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I 482/99

Bundesgericht · 2000-05-09 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Der 1958 geborene A.________ kam 1990 als Saison-

nier in die Schweiz und arbeitete ab dem 2. Juli 1990 als

Kranführer bei der Firma X________. Am 23. Mai 1991 erlitt

er bei einem Arbeitsunfall eine Patella-Mehrfragmentefrak-

tur links, welche operativ angegangen werden musste. Seit-

dem übt er keine Tätigkeit mehr aus. Am 15. Juni 1992 mel-

dete sich A.________ u.a. wegen der Knieverletzung links

und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum

Leistungsbezug an. Die Verwaltung holte nebst einer Aus-

kunft der ehemaligen Arbeitgeberin vom 24. August 1992

einen Arztbericht des Dr. R.________ vom 26. Februar 1993

ein und zog die Akten aus dem Verfahren mit der Schweize-

rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei, wobei aus

letzteren ersichtlich ist, dass der Versicherte im Verlaufe

des Jahres 1992 die Aufenthaltsbewilligung B (Jahresaufent-

halter) erhalten hat. Zudem veranlasste sie eine polydiszi-

plinäre Untersuchung bei der Medizinischen Abklärungsstelle

(MEDAS; Gutachten vom 15. Oktober 1993). Gestützt darauf

sprach die IV-Stelle Zug dem Versicherten mit Verfügung vom

11. April 1994 für die Zeit vom 1. Mai 1992 bis 31. Oktober

1993 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze

Invalidenrente und ab 1. November 1993 auf der Basis einer

Erwerbseinbusse von 55 % eine halbe Invalidenrente zu.

Am 24. Oktober 1996 leitete die IV-Stelle eine Über-

prüfung des Rentenanspruchs ein, in deren Folge der Haus-

arzt Dr. C.________ am 13. Dezember 1996 Bericht erstattete

und A.________ anfangs Dezember 1997 erneut bei der MEDAS

begutachtet wurde (Expertise vom 26. Januar 1998). Mit Ver-

fügung vom 8. Juni 1998 bestätigte die IV-Stelle bei einer

Erwerbseinbusse von 62 % die Ausrichtung einer halben Inva-

lidenrente.

B.- In Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwer-

de erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug dem Ver-

sicherten auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von

70 % eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 1998 zu (Ent-

scheid vom 11. Juni 1999).

C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

mit dem Begehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.

A.________ lässt beantragen, die Verwaltungsgericht-

sbeschwerde sei abzuweisen; eventuell sei die Sache zur

beruflichen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Das

kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung

lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Nach

Art. 28 Abs. 1 IVG

hat der Versicherte

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu

66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 %

oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 %

invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach

Art. 28 Abs. 1bis IVG

bereits bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts-

grad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit

bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen

könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (

Art. 28 Abs. 2

IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise

zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-

men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens-

differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit

die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau

ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein-

zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonne-

nen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs;

BGE 104 V 136

Erw. 2a

und b).

b) Ändert sich der Grad der Invalidität eines Renten-

bezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so

ist gemäss

Art. 41 IVG

die Rente für die Zukunft entspre-

chend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-

sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi-

tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob

eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch

Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ur-

sprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen

zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (

BGE 109 V 265

Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a, 105 V 30; siehe auch BGE 112 V

372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).

Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht

nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheits-

zustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die

erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V

275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch

BGE 112 V 372

Erw. 2b

und 390 Erw. 1b).

2.- a) Die gesundheitlichen Verhältnisse, wie sie im

Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 11. April

1994 bestanden haben, sind mit jenen zur Zeit der streiti-

gen Revisionsverfügung vom 8. Juni 1998 zu vergleichen.

b) Im Gutachten der MEDAS vom 15. Oktober 1993 wurden

- mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - in

der Hauptsache ein chronischer Schmerzzustand des linken

Knies und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Piri-

formissyndrom links (rheumatologisches Konsilium) sowie

eine posttraumatische Anpassungsstörung mit Fehlverarbei-

tung des Unfalltraumas (psychiatrisches Konsilium) diagnos-

tiziert. Gleichzeitig wurde die Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit als Kranführer auf 100 % und als

Bauarbeiter oder in jeder anderen körperlich leichten bis

mittelschweren, wechselbelastenden Beschäftigung auf 50 %

geschätzt. Das zweite MEDAS-Gutachten vom 26. Januar 1998

ergab neu - mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren

Arbeitsfähigkeit - eine Periarthropathia genus rechts late-

ral bei Status nach Entfernung eines Meniskusganglions

lateral und Teilmeniskektomie im Jahre 1995. Zudem waren

seit der MEDAS-Begutachtung im Jahre 1993 neu bewegungs-

abhängige Schulterschmerzen rechts aufgetreten, wobei es

sich klinisch um eine Periarthropathia humeroscapularis

rechts handelt. Im Übrigen hatte sich der Gesundheits-

zustand nicht erheblich verändert. Dementsprechend wurde

die Arbeitsunfähigkeit als Kranführer und Bauhandlanger auf

100 % und für eine körperlich leichte, wechselbelastende,

vermehrt sitzende Arbeit ohne wiederholte Tätigkeiten über

dem Kopfniveau auf 50 % beziffert.

Aus diesen Ausführungen erhellt, dass sich der Gesund-

heitszustand in der hier massgebenden Vergleichsperiode in

dem Sinne verändert hat, dass der Grad der Arbeitsunfähig-

keit wohl gleich geblieben ist. Dagegen ist in den funktio-

nellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens insofern eine

Änderung eingetreten, als dem Beschwerdegegner nurmehr eine

leichte, wechselbelastende, vermehrt sitzende Arbeit ohne

wiederholte Tätigkeiten über dem Kopfniveau zumutbar ist.

3.- Zu prüfen ist, ob in der für die Beurteilung des

vorliegenden Falles massgebenden Zeitspanne von April 1994

bis Juni 1998 auf Grund der zusätzlich attestierten Ein-

schränkungen in erwerblicher Hinsicht eine rentenrelevante

Änderung eingetreten ist.

a) Es ist unbestritten, dass das vom Versicherten ohne

Invalidität erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) im

Jahre 1992 Fr. 56'376.- betrug, dies bei 45 Wochenstunden.

Angepasst an die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (vgl.

Die Volkswirtschaft, 1996 Heft 12, Anhang S. 13, Tabelle B

4.4, und 1999 Heft 12, Anhang S. 28, Tabelle B10.2) ergibt

sich im Jahre 1998 ein Valideneinkommen von Fr. 60'727.55.

Das Umrechnen auf 40 Wochenstunden, wie es das kantonale

Gericht vorgenommen hat, geht nicht an. Denn als Validen-

einkommen ist grundsätzlich das gesamte Erwerbseinkommen zu

berücksichtigen (vgl. ZAK 1980 S. 592 Erw. 3a; RKUV 1989

Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c), was hier umso mehr Gültigkeit

hat, als die in der Firma X________ geleisteten 45

Wochenstunden die normale Arbeitszeit bilden.

b) aa) Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschä-

digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens

(Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerb-

lichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte

konkret steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität eine

Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders sta-

bile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist,

dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer

Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeits-

leistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint,

gilt grundsätzlich der von ihm tatsächlich erzielte Ver-

dienst als Invalidenlohn (

BGE 117 V 18

Eerw. 2c/aa; RKUV

1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 4a, je mit Hinweisen; nicht

publizierte Erw. 6b des in AHI 1998 S. 179 auszugsweise

veröffentlichten Urteils W. vom 31. Oktober 1997, I

207/97).

bb) Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein-

kommen gegeben, namentlich weil der Versicherte nach Ein-

tritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine

ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen

hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne bei-

gezogen werden (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458

Erw. 3b; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen

Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215).

Wie in

BGE 124 V 322

Erw. 3b/aa dargelegt, stellte das

Eidgenössische Versicherungsgericht zu diesem Zweck jeweils

auf die Oktoberlohnerhebung des Bundesamtes für Industrie,

Gewerbe und Arbeit (seit 1. Januar 1998: Bundesamt für

Wirtschaft und Arbeit, seit 1. Juli 1999: Staatssekretariat

für Wirtschaft) ab. Diese Publikation ist indessen letzt-

mals für 1993 herausgegeben und im Jahre 1994 von der vom

Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) abgelöst worden, welche im Zwei-

jahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Ein-

kommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene

Statistik der Lohnsätze, d.h. der standardisierten Brutto-

löhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so

genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der

Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück-

sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wo-

chenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist

als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit seit

1993 von wöchentlich 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft,

1999 Heft 12, Anhang S. 27, Tabelle B9.2).

Dazu kommt, dass die Tabellenlöhne Berufe mit unter-

schiedlichem Anforderungsniveau beinhalten, wobei der Lohn

mit steigendem Anforderungsniveau deutlich zunimmt: Das

erste - und oberste - Anforderungsniveau umfasst höchst

anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten. Das zweite bein-

haltet die Verrichtung selbstständiger und qualifizierter

Arbeiten. Beim dritten Anforderungsniveau sind Berufs- und

Fachkenntnisse vorausgesetzt und unter das vierte - und

niedrigste - Anforderungsniveau fallen einfache und repe-

titive Tätigkeiten (LSE 1994 S. 25 f.).

4.- Die Vorinstanz nahm vom Tabellenlohn (Fr. 4294.-

gemäss LSE 1996 S. 17, Anforderungsniveau 4, Männer) vorab

einen leidensbedingten Abzug von 25 % vor. Damit wollte sie

dem Umstand Rechnung tragen, dass der Beschwerdegegner

wegen seiner physischen Einschränkungen (vermehrt sitzend

zu verrichtende Arbeit, keine wiederholte Tätigkeit über

Kopfniveau) das durchschnittliche Lohnniveau nicht

erreiche. Zusätzlich gewährte sie unter dem Titel der

Teilzeitarbeit einen weiteren Abzug von 5 %, weil

Teilzeitbeschäftigte überproportional weniger verdienen

würden als Vollzeitangestellte. Weitere 10 % liess sie

schliesslich zum Abzug zu, da Jahresaufenthalter wie der

Versicherte unterdurchschnittlich entlöhnt würden.

Die IV-Stelle wendet sich gegen die Annahme eines im

Vergleich zum statistischen Tabellenlohn um mehr als einen

Viertel verminderten Invalideneinkommens und sieht keinen

Anlass für Abzüge aus Gründen des Beschäftigungsgrades

(Teilzeit) und der Aufenthaltskategorie (Jahresaufenthal-

ter).

5.- a) aa) Das Eidgenössische Versicherungsgericht

anerkannte zuerst, dass Versicherte, die in ihrer letzten

Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach

Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei-

ten nur beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das ent-

sprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsar-

beiter nicht erreichen, weshalb es den Tabellenlohn um 25 %

herabsetzte (nicht publizierte Erw. 4b des Urteils BGE 114

V 310).

bb) In der Folge stellte es fest, dass sich die gegen-

über Durchschnittswerten zu erwartende Reduktion des Lohn-

ansatzes bei gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten,

die - im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten - nicht

mehr voll leistungsfähig sind, unabhängig von der früher

ausgeübten Tätigkeit grundsätzlich gleich präsentiert

(nicht veröffentlichtes Urteil O. vom 27. März 1996,

I 38/96; vgl. statt vieler auch

BGE 124 V 323

Erw. 3b/bb;

AHI 1999 S. 180 Erw. 3b). Damit entwickelte sich der ur-

sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug zu

einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, welcher

sowohl bei Versicherten, die vollzeitig eine ihrem Leiden

angepasste Arbeit ausüben, als auch bei bloss teilzeitig

einsetzbaren Versicherten erfolgt (AHI 1999 S. 181 ERw. 3b;

RKUV 1999 Nr. U 343 S. 414 Erw. 4b/cc, je mit Hinweis auf

ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b). Gleichzeitig betonte das

Eidgenössische Versicherungsgericht, dass der Abzug von

25 % nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung komme.

Im Gegenteil sei anhand der gesamten Umstände des konkreten

Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das

hypothetische Einkommen als Invalider gekürzt werden müsse.

Dabei sei auch ein Abzug von weniger als 25 % denkbar (AHI

1999 S. 181 Erw. 3b, 1998 S. 177 Erw. 3a; RKUV 1999 Nr. U

343 S. 414 Erw. 4b/cc, 1998 Nr. U 304 S. 373 Erw. 3).

cc) Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rech-

nung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale

einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebs-

zugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben kön-

nen. Denn die in den LSE erstmals vorgenommene Quantifizie-

rung dieser Merkmale zeigt auf, dass die Höhe des Lohnes

auch durch sie mitbestimmt wird (

BGE 124 V 323

Erw. 3b/aa).

So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bei-

spielsweise in dem in AHI 1999 S. 237 veröffentlichten

Urteil Z. vom 28. Juli 1999, I 377/98, einen Abzug wegen

des fortgeschrittenen Alters des Versicherten - im Zeit-

punkt des Verfügungserlasses 53-jährig - verneint, da mit

zunehmendem Alter die Lohnzuwachskurve zwar flacher verlau-

fe, der Faktor Alter sich aber nicht lohnsenkend auswirke

(AHI 1999 S. 242 Erw. 4c). Dagegen hielt es im in AHI 1999

S. 177 publizierten Urteil N. vom 24. März 1999 (I 593/98)

fest, dass eine versicherte Person nach dem gesundheitlich

bedingten Verlust der bisherigen Stelle in einer angepass-

ten Tätigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn

erhalten könne, als dass der ihr offen stehende Arbeits-

markt lediglich derjenige für Personen sei, welche in einem

Betrieb neu anfangen (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b). Zugleich

wies es aber darauf hin, dass die Bedeutung der Dienstjahre

im privaten Sektor abnehme, je niedriger das

Anforderungsprofil sei (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b und 243

Erw. 4c). Ausserdem beachtete es, dass nicht immer

sämtliche Ausländer weniger Einkommen erzielen als der

Totalwert aller Schweizer und Ausländer; vielmehr können

sich je nach Aufenthaltskategorie und Anforderungsniveau

weit gehende Unterschiede ergeben, insbesondere bei

Inhabern einer Niederlassungsbewilligung der Kategorie C,

bei welchen der Durchschnittslohn für einfache und

repetitive Tätigkeiten darüber liegen kann (nicht

veröffentlichte Urteile B. vom 30. August 1999, I 193/99,

P. vom 30. März 1999, I 140/97, B. vom 19. März 1999,

U 214/98, und N. vom 6. Oktober 1998, I 39/98). Schliess-

lich wurde berücksichtigt, dass Teilzeitangestellte nicht

zwingend weniger als Vollzeittätige verdienen, zum Beispiel

in Beschäftigungsbereichen, in denen Teilzeitarbeit Nischen

auszufüllen vermag, die arbeitgeberseits stark nachgefragt

und dementsprechend entlöhnt werden (nicht veröffentlichte

Urteile S. vom 28. September 1999, I 18/99, und R. vom

5. Juli 1999, U 314/98).

b) aa) Die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht

herausgebildete Rechtsprechung, den mit Blick auf die Be-

hinderung gewährten Abzug nicht schematisch, sondern in

Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles

vorzunehmen, hat den Zweck, ausgehend von statistischen

Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im

Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch mög-

lichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-) Arbeitsfähigkeit

am besten entspricht. Dieser Gesichtspunkt verdient auch

hinsichtlich der übrigen in Betracht fallenden einkommens-

beeinflussenden Merkmale, des Lebensalters, der Anzahl

Dienstjahre, der Nationalität/Aufenthaltskategorie und des

Beschäftigungsgrades (vgl. Erw. 5a/cc), den Vorzug. Ein

Abzug soll auch diesbezüglich nicht automatisch, sondern

dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür be-

stehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer die-

ser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeits-

fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter-

durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann.

bb) Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur

Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge

vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechsel-

wirkungen ausgeblendet werden. So bestimmt sich beispiels-

weise der Anfangslohn in einer neuen Firma in der Regel

nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a.

auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen. Ganz

allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invali-

deneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienst-

jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäf-

tigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (vgl.

AHI 1999 S. 181 Erw. 3b und S. 243 Erw. 4c, 1998 S. 292

Erw. 3b; nicht veröffentlichtes Urteil T. vom 28. April

1999, I 446/98).

cc) Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn

unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden

Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen.

dd) In diesem Zusammenhang ist der Verwaltung und - im

Beschwerdefall - dem Richter das verfassungsrechtliche

Gebot der Begründungspflicht (

Art. 8 Abs. 1 BV

) in Erinne-

rung zu rufen. Nach der Rechtsprechung zu

Art. 4 Abs. 1 aBV

soll diese verhindern, dass sich die Behörde von unsachli-

chen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen,

die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies

ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittel-

instanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild

machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt.

Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich

mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen

Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf

die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-

ken (

BGE 124 V 181

Erw. 1a mit Hinweisen).

Bezüglich der hier interessierenden Thematik hat die

Verwaltung kurz zu begründen, warum sie einen Abzug vom

Tabellenlohn gewährt, insbesondere welche Merkmale sie bei

ihrer gesamthaften Schätzung berücksichtigt.

6.- Das kantonale Gericht hat einen Abzug von insge-

samt 40 % zugelassen. Wie ausgeführt, stellt der gesamthaft

vorzunehmende Abzug eine Schätzung dar. Bei deren Überprü-

fung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende

richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vor-

instanz setzt. Bei der Unangemessenheit (

Art. 132 lit. a

OG) geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid,

den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Ein-

klang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkre-

ten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders

hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversiche-

rungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an

die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich

somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine

abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen

lassen (

BGE 123 V 152

Erw. 2 mit Hinweisen).

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, übersteigt doch

der vom kantonalen Gericht gemachte Abzug von 40 % bereits

erheblich den maximal zulässigen Abzug von 25 %. Überdies

liegt er, wie noch zu zeigen sein wird, beträchtlich über

dem vom Gericht nachfolgend als angemessen bezeichneten

Abzug.

7.-a) Die Vorinstanz ist ohne nähere Begründung davon

ausgegangen, dass der Beschwerdegegner nach Eintritt des

Gesundheitsschadens nurmehr eine Tätigkeit mit Anforde-

rungsniveau 4 ausüben kann. Man kann sich fragen, ob ange-

sichts seiner schulischen und beruflichen Ausbildung (Mit-

telschule, Verkehrstechniker) und unter Berücksichtigung

der physischen Einschränkungen nicht eine Beschäftigung mit

Anforderungsniveau 3 angenommen werden könnte. Da es sich

jedoch um einen Grenzfall handelt, kann dem kantonalen

Gericht hierin gefolgt werden.

Gemäss Tabelle A 1 der LSE 1996 belief sich der Zent-

ralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben

(Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten

Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden)

im Jahre 1996 auf monatlich Fr. 4294.-. Auf der Basis von

41,9 Wochenstunden und in Berücksichtigung des Nominallohn-

indexes für Männer von 1996 bis 1998 (Die Volkswirtschaft,

1999 Heft 12, Anhang S. 28, Tabelle B10.3) ergibt sich im

Jahre 1998 ein Gehalt von monatlich Fr. 4550.10 oder

Fr. 54'601.20 für das ganze Jahr (Fr. 4550.10 x 12). Da der

Versicherte nur zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. Erw. 2b),

ist dieser Betrag hier zu halbieren, was Fr. 27'300.60 aus-

macht.

b) Nach dem Gesagten hängt die Frage, ob und in wel-

chem Ausmass der statistische Lohn von Fr. 27'300.60 zu

korrigieren ist, von den gesamten persönlichen und beruf-

lichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Der Be-

schwerdegegner kann gemäss MEDAS-Gutachten vom 26. Januar

1998 nur für leichte, wechselbelastende, vermehrt sitzend

zu verrichtende Arbeiten ohne wiederholte Tätigkeiten über

dem Kopfniveau eingesetzt werden, so dass er auf dem

Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne

physische Einschränkungen benachteiligt ist, was sich auf

das Lohnniveau auswirkt. Kaum ins Gewicht fällt hier das

streitige Merkmal des Beschäftigungsgrades, zumal

Teilzeitarbeit "hauptsächlich eine weibliche

Beschäftigungsform" bildet (LSE 1996 S. 14; vgl. auch 1994

S. 30) und somit vor allem die Verdienstmöglichkeiten von

Frauen durch eine Teilzeitarbeit reduziert werden. Dafür,

dass der Versicherte wegen seiner ausländischen

Nationalität und dem Status als Jahresaufenthalter auf dem

Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, sind keine

Anhaltspunkte ersichtlich, entsprach doch sein Einkommen

vor Eintritt der Invalidität durchaus branchenüblichen

Ansätzen, die auch für Schweizer Geltung hatten (vgl. RKUV

1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b; ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b). Im

vorliegenden Fall trägt eine Herabsetzung um insgesamt 15 %

diesen Tatsachen angemessen Rechnung.

c) Bei einem Abzug von 15 % resultiert ein Invaliden-

einkommen von Fr. 23'205.50 (Fr. 27'300.60 x 0,85) und - im

Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'727.55 (Erw.

3a) - demzufolge ein Invaliditätsgrad von rund 62 %. Damit

besteht nach wie vor Anspruch auf eine halbe Invali-

denrente.

8.- Auf den Eventualantrag des Beschwerdegegners, die

Sache sei zur beruflichen Abklärung an die IV-Stelle zu-

rückzuweisen, ist nicht einzutreten. Da er selber den vor-

instanzlichen Entscheid vom 11. Juni 1999 nicht mit Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde angefochten hat, kann er in der

Vernehmlassung keine selbständigen Begehren im Sinne eines

Antrages mehr stellen, die über den durch die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde der IV-Stelle bestimmten Streitgegen-

stand (

BGE 122 V 244

Erw. 2a, 117 V 295 Erw. 2a, 112 V 99

Erw. 1a, 110 V 51 Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122

V 36 Erw. 2a) hinausgehen, zumal die Voraussetzungen für

eine Verfahrensausdehnung (vgl.

BGE 122 V 36

Erw. 2a mit

Hinweisen) eindeutig nicht gegeben sind. Denn das verwal-

tungsgerichtliche Beschwerdeverfahren kennt - von hier

nicht bestehenden spezialgesetzlichen Ausnahmen abgesehen -

das Institut der Anschlussbeschwerde nicht (

BGE 124 V 155

Erw. 1 mit Hinweis).

9.- Das Verfahren ist kostenlos (

Art. 134 OG

). Die

seitens des Versicherten beantragte unentgeltliche Verbei-

ständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit

Art. 135 OG

), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die

Vertretung geboten war (

BGE 124 V 309

Erw. 6; AHI 1999

S. 85 Erw. 3). Es wird indessen ausdrücklich auf

Art. 152

Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei

der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie

später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug

vom 11. Juni 1999 aufgehoben.

II. Auf den Antrag des Beschwerdegegners betreffend beruf-

liche Abklärungen wird nicht eingetreten.

III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Rechtsanwalt H.________ für das Verfahren vor dem

Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichts-

kasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwert-

steuer) von Fr. 2000.- ausgerichtet.

V. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wird über eine

Neuverteilung der Parteikosten für das kantonale Ver-

fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Zug, der Ausgleichskasse des Schwei-

zerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 9. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 April 1994 für die Zeit vom 1. Mai 1992 bis 31. Oktober

1993 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze

Invalidenrente und ab 1. November 1993 auf der Basis einer

Erwerbseinbusse von 55 % eine halbe Invalidenrente zu.

Am 24. Oktober 1996 leitete die IV-Stelle eine Über-

prüfung des Rentenanspruchs ein, in deren Folge der Haus-

arzt Dr. C.________ am 13. Dezember 1996 Bericht erstattete

und A.________ anfangs Dezember 1997 erneut bei der MEDAS

begutachtet wurde (Expertise vom 26. Januar 1998). Mit Ver-

fügung vom 8. Juni 1998 bestätigte die IV-Stelle bei einer

Erwerbseinbusse von 62 % die Ausrichtung einer halben Inva-

lidenrente.

B.- In Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwer-

de erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug dem Ver-

sicherten auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von

70 % eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 1998 zu (Ent-

scheid vom 11. Juni 1999).

C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

mit dem Begehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.

A.________ lässt beantragen, die Verwaltungsgericht-

sbeschwerde sei abzuweisen; eventuell sei die Sache zur

beruflichen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Das

kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung

lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Nach

Art. 28 Abs. 1 IVG

hat der Versicherte

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu

66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 %

oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 %

invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach

Art. 28 Abs. 1bis IVG

bereits bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts-

grad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit

bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen

könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (

Art. 28 Abs. 2

IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise

zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-

men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens-

differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit

die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau

ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein-

zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonne-

nen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs;

BGE 104 V 136

Erw. 2a

und b).

b) Ändert sich der Grad der Invalidität eines Renten-

bezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so

ist gemäss

Art. 41 IVG

die Rente für die Zukunft entspre-

chend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-

sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi-

tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob

eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch

Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ur-

sprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen

zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (

BGE 109 V 265

Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a, 105 V 30; siehe auch BGE 112 V

372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).

Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht

nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheits-

zustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die

erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V

275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch

BGE 112 V 372

Erw. 2b

und 390 Erw. 1b).

2.- a) Die gesundheitlichen Verhältnisse, wie sie im

Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 11. April

1994 bestanden haben, sind mit jenen zur Zeit der streiti-

gen Revisionsverfügung vom 8. Juni 1998 zu vergleichen.

b) Im Gutachten der MEDAS vom 15. Oktober 1993 wurden

- mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - in

der Hauptsache ein chronischer Schmerzzustand des linken

Knies und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Piri-

formissyndrom links (rheumatologisches Konsilium) sowie

eine posttraumatische Anpassungsstörung mit Fehlverarbei-

tung des Unfalltraumas (psychiatrisches Konsilium) diagnos-

tiziert. Gleichzeitig wurde die Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit als Kranführer auf 100 % und als

Bauarbeiter oder in jeder anderen körperlich leichten bis

mittelschweren, wechselbelastenden Beschäftigung auf 50 %

geschätzt. Das zweite MEDAS-Gutachten vom 26. Januar 1998

ergab neu - mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren

Arbeitsfähigkeit - eine Periarthropathia genus rechts late-

ral bei Status nach Entfernung eines Meniskusganglions

lateral und Teilmeniskektomie im Jahre 1995. Zudem waren

seit der MEDAS-Begutachtung im Jahre 1993 neu bewegungs-

abhängige Schulterschmerzen rechts aufgetreten, wobei es

sich klinisch um eine Periarthropathia humeroscapularis

rechts handelt. Im Übrigen hatte sich der Gesundheits-

zustand nicht erheblich verändert. Dementsprechend wurde

die Arbeitsunfähigkeit als Kranführer und Bauhandlanger auf

100 % und für eine körperlich leichte, wechselbelastende,

vermehrt sitzende Arbeit ohne wiederholte Tätigkeiten über

dem Kopfniveau auf 50 % beziffert.

Aus diesen Ausführungen erhellt, dass sich der Gesund-

heitszustand in der hier massgebenden Vergleichsperiode in

dem Sinne verändert hat, dass der Grad der Arbeitsunfähig-

keit wohl gleich geblieben ist. Dagegen ist in den funktio-

nellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens insofern eine

Änderung eingetreten, als dem Beschwerdegegner nurmehr eine

leichte, wechselbelastende, vermehrt sitzende Arbeit ohne

wiederholte Tätigkeiten über dem Kopfniveau zumutbar ist.

3.- Zu prüfen ist, ob in der für die Beurteilung des

vorliegenden Falles massgebenden Zeitspanne von April 1994

bis Juni 1998 auf Grund der zusätzlich attestierten Ein-

schränkungen in erwerblicher Hinsicht eine rentenrelevante

Änderung eingetreten ist.

a) Es ist unbestritten, dass das vom Versicherten ohne

Invalidität erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) im

Jahre 1992 Fr. 56'376.- betrug, dies bei 45 Wochenstunden.

Angepasst an die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (vgl.

Die Volkswirtschaft, 1996 Heft 12, Anhang S. 13, Tabelle B

4.4, und 1999 Heft 12, Anhang S. 28, Tabelle B10.2) ergibt

sich im Jahre 1998 ein Valideneinkommen von Fr. 60'727.55.

Das Umrechnen auf 40 Wochenstunden, wie es das kantonale

Gericht vorgenommen hat, geht nicht an. Denn als Validen-

einkommen ist grundsätzlich das gesamte Erwerbseinkommen zu

berücksichtigen (vgl. ZAK 1980 S. 592 Erw. 3a; RKUV 1989

Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c), was hier umso mehr Gültigkeit

hat, als die in der Firma X________ geleisteten 45

Wochenstunden die normale Arbeitszeit bilden.

b) aa) Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschä-

digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens

(Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerb-

lichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte

konkret steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität eine

Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders sta-

bile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist,

dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer

Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeits-

leistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint,

gilt grundsätzlich der von ihm tatsächlich erzielte Ver-

dienst als Invalidenlohn (

BGE 117 V 18

Eerw. 2c/aa; RKUV

1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 4a, je mit Hinweisen; nicht

publizierte Erw. 6b des in AHI 1998 S. 179 auszugsweise

veröffentlichten Urteils W. vom 31. Oktober 1997, I

207/97).

bb) Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein-

kommen gegeben, namentlich weil der Versicherte nach Ein-

tritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine

ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen

hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne bei-

gezogen werden (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458

Erw. 3b; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen

Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215).

Wie in

BGE 124 V 322

Erw. 3b/aa dargelegt, stellte das

Eidgenössische Versicherungsgericht zu diesem Zweck jeweils

auf die Oktoberlohnerhebung des Bundesamtes für Industrie,

Gewerbe und Arbeit (seit 1. Januar 1998: Bundesamt für

Wirtschaft und Arbeit, seit 1. Juli 1999: Staatssekretariat

für Wirtschaft) ab. Diese Publikation ist indessen letzt-

mals für 1993 herausgegeben und im Jahre 1994 von der vom

Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) abgelöst worden, welche im Zwei-

jahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Ein-

kommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene

Statistik der Lohnsätze, d.h. der standardisierten Brutto-

löhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so

genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der

Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück-

sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wo-

chenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist

als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit seit

1993 von wöchentlich 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft,

1999 Heft 12, Anhang S. 27, Tabelle B9.2).

Dazu kommt, dass die Tabellenlöhne Berufe mit unter-

schiedlichem Anforderungsniveau beinhalten, wobei der Lohn

mit steigendem Anforderungsniveau deutlich zunimmt: Das

erste - und oberste - Anforderungsniveau umfasst höchst

anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten. Das zweite bein-

haltet die Verrichtung selbstständiger und qualifizierter

Arbeiten. Beim dritten Anforderungsniveau sind Berufs- und

Fachkenntnisse vorausgesetzt und unter das vierte - und

niedrigste - Anforderungsniveau fallen einfache und repe-

titive Tätigkeiten (LSE 1994 S. 25 f.).

4.- Die Vorinstanz nahm vom Tabellenlohn (Fr. 4294.-

gemäss LSE 1996 S. 17, Anforderungsniveau 4, Männer) vorab

einen leidensbedingten Abzug von 25 % vor. Damit wollte sie

dem Umstand Rechnung tragen, dass der Beschwerdegegner

wegen seiner physischen Einschränkungen (vermehrt sitzend

zu verrichtende Arbeit, keine wiederholte Tätigkeit über

Kopfniveau) das durchschnittliche Lohnniveau nicht

erreiche. Zusätzlich gewährte sie unter dem Titel der

Teilzeitarbeit einen weiteren Abzug von 5 %, weil

Teilzeitbeschäftigte überproportional weniger verdienen

würden als Vollzeitangestellte. Weitere 10 % liess sie

schliesslich zum Abzug zu, da Jahresaufenthalter wie der

Versicherte unterdurchschnittlich entlöhnt würden.

Die IV-Stelle wendet sich gegen die Annahme eines im

Vergleich zum statistischen Tabellenlohn um mehr als einen

Viertel verminderten Invalideneinkommens und sieht keinen

Anlass für Abzüge aus Gründen des Beschäftigungsgrades

(Teilzeit) und der Aufenthaltskategorie (Jahresaufenthal-

ter).

5.- a) aa) Das Eidgenössische Versicherungsgericht

anerkannte zuerst, dass Versicherte, die in ihrer letzten

Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach

Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei-

ten nur beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das ent-

sprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsar-

beiter nicht erreichen, weshalb es den Tabellenlohn um 25 %

herabsetzte (nicht publizierte Erw. 4b des Urteils BGE 114

V 310).

bb) In der Folge stellte es fest, dass sich die gegen-

über Durchschnittswerten zu erwartende Reduktion des Lohn-

ansatzes bei gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten,

die - im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten - nicht

mehr voll leistungsfähig sind, unabhängig von der früher

ausgeübten Tätigkeit grundsätzlich gleich präsentiert

(nicht veröffentlichtes Urteil O. vom 27. März 1996,

I 38/96; vgl. statt vieler auch

BGE 124 V 323

Erw. 3b/bb;

AHI 1999 S. 180 Erw. 3b). Damit entwickelte sich der ur-

sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug zu

einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, welcher

sowohl bei Versicherten, die vollzeitig eine ihrem Leiden

angepasste Arbeit ausüben, als auch bei bloss teilzeitig

einsetzbaren Versicherten erfolgt (AHI 1999 S. 181 ERw. 3b;

RKUV 1999 Nr. U 343 S. 414 Erw. 4b/cc, je mit Hinweis auf

ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b). Gleichzeitig betonte das

Eidgenössische Versicherungsgericht, dass der Abzug von

25 % nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung komme.

Im Gegenteil sei anhand der gesamten Umstände des konkreten

Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das

hypothetische Einkommen als Invalider gekürzt werden müsse.

Dabei sei auch ein Abzug von weniger als 25 % denkbar (AHI

1999 S. 181 Erw. 3b, 1998 S. 177 Erw. 3a; RKUV 1999 Nr. U

343 S. 414 Erw. 4b/cc, 1998 Nr. U 304 S. 373 Erw. 3).

cc) Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rech-

nung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale

einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebs-

zugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben kön-

nen. Denn die in den LSE erstmals vorgenommene Quantifizie-

rung dieser Merkmale zeigt auf, dass die Höhe des Lohnes

auch durch sie mitbestimmt wird (

BGE 124 V 323

Erw. 3b/aa).

So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bei-

spielsweise in dem in AHI 1999 S. 237 veröffentlichten

Urteil Z. vom 28. Juli 1999, I 377/98, einen Abzug wegen

des fortgeschrittenen Alters des Versicherten - im Zeit-

punkt des Verfügungserlasses 53-jährig - verneint, da mit

zunehmendem Alter die Lohnzuwachskurve zwar flacher verlau-

fe, der Faktor Alter sich aber nicht lohnsenkend auswirke

(AHI 1999 S. 242 Erw. 4c). Dagegen hielt es im in AHI 1999

S. 177 publizierten Urteil N. vom 24. März 1999 (I 593/98)

fest, dass eine versicherte Person nach dem gesundheitlich

bedingten Verlust der bisherigen Stelle in einer angepass-

ten Tätigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn

erhalten könne, als dass der ihr offen stehende Arbeits-

markt lediglich derjenige für Personen sei, welche in einem

Betrieb neu anfangen (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b). Zugleich

wies es aber darauf hin, dass die Bedeutung der Dienstjahre

im privaten Sektor abnehme, je niedriger das

Anforderungsprofil sei (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b und 243

Erw. 4c). Ausserdem beachtete es, dass nicht immer

sämtliche Ausländer weniger Einkommen erzielen als der

Totalwert aller Schweizer und Ausländer; vielmehr können

sich je nach Aufenthaltskategorie und Anforderungsniveau

weit gehende Unterschiede ergeben, insbesondere bei

Inhabern einer Niederlassungsbewilligung der Kategorie C,

bei welchen der Durchschnittslohn für einfache und

repetitive Tätigkeiten darüber liegen kann (nicht

veröffentlichte Urteile B. vom 30. August 1999, I 193/99,

P. vom 30. März 1999, I 140/97, B. vom 19. März 1999,

U 214/98, und N. vom 6. Oktober 1998, I 39/98). Schliess-

lich wurde berücksichtigt, dass Teilzeitangestellte nicht

zwingend weniger als Vollzeittätige verdienen, zum Beispiel

in Beschäftigungsbereichen, in denen Teilzeitarbeit Nischen

auszufüllen vermag, die arbeitgeberseits stark nachgefragt

und dementsprechend entlöhnt werden (nicht veröffentlichte

Urteile S. vom 28. September 1999, I 18/99, und R. vom

5. Juli 1999, U 314/98).

b) aa) Die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht

herausgebildete Rechtsprechung, den mit Blick auf die Be-

hinderung gewährten Abzug nicht schematisch, sondern in

Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles

vorzunehmen, hat den Zweck, ausgehend von statistischen

Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im

Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch mög-

lichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-) Arbeitsfähigkeit

am besten entspricht. Dieser Gesichtspunkt verdient auch

hinsichtlich der übrigen in Betracht fallenden einkommens-

beeinflussenden Merkmale, des Lebensalters, der Anzahl

Dienstjahre, der Nationalität/Aufenthaltskategorie und des

Beschäftigungsgrades (vgl. Erw. 5a/cc), den Vorzug. Ein

Abzug soll auch diesbezüglich nicht automatisch, sondern

dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür be-

stehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer die-

ser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeits-

fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter-

durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann.

bb) Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur

Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge

vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechsel-

wirkungen ausgeblendet werden. So bestimmt sich beispiels-

weise der Anfangslohn in einer neuen Firma in der Regel

nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a.

auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen. Ganz

allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invali-

deneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienst-

jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäf-

tigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (vgl.

AHI 1999 S. 181 Erw. 3b und S. 243 Erw. 4c, 1998 S. 292

Erw. 3b; nicht veröffentlichtes Urteil T. vom 28. April

1999, I 446/98).

cc) Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn

unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden

Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen.

dd) In diesem Zusammenhang ist der Verwaltung und - im

Beschwerdefall - dem Richter das verfassungsrechtliche

Gebot der Begründungspflicht (

Art. 8 Abs. 1 BV

) in Erinne-

rung zu rufen. Nach der Rechtsprechung zu

Art. 4 Abs. 1 aBV

soll diese verhindern, dass sich die Behörde von unsachli-

chen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen,

die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies

ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittel-

instanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild

machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt.

Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich

mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen

Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf

die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-

ken (

BGE 124 V 181

Erw. 1a mit Hinweisen).

Bezüglich der hier interessierenden Thematik hat die

Verwaltung kurz zu begründen, warum sie einen Abzug vom

Tabellenlohn gewährt, insbesondere welche Merkmale sie bei

ihrer gesamthaften Schätzung berücksichtigt.

6.- Das kantonale Gericht hat einen Abzug von insge-

samt 40 % zugelassen. Wie ausgeführt, stellt der gesamthaft

vorzunehmende Abzug eine Schätzung dar. Bei deren Überprü-

fung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende

richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vor-

instanz setzt. Bei der Unangemessenheit (

Art. 132 lit. a

OG) geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid,

den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Ein-

klang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkre-

ten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders

hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversiche-

rungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an

die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich

somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine

abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen

lassen (

BGE 123 V 152

Erw. 2 mit Hinweisen).

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, übersteigt doch

der vom kantonalen Gericht gemachte Abzug von 40 % bereits

erheblich den maximal zulässigen Abzug von 25 %. Überdies

liegt er, wie noch zu zeigen sein wird, beträchtlich über

dem vom Gericht nachfolgend als angemessen bezeichneten

Abzug.

7.-a) Die Vorinstanz ist ohne nähere Begründung davon

ausgegangen, dass der Beschwerdegegner nach Eintritt des

Gesundheitsschadens nurmehr eine Tätigkeit mit Anforde-

rungsniveau 4 ausüben kann. Man kann sich fragen, ob ange-

sichts seiner schulischen und beruflichen Ausbildung (Mit-

telschule, Verkehrstechniker) und unter Berücksichtigung

der physischen Einschränkungen nicht eine Beschäftigung mit

Anforderungsniveau 3 angenommen werden könnte. Da es sich

jedoch um einen Grenzfall handelt, kann dem kantonalen

Gericht hierin gefolgt werden.

Gemäss Tabelle A 1 der LSE 1996 belief sich der Zent-

ralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben

(Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten

Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden)

im Jahre 1996 auf monatlich Fr. 4294.-. Auf der Basis von

41,9 Wochenstunden und in Berücksichtigung des Nominallohn-

indexes für Männer von 1996 bis 1998 (Die Volkswirtschaft,

1999 Heft 12, Anhang S. 28, Tabelle B10.3) ergibt sich im

Jahre 1998 ein Gehalt von monatlich Fr. 4550.10 oder

Fr. 54'601.20 für das ganze Jahr (Fr. 4550.10 x 12). Da der

Versicherte nur zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. Erw. 2b),

ist dieser Betrag hier zu halbieren, was Fr. 27'300.60 aus-

macht.

b) Nach dem Gesagten hängt die Frage, ob und in wel-

chem Ausmass der statistische Lohn von Fr. 27'300.60 zu

korrigieren ist, von den gesamten persönlichen und beruf-

lichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Der Be-

schwerdegegner kann gemäss MEDAS-Gutachten vom 26. Januar

1998 nur für leichte, wechselbelastende, vermehrt sitzend

zu verrichtende Arbeiten ohne wiederholte Tätigkeiten über

dem Kopfniveau eingesetzt werden, so dass er auf dem

Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne

physische Einschränkungen benachteiligt ist, was sich auf

das Lohnniveau auswirkt. Kaum ins Gewicht fällt hier das

streitige Merkmal des Beschäftigungsgrades, zumal

Teilzeitarbeit "hauptsächlich eine weibliche

Beschäftigungsform" bildet (LSE 1996 S. 14; vgl. auch 1994

S. 30) und somit vor allem die Verdienstmöglichkeiten von

Frauen durch eine Teilzeitarbeit reduziert werden. Dafür,

dass der Versicherte wegen seiner ausländischen

Nationalität und dem Status als Jahresaufenthalter auf dem

Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, sind keine

Anhaltspunkte ersichtlich, entsprach doch sein Einkommen

vor Eintritt der Invalidität durchaus branchenüblichen

Ansätzen, die auch für Schweizer Geltung hatten (vgl. RKUV

1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b; ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b). Im

vorliegenden Fall trägt eine Herabsetzung um insgesamt 15 %

diesen Tatsachen angemessen Rechnung.

c) Bei einem Abzug von 15 % resultiert ein Invaliden-

einkommen von Fr. 23'205.50 (Fr. 27'300.60 x 0,85) und - im

Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'727.55 (Erw.

3a) - demzufolge ein Invaliditätsgrad von rund 62 %. Damit

besteht nach wie vor Anspruch auf eine halbe Invali-

denrente.

8.- Auf den Eventualantrag des Beschwerdegegners, die

Sache sei zur beruflichen Abklärung an die IV-Stelle zu-

rückzuweisen, ist nicht einzutreten. Da er selber den vor-

instanzlichen Entscheid vom 11. Juni 1999 nicht mit Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde angefochten hat, kann er in der

Vernehmlassung keine selbständigen Begehren im Sinne eines

Antrages mehr stellen, die über den durch die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde der IV-Stelle bestimmten Streitgegen-

stand (

BGE 122 V 244

Erw. 2a, 117 V 295 Erw. 2a, 112 V 99

Erw. 1a, 110 V 51 Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122

V 36 Erw. 2a) hinausgehen, zumal die Voraussetzungen für

eine Verfahrensausdehnung (vgl.

BGE 122 V 36

Erw. 2a mit

Hinweisen) eindeutig nicht gegeben sind. Denn das verwal-

tungsgerichtliche Beschwerdeverfahren kennt - von hier

nicht bestehenden spezialgesetzlichen Ausnahmen abgesehen -

das Institut der Anschlussbeschwerde nicht (

BGE 124 V 155

Erw. 1 mit Hinweis).

9.- Das Verfahren ist kostenlos (

Art. 134 OG

). Die

seitens des Versicherten beantragte unentgeltliche Verbei-

ständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit

Art. 135 OG

), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die

Vertretung geboten war (

BGE 124 V 309

Erw. 6; AHI 1999

S. 85 Erw. 3). Es wird indessen ausdrücklich auf

Art. 152

Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei

der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie

später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug

vom 11. Juni 1999 aufgehoben.

II. Auf den Antrag des Beschwerdegegners betreffend beruf-

liche Abklärungen wird nicht eingetreten.

III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Rechtsanwalt H.________ für das Verfahren vor dem

Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichts-

kasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwert-

steuer) von Fr. 2000.- ausgerichtet.

V. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wird über eine

Neuverteilung der Parteikosten für das kantonale Ver-

fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Zug, der Ausgleichskasse des Schwei-

zerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 9. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 09.05.2000 I 482/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 09.05.2000 I 482/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 09.05.2000 I 482/99

[AZA] I 482/99 Hm I. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Bundesrichte- rin Widmer, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichts- schreiber Maillard Urteil vom 9. Mai 2000 in Sachen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Zug, Beschwerdeführerin, gegen A.________, 1958, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechts- anwalt H.________, und Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug A.- Der 1958 geborene A.________ kam 1990 als Saison- nier in die Schweiz und arbeitete ab dem 2. Juli 1990 als Kranführer bei der Firma X________. Am 23. Mai 1991 erlitt er bei einem Arbeitsunfall eine Patella-Mehrfragmentefrak- tur links, welche operativ angegangen werden musste. Seit- dem übt er keine Tätigkeit mehr aus. Am 15. Juni 1992 mel- dete sich A.________ u.a. wegen der Knieverletzung links und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Verwaltung holte nebst einer Aus- kunft der ehemaligen Arbeitgeberin vom 24. August 1992 einen Arztbericht des Dr. R.________ vom 26. Februar 1993 ein und zog die Akten aus dem Verfahren mit der Schweize- rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei, wobei aus letzteren ersichtlich ist, dass der Versicherte im Verlaufe des Jahres 1992 die Aufenthaltsbewilligung B (Jahresaufent- halter) erhalten hat. Zudem veranlasste sie eine polydiszi- plinäre Untersuchung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS; Gutachten vom 15. Oktober 1993). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle Zug dem Versicherten mit Verfügung vom

11. April 1994 für die Zeit vom 1. Mai 1992 bis 31. Oktober 1993 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente und ab 1. November 1993 auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 55 % eine halbe Invalidenrente zu. Am 24. Oktober 1996 leitete die IV-Stelle eine Über- prüfung des Rentenanspruchs ein, in deren Folge der Haus- arzt Dr. C.________ am 13. Dezember 1996 Bericht erstattete und A.________ anfangs Dezember 1997 erneut bei der MEDAS begutachtet wurde (Expertise vom 26. Januar 1998). Mit Ver- fügung vom 8. Juni 1998 bestätigte die IV-Stelle bei einer Erwerbseinbusse von 62 % die Ausrichtung einer halben Inva- lidenrente. B.- In Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwer- de erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug dem Ver- sicherten auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 70 % eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 1998 zu (Ent- scheid vom 11. Juni 1999). C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. A.________ lässt beantragen, die Verwaltungsgericht- sbeschwerde sei abzuweisen; eventuell sei die Sache zur beruflichen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts- grad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom- men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens- differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein- zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonne- nen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b).

b) Ändert sich der Grad der Invalidität eines Renten- bezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft entspre- chend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi- tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ur- sprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 109 V 265 Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a, 105 V 30; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheits- zustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). 2.- a) Die gesundheitlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 11. April 1994 bestanden haben, sind mit jenen zur Zeit der streiti- gen Revisionsverfügung vom 8. Juni 1998 zu vergleichen.

b) Im Gutachten der MEDAS vom 15. Oktober 1993 wurden

- mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - in der Hauptsache ein chronischer Schmerzzustand des linken Knies und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Piri- formissyndrom links (rheumatologisches Konsilium) sowie eine posttraumatische Anpassungsstörung mit Fehlverarbei- tung des Unfalltraumas (psychiatrisches Konsilium) diagnos- tiziert. Gleichzeitig wurde die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kranführer auf 100 % und als Bauarbeiter oder in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Beschäftigung auf 50 % geschätzt. Das zweite MEDAS-Gutachten vom 26. Januar 1998 ergab neu - mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - eine Periarthropathia genus rechts late- ral bei Status nach Entfernung eines Meniskusganglions lateral und Teilmeniskektomie im Jahre 1995. Zudem waren seit der MEDAS-Begutachtung im Jahre 1993 neu bewegungs- abhängige Schulterschmerzen rechts aufgetreten, wobei es sich klinisch um eine Periarthropathia humeroscapularis rechts handelt. Im Übrigen hatte sich der Gesundheits- zustand nicht erheblich verändert. Dementsprechend wurde die Arbeitsunfähigkeit als Kranführer und Bauhandlanger auf 100 % und für eine körperlich leichte, wechselbelastende, vermehrt sitzende Arbeit ohne wiederholte Tätigkeiten über dem Kopfniveau auf 50 % beziffert. Aus diesen Ausführungen erhellt, dass sich der Gesund- heitszustand in der hier massgebenden Vergleichsperiode in dem Sinne verändert hat, dass der Grad der Arbeitsunfähig- keit wohl gleich geblieben ist. Dagegen ist in den funktio- nellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens insofern eine Änderung eingetreten, als dem Beschwerdegegner nurmehr eine leichte, wechselbelastende, vermehrt sitzende Arbeit ohne wiederholte Tätigkeiten über dem Kopfniveau zumutbar ist. 3.- Zu prüfen ist, ob in der für die Beurteilung des vorliegenden Falles massgebenden Zeitspanne von April 1994 bis Juni 1998 auf Grund der zusätzlich attestierten Ein- schränkungen in erwerblicher Hinsicht eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist.

a) Es ist unbestritten, dass das vom Versicherten ohne Invalidität erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) im Jahre 1992 Fr. 56'376.- betrug, dies bei 45 Wochenstunden. Angepasst an die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (vgl. Die Volkswirtschaft, 1996 Heft 12, Anhang S. 13, Tabelle B 4.4, und 1999 Heft 12, Anhang S. 28, Tabelle B10.2) ergibt sich im Jahre 1998 ein Valideneinkommen von Fr. 60'727.55. Das Umrechnen auf 40 Wochenstunden, wie es das kantonale Gericht vorgenommen hat, geht nicht an. Denn als Validen- einkommen ist grundsätzlich das gesamte Erwerbseinkommen zu berücksichtigen (vgl. ZAK 1980 S. 592 Erw. 3a; RKUV 1989 Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c), was hier umso mehr Gültigkeit hat, als die in der Firma X________ geleisteten 45 Wochenstunden die normale Arbeitszeit bilden.

b) aa) Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschä- digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerb- lichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders sta- bile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeits- leistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihm tatsächlich erzielte Ver- dienst als Invalidenlohn (BGE 117 V 18 Eerw. 2c/aa; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 4a, je mit Hinweisen; nicht publizierte Erw. 6b des in AHI 1998 S. 179 auszugsweise veröffentlichten Urteils W. vom 31. Oktober 1997, I 207/97). bb) Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein- kommen gegeben, namentlich weil der Versicherte nach Ein- tritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne bei- gezogen werden (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215). Wie in BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa dargelegt, stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht zu diesem Zweck jeweils auf die Oktoberlohnerhebung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (seit 1. Januar 1998: Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, seit 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirtschaft) ab. Diese Publikation ist indessen letzt- mals für 1993 herausgegeben und im Jahre 1994 von der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgelöst worden, welche im Zwei- jahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Ein- kommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, d.h. der standardisierten Brutto- löhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück- sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wo- chenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit seit 1993 von wöchentlich 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 12, Anhang S. 27, Tabelle B9.2). Dazu kommt, dass die Tabellenlöhne Berufe mit unter- schiedlichem Anforderungsniveau beinhalten, wobei der Lohn mit steigendem Anforderungsniveau deutlich zunimmt: Das erste - und oberste - Anforderungsniveau umfasst höchst anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten. Das zweite bein- haltet die Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten. Beim dritten Anforderungsniveau sind Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt und unter das vierte - und niedrigste - Anforderungsniveau fallen einfache und repe- titive Tätigkeiten (LSE 1994 S. 25 f.). 4.- Die Vorinstanz nahm vom Tabellenlohn (Fr. 4294.- gemäss LSE 1996 S. 17, Anforderungsniveau 4, Männer) vorab einen leidensbedingten Abzug von 25 % vor. Damit wollte sie dem Umstand Rechnung tragen, dass der Beschwerdegegner wegen seiner physischen Einschränkungen (vermehrt sitzend zu verrichtende Arbeit, keine wiederholte Tätigkeit über Kopfniveau) das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreiche. Zusätzlich gewährte sie unter dem Titel der Teilzeitarbeit einen weiteren Abzug von 5 %, weil Teilzeitbeschäftigte überproportional weniger verdienen würden als Vollzeitangestellte. Weitere 10 % liess sie schliesslich zum Abzug zu, da Jahresaufenthalter wie der Versicherte unterdurchschnittlich entlöhnt würden. Die IV-Stelle wendet sich gegen die Annahme eines im Vergleich zum statistischen Tabellenlohn um mehr als einen Viertel verminderten Invalideneinkommens und sieht keinen Anlass für Abzüge aus Gründen des Beschäftigungsgrades (Teilzeit) und der Aufenthaltskategorie (Jahresaufenthal- ter). 5.- a) aa) Das Eidgenössische Versicherungsgericht anerkannte zuerst, dass Versicherte, die in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei- ten nur beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das ent- sprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsar- beiter nicht erreichen, weshalb es den Tabellenlohn um 25 % herabsetzte (nicht publizierte Erw. 4b des Urteils BGE 114 V 310). bb) In der Folge stellte es fest, dass sich die gegen- über Durchschnittswerten zu erwartende Reduktion des Lohn- ansatzes bei gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten, die - im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten - nicht mehr voll leistungsfähig sind, unabhängig von der früher ausgeübten Tätigkeit grundsätzlich gleich präsentiert (nicht veröffentlichtes Urteil O. vom 27. März 1996, I 38/96; vgl. statt vieler auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI 1999 S. 180 Erw. 3b). Damit entwickelte sich der ur- sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, welcher sowohl bei Versicherten, die vollzeitig eine ihrem Leiden angepasste Arbeit ausüben, als auch bei bloss teilzeitig einsetzbaren Versicherten erfolgt (AHI 1999 S. 181 ERw. 3b; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 414 Erw. 4b/cc, je mit Hinweis auf ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b). Gleichzeitig betonte das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass der Abzug von 25 % nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung komme. Im Gegenteil sei anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider gekürzt werden müsse. Dabei sei auch ein Abzug von weniger als 25 % denkbar (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b, 1998 S. 177 Erw. 3a; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 414 Erw. 4b/cc, 1998 Nr. U 304 S. 373 Erw. 3). cc) Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rech- nung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebs- zugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben kön- nen. Denn die in den LSE erstmals vorgenommene Quantifizie- rung dieser Merkmale zeigt auf, dass die Höhe des Lohnes auch durch sie mitbestimmt wird (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bei- spielsweise in dem in AHI 1999 S. 237 veröffentlichten Urteil Z. vom 28. Juli 1999, I 377/98, einen Abzug wegen des fortgeschrittenen Alters des Versicherten - im Zeit- punkt des Verfügungserlasses 53-jährig - verneint, da mit zunehmendem Alter die Lohnzuwachskurve zwar flacher verlau- fe, der Faktor Alter sich aber nicht lohnsenkend auswirke (AHI 1999 S. 242 Erw. 4c). Dagegen hielt es im in AHI 1999 S. 177 publizierten Urteil N. vom 24. März 1999 (I 593/98) fest, dass eine versicherte Person nach dem gesundheitlich bedingten Verlust der bisherigen Stelle in einer angepass- ten Tätigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn erhalten könne, als dass der ihr offen stehende Arbeits- markt lediglich derjenige für Personen sei, welche in einem Betrieb neu anfangen (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b). Zugleich wies es aber darauf hin, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnehme, je niedriger das Anforderungsprofil sei (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b und 243 Erw. 4c). Ausserdem beachtete es, dass nicht immer sämtliche Ausländer weniger Einkommen erzielen als der Totalwert aller Schweizer und Ausländer; vielmehr können sich je nach Aufenthaltskategorie und Anforderungsniveau weit gehende Unterschiede ergeben, insbesondere bei Inhabern einer Niederlassungsbewilligung der Kategorie C, bei welchen der Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten darüber liegen kann (nicht veröffentlichte Urteile B. vom 30. August 1999, I 193/99, P. vom 30. März 1999, I 140/97, B. vom 19. März 1999, U 214/98, und N. vom 6. Oktober 1998, I 39/98). Schliess- lich wurde berücksichtigt, dass Teilzeitangestellte nicht zwingend weniger als Vollzeittätige verdienen, zum Beispiel in Beschäftigungsbereichen, in denen Teilzeitarbeit Nischen auszufüllen vermag, die arbeitgeberseits stark nachgefragt und dementsprechend entlöhnt werden (nicht veröffentlichte Urteile S. vom 28. September 1999, I 18/99, und R. vom

5. Juli 1999, U 314/98).

b) aa) Die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht herausgebildete Rechtsprechung, den mit Blick auf die Be- hinderung gewährten Abzug nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, hat den Zweck, ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch mög- lichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-) Arbeitsfähigkeit am besten entspricht. Dieser Gesichtspunkt verdient auch hinsichtlich der übrigen in Betracht fallenden einkommens- beeinflussenden Merkmale, des Lebensalters, der Anzahl Dienstjahre, der Nationalität/Aufenthaltskategorie und des Beschäftigungsgrades (vgl. Erw. 5a/cc), den Vorzug. Ein Abzug soll auch diesbezüglich nicht automatisch, sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür be- stehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer die- ser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeits- fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter- durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. bb) Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechsel- wirkungen ausgeblendet werden. So bestimmt sich beispiels- weise der Anfangslohn in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen. Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invali- deneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienst- jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäf- tigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (vgl. AHI 1999 S. 181 Erw. 3b und S. 243 Erw. 4c, 1998 S. 292 Erw. 3b; nicht veröffentlichtes Urteil T. vom 28. April 1999, I 446/98). cc) Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen. dd) In diesem Zusammenhang ist der Verwaltung und - im Beschwerdefall - dem Richter das verfassungsrechtliche Gebot der Begründungspflicht (Art. 8 Abs. 1 BV) in Erinne- rung zu rufen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 aBV soll diese verhindern, dass sich die Behörde von unsachli- chen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittel- instanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen). Bezüglich der hier interessierenden Thematik hat die Verwaltung kurz zu begründen, warum sie einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt, insbesondere welche Merkmale sie bei ihrer gesamthaften Schätzung berücksichtigt. 6.- Das kantonale Gericht hat einen Abzug von insge- samt 40 % zugelassen. Wie ausgeführt, stellt der gesamthaft vorzunehmende Abzug eine Schätzung dar. Bei deren Überprü- fung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vor- instanz setzt. Bei der Unangemessenheit (Art. 132 lit. a OG) geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Ein- klang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkre- ten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversiche- rungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, übersteigt doch der vom kantonalen Gericht gemachte Abzug von 40 % bereits erheblich den maximal zulässigen Abzug von 25 %. Überdies liegt er, wie noch zu zeigen sein wird, beträchtlich über dem vom Gericht nachfolgend als angemessen bezeichneten Abzug. 7.-a) Die Vorinstanz ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner nach Eintritt des Gesundheitsschadens nurmehr eine Tätigkeit mit Anforde- rungsniveau 4 ausüben kann. Man kann sich fragen, ob ange- sichts seiner schulischen und beruflichen Ausbildung (Mit- telschule, Verkehrstechniker) und unter Berücksichtigung der physischen Einschränkungen nicht eine Beschäftigung mit Anforderungsniveau 3 angenommen werden könnte. Da es sich jedoch um einen Grenzfall handelt, kann dem kantonalen Gericht hierin gefolgt werden. Gemäss Tabelle A 1 der LSE 1996 belief sich der Zent- ralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) im Jahre 1996 auf monatlich Fr. 4294.-. Auf der Basis von 41,9 Wochenstunden und in Berücksichtigung des Nominallohn- indexes für Männer von 1996 bis 1998 (Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 12, Anhang S. 28, Tabelle B10.3) ergibt sich im Jahre 1998 ein Gehalt von monatlich Fr. 4550.10 oder Fr. 54'601.20 für das ganze Jahr (Fr. 4550.10 x 12). Da der Versicherte nur zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. Erw. 2b), ist dieser Betrag hier zu halbieren, was Fr. 27'300.60 aus- macht.

b) Nach dem Gesagten hängt die Frage, ob und in wel- chem Ausmass der statistische Lohn von Fr. 27'300.60 zu korrigieren ist, von den gesamten persönlichen und beruf- lichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Der Be- schwerdegegner kann gemäss MEDAS-Gutachten vom 26. Januar 1998 nur für leichte, wechselbelastende, vermehrt sitzend zu verrichtende Arbeiten ohne wiederholte Tätigkeiten über dem Kopfniveau eingesetzt werden, so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Kaum ins Gewicht fällt hier das streitige Merkmal des Beschäftigungsgrades, zumal Teilzeitarbeit "hauptsächlich eine weibliche Beschäftigungsform" bildet (LSE 1996 S. 14; vgl. auch 1994 S. 30) und somit vor allem die Verdienstmöglichkeiten von Frauen durch eine Teilzeitarbeit reduziert werden. Dafür, dass der Versicherte wegen seiner ausländischen Nationalität und dem Status als Jahresaufenthalter auf dem Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, entsprach doch sein Einkommen vor Eintritt der Invalidität durchaus branchenüblichen Ansätzen, die auch für Schweizer Geltung hatten (vgl. RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b; ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b). Im vorliegenden Fall trägt eine Herabsetzung um insgesamt 15 % diesen Tatsachen angemessen Rechnung.

c) Bei einem Abzug von 15 % resultiert ein Invaliden- einkommen von Fr. 23'205.50 (Fr. 27'300.60 x 0,85) und - im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'727.55 (Erw. 3a) - demzufolge ein Invaliditätsgrad von rund 62 %. Damit besteht nach wie vor Anspruch auf eine halbe Invali- denrente. 8.- Auf den Eventualantrag des Beschwerdegegners, die Sache sei zur beruflichen Abklärung an die IV-Stelle zu- rückzuweisen, ist nicht einzutreten. Da er selber den vor- instanzlichen Entscheid vom 11. Juni 1999 nicht mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde angefochten hat, kann er in der Vernehmlassung keine selbständigen Begehren im Sinne eines Antrages mehr stellen, die über den durch die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde der IV-Stelle bestimmten Streitgegen- stand (BGE 122 V 244 Erw. 2a, 117 V 295 Erw. 2a, 112 V 99 Erw. 1a, 110 V 51 Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 36 Erw. 2a) hinausgehen, zumal die Voraussetzungen für eine Verfahrensausdehnung (vgl. BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen) eindeutig nicht gegeben sind. Denn das verwal- tungsgerichtliche Beschwerdeverfahren kennt - von hier nicht bestehenden spezialgesetzlichen Ausnahmen abgesehen - das Institut der Anschlussbeschwerde nicht (BGE 124 V 155 Erw. 1 mit Hinweis). 9.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die seitens des Versicherten beantragte unentgeltliche Verbei- ständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6; AHI 1999 S. 85 Erw. 3). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 11. Juni 1999 aufgehoben. II. Auf den Antrag des Beschwerdegegners betreffend beruf- liche Abklärungen wird nicht eingetreten. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt H.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichts- kasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwert- steuer) von Fr. 2000.- ausgerichtet. V. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wird über eine Neuverteilung der Parteikosten für das kantonale Ver- fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Zug, der Ausgleichskasse des Schwei- zerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 9. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: