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I 554/99

Bundesgericht · 2000-03-27 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Der 1948 geborene R.________ meldete sich am

15. Juni 1995 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärun-

gen in medizinischer und beruflicher Hinsicht verneinte die

IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. Juli

1996 einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial-

versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

11. August 1999 ab.

C.- R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Ent-

scheid sei aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklä-

rung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle sei zur

Erstattung der Kosten der vom Rechtsvertreter veranlassten

Begutachtung bei Dr. med. H.________ (Expertise vom 31. Ja-

nuar 1997) zu verpflichten. Weiter wird um Gewährung der

unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial-

versicherung (BSV) nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Ent-

scheid die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und

Grundsätze über den Begriff der Invalidität (

Art. 4 Abs. 1

IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenan-

spruchs (

Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG

), die Bemessung des

Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der

Einkommensvergleichsmethode (

Art. 28 Abs. 2 IVG

) und zur

richterlichen Beweiswürdigung von Arztberichten (BGE 122 V

160 Erw. 1c; siehe auch

BGE 125 V 352

ff. Erw. 3) zutref-

fend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Zunächst ist umstritten, ob nebst den ausgewiese-

nen Rückenbeschwerden auch ein psychischer Gesundheitsscha-

den mit Krankheitswert die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-

führers beeinträchtigt. In Würdigung der medizinischen Ak-

ten, insbesondere des im Administrativverfahren eingeholten

Gutachtens des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für

Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheuma-

erkrankungen, vom 6. Mai 1996, sowie unter Berücksichtigung

der vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren ins Recht

gelegten Privatexpertise des Dr. med. H.________, Psychiat-

rie und Psychotherapie FMH, vom 31. Januar 1997, hat dies

die Vorinstanz verneint, was aufgrund folgender Überlegun-

gen nicht zu überzeugen vermag.

a) In den Akten sind verschiedene ärztliche Aussagen

vorhanden, welche das Vorliegen einer psychischen Störung

beim Beschwerdeführer bejahen. So findet sich in der Kran-

kengeschichte der Rehabilitationsklinik F.________ am

16. Februar 1995 der Vermerk, es habe bereits bei Eintritt

eine allgemeine regressive und auch depressive Stimmungsla-

ge bestanden, weswegen eine antidepressive Medikation mit

Aurorix vorgenommen wurde. Im Bericht der Orthopädischen

Universitätsklinik X.________ vom 3. September 1996 wurde

unter anderem eine psychische Depression und Überlagerung

diagnostiziert. Dr. med. M.________ hingegen beantwortete

die ihm von der IV-Stelle unterbreitete Frage nach dem Be-

stehen einer Krankheit des psychiatrischen Formelkreises

mit "eher nein", während Dr. med. H.________ die Diagnosen

"Episode einer Major Depression" und "Schmerzstörung in

Verbindung mit sowohl psychischen Faktoren wie einem medi-

zinischen Krankheitsfaktor" stellt.

Zu Recht hat zwar das kantonale Gericht dem Gutachten

des Dr. med. M.________ vollen Beweiswert (vgl. dazu BGE

125 V 352 ff. Erw. 3 mit Hinweisen) zuerkannt. Hingegen

erfüllt dieser Experte mangels Spezialausbildung in Psy-

chiatrie die Voraussetzungen, die Frage nach dem Bestehen

eines psychischen Leidens mit Krankheitswert rechtsgenüg-

lich zu beantworten, nicht. Es kann aber auch nicht auf das

Privatgutachten des Dr. med. H.________ abgestellt werden.

Dies weil es einerseits aus den von der Vorinstanz genann-

ten Gründen nicht zu überzeugen vermag. Dann aber auch,

weil es die Bejahung eines psychischen Leidens mit Krank-

heitswert beim Beschwerdeführer wegen des Vorhandenseins

von Umständen bejaht, die bei der grossen Mehrheit der in

der Schweiz lebenden Fremdarbeiter mit gleichen oder ver-

gleichbaren somatischen Beschwerden als gegeben angesehen

werden müssten. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der So-

zialversicherungsrichter nach ständiger Rechtsprechung die

Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel

nach dem Sachverhalt beurteilt, der bis zur Zeit des Ver-

fügungserlasses eingetreten ist (

BGE 121 V 366

Erw. 1b mit

Hinweisen). Dr. med. H.________ weist ausdrücklich darauf

hin, dass seine Beurteilung den heutigen Zustand (Datum der

Untersuchung) betreffe, diese damit keine Rückschlüsse auf

denjenigen zur Zeit des Erlasses der Verfügung zulässt.

b) Angesichts der dargelegten Umstände lässt sich

nicht schlüssig beurteilen, ob der Beschwerdeführer nebst

den somatischen Beschwerden auch an einem invalidisierenden

psychischen Gesundheitsschaden leidet. Zur Beantwortung

dieser Frage drängt sich eine fachärztliche Begutachtung

geradezu auf. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurück-

zuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen veranlasst

und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfügt.

3.- Nachdem das Ausmass der dem Beschwerdeführer ver-

bliebenen Arbeitsfähigkeit noch nicht feststeht, erübrigt

es sich, zu seinen Einwendungen in der Verwaltungsgerichts-

beschwerde zur Bemessung des Invaliditätsgrades Stellung zu

nehmen.

4.- In Bezug auf die Abweisung des Begehrens um Vergü-

tung der Kosten des Privatgutachtens von Dr. med.

H.________ ist der angefochtene Entscheid sodann nicht zu

beanstanden, war doch dieses zur Feststellung, dass die

medizinische Sachlage abklärungsbedürftig ist, nicht erfor-

derlich (vgl.

BGE 115 V 62

).

5.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs-

leistungen geht, sind gemäss

Art. 134 OG

keine Gerichtskos-

ten zu erheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat

die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei-

entschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung

mit

Art. 135 OG

). Insoweit ist dessen Gesuch um unentgelt-

liche Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerde-

führer unterliegt (Erw. 4), kann seinem Begehren um Bewil-

ligung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht entsprochen

werden, da die Beschwerde hinsichtlich des Begehrens um

Vergütung der Kosten des Privatgutachtens als aussichtslos

zu bezeichnen ist (

BGE 125 II 275

Erw. 4b mit Hinweis).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungs-

gerichts des Kantons Zürich vom 11. August 1999 und

die Verfügung vom 10. Juli 1996 aufgehoben, und es

wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich

zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen

verfahre und über den Leistungsanspruch neu verfüge.

Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbei-

ständung wird abgewiesen.

IV.Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerde-

führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-

sicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be-

zahlen.

V.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird

über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kanto-

nale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztin-

stanzlichen Prozesses zu befinden haben.

VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversi-

cherung zugestellt.

Luzern, 27. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 15 Juni 1995 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärun-

gen in medizinischer und beruflicher Hinsicht verneinte die

IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. Juli

1996 einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial-

versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

11. August 1999 ab.

C.- R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Ent-

scheid sei aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklä-

rung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle sei zur

Erstattung der Kosten der vom Rechtsvertreter veranlassten

Begutachtung bei Dr. med. H.________ (Expertise vom 31. Ja-

nuar 1997) zu verpflichten. Weiter wird um Gewährung der

unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial-

versicherung (BSV) nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Ent-

scheid die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und

Grundsätze über den Begriff der Invalidität (

Art. 4 Abs. 1

IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenan-

spruchs (

Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG

), die Bemessung des

Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der

Einkommensvergleichsmethode (

Art. 28 Abs. 2 IVG

) und zur

richterlichen Beweiswürdigung von Arztberichten (BGE 122 V

160 Erw. 1c; siehe auch

BGE 125 V 352

ff. Erw. 3) zutref-

fend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Zunächst ist umstritten, ob nebst den ausgewiese-

nen Rückenbeschwerden auch ein psychischer Gesundheitsscha-

den mit Krankheitswert die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-

führers beeinträchtigt. In Würdigung der medizinischen Ak-

ten, insbesondere des im Administrativverfahren eingeholten

Gutachtens des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für

Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheuma-

erkrankungen, vom 6. Mai 1996, sowie unter Berücksichtigung

der vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren ins Recht

gelegten Privatexpertise des Dr. med. H.________, Psychiat-

rie und Psychotherapie FMH, vom 31. Januar 1997, hat dies

die Vorinstanz verneint, was aufgrund folgender Überlegun-

gen nicht zu überzeugen vermag.

a) In den Akten sind verschiedene ärztliche Aussagen

vorhanden, welche das Vorliegen einer psychischen Störung

beim Beschwerdeführer bejahen. So findet sich in der Kran-

kengeschichte der Rehabilitationsklinik F.________ am

E. 16 Februar 1995 der Vermerk, es habe bereits bei Eintritt

eine allgemeine regressive und auch depressive Stimmungsla-

ge bestanden, weswegen eine antidepressive Medikation mit

Aurorix vorgenommen wurde. Im Bericht der Orthopädischen

Universitätsklinik X.________ vom 3. September 1996 wurde

unter anderem eine psychische Depression und Überlagerung

diagnostiziert. Dr. med. M.________ hingegen beantwortete

die ihm von der IV-Stelle unterbreitete Frage nach dem Be-

stehen einer Krankheit des psychiatrischen Formelkreises

mit "eher nein", während Dr. med. H.________ die Diagnosen

"Episode einer Major Depression" und "Schmerzstörung in

Verbindung mit sowohl psychischen Faktoren wie einem medi-

zinischen Krankheitsfaktor" stellt.

Zu Recht hat zwar das kantonale Gericht dem Gutachten

des Dr. med. M.________ vollen Beweiswert (vgl. dazu BGE

125 V 352 ff. Erw. 3 mit Hinweisen) zuerkannt. Hingegen

erfüllt dieser Experte mangels Spezialausbildung in Psy-

chiatrie die Voraussetzungen, die Frage nach dem Bestehen

eines psychischen Leidens mit Krankheitswert rechtsgenüg-

lich zu beantworten, nicht. Es kann aber auch nicht auf das

Privatgutachten des Dr. med. H.________ abgestellt werden.

Dies weil es einerseits aus den von der Vorinstanz genann-

ten Gründen nicht zu überzeugen vermag. Dann aber auch,

weil es die Bejahung eines psychischen Leidens mit Krank-

heitswert beim Beschwerdeführer wegen des Vorhandenseins

von Umständen bejaht, die bei der grossen Mehrheit der in

der Schweiz lebenden Fremdarbeiter mit gleichen oder ver-

gleichbaren somatischen Beschwerden als gegeben angesehen

werden müssten. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der So-

zialversicherungsrichter nach ständiger Rechtsprechung die

Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel

nach dem Sachverhalt beurteilt, der bis zur Zeit des Ver-

fügungserlasses eingetreten ist (

BGE 121 V 366

Erw. 1b mit

Hinweisen). Dr. med. H.________ weist ausdrücklich darauf

hin, dass seine Beurteilung den heutigen Zustand (Datum der

Untersuchung) betreffe, diese damit keine Rückschlüsse auf

denjenigen zur Zeit des Erlasses der Verfügung zulässt.

b) Angesichts der dargelegten Umstände lässt sich

nicht schlüssig beurteilen, ob der Beschwerdeführer nebst

den somatischen Beschwerden auch an einem invalidisierenden

psychischen Gesundheitsschaden leidet. Zur Beantwortung

dieser Frage drängt sich eine fachärztliche Begutachtung

geradezu auf. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurück-

zuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen veranlasst

und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfügt.

3.- Nachdem das Ausmass der dem Beschwerdeführer ver-

bliebenen Arbeitsfähigkeit noch nicht feststeht, erübrigt

es sich, zu seinen Einwendungen in der Verwaltungsgerichts-

beschwerde zur Bemessung des Invaliditätsgrades Stellung zu

nehmen.

4.- In Bezug auf die Abweisung des Begehrens um Vergü-

tung der Kosten des Privatgutachtens von Dr. med.

H.________ ist der angefochtene Entscheid sodann nicht zu

beanstanden, war doch dieses zur Feststellung, dass die

medizinische Sachlage abklärungsbedürftig ist, nicht erfor-

derlich (vgl.

BGE 115 V 62

).

5.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs-

leistungen geht, sind gemäss

Art. 134 OG

keine Gerichtskos-

ten zu erheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat

die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei-

entschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung

mit

Art. 135 OG

). Insoweit ist dessen Gesuch um unentgelt-

liche Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerde-

führer unterliegt (Erw. 4), kann seinem Begehren um Bewil-

ligung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht entsprochen

werden, da die Beschwerde hinsichtlich des Begehrens um

Vergütung der Kosten des Privatgutachtens als aussichtslos

zu bezeichnen ist (

BGE 125 II 275

Erw. 4b mit Hinweis).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungs-

gerichts des Kantons Zürich vom 11. August 1999 und

die Verfügung vom 10. Juli 1996 aufgehoben, und es

wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich

zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen

verfahre und über den Leistungsanspruch neu verfüge.

Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbei-

ständung wird abgewiesen.

IV.Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerde-

führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-

sicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be-

zahlen.

V.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird

über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kanto-

nale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztin-

stanzlichen Prozesses zu befinden haben.

VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversi-

cherung zugestellt.

Luzern, 27. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 27.03.2000 I 554/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 27.03.2000 I 554/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 27.03.2000 I 554/99

[AZA] I 554/99 Ca III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Maillard Urteil vom 27. März 2000 in Sachen R.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts- anwalt Dr. K.________, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1948 geborene R.________ meldete sich am

15. Juni 1995 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärun- gen in medizinischer und beruflicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. Juli 1996 einen Anspruch auf eine Invalidenrente. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial- versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

11. August 1999 ab. C.- R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Ent- scheid sei aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklä- rung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle sei zur Erstattung der Kosten der vom Rechtsvertreter veranlassten Begutachtung bei Dr. med. H.________ (Expertise vom 31. Ja- nuar 1997) zu verpflichten. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial- versicherung (BSV) nicht vernehmen lässt. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Ent- scheid die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenan- spruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zur richterlichen Beweiswürdigung von Arztberichten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; siehe auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) zutref- fend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 2.- Zunächst ist umstritten, ob nebst den ausgewiese- nen Rückenbeschwerden auch ein psychischer Gesundheitsscha- den mit Krankheitswert die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers beeinträchtigt. In Würdigung der medizinischen Ak- ten, insbesondere des im Administrativverfahren eingeholten Gutachtens des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheuma- erkrankungen, vom 6. Mai 1996, sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren ins Recht gelegten Privatexpertise des Dr. med. H.________, Psychiat- rie und Psychotherapie FMH, vom 31. Januar 1997, hat dies die Vorinstanz verneint, was aufgrund folgender Überlegun- gen nicht zu überzeugen vermag.

a) In den Akten sind verschiedene ärztliche Aussagen vorhanden, welche das Vorliegen einer psychischen Störung beim Beschwerdeführer bejahen. So findet sich in der Kran- kengeschichte der Rehabilitationsklinik F.________ am

16. Februar 1995 der Vermerk, es habe bereits bei Eintritt eine allgemeine regressive und auch depressive Stimmungsla- ge bestanden, weswegen eine antidepressive Medikation mit Aurorix vorgenommen wurde. Im Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik X.________ vom 3. September 1996 wurde unter anderem eine psychische Depression und Überlagerung diagnostiziert. Dr. med. M.________ hingegen beantwortete die ihm von der IV-Stelle unterbreitete Frage nach dem Be- stehen einer Krankheit des psychiatrischen Formelkreises mit "eher nein", während Dr. med. H.________ die Diagnosen "Episode einer Major Depression" und "Schmerzstörung in Verbindung mit sowohl psychischen Faktoren wie einem medi- zinischen Krankheitsfaktor" stellt. Zu Recht hat zwar das kantonale Gericht dem Gutachten des Dr. med. M.________ vollen Beweiswert (vgl. dazu BGE 125 V 352 ff. Erw. 3 mit Hinweisen) zuerkannt. Hingegen erfüllt dieser Experte mangels Spezialausbildung in Psy- chiatrie die Voraussetzungen, die Frage nach dem Bestehen eines psychischen Leidens mit Krankheitswert rechtsgenüg- lich zu beantworten, nicht. Es kann aber auch nicht auf das Privatgutachten des Dr. med. H.________ abgestellt werden. Dies weil es einerseits aus den von der Vorinstanz genann- ten Gründen nicht zu überzeugen vermag. Dann aber auch, weil es die Bejahung eines psychischen Leidens mit Krank- heitswert beim Beschwerdeführer wegen des Vorhandenseins von Umständen bejaht, die bei der grossen Mehrheit der in der Schweiz lebenden Fremdarbeiter mit gleichen oder ver- gleichbaren somatischen Beschwerden als gegeben angesehen werden müssten. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der So- zialversicherungsrichter nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der bis zur Zeit des Ver- fügungserlasses eingetreten ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Dr. med. H.________ weist ausdrücklich darauf hin, dass seine Beurteilung den heutigen Zustand (Datum der Untersuchung) betreffe, diese damit keine Rückschlüsse auf denjenigen zur Zeit des Erlasses der Verfügung zulässt.

b) Angesichts der dargelegten Umstände lässt sich nicht schlüssig beurteilen, ob der Beschwerdeführer nebst den somatischen Beschwerden auch an einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden leidet. Zur Beantwortung dieser Frage drängt sich eine fachärztliche Begutachtung geradezu auf. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurück- zuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen veranlasst und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfügt. 3.- Nachdem das Ausmass der dem Beschwerdeführer ver- bliebenen Arbeitsfähigkeit noch nicht feststeht, erübrigt es sich, zu seinen Einwendungen in der Verwaltungsgerichts- beschwerde zur Bemessung des Invaliditätsgrades Stellung zu nehmen. 4.- In Bezug auf die Abweisung des Begehrens um Vergü- tung der Kosten des Privatgutachtens von Dr. med. H.________ ist der angefochtene Entscheid sodann nicht zu beanstanden, war doch dieses zur Feststellung, dass die medizinische Sachlage abklärungsbedürftig ist, nicht erfor- derlich (vgl. BGE 115 V 62). 5.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs- leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskos- ten zu erheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei- entschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). Insoweit ist dessen Gesuch um unentgelt- liche Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerde- führer unterliegt (Erw. 4), kann seinem Begehren um Bewil- ligung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht entsprochen werden, da die Beschwerde hinsichtlich des Begehrens um Vergütung der Kosten des Privatgutachtens als aussichtslos zu bezeichnen ist (BGE 125 II 275 Erw. 4b mit Hinweis). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungs- gerichts des Kantons Zürich vom 11. August 1999 und die Verfügung vom 10. Juli 1996 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbei- ständung wird abgewiesen. IV.Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerde- führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver- sicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be- zahlen. V.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kanto- nale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztin- stanzlichen Prozesses zu befinden haben. VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversi- cherung zugestellt. Luzern, 27. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: