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K_112/1998

haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von

Bundesgericht · 2000-02-10 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.________ reichte am 27. März 1997 einen Antrag

auf Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für das

Jahr 1997 ein und legte einen Versicherungsausweis der

Artabana Gesundheitskasse bei. Mit Verfügung vom 30. Sep-

tember 1997 verneinte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons

Graubünden einen Anspruch auf Prämienverbilligung, weil

A.________ bei einer nicht anerkannten Krankenkasse ver-

sichert sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom

20. November 1997 fest.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Ver-

waltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom

27. März und 29. Mai 1998 gut und wies die Sache unter

Aufhebung des Einspracheentscheides und der Kassenverfügung

im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurück.

C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt

Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung

des kantonalen Gerichtsentscheides.

A.________ reicht eine Vernehmlassung ein, ohne einen

bestimmten Antrag zu stellen. Die Ausgleichskasse hält die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde für unzulässig, schliesst

sich im Falle des Eintretens Antrag und Begründung des BSV

an.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Gemäss Art. 103 OG (in Verbindung mit Art. 132

OG) ist legitimiert zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans

Eidgenössische Versicherungsgericht das in der Sache zu-

ständige Departement oder, soweit das Bundesrecht es vor-

sieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der

Bundesverwaltung u.a. gegen eine Verfügung einer letzten

kantonalen Instanz (lit. b) oder jede andere Person, Orga-

nisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde

ermächtigt (lit. c).

Laut Art. 27 Abs. 2 KVV kann das Bundesamt für Sozial-

versicherung gegen Entscheide der kantonalen Versicherungs-

gerichte und Schiedsgerichte (Art. 86-89 KVG) beim Eidge-

nössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde erheben.

b) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE

124 V 296 entschieden hat, ist zur Beschwerde gegen kanto-

nale Entscheide betreffend die Befreiung von der obligato-

rischen Versicherung das Eidgenössische Departement des

Innern (EDI) berechtigt, nicht jedoch das BSV. Zur Begrün-

dung führte es an, Art. 27 Abs. 2 KVV beziehe sich aus-

schliesslich auf Entscheide der kantonalen Versicherungs-

gerichte und Schiedsgerichte im Sinne von Art. 86 und

Art. 89 KVG . Vor dem kantonalen Versicherungsgericht seien

angesichts von Art. 85 und Art. 86 Abs. 1 KVG lediglich

Einspracheentscheide der Versicherer anfechtbar (vgl. auch

Art. 80 Abs. 1 KVG). Gleich verhält es sich bei Streitig-

keiten im Zusammenhang mit Prämienverbilligungen nach

Art. 65 KVG, die ebenfalls nicht unter die Rechtspflege-

bestimmungen der Art. 85 bis 91 KVG fallen (BGE 124 V 21

Erw. 2b mit Hinweis auf Spira, Le contentieux en matière

d'assurance-maladie selon le nouveau droit, in: Revue

jurassienne de jurisprudence [RJJ] 1996 S. 197 f.). Die

Beschwerdelegitimation kommt daher auch im vorliegenden

Fall lediglich dem EDI zu. Da das BSV die Verwaltungsge-

richtsbeschwerde vor Erlass des Urteils BGE 124 V 296 ein-

gereicht hat, ist ihm in Anwendung dieses Urteils Gelegen-

heit gegeben worden, eine Vollmacht des EDI einzureichen.

Am 28. Januar 2000 hat das EDI dem BSV nachträglich die

Vollmacht erteilt, in seinem Namen im vorliegenden Fall

eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorinstanz-

lichen Entscheid vom 27. März und 29. Mai 1998 zu erheben.

Unter dem Titel Beschwerdelegitimation steht daher einem

Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts mehr

im Wege.

2.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische

Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichts-

beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98

lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.

Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf

Art. 5 VwVG . Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen

Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öf-

fentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise

hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 266 Erw. 2a) und zum

Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von

Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nicht-

bestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abwei-

sung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder

Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintre-

ten auf solche Begehren (BGE 124 V 20 Erw. 1, 123 V 296

Erw. 3a, je mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung stellen die gestützt auf

Art. 65 KVG erlassenen kantonalen Vorschriften zur Prämien-

verbilligung nicht unselbstständiges kantonales Ausfüh-

rungsrecht zu Bundesrecht dar, sondern autonomes kantonales

Recht, dessen Verletzung nicht mit Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde gemäss Art. 97 ff. und Art. 128 f. OG gerügt

werden kann (BGE 125 V 183, 124 V 19; RKUV 1999 Nr. K 56

S. 1; vgl. auch BGE 122 I 346 Erw. 3f). Lediglich dort, wo

sich die Prämienverbilligung auf die Verordnung über die

Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Kran-

kenversicherung vom 12. April 1995 (SR 832.112.4) stützt

oder richtigerweise hätte stützen sollen, beruht der vor-

instanzliche Entscheid auf einer bundesrechtlichen Ver-

fügungsgrundlage (BGE 124 V 21).

b) Gestützt auf diese Rechtsprechung hält die Aus-

gleichskasse die Verwaltungsgerichtsbeschwerde für unzu-

lässig. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.

Bei der vorliegenden Streitigkeit geht es um die Frage, ob

ein Versicherter, der einer nicht anerkannten Krankenkasse

angehört, Anspruch auf Prämienverbilligung nach Art. 65 KVG

hat. Diese Frage betrifft im vorliegenden Fall ausschliess-

lich Bundesrecht. Die Vorinstanz hat den Anspruch des

Beschwerdegegners nicht etwa gestützt auf eine über das

Bundesrecht hinausgehende kantonale Gesetzesbestimmung und

damit in Anwendung autonomen kantonalen Rechts beurteilt

(vgl. auch BGE 122 I 347 Erw. 3g). Denn Art. 5 Abs. 1 des

kantonalen Gesetzes über die Krankenversicherung und die

Prämienverbilligung sieht vor, dass der Anspruch auf Prä-

mienverbilligung u.a. nur Personen zusteht, die einem vom

Bund anerkannten Versicherer angeschlossen sind. Damit

stimmt diese Vorschrift mit der in Art. 65 KVG umschriebe-

nen Anspruchsvoraussetzung der Versicherteneigenschaft

überein (vgl. nachstehende Erw. 3a), weshalb es sich um

eine unselbstständige kantonale Ausführungsbestimmung han-

delt. Die bundesrechtliche Verfügungsgrundlage ist daher zu

bejahen und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzu-

treten.

3.- a) Nach Art. 65 Abs. 1 KVG gewähren Kantone den

Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen

Prämienverbilligungen. Anknüpfungspunkt für die Gewährung

dieser Leistungen ist damit auf der einen Seite die Eigen-

schaft als Versicherter (BGE 122 I 346 Erw. 3d). Mit Erlass

des KVG hat der Gesetzgeber den Grundsatz des Versiche-

rungsobligatoriums eingeführt. Der obligatorischen Kranken-

pflegeversicherung unterstellt und damit versicherungs-

pflichtig ist - von wenigen Ausnahmen abgesehen - jede

Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 KVG; zu

den Ausnahmen vgl. Art. 2 ff. KVV in Verbindung mit Art. 3

Abs. 2 KVG). Zu diesem Zweck hat sie sich - bei freiem

Wahlrecht - einer anerkannten Krankenkasse im Sinne von

Art. 12 KVG oder einer gestützt auf Art. 13 KVG zur Durch-

führung der sozialen Krankenversicherung zugelassenen

privaten Versicherungseinrichtung, die dem Versicherungs-

aufsichtsgesetz (VAG) untersteht, anzuschliessen (Art. 4

Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 11 KVG).

Mit der Einführung der obligatorischen Krankenpflege-

versicherung hat der Gesetzgeber gleichzeitig das bisherige

System der Ausrichtung von Bundessubventionen als feste

Beiträge je versicherte Person an die einzelnen Kranken-

kassen aufgegeben. Stattdessen hat er im KVG die indivi-

duellen Prämienverbilligungen eingeführt für Versicherte,

die sich in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen

befinden (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schwei-

zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale

Sicherheit, Rz 348).

Angesichts dieser gesetzlichen Konzeption setzt der in

Art. 65 Abs. 1 KVG geregelte Anspruch auf Prämienverbilli-

gung die Versicherteneigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 KVG

voraus, was sich unmissverständlich aus dem Wortlaut von

Art. 65 Abs. 1 KVG ("Versicherte", "assurés", "assicurati")

ergibt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt daher

auch keine vom Gericht auszufüllende Gesetzeslücke vor.

b) Der Beschwerdegegner ist Mitglied der Artabana

Gesundheitskasse, welche nicht als Krankenkasse anerkannt

worden ist und die Bewilligung für die Durchführung der

sozialen Krankenversicherung nicht erhalten hat. Die gegen

die entsprechende Verfügung des EDI vom 3. Juni 1997 er-

hobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Eidgenössische

Versicherungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 1998

(K 107/97) abgewiesen. Bei der Artabana Gesundheitskasse

handelt es sich mithin nicht um einen anerkannten und zur

Durchführung der sozialen Krankenversicherung zugelassenen

Versicherer im Sinne von Art. 11 KVG . Da auch keine falsche

Auskunft einer Verwaltungsbehörde vorliegt, welche gestützt

auf den Grundsatz von Treu und Glauben eine vom materiellen

Recht abweichende Behandlung gebietet (vgl. BGE 121 V 66

Erw. 2a mit Hinweisen), hat der Beschwerdegegner keinen

Anspruch auf Prämienverbilligung nach Art. 65 KVG für die

an die Artabana Gesundheitskasse im Jahre 1997 geleisteten

monatlichen Beiträge von Fr. 47.60.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons

Graubünden vom 27. März und 29. Mai 1998 aufgehoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Graubünden und der Ausgleichskasse

des Kantons Graubünden zugestellt.

Luzern, 10. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 November 1997 fest.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Ver-

waltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom

27. März und 29. Mai 1998 gut und wies die Sache unter

Aufhebung des Einspracheentscheides und der Kassenverfügung

im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurück.

C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt

Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung

des kantonalen Gerichtsentscheides.

A.________ reicht eine Vernehmlassung ein, ohne einen

bestimmten Antrag zu stellen. Die Ausgleichskasse hält die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde für unzulässig, schliesst

sich im Falle des Eintretens Antrag und Begründung des BSV

an.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Gemäss Art. 103 OG (in Verbindung mit Art. 132

OG) ist legitimiert zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans

Eidgenössische Versicherungsgericht das in der Sache zu-

ständige Departement oder, soweit das Bundesrecht es vor-

sieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der

Bundesverwaltung u.a. gegen eine Verfügung einer letzten

kantonalen Instanz (lit. b) oder jede andere Person, Orga-

nisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde

ermächtigt (lit. c).

Laut Art. 27 Abs. 2 KVV kann das Bundesamt für Sozial-

versicherung gegen Entscheide der kantonalen Versicherungs-

gerichte und Schiedsgerichte (Art. 86-89 KVG) beim Eidge-

nössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde erheben.

b) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE

124 V 296 entschieden hat, ist zur Beschwerde gegen kanto-

nale Entscheide betreffend die Befreiung von der obligato-

rischen Versicherung das Eidgenössische Departement des

Innern (EDI) berechtigt, nicht jedoch das BSV. Zur Begrün-

dung führte es an, Art. 27 Abs. 2 KVV beziehe sich aus-

schliesslich auf Entscheide der kantonalen Versicherungs-

gerichte und Schiedsgerichte im Sinne von Art. 86 und

Art. 89 KVG . Vor dem kantonalen Versicherungsgericht seien

angesichts von Art. 85 und Art. 86 Abs. 1 KVG lediglich

Einspracheentscheide der Versicherer anfechtbar (vgl. auch

Art. 80 Abs. 1 KVG). Gleich verhält es sich bei Streitig-

keiten im Zusammenhang mit Prämienverbilligungen nach

Art. 65 KVG, die ebenfalls nicht unter die Rechtspflege-

bestimmungen der Art. 85 bis 91 KVG fallen (BGE 124 V 21

Erw. 2b mit Hinweis auf Spira, Le contentieux en matière

d'assurance-maladie selon le nouveau droit, in: Revue

jurassienne de jurisprudence [RJJ] 1996 S. 197 f.). Die

Beschwerdelegitimation kommt daher auch im vorliegenden

Fall lediglich dem EDI zu. Da das BSV die Verwaltungsge-

richtsbeschwerde vor Erlass des Urteils BGE 124 V 296 ein-

gereicht hat, ist ihm in Anwendung dieses Urteils Gelegen-

heit gegeben worden, eine Vollmacht des EDI einzureichen.

Am 28. Januar 2000 hat das EDI dem BSV nachträglich die

Vollmacht erteilt, in seinem Namen im vorliegenden Fall

eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorinstanz-

lichen Entscheid vom 27. März und 29. Mai 1998 zu erheben.

Unter dem Titel Beschwerdelegitimation steht daher einem

Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts mehr

im Wege.

2.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische

Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichts-

beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98

lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.

Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf

Art. 5 VwVG . Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen

Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öf-

fentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise

hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 266 Erw. 2a) und zum

Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von

Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nicht-

bestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abwei-

sung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder

Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintre-

ten auf solche Begehren (BGE 124 V 20 Erw. 1, 123 V 296

Erw. 3a, je mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung stellen die gestützt auf

Art. 65 KVG erlassenen kantonalen Vorschriften zur Prämien-

verbilligung nicht unselbstständiges kantonales Ausfüh-

rungsrecht zu Bundesrecht dar, sondern autonomes kantonales

Recht, dessen Verletzung nicht mit Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde gemäss Art. 97 ff. und Art. 128 f. OG gerügt

werden kann (BGE 125 V 183, 124 V 19; RKUV 1999 Nr. K 56

S. 1; vgl. auch BGE 122 I 346 Erw. 3f). Lediglich dort, wo

sich die Prämienverbilligung auf die Verordnung über die

Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Kran-

kenversicherung vom 12. April 1995 (SR 832.112.4) stützt

oder richtigerweise hätte stützen sollen, beruht der vor-

instanzliche Entscheid auf einer bundesrechtlichen Ver-

fügungsgrundlage (BGE 124 V 21).

b) Gestützt auf diese Rechtsprechung hält die Aus-

gleichskasse die Verwaltungsgerichtsbeschwerde für unzu-

lässig. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.

Bei der vorliegenden Streitigkeit geht es um die Frage, ob

ein Versicherter, der einer nicht anerkannten Krankenkasse

angehört, Anspruch auf Prämienverbilligung nach Art. 65 KVG

hat. Diese Frage betrifft im vorliegenden Fall ausschliess-

lich Bundesrecht. Die Vorinstanz hat den Anspruch des

Beschwerdegegners nicht etwa gestützt auf eine über das

Bundesrecht hinausgehende kantonale Gesetzesbestimmung und

damit in Anwendung autonomen kantonalen Rechts beurteilt

(vgl. auch BGE 122 I 347 Erw. 3g). Denn Art. 5 Abs. 1 des

kantonalen Gesetzes über die Krankenversicherung und die

Prämienverbilligung sieht vor, dass der Anspruch auf Prä-

mienverbilligung u.a. nur Personen zusteht, die einem vom

Bund anerkannten Versicherer angeschlossen sind. Damit

stimmt diese Vorschrift mit der in Art. 65 KVG umschriebe-

nen Anspruchsvoraussetzung der Versicherteneigenschaft

überein (vgl. nachstehende Erw. 3a), weshalb es sich um

eine unselbstständige kantonale Ausführungsbestimmung han-

delt. Die bundesrechtliche Verfügungsgrundlage ist daher zu

bejahen und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzu-

treten.

3.- a) Nach Art. 65 Abs. 1 KVG gewähren Kantone den

Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen

Prämienverbilligungen. Anknüpfungspunkt für die Gewährung

dieser Leistungen ist damit auf der einen Seite die Eigen-

schaft als Versicherter (BGE 122 I 346 Erw. 3d). Mit Erlass

des KVG hat der Gesetzgeber den Grundsatz des Versiche-

rungsobligatoriums eingeführt. Der obligatorischen Kranken-

pflegeversicherung unterstellt und damit versicherungs-

pflichtig ist - von wenigen Ausnahmen abgesehen - jede

Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 KVG; zu

den Ausnahmen vgl. Art. 2 ff. KVV in Verbindung mit Art. 3

Abs. 2 KVG). Zu diesem Zweck hat sie sich - bei freiem

Wahlrecht - einer anerkannten Krankenkasse im Sinne von

Art. 12 KVG oder einer gestützt auf Art. 13 KVG zur Durch-

führung der sozialen Krankenversicherung zugelassenen

privaten Versicherungseinrichtung, die dem Versicherungs-

aufsichtsgesetz (VAG) untersteht, anzuschliessen (Art. 4

Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 11 KVG).

Mit der Einführung der obligatorischen Krankenpflege-

versicherung hat der Gesetzgeber gleichzeitig das bisherige

System der Ausrichtung von Bundessubventionen als feste

Beiträge je versicherte Person an die einzelnen Kranken-

kassen aufgegeben. Stattdessen hat er im KVG die indivi-

duellen Prämienverbilligungen eingeführt für Versicherte,

die sich in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen

befinden (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schwei-

zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale

Sicherheit, Rz 348).

Angesichts dieser gesetzlichen Konzeption setzt der in

Art. 65 Abs. 1 KVG geregelte Anspruch auf Prämienverbilli-

gung die Versicherteneigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 KVG

voraus, was sich unmissverständlich aus dem Wortlaut von

Art. 65 Abs. 1 KVG ("Versicherte", "assurés", "assicurati")

ergibt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt daher

auch keine vom Gericht auszufüllende Gesetzeslücke vor.

b) Der Beschwerdegegner ist Mitglied der Artabana

Gesundheitskasse, welche nicht als Krankenkasse anerkannt

worden ist und die Bewilligung für die Durchführung der

sozialen Krankenversicherung nicht erhalten hat. Die gegen

die entsprechende Verfügung des EDI vom 3. Juni 1997 er-

hobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Eidgenössische

Versicherungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 1998

(K 107/97) abgewiesen. Bei der Artabana Gesundheitskasse

handelt es sich mithin nicht um einen anerkannten und zur

Durchführung der sozialen Krankenversicherung zugelassenen

Versicherer im Sinne von Art. 11 KVG . Da auch keine falsche

Auskunft einer Verwaltungsbehörde vorliegt, welche gestützt

auf den Grundsatz von Treu und Glauben eine vom materiellen

Recht abweichende Behandlung gebietet (vgl. BGE 121 V 66

Erw. 2a mit Hinweisen), hat der Beschwerdegegner keinen

Anspruch auf Prämienverbilligung nach Art. 65 KVG für die

an die Artabana Gesundheitskasse im Jahre 1997 geleisteten

monatlichen Beiträge von Fr. 47.60.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons

Graubünden vom 27. März und 29. Mai 1998 aufgehoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Graubünden und der Ausgleichskasse

des Kantons Graubünden zugestellt.

Luzern, 10. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

K 112/98 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Nussbaumer

Urteil vom 10. Februar 2000

in Sachen

Eidgenössisches Departement des Innern, Beschwerdeführer,

vertreten durch das Bundesamt für Sozialversicherung,

Effingerstrasse 20, Bern,

gegen

A.________, Beschwerdegegner,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

A.- A.________ reichte am 27. März 1997 einen Antrag

auf Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für das

Jahr 1997 ein und legte einen Versicherungsausweis der

Artabana Gesundheitskasse bei. Mit Verfügung vom 30. Sep-

tember 1997 verneinte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons

Graubünden einen Anspruch auf Prämienverbilligung, weil

A.________ bei einer nicht anerkannten Krankenkasse ver-

sichert sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom

20. November 1997 fest.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Ver-

waltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom

27. März und 29. Mai 1998 gut und wies die Sache unter

Aufhebung des Einspracheentscheides und der Kassenverfügung

im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurück.

C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt

Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung

des kantonalen Gerichtsentscheides.

A.________ reicht eine Vernehmlassung ein, ohne einen

bestimmten Antrag zu stellen. Die Ausgleichskasse hält die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde für unzulässig, schliesst

sich im Falle des Eintretens Antrag und Begründung des BSV

an.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Gemäss Art. 103 OG (in Verbindung mit Art. 132

OG) ist legitimiert zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans

Eidgenössische Versicherungsgericht das in der Sache zu-

ständige Departement oder, soweit das Bundesrecht es vor-

sieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der

Bundesverwaltung u.a. gegen eine Verfügung einer letzten

kantonalen Instanz (lit. b) oder jede andere Person, Orga-

nisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde

ermächtigt (lit. c).

Laut Art. 27 Abs. 2 KVV kann das Bundesamt für Sozial-

versicherung gegen Entscheide der kantonalen Versicherungs-

gerichte und Schiedsgerichte (Art. 86-89 KVG) beim Eidge-

nössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde erheben.

b) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE

124 V 296 entschieden hat, ist zur Beschwerde gegen kanto-

nale Entscheide betreffend die Befreiung von der obligato-

rischen Versicherung das Eidgenössische Departement des

Innern (EDI) berechtigt, nicht jedoch das BSV. Zur Begrün-

dung führte es an, Art. 27 Abs. 2 KVV beziehe sich aus-

schliesslich auf Entscheide der kantonalen Versicherungs-

gerichte und Schiedsgerichte im Sinne von Art. 86 und

Art. 89 KVG . Vor dem kantonalen Versicherungsgericht seien

angesichts von Art. 85 und Art. 86 Abs. 1 KVG lediglich

Einspracheentscheide der Versicherer anfechtbar (vgl. auch

Art. 80 Abs. 1 KVG). Gleich verhält es sich bei Streitig-

keiten im Zusammenhang mit Prämienverbilligungen nach

Art. 65 KVG, die ebenfalls nicht unter die Rechtspflege-

bestimmungen der Art. 85 bis 91 KVG fallen (BGE 124 V 21

Erw. 2b mit Hinweis auf Spira, Le contentieux en matière

d'assurance-maladie selon le nouveau droit, in: Revue

jurassienne de jurisprudence [RJJ] 1996 S. 197 f.). Die

Beschwerdelegitimation kommt daher auch im vorliegenden

Fall lediglich dem EDI zu. Da das BSV die Verwaltungsge-

richtsbeschwerde vor Erlass des Urteils BGE 124 V 296 ein-

gereicht hat, ist ihm in Anwendung dieses Urteils Gelegen-

heit gegeben worden, eine Vollmacht des EDI einzureichen.

Am 28. Januar 2000 hat das EDI dem BSV nachträglich die

Vollmacht erteilt, in seinem Namen im vorliegenden Fall

eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorinstanz-

lichen Entscheid vom 27. März und 29. Mai 1998 zu erheben.

Unter dem Titel Beschwerdelegitimation steht daher einem

Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts mehr

im Wege.

2.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische

Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichts-

beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98

lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.

Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf

Art. 5 VwVG . Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen

Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öf-

fentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise

hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 266 Erw. 2a) und zum

Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von

Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nicht-

bestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abwei-

sung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder

Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintre-

ten auf solche Begehren (BGE 124 V 20 Erw. 1, 123 V 296

Erw. 3a, je mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung stellen die gestützt auf

Art. 65 KVG erlassenen kantonalen Vorschriften zur Prämien-

verbilligung nicht unselbstständiges kantonales Ausfüh-

rungsrecht zu Bundesrecht dar, sondern autonomes kantonales

Recht, dessen Verletzung nicht mit Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde gemäss Art. 97 ff. und Art. 128 f. OG gerügt

werden kann (BGE 125 V 183, 124 V 19; RKUV 1999 Nr. K 56

S. 1; vgl. auch BGE 122 I 346 Erw. 3f). Lediglich dort, wo

sich die Prämienverbilligung auf die Verordnung über die

Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Kran-

kenversicherung vom 12. April 1995 (SR 832.112.4) stützt

oder richtigerweise hätte stützen sollen, beruht der vor-

instanzliche Entscheid auf einer bundesrechtlichen Ver-

fügungsgrundlage (BGE 124 V 21).

b) Gestützt auf diese Rechtsprechung hält die Aus-

gleichskasse die Verwaltungsgerichtsbeschwerde für unzu-

lässig. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.

Bei der vorliegenden Streitigkeit geht es um die Frage, ob

ein Versicherter, der einer nicht anerkannten Krankenkasse

angehört, Anspruch auf Prämienverbilligung nach Art. 65 KVG

hat. Diese Frage betrifft im vorliegenden Fall ausschliess-

lich Bundesrecht. Die Vorinstanz hat den Anspruch des

Beschwerdegegners nicht etwa gestützt auf eine über das

Bundesrecht hinausgehende kantonale Gesetzesbestimmung und

damit in Anwendung autonomen kantonalen Rechts beurteilt

(vgl. auch BGE 122 I 347 Erw. 3g). Denn Art. 5 Abs. 1 des

kantonalen Gesetzes über die Krankenversicherung und die

Prämienverbilligung sieht vor, dass der Anspruch auf Prä-

mienverbilligung u.a. nur Personen zusteht, die einem vom

Bund anerkannten Versicherer angeschlossen sind. Damit

stimmt diese Vorschrift mit der in Art. 65 KVG umschriebe-

nen Anspruchsvoraussetzung der Versicherteneigenschaft

überein (vgl. nachstehende Erw. 3a), weshalb es sich um

eine unselbstständige kantonale Ausführungsbestimmung han-

delt. Die bundesrechtliche Verfügungsgrundlage ist daher zu

bejahen und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzu-

treten.

3.- a) Nach Art. 65 Abs. 1 KVG gewähren Kantone den

Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen

Prämienverbilligungen. Anknüpfungspunkt für die Gewährung

dieser Leistungen ist damit auf der einen Seite die Eigen-

schaft als Versicherter (BGE 122 I 346 Erw. 3d). Mit Erlass

des KVG hat der Gesetzgeber den Grundsatz des Versiche-

rungsobligatoriums eingeführt. Der obligatorischen Kranken-

pflegeversicherung unterstellt und damit versicherungs-

pflichtig ist - von wenigen Ausnahmen abgesehen - jede

Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 KVG; zu

den Ausnahmen vgl. Art. 2 ff. KVV in Verbindung mit Art. 3

Abs. 2 KVG). Zu diesem Zweck hat sie sich - bei freiem

Wahlrecht - einer anerkannten Krankenkasse im Sinne von

Art. 12 KVG oder einer gestützt auf Art. 13 KVG zur Durch-

führung der sozialen Krankenversicherung zugelassenen

privaten Versicherungseinrichtung, die dem Versicherungs-

aufsichtsgesetz (VAG) untersteht, anzuschliessen (Art. 4

Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 11 KVG).

Mit der Einführung der obligatorischen Krankenpflege-

versicherung hat der Gesetzgeber gleichzeitig das bisherige

System der Ausrichtung von Bundessubventionen als feste

Beiträge je versicherte Person an die einzelnen Kranken-

kassen aufgegeben. Stattdessen hat er im KVG die indivi-

duellen Prämienverbilligungen eingeführt für Versicherte,

die sich in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen

befinden (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schwei-

zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale

Sicherheit, Rz 348).

Angesichts dieser gesetzlichen Konzeption setzt der in

Art. 65 Abs. 1 KVG geregelte Anspruch auf Prämienverbilli-

gung die Versicherteneigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 KVG

voraus, was sich unmissverständlich aus dem Wortlaut von

Art. 65 Abs. 1 KVG ("Versicherte", "assurés", "assicurati")

ergibt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt daher

auch keine vom Gericht auszufüllende Gesetzeslücke vor.

b) Der Beschwerdegegner ist Mitglied der Artabana

Gesundheitskasse, welche nicht als Krankenkasse anerkannt

worden ist und die Bewilligung für die Durchführung der

sozialen Krankenversicherung nicht erhalten hat. Die gegen

die entsprechende Verfügung des EDI vom 3. Juni 1997 er-

hobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Eidgenössische

Versicherungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 1998

(K 107/97) abgewiesen. Bei der Artabana Gesundheitskasse

handelt es sich mithin nicht um einen anerkannten und zur

Durchführung der sozialen Krankenversicherung zugelassenen

Versicherer im Sinne von Art. 11 KVG . Da auch keine falsche

Auskunft einer Verwaltungsbehörde vorliegt, welche gestützt

auf den Grundsatz von Treu und Glauben eine vom materiellen

Recht abweichende Behandlung gebietet (vgl. BGE 121 V 66

Erw. 2a mit Hinweisen), hat der Beschwerdegegner keinen

Anspruch auf Prämienverbilligung nach Art. 65 KVG für die

an die Artabana Gesundheitskasse im Jahre 1997 geleisteten

monatlichen Beiträge von Fr. 47.60.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons

Graubünden vom 27. März und 29. Mai 1998 aufgehoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Graubünden und der Ausgleichskasse

des Kantons Graubünden zugestellt.

Luzern, 10. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: