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I_664/1999

Bundesgericht · 2000-04-03 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Mit Verfügung vom 6. April 1999 sprach die IV-

Stelle des Kantons Zürich der 1946 geborenen F.________ ab

1. Dezember 1997 eine halbe Invalidenrente zu.

B.- Die Versicherte beschwerte sich gegen diese Ver-

fügung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen Rente. In der

Folge liess sie sich durch lic. iur. K.________, Praxis für

Sozialversicherungsrecht, Zürich, vertreten, welcher die

unentgeltliche Verbeiständung der Versicherten beantragte.

Das kantonale Gericht wies das prozessuale Begehren mit der

Begründung ab, dass lic. iur. K.________ nicht Rechtsanwalt

sei und die für Nichtanwälte nach der Praxis des Sozialver-

sicherungsgerichts geltenden Voraussetzungen (fünfjährige

praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Sozialversiche-

rungsrechts) nicht erfülle (Beschluss vom 2. November

1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt lic.

iur. K.________, das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich sei zu verpflichten, sein Gesuch, ihn als unent-

geltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, gutzuheissen.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ver-

zichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132

OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössi-

sche Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die ange-

fochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Inte-

resse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtspre-

chung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von

Art. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Inte-

resse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person

an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann (BGE

124 V 397 Erw. 2b, 123 V 115 Erw. 5a, 315 Erw. 3a, je mit

Hinweisen).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. November 1999

hat das kantonale Gericht über den Entschädigungsanspruch

des von der Beschwerdeführerin als Rechtsvertreter beige-

zogenen lic. iur. K.________ unter dem Titel der unent-

geltlichen Verbeiständung entschieden. Der Rechtsvertreter

ist hievon berührt und hat im Sinne von Art. 103 lit. a OG

und der dazugehörigen Rechtsprechung (vgl. BGE 110 V 363

Erw. 2 mit Hinweisen) ein schutzwürdiges Interesse an der

Änderung des vorinstanzlichen Entscheids. Auf die (recht-

zeitige) Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzu-

treten.

b) Da es beim angefochtenen Beschluss vom 2. November

1999 nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver-

sicherungsleistungen, sondern um eine ausschliesslich pro-

zessuale Frage geht, hat das Eidgenössische Versicherungs-

gericht lediglich zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter

Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche

Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder

unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen fest-

gestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104

lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.- a) Nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (sinngemäss

anwendbar in der Invalidenversicherung gemäss Art. 69 IVG)

ist das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet

(Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ist dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung zu be-

willigen (Satz 2). Ob und unter welchen Voraussetzungen im

kantonalen Beschwerdeverfahren im AHV/IV-Bereich ein An-

spruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt

sich nach Bundesrecht (BGE 110 V 362 Erw. 1b).

Keine bundesrechtlichen Bestimmungen bestehen zur Fra-

ge, wer als unentgeltlicher Rechtsbeistand im kantonalen

Beschwerdeverfahren bestellt werden kann. Es besteht ins-

besondere kein bundesrechtlicher Grundsatz, wonach die un-

entgeltliche Verbeiständung auf zugelassene Rechtsanwälte

beschränkt ist. Dies im Gegensatz zum letztinstanzlichen

Verfahren, wo die Verbeiständung nach Art. 152 Abs. 2 OG

Rechtsanwälten vorbehalten bleibt (nicht publizierte Erw. 4

des Urteils BGE 122 II 154 ff.; Poudret, Commentaire de

l'OJ, Bd. V S. 126, N 7 zu Art. 152).

b) § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungs-

gericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 (GSVGer;

GS 212.81) bestimmt, dass einer Partei auf Gesuch hin eine

unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, wenn sie

nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr

die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aus-

sichtslos erscheint. Hinsichtlich des Kreises der als un-

entgeltliche Rechtsvertreter zugelassenen Personen enthält

das Gesetz keine Bestimmungen. Nach Zünd (Kommentar zum

Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich, Diss. Zürich 1999, S. 113) sah der Antrag des Re-

gierungsrates ursprünglich vor, dass "ein durch Ausbildung

und Praxis ausgewiesener" unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen sei. In der kantonsrätlichen Kommission wurde

dieser Passus gestrichen in der Meinung, dass eine solche

Formulierung zu Auslegungsschwierigkeiten führe und die

Frage dem Ermessen des Gerichts zu überlassen sei (Proto-

koll der vorberatenden Kommission zur Vorlage 3193, S. 40

f.). Anlässlich der ersten Lesung im Kantonsrat wies der

Kommissionspräsident darauf hin, dass ausdrücklich kein

Anwaltsmonopol ins Gesetz aufgenommen werden solle, weil im

Sozialversicherungsrecht oft auch Ärzte oder andere Per-

sonen die Interessen der Versicherten vertreten. Aus den

Materialien geht demnach hervor, dass der kantonale Gesetz-

geber die unentgeltliche Verbeiständung in Sozialversiche-

rungsstreitigkeiten nicht auf Rechtsanwälte beschränken und

die Zulassungsregelung dem Sozialversicherungsgericht über-

lassen wollte. Dieses lässt üblicherweise nur Anwälte mit

schweizerisch anerkanntem Fähigkeitsausweis zu; andere Per-

sonen (insbesondere Juristen) können beim Sozialversiche-

rungsgericht eine Zulassung als unentgeltliche Rechtsver-

treter beantragen; sie haben sich über eine mehrjährige

Praxis im Sozialversicherungsrecht auszuweisen (Zünd,

a.a.O., S. 113).

3.- a) Im vorliegenden Fall hat das Sozialversiche-

rungsgericht das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung

mit der Begründung abgewiesen, dass lic. iur. K.________

weder über einen schweizerisch anerkannten Fähigkeits-

ausweis als Rechtsanwalt noch über eine mindestens fünf-

jährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Sozial-

versicherungsrechts verfüge, wie sie praxisgemäss für die

Zulassung von Nichtanwälten vorausgesetzt werde. Der Be-

schwerdeführer behauptet nicht, diese Voraussetzung zu

erfüllen. Er macht jedoch geltend, mit dem Erfordernis

einer fünfjährigen praktischen Tätigkeit im Bereich der

Sozialversicherung habe die Vorinstanz ihr Ermessen über-

schritten. Nach den Materialien solle es auch Personen, die

über keine juristische Ausbildung oder Erfahrung im Sozial-

versicherungsrecht verfügten, möglich sein, die Vertretung

zu übernehmen. Wenn der Gesetzgeber auf ein Anwaltsmonopol

verzichte, dürfe die Gerichtspraxis an die Vertreter nicht

hohe fachliche Anforderungen stellen, die insbesondere

wegen der verlangten Länge des sozialversicherungsrecht-

lichen Praktikums einem anwaltlichen Fähigkeitsausweis sehr

nahe kämen. Mit dem vorinstanzlichen Entscheid werde der

Beschwerdeführer zudem in der Handels- und Gewerbefreiheit

eingeschränkt, wofür es an einer gesetzlichen Grundlage

fehle.

b) Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht

gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass dem Recht-

suchenden von Bundesrechts wegen keine freie Wahl des un-

entgeltlichen Rechtsbeistandes zusteht (BGE 125 I 164

Erw. 3b, 114 Ia 104 Erw. 3). Die Kantone können die unent-

geltliche Verbeiständung auf die Vertretung durch Rechts-

anwälte oder Personen beschränken, die sich über genügende

Kenntnisse ausweisen (BGE 125 I 161 ff., 99 V 120 ff.). Es

verstösst daher nicht gegen Bundesrecht, wenn das zürche-

rische Recht die Zulassung von Nichtanwälten zur unent-

geltlichen Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen

Beschwerdeverfahren von einer mehrjährigen praktischen Tä-

tigkeit auf diesem Gebiet abhängig macht, ist dieses Erfor-

dernis doch geeignet, eine sachkundige Vertretung sicherzu-

stellen (vgl. BGE 99 V 124 Erw. 3c). Davon, dass damit eine

Verbeiständung durch Nichtanwälte praktisch ausgeschlossen

werde, kann nicht die Rede sein. Die kantonale Praxis ist

vielmehr gerade darauf gerichtet, eine Verbeiständung durch

Sozialversicherungsjuristen ohne Anwaltspatent und nicht-

juristische Sozialversicherungsfachleute zuzulassen. Als

unbegründet erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

auch, soweit sie sich gegen die Dauer der verlangten so-

zialversicherungsrechtlichen Tätigkeit richtet. Wenn die

Vorinstanz die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

durch Nichtanwälte praxisgemäss von einer mindestens fünf-

jährigen praktischen Erfahrung im Sozialversicherungsrecht

abhängig macht, so hat sie das ihr zustehende Ermessen

nicht überschritten. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass

die in Frage stehende Praxis nicht rechtsgleich und damit

willkürlich angewendet würde. Etwas anderes wird auch vom

Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Schliesslich kann

in der vorinstanzlichen Ablehnung des Begehrens um unent-

geltliche Verbeiständung keine Verletzung der Handels- und

Gewerbefreiheit erblickt werden, weil die gerügte Ein-

schränkung auf einer gleichmässigen und den besondern Um-

ständen Rechnung tragenden Praxis beruht, welche sich mit

dem vorgegebenen Gesetzeszweck vereinbaren lässt (BGE 111

Ia 32 Erw. 4).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des

Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Gastrosuisse,

Aarau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und

F.________ zugestellt.

Luzern, 3. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132

OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössi-

sche Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die ange-

fochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Inte-

resse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtspre-

chung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von

Art. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Inte-

resse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person

an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann (BGE

124 V 397 Erw. 2b, 123 V 115 Erw. 5a, 315 Erw. 3a, je mit

Hinweisen).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. November 1999

hat das kantonale Gericht über den Entschädigungsanspruch

des von der Beschwerdeführerin als Rechtsvertreter beige-

zogenen lic. iur. K.________ unter dem Titel der unent-

geltlichen Verbeiständung entschieden. Der Rechtsvertreter

ist hievon berührt und hat im Sinne von Art. 103 lit. a OG

und der dazugehörigen Rechtsprechung (vgl. BGE 110 V 363

Erw. 2 mit Hinweisen) ein schutzwürdiges Interesse an der

Änderung des vorinstanzlichen Entscheids. Auf die (recht-

zeitige) Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzu-

treten.

b) Da es beim angefochtenen Beschluss vom 2. November

1999 nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver-

sicherungsleistungen, sondern um eine ausschliesslich pro-

zessuale Frage geht, hat das Eidgenössische Versicherungs-

gericht lediglich zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter

Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche

Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder

unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen fest-

gestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104

lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

E. 2 a) Nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (sinngemäss

anwendbar in der Invalidenversicherung gemäss Art. 69 IVG)

ist das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet

(Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ist dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung zu be-

willigen (Satz 2). Ob und unter welchen Voraussetzungen im

kantonalen Beschwerdeverfahren im AHV/IV-Bereich ein An-

spruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt

sich nach Bundesrecht (BGE 110 V 362 Erw. 1b).

Keine bundesrechtlichen Bestimmungen bestehen zur Fra-

ge, wer als unentgeltlicher Rechtsbeistand im kantonalen

Beschwerdeverfahren bestellt werden kann. Es besteht ins-

besondere kein bundesrechtlicher Grundsatz, wonach die un-

entgeltliche Verbeiständung auf zugelassene Rechtsanwälte

beschränkt ist. Dies im Gegensatz zum letztinstanzlichen

Verfahren, wo die Verbeiständung nach Art. 152 Abs. 2 OG

Rechtsanwälten vorbehalten bleibt (nicht publizierte Erw. 4

des Urteils BGE 122 II 154 ff.; Poudret, Commentaire de

l'OJ, Bd. V S. 126, N 7 zu Art. 152).

b) § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungs-

gericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 (GSVGer;

GS 212.81) bestimmt, dass einer Partei auf Gesuch hin eine

unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, wenn sie

nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr

die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aus-

sichtslos erscheint. Hinsichtlich des Kreises der als un-

entgeltliche Rechtsvertreter zugelassenen Personen enthält

das Gesetz keine Bestimmungen. Nach Zünd (Kommentar zum

Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich, Diss. Zürich 1999, S. 113) sah der Antrag des Re-

gierungsrates ursprünglich vor, dass "ein durch Ausbildung

und Praxis ausgewiesener" unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen sei. In der kantonsrätlichen Kommission wurde

dieser Passus gestrichen in der Meinung, dass eine solche

Formulierung zu Auslegungsschwierigkeiten führe und die

Frage dem Ermessen des Gerichts zu überlassen sei (Proto-

koll der vorberatenden Kommission zur Vorlage 3193, S. 40

f.). Anlässlich der ersten Lesung im Kantonsrat wies der

Kommissionspräsident darauf hin, dass ausdrücklich kein

Anwaltsmonopol ins Gesetz aufgenommen werden solle, weil im

Sozialversicherungsrecht oft auch Ärzte oder andere Per-

sonen die Interessen der Versicherten vertreten. Aus den

Materialien geht demnach hervor, dass der kantonale Gesetz-

geber die unentgeltliche Verbeiständung in Sozialversiche-

rungsstreitigkeiten nicht auf Rechtsanwälte beschränken und

die Zulassungsregelung dem Sozialversicherungsgericht über-

lassen wollte. Dieses lässt üblicherweise nur Anwälte mit

schweizerisch anerkanntem Fähigkeitsausweis zu; andere Per-

sonen (insbesondere Juristen) können beim Sozialversiche-

rungsgericht eine Zulassung als unentgeltliche Rechtsver-

treter beantragen; sie haben sich über eine mehrjährige

Praxis im Sozialversicherungsrecht auszuweisen (Zünd,

a.a.O., S. 113).

E. 3 a) Im vorliegenden Fall hat das Sozialversiche-

rungsgericht das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung

mit der Begründung abgewiesen, dass lic. iur. K.________

weder über einen schweizerisch anerkannten Fähigkeits-

ausweis als Rechtsanwalt noch über eine mindestens fünf-

jährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Sozial-

versicherungsrechts verfüge, wie sie praxisgemäss für die

Zulassung von Nichtanwälten vorausgesetzt werde. Der Be-

schwerdeführer behauptet nicht, diese Voraussetzung zu

erfüllen. Er macht jedoch geltend, mit dem Erfordernis

einer fünfjährigen praktischen Tätigkeit im Bereich der

Sozialversicherung habe die Vorinstanz ihr Ermessen über-

schritten. Nach den Materialien solle es auch Personen, die

über keine juristische Ausbildung oder Erfahrung im Sozial-

versicherungsrecht verfügten, möglich sein, die Vertretung

zu übernehmen. Wenn der Gesetzgeber auf ein Anwaltsmonopol

verzichte, dürfe die Gerichtspraxis an die Vertreter nicht

hohe fachliche Anforderungen stellen, die insbesondere

wegen der verlangten Länge des sozialversicherungsrecht-

lichen Praktikums einem anwaltlichen Fähigkeitsausweis sehr

nahe kämen. Mit dem vorinstanzlichen Entscheid werde der

Beschwerdeführer zudem in der Handels- und Gewerbefreiheit

eingeschränkt, wofür es an einer gesetzlichen Grundlage

fehle.

b) Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht

gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass dem Recht-

suchenden von Bundesrechts wegen keine freie Wahl des un-

entgeltlichen Rechtsbeistandes zusteht (BGE 125 I 164

Erw. 3b, 114 Ia 104 Erw. 3). Die Kantone können die unent-

geltliche Verbeiständung auf die Vertretung durch Rechts-

anwälte oder Personen beschränken, die sich über genügende

Kenntnisse ausweisen (BGE 125 I 161 ff., 99 V 120 ff.). Es

verstösst daher nicht gegen Bundesrecht, wenn das zürche-

rische Recht die Zulassung von Nichtanwälten zur unent-

geltlichen Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen

Beschwerdeverfahren von einer mehrjährigen praktischen Tä-

tigkeit auf diesem Gebiet abhängig macht, ist dieses Erfor-

dernis doch geeignet, eine sachkundige Vertretung sicherzu-

stellen (vgl. BGE 99 V 124 Erw. 3c). Davon, dass damit eine

Verbeiständung durch Nichtanwälte praktisch ausgeschlossen

werde, kann nicht die Rede sein. Die kantonale Praxis ist

vielmehr gerade darauf gerichtet, eine Verbeiständung durch

Sozialversicherungsjuristen ohne Anwaltspatent und nicht-

juristische Sozialversicherungsfachleute zuzulassen. Als

unbegründet erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

auch, soweit sie sich gegen die Dauer der verlangten so-

zialversicherungsrechtlichen Tätigkeit richtet. Wenn die

Vorinstanz die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

durch Nichtanwälte praxisgemäss von einer mindestens fünf-

jährigen praktischen Erfahrung im Sozialversicherungsrecht

abhängig macht, so hat sie das ihr zustehende Ermessen

nicht überschritten. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass

die in Frage stehende Praxis nicht rechtsgleich und damit

willkürlich angewendet würde. Etwas anderes wird auch vom

Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Schliesslich kann

in der vorinstanzlichen Ablehnung des Begehrens um unent-

geltliche Verbeiständung keine Verletzung der Handels- und

Gewerbefreiheit erblickt werden, weil die gerügte Ein-

schränkung auf einer gleichmässigen und den besondern Um-

ständen Rechnung tragenden Praxis beruht, welche sich mit

dem vorgegebenen Gesetzeszweck vereinbaren lässt (BGE 111

Ia 32 Erw. 4).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des

Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Gastrosuisse,

Aarau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und

F.________ zugestellt.

Luzern, 3. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

I 664/99 Vr

I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Rüedi

und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber

Condrau

Urteil vom 3. April 2000

in Sachen

lic. iur. K.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhaus-

strasse 19, Winterthur, Beschwerdegegner,

betreffend F.________, 1946, vertreten durch lic. iur.

K.________

A.- Mit Verfügung vom 6. April 1999 sprach die IV-

Stelle des Kantons Zürich der 1946 geborenen F.________ ab

1. Dezember 1997 eine halbe Invalidenrente zu.

B.- Die Versicherte beschwerte sich gegen diese Ver-

fügung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen Rente. In der

Folge liess sie sich durch lic. iur. K.________, Praxis für

Sozialversicherungsrecht, Zürich, vertreten, welcher die

unentgeltliche Verbeiständung der Versicherten beantragte.

Das kantonale Gericht wies das prozessuale Begehren mit der

Begründung ab, dass lic. iur. K.________ nicht Rechtsanwalt

sei und die für Nichtanwälte nach der Praxis des Sozialver-

sicherungsgerichts geltenden Voraussetzungen (fünfjährige

praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Sozialversiche-

rungsrechts) nicht erfülle (Beschluss vom 2. November

1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt lic.

iur. K.________, das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich sei zu verpflichten, sein Gesuch, ihn als unent-

geltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, gutzuheissen.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ver-

zichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132

OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössi-

sche Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die ange-

fochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Inte-

resse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtspre-

chung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von

Art. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Inte-

resse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person

an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann (BGE

124 V 397 Erw. 2b, 123 V 115 Erw. 5a, 315 Erw. 3a, je mit

Hinweisen).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. November 1999

hat das kantonale Gericht über den Entschädigungsanspruch

des von der Beschwerdeführerin als Rechtsvertreter beige-

zogenen lic. iur. K.________ unter dem Titel der unent-

geltlichen Verbeiständung entschieden. Der Rechtsvertreter

ist hievon berührt und hat im Sinne von Art. 103 lit. a OG

und der dazugehörigen Rechtsprechung (vgl. BGE 110 V 363

Erw. 2 mit Hinweisen) ein schutzwürdiges Interesse an der

Änderung des vorinstanzlichen Entscheids. Auf die (recht-

zeitige) Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzu-

treten.

b) Da es beim angefochtenen Beschluss vom 2. November

1999 nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver-

sicherungsleistungen, sondern um eine ausschliesslich pro-

zessuale Frage geht, hat das Eidgenössische Versicherungs-

gericht lediglich zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter

Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche

Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder

unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen fest-

gestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104

lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.- a) Nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (sinngemäss

anwendbar in der Invalidenversicherung gemäss Art. 69 IVG)

ist das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet

(Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ist dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung zu be-

willigen (Satz 2). Ob und unter welchen Voraussetzungen im

kantonalen Beschwerdeverfahren im AHV/IV-Bereich ein An-

spruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt

sich nach Bundesrecht (BGE 110 V 362 Erw. 1b).

Keine bundesrechtlichen Bestimmungen bestehen zur Fra-

ge, wer als unentgeltlicher Rechtsbeistand im kantonalen

Beschwerdeverfahren bestellt werden kann. Es besteht ins-

besondere kein bundesrechtlicher Grundsatz, wonach die un-

entgeltliche Verbeiständung auf zugelassene Rechtsanwälte

beschränkt ist. Dies im Gegensatz zum letztinstanzlichen

Verfahren, wo die Verbeiständung nach Art. 152 Abs. 2 OG

Rechtsanwälten vorbehalten bleibt (nicht publizierte Erw. 4

des Urteils BGE 122 II 154 ff.; Poudret, Commentaire de

l'OJ, Bd. V S. 126, N 7 zu Art. 152).

b) § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungs-

gericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 (GSVGer;

GS 212.81) bestimmt, dass einer Partei auf Gesuch hin eine

unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, wenn sie

nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr

die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aus-

sichtslos erscheint. Hinsichtlich des Kreises der als un-

entgeltliche Rechtsvertreter zugelassenen Personen enthält

das Gesetz keine Bestimmungen. Nach Zünd (Kommentar zum

Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich, Diss. Zürich 1999, S. 113) sah der Antrag des Re-

gierungsrates ursprünglich vor, dass "ein durch Ausbildung

und Praxis ausgewiesener" unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen sei. In der kantonsrätlichen Kommission wurde

dieser Passus gestrichen in der Meinung, dass eine solche

Formulierung zu Auslegungsschwierigkeiten führe und die

Frage dem Ermessen des Gerichts zu überlassen sei (Proto-

koll der vorberatenden Kommission zur Vorlage 3193, S. 40

f.). Anlässlich der ersten Lesung im Kantonsrat wies der

Kommissionspräsident darauf hin, dass ausdrücklich kein

Anwaltsmonopol ins Gesetz aufgenommen werden solle, weil im

Sozialversicherungsrecht oft auch Ärzte oder andere Per-

sonen die Interessen der Versicherten vertreten. Aus den

Materialien geht demnach hervor, dass der kantonale Gesetz-

geber die unentgeltliche Verbeiständung in Sozialversiche-

rungsstreitigkeiten nicht auf Rechtsanwälte beschränken und

die Zulassungsregelung dem Sozialversicherungsgericht über-

lassen wollte. Dieses lässt üblicherweise nur Anwälte mit

schweizerisch anerkanntem Fähigkeitsausweis zu; andere Per-

sonen (insbesondere Juristen) können beim Sozialversiche-

rungsgericht eine Zulassung als unentgeltliche Rechtsver-

treter beantragen; sie haben sich über eine mehrjährige

Praxis im Sozialversicherungsrecht auszuweisen (Zünd,

a.a.O., S. 113).

3.- a) Im vorliegenden Fall hat das Sozialversiche-

rungsgericht das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung

mit der Begründung abgewiesen, dass lic. iur. K.________

weder über einen schweizerisch anerkannten Fähigkeits-

ausweis als Rechtsanwalt noch über eine mindestens fünf-

jährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Sozial-

versicherungsrechts verfüge, wie sie praxisgemäss für die

Zulassung von Nichtanwälten vorausgesetzt werde. Der Be-

schwerdeführer behauptet nicht, diese Voraussetzung zu

erfüllen. Er macht jedoch geltend, mit dem Erfordernis

einer fünfjährigen praktischen Tätigkeit im Bereich der

Sozialversicherung habe die Vorinstanz ihr Ermessen über-

schritten. Nach den Materialien solle es auch Personen, die

über keine juristische Ausbildung oder Erfahrung im Sozial-

versicherungsrecht verfügten, möglich sein, die Vertretung

zu übernehmen. Wenn der Gesetzgeber auf ein Anwaltsmonopol

verzichte, dürfe die Gerichtspraxis an die Vertreter nicht

hohe fachliche Anforderungen stellen, die insbesondere

wegen der verlangten Länge des sozialversicherungsrecht-

lichen Praktikums einem anwaltlichen Fähigkeitsausweis sehr

nahe kämen. Mit dem vorinstanzlichen Entscheid werde der

Beschwerdeführer zudem in der Handels- und Gewerbefreiheit

eingeschränkt, wofür es an einer gesetzlichen Grundlage

fehle.

b) Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht

gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass dem Recht-

suchenden von Bundesrechts wegen keine freie Wahl des un-

entgeltlichen Rechtsbeistandes zusteht (BGE 125 I 164

Erw. 3b, 114 Ia 104 Erw. 3). Die Kantone können die unent-

geltliche Verbeiständung auf die Vertretung durch Rechts-

anwälte oder Personen beschränken, die sich über genügende

Kenntnisse ausweisen (BGE 125 I 161 ff., 99 V 120 ff.). Es

verstösst daher nicht gegen Bundesrecht, wenn das zürche-

rische Recht die Zulassung von Nichtanwälten zur unent-

geltlichen Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen

Beschwerdeverfahren von einer mehrjährigen praktischen Tä-

tigkeit auf diesem Gebiet abhängig macht, ist dieses Erfor-

dernis doch geeignet, eine sachkundige Vertretung sicherzu-

stellen (vgl. BGE 99 V 124 Erw. 3c). Davon, dass damit eine

Verbeiständung durch Nichtanwälte praktisch ausgeschlossen

werde, kann nicht die Rede sein. Die kantonale Praxis ist

vielmehr gerade darauf gerichtet, eine Verbeiständung durch

Sozialversicherungsjuristen ohne Anwaltspatent und nicht-

juristische Sozialversicherungsfachleute zuzulassen. Als

unbegründet erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

auch, soweit sie sich gegen die Dauer der verlangten so-

zialversicherungsrechtlichen Tätigkeit richtet. Wenn die

Vorinstanz die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

durch Nichtanwälte praxisgemäss von einer mindestens fünf-

jährigen praktischen Erfahrung im Sozialversicherungsrecht

abhängig macht, so hat sie das ihr zustehende Ermessen

nicht überschritten. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass

die in Frage stehende Praxis nicht rechtsgleich und damit

willkürlich angewendet würde. Etwas anderes wird auch vom

Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Schliesslich kann

in der vorinstanzlichen Ablehnung des Begehrens um unent-

geltliche Verbeiständung keine Verletzung der Handels- und

Gewerbefreiheit erblickt werden, weil die gerügte Ein-

schränkung auf einer gleichmässigen und den besondern Um-

ständen Rechnung tragenden Praxis beruht, welche sich mit

dem vorgegebenen Gesetzeszweck vereinbaren lässt (BGE 111

Ia 32 Erw. 4).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des

Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Gastrosuisse,

Aarau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und

F.________ zugestellt.

Luzern, 3. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: