opencaselaw.ch

I_307/1999

Bundesgericht · 2000-03-02 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die 1953 geborene C.________ leidet seit September

1987 an Druckdolenz im rechten Handgelenk. Am 10. Januar

1996 erlitt sie zudem beim Betten eine Quetschung am Mit-

telfinger der linken Hand. Auf Grund anhaltender

Beschwerden meldete sie sich am 29. August 1997 bei der

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle

des Kantons Graubünden holte bei den Winterthur Ver-

I 307/99 Md

sicherungen, bei welchen sich C.________ infolge des

Ereignisses vom 10. Januar 1996 ebenfalls für Versicher-

ungsleistungen angemeldet hatte, verschiedene medizinische

Akten ein. Im Weiteren zog sie den Bericht des Dr.

M.________ vom 8. Dezember 1997 bei und beauftragte auf

Anraten des Dr. O.________ den Handchirurgen Dr. P.________

mit einem spezialärztlichen Gutachten, welches dieser am

17. März 1998 erstattete. Gestützt auf diese Unterlagen

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. November 1998

einen Rentenanspruch, da die Versicherte kein Jahr lang

ohne wesentlichen Unterbruch in rentenbegründendem Ausmass

arbeitsunfähig gewesen und weiterhin nicht sei.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwal-

tungsgericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid vom

9. März 1999).

C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen mit dem Begehren, der kantonale Entscheid und die

Verfügung der IV-Stelle vom 30. November 1998 seien auf-

zuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzu-

sprechen; eventuell sei die Sache an das Verwaltungsgericht

zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für So-

zialversicherungen nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Streitig ist der Anspruch auf eine halbe Invali-

denrente.

E. 2 a) Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzli-

chen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4

Abs. 1 IVG) sowie die Voraussetzungen und den Umfang des

Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) zutref-

fend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Be-

griff und Grad der Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 283

Erw. 1c und d, je mit Hinweisen) sowie über die dabei den

ärztlichen Auskünften zukommende Bedeutung (BGE 115 V 134

Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Gleiches gilt

in Bezug auf den im Sozialversicherungsrecht allgemein gel-

tenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 117 V

278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen) und Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121

V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis) sowie hinsichtlich

des im Sozialversicherungsprozess herrschenden Untersu-

chungsgrundsatzes mit den dazu korrelierenden Mitwirkungs-

pflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158

Erw. 1a) und der von diesen zu tragenden Beweislast (BGE

117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Korrekt wiedergegeben ist

schliesslich auch die Rechtsprechung zum Beweiswert von

ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c

mit Hinweisen) sowie zur Erwerbslosigkeit aus invaliditäts-

fremden Gründen (BGE 107 V 21 Erw. 2c; ZAK 1991 S. 321

Erw. 3c, 1989 S. 315 f.). Darauf kann verwiesen werden.

b) Zu ergänzen ist, dass der Rentenanspruch nach

Art. 28 IVG u.a. frühestens in dem Zeitpunkt beginnt, in

dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsun-

fähig gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Keine Rolle

spielt, wie hoch der Grad der bestehenden Arbeitsunfähig-

keit anfänglich war, sofern er nur die Erheblichkeits-

schwelle von jedenfalls 25 % erreicht (Meyer-Blaser,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997,

S. 235; vgl. auch BGE 121 V 268 Erw. 3b mit Hinweis).

Die Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG wird unter-

brochen, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinander-

folgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Ein

Unterbruch kann nur dann angenommen werden, wenn während

mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen eine wirtschaft-

lich verwertbare Arbeitsfähigkeit bestand, ohne Rücksicht

auf die Entlöhnung (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 236 mit Hin-

weis auf die Rechtsprechung).

Eine weitere Voraussetzung für den Rentenanspruch ist

sodann, dass der Versicherte bei Ablauf der Wartefrist

weiterhin erwerbsunfähig ist (vgl. BGE 121 V 272 Erw. 6a).

Ferner ist der Zeitpunkt, in welchem die Anmeldung zum

Leistungsbezug (Art. 46 IVG) eingereicht wird, nur für den

Beginn der Rentenauszahlung massgebend (Art. 48 Abs. 2

IVG), nicht aber für den Rentenanspruch als solchen, wes-

halb auch vor der Anmeldung liegende Zeiten von Arbeitsun-

fähigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) zu berücksichtigen

sind (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 238 mit Hinweis auf die

Rechtsprechung).

E. 2a Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzli-

chen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4

Abs. 1 IVG) sowie die Voraussetzungen und den Umfang des

Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) zutref-

fend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Be-

griff und Grad der Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 283

Erw. 1c und d, je mit Hinweisen) sowie über die dabei den

ärztlichen Auskünften zukommende Bedeutung (BGE 115 V 134

Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Gleiches gilt

in Bezug auf den im Sozialversicherungsrecht allgemein gel-

tenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 117 V

278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen) und Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121

V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis) sowie hinsichtlich

des im Sozialversicherungsprozess herrschenden Untersu-

chungsgrundsatzes mit den dazu korrelierenden Mitwirkungs-

pflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158

Erw. 1a) und der von diesen zu tragenden Beweislast (BGE

117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Korrekt wiedergegeben ist

schliesslich auch die Rechtsprechung zum Beweiswert von

ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c

mit Hinweisen) sowie zur Erwerbslosigkeit aus invaliditäts-

fremden Gründen (BGE 107 V 21 Erw. 2c; ZAK 1991 S. 321

Erw. 3c, 1989 S. 315 f.). Darauf kann verwiesen werden.

E. 2b Zu ergänzen ist, dass der Rentenanspruch nach

Art. 28 IVG u.a. frühestens in dem Zeitpunkt beginnt, in

dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsun-

fähig gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Keine Rolle

spielt, wie hoch der Grad der bestehenden Arbeitsunfähig-

keit anfänglich war, sofern er nur die Erheblichkeits-

schwelle von jedenfalls 25 % erreicht (Meyer-Blaser,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997,

S. 235; vgl. auch BGE 121 V 268 Erw. 3b mit Hinweis).

Die Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG wird unter-

brochen, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinander-

folgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Ein

Unterbruch kann nur dann angenommen werden, wenn während

mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen eine wirtschaft-

lich verwertbare Arbeitsfähigkeit bestand, ohne Rücksicht

auf die Entlöhnung (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 236 mit Hin-

weis auf die Rechtsprechung).

Eine weitere Voraussetzung für den Rentenanspruch ist

sodann, dass der Versicherte bei Ablauf der Wartefrist

weiterhin erwerbsunfähig ist (vgl. BGE 121 V 272 Erw. 6a).

Ferner ist der Zeitpunkt, in welchem die Anmeldung zum

Leistungsbezug (Art. 46 IVG) eingereicht wird, nur für den

Beginn der Rentenauszahlung massgebend (Art. 48 Abs. 2

IVG), nicht aber für den Rentenanspruch als solchen, wes-

halb auch vor der Anmeldung liegende Zeiten von Arbeitsun-

fähigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) zu berücksichtigen

sind (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 238 mit Hinweis auf die

Rechtsprechung).

E. 3 Die Beschwerdeführerin wirft dem kantonalen Ge-

richt vor, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und

unvollständig dargestellt zu haben. Insbesondere hätten

Vorinstanz und Verwaltung einzig auf das Gutachten des Dr.

P.________ vom 17. März 1998 abgestellt und dabei ausser

Acht gelassen, dass dieses in auffälligem Widerspruch zur

Beurteilung des Dr. M.________ vom 30. August 1995 und der

Einschätzung der anderen Ärzte stehe.

E. 4 Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht

gefolgt werden.

a) In dem von den Winterthur-Versicherungen der IV-

Stelle zur Verfügung gestellten Bericht des Dr. P.________

vom 19. September 1994 diagnostizierte dieser an der

rechten Hand ein Interosseus-Syndrom. Nach seiner Meinung

sollte die Patientin "zu 50 % arbeiten und dabei nur jene

Tätigkeiten ausüben, die sie ohne Schmerzen durchführen

kann". Nähere zeitliche Angaben über die Dauer der Arbeits-

unfähigkeit sind dem besagten Bericht nicht zu entnehmen.

Dr. M.________ erwähnt in seiner - ebenfalls bei den

Winterthur-Versicherungen eingeholten - Stellungnahme vom

30. August 1995 einen angeblichen Handgelenkbruch rechts

vor rund 22 Jahren. Er diagnostizierte einen chronischen,

diffusen Handgelenkschmerz rechts bei Thoracic-Outlet-Syn-

drom rechts und stufte die Arbeitsunfähigkeit auf "weiter-

hin 50 %" ein, ohne jedoch eine Aussage zur Dauer zu

machen. Erst im Gutachten des Dr. P.________ vom 17. März

1998, welches schlüssig begründet ist, werden die Angaben

zur Arbeitsunfähigkeit konkreter. So erhellt daraus, dass

die Versicherte vom 17. November 1994 bis 5. Januar 1995 zu

100 % arbeitsunfähig war. Eine weitere vollständige

Arbeitsunfähigkeit bestand von November 1996 bis ca. Mitte

Mai 1997 wegen einer Operation am linken Mittelfinger-

Grundgelenk. Diese Feststellung deckt sich mit dem ärzt-

lichen Zeugnis des Dr. O.________ vom 6. Dezember 1996 zu

Handen der Winterthur-Versicherungen (in Verbindung mit

dessen Nachtrag vom 7. Februar 1997) sowie mit seinen Ein-

tragungen im Unfallschein betreffend das Ereignis vom

10. Januar 1996, wonach die Beschwerdeführerin mit Wirkung

ab Mitte November 1996 zu 100 % arbeitsunfähig war. Laut

den weiteren Eintragungen im Unfallschein dauerte die voll-

ständige Arbeitsunfähigkeit bis 15. April 1997; danach

betrug sie bis 30. Mai 1997 noch 50 %. In der Zeit ab

1. Juni 1997 ist keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen.

Etwas anderes wird auch seitens der Beschwerdeführerin

nicht behauptet. Im Gegenteil hielt Dr. P.________ im

Gutachten vom 17. März 1998 ausdrücklich fest, abgesehen

von der Arbeitsunfähigkeit von November 1994 bis anfangs

1995 und November 1996 bis Mai 1997 sei der Versicherten

die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchhalterin stets

zumutbar gewesen. Tatsächlich lässt sich den Akten denn

auch entnehmen, dass sie im Zeitraum vom 1. April 1994 bis

29. Februar 1996 mit einem - auf eigenen Wunsch redu-

zierten - Pensum von 50 % in der Debitorenbuchhaltung des

Kantons Graubünden, in welcher Abteilung sie seit 1. März

1989 (zu 100 %) arbeitete, beschäftigt war. Vom 15. April

bis 21. Juni 1996 war sie temporär, je nach Arbeitsanfall,

50-100 % als kaufmännische Angestellte tätig. Am 1. Juli

1996 trat sie eine Halbtagsstelle als Büroangestellte an,

wobei das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit auf

den 6. September 1996 aufgelöst wurde. Im April und von

September bis November 1996 sowie wieder im April und Mai

1997 bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung

unter Berücksichtigung der in dieser Zeit erzielten

Zwischenverdienste.

b) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im Zeitraum seit

der ersten ärztlichen Beurteilung des Dr. P.________ vom

19. September 1994 bis zu dessen Gutachten vom 17. März

1998 keine im Wesentlichen ununterbrochene Arbeitsunfähig-

keit von mindestens 40 % während eines Jahres vorliegt.

Zwischen den Phasen der gesundheitlich bedingten Arbeits-

unfähigkeit war die Beschwerdeführerin immer wieder für 30

Tage oder mehr arbeitsfähig. Der Umstand, dass sich weder

Dr. P.________ im Bericht vom 19. September 1994 noch Dr.

M.________ in demjenigen vom 30. August 1995 näher zur

Dauer der Arbeitsunfähigkeit geäussert haben, führt zu

keinem anderen Ergebnis. Denn gemäss Abwesenheitskontrolle

des Personal- und Organisationsamtes des Kantons Graubünden

ist in der fraglichen Zeitspanne kein relevanter Arbeits-

unterbruch zu verzeichnen.

Ein Rentenanspruch ist demzufolge - zumindest bis zum

Datum der angefochtenen Verfügung vom 30. November 1998,

welches rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der

richterlichen Prüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366

Erw. 1b mit Hinweisen) - nicht entstanden, und entgegen der

Ansicht der Verwaltung stellt sich daher auch die Frage

nicht, ob sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des

möglichen Rentenbeginns verspätet angemeldet hat (Art. 48

Abs. 2 IVG). Der kantonale Entscheid ist somit im Ergebnis

nicht zu beanstanden, weshalb sich die Verwaltungsgerichts-

beschwerde auch in Bezug auf den Vorwurf der unrichtigen

und unvollständigen Darstellung und Würdigung des Sachver-

halts als unbegründet erweist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des

Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung zugestellt.

Luzern, 2. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

E. 4a In dem von den Winterthur-Versicherungen der IV-

Stelle zur Verfügung gestellten Bericht des Dr. P.________

vom 19. September 1994 diagnostizierte dieser an der

rechten Hand ein Interosseus-Syndrom. Nach seiner Meinung

sollte die Patientin "zu 50 % arbeiten und dabei nur jene

Tätigkeiten ausüben, die sie ohne Schmerzen durchführen

kann". Nähere zeitliche Angaben über die Dauer der Arbeits-

unfähigkeit sind dem besagten Bericht nicht zu entnehmen.

Dr. M.________ erwähnt in seiner - ebenfalls bei den

Winterthur-Versicherungen eingeholten - Stellungnahme vom

30. August 1995 einen angeblichen Handgelenkbruch rechts

vor rund 22 Jahren. Er diagnostizierte einen chronischen,

diffusen Handgelenkschmerz rechts bei Thoracic-Outlet-Syn-

drom rechts und stufte die Arbeitsunfähigkeit auf "weiter-

hin 50 %" ein, ohne jedoch eine Aussage zur Dauer zu

machen. Erst im Gutachten des Dr. P.________ vom 17. März

1998, welches schlüssig begründet ist, werden die Angaben

zur Arbeitsunfähigkeit konkreter. So erhellt daraus, dass

die Versicherte vom 17. November 1994 bis 5. Januar 1995 zu

100 % arbeitsunfähig war. Eine weitere vollständige

Arbeitsunfähigkeit bestand von November 1996 bis ca. Mitte

Mai 1997 wegen einer Operation am linken Mittelfinger-

Grundgelenk. Diese Feststellung deckt sich mit dem ärzt-

lichen Zeugnis des Dr. O.________ vom 6. Dezember 1996 zu

Handen der Winterthur-Versicherungen (in Verbindung mit

dessen Nachtrag vom 7. Februar 1997) sowie mit seinen Ein-

tragungen im Unfallschein betreffend das Ereignis vom

10. Januar 1996, wonach die Beschwerdeführerin mit Wirkung

ab Mitte November 1996 zu 100 % arbeitsunfähig war. Laut

den weiteren Eintragungen im Unfallschein dauerte die voll-

ständige Arbeitsunfähigkeit bis 15. April 1997; danach

betrug sie bis 30. Mai 1997 noch 50 %. In der Zeit ab

1. Juni 1997 ist keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen.

Etwas anderes wird auch seitens der Beschwerdeführerin

nicht behauptet. Im Gegenteil hielt Dr. P.________ im

Gutachten vom 17. März 1998 ausdrücklich fest, abgesehen

von der Arbeitsunfähigkeit von November 1994 bis anfangs

1995 und November 1996 bis Mai 1997 sei der Versicherten

die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchhalterin stets

zumutbar gewesen. Tatsächlich lässt sich den Akten denn

auch entnehmen, dass sie im Zeitraum vom 1. April 1994 bis

29. Februar 1996 mit einem - auf eigenen Wunsch redu-

zierten - Pensum von 50 % in der Debitorenbuchhaltung des

Kantons Graubünden, in welcher Abteilung sie seit 1. März

1989 (zu 100 %) arbeitete, beschäftigt war. Vom 15. April

bis 21. Juni 1996 war sie temporär, je nach Arbeitsanfall,

50-100 % als kaufmännische Angestellte tätig. Am 1. Juli

1996 trat sie eine Halbtagsstelle als Büroangestellte an,

wobei das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit auf

den 6. September 1996 aufgelöst wurde. Im April und von

September bis November 1996 sowie wieder im April und Mai

1997 bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung

unter Berücksichtigung der in dieser Zeit erzielten

Zwischenverdienste.

E. 4b Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im Zeitraum seit

der ersten ärztlichen Beurteilung des Dr. P.________ vom

19. September 1994 bis zu dessen Gutachten vom 17. März

1998 keine im Wesentlichen ununterbrochene Arbeitsunfähig-

keit von mindestens 40 % während eines Jahres vorliegt.

Zwischen den Phasen der gesundheitlich bedingten Arbeits-

unfähigkeit war die Beschwerdeführerin immer wieder für 30

Tage oder mehr arbeitsfähig. Der Umstand, dass sich weder

Dr. P.________ im Bericht vom 19. September 1994 noch Dr.

M.________ in demjenigen vom 30. August 1995 näher zur

Dauer der Arbeitsunfähigkeit geäussert haben, führt zu

keinem anderen Ergebnis. Denn gemäss Abwesenheitskontrolle

des Personal- und Organisationsamtes des Kantons Graubünden

ist in der fraglichen Zeitspanne kein relevanter Arbeits-

unterbruch zu verzeichnen.

Ein Rentenanspruch ist demzufolge - zumindest bis zum

Datum der angefochtenen Verfügung vom 30. November 1998,

welches rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der

richterlichen Prüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366

Erw. 1b mit Hinweisen) - nicht entstanden, und entgegen der

Ansicht der Verwaltung stellt sich daher auch die Frage

nicht, ob sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des

möglichen Rentenbeginns verspätet angemeldet hat (Art. 48

Abs. 2 IVG). Der kantonale Entscheid ist somit im Ergebnis

nicht zu beanstanden, weshalb sich die Verwaltungsgerichts-

beschwerde auch in Bezug auf den Vorwurf der unrichtigen

und unvollständigen Darstellung und Würdigung des Sachver-

halts als unbegründet erweist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des

Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung zugestellt.

Luzern, 2. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

I 307/99 Md

II. Kammer

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Leuzinger und neben-

amtlicher Richter Zollikofer; Gerichtsschreiberin Glanzmann

Urteil vom 2. März 2000

in Sachen

C.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsan-

walt W.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, Chur,

Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

A.- Die 1953 geborene C.________ leidet seit September

1987 an Druckdolenz im rechten Handgelenk. Am 10. Januar

1996 erlitt sie zudem beim Betten eine Quetschung am Mit-

telfinger der linken Hand. Auf Grund anhaltender

Beschwerden meldete sie sich am 29. August 1997 bei der

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle

des Kantons Graubünden holte bei den Winterthur Ver-

I 307/99 Md

sicherungen, bei welchen sich C.________ infolge des

Ereignisses vom 10. Januar 1996 ebenfalls für Versicher-

ungsleistungen angemeldet hatte, verschiedene medizinische

Akten ein. Im Weiteren zog sie den Bericht des Dr.

M.________ vom 8. Dezember 1997 bei und beauftragte auf

Anraten des Dr. O.________ den Handchirurgen Dr. P.________

mit einem spezialärztlichen Gutachten, welches dieser am

17. März 1998 erstattete. Gestützt auf diese Unterlagen

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. November 1998

einen Rentenanspruch, da die Versicherte kein Jahr lang

ohne wesentlichen Unterbruch in rentenbegründendem Ausmass

arbeitsunfähig gewesen und weiterhin nicht sei.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwal-

tungsgericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid vom

9. März 1999).

C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen mit dem Begehren, der kantonale Entscheid und die

Verfügung der IV-Stelle vom 30. November 1998 seien auf-

zuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzu-

sprechen; eventuell sei die Sache an das Verwaltungsgericht

zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für So-

zialversicherungen nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig ist der Anspruch auf eine halbe Invali-

denrente.

2.- a) Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzli-

chen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4

Abs. 1 IVG) sowie die Voraussetzungen und den Umfang des

Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) zutref-

fend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Be-

griff und Grad der Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 283

Erw. 1c und d, je mit Hinweisen) sowie über die dabei den

ärztlichen Auskünften zukommende Bedeutung (BGE 115 V 134

Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Gleiches gilt

in Bezug auf den im Sozialversicherungsrecht allgemein gel-

tenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 117 V

278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen) und Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121

V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis) sowie hinsichtlich

des im Sozialversicherungsprozess herrschenden Untersu-

chungsgrundsatzes mit den dazu korrelierenden Mitwirkungs-

pflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158

Erw. 1a) und der von diesen zu tragenden Beweislast (BGE

117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Korrekt wiedergegeben ist

schliesslich auch die Rechtsprechung zum Beweiswert von

ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c

mit Hinweisen) sowie zur Erwerbslosigkeit aus invaliditäts-

fremden Gründen (BGE 107 V 21 Erw. 2c; ZAK 1991 S. 321

Erw. 3c, 1989 S. 315 f.). Darauf kann verwiesen werden.

b) Zu ergänzen ist, dass der Rentenanspruch nach

Art. 28 IVG u.a. frühestens in dem Zeitpunkt beginnt, in

dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsun-

fähig gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Keine Rolle

spielt, wie hoch der Grad der bestehenden Arbeitsunfähig-

keit anfänglich war, sofern er nur die Erheblichkeits-

schwelle von jedenfalls 25 % erreicht (Meyer-Blaser,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997,

S. 235; vgl. auch BGE 121 V 268 Erw. 3b mit Hinweis).

Die Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG wird unter-

brochen, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinander-

folgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Ein

Unterbruch kann nur dann angenommen werden, wenn während

mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen eine wirtschaft-

lich verwertbare Arbeitsfähigkeit bestand, ohne Rücksicht

auf die Entlöhnung (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 236 mit Hin-

weis auf die Rechtsprechung).

Eine weitere Voraussetzung für den Rentenanspruch ist

sodann, dass der Versicherte bei Ablauf der Wartefrist

weiterhin erwerbsunfähig ist (vgl. BGE 121 V 272 Erw. 6a).

Ferner ist der Zeitpunkt, in welchem die Anmeldung zum

Leistungsbezug (Art. 46 IVG) eingereicht wird, nur für den

Beginn der Rentenauszahlung massgebend (Art. 48 Abs. 2

IVG), nicht aber für den Rentenanspruch als solchen, wes-

halb auch vor der Anmeldung liegende Zeiten von Arbeitsun-

fähigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) zu berücksichtigen

sind (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 238 mit Hinweis auf die

Rechtsprechung).

3.- Die Beschwerdeführerin wirft dem kantonalen Ge-

richt vor, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und

unvollständig dargestellt zu haben. Insbesondere hätten

Vorinstanz und Verwaltung einzig auf das Gutachten des Dr.

P.________ vom 17. März 1998 abgestellt und dabei ausser

Acht gelassen, dass dieses in auffälligem Widerspruch zur

Beurteilung des Dr. M.________ vom 30. August 1995 und der

Einschätzung der anderen Ärzte stehe.

4.- Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht

gefolgt werden.

a) In dem von den Winterthur-Versicherungen der IV-

Stelle zur Verfügung gestellten Bericht des Dr. P.________

vom 19. September 1994 diagnostizierte dieser an der

rechten Hand ein Interosseus-Syndrom. Nach seiner Meinung

sollte die Patientin "zu 50 % arbeiten und dabei nur jene

Tätigkeiten ausüben, die sie ohne Schmerzen durchführen

kann". Nähere zeitliche Angaben über die Dauer der Arbeits-

unfähigkeit sind dem besagten Bericht nicht zu entnehmen.

Dr. M.________ erwähnt in seiner - ebenfalls bei den

Winterthur-Versicherungen eingeholten - Stellungnahme vom

30. August 1995 einen angeblichen Handgelenkbruch rechts

vor rund 22 Jahren. Er diagnostizierte einen chronischen,

diffusen Handgelenkschmerz rechts bei Thoracic-Outlet-Syn-

drom rechts und stufte die Arbeitsunfähigkeit auf "weiter-

hin 50 %" ein, ohne jedoch eine Aussage zur Dauer zu

machen. Erst im Gutachten des Dr. P.________ vom 17. März

1998, welches schlüssig begründet ist, werden die Angaben

zur Arbeitsunfähigkeit konkreter. So erhellt daraus, dass

die Versicherte vom 17. November 1994 bis 5. Januar 1995 zu

100 % arbeitsunfähig war. Eine weitere vollständige

Arbeitsunfähigkeit bestand von November 1996 bis ca. Mitte

Mai 1997 wegen einer Operation am linken Mittelfinger-

Grundgelenk. Diese Feststellung deckt sich mit dem ärzt-

lichen Zeugnis des Dr. O.________ vom 6. Dezember 1996 zu

Handen der Winterthur-Versicherungen (in Verbindung mit

dessen Nachtrag vom 7. Februar 1997) sowie mit seinen Ein-

tragungen im Unfallschein betreffend das Ereignis vom

10. Januar 1996, wonach die Beschwerdeführerin mit Wirkung

ab Mitte November 1996 zu 100 % arbeitsunfähig war. Laut

den weiteren Eintragungen im Unfallschein dauerte die voll-

ständige Arbeitsunfähigkeit bis 15. April 1997; danach

betrug sie bis 30. Mai 1997 noch 50 %. In der Zeit ab

1. Juni 1997 ist keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen.

Etwas anderes wird auch seitens der Beschwerdeführerin

nicht behauptet. Im Gegenteil hielt Dr. P.________ im

Gutachten vom 17. März 1998 ausdrücklich fest, abgesehen

von der Arbeitsunfähigkeit von November 1994 bis anfangs

1995 und November 1996 bis Mai 1997 sei der Versicherten

die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchhalterin stets

zumutbar gewesen. Tatsächlich lässt sich den Akten denn

auch entnehmen, dass sie im Zeitraum vom 1. April 1994 bis

29. Februar 1996 mit einem - auf eigenen Wunsch redu-

zierten - Pensum von 50 % in der Debitorenbuchhaltung des

Kantons Graubünden, in welcher Abteilung sie seit 1. März

1989 (zu 100 %) arbeitete, beschäftigt war. Vom 15. April

bis 21. Juni 1996 war sie temporär, je nach Arbeitsanfall,

50-100 % als kaufmännische Angestellte tätig. Am 1. Juli

1996 trat sie eine Halbtagsstelle als Büroangestellte an,

wobei das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit auf

den 6. September 1996 aufgelöst wurde. Im April und von

September bis November 1996 sowie wieder im April und Mai

1997 bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung

unter Berücksichtigung der in dieser Zeit erzielten

Zwischenverdienste.

b) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im Zeitraum seit

der ersten ärztlichen Beurteilung des Dr. P.________ vom

19. September 1994 bis zu dessen Gutachten vom 17. März

1998 keine im Wesentlichen ununterbrochene Arbeitsunfähig-

keit von mindestens 40 % während eines Jahres vorliegt.

Zwischen den Phasen der gesundheitlich bedingten Arbeits-

unfähigkeit war die Beschwerdeführerin immer wieder für 30

Tage oder mehr arbeitsfähig. Der Umstand, dass sich weder

Dr. P.________ im Bericht vom 19. September 1994 noch Dr.

M.________ in demjenigen vom 30. August 1995 näher zur

Dauer der Arbeitsunfähigkeit geäussert haben, führt zu

keinem anderen Ergebnis. Denn gemäss Abwesenheitskontrolle

des Personal- und Organisationsamtes des Kantons Graubünden

ist in der fraglichen Zeitspanne kein relevanter Arbeits-

unterbruch zu verzeichnen.

Ein Rentenanspruch ist demzufolge - zumindest bis zum

Datum der angefochtenen Verfügung vom 30. November 1998,

welches rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der

richterlichen Prüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366

Erw. 1b mit Hinweisen) - nicht entstanden, und entgegen der

Ansicht der Verwaltung stellt sich daher auch die Frage

nicht, ob sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des

möglichen Rentenbeginns verspätet angemeldet hat (Art. 48

Abs. 2 IVG). Der kantonale Entscheid ist somit im Ergebnis

nicht zu beanstanden, weshalb sich die Verwaltungsgerichts-

beschwerde auch in Bezug auf den Vorwurf der unrichtigen

und unvollständigen Darstellung und Würdigung des Sachver-

halts als unbegründet erweist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des

Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung zugestellt.

Luzern, 2. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: