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I 349/99

Bundesgericht · 2000-03-17 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Der 1964 geborene M.________ meldete sich am

4. Juli 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs-

bezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-

erwerblicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons

Graubünden mit Verfügung vom 15. Oktober 1998 einen An-

spruch auf berufliche Massnahmen sowie eine Rente der Inva-

lidenversicherung.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher

M.________ beantragen liess, es sei ihm eine ganze Invali-

denrente zuzusprechen, eventuell berufliche Massnahmen zu

gewähren, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün-

den ab (Entscheid vom 4. März 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________

sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.

Ferner ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für

Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massge-

benden gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Inva-

lidität (

Art. 4 Abs. 1 IVG

), die Voraussetzungen und den

Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis

IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der all-

gemeinen Methode des Einkommensvergleichs (

Art. 28 Abs. 2

IVG; vgl. zur Rechtsprechung auch

BGE 104 V 136

Erw. 2a

und b) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Richtig sind auch die Ausführungen über die den ärztlichen

Auskünften bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zukom-

mende Bedeutung (

BGE 117 V 195

; vgl. auch

BGE 115 V 134

Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie den

Beweiswert und die richterliche Würdigung von medizinischen

Berichten und Gutachten (

BGE 122 V 160

Erw. 1c; vgl. auch

BGE 125 V 351).

2.- a) Nach Lage der medizinischen Akten - insbesonde-

re des Kurzaustrittsberichtes des Regionalspitals

X.________, vom 19. Dezember 1995, der Berichte des Haus-

arztes Dr. med. W.________ vom 13. Juli und 30. November

1996 sowie des Gutachtens der Medizinischen Abklärungs-

stelle (MEDAS) vom 13. März 1998 - leidet der Beschwerde-

führer an einem chronischen leichtgradigen Zervikothorakal-

syndrom sowie einem lumbovertebralen Syndrom bei Fehlform

und Fehlhaltung der Wirbelsäule mit muskulären Dysbalancen,

einer chronischen Laryngo-Pharyngitis, Nikotinabusus, einer

mittelgradigen Innenohrschwerhörigkeit beidseits sowie

einem somatoformen Schmerzsyndrom. Während die Experten der

MEDAS eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit sowohl in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bäckergehilfe wie auch in

allen anderen mittelschweren und leichten körperlichen

Arbeiten bejahen, erachtet Dr. med. W.________ lediglich

körperlich leichte Beschäftigungen mit Wechselbelastung

ohne Staub- und Dampfexpositionen für zumutbar. Da dem

Beschwerdeführer nach Aussage sämtlicher involvierten Ärzte

zumindest eine physisch nicht zu anstrengende, wechselbe-

lastende Hilfstätigkeit ohne übermässige Staub- und Dampf-

belastung zuzumuten ist, kann offen gelassen werden, ob und

inwiefern die Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf

durch die festgestellten Gesundheitsstörungen beeinträch-

tigt wird. Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig darlegt, bestehen

vorliegend keine Gründe, weshalb der Versicherte im Rahmen

von Bedienungs- und Überwachungsfunktionen in Industrie und

Gewerbe oder Hilfstätigkeiten im Dienstleistungssektor - zu

denken ist etwa an Bürodiener, Magaziner oder Ausläufer -

nicht zu vollzeitiger Arbeit im Stande wäre.

Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vor-

gebracht wird, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu füh-

ren. Insbesondere sind den ärztlichen Stellungnahmen keine

Hinweise darauf zu entnehmen, dass dem psychischen Leiden

des Beschwerdeführers Krankheitswert im Sinne des

Art. 4

Abs. 1 IVG zukommt. Dieses ist nach Auffassung des Dr. med.

A.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychothe-

rapie, überdies hauptsächlich auf die schwierige psychoso-

ziale Situation (drohende Ausweisung, Arbeitslosigkeit) zu-

rückzuführen (Bericht der konsiliarischen Begutachtung für

die MEDAS vom 23. Februar 1998), welcher - wie den Faktoren

mangelnde Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten -

infolge ihres invaliditätsfremden Charakters keine Bedeu-

tung beigemessen werden kann (

BGE 107 V 21

Erw. 2c mit Hin-

weisen; AHI 1999 S. 237).

b) In erwerblicher Hinsicht ist mit Blick auf das

Valideneinkommen vom zuletzt bei der vormaligen Arbeitgebe-

rin, der Bäckerei T.________, im Jahre 1995 erzielten Lohn

von Fr. 3'300.- monatlich auszugehen. Gemäss deren Angaben

wurde dem Versicherten 1994 ein Monatsverdienst von Fr.

3'250.- ausbezahlt und wäre ihm für das Jahr 1996 ein sol-

cher von Fr. 3'350.- entrichtet worden (Fragebogen für den

Arbeitgeber vom 22. Juli 1996). Da demnach regelmässig eine

jährliche Lohnerhöhung von Fr. 50.- erfolgte, ist im für

den Einkommensvergleich massgeblichen Zeitpunkt des Ver-

fügungserlasses (1998; vgl.

BGE 121 V 366

Erw. 1b mit Hin-

weisen) ein Einkommen von Fr. 3'450.- pro Monat beziehungs-

weise Fr. 3'737.50 (inklusive Gratifikation, welche dem

Anteil des 13. Monatslohns entspricht) relevant. Bezüglich

des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarer-

weise in einer leidensangepassten Tätigkeit noch erziel-

baren Verdienstes (Invalideneinkommen) ist auf die soge-

nannten Tabellenlöhne abzustellen, da der Versicherte nach

Eintritt des Gesundheitsschadens nach seiner Darstellung

keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat (BGE 124 V

322 Erw. 3b/aa). Gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des Bundesamtes für Statis-

tik belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für

die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungs-

niveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor auf

Fr. 4'294.- (LSE 1996 S. 17; inklusive 13. Monatslohn [LSE

1996 S. 5]). Dieser ist sodann auf die durchschnittliche

Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden hochzurechnen, woraus in

Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (1997: 0,5 %;

1998: 0,7 %; Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 8, Anhang

S. 28, Tabelle B 10.2) für 1998 ein tabellarisches Gehalt

von monatlich Fr. 4'552.- resultiert. Aus dem Vergleich der

beiden hypothetischen Einkommen erhellt, dass es dem Be-

schwerdeführer selbst unter Berücksichtigung eines soge-

nannten "leidensbedingten Abzugs" von praxisgemäss bis zu

25 % vom Invalideneinkommen (vgl. hiezu

BGE 124 V 323

Erw. 3b/bb; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a, S. 292) möglich wäre,

ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

c) Was schliesslich den Eventualantrag des Beschwerde-

führers auf Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen

anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen im ange-

fochtenen Entscheid verwiesen werden (

Art. 36a Abs. 3 OG

),

wonach ein derartiger Anspruch vorliegend zu verneinen ist,

da dieser gemäss

Art. 8 Abs. 1 IVG

eine Invalidität oder

eine drohende Invalidität im Sinne von

Art. 4 Abs. 1 IVG

voraussetzt. Auch die Zusprechung von Umschulungsmassnahmen

nach

Art. 17 IVG

bedingt rechtsprechungsgemäss eine - hier

nicht gegebene - behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von

etwa 20 % (

BGE 124 V 110

f. Erw. 2b).

3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als

offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren

nach

Art. 36a OG

erledigt.

Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts-

beistandes ist infolge der Aussichtslosigkeit des Prozesses

abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 135 OG

).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbei-

ständung wird abgewiesen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 17. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Juli 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs-

bezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-

erwerblicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons

Graubünden mit Verfügung vom 15. Oktober 1998 einen An-

spruch auf berufliche Massnahmen sowie eine Rente der Inva-

lidenversicherung.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher

M.________ beantragen liess, es sei ihm eine ganze Invali-

denrente zuzusprechen, eventuell berufliche Massnahmen zu

gewähren, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün-

den ab (Entscheid vom 4. März 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________

sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.

Ferner ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für

Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massge-

benden gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Inva-

lidität (

Art. 4 Abs. 1 IVG

), die Voraussetzungen und den

Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis

IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der all-

gemeinen Methode des Einkommensvergleichs (

Art. 28 Abs. 2

IVG; vgl. zur Rechtsprechung auch

BGE 104 V 136

Erw. 2a

und b) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Richtig sind auch die Ausführungen über die den ärztlichen

Auskünften bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zukom-

mende Bedeutung (

BGE 117 V 195

; vgl. auch

BGE 115 V 134

Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie den

Beweiswert und die richterliche Würdigung von medizinischen

Berichten und Gutachten (

BGE 122 V 160

Erw. 1c; vgl. auch

BGE 125 V 351).

2.- a) Nach Lage der medizinischen Akten - insbesonde-

re des Kurzaustrittsberichtes des Regionalspitals

X.________, vom 19. Dezember 1995, der Berichte des Haus-

arztes Dr. med. W.________ vom 13. Juli und 30. November

1996 sowie des Gutachtens der Medizinischen Abklärungs-

stelle (MEDAS) vom 13. März 1998 - leidet der Beschwerde-

führer an einem chronischen leichtgradigen Zervikothorakal-

syndrom sowie einem lumbovertebralen Syndrom bei Fehlform

und Fehlhaltung der Wirbelsäule mit muskulären Dysbalancen,

einer chronischen Laryngo-Pharyngitis, Nikotinabusus, einer

mittelgradigen Innenohrschwerhörigkeit beidseits sowie

einem somatoformen Schmerzsyndrom. Während die Experten der

MEDAS eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit sowohl in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bäckergehilfe wie auch in

allen anderen mittelschweren und leichten körperlichen

Arbeiten bejahen, erachtet Dr. med. W.________ lediglich

körperlich leichte Beschäftigungen mit Wechselbelastung

ohne Staub- und Dampfexpositionen für zumutbar. Da dem

Beschwerdeführer nach Aussage sämtlicher involvierten Ärzte

zumindest eine physisch nicht zu anstrengende, wechselbe-

lastende Hilfstätigkeit ohne übermässige Staub- und Dampf-

belastung zuzumuten ist, kann offen gelassen werden, ob und

inwiefern die Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf

durch die festgestellten Gesundheitsstörungen beeinträch-

tigt wird. Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig darlegt, bestehen

vorliegend keine Gründe, weshalb der Versicherte im Rahmen

von Bedienungs- und Überwachungsfunktionen in Industrie und

Gewerbe oder Hilfstätigkeiten im Dienstleistungssektor - zu

denken ist etwa an Bürodiener, Magaziner oder Ausläufer -

nicht zu vollzeitiger Arbeit im Stande wäre.

Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vor-

gebracht wird, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu füh-

ren. Insbesondere sind den ärztlichen Stellungnahmen keine

Hinweise darauf zu entnehmen, dass dem psychischen Leiden

des Beschwerdeführers Krankheitswert im Sinne des

Art. 4

Abs. 1 IVG zukommt. Dieses ist nach Auffassung des Dr. med.

A.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychothe-

rapie, überdies hauptsächlich auf die schwierige psychoso-

ziale Situation (drohende Ausweisung, Arbeitslosigkeit) zu-

rückzuführen (Bericht der konsiliarischen Begutachtung für

die MEDAS vom 23. Februar 1998), welcher - wie den Faktoren

mangelnde Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten -

infolge ihres invaliditätsfremden Charakters keine Bedeu-

tung beigemessen werden kann (

BGE 107 V 21

Erw. 2c mit Hin-

weisen; AHI 1999 S. 237).

b) In erwerblicher Hinsicht ist mit Blick auf das

Valideneinkommen vom zuletzt bei der vormaligen Arbeitgebe-

rin, der Bäckerei T.________, im Jahre 1995 erzielten Lohn

von Fr. 3'300.- monatlich auszugehen. Gemäss deren Angaben

wurde dem Versicherten 1994 ein Monatsverdienst von Fr.

3'250.- ausbezahlt und wäre ihm für das Jahr 1996 ein sol-

cher von Fr. 3'350.- entrichtet worden (Fragebogen für den

Arbeitgeber vom 22. Juli 1996). Da demnach regelmässig eine

jährliche Lohnerhöhung von Fr. 50.- erfolgte, ist im für

den Einkommensvergleich massgeblichen Zeitpunkt des Ver-

fügungserlasses (1998; vgl.

BGE 121 V 366

Erw. 1b mit Hin-

weisen) ein Einkommen von Fr. 3'450.- pro Monat beziehungs-

weise Fr. 3'737.50 (inklusive Gratifikation, welche dem

Anteil des 13. Monatslohns entspricht) relevant. Bezüglich

des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarer-

weise in einer leidensangepassten Tätigkeit noch erziel-

baren Verdienstes (Invalideneinkommen) ist auf die soge-

nannten Tabellenlöhne abzustellen, da der Versicherte nach

Eintritt des Gesundheitsschadens nach seiner Darstellung

keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat (BGE 124 V

322 Erw. 3b/aa). Gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des Bundesamtes für Statis-

tik belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für

die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungs-

niveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor auf

Fr. 4'294.- (LSE 1996 S. 17; inklusive 13. Monatslohn [LSE

1996 S. 5]). Dieser ist sodann auf die durchschnittliche

Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden hochzurechnen, woraus in

Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (1997: 0,5 %;

1998: 0,7 %; Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 8, Anhang

S. 28, Tabelle B 10.2) für 1998 ein tabellarisches Gehalt

von monatlich Fr. 4'552.- resultiert. Aus dem Vergleich der

beiden hypothetischen Einkommen erhellt, dass es dem Be-

schwerdeführer selbst unter Berücksichtigung eines soge-

nannten "leidensbedingten Abzugs" von praxisgemäss bis zu

25 % vom Invalideneinkommen (vgl. hiezu

BGE 124 V 323

Erw. 3b/bb; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a, S. 292) möglich wäre,

ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

c) Was schliesslich den Eventualantrag des Beschwerde-

führers auf Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen

anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen im ange-

fochtenen Entscheid verwiesen werden (

Art. 36a Abs. 3 OG

),

wonach ein derartiger Anspruch vorliegend zu verneinen ist,

da dieser gemäss

Art. 8 Abs. 1 IVG

eine Invalidität oder

eine drohende Invalidität im Sinne von

Art. 4 Abs. 1 IVG

voraussetzt. Auch die Zusprechung von Umschulungsmassnahmen

nach

Art. 17 IVG

bedingt rechtsprechungsgemäss eine - hier

nicht gegebene - behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von

etwa 20 % (

BGE 124 V 110

f. Erw. 2b).

3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als

offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren

nach

Art. 36a OG

erledigt.

Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts-

beistandes ist infolge der Aussichtslosigkeit des Prozesses

abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 135 OG

).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbei-

ständung wird abgewiesen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 17. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 17.03.2000 I 349/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 17.03.2000 I 349/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 17.03.2000 I 349/99

[AZA] I 349/99 Hm III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Fleischanderl Urteil vom 17. März 2000 in Sachen M.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts- anwalt Dr. I.________, gegen IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, Chur, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur A.- Der 1964 geborene M.________ meldete sich am

4. Juli 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs- bezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich- erwerblicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 15. Oktober 1998 einen An- spruch auf berufliche Massnahmen sowie eine Rente der Inva- lidenversicherung. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher M.________ beantragen liess, es sei ihm eine ganze Invali- denrente zuzusprechen, eventuell berufliche Massnahmen zu gewähren, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den ab (Entscheid vom 4. März 1999). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. Ferner ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung. Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massge- benden gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Inva- lidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der all- gemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. zur Rechtsprechung auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen über die den ärztlichen Auskünften bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zukom- mende Bedeutung (BGE 117 V 195; vgl. auch BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie den Beweiswert und die richterliche Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 351). 2.- a) Nach Lage der medizinischen Akten - insbesonde- re des Kurzaustrittsberichtes des Regionalspitals X.________, vom 19. Dezember 1995, der Berichte des Haus- arztes Dr. med. W.________ vom 13. Juli und 30. November 1996 sowie des Gutachtens der Medizinischen Abklärungs- stelle (MEDAS) vom 13. März 1998 - leidet der Beschwerde- führer an einem chronischen leichtgradigen Zervikothorakal- syndrom sowie einem lumbovertebralen Syndrom bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule mit muskulären Dysbalancen, einer chronischen Laryngo-Pharyngitis, Nikotinabusus, einer mittelgradigen Innenohrschwerhörigkeit beidseits sowie einem somatoformen Schmerzsyndrom. Während die Experten der MEDAS eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bäckergehilfe wie auch in allen anderen mittelschweren und leichten körperlichen Arbeiten bejahen, erachtet Dr. med. W.________ lediglich körperlich leichte Beschäftigungen mit Wechselbelastung ohne Staub- und Dampfexpositionen für zumutbar. Da dem Beschwerdeführer nach Aussage sämtlicher involvierten Ärzte zumindest eine physisch nicht zu anstrengende, wechselbe- lastende Hilfstätigkeit ohne übermässige Staub- und Dampf- belastung zuzumuten ist, kann offen gelassen werden, ob und inwiefern die Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf durch die festgestellten Gesundheitsstörungen beeinträch- tigt wird. Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig darlegt, bestehen vorliegend keine Gründe, weshalb der Versicherte im Rahmen von Bedienungs- und Überwachungsfunktionen in Industrie und Gewerbe oder Hilfstätigkeiten im Dienstleistungssektor - zu denken ist etwa an Bürodiener, Magaziner oder Ausläufer - nicht zu vollzeitiger Arbeit im Stande wäre. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vor- gebracht wird, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu füh- ren. Insbesondere sind den ärztlichen Stellungnahmen keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass dem psychischen Leiden des Beschwerdeführers Krankheitswert im Sinne des Art. 4 Abs. 1 IVG zukommt. Dieses ist nach Auffassung des Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychothe- rapie, überdies hauptsächlich auf die schwierige psychoso- ziale Situation (drohende Ausweisung, Arbeitslosigkeit) zu- rückzuführen (Bericht der konsiliarischen Begutachtung für die MEDAS vom 23. Februar 1998), welcher - wie den Faktoren mangelnde Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten - infolge ihres invaliditätsfremden Charakters keine Bedeu- tung beigemessen werden kann (BGE 107 V 21 Erw. 2c mit Hin- weisen; AHI 1999 S. 237).

b) In erwerblicher Hinsicht ist mit Blick auf das Valideneinkommen vom zuletzt bei der vormaligen Arbeitgebe- rin, der Bäckerei T.________, im Jahre 1995 erzielten Lohn von Fr. 3'300.- monatlich auszugehen. Gemäss deren Angaben wurde dem Versicherten 1994 ein Monatsverdienst von Fr. 3'250.- ausbezahlt und wäre ihm für das Jahr 1996 ein sol- cher von Fr. 3'350.- entrichtet worden (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 22. Juli 1996). Da demnach regelmässig eine jährliche Lohnerhöhung von Fr. 50.- erfolgte, ist im für den Einkommensvergleich massgeblichen Zeitpunkt des Ver- fügungserlasses (1998; vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hin- weisen) ein Einkommen von Fr. 3'450.- pro Monat beziehungs- weise Fr. 3'737.50 (inklusive Gratifikation, welche dem Anteil des 13. Monatslohns entspricht) relevant. Bezüglich des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarer- weise in einer leidensangepassten Tätigkeit noch erziel- baren Verdienstes (Invalideneinkommen) ist auf die soge- nannten Tabellenlöhne abzustellen, da der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens nach seiner Darstellung keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa). Gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des Bundesamtes für Statis- tik belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungs- niveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor auf Fr. 4'294.- (LSE 1996 S. 17; inklusive 13. Monatslohn [LSE 1996 S. 5]). Dieser ist sodann auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden hochzurechnen, woraus in Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (1997: 0,5 %; 1998: 0,7 %; Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 8, Anhang S. 28, Tabelle B 10.2) für 1998 ein tabellarisches Gehalt von monatlich Fr. 4'552.- resultiert. Aus dem Vergleich der beiden hypothetischen Einkommen erhellt, dass es dem Be- schwerdeführer selbst unter Berücksichtigung eines soge- nannten "leidensbedingten Abzugs" von praxisgemäss bis zu 25 % vom Invalideneinkommen (vgl. hiezu BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a, S. 292) möglich wäre, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

c) Was schliesslich den Eventualantrag des Beschwerde- führers auf Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG), wonach ein derartiger Anspruch vorliegend zu verneinen ist, da dieser gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG eine Invalidität oder eine drohende Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG voraussetzt. Auch die Zusprechung von Umschulungsmassnahmen nach Art. 17 IVG bedingt rechtsprechungsgemäss eine - hier nicht gegebene - behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von etwa 20 % (BGE 124 V 110

f. Erw. 2b). 3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes ist infolge der Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbei- ständung wird abgewiesen. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 17. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: