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I 283/99

Bundesgericht · 2000-03-02 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

schliessen. Es ist damit zum Vornherein nicht geeignet, zu

einer abweichenden Würdigung der Arbeitsfähigkeit zu führen

(

BGE 121 V 366

Erw. 1b mit Hinweisen). Gleiches gilt für

die Anzeige über zwei bevorstehende Termine für physiothe-

rapeutische Behandlung, ganz abgesehen davon, dass weder

hervorgeht, welche Person Patient ist, noch in welchem Jahr

die entsprechenden Behandlungstermine angesetzt waren. Wenn

der Beschwerdeführer schliesslich behauptet, sein Gesund-

heitszustand habe sich seit Erlass der strittigen Ver-

waltungsverfügung in rechtserheblicher Weise verschlech-

tert, so vermag dies zu keiner abweichenden Beurteilung der

Verhältnisse im vorliegend massgebenden Zeitraum zu führen.

3.- Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen

der festgestellten Restarbeitsfähigkeit.

Mit Vorinstanz und Verwaltung ist, ausgehend von den

Angaben des letzten Arbeitgebers (Bericht vom 13. Mai

1996), von einem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität

(Valideneinkommen) von Fr. 56'550.- im Jahre 1996 auszu-

gehen. Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung

zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invaliden-

einkommen) ist auf die Tabellenlöhne abzustellen, da der

Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens gemäss

eigener Darstellung keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufge-

nommen hat (

BGE 124 V 322

). Mit dem kantonalen Gericht ist

Tabelle A 1.1.1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

1994 des Bundesamtes für Statistik massgebend. Dabei ist

der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für die mit ein-

fachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4)

beschäftigten Männer im privaten Sektor auf die durch-

schnittliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden hochzurechnen und

die Nominallohnerhöhung (1995: 1,3 %, 1996: 1,3 %; Die

Volkswirtschaft 1998, Heft 1, Anhang S. 28) zu berücksich-

tigen, woraus schliesslich ein tabellarisches Gehalt von

Fr. 53'234.- resultiert. Wenn die Vorinstanz eine Kürzung

des Tabellenlohnes um 15 % vornimmt, womit sich ein Inva-

lideneinkommen von Fr. 45'249.- ergibt, ist dies im Rahmen

der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden (

Art. 132

lit. a OG;

BGE 114 V 316

Erw. 5a mit Hinweisen). Es wird

dabei namentlich dem Umstand Rechnung getragen, dass Aus-

länder nicht immer gleich viel verdienen wie der Durch-

schnitt aller Arbeitnehmer, d.h. Schweizer und Ausländer

(vgl. Tabelle A 12 der LSE 1996) (nicht veröffentlichtes

Urteil J. vom 21. Oktober 1999, I 325/99). Soweit der Be-

schwerdeführer einen weitergehenden Abzug geltend macht,

kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere vermag sein

Alter keine zusätzliche Reduktion vom Tabellenlohn zu

rechtfertigen, da sich der entsprechende Faktor jedenfalls

nicht lohnsenkend auswirkt (AHI 1999 S. 237 ff. Erw. 4c).

Aus dem Vergleich der hypothetischen Einkommen (Invaliden-

einkommen: Fr. 45'249.-; Valideneinkommen: Fr. 56'550.-)

resultiert schliesslich eine Erwerbseinbusse von rund 20 %,

weshalb die vorinstanzlich bestätigte Abweisung des Renten-

begehrens zu Recht erfolgte.

4.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs-

leistungen geht, sind gemäss

Art. 134 OG

keine Gerichts-

kosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann

gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit

Art. 135 OG

), da

die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde im Zeit-

punkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu be-

zeichnen und die Vertretung geboten war (

BGE 124 V 309

Erw. 6 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 85 Erw. 3). Es wird

indessen ausdrücklich auf

Art. 152 Abs. 3 OG

aufmerksam

gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse

Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im

Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Rechtsanwalt Dr. I.________ für das Verfahren vor

dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Ge-

richtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehr-

wertsteuer) von Fr. 1500.- ausgerichtet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung zugestellt.

Luzern, 2. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen

der festgestellten Restarbeitsfähigkeit.

Mit Vorinstanz und Verwaltung ist, ausgehend von den

Angaben des letzten Arbeitgebers (Bericht vom 13. Mai

1996), von einem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität

(Valideneinkommen) von Fr. 56'550.- im Jahre 1996 auszu-

gehen. Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung

zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invaliden-

einkommen) ist auf die Tabellenlöhne abzustellen, da der

Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens gemäss

eigener Darstellung keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufge-

nommen hat (

BGE 124 V 322

). Mit dem kantonalen Gericht ist

Tabelle A 1.1.1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

1994 des Bundesamtes für Statistik massgebend. Dabei ist

der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für die mit ein-

fachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4)

beschäftigten Männer im privaten Sektor auf die durch-

schnittliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden hochzurechnen und

die Nominallohnerhöhung (1995: 1,3 %, 1996: 1,3 %; Die

Volkswirtschaft 1998, Heft 1, Anhang S. 28) zu berücksich-

tigen, woraus schliesslich ein tabellarisches Gehalt von

Fr. 53'234.- resultiert. Wenn die Vorinstanz eine Kürzung

des Tabellenlohnes um 15 % vornimmt, womit sich ein Inva-

lideneinkommen von Fr. 45'249.- ergibt, ist dies im Rahmen

der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden (

Art. 132

lit. a OG;

BGE 114 V 316

Erw. 5a mit Hinweisen). Es wird

dabei namentlich dem Umstand Rechnung getragen, dass Aus-

länder nicht immer gleich viel verdienen wie der Durch-

schnitt aller Arbeitnehmer, d.h. Schweizer und Ausländer

(vgl. Tabelle A 12 der LSE 1996) (nicht veröffentlichtes

Urteil J. vom 21. Oktober 1999, I 325/99). Soweit der Be-

schwerdeführer einen weitergehenden Abzug geltend macht,

kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere vermag sein

Alter keine zusätzliche Reduktion vom Tabellenlohn zu

rechtfertigen, da sich der entsprechende Faktor jedenfalls

nicht lohnsenkend auswirkt (AHI 1999 S. 237 ff. Erw. 4c).

Aus dem Vergleich der hypothetischen Einkommen (Invaliden-

einkommen: Fr. 45'249.-; Valideneinkommen: Fr. 56'550.-)

resultiert schliesslich eine Erwerbseinbusse von rund 20 %,

weshalb die vorinstanzlich bestätigte Abweisung des Renten-

begehrens zu Recht erfolgte.

E. 4 Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs- leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichts- kosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde im Zeit- punkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu be- zeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 85 Erw. 3). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. I.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Ge- richtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehr- wertsteuer) von Fr. 1500.- ausgerichtet. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver- sicherung zugestellt. Luzern, 2. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 02.03.2000 I 283/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 02.03.2000 I 283/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 02.03.2000 I 283/99

[AZA] I 283/99 Vr II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Arnold Urteil vom 2. März 2000 in Sachen B.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. I.________, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1949 geborene B.________ meldete sich am

9. April 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs- bezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich- erwerblicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. November 1996 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie eine Rente der Invaliden- versicherung. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente und eventuell ergänzende medizinische Abklärungen wies das Sozialver- sicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom

29. März 1999). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Ferner er- sucht er um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde liegen ein Zeugnis des Dr. med. K.________ (vom 14. April

1999) sowie eine Anzeige der P.________ und des V.________, Staatl. dipl. Physiotherapeuten, über zwei Behandlungs- termine bei. Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht verneh- men. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerde- führer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Nicht mehr im Streite liegen demgegenüber Massnahmen beruflicher Art (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen).

b) Das kantonale Gericht hat die massgebenden Be- stimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Ren- tenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbe- messung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichs- methode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zu- treffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 2.- Nach Lage der medizinischen Akten - insbesondere des Berichtes des Dr. med. E.________, FMH für allg. Medi- zin (vom 15. April 1996), der Austrittsberichte der Höhen- klinik X.________ (nachfolgend: Höhenklinik) (vom 1. und

15. April 1996) sowie des Gutachtens der Dermatologischen Klinik des Spitals Y.________ (nachfolgend: Dermatologische Klinik) (vom 4. Januar 1996) - steht fest, dass der Be- schwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bäcker nicht mehr verrichten kann. Hingegen ist ihm eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Exposition zu Mehl seit dem

1. April 1996 zu 100 % zumutbar. Es ist auf die entspre- chenden Angaben der Ärzte der Höhenklinik abzustellen (Berichte vom 1. und 15. April 1996). Der dortige, vom 11. bis 26. März 1996 dauernde Aufenthalt war im Gutachten der Dermatologischen Klinik (vom 4. Januar 1996) angeregt worden, um stationär abschliessende Abklärungen zu treffen. Diese sollten neben dem nach übereinstimmender Auffassung aller beteiligten Ärzte im Vordergrund stehenden sogenann- ten Bäckerasthma namentlich auch die psychische Gesundheit und die Erheblichkeit der festgestellten Sensibilisierung gegenüber Hausstaubmilben betreffen. Anhaltspunkte dafür, dass die Ärzte der Höhenklinik in ihrer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit die psychische Situation des Versicherten in der Folge nicht berücksichtigt hätten, sind nicht aus- zumachen, im Gegenteil: In den Berichten vom 1. und

15. April 1996 wird vielmehr ausdrücklich von der (Teil-) Diagnose einer Angststörung im Sinne einer Noso- phobie ausgegangen. Was die Auswirkungen der ebenfalls explizit angeführten Sensibilisierung auf Hausstaubmilben anbelangt, vermag diese nach Auffassung der Ärzte zu keiner weitergehenden Beeinträchtigung zu führen, worauf abzu- stellen ist. Das letztinstanzlich eingereichte Zeugnis des Dr. med. K.________ (vom 14. April 1999) beschränkt sich auf die blosse Angabe einer seit 1. Dezember 1998 bis auf weiteres dauernden 100 %igen Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit. Es enthält weder Aussagen über die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung (28. Novem- ber 1996), noch lässt es auf den damaligen Sachverhalt schliessen. Es ist damit zum Vornherein nicht geeignet, zu einer abweichenden Würdigung der Arbeitsfähigkeit zu führen (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Anzeige über zwei bevorstehende Termine für physiothe- rapeutische Behandlung, ganz abgesehen davon, dass weder hervorgeht, welche Person Patient ist, noch in welchem Jahr die entsprechenden Behandlungstermine angesetzt waren. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich behauptet, sein Gesund- heitszustand habe sich seit Erlass der strittigen Ver- waltungsverfügung in rechtserheblicher Weise verschlech- tert, so vermag dies zu keiner abweichenden Beurteilung der Verhältnisse im vorliegend massgebenden Zeitraum zu führen. 3.- Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Restarbeitsfähigkeit. Mit Vorinstanz und Verwaltung ist, ausgehend von den Angaben des letzten Arbeitgebers (Bericht vom 13. Mai 1996), von einem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) von Fr. 56'550.- im Jahre 1996 auszu- gehen. Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invaliden- einkommen) ist auf die Tabellenlöhne abzustellen, da der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens gemäss eigener Darstellung keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufge- nommen hat (BGE 124 V 322). Mit dem kantonalen Gericht ist Tabelle A 1.1.1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1994 des Bundesamtes für Statistik massgebend. Dabei ist der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für die mit ein- fachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor auf die durch- schnittliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden hochzurechnen und die Nominallohnerhöhung (1995: 1,3 %, 1996: 1,3 %; Die Volkswirtschaft 1998, Heft 1, Anhang S. 28) zu berücksich- tigen, woraus schliesslich ein tabellarisches Gehalt von Fr. 53'234.- resultiert. Wenn die Vorinstanz eine Kürzung des Tabellenlohnes um 15 % vornimmt, womit sich ein Inva- lideneinkommen von Fr. 45'249.- ergibt, ist dies im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden (Art. 132 lit. a OG; BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Es wird dabei namentlich dem Umstand Rechnung getragen, dass Aus- länder nicht immer gleich viel verdienen wie der Durch- schnitt aller Arbeitnehmer, d.h. Schweizer und Ausländer (vgl. Tabelle A 12 der LSE 1996) (nicht veröffentlichtes Urteil J. vom 21. Oktober 1999, I 325/99). Soweit der Be- schwerdeführer einen weitergehenden Abzug geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere vermag sein Alter keine zusätzliche Reduktion vom Tabellenlohn zu rechtfertigen, da sich der entsprechende Faktor jedenfalls nicht lohnsenkend auswirkt (AHI 1999 S. 237 ff. Erw. 4c). Aus dem Vergleich der hypothetischen Einkommen (Invaliden- einkommen: Fr. 45'249.-; Valideneinkommen: Fr. 56'550.-) resultiert schliesslich eine Erwerbseinbusse von rund 20 %, weshalb die vorinstanzlich bestätigte Abweisung des Renten- begehrens zu Recht erfolgte. 4.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs- leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichts- kosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde im Zeit- punkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu be- zeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 85 Erw. 3). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. I.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Ge- richtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehr- wertsteuer) von Fr. 1500.- ausgerichtet. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver- sicherung zugestellt. Luzern, 2. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: