vor Vorinstanz hängigen Prozess und damit seine Ausstands-

pflicht zu bejahen.

4.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die

dem Beschwerdeführer in Dispositiv-Ziffer 2 des angefoch-

tenen Entscheides auferlegten Verfahrenskosten von ins-

gesamt Fr. 2740.- (Spruchgebühr: Fr. 1800.-, Schreibgebühr:

Fr. 655.-, Zustellungsgebühren: Fr. 285.-) als willkürlich

gerügt. Es fehle nicht nur eine Begründung, sondern dieser

Betrag sei auch massiv übersetzt, wenn ihm § 15 der kanto-

nalen Verordnung über die Gerichtsgebühren zugrunde gelegt

werde. Danach bewege sich die Gebühr für Streitwerte zwi-

schen Fr. 1000.- und Fr. 10 Mio. im Rahmen von Fr. 100.-

bis Fr. 3000.-. Im Weitern enthielten die Zustellungsge-

bühren auch die Kosten für die Mitteilungen an die Rich-

terkandidaten. Dabei handle es sich indessen um reine

Gerichtsverwaltungskosten, die als solche bereits mit der

Spruchgebühr abgegolten seien. Mit Bezug auf die fraglichen

Kosten fehle es somit an einer gesetzlichen Grundlage.

a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische

Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichts-

beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98

lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.

Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf

Art. 5 VwVG . Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen

Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öf-

fentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch

weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene

Voraussetzungen erfüllen).

Im zur Publikation vorgesehenen Urteil C. vom 3. April

2000 (B 5/98) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

in Änderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass

auch bei auf rein kantonalem Verfahrensrecht beruhenden

Entscheiden, wie die Auferlegung von Kosten im Schieds-

gerichtsverfahren nach Art. 89 KVG (vgl. Erw. 1b hievor),

für die Annahme einer bundessozialversicherungsrechtlichen

Verfügungsgrundlage im dargelegten Sinne genügt, wenn der

dem Verfahren zugrunde liegende materiell-rechtliche

Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht ange-

hört. Auf die Rügen gegen den vorinstanzlichen Kostenent-

scheid ist somit einzutreten.

b) Das kantonale Gericht hat seinen Kostenentscheid

nicht begründet und auch die massgebenden gesetzlichen Be-

stimmungen für die Kostenfestsetzung nicht angegeben. Dies

erscheint vorliegend umso mehr erforderlich, als gemäss

§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom

7. März 1993 das Verfahren in der Regel kostenlos ist (vgl.

auch § 1 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversiche-

rungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen vom

6. Oktober 1994). Die Vorinstanz hat auch in der Vernehm-

lassung zu den diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerde-

führers nicht Stellung genommen. Dies stellt eine Verlet-

zung des rechtlichen Gehörs dar, wonach (auch) der Ent-

scheid über die Verfahrenskosten wenigstens soweit zu be-

gründen ist, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sach-

gerecht anfechten kann (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hin-

weisen und nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts

in Sachen H. vom 16. September 1999 [1P.341/1999]; ferner

nicht veröffentlichte Urteile P. vom 15. März 2000

[I 599/99], M. vom 24. Februar 1997 [I 243/96] und S. vom

23. März 1995 [U 181/94] zur Begründungspflicht kantonaler

Parteikostenentscheide). Die Vorinstanz wird daher einen

neuen begründeten Kostenentscheid zu erlassen haben.

5.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG

e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die

Gerichtskosten zu 3/5 dem Beschwerdeführer und zu 2/5 den

klagenden Krankenversicherern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1

und 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht eine

reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 3

OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichts-

beschwerde wird der Beschluss des Sozialversicherungs-

gerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 1999,

soweit darin eine Ausstandspflicht von M.________

verneint wird, sowie im Kostenpunkt aufgehoben. Im

Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abge-

wiesen, soweit darauf einzutreten ist.

II.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird

über die Kosten für das kantonale Verfahren im Sinne

der Erwägungen und unter Berücksichtigung des Ausgangs

dieses Verfahrens neu entscheiden.

III.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zu 3/5 dem

Beschwerdeführer und zu 2/5 den klagenden Krankenver-

sicherern auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer ent-

fallende Anteil ist durch den geleisteten Kostenvor-

schuss von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag von

Fr. 200.- wird ihm rückerstattet.

IV.Die klagenden Krankenversicherer haben dem Beschwerde-

führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-

sicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 1200.- zu bezahlen.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, dem Schiedsgericht in

Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich

und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident  Der Gerichts-

der IV. Kammer:  schreiber: