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I 732/99

Bundesgericht · 2000-05-04 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand

einer neuen Verwaltungsverfügung sein (

BGE 121 V 366

Erw. 1b mit Hinweis).

b) Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersu-

chungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsrichter von sich aus für die richtige

und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen. Die-

ser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Die be-

hördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht

unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder ver-

langt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen

des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)

rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle

Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den

streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist

(Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,

S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden

und Sozialversicherungsrichter zusätzliche Abklärungen

stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund

der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten erge-

benden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117

V 282 Erw. 4a mit Hinweisen).

4.- Der Beschwerdeführer macht in zweierlei Hinsicht

eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach-

verhalts geltend.

a) Mit Bezug auf die Art und Schwere seines Gesund-

heitsschadens verweist er auf den Bericht des Dr. med.

S.________ vom 2. Juli 1999, der anlässlich der Unter-

suchungen vom 11. November und 10. Dezember 1997 eine

schwere reaktive Depression festgestellt und ihn zur

Behandlung an die Psychiatrische Poliklinik des Spitals

Y.________ überwiesen hat. Dieser psychische Gesundheits-

schaden und seine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei

von der IV-Stelle noch abzuklären.

Der Beschwerdeführer übersieht, dass es zur Annahme

einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten

Erwerbsunfähigkeit nicht genügt, dass ein Versicherter

nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist viel-

mehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähig-

keit sei ihm sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder

- als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesell-

schaft untragbar (

BGE 102 V 165

; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a,

S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit

Hinweisen). Diese rechtserhebliche Frage liess sich aber im

November/Dezember 1997, das heisst im Zeitpunkt des Erlas-

ses der angefochtenen Verfügungen (vgl. Erw. 3a) vom

20. November und 12. Dezember 1997, hinsichtlich der da-

mals, soweit aus den Akten ersichtlich, erstmals aufgetre-

tenen depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers noch gar

nicht beurteilen. Denn dabei handelt es sich um ein labiles

pathologisches Geschehen, für dessen Behandlung eine rela-

tiv breite Palette von Therapien zur Verfügung steht. Ob

und in welchem Masse einem an Depressionen leidenden Versi-

cherten die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit auf dem

freien Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar ist, kann daher

erst nach Durchführung therapeutischer oder rehabilitativer

Massnahmen beurteilt werden. Beim Beschwerdeführer waren

therapeutische Massnahmen im Zeitpunkt des Erlasses der

angefochtenen Verfügungen vom 20. November und 12. Dezember

1997 eben erst eingeleitet worden, weshalb Vorinstanz und

Verwaltung die allfälligen invalidisierenden Auswirkungen

seines depressiven Leidens zu Recht nicht abgeklärt und

berücksichtigt haben.

b) Hinsichtlich des massgebenden Valideneinkommens

macht der Beschwerdeführer geltend, sein Nebenerwerbsein-

kommen als Hauswart sei von Vorinstanz und Verwaltung nicht

berücksichtigt worden.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Anmeldung vom

16. Dezember 1996 eine Nebenbeschäftigung als Hauswart in

der Zeit vom 1. Juni 1994 bis 30. März 1995 angegeben. In

der Folge hat er diesen Nebenerwerb gegenüber dem Berufs-

berater der IV-Stelle nie mehr erwähnt, namentlich auch

nicht bei der Abklärung seiner erwerblichen Verhältnisse.

Die Akten enthalten daher keinerlei Anhaltspunkte, dass es

sich bei der fraglichen Nebenbeschäftigung um eine nicht

bloss gelegentlich und nicht nur während verhältnismässig

kurzer Zeit ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit gehandelt hat,

so dass sie bei der Ermittlung des hypothetischen Validen-

einkommens zu berücksichtigen wäre (ZAK 1980 S. 593

Erw. 3a). Dementsprechend haben Vorinstanz und Verwaltung

mangels Rechtserheblichkeit dieses Nebenerwerbseinkommens

auf entsprechende Abklärungen zu Recht verzichtet.

5.- a) Vorinstanz und Verwaltung haben für die Bemes-

sung des vom Beschwerdeführer ohne Invalidität erzielbaren

Einkommens in seinem angestammten Beruf als angelernter

Gipser auf den für im Gipsergewerbe tätige Berufsarbeiter

mit mehrjähriger Erfahrung (Kat. B) gesamtarbeitsvertrag-

lich festgelegten Mindestlohn von Fr. 4419.- monatlich im

Jahre 1997 abgestellt, was inkl. 13. Monatslohn einem Vali-

deneinkommen von rund Fr. 4780.- entspricht. Es liegt

nichts dafür vor, dass dieser Tariflohn geringer wäre als

die in der Gipserbranche durchschnittlich, effektiv bezahl-

ten Löhne und somit der gesamtarbeitsvertragliche Normal-

lohn für die Festlegung des Valideneinkommens nicht reprä-

sentativ wäre.

b) aa) Für die Bemessung des Invalideneinkommens sind

Vorinstanz und Verwaltung davon ausgegangen, dass dem Be-

schwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Be-

rücksichtigung seiner asthmatisch bedingten Einschränkung

auf Arbeiten ohne oder mit minimer Staubexposition ein

breiter Fächer von geeigneten Verweisungsberufen offen

steht: Lagermitarbeiter, interner oder Auto-Kurier, Kassa-

tätigkeit im Verkauf, Kontroll-, Überwachungs- oder Sor-

tierarbeiten, Tätigkeit in der Spedition oder Verpackung,

eventuell auch im Gastgewerbe. Soweit dem Beschwerdeführer

entsprechende Arbeitsstellen aufgrund seines Status als

Asylbewerber aus fremdenpolizeilichen Gründen nicht zugäng-

lich sind, ist die gescheiterte Arbeitsvermittlung nicht

auf gesundheitlich bedingte, sondern auf invaliditätsfremde

Schwierigkeiten zurückzuführen und daher für die Belange

der Invalidenversicherung unbeachtlich.

Die Vorinstanz hat anhand der Tabellengruppe A der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1996 (LSE 1996) einen

durchschnittlichen Bruttolohn (inkl. 13. Monatslohn) für

mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau

4) beschäftigte Männer von Fr. 4671.- monatlich ermittelt.

Da dieser Tabellenlohn auf einer Wochenarbeitszeit von

40 Stunden basiert, hat die Vorinstanz ihn auf eine be-

triebsübliche Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden um- sowie

die Nominallohnentwicklung im Jahre 1997 aufgerechnet. Für

den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen ergab sich so

ein hypothetischer Invalidenlohn von Fr. 4898.- monatlich.

Davon hat die Vorinstanz einen Abzug von 10 % vorgenommen,

so dass ein massgebliches Invalideneinkommen von rund

Fr. 4400.- monatlich resultierte. Diese Bemessung des trotz

gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch rea-

lisierbaren Einkommens nach Massgabe der statistischen

Tabellenlöhne ist rechtsprechungskonform (

BGE 124 V 322

f.

Erw. 3b).

bb) Der Beschwerdeführer rügt die Höhe des Abzuges.

Dieser sei auf 25 % festzusetzen.

Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des

Invalideneinkommens der Umstand zu berücksichtigen, dass

gesundheitlich beeinträchtigte Personen, welche nicht mehr

voll leistungsfähig sind, das durchschnittliche Lohnniveau

im fraglichen Wirtschaftszweig häufig nicht erreichen. Ob

ein sogenannter "leidensbedingter Abzug" gerechtfertigt ist

und allenfalls in welcher Höhe, ist anhand der gesamten Um-

stände des Einzelfalles zu prüfen. Es kommt nicht generell

und in jedem Fall ein Abzug von 25 % zur Anwendung (RKUV

1999 Nr. U 343 S. 413 Erw. 4b/cc; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a).

Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Be-

schwerdeführer für die erwähnten Verweisungstätigkeiten

voll arbeitsfähig ist und einer solchen während der be-

triebsüblichen Normalarbeitszeit nachgehen könnte, ohne

dass ein potentieller Arbeitgeber auf gesundheitliche Ein-

schränkungen seines Leistungsvermögens Rücksicht nehmen

müsste. Diesen Verhältnissen hat die Vorinstanz mit einer

Kürzung des Tabellenlohnes um 10 % angemessen Rechnung

getragen.

6.- a) Aus der Gegenüberstellung der von der Vorin-

stanz nach dem Gesagten rechtskonform ermittelten Ver-

gleichseinkommen von Fr. 4780.- (Valideneinkommen) und

Fr. 4400.- (Invalideneinkommen) resultiert ein Invalidi-

tätsgrad von weniger als 10 %, weshalb ein Rentenanspruch

entfällt.

b) Die für den Beschwerdeführer in einem ohne zusätz-

liche berufliche Ausbildung zumutbaren Verweisungsberuf re-

sultierende Erwerbseinbusse liegt deutlich unter der für

den Umschulungsanspruch erforderlichen Mindestinvalidität

von 20 % (vgl. Erw. 2b/bb), weshalb ein solcher von vornhe-

rein ausgeschlossen ist. Werden das qualitative Ausbil-

dungsniveau des Beschwerdeführers in seinem früheren Beruf,

dessen Stellenwert und die künftige Einkommensentwicklung,

die er in seiner angestammten Tätigkeit als angelernter

Gipser hätte erwarten können, mit den Ausbildungsanforde-

rungen, dem Stellenwert und den erwerblichen Möglichkeiten

in den zumutbaren Verweisungsberufen verglichen, kann auch

die annähernde Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Be-

rufe nicht verneint werden. Denn der Beschwerdeführer hat

keine Berufslehre absolviert und kann sich die in seinem

früheren Beruf erworbene Erfahrung und manuelle Fertigkeit

ohne zusätzliche berufliche Ausbildung auch in einem der

Verweisungsberufe selbst aneignen. Es besteht auch aus

diesem Grund kein Anspruch auf Umschulung.

c) Zusammenfassend erweisen sich die vom Beschwerde-

führer verlangten ergänzenden medizinischen Sachverhalts-

abklärungen als unerheblich und die Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde ist sowohl mit Bezug auf den streitigen Renten-

als auch den Umschulungsanspruch abzuweisen.

7.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs-

leistungen geht, sind gemäss

Art. 134 OG

keine Gerichtskos-

ten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich

daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung

kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit

Art. 135 OG

), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Be-

schwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Ver-

tretung geboten war (

BGE 125 V 202

Erw. 4a mit Hinweisen).

Es wird indessen ausdrücklich auf

Art. 152 Abs. 3 OG

auf-

merksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Ge-

richtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später

dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Fürsprecher S.________ für das Verfahren vor dem

Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Ge-

richtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehr-

wertsteuer) von Fr. 1500.- ausgerichtet.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversi-

cherung zugestellt.

Luzern, 4. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (4 Absätze)

E. 4 Der Beschwerdeführer macht in zweierlei Hinsicht

eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach-

verhalts geltend.

a) Mit Bezug auf die Art und Schwere seines Gesund-

heitsschadens verweist er auf den Bericht des Dr. med.

S.________ vom 2. Juli 1999, der anlässlich der Unter-

suchungen vom 11. November und 10. Dezember 1997 eine

schwere reaktive Depression festgestellt und ihn zur

Behandlung an die Psychiatrische Poliklinik des Spitals

Y.________ überwiesen hat. Dieser psychische Gesundheits-

schaden und seine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei

von der IV-Stelle noch abzuklären.

Der Beschwerdeführer übersieht, dass es zur Annahme

einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten

Erwerbsunfähigkeit nicht genügt, dass ein Versicherter

nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist viel-

mehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähig-

keit sei ihm sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder

- als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesell-

schaft untragbar (

BGE 102 V 165

; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a,

S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit

Hinweisen). Diese rechtserhebliche Frage liess sich aber im

November/Dezember 1997, das heisst im Zeitpunkt des Erlas-

ses der angefochtenen Verfügungen (vgl. Erw. 3a) vom

20. November und 12. Dezember 1997, hinsichtlich der da-

mals, soweit aus den Akten ersichtlich, erstmals aufgetre-

tenen depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers noch gar

nicht beurteilen. Denn dabei handelt es sich um ein labiles

pathologisches Geschehen, für dessen Behandlung eine rela-

tiv breite Palette von Therapien zur Verfügung steht. Ob

und in welchem Masse einem an Depressionen leidenden Versi-

cherten die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit auf dem

freien Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar ist, kann daher

erst nach Durchführung therapeutischer oder rehabilitativer

Massnahmen beurteilt werden. Beim Beschwerdeführer waren

therapeutische Massnahmen im Zeitpunkt des Erlasses der

angefochtenen Verfügungen vom 20. November und 12. Dezember

1997 eben erst eingeleitet worden, weshalb Vorinstanz und

Verwaltung die allfälligen invalidisierenden Auswirkungen

seines depressiven Leidens zu Recht nicht abgeklärt und

berücksichtigt haben.

b) Hinsichtlich des massgebenden Valideneinkommens

macht der Beschwerdeführer geltend, sein Nebenerwerbsein-

kommen als Hauswart sei von Vorinstanz und Verwaltung nicht

berücksichtigt worden.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Anmeldung vom

16. Dezember 1996 eine Nebenbeschäftigung als Hauswart in

der Zeit vom 1. Juni 1994 bis 30. März 1995 angegeben. In

der Folge hat er diesen Nebenerwerb gegenüber dem Berufs-

berater der IV-Stelle nie mehr erwähnt, namentlich auch

nicht bei der Abklärung seiner erwerblichen Verhältnisse.

Die Akten enthalten daher keinerlei Anhaltspunkte, dass es

sich bei der fraglichen Nebenbeschäftigung um eine nicht

bloss gelegentlich und nicht nur während verhältnismässig

kurzer Zeit ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit gehandelt hat,

so dass sie bei der Ermittlung des hypothetischen Validen-

einkommens zu berücksichtigen wäre (ZAK 1980 S. 593

Erw. 3a). Dementsprechend haben Vorinstanz und Verwaltung

mangels Rechtserheblichkeit dieses Nebenerwerbseinkommens

auf entsprechende Abklärungen zu Recht verzichtet.

E. 5 a) Vorinstanz und Verwaltung haben für die Bemes-

sung des vom Beschwerdeführer ohne Invalidität erzielbaren

Einkommens in seinem angestammten Beruf als angelernter

Gipser auf den für im Gipsergewerbe tätige Berufsarbeiter

mit mehrjähriger Erfahrung (Kat. B) gesamtarbeitsvertrag-

lich festgelegten Mindestlohn von Fr. 4419.- monatlich im

Jahre 1997 abgestellt, was inkl. 13. Monatslohn einem Vali-

deneinkommen von rund Fr. 4780.- entspricht. Es liegt

nichts dafür vor, dass dieser Tariflohn geringer wäre als

die in der Gipserbranche durchschnittlich, effektiv bezahl-

ten Löhne und somit der gesamtarbeitsvertragliche Normal-

lohn für die Festlegung des Valideneinkommens nicht reprä-

sentativ wäre.

b) aa) Für die Bemessung des Invalideneinkommens sind

Vorinstanz und Verwaltung davon ausgegangen, dass dem Be-

schwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Be-

rücksichtigung seiner asthmatisch bedingten Einschränkung

auf Arbeiten ohne oder mit minimer Staubexposition ein

breiter Fächer von geeigneten Verweisungsberufen offen

steht: Lagermitarbeiter, interner oder Auto-Kurier, Kassa-

tätigkeit im Verkauf, Kontroll-, Überwachungs- oder Sor-

tierarbeiten, Tätigkeit in der Spedition oder Verpackung,

eventuell auch im Gastgewerbe. Soweit dem Beschwerdeführer

entsprechende Arbeitsstellen aufgrund seines Status als

Asylbewerber aus fremdenpolizeilichen Gründen nicht zugäng-

lich sind, ist die gescheiterte Arbeitsvermittlung nicht

auf gesundheitlich bedingte, sondern auf invaliditätsfremde

Schwierigkeiten zurückzuführen und daher für die Belange

der Invalidenversicherung unbeachtlich.

Die Vorinstanz hat anhand der Tabellengruppe A der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1996 (LSE 1996) einen

durchschnittlichen Bruttolohn (inkl. 13. Monatslohn) für

mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau

4) beschäftigte Männer von Fr. 4671.- monatlich ermittelt.

Da dieser Tabellenlohn auf einer Wochenarbeitszeit von

40 Stunden basiert, hat die Vorinstanz ihn auf eine be-

triebsübliche Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden um- sowie

die Nominallohnentwicklung im Jahre 1997 aufgerechnet. Für

den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen ergab sich so

ein hypothetischer Invalidenlohn von Fr. 4898.- monatlich.

Davon hat die Vorinstanz einen Abzug von 10 % vorgenommen,

so dass ein massgebliches Invalideneinkommen von rund

Fr. 4400.- monatlich resultierte. Diese Bemessung des trotz

gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch rea-

lisierbaren Einkommens nach Massgabe der statistischen

Tabellenlöhne ist rechtsprechungskonform (

BGE 124 V 322

f.

Erw. 3b).

bb) Der Beschwerdeführer rügt die Höhe des Abzuges.

Dieser sei auf 25 % festzusetzen.

Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des

Invalideneinkommens der Umstand zu berücksichtigen, dass

gesundheitlich beeinträchtigte Personen, welche nicht mehr

voll leistungsfähig sind, das durchschnittliche Lohnniveau

im fraglichen Wirtschaftszweig häufig nicht erreichen. Ob

ein sogenannter "leidensbedingter Abzug" gerechtfertigt ist

und allenfalls in welcher Höhe, ist anhand der gesamten Um-

stände des Einzelfalles zu prüfen. Es kommt nicht generell

und in jedem Fall ein Abzug von 25 % zur Anwendung (RKUV

1999 Nr. U 343 S. 413 Erw. 4b/cc; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a).

Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Be-

schwerdeführer für die erwähnten Verweisungstätigkeiten

voll arbeitsfähig ist und einer solchen während der be-

triebsüblichen Normalarbeitszeit nachgehen könnte, ohne

dass ein potentieller Arbeitgeber auf gesundheitliche Ein-

schränkungen seines Leistungsvermögens Rücksicht nehmen

müsste. Diesen Verhältnissen hat die Vorinstanz mit einer

Kürzung des Tabellenlohnes um 10 % angemessen Rechnung

getragen.

E. 6 a) Aus der Gegenüberstellung der von der Vorin- stanz nach dem Gesagten rechtskonform ermittelten Ver- gleichseinkommen von Fr. 4780.- (Valideneinkommen) und Fr. 4400.- (Invalideneinkommen) resultiert ein Invalidi- tätsgrad von weniger als 10 %, weshalb ein Rentenanspruch entfällt.

b) Die für den Beschwerdeführer in einem ohne zusätz- liche berufliche Ausbildung zumutbaren Verweisungsberuf re- sultierende Erwerbseinbusse liegt deutlich unter der für den Umschulungsanspruch erforderlichen Mindestinvalidität von 20 % (vgl. Erw. 2b/bb), weshalb ein solcher von vornhe- rein ausgeschlossen ist. Werden das qualitative Ausbil- dungsniveau des Beschwerdeführers in seinem früheren Beruf, dessen Stellenwert und die künftige Einkommensentwicklung, die er in seiner angestammten Tätigkeit als angelernter Gipser hätte erwarten können, mit den Ausbildungsanforde- rungen, dem Stellenwert und den erwerblichen Möglichkeiten in den zumutbaren Verweisungsberufen verglichen, kann auch die annähernde Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Be- rufe nicht verneint werden. Denn der Beschwerdeführer hat keine Berufslehre absolviert und kann sich die in seinem früheren Beruf erworbene Erfahrung und manuelle Fertigkeit ohne zusätzliche berufliche Ausbildung auch in einem der Verweisungsberufe selbst aneignen. Es besteht auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Umschulung.

c) Zusammenfassend erweisen sich die vom Beschwerde- führer verlangten ergänzenden medizinischen Sachverhalts- abklärungen als unerheblich und die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ist sowohl mit Bezug auf den streitigen Renten- als auch den Umschulungsanspruch abzuweisen.

E. 7 Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs- leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskos- ten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Be- schwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Ver- tretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG auf- merksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Ge- richtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher S.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Ge- richtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehr- wertsteuer) von Fr. 1500.- ausgerichtet. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversi- cherung zugestellt. Luzern, 4. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 04.05.2000 I 732/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 04.05.2000 I 732/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 04.05.2000 I 732/99

[AZA] I 732/99 Ge IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber Maillard Urteil vom 4. Mai 2000 in Sachen Z.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher S.________, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1956 geborene, aus dem Kosovo stammende Z.________ war in den Jahren 1985 bis 1991 sowie von 1993 bis September 1996 in verschiedenen Bauunternehmungen als Gipser tätig. Er leidet an Asthma bronchiale und Gips- allergie, was zur Berufsunfähigkeit als Gipser führte. Am

16. Dezember 1996 meldete er sich bei der Invalidenversi- cherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Umschu- lung. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Berichte der Frau H.________, prakt. Ärztin, sowie der Medizinischen Klinik des Spitals X.________ ein und liess die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten sowie die erwerblichen Verhält- nisse durch ihren Berufsberater abklären. Gestützt darauf lehnte sie mit Verfügungen vom 20. November und 12. Dezem- ber 1997 sowohl einen Umschulungs- als auch einen Rentenanspruch ab. B.- Beschwerdeweise liess Z.________ beantragen, es sei ihm eine Umschulung zu gewähren und ab Eintritt der In- validität eine ganze Invalidenrente auszurichten. Das So- zialversicherungsgericht des Kantons Zürich zog einen Be- richt des Dr. med. S.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 2. Juli 1999, bei und wies die Beschwerde mit Ent- scheid vom 25. Oktober 1999 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ beantragen, die Verfügungen vom 20. November und

12. Dezember 1997 sowie der vorinstanzliche Entscheid seien aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzu- weisen. Ihm seien nach "umfassenden Abklärungen in einer MEDAS", eventuell "gemäss der medizinischen Einschätzung durch Prüfung von Eingliederungsmassnahmen", die gesetzli- chen Leistungen zu erbringen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial- versicherung nicht vernehmen lässt. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü- fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 2.- a) Die Vorinstanz hat die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Renten- anspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Bemessung der Invalidität von Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3, 105 V 158 Erw. 1) und die Beweis- würdigung von Arztberichten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hin- weisen; siehe auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

b) aa) Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliede- rungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not- wendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu ver- mitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbil- dungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Ein- gliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmögli- chen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung le- diglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall not- wendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen). bb) Der Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Ge- sundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dau- ernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 62 Erw. 1, 1997 S. 80 Erw. 1b). cc) Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ur- sprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versi- cherten zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen

- gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten ander- seits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vor- zunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) und unter Be- rücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Ge- sichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame quali- tative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit- zuberücksichtigen (BGE 124 V 111

f. Erw. 3b; AHI 1997 S. 81

f. Erw. 2b und S. 86 Erw. 2b). 3.- a) Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das So- zialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefoch- tenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis).

b) Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersu- chungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsrichter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen. Die- ser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Die be- hördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder ver- langt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsrichter zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten erge- benden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a mit Hinweisen). 4.- Der Beschwerdeführer macht in zweierlei Hinsicht eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhalts geltend.

a) Mit Bezug auf die Art und Schwere seines Gesund- heitsschadens verweist er auf den Bericht des Dr. med. S.________ vom 2. Juli 1999, der anlässlich der Unter- suchungen vom 11. November und 10. Dezember 1997 eine schwere reaktive Depression festgestellt und ihn zur Behandlung an die Psychiatrische Poliklinik des Spitals Y.________ überwiesen hat. Dieser psychische Gesundheits- schaden und seine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei von der IV-Stelle noch abzuklären. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit nicht genügt, dass ein Versicherter nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist viel- mehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähig- keit sei ihm sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder

- als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesell- schaft untragbar (BGE 102 V 165; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen). Diese rechtserhebliche Frage liess sich aber im November/Dezember 1997, das heisst im Zeitpunkt des Erlas- ses der angefochtenen Verfügungen (vgl. Erw. 3a) vom

20. November und 12. Dezember 1997, hinsichtlich der da- mals, soweit aus den Akten ersichtlich, erstmals aufgetre- tenen depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers noch gar nicht beurteilen. Denn dabei handelt es sich um ein labiles pathologisches Geschehen, für dessen Behandlung eine rela- tiv breite Palette von Therapien zur Verfügung steht. Ob und in welchem Masse einem an Depressionen leidenden Versi- cherten die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar ist, kann daher erst nach Durchführung therapeutischer oder rehabilitativer Massnahmen beurteilt werden. Beim Beschwerdeführer waren therapeutische Massnahmen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen vom 20. November und 12. Dezember 1997 eben erst eingeleitet worden, weshalb Vorinstanz und Verwaltung die allfälligen invalidisierenden Auswirkungen seines depressiven Leidens zu Recht nicht abgeklärt und berücksichtigt haben.

b) Hinsichtlich des massgebenden Valideneinkommens macht der Beschwerdeführer geltend, sein Nebenerwerbsein- kommen als Hauswart sei von Vorinstanz und Verwaltung nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer hat in seiner Anmeldung vom

16. Dezember 1996 eine Nebenbeschäftigung als Hauswart in der Zeit vom 1. Juni 1994 bis 30. März 1995 angegeben. In der Folge hat er diesen Nebenerwerb gegenüber dem Berufs- berater der IV-Stelle nie mehr erwähnt, namentlich auch nicht bei der Abklärung seiner erwerblichen Verhältnisse. Die Akten enthalten daher keinerlei Anhaltspunkte, dass es sich bei der fraglichen Nebenbeschäftigung um eine nicht bloss gelegentlich und nicht nur während verhältnismässig kurzer Zeit ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit gehandelt hat, so dass sie bei der Ermittlung des hypothetischen Validen- einkommens zu berücksichtigen wäre (ZAK 1980 S. 593 Erw. 3a). Dementsprechend haben Vorinstanz und Verwaltung mangels Rechtserheblichkeit dieses Nebenerwerbseinkommens auf entsprechende Abklärungen zu Recht verzichtet. 5.- a) Vorinstanz und Verwaltung haben für die Bemes- sung des vom Beschwerdeführer ohne Invalidität erzielbaren Einkommens in seinem angestammten Beruf als angelernter Gipser auf den für im Gipsergewerbe tätige Berufsarbeiter mit mehrjähriger Erfahrung (Kat. B) gesamtarbeitsvertrag- lich festgelegten Mindestlohn von Fr. 4419.- monatlich im Jahre 1997 abgestellt, was inkl. 13. Monatslohn einem Vali- deneinkommen von rund Fr. 4780.- entspricht. Es liegt nichts dafür vor, dass dieser Tariflohn geringer wäre als die in der Gipserbranche durchschnittlich, effektiv bezahl- ten Löhne und somit der gesamtarbeitsvertragliche Normal- lohn für die Festlegung des Valideneinkommens nicht reprä- sentativ wäre.

b) aa) Für die Bemessung des Invalideneinkommens sind Vorinstanz und Verwaltung davon ausgegangen, dass dem Be- schwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Be- rücksichtigung seiner asthmatisch bedingten Einschränkung auf Arbeiten ohne oder mit minimer Staubexposition ein breiter Fächer von geeigneten Verweisungsberufen offen steht: Lagermitarbeiter, interner oder Auto-Kurier, Kassa- tätigkeit im Verkauf, Kontroll-, Überwachungs- oder Sor- tierarbeiten, Tätigkeit in der Spedition oder Verpackung, eventuell auch im Gastgewerbe. Soweit dem Beschwerdeführer entsprechende Arbeitsstellen aufgrund seines Status als Asylbewerber aus fremdenpolizeilichen Gründen nicht zugäng- lich sind, ist die gescheiterte Arbeitsvermittlung nicht auf gesundheitlich bedingte, sondern auf invaliditätsfremde Schwierigkeiten zurückzuführen und daher für die Belange der Invalidenversicherung unbeachtlich. Die Vorinstanz hat anhand der Tabellengruppe A der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1996 (LSE 1996) einen durchschnittlichen Bruttolohn (inkl. 13. Monatslohn) für mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau

4) beschäftigte Männer von Fr. 4671.- monatlich ermittelt. Da dieser Tabellenlohn auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden basiert, hat die Vorinstanz ihn auf eine be- triebsübliche Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden um- sowie die Nominallohnentwicklung im Jahre 1997 aufgerechnet. Für den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen ergab sich so ein hypothetischer Invalidenlohn von Fr. 4898.- monatlich. Davon hat die Vorinstanz einen Abzug von 10 % vorgenommen, so dass ein massgebliches Invalideneinkommen von rund Fr. 4400.- monatlich resultierte. Diese Bemessung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch rea- lisierbaren Einkommens nach Massgabe der statistischen Tabellenlöhne ist rechtsprechungskonform (BGE 124 V 322 f. Erw. 3b). bb) Der Beschwerdeführer rügt die Höhe des Abzuges. Dieser sei auf 25 % festzusetzen. Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens der Umstand zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, welche nicht mehr voll leistungsfähig sind, das durchschnittliche Lohnniveau im fraglichen Wirtschaftszweig häufig nicht erreichen. Ob ein sogenannter "leidensbedingter Abzug" gerechtfertigt ist und allenfalls in welcher Höhe, ist anhand der gesamten Um- stände des Einzelfalles zu prüfen. Es kommt nicht generell und in jedem Fall ein Abzug von 25 % zur Anwendung (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 413 Erw. 4b/cc; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Be- schwerdeführer für die erwähnten Verweisungstätigkeiten voll arbeitsfähig ist und einer solchen während der be- triebsüblichen Normalarbeitszeit nachgehen könnte, ohne dass ein potentieller Arbeitgeber auf gesundheitliche Ein- schränkungen seines Leistungsvermögens Rücksicht nehmen müsste. Diesen Verhältnissen hat die Vorinstanz mit einer Kürzung des Tabellenlohnes um 10 % angemessen Rechnung getragen. 6.- a) Aus der Gegenüberstellung der von der Vorin- stanz nach dem Gesagten rechtskonform ermittelten Ver- gleichseinkommen von Fr. 4780.- (Valideneinkommen) und Fr. 4400.- (Invalideneinkommen) resultiert ein Invalidi- tätsgrad von weniger als 10 %, weshalb ein Rentenanspruch entfällt.

b) Die für den Beschwerdeführer in einem ohne zusätz- liche berufliche Ausbildung zumutbaren Verweisungsberuf re- sultierende Erwerbseinbusse liegt deutlich unter der für den Umschulungsanspruch erforderlichen Mindestinvalidität von 20 % (vgl. Erw. 2b/bb), weshalb ein solcher von vornhe- rein ausgeschlossen ist. Werden das qualitative Ausbil- dungsniveau des Beschwerdeführers in seinem früheren Beruf, dessen Stellenwert und die künftige Einkommensentwicklung, die er in seiner angestammten Tätigkeit als angelernter Gipser hätte erwarten können, mit den Ausbildungsanforde- rungen, dem Stellenwert und den erwerblichen Möglichkeiten in den zumutbaren Verweisungsberufen verglichen, kann auch die annähernde Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Be- rufe nicht verneint werden. Denn der Beschwerdeführer hat keine Berufslehre absolviert und kann sich die in seinem früheren Beruf erworbene Erfahrung und manuelle Fertigkeit ohne zusätzliche berufliche Ausbildung auch in einem der Verweisungsberufe selbst aneignen. Es besteht auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Umschulung.

c) Zusammenfassend erweisen sich die vom Beschwerde- führer verlangten ergänzenden medizinischen Sachverhalts- abklärungen als unerheblich und die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ist sowohl mit Bezug auf den streitigen Renten- als auch den Umschulungsanspruch abzuweisen. 7.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs- leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskos- ten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Be- schwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Ver- tretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG auf- merksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Ge- richtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher S.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Ge- richtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehr- wertsteuer) von Fr. 1500.- ausgerichtet. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversi- cherung zugestellt. Luzern, 4. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: