Invalidenversicherung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 22.03.2000 I 378/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 22.03.2000 I 378/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 22.03.2000 I 378/99
[AZA] I 378/99 Ca III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Maillard Urteil vom 22. März 2000 in Sachen G.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt X.________, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur Die 1943 geborene G.________ meldete sich am 27. Fe- bruar 1996 unter Hinweis auf rheumatische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Ab- klärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht ver- neinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom
12. Februar 1997 einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversi- cherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Mai 1999 ab. G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr sei eine Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz, eventuell an die Verwaltung zurückzuweisen. Weiter wird beantragt, die Vorinstanz habe die Kosten des Gutachtens des Dr. med. R.________ im Rahmen der unentgeltlichen Ver- beiständung zu entschädigen. Auch wird um Gewährung der un- entgeltlichen Verbeiständung ersucht. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial- versicherung (BSV) nicht vernehmen lässt. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Ent- scheid die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenan- spruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur rich- terlichen Beweiswürdigung von Arztberichten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; siehe auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) und zur Be- deutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditäts- schätzung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 2.- Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Druckereimitarbeiterin nicht mehr ausüben kann. In einlässlicher und sorgfältiger Würdi- gung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Gutach- tens der Medizinischen Begutachtungsstelle Y.________ vom
9. Oktober 1996, beinhaltend den Konsiliarbericht des Dr. med. T.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. September 1996, sowie unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren ins Recht gelegten Berichtes des Dr. med. R.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. Mai 1997, zog das kantonale Ge- richt mit überzeugender Begründung, auf die verwiesen wer- den kann, den Schluss, eine leichtere Tätigkeit in abwechs- lungsreicher Körperhaltung sei ihr hingegen uneingeschränkt zumutbar. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Das Privatgutachten des Dr. med. R.________ ist - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - in keiner Weise geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der einleuchtenden und nachvollziehbaren Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Gutachten der Schweizerischen Pflegerinnenschule aufkommen zu lassen (zum Rang eines Pri- vatgutachtens und zur Prüfungspflicht des Gerichts im Be- reich des Unfallversicherungsrechts siehe BGE 125 V 354 Erw. 3c, was nach dem nicht veröffentlichten Urteil V. vom
24. Januar 2000, I 128/98, auch gilt, wenn mit einem Pri- vatgutachten Einwendungen gegen eine von einer IV-Stelle im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholte Expertise erho- ben werden), vermag er doch nicht zu erklären, warum die Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer psychischen Verfassung, nicht mehr die Kraft aufbringen könnte, einer vollen Er- werbsarbeit nachzugehen, wie es die Rechtsprechung zum in- validisierenden geistigen Gesundheitsschaden verlangt (BGE 102 V 165 f.). 3.- In erwerblicher Hinsicht hat die Vorinstanz anhand eines Einkommensvergleichs einen rentenausschliessenden In- validitätsgrad von weniger als 10 % festgestellt. Der wie- derum überzeugenden Begründung, auf die verwiesen werden kann, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen. Selbst wenn im Übrigen angenommen würde, die Beschwerdeführerin sei auch bei leichten Hilfsarbeitertä- tigkeiten behindert (wofür sich in den Akten keine Anhalts- punkte finden), im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmerinnen lohnmässig be- nachteiligt und müsse deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen (vgl. BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen), weshalb vom herangezogenen Tabellen- lohn (Fr. 43'056.-) ein Abzug von höchstens 25 % vorgenom- men werden könnte, ergäbe sich ein Betrag von Fr. 32'292.-. Aus dem Vergleich mit dem unbestrittenen hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Fr. 43'030.-) würde mit einer Erwerbseinbusse von rund 25 % ein Invaliditätsgrad resul- tieren, der ebenfalls zu keiner Rente berechtigt. 4.- Der angefochtene Entscheid ist sodann auch in Be- zug auf die Abweisung des Begehrens um Vergütung der Kosten des Privatgutachtens von Dr. med. R.________ nicht zu bean- standen, ist doch eine solche nach der Rechtsprechung an die Voraussetzung des Obsiegens gebunden. Das Privatgutach- ten war zur Klärung der medizinischen Sachlage zudem nicht erforderlich (vgl. BGE 115 V 62). 5.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht- lich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän- dung ist bei dieser Prozesslage nicht möglich (Art. 152 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abge- wiesen. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversi- cherung zugestellt. Luzern, 22. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: