opencaselaw.ch

I 235/99

Bundesgericht · 2000-04-03 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung

Sachverhalt

Die 1949 geborene österreichische Staatsangehörige

P.________, wohnhaft in Österreich, arbeitete in den Jahren

1990 bis 1995 in der Schweiz als Grenzgängerin und entrich-

tete in dieser Zeit Beiträge an die AHV/IV. Am 11. Dezember

1995 meldete sie sich wegen eines Rückenleidens bei der

Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (PVA) in

S._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen

Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle St. Gallen zog

diverse medizinische Unterlagen bei, so u.a. die zuhanden

der PVA erstellten Gutachten der Dres. med. S.________,

Orthopäde (vom 10. Februar 1996) und T.________, prakt.

Arzt, (vom 14. Februar 1996), die Berichte der behandelnden

Ärzte, Dres. med. W.________, Facharzt für Orthopädie, (vom

8. Mai 1996) und Z.________, Gemeindearzt, (vom 8. Januar

1997), das zuhanden des Landesgerichts X.________ erstellte

orthopädische Gesamtgutachten von Dr. med. B.________,

Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie (vom 22. Juli

1996, ergänzt am 20. September 1996) und ein von der

Verwaltung selbst in Auftrag gegebenes Gutachten von Dr.

med. N.________, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH

(vom 1. April 1997). Zudem holte sie einen Arbeitgeber-

bericht der Firma Y.________ AG, (vom 25. Oktober 1996)

ein, wo die Versicherte seit 1. Januar 1990 als Montage-

arbeiterin angestellt war. Gestützt auf diese Unterlagen

lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland nach

Durchführung des Vorbescheidsverfahrens durch die IV-Stelle

St. Gallen das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Juni

1997 ab.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidge-

nössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland

wohnenden Personen mit Entscheid vom 24. Februar 1999 ab,

unter Überweisung der Akten zur Prüfung des neuen Gesuchs

vom 5. November 1998 an die Verwaltung.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersucht

P.________ um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente und

Überprüfung der medizinischen Gutachten, mit der Begrün-

dung, dass Dr. med. N.________ für sie nicht

ausschliesslich massgebend sei.

Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland beantragt

Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde man-

gels rechtsgenüglichem Antrag und Begründung. Das Bundesamt

für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Mit Eingabe vom 16. Juni 1999 macht die Versicherte

geltend, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei einzu-

treten. Am 21. Juli 1999 reicht sie einen ärztlichen Be-

richt des Landeskrankenhauses X.________ (vom 14. Juli

1999)

ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Nach

Art. 108 Abs. 2 OG

hat die Verwaltungsge-

richtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese

Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber

verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der

Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss

zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein,

was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche

Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht

zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse

Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefoch-

tenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die

Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der

Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenüg-

liche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten

werden kann (

BGE 123 V 336

Erw. 1a mit Hinweisen).

Entgegen der Auffassung der IV-Stelle vermag die Ein-

gabe der Beschwerdeführerin - zumal diese nicht rechtskun-

dig vertreten ist - den Anforderungen an eine Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde sehr wohl zu genügen, enthält sie doch,

wie dem vorstehenden Sachverhalt zu entnehmen ist, einen

konkreten Antrag wie auch eine sinngemässe Begründung, näm-

lich die einer mangelhaften Beweiswürdigung. Auf die Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde ist mithin einzutreten.

2.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 4 in

Verbindung mit Art. 2 und 3 des Abkommens zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Öster-

reich über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967 richtig

festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als österreichi-

sche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich unter den

gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine ordentliche

Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat wie

eine Schweizer Bürgerin, sofern sie mindestens zur Hälfte

invalid ist (

BGE 121 V 269

ff. Erw. 5 und 6). Die Eidgenös-

sische Rekurskommission hat sodann die massgeblichen Be-

stimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff, den

Umfang und die Entstehung des Rentenanspruches (

Art. 4

Abs. 1 IVG,

Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1ter IVG

und

Art. 29

Abs. 1 IVG), die zusätzlichen Voraussetzungen für den An-

spruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversi-

cherung (

Art. 36 Abs. 1 IVG

und

Art. 6 IVG

) sowie die Be-

messung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versi-

cherten nach der Einkommensvergleichsmethode (

Art. 28

Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt auch hin-

sichtlich der Feststellung, dass die Gewährung von Versi-

cherungsleistungen durch ein Versicherungsorgan des Heimat-

landes die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung

nach schweizerischem Recht nicht präjudiziert (ZAK 1989

S. 320 Erw. 2). Richtig sind ferner die Ausführungen über

die Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Ermittlung des

Invaliditätsgrades (

BGE 115 V 134

Erw. 2, 114 V 314

Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie zum Beweiswert von medi-

zinischen Berichten und Gutachten (

BGE 122 V 160

Erw. 1c

mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

3.- Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin

auf eine schweizerische Invalidenrente und mithin die

Frage, ob sie bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung

vom 11. Juni 1997 während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch mindestens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen ist

und die Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf der Wartezeit wei-

terhin mindestens 50 % betragen hat.

Nicht zu berücksichtigen ist, wie die Vorinstanz

zutreffend erwogen hat, die mit Eingabe vom 5. November

1998 geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszu-

standes, da gemäss ständiger Rechtsprechung der rechtser-

hebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren grundsätzlich

nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses

der angefochtenen Verfügung zu beurteilen ist (BGE 121 V

366 Erw. 1a mit Hinweisen). Das Gleiche gilt für den im

vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht des Landes-

krankenhauses X.________ vom 14. Juli 1999.

4.- a) Im angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz

aufgrund der medizinischen Aktenlage von einer grundsätz-

lich übereinstimmenden ärztlichen Beurteilung der gesund-

heitlichen Beeinträchtigungen ausgegangen und hat festge-

stellt, dass Abweichungen lediglich in der Einschätzung der

verbliebenen Arbeitsfähigkeit und mithin in der Gewichtung

der Auswirkungen der diagnostizierten Beschwerden bestün-

den, was nicht zu beanstanden ist. In Würdigung der Akten-

lage hat sie sich in der Folge bezüglich der verbleibenden

Arbeitsfähigkeit der Einschätzung von Dr. med. N.________

angeschlossen mit der Begründung, dass diese jüngeren

Datums und damit aktueller sei und die von der Beschwerde-

führerin konkret zu verrichtenden Tätigkeiten an ihrer

letzten Arbeitsstelle berücksichtige. Gestützt darauf hat

sie erwogen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 30. Novem-

ber 1995 zu 30 % arbeitsunfähig gewesen sei und eine Warte-

zeit im Sinne von

Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG

zu laufen be-

gonnen habe. Bei deren Ablauf nach einem Jahr habe die

Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfs-

arbeiterin in der Eichung von Armaturen nach wie vor 30 %

betragen. Diese Leistungsfähigkeit habe sich zumindest bis

zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli (recte

Juni) 1997 nicht geändert, so dass bis zu diesem Zeitpunkt

keine während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit

vorgelegen habe und somit keine rentenberechtigende Invali-

dität von mindestens der Hälfte eingetreten sei.

b) Diesen Erwägungen kann aus folgenden Gründen nicht

beigepflichtet werden. Die medizinische Aktenlage ergibt

hinsichtlich der Frage der verbleibenden Arbeitsfähigkeit

insgesamt ein unklares Bild. So vertraten die Dres. med.

Trippolt und Spiegel die Ansicht, dass der Beschwerdeführe-

rin maximal noch leichte Arbeiten, welche in möglichst

wechselnden Körperpositionen ausgeführt werden können,

zumutbar seien, ohne sich konkret zum Umfang der verblei-

benden Arbeitsfähigkeit zu äussern. Demgegenüber kamen die

behandelnden Ärzte Dres. med. Schauer und Zink zum Schluss,

seit dem 30. November 1995 sei die Versicherte laufend zu

100 % arbeitsunfähig. Der Gutachter des Landesgerichts Dr.

med. B.________ gab an, sie könne nur noch leichte Arbeiten

in wechselnder Körperhaltung und in geschlossenen Räumen

während täglich vier Stunden und unter Einschaltung von

längeren als den üblichen Pausen verrichten. Bei dieser

Ausgangslage kann im Rahmen einer rechtskonformen

Beweiswürdigung (

BGE 122 V 160

Erw. 1c mit Hinweisen) nicht

einfach auf das Gutachten von Dr. med. N.________ vom

1. April 1997 abgestellt werden, zumal dieses selbst unklar

und hinsichtlich der Frage der verbleibenden Arbeitsfähig-

keit äusserst knapp gehalten ist. Entgegen der Vorinstanz

ergibt sich daraus nicht eindeutig, dass die Beschwerde-

führerin seit dem 30. November 1995 lediglich zu 30 % in

ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Vielmehr hält der

Arzt ausdrücklich fest, dass die Versicherte seit dem

30. November 1995 bis heute 100 % arbeitsunfähig gewesen

sei. Aus seiner Sicht sei sie als Hilfsarbeiterin, die

Eichungen von Armaturen vornehme, zu 30 % arbeitsunfähig.

Auf welchen Zeitraum sich seine Einschätzung genau bezieht,

ist nicht ersichtlich. Ausserdem ist festzustellen, dass

die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit, auf welche

sich die konkrete Einschätzung von Dr. med. N.________

bezieht, nach November 1995 nicht mehr aufgenommen hat und

sie danach angeblich auch keine andere Erwerbstätigkeit

mehr ausgeübt hat. Wie und in welchem Umfang die

Beschwerdeführerin angesichts ihres Gesundheitszustandes

zumutbarerweise noch tätig sein kann, darf mithin nicht an

dieser einzigen Beschäftigungsmöglichkeit gemessen werden.

Diese Verweisungstätigkeit ist zu eng, als dass sie allein

zur Bestimmung der beruflichen Möglichkeiten der

Beschwerdeführerin verwendet werden könnte.

5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der

bestehenden widersprüchlichen medizinischen Aktenlage die

verbleibende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht

schlüssig beurteilt werden kann. Die Sache wird daher an

die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie die erforderlichen

Abklärungen treffe und anschliessend allenfalls nach Durch-

führung eines Einkommensvergleiches über den Rentenanspruch

neu verfüge.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid der Eidgenössischen

Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-

den Personen vom 24. Februar 1999 und die Verfügung

vom 11. Juni 1997 aufgehoben werden und die Sache an

die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewie-

sen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne

der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwer-

deführerin neu verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen

Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-

den Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 Mai 1996) und Z.________, Gemeindearzt, (vom 8. Januar

1997), das zuhanden des Landesgerichts X.________ erstellte

orthopädische Gesamtgutachten von Dr. med. B.________,

Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie (vom 22. Juli

1996, ergänzt am 20. September 1996) und ein von der

Verwaltung selbst in Auftrag gegebenes Gutachten von Dr.

med. N.________, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH

(vom 1. April 1997). Zudem holte sie einen Arbeitgeber-

bericht der Firma Y.________ AG, (vom 25. Oktober 1996)

ein, wo die Versicherte seit 1. Januar 1990 als Montage-

arbeiterin angestellt war. Gestützt auf diese Unterlagen

lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland nach

Durchführung des Vorbescheidsverfahrens durch die IV-Stelle

St. Gallen das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Juni

1997 ab.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidge-

nössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland

wohnenden Personen mit Entscheid vom 24. Februar 1999 ab,

unter Überweisung der Akten zur Prüfung des neuen Gesuchs

vom 5. November 1998 an die Verwaltung.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersucht

P.________ um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente und

Überprüfung der medizinischen Gutachten, mit der Begrün-

dung, dass Dr. med. N.________ für sie nicht

ausschliesslich massgebend sei.

Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland beantragt

Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde man-

gels rechtsgenüglichem Antrag und Begründung. Das Bundesamt

für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Mit Eingabe vom 16. Juni 1999 macht die Versicherte

geltend, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei einzu-

treten. Am 21. Juli 1999 reicht sie einen ärztlichen Be-

richt des Landeskrankenhauses X.________ (vom 14. Juli

1999)

ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Nach

Art. 108 Abs. 2 OG

hat die Verwaltungsge-

richtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese

Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber

verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der

Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss

zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein,

was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche

Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht

zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse

Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefoch-

tenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die

Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der

Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenüg-

liche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten

werden kann (

BGE 123 V 336

Erw. 1a mit Hinweisen).

Entgegen der Auffassung der IV-Stelle vermag die Ein-

gabe der Beschwerdeführerin - zumal diese nicht rechtskun-

dig vertreten ist - den Anforderungen an eine Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde sehr wohl zu genügen, enthält sie doch,

wie dem vorstehenden Sachverhalt zu entnehmen ist, einen

konkreten Antrag wie auch eine sinngemässe Begründung, näm-

lich die einer mangelhaften Beweiswürdigung. Auf die Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde ist mithin einzutreten.

2.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 4 in

Verbindung mit Art. 2 und 3 des Abkommens zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Öster-

reich über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967 richtig

festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als österreichi-

sche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich unter den

gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine ordentliche

Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat wie

eine Schweizer Bürgerin, sofern sie mindestens zur Hälfte

invalid ist (

BGE 121 V 269

ff. Erw. 5 und 6). Die Eidgenös-

sische Rekurskommission hat sodann die massgeblichen Be-

stimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff, den

Umfang und die Entstehung des Rentenanspruches (

Art. 4

Abs. 1 IVG,

Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1ter IVG

und

Art. 29

Abs. 1 IVG), die zusätzlichen Voraussetzungen für den An-

spruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversi-

cherung (

Art. 36 Abs. 1 IVG

und

Art. 6 IVG

) sowie die Be-

messung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versi-

cherten nach der Einkommensvergleichsmethode (

Art. 28

Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt auch hin-

sichtlich der Feststellung, dass die Gewährung von Versi-

cherungsleistungen durch ein Versicherungsorgan des Heimat-

landes die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung

nach schweizerischem Recht nicht präjudiziert (ZAK 1989

S. 320 Erw. 2). Richtig sind ferner die Ausführungen über

die Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Ermittlung des

Invaliditätsgrades (

BGE 115 V 134

Erw. 2, 114 V 314

Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie zum Beweiswert von medi-

zinischen Berichten und Gutachten (

BGE 122 V 160

Erw. 1c

mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

3.- Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin

auf eine schweizerische Invalidenrente und mithin die

Frage, ob sie bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung

vom 11. Juni 1997 während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch mindestens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen ist

und die Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf der Wartezeit wei-

terhin mindestens 50 % betragen hat.

Nicht zu berücksichtigen ist, wie die Vorinstanz

zutreffend erwogen hat, die mit Eingabe vom 5. November

1998 geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszu-

standes, da gemäss ständiger Rechtsprechung der rechtser-

hebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren grundsätzlich

nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses

der angefochtenen Verfügung zu beurteilen ist (BGE 121 V

366 Erw. 1a mit Hinweisen). Das Gleiche gilt für den im

vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht des Landes-

krankenhauses X.________ vom 14. Juli 1999.

4.- a) Im angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz

aufgrund der medizinischen Aktenlage von einer grundsätz-

lich übereinstimmenden ärztlichen Beurteilung der gesund-

heitlichen Beeinträchtigungen ausgegangen und hat festge-

stellt, dass Abweichungen lediglich in der Einschätzung der

verbliebenen Arbeitsfähigkeit und mithin in der Gewichtung

der Auswirkungen der diagnostizierten Beschwerden bestün-

den, was nicht zu beanstanden ist. In Würdigung der Akten-

lage hat sie sich in der Folge bezüglich der verbleibenden

Arbeitsfähigkeit der Einschätzung von Dr. med. N.________

angeschlossen mit der Begründung, dass diese jüngeren

Datums und damit aktueller sei und die von der Beschwerde-

führerin konkret zu verrichtenden Tätigkeiten an ihrer

letzten Arbeitsstelle berücksichtige. Gestützt darauf hat

sie erwogen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 30. Novem-

ber 1995 zu 30 % arbeitsunfähig gewesen sei und eine Warte-

zeit im Sinne von

Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG

zu laufen be-

gonnen habe. Bei deren Ablauf nach einem Jahr habe die

Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfs-

arbeiterin in der Eichung von Armaturen nach wie vor 30 %

betragen. Diese Leistungsfähigkeit habe sich zumindest bis

zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli (recte

Juni) 1997 nicht geändert, so dass bis zu diesem Zeitpunkt

keine während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit

vorgelegen habe und somit keine rentenberechtigende Invali-

dität von mindestens der Hälfte eingetreten sei.

b) Diesen Erwägungen kann aus folgenden Gründen nicht

beigepflichtet werden. Die medizinische Aktenlage ergibt

hinsichtlich der Frage der verbleibenden Arbeitsfähigkeit

insgesamt ein unklares Bild. So vertraten die Dres. med.

Trippolt und Spiegel die Ansicht, dass der Beschwerdeführe-

rin maximal noch leichte Arbeiten, welche in möglichst

wechselnden Körperpositionen ausgeführt werden können,

zumutbar seien, ohne sich konkret zum Umfang der verblei-

benden Arbeitsfähigkeit zu äussern. Demgegenüber kamen die

behandelnden Ärzte Dres. med. Schauer und Zink zum Schluss,

seit dem 30. November 1995 sei die Versicherte laufend zu

100 % arbeitsunfähig. Der Gutachter des Landesgerichts Dr.

med. B.________ gab an, sie könne nur noch leichte Arbeiten

in wechselnder Körperhaltung und in geschlossenen Räumen

während täglich vier Stunden und unter Einschaltung von

längeren als den üblichen Pausen verrichten. Bei dieser

Ausgangslage kann im Rahmen einer rechtskonformen

Beweiswürdigung (

BGE 122 V 160

Erw. 1c mit Hinweisen) nicht

einfach auf das Gutachten von Dr. med. N.________ vom

1. April 1997 abgestellt werden, zumal dieses selbst unklar

und hinsichtlich der Frage der verbleibenden Arbeitsfähig-

keit äusserst knapp gehalten ist. Entgegen der Vorinstanz

ergibt sich daraus nicht eindeutig, dass die Beschwerde-

führerin seit dem 30. November 1995 lediglich zu 30 % in

ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Vielmehr hält der

Arzt ausdrücklich fest, dass die Versicherte seit dem

30. November 1995 bis heute 100 % arbeitsunfähig gewesen

sei. Aus seiner Sicht sei sie als Hilfsarbeiterin, die

Eichungen von Armaturen vornehme, zu 30 % arbeitsunfähig.

Auf welchen Zeitraum sich seine Einschätzung genau bezieht,

ist nicht ersichtlich. Ausserdem ist festzustellen, dass

die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit, auf welche

sich die konkrete Einschätzung von Dr. med. N.________

bezieht, nach November 1995 nicht mehr aufgenommen hat und

sie danach angeblich auch keine andere Erwerbstätigkeit

mehr ausgeübt hat. Wie und in welchem Umfang die

Beschwerdeführerin angesichts ihres Gesundheitszustandes

zumutbarerweise noch tätig sein kann, darf mithin nicht an

dieser einzigen Beschäftigungsmöglichkeit gemessen werden.

Diese Verweisungstätigkeit ist zu eng, als dass sie allein

zur Bestimmung der beruflichen Möglichkeiten der

Beschwerdeführerin verwendet werden könnte.

5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der

bestehenden widersprüchlichen medizinischen Aktenlage die

verbleibende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht

schlüssig beurteilt werden kann. Die Sache wird daher an

die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie die erforderlichen

Abklärungen treffe und anschliessend allenfalls nach Durch-

führung eines Einkommensvergleiches über den Rentenanspruch

neu verfüge.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid der Eidgenössischen

Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-

den Personen vom 24. Februar 1999 und die Verfügung

vom 11. Juni 1997 aufgehoben werden und die Sache an

die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewie-

sen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne

der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwer-

deführerin neu verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen

Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-

den Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und

dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 03.04.2000 I 235/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 03.04.2000 I 235/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 03.04.2000 I 235/99

[AZA] I 235/99 Ge II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Weber Peter Urteil vom 3. April 2000 in Sachen P.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond- Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin, und Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne A.- Die 1949 geborene österreichische Staatsangehörige P.________, wohnhaft in Österreich, arbeitete in den Jahren 1990 bis 1995 in der Schweiz als Grenzgängerin und entrich- tete in dieser Zeit Beiträge an die AHV/IV. Am 11. Dezember 1995 meldete sie sich wegen eines Rückenleidens bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (PVA) in S._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle St. Gallen zog diverse medizinische Unterlagen bei, so u.a. die zuhanden der PVA erstellten Gutachten der Dres. med. S.________, Orthopäde (vom 10. Februar 1996) und T.________, prakt. Arzt, (vom 14. Februar 1996), die Berichte der behandelnden Ärzte, Dres. med. W.________, Facharzt für Orthopädie, (vom

8. Mai 1996) und Z.________, Gemeindearzt, (vom 8. Januar 1997), das zuhanden des Landesgerichts X.________ erstellte orthopädische Gesamtgutachten von Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie (vom 22. Juli 1996, ergänzt am 20. September 1996) und ein von der Verwaltung selbst in Auftrag gegebenes Gutachten von Dr. med. N.________, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH (vom 1. April 1997). Zudem holte sie einen Arbeitgeber- bericht der Firma Y.________ AG, (vom 25. Oktober 1996) ein, wo die Versicherte seit 1. Januar 1990 als Montage- arbeiterin angestellt war. Gestützt auf diese Unterlagen lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens durch die IV-Stelle St. Gallen das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Juni 1997 ab. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidge- nössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 24. Februar 1999 ab, unter Überweisung der Akten zur Prüfung des neuen Gesuchs vom 5. November 1998 an die Verwaltung. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersucht P.________ um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente und Überprüfung der medizinischen Gutachten, mit der Begrün- dung, dass Dr. med. N.________ für sie nicht ausschliesslich massgebend sei. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland beantragt Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde man- gels rechtsgenüglichem Antrag und Begründung. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 16. Juni 1999 macht die Versicherte geltend, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei einzu- treten. Am 21. Juli 1999 reicht sie einen ärztlichen Be- richt des Landeskrankenhauses X.________ (vom 14. Juli 1999) ein. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsge- richtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefoch- tenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenüg- liche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der IV-Stelle vermag die Ein- gabe der Beschwerdeführerin - zumal diese nicht rechtskun- dig vertreten ist - den Anforderungen an eine Verwaltungs- gerichtsbeschwerde sehr wohl zu genügen, enthält sie doch, wie dem vorstehenden Sachverhalt zu entnehmen ist, einen konkreten Antrag wie auch eine sinngemässe Begründung, näm- lich die einer mangelhaften Beweiswürdigung. Auf die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde ist mithin einzutreten. 2.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 4 in Verbindung mit Art. 2 und 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Öster- reich über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967 richtig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als österreichi- sche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat wie eine Schweizer Bürgerin, sofern sie mindestens zur Hälfte invalid ist (BGE 121 V 269 ff. Erw. 5 und 6). Die Eidgenös- sische Rekurskommission hat sodann die massgeblichen Be- stimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff, den Umfang und die Entstehung des Rentenanspruches (Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1ter IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG), die zusätzlichen Voraussetzungen für den An- spruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversi- cherung (Art. 36 Abs. 1 IVG und Art. 6 IVG) sowie die Be- messung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versi- cherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt auch hin- sichtlich der Feststellung, dass die Gewährung von Versi- cherungsleistungen durch ein Versicherungsorgan des Heimat- landes die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht nicht präjudiziert (ZAK 1989 S. 320 Erw. 2). Richtig sind ferner die Ausführungen über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie zum Beweiswert von medi- zinischen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.- Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente und mithin die Frage, ob sie bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 1997 während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen ist und die Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf der Wartezeit wei- terhin mindestens 50 % betragen hat. Nicht zu berücksichtigen ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, die mit Eingabe vom 5. November 1998 geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszu- standes, da gemäss ständiger Rechtsprechung der rechtser- hebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1a mit Hinweisen). Das Gleiche gilt für den im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht des Landes- krankenhauses X.________ vom 14. Juli 1999. 4.- a) Im angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz aufgrund der medizinischen Aktenlage von einer grundsätz- lich übereinstimmenden ärztlichen Beurteilung der gesund- heitlichen Beeinträchtigungen ausgegangen und hat festge- stellt, dass Abweichungen lediglich in der Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit und mithin in der Gewichtung der Auswirkungen der diagnostizierten Beschwerden bestün- den, was nicht zu beanstanden ist. In Würdigung der Akten- lage hat sie sich in der Folge bezüglich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Einschätzung von Dr. med. N.________ angeschlossen mit der Begründung, dass diese jüngeren Datums und damit aktueller sei und die von der Beschwerde- führerin konkret zu verrichtenden Tätigkeiten an ihrer letzten Arbeitsstelle berücksichtige. Gestützt darauf hat sie erwogen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 30. Novem- ber 1995 zu 30 % arbeitsunfähig gewesen sei und eine Warte- zeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu laufen be- gonnen habe. Bei deren Ablauf nach einem Jahr habe die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfs- arbeiterin in der Eichung von Armaturen nach wie vor 30 % betragen. Diese Leistungsfähigkeit habe sich zumindest bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli (recte Juni) 1997 nicht geändert, so dass bis zu diesem Zeitpunkt keine während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe und somit keine rentenberechtigende Invali- dität von mindestens der Hälfte eingetreten sei.

b) Diesen Erwägungen kann aus folgenden Gründen nicht beigepflichtet werden. Die medizinische Aktenlage ergibt hinsichtlich der Frage der verbleibenden Arbeitsfähigkeit insgesamt ein unklares Bild. So vertraten die Dres. med. Trippolt und Spiegel die Ansicht, dass der Beschwerdeführe- rin maximal noch leichte Arbeiten, welche in möglichst wechselnden Körperpositionen ausgeführt werden können, zumutbar seien, ohne sich konkret zum Umfang der verblei- benden Arbeitsfähigkeit zu äussern. Demgegenüber kamen die behandelnden Ärzte Dres. med. Schauer und Zink zum Schluss, seit dem 30. November 1995 sei die Versicherte laufend zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gutachter des Landesgerichts Dr. med. B.________ gab an, sie könne nur noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und in geschlossenen Räumen während täglich vier Stunden und unter Einschaltung von längeren als den üblichen Pausen verrichten. Bei dieser Ausgangslage kann im Rahmen einer rechtskonformen Beweiswürdigung (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) nicht einfach auf das Gutachten von Dr. med. N.________ vom

1. April 1997 abgestellt werden, zumal dieses selbst unklar und hinsichtlich der Frage der verbleibenden Arbeitsfähig- keit äusserst knapp gehalten ist. Entgegen der Vorinstanz ergibt sich daraus nicht eindeutig, dass die Beschwerde- führerin seit dem 30. November 1995 lediglich zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Vielmehr hält der Arzt ausdrücklich fest, dass die Versicherte seit dem

30. November 1995 bis heute 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Aus seiner Sicht sei sie als Hilfsarbeiterin, die Eichungen von Armaturen vornehme, zu 30 % arbeitsunfähig. Auf welchen Zeitraum sich seine Einschätzung genau bezieht, ist nicht ersichtlich. Ausserdem ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit, auf welche sich die konkrete Einschätzung von Dr. med. N.________ bezieht, nach November 1995 nicht mehr aufgenommen hat und sie danach angeblich auch keine andere Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat. Wie und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin angesichts ihres Gesundheitszustandes zumutbarerweise noch tätig sein kann, darf mithin nicht an dieser einzigen Beschäftigungsmöglichkeit gemessen werden. Diese Verweisungstätigkeit ist zu eng, als dass sie allein zur Bestimmung der beruflichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin verwendet werden könnte. 5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der bestehenden widersprüchlichen medizinischen Aktenlage die verbleibende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht schlüssig beurteilt werden kann. Die Sache wird daher an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie die erforderlichen Abklärungen treffe und anschliessend allenfalls nach Durch- führung eines Einkommensvergleiches über den Rentenanspruch neu verfüge. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- den Personen vom 24. Februar 1999 und die Verfügung vom 11. Juni 1997 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewie- sen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwer- deführerin neu verfüge. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- den Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 3. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: