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I 501/99

Bundesgericht · 2000-04-19 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 27. August 1993 sprach die Coop

AHV-Ausgleichskasse der 1966 geborenen C.________ eine vom

1. Februar 1992 bis 31. März 1993 befristete ganze Invali-

denrente zu. Am 8. März 1994 wies die Ausgleichskasse des

Kantons Zürich ein neues Rentengesuch ab. Die hiegegen er-

hobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es die Sache zur An-

ordnung eines medizinischen Gutachtens an die IV-Stelle zu-

rückwies (Entscheid vom 12. März 1996). Nach Vorliegen des

Gutachtens der MEDAS am Kantonsspital S.________ sprach die

IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten mit Verfügung

vom 21. Oktober 1997 rückwirkend ab 1. Januar 1995 eine

halbe Invalidenrente zu.

B.- Die gegen die Verfügung vom 21. Oktober 1997 er-

hobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Juli 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________

beantragen, es sei ihr ab 31. März 1993 eine ganze Invali-

denrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu wei-

teren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die IV-Stelle verweist auf die Ausführungen der Vor-

instanz und beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichts-

beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich

nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetz-

lichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang

des Rentenanspruchs (

Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG

) sowie

über die Eintretensvoraussetzungen und Prüfungsbefugnis bei

einer Neuanmeldung (vgl.

Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV

,

Art. 41

IVG;

BGE 117 V 198

Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Richtig

sind auch die Ausführungen über die Bedeutung ärztlicher

Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades

(

BGE 115 V 134

Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158

Erw. 1).

2.- a) Das kantonale Gericht hat in Würdigung der

medizinischen Akten ausführlich dargelegt, weshalb kein

Anlass besteht, vom Gutachten der MEDAS vom 22. Mai 1997,

welches auf allseitigen Untersuchungen - unter anderem fan-

den ein psychiatrisches und ein neurologisches Konsilium

statt - beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt,

in Kenntnis der Vorakten einschliesslich der von der Be-

schwerdeführerin erwähnten Berichte von Dr. med.

B.________, Dr. med. D.________ und Dr. med. L.________

abgegeben worden ist und in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge einleuchtet, abzuweichen. Weil nach Ansicht

der Gutachter beim Krankheitsbild der Beschwerdeführerin

deren Arbeitsunfähigkeit weitgehend durch die psychischen

Symptome bestimmt ist und demnach ein genauer Beginn der

Arbeitsunfähigkeit schwer festzulegen ist, kann nicht bean-

standet werden, dass die Vorinstanz eine Verschlechterung

der gesundheitlichen Situation und den Beginn der Arbeits-

unfähigkeit ab 1. Januar 1995 angenommen hat. Es besteht

kein Anlass, ergänzende medizinische Abklärungen anzuord-

nen.

b) In Anbetracht der physischen und psychischen Ver-

fassung der Beschwerdeführerin ist demnach von einer Ar-

beitsunfähigkeit von 60 % für körperlich leichte Arbeit

auszugehen.

3.- Abschliessend ist festzustellen, dass der Invali-

ditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten auf Grund eines

Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Die von Verwaltung

und Vorinstanz im Einkommensvergleich herangezogenen Werte

sind unbestritten und entsprechen der medizinisch festge-

stellten Arbeitsunfähigkeit, sodass der berechnete Invali-

ditätsgrad von 60 % nicht zu beanstanden ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Coop AHV-Aus-

gleichskasse, Basel, und dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung zugestellt.

Luzern, 19. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetz- lichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie über die Eintretensvoraussetzungen und Prüfungsbefugnis bei einer Neuanmeldung (vgl. Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV, Art. 41 IVG; BGE 117 V 198 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).

E. 2 a) Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Akten ausführlich dargelegt, weshalb kein Anlass besteht, vom Gutachten der MEDAS vom 22. Mai 1997, welches auf allseitigen Untersuchungen - unter anderem fan- den ein psychiatrisches und ein neurologisches Konsilium statt - beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten einschliesslich der von der Be- schwerdeführerin erwähnten Berichte von Dr. med. B.________, Dr. med. D.________ und Dr. med. L.________ abgegeben worden ist und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet, abzuweichen. Weil nach Ansicht der Gutachter beim Krankheitsbild der Beschwerdeführerin deren Arbeitsunfähigkeit weitgehend durch die psychischen Symptome bestimmt ist und demnach ein genauer Beginn der Arbeitsunfähigkeit schwer festzulegen ist, kann nicht bean- standet werden, dass die Vorinstanz eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und den Beginn der Arbeits- unfähigkeit ab 1. Januar 1995 angenommen hat. Es besteht kein Anlass, ergänzende medizinische Abklärungen anzuord- nen.

b) In Anbetracht der physischen und psychischen Ver- fassung der Beschwerdeführerin ist demnach von einer Ar- beitsunfähigkeit von 60 % für körperlich leichte Arbeit auszugehen.

E. 3 Abschliessend ist festzustellen, dass der Invali- ditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Die von Verwaltung und Vorinstanz im Einkommensvergleich herangezogenen Werte sind unbestritten und entsprechen der medizinisch festge- stellten Arbeitsunfähigkeit, sodass der berechnete Invali- ditätsgrad von 60 % nicht zu beanstanden ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, der Coop AHV-Aus- gleichskasse, Basel, und dem Bundesamt für Sozialver- sicherung zugestellt. Luzern, 19. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 19.04.2000 I 501/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 19.04.2000 I 501/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 19.04.2000 I 501/99

Invalidenversicherung

[AZA] I 501/99 Gi IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Condrau Urteil vom 19. April 2000 in Sachen C.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle X.________, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Mit Verfügung vom 27. August 1993 sprach die Coop AHV-Ausgleichskasse der 1966 geborenen C.________ eine vom

1. Februar 1992 bis 31. März 1993 befristete ganze Invali- denrente zu. Am 8. März 1994 wies die Ausgleichskasse des Kantons Zürich ein neues Rentengesuch ab. Die hiegegen er- hobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es die Sache zur An- ordnung eines medizinischen Gutachtens an die IV-Stelle zu- rückwies (Entscheid vom 12. März 1996). Nach Vorliegen des Gutachtens der MEDAS am Kantonsspital S.________ sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten mit Verfügung vom 21. Oktober 1997 rückwirkend ab 1. Januar 1995 eine halbe Invalidenrente zu. B.- Die gegen die Verfügung vom 21. Oktober 1997 er- hobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Juli 1999 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ beantragen, es sei ihr ab 31. März 1993 eine ganze Invali- denrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu wei- teren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle verweist auf die Ausführungen der Vor- instanz und beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetz- lichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie über die Eintretensvoraussetzungen und Prüfungsbefugnis bei einer Neuanmeldung (vgl. Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV, Art. 41 IVG; BGE 117 V 198 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). 2.- a) Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Akten ausführlich dargelegt, weshalb kein Anlass besteht, vom Gutachten der MEDAS vom 22. Mai 1997, welches auf allseitigen Untersuchungen - unter anderem fan- den ein psychiatrisches und ein neurologisches Konsilium statt - beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten einschliesslich der von der Be- schwerdeführerin erwähnten Berichte von Dr. med. B.________, Dr. med. D.________ und Dr. med. L.________ abgegeben worden ist und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet, abzuweichen. Weil nach Ansicht der Gutachter beim Krankheitsbild der Beschwerdeführerin deren Arbeitsunfähigkeit weitgehend durch die psychischen Symptome bestimmt ist und demnach ein genauer Beginn der Arbeitsunfähigkeit schwer festzulegen ist, kann nicht bean- standet werden, dass die Vorinstanz eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und den Beginn der Arbeits- unfähigkeit ab 1. Januar 1995 angenommen hat. Es besteht kein Anlass, ergänzende medizinische Abklärungen anzuord- nen.

b) In Anbetracht der physischen und psychischen Ver- fassung der Beschwerdeführerin ist demnach von einer Ar- beitsunfähigkeit von 60 % für körperlich leichte Arbeit auszugehen. 3.- Abschliessend ist festzustellen, dass der Invali- ditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Die von Verwaltung und Vorinstanz im Einkommensvergleich herangezogenen Werte sind unbestritten und entsprechen der medizinisch festge- stellten Arbeitsunfähigkeit, sodass der berechnete Invali- ditätsgrad von 60 % nicht zu beanstanden ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, der Coop AHV-Aus- gleichskasse, Basel, und dem Bundesamt für Sozialver- sicherung zugestellt. Luzern, 19. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: