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I 679/99

Bundesgericht · 2000-05-08 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Nachdem ein erstes Leistungsbegehren der 1943 ge-

borenen T.________ mit unangefochtener Verfügung vom

12. April 1996 mangels erstandener Wartezeit abgewiesen

worden war, beantragte sie am 11. Februar 1997 erneut die

Zusprechung einer Rente. Nach Abklärungen in medizinischer,

beruflich-erwerblicher und haushaltlicher Hinsicht vernein-

te die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom

3. Februar 1998 wiederum einen Anspruch auf eine Invali-

denrente.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versi-

cherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom

23. August 1999 in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom

3. Februar 1998 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle

zurückgewiesen wurde, damit diese ergänzende Abklärungen im

Sinne der Erwägungen vornehme und über den Anspruch neu

verfüge.

C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei

aufzuheben.

T.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial-

versicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Nach der Rechtssprechung des Eidgenössischen

Versicherungsgerichtes stellt der Rückweisungsentscheid ei-

ner kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in

Verbindung mit

Art. 97 Abs. 1 OG

und

Art. 5 VwVG

mit Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versiche-

rungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist

grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung

eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines

Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen,

werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie

zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft

teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Disposi-

tiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückge-

wiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich

diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch

deren Anfechtbarkeit zu bejahen (

BGE 120 V 237

Erw. 1a mit

Hinweis).

b) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat

das Eidgenössische Versicherungsgericht das Recht von Amtes

wegen anzuwenden (Art. 114 Abs. 1 in fine in Verbindung mit

Art. 132 OG

). Im Rahmen dieser Rechtsanwendung von Amtes

wegen prüft es u.a., ob der angefochtene Entscheid Bundes-

recht verletzt (Art. 104 lit. a in Verbindung mit

Art. 132

OG). Es kann eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus andern

als den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründen gutheis-

sen, hat sich also nicht auf die Prüfung der von jenem er-

hobenen Rügen zu beschränken (

BGE 125 V 500

Erw. 1 mit Hin-

weisen; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-

rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 40

Rz 114 und 116).

2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Be-

stimmungen über den Begriff der Invalidität (

Art. 4 Abs. 1

IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenan-

spruchs (

Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG

), die Bemessung des

Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der

Einkommensvergleichsmethode (

Art. 28 Abs. 2 IVG

), bei

Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt tätigen Versi-

cherten, nach der spezifischen Methode (

Art. 28 Abs. 3 IVG

in Verbindung mit

Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV

) sowie bei teil-

erwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode

(

Art. 27bis Abs. 1 IVV

) zutreffend dargelegt. Darauf kann

verwiesen werden.

3.- Es steht nicht in Frage, dass vorliegend zur Er-

mittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode nach

Art. 27bis Abs. 1 IVV

(vgl. dazu

BGE 125 V 146

) zur Anwen-

dung gelangt. Während die Bemessungsfaktoren Anteile Er-

werbstätigkeit (60 %) und Haushaltführung (40 %) sowie Be-

hinderung im Haushaltbereich (12 %) unbestritten geblieben

sind, herrscht über die zumutbare Arbeitsfähigkeit der Be-

schwerdegegnerin im erwerblichen Bereich und damit auch

über den dortigen Invaliditätsgrad Uneinigkeit zwischen den

Parteien.

4.- a) Welche Arbeitsleistung der Beschwerdegegnerin

angesichts ihres Gesundheitsschadens zugemutet werden kann,

wurde von der Verwaltung an einer einzigen Beschäftigungs-

möglichkeit beurteilt, nämlich an jener einer Kassierin,

deren Arbeitsplatz mit einer Scanning-Kasse ausgerüstet

ist. Für diese Tätigkeit wird der Versicherten im Gutachten

des Dr. med. N.________, Spezialarzt Orthopädie FMH, vom

4. August 1997, sowie dessen Ergänzungen vom 17. November

1997 und 19. Januar 1998, eine Arbeitsfähigkeit von 50 %

attestiert, während sie an einer herkömmlichen Kasse für

vollständig arbeitsunfähig gilt. Diese Verweisungstätigkeit

ist - wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat - zu

eng, als dass sie allein zur Bestimmung der beruflichen

Möglichkeiten der Beschwerdegegnerin verwendet werden kann

(zur Notwendigkeit, Löhne verschiedener Betriebe beizuzie-

hen, siehe RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/aa). Auch

erachtet es die Vorinstanz zu Recht als fraglich, ob die

Tätigkeit an einer Scanning-Kasse unter Einhaltung der von

Dr. med. N.________ erwähnten Bedingungen (vgl. Erw. 4b)

ausgeübt werden kann. Es erübrigt sich aber aus den nach-

stehenden Gründen, die Sache an die Verwaltung zurückzu-

weisen, damit sie die von der Vorinstanz erwogenen Abklä-

rungen treffe.

b) Zwar nimmt Dr. med. N.________ zur Frage, in wel-

chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Ver-

sicherte arbeitsfähig ist (zur Aufgabe des Arztes im Rahmen

der Invaliditätsbemessung vgl.

BGE 115 V 134

Erw. 2 mit

Hinweisen), nicht ausdrücklich Stellung. Aus der Formuli-

erung, dass die Beschwerdegegnerin an einem modifizierten

Arbeitsplatz mit Scanning-Kasse, wo sie ihre Arbeit gerade

sitzend verrichten kann, ohne regelmässig den Kopf nach

links oder rechts zum Kunden drehen zu müssen, 50 % ar-

beitsfähig sei, kann indessen ohne weiteres geschlossen

werden, ihr sei jegliche sitzende Arbeit ohne regelmässiges

Drehen des Kopfes zu mindestens 50 % zumutbar. Es wäre

nicht einzusehen, weshalb sie als Kassierin an einem lei-

densangepassten Arbeitsplatz zur Hälfte arbeitsfähig sein

sollte, während ihr eine andere Tätigkeit, die auf ihre

gesundheitlichen Einschränkungen ebenso - wenn nicht sogar

mehr - Rücksicht nimmt, nicht auch mindestens in gleichem

Umfang zumutbar sein soll. Liegt nach dem Gesagten eine

schlüssige ärztliche Stellungnahme zur zumutbaren Arbeits-

fähigkeit vor, besteht in dieser Hinsicht kein Abklärungs-

bedarf mehr. Selbst die Beschwerdegegnerin bestreit im

Übrigen nicht, dass ihr eine leidensangepasste Tätigkeit im

genannten Ausmass zumutbar ist. Ihre Einwendungen beziehen

sich vielmehr auf die tatsächlichen Bewegungsabläufe an

einer Scanning-Kasse. Da für die Festlegung des Invaliden-

einkommens sogenannte Tabellenlöhne beigezogen werden kön-

nen, weil die Versicherte nach Eintritt des Gesundheits-

schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare

neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (vgl.

BGE 124 V 322

Erw. 3b/aa), ist indessen nicht auf die Verdienstmöglich-

keit als Kassierin abzustellen, weshalb es unerheblich ist,

ob die Arbeit an einer Scanning-Kasse Bewegungen erfordert,

die aus ärztlicher Sicht ungeeignet sind.

5.- Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen

des Gesundheitsschadens.

a) Wird von dem für das Teilzeitpensum von 60 % unbe-

strittenen Wert für das Jahr 1996 (Fr. 26'000.-) ausgegan-

gen, wozu noch die bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses

(

BGE 116 V 248

Erw. 1a) eingetretene Nominallohnentwicklung

im Handelsgewerbe von 0,3 % im Jahre 1997 und 0,7 % im Jah-

re 1998 (Die Volkswirtschaft 2000 Heft 4, Anhang S. 28, Ta-

belle B 10.2) miteinzubeziehen ist, ergibt sich ein Vali-

deneinkommen von Fr. 26'208.-.

b) Der Beschwerdegegnerin steht für die Verwertung der

erheblichen Restarbeitsfähigkeit ein breiter Fächer von

Hilfstätigkeiten offen. Nach Tabelle TA 1 der vom Bundesamt

für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE)

1996 betrug der durchschnittliche Monatslohn von Frauen im

privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten im

Jahre 1996 Fr. 3455.- (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit

von 40 Stunden), was bei Annahme einer betriebsüblichen

durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden einem Ge-

halt von Fr. 3619.- entspricht, wozu die allgemeine Nomi-

nallohnentwicklung von 0,5 und 0,7 % für die Jahre 1997 und

1998 (Die Volkswirtschaft, a.a.O.) zu zählen ist. Bei einer

zumutbaren Beschäftigung von 50 % beläuft sich somit das

jährliche Invalideneinkommen auf Fr. 21'975.- ([Fr. 3619.-

+ 0,5 % + 0,7 %] x 12 : 2). Wenn angenommen wird, die Be-

schwerdegegnerin sei auch bei leichten Hilfsarbeitertätig-

keiten behindert, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und

entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmerinnen lohnmässig be-

nachteiligt und müsse deshalb in der Regel mit unterdurch-

schnittlichen Lohnansätzen rechnen (vgl.

BGE 124 V 323

Erw. 3b/bb mit Hinweisen), weshalb vom Tabellenlohn ein

Abzug von 25 % vorgenommen wird, ergibt sich mit

Fr. 16'481.- ein Betrag, woraus im Vergleich zum hypo-

thetischen Einkommen ohne Invalidität (Fr. 26'208.-) eine

Erwerbseinbusse von rund 37 % resultiert.

c) Nachdem im Haushalt die Einschränkung unbestritte-

nermassen 12 % ausmacht, beträgt die Gesamtinvalidität in

Anwendung der gemischten Methode 27 % (0,6 x 37 % + 0,4 x

12 %). Die Beschwerdegegnerin ist damit nicht in rentenbe-

gründendem Ausmass invalid, womit die Verfügung vom 3. Feb-

ruar 1998 im Ergebnis (vgl. Erw. 1b) nicht zu beanstanden

ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

St. Gallen vom 23. August 1999 aufgehoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des

Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung zugestellt.

Luzern, 8. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 12 %). Die Beschwerdegegnerin ist damit nicht in rentenbe- gründendem Ausmass invalid, womit die Verfügung vom 3. Feb- ruar 1998 im Ergebnis (vgl. Erw. 1b) nicht zu beanstanden ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 1999 aufgehoben. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- richt des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialver- sicherung zugestellt. Luzern, 8. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 08.05.2000 I 679/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 08.05.2000 I 679/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 08.05.2000 I 679/99

Invalidenversicherung

[AZA] I 679/99 Vr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Maillard Urteil vom 8. Mai 2000 in Sachen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, St. Gallen, Beschwerdeführerin, gegen T.________, 1943, Beschwerdegegnerin vertreten durch die Fachstelle X.________, und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen A.- Nachdem ein erstes Leistungsbegehren der 1943 ge- borenen T.________ mit unangefochtener Verfügung vom

12. April 1996 mangels erstandener Wartezeit abgewiesen worden war, beantragte sie am 11. Februar 1997 erneut die Zusprechung einer Rente. Nach Abklärungen in medizinischer, beruflich-erwerblicher und haushaltlicher Hinsicht vernein- te die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom

3. Februar 1998 wiederum einen Anspruch auf eine Invali- denrente. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versi- cherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom

23. August 1999 in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom

3. Februar 1998 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und über den Anspruch neu verfüge. C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. T.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial- versicherung nicht vernehmen lässt. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Nach der Rechtssprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes stellt der Rückweisungsentscheid ei- ner kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Ver- waltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versiche- rungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Disposi- tiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückge- wiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis).

b) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Eidgenössische Versicherungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 114 Abs. 1 in fine in Verbindung mit Art. 132 OG). Im Rahmen dieser Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft es u.a., ob der angefochtene Entscheid Bundes- recht verletzt (Art. 104 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG). Es kann eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus andern als den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründen gutheis- sen, hat sich also nicht auf die Prüfung der von jenem er- hobenen Rügen zu beschränken (BGE 125 V 500 Erw. 1 mit Hin- weisen; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 40 Rz 114 und 116). 2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Be- stimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenan- spruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt tätigen Versi- cherten, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV) sowie bei teil- erwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 3.- Es steht nicht in Frage, dass vorliegend zur Er- mittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (vgl. dazu BGE 125 V 146) zur Anwen- dung gelangt. Während die Bemessungsfaktoren Anteile Er- werbstätigkeit (60 %) und Haushaltführung (40 %) sowie Be- hinderung im Haushaltbereich (12 %) unbestritten geblieben sind, herrscht über die zumutbare Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdegegnerin im erwerblichen Bereich und damit auch über den dortigen Invaliditätsgrad Uneinigkeit zwischen den Parteien. 4.- a) Welche Arbeitsleistung der Beschwerdegegnerin angesichts ihres Gesundheitsschadens zugemutet werden kann, wurde von der Verwaltung an einer einzigen Beschäftigungs- möglichkeit beurteilt, nämlich an jener einer Kassierin, deren Arbeitsplatz mit einer Scanning-Kasse ausgerüstet ist. Für diese Tätigkeit wird der Versicherten im Gutachten des Dr. med. N.________, Spezialarzt Orthopädie FMH, vom

4. August 1997, sowie dessen Ergänzungen vom 17. November 1997 und 19. Januar 1998, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert, während sie an einer herkömmlichen Kasse für vollständig arbeitsunfähig gilt. Diese Verweisungstätigkeit ist - wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat - zu eng, als dass sie allein zur Bestimmung der beruflichen Möglichkeiten der Beschwerdegegnerin verwendet werden kann (zur Notwendigkeit, Löhne verschiedener Betriebe beizuzie- hen, siehe RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/aa). Auch erachtet es die Vorinstanz zu Recht als fraglich, ob die Tätigkeit an einer Scanning-Kasse unter Einhaltung der von Dr. med. N.________ erwähnten Bedingungen (vgl. Erw. 4b) ausgeübt werden kann. Es erübrigt sich aber aus den nach- stehenden Gründen, die Sache an die Verwaltung zurückzu- weisen, damit sie die von der Vorinstanz erwogenen Abklä- rungen treffe.

b) Zwar nimmt Dr. med. N.________ zur Frage, in wel- chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Ver- sicherte arbeitsfähig ist (zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung vgl. BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen), nicht ausdrücklich Stellung. Aus der Formuli- erung, dass die Beschwerdegegnerin an einem modifizierten Arbeitsplatz mit Scanning-Kasse, wo sie ihre Arbeit gerade sitzend verrichten kann, ohne regelmässig den Kopf nach links oder rechts zum Kunden drehen zu müssen, 50 % ar- beitsfähig sei, kann indessen ohne weiteres geschlossen werden, ihr sei jegliche sitzende Arbeit ohne regelmässiges Drehen des Kopfes zu mindestens 50 % zumutbar. Es wäre nicht einzusehen, weshalb sie als Kassierin an einem lei- densangepassten Arbeitsplatz zur Hälfte arbeitsfähig sein sollte, während ihr eine andere Tätigkeit, die auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen ebenso - wenn nicht sogar mehr - Rücksicht nimmt, nicht auch mindestens in gleichem Umfang zumutbar sein soll. Liegt nach dem Gesagten eine schlüssige ärztliche Stellungnahme zur zumutbaren Arbeits- fähigkeit vor, besteht in dieser Hinsicht kein Abklärungs- bedarf mehr. Selbst die Beschwerdegegnerin bestreit im Übrigen nicht, dass ihr eine leidensangepasste Tätigkeit im genannten Ausmass zumutbar ist. Ihre Einwendungen beziehen sich vielmehr auf die tatsächlichen Bewegungsabläufe an einer Scanning-Kasse. Da für die Festlegung des Invaliden- einkommens sogenannte Tabellenlöhne beigezogen werden kön- nen, weil die Versicherte nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (vgl. BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa), ist indessen nicht auf die Verdienstmöglich- keit als Kassierin abzustellen, weshalb es unerheblich ist, ob die Arbeit an einer Scanning-Kasse Bewegungen erfordert, die aus ärztlicher Sicht ungeeignet sind. 5.- Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens.

a) Wird von dem für das Teilzeitpensum von 60 % unbe- strittenen Wert für das Jahr 1996 (Fr. 26'000.-) ausgegan- gen, wozu noch die bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 116 V 248 Erw. 1a) eingetretene Nominallohnentwicklung im Handelsgewerbe von 0,3 % im Jahre 1997 und 0,7 % im Jah- re 1998 (Die Volkswirtschaft 2000 Heft 4, Anhang S. 28, Ta- belle B 10.2) miteinzubeziehen ist, ergibt sich ein Vali- deneinkommen von Fr. 26'208.-.

b) Der Beschwerdegegnerin steht für die Verwertung der erheblichen Restarbeitsfähigkeit ein breiter Fächer von Hilfstätigkeiten offen. Nach Tabelle TA 1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 betrug der durchschnittliche Monatslohn von Frauen im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten im Jahre 1996 Fr. 3455.- (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden), was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden einem Ge- halt von Fr. 3619.- entspricht, wozu die allgemeine Nomi- nallohnentwicklung von 0,5 und 0,7 % für die Jahre 1997 und 1998 (Die Volkswirtschaft, a.a.O.) zu zählen ist. Bei einer zumutbaren Beschäftigung von 50 % beläuft sich somit das jährliche Invalideneinkommen auf Fr. 21'975.- ([Fr. 3619.- + 0,5 % + 0,7 %] x 12 : 2). Wenn angenommen wird, die Be- schwerdegegnerin sei auch bei leichten Hilfsarbeitertätig- keiten behindert, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmerinnen lohnmässig be- nachteiligt und müsse deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen (vgl. BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen), weshalb vom Tabellenlohn ein Abzug von 25 % vorgenommen wird, ergibt sich mit Fr. 16'481.- ein Betrag, woraus im Vergleich zum hypo- thetischen Einkommen ohne Invalidität (Fr. 26'208.-) eine Erwerbseinbusse von rund 37 % resultiert.

c) Nachdem im Haushalt die Einschränkung unbestritte- nermassen 12 % ausmacht, beträgt die Gesamtinvalidität in Anwendung der gemischten Methode 27 % (0,6 x 37 % + 0,4 x 12 %). Die Beschwerdegegnerin ist damit nicht in rentenbe- gründendem Ausmass invalid, womit die Verfügung vom 3. Feb- ruar 1998 im Ergebnis (vgl. Erw. 1b) nicht zu beanstanden ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 1999 aufgehoben. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- richt des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialver- sicherung zugestellt. Luzern, 8. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: