opencaselaw.ch

I_5/2000

des vorliegenden Verfahrens bildet.

Bundesgericht · 2001-01-15 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Die 1969 geborene L.________ war bei der

Z.________ AG in der Lingerie tätig, als sie sich am

24. Dezember 1994 bei einem Unfall einen Bruch des linken

Unterschenkels zuzog, welcher mehrere Operationen erforder-

lich machte. Der Unfallversicherer, die Nationalversiche-

rung, erbrachte Taggeldleistungen und übernahm die Hei-

lungskosten. Seit dem Unfall ist L.________ - abgesehen von

einem einwöchigen Arbeitsversuch im Umfange von 30 % im

Januar 1996 - nicht mehr erwerbstätig; auf den 29. Februar

1996 erfolgte die Kündigung durch die C.________ AG.

Am 5. Januar 1996 meldete sich L.________ bei der

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle

des Kantons Zürich zog die Akten des Unfallversicherers

bei, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse

ab und prüfte die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten.

Mit Verfügungen vom 27. Oktober 1997 sprach sie der Ver-

sicherten, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, für

die Zeit vom 1. Dezember 1995 bis 31. März 1997 eine ganze

(Invaliditätsgrad: 100 %) und mit Wirkung ab 1. April 1997

eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 45 %) zu, jeweils

nebst entsprechender Kinderrente. Im Weitern nahm sie die

Abrechnung der nachzuzahlenden Leistungen vor, wobei sie

dem Unfallversicherer auf Grund einer Verrechnungserklärung

desselben einen Teil zuwies.

B.- L.________ liess hiegegen Beschwerde erheben mit

dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine halbe Invalidenrente

(samt Kinderrente) zuzusprechen, es sei dem Unfallversiche-

rer lediglich der Betrag von Fr. 3347.60 gutzuschreiben, es

sei ihm der Beweis abzuverlangen, dass er Leistungen in der

Höhe von Fr. 79'944.80 erbracht habe, wobei die IV-Stelle

noch keine Rücküberweisung anordnen dürfe, und es seien

schliesslich die Berechnungen der Ausgleichskasse einer

Überprüfung zu unterziehen. Gestützt auf ein von ihr im

Verlaufe des Verfahrens eingereichtes Gutachten der Klinik

X.________ vom 19. Mai 1999, zu welchem die Parteien

Stellung nehmen konnten, beantragte die IV-Stelle am

13. Juli 1999 die teilweise Gutheissung der Beschwerde, da

eine halbe Invalidenrente ab 1. April 1997 ausgewiesen sei.

L.________ liess nun sinngemäss die Zusprechung einer

ganzen Rente ab 1. April 1997 beantragen. In teilweiser

Gutheissung der Beschwerde hob das Sozialversicherungsge-

richt des Kantons Zürich die angefochtene Verfügung auf und

stellte fest, dass L.________ ab 1. April 1997 Anspruch auf

eine halbe Rente der Invalidenversicherung (samt entspre-

chender Kinderrente) habe. Im Übrigen wies es die Beschwer-

de ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 22. November

1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________

sinngemäss eine erneute ärztliche Untersuchung und gestützt

darauf gegebenenfalls eine Erhöhung der Rente beantragen.

Im Weitern sei die IV-Stelle zu verpflichten, "dem Revi-

sionsbegehren vom 18. September 1998 zu entsprechen" und

ihr "anhand des Berichtes des Dr. med. D.________ vom

25. Mai 1998 bis 19. Mai 1999 [...] eine volle Rente zuzu-

sprechen".

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für

Sozialversicherung nicht vernehmen.

D.- Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat

L.________ einen Bericht des Dr. med. D.________, Spezial-

arzt FMH für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom

30. März 2000 einreichen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden

Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenan-

spruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des

Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der

Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie über

die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befris-

teten Rente (BGE 109 V 126 Erw. 4a, wonach Art. 41 IVG und

Art. 88a Abs. 1 IVV analog anwendbar sind) zutreffend dar-

gelegt. Darauf kann verwiesen werden.

E. 2 Streitig und zu prüfen ist der Umfang des Renten-

anspruches für die Zeit ab 1. April 1997.

a) Nach sorgfältiger Würdigung der umfangreichen medi-

zinischen Unterlagen (Berichte des Dr. med. M.________,

Spezialarzt FMH für Neurologie, des Dr. med. C.________,

Spezialarzt FMH für Chirurgie, des Dr. med. D.________,

Spezialarzt FMH für Orthopädie und orthopädische Chirurgie,

und des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Orthopädie

und orthopädische Chirurgie, Gutachten der Klinik

X.________ vom 19. Mai 1999) gelangte die Vorinstanz zum

Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand der seit dem

Unfall zu 100 % arbeitsunfähig gewesenen Beschwerdeführerin

gegen Ende 1996, als die Wundheilung nach der vierten

Operation weitgehend abgeschlossen war, so sehr gebessert

hatte, dass ihr per Anfang 1997 - trotz der Gehbehinderung

mit Schonhinken auf Grund eingeschränkter Beweglichkeit des

Sprunggelenkes und der Zehen - die Aufnahme einer vorwie-

gend sitzenden Tätigkeit im Umfange von 40 % zumutbar gewe-

sen sei. Nach der allgemeinen Methode des Einkommensver-

gleiches ermittelte das Gericht einen Invaliditätsgrad von

63 % (Valideneinkommen: Fr. 45'263.-; Invalideneinkommen:

Fr. 16'624.-) und sprach der Versicherten mit Wirkung ab

1. April 1997 (Art. 88a Abs. 1 IVV) eine halbe Rente zu.

b) Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertrete-

nen Auffassung, wonach auf Grund der stark divergierenden

Auffassungen des Dr. med. D.________ (Bericht vom 26. Juli

1999) und der Klinik X.________ (Gutachten vom 19. Mai

1999) eine erneute fachärztliche Untersuchung erforderlich

sei, kann nicht gefolgt werden. Unter den Ärzten ist Dr.

med. D.________ der einzige, nach dessen Einschätzung die

Versicherte an einer massiven Versteifung des linken Fusses

mit erheblichen Spätfolgen eines massiven Sudecks leide und

überhaupt nicht mehr in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit

aufzunehmen (Bericht vom 26. Juli 1999). Demgegenüber hiel-

ten die Gutachter der Klinik X.________ ausdrücklich fest,

dass weder szintigraphisch noch klinisch ein Verdacht auf

Morbus Sudeck bestehe (Gutachten vom 19. Mai 1999), wovon

offensichtlich auch die übrigen Ärzte ausgehen, in deren

Berichten diese Krankheit - abgesehen von der Stellungnahme

des Spitals Y.________ vom 31. März 1995, wo der (später

nicht bestätigte) Verdacht auf eine beginnende Sudeck-

dystrophie geäussert wird - überhaupt nicht erwähnt wird.

Mit Ausnahme des Dr. med. D.________ gehen sämtliche Ärzte

im massgebenden Zeitpunkt von einer eingeschränkten Beweg-

lichkeit des Sprunggelenkes und der Zehen und einer um

40-60 % reduzierten Arbeitsfähigkeit aus. Dass die Vorin-

stanz auf diese übereinstimmenden und überzeugend begründe-

ten Einschätzungen abgestellt hat, ist nicht zu beanstan-

den. Auf die Einholung zusätzlicher ärztlicher Auskünfte

ist zu verzichten, da der rechtserhebliche medizinische

Sachverhalt umfassend abgeklärt ist und von weiteren Be-

weismassnahmen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden

können (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hin-

weis).

c) An diesem Ergebnis vermag der von der Beschwerde-

führerin im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte Be-

richt des Dr. med. D.________ vom 30. März 2000 mit einer

Beurteilung ihres Gesundheitszustandes anhand aktueller

Röntgenbilder und Beilagen medizinischer Literatur nichts

zu ändern, weil er nichts beiträgt zur Feststellung des

Sachverhaltes, wie er sich bis zum Verfügungserlass ver-

wirklicht hat, welcher Zeitpunkt rechtsprechungsgemäss die

Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE

121 V 366 Erw. 1b). Unter diesen Umständen kann offen

bleiben, ob dieses neue Beweismittel überhaupt berücksich-

tigt werden kann, nachdem es nach Ablauf der Beschwerde-

frist, und ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel ange-

ordnet wurde, aufgelegt worden ist (BGE 109 Ib 249 Erw. 3c;

ferner nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom

10. Oktober 1997, 2A.616/1996).

E. 2a Nach sorgfältiger Würdigung der umfangreichen medi-

zinischen Unterlagen (Berichte des Dr. med. M.________,

Spezialarzt FMH für Neurologie, des Dr. med. C.________,

Spezialarzt FMH für Chirurgie, des Dr. med. D.________,

Spezialarzt FMH für Orthopädie und orthopädische Chirurgie,

und des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Orthopädie

und orthopädische Chirurgie, Gutachten der Klinik

X.________ vom 19. Mai 1999) gelangte die Vorinstanz zum

Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand der seit dem

Unfall zu 100 % arbeitsunfähig gewesenen Beschwerdeführerin

gegen Ende 1996, als die Wundheilung nach der vierten

Operation weitgehend abgeschlossen war, so sehr gebessert

hatte, dass ihr per Anfang 1997 - trotz der Gehbehinderung

mit Schonhinken auf Grund eingeschränkter Beweglichkeit des

Sprunggelenkes und der Zehen - die Aufnahme einer vorwie-

gend sitzenden Tätigkeit im Umfange von 40 % zumutbar gewe-

sen sei. Nach der allgemeinen Methode des Einkommensver-

gleiches ermittelte das Gericht einen Invaliditätsgrad von

63 % (Valideneinkommen: Fr. 45'263.-; Invalideneinkommen:

Fr. 16'624.-) und sprach der Versicherten mit Wirkung ab

1. April 1997 (Art. 88a Abs. 1 IVV) eine halbe Rente zu.

E. 2b Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertrete-

nen Auffassung, wonach auf Grund der stark divergierenden

Auffassungen des Dr. med. D.________ (Bericht vom 26. Juli

1999) und der Klinik X.________ (Gutachten vom 19. Mai

1999) eine erneute fachärztliche Untersuchung erforderlich

sei, kann nicht gefolgt werden. Unter den Ärzten ist Dr.

med. D.________ der einzige, nach dessen Einschätzung die

Versicherte an einer massiven Versteifung des linken Fusses

mit erheblichen Spätfolgen eines massiven Sudecks leide und

überhaupt nicht mehr in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit

aufzunehmen (Bericht vom 26. Juli 1999). Demgegenüber hiel-

ten die Gutachter der Klinik X.________ ausdrücklich fest,

dass weder szintigraphisch noch klinisch ein Verdacht auf

Morbus Sudeck bestehe (Gutachten vom 19. Mai 1999), wovon

offensichtlich auch die übrigen Ärzte ausgehen, in deren

Berichten diese Krankheit - abgesehen von der Stellungnahme

des Spitals Y.________ vom 31. März 1995, wo der (später

nicht bestätigte) Verdacht auf eine beginnende Sudeck-

dystrophie geäussert wird - überhaupt nicht erwähnt wird.

Mit Ausnahme des Dr. med. D.________ gehen sämtliche Ärzte

im massgebenden Zeitpunkt von einer eingeschränkten Beweg-

lichkeit des Sprunggelenkes und der Zehen und einer um

40-60 % reduzierten Arbeitsfähigkeit aus. Dass die Vorin-

stanz auf diese übereinstimmenden und überzeugend begründe-

ten Einschätzungen abgestellt hat, ist nicht zu beanstan-

den. Auf die Einholung zusätzlicher ärztlicher Auskünfte

ist zu verzichten, da der rechtserhebliche medizinische

Sachverhalt umfassend abgeklärt ist und von weiteren Be-

weismassnahmen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden

können (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hin-

weis).

E. 2c An diesem Ergebnis vermag der von der Beschwerde-

führerin im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte Be-

richt des Dr. med. D.________ vom 30. März 2000 mit einer

Beurteilung ihres Gesundheitszustandes anhand aktueller

Röntgenbilder und Beilagen medizinischer Literatur nichts

zu ändern, weil er nichts beiträgt zur Feststellung des

Sachverhaltes, wie er sich bis zum Verfügungserlass ver-

wirklicht hat, welcher Zeitpunkt rechtsprechungsgemäss die

Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE

121 V 366 Erw. 1b). Unter diesen Umständen kann offen

bleiben, ob dieses neue Beweismittel überhaupt berücksich-

tigt werden kann, nachdem es nach Ablauf der Beschwerde-

frist, und ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel ange-

ordnet wurde, aufgelegt worden ist (BGE 109 Ib 249 Erw. 3c;

ferner nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom

10. Oktober 1997, 2A.616/1996).

E. 3 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die IV-

Stelle sei anzuhalten, dem Revisionsbegehren vom 18. Sep-

tember 1998 zu entsprechen und ihr für die Zeit vom 25. Mai

1998 bis 19. Mai 1999 eine ganze Rente zuzusprechen, kann

auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten

werden, weil diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildet.

E. 4 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht-

lich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a

OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-

weit darauf einzutreten ist.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für

Sozialversicherung und der National-Versicherung,

Basel, zugestellt.

Luzern, 15. Januar 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 0]

I 5/00 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiberin Keel

Urteil vom 15. Januar 2001

in Sachen

L.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch

S.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Die 1969 geborene L.________ war bei der

Z.________ AG in der Lingerie tätig, als sie sich am

24. Dezember 1994 bei einem Unfall einen Bruch des linken

Unterschenkels zuzog, welcher mehrere Operationen erforder-

lich machte. Der Unfallversicherer, die Nationalversiche-

rung, erbrachte Taggeldleistungen und übernahm die Hei-

lungskosten. Seit dem Unfall ist L.________ - abgesehen von

einem einwöchigen Arbeitsversuch im Umfange von 30 % im

Januar 1996 - nicht mehr erwerbstätig; auf den 29. Februar

1996 erfolgte die Kündigung durch die C.________ AG.

Am 5. Januar 1996 meldete sich L.________ bei der

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle

des Kantons Zürich zog die Akten des Unfallversicherers

bei, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse

ab und prüfte die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten.

Mit Verfügungen vom 27. Oktober 1997 sprach sie der Ver-

sicherten, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, für

die Zeit vom 1. Dezember 1995 bis 31. März 1997 eine ganze

(Invaliditätsgrad: 100 %) und mit Wirkung ab 1. April 1997

eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 45 %) zu, jeweils

nebst entsprechender Kinderrente. Im Weitern nahm sie die

Abrechnung der nachzuzahlenden Leistungen vor, wobei sie

dem Unfallversicherer auf Grund einer Verrechnungserklärung

desselben einen Teil zuwies.

B.- L.________ liess hiegegen Beschwerde erheben mit

dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine halbe Invalidenrente

(samt Kinderrente) zuzusprechen, es sei dem Unfallversiche-

rer lediglich der Betrag von Fr. 3347.60 gutzuschreiben, es

sei ihm der Beweis abzuverlangen, dass er Leistungen in der

Höhe von Fr. 79'944.80 erbracht habe, wobei die IV-Stelle

noch keine Rücküberweisung anordnen dürfe, und es seien

schliesslich die Berechnungen der Ausgleichskasse einer

Überprüfung zu unterziehen. Gestützt auf ein von ihr im

Verlaufe des Verfahrens eingereichtes Gutachten der Klinik

X.________ vom 19. Mai 1999, zu welchem die Parteien

Stellung nehmen konnten, beantragte die IV-Stelle am

13. Juli 1999 die teilweise Gutheissung der Beschwerde, da

eine halbe Invalidenrente ab 1. April 1997 ausgewiesen sei.

L.________ liess nun sinngemäss die Zusprechung einer

ganzen Rente ab 1. April 1997 beantragen. In teilweiser

Gutheissung der Beschwerde hob das Sozialversicherungsge-

richt des Kantons Zürich die angefochtene Verfügung auf und

stellte fest, dass L.________ ab 1. April 1997 Anspruch auf

eine halbe Rente der Invalidenversicherung (samt entspre-

chender Kinderrente) habe. Im Übrigen wies es die Beschwer-

de ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 22. November

1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________

sinngemäss eine erneute ärztliche Untersuchung und gestützt

darauf gegebenenfalls eine Erhöhung der Rente beantragen.

Im Weitern sei die IV-Stelle zu verpflichten, "dem Revi-

sionsbegehren vom 18. September 1998 zu entsprechen" und

ihr "anhand des Berichtes des Dr. med. D.________ vom

25. Mai 1998 bis 19. Mai 1999 [...] eine volle Rente zuzu-

sprechen".

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für

Sozialversicherung nicht vernehmen.

D.- Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat

L.________ einen Bericht des Dr. med. D.________, Spezial-

arzt FMH für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom

30. März 2000 einreichen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden

Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenan-

spruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des

Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der

Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie über

die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befris-

teten Rente (BGE 109 V 126 Erw. 4a, wonach Art. 41 IVG und

Art. 88a Abs. 1 IVV analog anwendbar sind) zutreffend dar-

gelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Streitig und zu prüfen ist der Umfang des Renten-

anspruches für die Zeit ab 1. April 1997.

a) Nach sorgfältiger Würdigung der umfangreichen medi-

zinischen Unterlagen (Berichte des Dr. med. M.________,

Spezialarzt FMH für Neurologie, des Dr. med. C.________,

Spezialarzt FMH für Chirurgie, des Dr. med. D.________,

Spezialarzt FMH für Orthopädie und orthopädische Chirurgie,

und des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Orthopädie

und orthopädische Chirurgie, Gutachten der Klinik

X.________ vom 19. Mai 1999) gelangte die Vorinstanz zum

Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand der seit dem

Unfall zu 100 % arbeitsunfähig gewesenen Beschwerdeführerin

gegen Ende 1996, als die Wundheilung nach der vierten

Operation weitgehend abgeschlossen war, so sehr gebessert

hatte, dass ihr per Anfang 1997 - trotz der Gehbehinderung

mit Schonhinken auf Grund eingeschränkter Beweglichkeit des

Sprunggelenkes und der Zehen - die Aufnahme einer vorwie-

gend sitzenden Tätigkeit im Umfange von 40 % zumutbar gewe-

sen sei. Nach der allgemeinen Methode des Einkommensver-

gleiches ermittelte das Gericht einen Invaliditätsgrad von

63 % (Valideneinkommen: Fr. 45'263.-; Invalideneinkommen:

Fr. 16'624.-) und sprach der Versicherten mit Wirkung ab

1. April 1997 (Art. 88a Abs. 1 IVV) eine halbe Rente zu.

b) Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertrete-

nen Auffassung, wonach auf Grund der stark divergierenden

Auffassungen des Dr. med. D.________ (Bericht vom 26. Juli

1999) und der Klinik X.________ (Gutachten vom 19. Mai

1999) eine erneute fachärztliche Untersuchung erforderlich

sei, kann nicht gefolgt werden. Unter den Ärzten ist Dr.

med. D.________ der einzige, nach dessen Einschätzung die

Versicherte an einer massiven Versteifung des linken Fusses

mit erheblichen Spätfolgen eines massiven Sudecks leide und

überhaupt nicht mehr in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit

aufzunehmen (Bericht vom 26. Juli 1999). Demgegenüber hiel-

ten die Gutachter der Klinik X.________ ausdrücklich fest,

dass weder szintigraphisch noch klinisch ein Verdacht auf

Morbus Sudeck bestehe (Gutachten vom 19. Mai 1999), wovon

offensichtlich auch die übrigen Ärzte ausgehen, in deren

Berichten diese Krankheit - abgesehen von der Stellungnahme

des Spitals Y.________ vom 31. März 1995, wo der (später

nicht bestätigte) Verdacht auf eine beginnende Sudeck-

dystrophie geäussert wird - überhaupt nicht erwähnt wird.

Mit Ausnahme des Dr. med. D.________ gehen sämtliche Ärzte

im massgebenden Zeitpunkt von einer eingeschränkten Beweg-

lichkeit des Sprunggelenkes und der Zehen und einer um

40-60 % reduzierten Arbeitsfähigkeit aus. Dass die Vorin-

stanz auf diese übereinstimmenden und überzeugend begründe-

ten Einschätzungen abgestellt hat, ist nicht zu beanstan-

den. Auf die Einholung zusätzlicher ärztlicher Auskünfte

ist zu verzichten, da der rechtserhebliche medizinische

Sachverhalt umfassend abgeklärt ist und von weiteren Be-

weismassnahmen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden

können (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hin-

weis).

c) An diesem Ergebnis vermag der von der Beschwerde-

führerin im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte Be-

richt des Dr. med. D.________ vom 30. März 2000 mit einer

Beurteilung ihres Gesundheitszustandes anhand aktueller

Röntgenbilder und Beilagen medizinischer Literatur nichts

zu ändern, weil er nichts beiträgt zur Feststellung des

Sachverhaltes, wie er sich bis zum Verfügungserlass ver-

wirklicht hat, welcher Zeitpunkt rechtsprechungsgemäss die

Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE

121 V 366 Erw. 1b). Unter diesen Umständen kann offen

bleiben, ob dieses neue Beweismittel überhaupt berücksich-

tigt werden kann, nachdem es nach Ablauf der Beschwerde-

frist, und ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel ange-

ordnet wurde, aufgelegt worden ist (BGE 109 Ib 249 Erw. 3c;

ferner nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom

10. Oktober 1997, 2A.616/1996).

3.- Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die IV-

Stelle sei anzuhalten, dem Revisionsbegehren vom 18. Sep-

tember 1998 zu entsprechen und ihr für die Zeit vom 25. Mai

1998 bis 19. Mai 1999 eine ganze Rente zuzusprechen, kann

auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten

werden, weil diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildet.

4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht-

lich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a

OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-

weit darauf einzutreten ist.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für

Sozialversicherung und der National-Versicherung,

Basel, zugestellt.

Luzern, 15. Januar 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: