Invalidenversicherung
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 28. August 1998 sprach die IV-
Stelle des Kantons Graubünden dem 1962 geborenen M.________
rückwirkend per 1. November 1997 eine ganze einfache Inva-
lidenrente nebst Kinderrente zu.
B.- Die hiergegen erhobene Beschwerde, mit welcher
M.________ beantragen liess, die Sache sei zur Neube-
rechnung der Invalidenrente an die IV-Stelle zurückzuweisen
und es sei ihm eine Zusatzrente für seine Ehefrau zu ge-
währen, lehnte das Verwaltungsgericht des Kantons Grau-
bünden ab (Entscheid vom 18. Juni 1999).
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen und das Rechtsbegehren stellen, es sei ihm eine
Zusatzrente für seine Ehefrau zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial-
versicherung nicht vernehmen lässt.
D.- Nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels
hat M.________ eine Kurzstellungnahme zur Vernehmlassung
der IV-Stelle einreichen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die vorliegend massgebenden
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG
im Rahmen der 10. AHV-Revision in Verbindung mit lit. c
Abs. 1-9, lit. f Abs. 2 und lit. g Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen der 10. AHV-Revision zur Änderung des AHVG)
Normen über den Anspruch auf eine Zusatzrente für den
Ehegatten (
Art. 34 Abs. 1 und 2 IVG
in Verbindung mit
Art. 30 IVV
, je in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fas-
sung) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.- a) Der Sozialversicherungsprozess ist vom Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz
gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre-
lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (
BGE 125 V 195
Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
b) Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Be-
schwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann
als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über-
zeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts,
4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht
etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich-
keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben viel-
mehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlich-
ste würdigen (
BGE 125 V 195
Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208
Erw. 6b mit Hinweis).
3.- Streitig ist, ob der Versicherte Anspruch auf eine
Zusatzrente für seine Ehefrau hat. Zu prüfen ist dabei ins-
besondere, ob er im Sinne von
Art. 34 Abs. 1 IVG
unmittel-
bar vor seiner Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit
ausübte.
4.- a) Der Beschwerdeführer ist bei der AHV-Aus-
gleichskasse des Kantons St. Gallen für das Jahr 1996 als
Nichterwerbstätiger erfasst. In der Verwaltungsgerichts-
beschwerde behauptet er demgegenüber, vor dem Unfallereig-
nis vom 20. November 1996 als Selbstständigerwerbender
sämtliche Transportaufträge im Unternehmen seiner Ehefrau
ausgeübt zu haben. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte er
vor, es sei vom Bestehen eines stillschweigenden Arbeits-
verhältnisses gemäss
Art. 320 OR
auszugehen. Überdies habe
ein Ehegatte, der im Gewerbe des anderen erheblich mehr
mitarbeite als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie
verlange, gemäss
Art. 165 ZGB
Anspruch auf angemessene
Entschädigung. Der Beschwerdeführer hat es allerdings
unterlassen, zuverlässige Unterlagen beizubringen oder
glaubhafte Angaben zu machen, woraus ersichtlich gewesen
wäre, dass und allenfalls in welchem Ausmass er im rele-
vanten Zeitraum Arbeiten für das Transportunternehmen aus-
geführt hatte. Somit steht nicht mit der erforderlichen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass er im Sinne von
Art. 34 Abs. 1 IVG
unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsun-
fähigkeit erwerbstätig gewesen ist. Die Möglichkeit einer
Gleichstellung mit erwerbstätigen Personen entfällt, weil
er im Jahr 1996 keine Leistungen im Sinne von
Art. 30 IVV
bezogen hat. Unter diesen Umständen verneinte die Vorin-
stanz den Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau des
Beschwerdeführers zu Recht.
b) Was der Versicherte dagegen vorbringt, vermag zu
keiner anderen Beurteilung zu führen. Nachdem nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden
kann, dass er unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähig-
keit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und auch im letzt-
instanzlichen Verfahren nichts zur beweismässigen Unter-
mauerung seiner Behauptungen vorgebracht wird, ist insbe-
sondere unerheblich, ob er sich als Selbstständig- oder
Unselbstständigerwerbender einstuft und ob er der Ansicht
ist, er habe einen ausserordentlichen Beitrag an den Unter-
halt der Familie im Sinne von
Art. 165 Abs. 1 ZGB
geleis-
tet. Schliesslich kann er aus dem von ihm gegen die SWICA
Gesundheitsorganisation vor dem Eidgenössischen Versiche-
rungsgericht eingeleiteten und mit Urteil vom 31. März 1999
abgeschlossenen Verfahren betreffend Taggeldleistungen der
Krankenversicherung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn
in Erw. 2 des genannten Urteils, auf welche er sich in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde stützt, wird lediglich
wiedergegeben, was er in jenem Prozess beanspruchte: " (...)
Taggeldleistungen für den Erwerbsausfall aus seiner selbst-
ständigen Erwerbstätigkeit, welche er seit dem 20. November
1996 nicht mehr ausüben kann". Damit wurde entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nichts darüber gesagt, ob
er unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit tatsäch-
lich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Dies musste
gar nicht abschliessend beurteilt werden, weil ein Erwerbs-
ausfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan
werden konnte und schon aus diesem Grund ein Anspruch auf
die in jenem Prozess geforderten Krankentaggeldleistungen
verneint werden musste.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-
gericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse
des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozial-
versicherung zugestellt.
Luzern, 4. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Vorinstanz hat die vorliegend massgebenden (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG im Rahmen der 10. AHV-Revision in Verbindung mit lit. c Abs. 1-9, lit. f Abs. 2 und lit. g Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen der 10. AHV-Revision zur Änderung des AHVG) Normen über den Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten (Art. 34 Abs. 1 und 2 IVG in Verbindung mit Art. 30 IVV, je in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fas- sung) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
E. 2 a) Der Sozialversicherungsprozess ist vom Unter- suchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre- lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
b) Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Be- schwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über- zeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts,
E. 4 a) Der Beschwerdeführer ist bei der AHV-Aus-
gleichskasse des Kantons St. Gallen für das Jahr 1996 als
Nichterwerbstätiger erfasst. In der Verwaltungsgerichts-
beschwerde behauptet er demgegenüber, vor dem Unfallereig-
nis vom 20. November 1996 als Selbstständigerwerbender
sämtliche Transportaufträge im Unternehmen seiner Ehefrau
ausgeübt zu haben. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte er
vor, es sei vom Bestehen eines stillschweigenden Arbeits-
verhältnisses gemäss
Art. 320 OR
auszugehen. Überdies habe
ein Ehegatte, der im Gewerbe des anderen erheblich mehr
mitarbeite als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie
verlange, gemäss
Art. 165 ZGB
Anspruch auf angemessene
Entschädigung. Der Beschwerdeführer hat es allerdings
unterlassen, zuverlässige Unterlagen beizubringen oder
glaubhafte Angaben zu machen, woraus ersichtlich gewesen
wäre, dass und allenfalls in welchem Ausmass er im rele-
vanten Zeitraum Arbeiten für das Transportunternehmen aus-
geführt hatte. Somit steht nicht mit der erforderlichen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass er im Sinne von
Art. 34 Abs. 1 IVG
unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsun-
fähigkeit erwerbstätig gewesen ist. Die Möglichkeit einer
Gleichstellung mit erwerbstätigen Personen entfällt, weil
er im Jahr 1996 keine Leistungen im Sinne von
Art. 30 IVV
bezogen hat. Unter diesen Umständen verneinte die Vorin-
stanz den Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau des
Beschwerdeführers zu Recht.
b) Was der Versicherte dagegen vorbringt, vermag zu
keiner anderen Beurteilung zu führen. Nachdem nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden
kann, dass er unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähig-
keit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und auch im letzt-
instanzlichen Verfahren nichts zur beweismässigen Unter-
mauerung seiner Behauptungen vorgebracht wird, ist insbe-
sondere unerheblich, ob er sich als Selbstständig- oder
Unselbstständigerwerbender einstuft und ob er der Ansicht
ist, er habe einen ausserordentlichen Beitrag an den Unter-
halt der Familie im Sinne von
Art. 165 Abs. 1 ZGB
geleis-
tet. Schliesslich kann er aus dem von ihm gegen die SWICA
Gesundheitsorganisation vor dem Eidgenössischen Versiche-
rungsgericht eingeleiteten und mit Urteil vom 31. März 1999
abgeschlossenen Verfahren betreffend Taggeldleistungen der
Krankenversicherung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn
in Erw. 2 des genannten Urteils, auf welche er sich in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde stützt, wird lediglich
wiedergegeben, was er in jenem Prozess beanspruchte: " (...)
Taggeldleistungen für den Erwerbsausfall aus seiner selbst-
ständigen Erwerbstätigkeit, welche er seit dem 20. November
1996 nicht mehr ausüben kann". Damit wurde entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nichts darüber gesagt, ob
er unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit tatsäch-
lich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Dies musste
gar nicht abschliessend beurteilt werden, weil ein Erwerbs-
ausfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan
werden konnte und schon aus diesem Grund ein Anspruch auf
die in jenem Prozess geforderten Krankentaggeldleistungen
verneint werden musste.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-
gericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse
des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozial-
versicherung zugestellt.
Luzern, 4. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 04.05.2000 I 522/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 04.05.2000 I 522/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 04.05.2000 I 522/99
Invalidenversicherung
[AZA] I 522/99 Vr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Berger Urteil vom 4. Mai 2000 in Sachen M.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch den Verband X.________, gegen IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, Chur, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur A.- Mit Verfügung vom 28. August 1998 sprach die IV- Stelle des Kantons Graubünden dem 1962 geborenen M.________ rückwirkend per 1. November 1997 eine ganze einfache Inva- lidenrente nebst Kinderrente zu. B.- Die hiergegen erhobene Beschwerde, mit welcher M.________ beantragen liess, die Sache sei zur Neube- rechnung der Invalidenrente an die IV-Stelle zurückzuweisen und es sei ihm eine Zusatzrente für seine Ehefrau zu ge- währen, lehnte das Verwaltungsgericht des Kantons Grau- bünden ab (Entscheid vom 18. Juni 1999). C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, es sei ihm eine Zusatzrente für seine Ehefrau zuzusprechen. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial- versicherung nicht vernehmen lässt. D.- Nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels hat M.________ eine Kurzstellungnahme zur Vernehmlassung der IV-Stelle einreichen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vorinstanz hat die vorliegend massgebenden (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG im Rahmen der 10. AHV-Revision in Verbindung mit lit. c Abs. 1-9, lit. f Abs. 2 und lit. g Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen der 10. AHV-Revision zur Änderung des AHVG) Normen über den Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten (Art. 34 Abs. 1 und 2 IVG in Verbindung mit Art. 30 IVV, je in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fas- sung) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 2.- a) Der Sozialversicherungsprozess ist vom Unter- suchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre- lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
b) Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Be- schwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über- zeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts,
4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich- keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor- derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben viel- mehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlich- ste würdigen (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis). 3.- Streitig ist, ob der Versicherte Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Ehefrau hat. Zu prüfen ist dabei ins- besondere, ob er im Sinne von Art. 34 Abs. 1 IVG unmittel- bar vor seiner Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübte. 4.- a) Der Beschwerdeführer ist bei der AHV-Aus- gleichskasse des Kantons St. Gallen für das Jahr 1996 als Nichterwerbstätiger erfasst. In der Verwaltungsgerichts- beschwerde behauptet er demgegenüber, vor dem Unfallereig- nis vom 20. November 1996 als Selbstständigerwerbender sämtliche Transportaufträge im Unternehmen seiner Ehefrau ausgeübt zu haben. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte er vor, es sei vom Bestehen eines stillschweigenden Arbeits- verhältnisses gemäss Art. 320 OR auszugehen. Überdies habe ein Ehegatte, der im Gewerbe des anderen erheblich mehr mitarbeite als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlange, gemäss Art. 165 ZGB Anspruch auf angemessene Entschädigung. Der Beschwerdeführer hat es allerdings unterlassen, zuverlässige Unterlagen beizubringen oder glaubhafte Angaben zu machen, woraus ersichtlich gewesen wäre, dass und allenfalls in welchem Ausmass er im rele- vanten Zeitraum Arbeiten für das Transportunternehmen aus- geführt hatte. Somit steht nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass er im Sinne von Art. 34 Abs. 1 IVG unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsun- fähigkeit erwerbstätig gewesen ist. Die Möglichkeit einer Gleichstellung mit erwerbstätigen Personen entfällt, weil er im Jahr 1996 keine Leistungen im Sinne von Art. 30 IVV bezogen hat. Unter diesen Umständen verneinte die Vorin- stanz den Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht.
b) Was der Versicherte dagegen vorbringt, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Nachdem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass er unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähig- keit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und auch im letzt- instanzlichen Verfahren nichts zur beweismässigen Unter- mauerung seiner Behauptungen vorgebracht wird, ist insbe- sondere unerheblich, ob er sich als Selbstständig- oder Unselbstständigerwerbender einstuft und ob er der Ansicht ist, er habe einen ausserordentlichen Beitrag an den Unter- halt der Familie im Sinne von Art. 165 Abs. 1 ZGB geleis- tet. Schliesslich kann er aus dem von ihm gegen die SWICA Gesundheitsorganisation vor dem Eidgenössischen Versiche- rungsgericht eingeleiteten und mit Urteil vom 31. März 1999 abgeschlossenen Verfahren betreffend Taggeldleistungen der Krankenversicherung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn in Erw. 2 des genannten Urteils, auf welche er sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde stützt, wird lediglich wiedergegeben, was er in jenem Prozess beanspruchte: " (...) Taggeldleistungen für den Erwerbsausfall aus seiner selbst- ständigen Erwerbstätigkeit, welche er seit dem 20. November 1996 nicht mehr ausüben kann". Damit wurde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts darüber gesagt, ob er unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit tatsäch- lich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Dies musste gar nicht abschliessend beurteilt werden, weil ein Erwerbs- ausfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden konnte und schon aus diesem Grund ein Anspruch auf die in jenem Prozess geforderten Krankentaggeldleistungen verneint werden musste. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozial- versicherung zugestellt. Luzern, 4. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: