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I_226/1999

slos geworden von der Kontrolle ab, nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 1998 die angefochtenen Verfügungen lite pendente aufgehoben und weitere Abklärun- gen angekündigt hatte. Auf die

Bundesgericht · 2000-05-15 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Mit vier Verfügungen vom 19. Dezember 1997 sprach

die IV-Stelle Aargau P.________ ab 1. April 1995 eine halbe

Invalidenrente zu.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. März 1998, mit

welcher P.________ sinngemäss die Zusprechung einer ganzen

Rente beantragen liess, schrieb das Versicherungsgericht

des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. Mai 1998 als

gegenstandslos geworden von der Kontrolle ab, nachdem die

IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 1998 die angefochtenen

Verfügungen lite pendente aufgehoben und weitere Abklärun-

gen angekündigt hatte. Auf die Beschwerde vom 18. Juni

1998, mit welcher P.________ die Aufhebung der Verfügung

vom 22. Mai 1998 beantragen liess, trat das Versi-

cherungsgericht mit Entscheid vom 11. August 1998 nicht

ein.

P.________ liess mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

17. August 1998 die Aufhebung des Entscheids des

Versicherungsgerichts vom 26. Mai 1998 sowie die Rückwei-

sung der Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Ab-

klärungen und mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

24. September 1998 die Aufhebung des Entscheids des Versi-

cherungsgerichts vom 11. August 1998 sowie die Rückweisung

an die Vorinstanz zur materiellen Entscheidung beantragen.

Mit Urteil vom 17. Dezember 1998 hob das Eidgenössi-

sche Versicherungsgericht den Entscheid des Versicherungs-

gerichts vom 26. Mai 1998 in Gutheissung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde vom 17. August 1998 auf und wies die Sache

an das Versicherungsgericht zurück, damit es im Sinne der

Erwägungen verfahre. Gleichzeitig wies es die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde vom 24. September 1998 ab.

B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess

daraufhin die Beschwerde vom 26. März 1998 mit Entscheid

vom 2. März 1999 in dem Sinne gut, dass die Verfügungen der

IV-Stelle vom 19. Dezember 1997 aufgehoben wurden und die

Sache zu weitergehenden Abklärungen an die IV-Stelle zu-

rückgewiesen wurde.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________

beantragen, es sei der Entscheid vom 2. März 1999 insoweit

aufzuheben, als in Ziff. 1 festgehalten werde, dass die

Verfügungen der IV-Stelle vom 19. Dezember 1997

aufgehoben werden. Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids

sollte seiner Meinung nach wie folgt gefasst sein: Die Be-

schwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zu

weitergehenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen

wird.

Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme. Das

Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen

lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 2. März

1999 die Verfügungen der IV-Stelle, mit welchen dem Versi-

cherten ab 1. April 1995 eine halbe Invalidenrente zuge-

sprochen worden war, aufgehoben und die Sache zu weiterge-

henden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. - Der

Beschwerdeführer rügt nun, dass diese Verfügungen vollum-

fänglich aufgehoben worden sind. Er habe bereits im vorin-

stanzlichen Verfahren den Streitgegenstand dahingehend ein-

geschränkt, dass die Verfügungen insoweit nicht angefochten

würden, als ihm damit eine halbe Rente zugesprochen werde.

Mit der vollständigen Aufhebung habe eine unzulässige Aus-

weitung des Streitgegenstandes stattgefunden. Er sei da-

durch schlechter gestellt worden, weil mit der gänzlichen

Aufhebung auch der Anspruch auf eine halbe Rente dahinge-

fallen sei. Da es sich dabei um eine reformatio in peius

handle, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, ihm eine

Frist anzusetzen um die Beschwerde zurückzuziehen.

2.- a) Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen

bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungs-

behörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung -

Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den

beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Um-

gekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit

an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine

Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36

Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen).

b) Streitgegenstand im System der nachträglichen Ver-

waltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im

Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegen-

standes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv an-

gefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Be-

griffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit-

gegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung ins-

gesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die

Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung be-

stimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstan-

deten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechts-

verhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum

Streitgegenstand (BGE 125 V 414 Erw. 1b).

3.- a) In BGE 125 V 413 hat sich das Eidgenössische

Versicherungsgericht in Präzisierung der bisherigen Recht-

sprechung weiter zur begrifflichen Umschreibung des Streit-

gegenstandes und seiner Abgrenzung vom Anfechtungsgegen-

stand geäussert. Dabei führte es aus, Anfechtungsgegenstand

im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildeten,

formell betrachtet, Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG

und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechts-

verhältnisse. Streitgegenstand bilde demgegenüber das auf

Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, so-

mit als Prozessthema vor das (erst- oder zweitinstanzli-

che) Gericht gezogene Rechtsverhältnis.

Nach dieser Umschreibung beziehen sich Anfechtungs-

und Streitgegenstand auf eines oder mehrere materielle

Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand ist mithin nicht der

beschwerdeweise beanstandete "Teil des durch die Verfügung

bestimmten Rechtsverhältnisses" (so noch BGE 110 V 51

Erw. 3c, 112 V 99 Erw. 1a, 117 V 295 Erw. 2a und 122 V 244

Erw. 2a ["partie du rapport juridique déterminé par la

décision litigieuse"]). Vielmehr erfolgt die begriffliche

Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand auf

der Ebene von Rechtsverhältnissen. Bezieht sich also die

Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung be-

stimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstande-

ten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse

zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegen-

stand. Sache des Gerichts bleibt es, im jeweiligen Einzel-

fall unter Berücksichtigung des materiellrechtlichen Kon-

textes, des massgeblichen Verfügungsinhaltes und der, in

Anbetracht der Beschwerde, konkreten Verfahrenslage zu

entscheiden, was den zu beurteilenden Streitgegenstand

bildet und ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Aus-

dehnung des Prozesses über den Streit- oder sogar den

Anfechtungsgegenstand hinaus erfüllt sind (BGE 125 V 415

Erw. 2a mit Hinweisen).

b) Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegen-

standes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand

nicht von Bedeutung sind demzufolge die bestimmenden Ele-

mente ("Teilaspekte", "aspects", vgl. BGE 110 V 51 Erw. 3c

und 122 V 244 Erw. 2a) des oder der verfügungsweise festge-

legten Rechtsverhältnisse. Dazu zählen bei der Zusprechung

von Versicherungsleistungen unter anderem die für die An-

spruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte,

wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die

einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Fest-

setzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der

Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbe-

ginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten

Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Be-

gründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht

selbstständig anfechtbar. Sie können folgerichtig erst als

rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Über-

prüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand

insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V

416 Erw. 2b mit Hinweisen).

c) Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht bean-

standete Elemente prüft im Übrigen die Beschwerdeinstanz

nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder

anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei-

chender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht

bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in

die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem

die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbeson-

dere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechter-

stellung bedrohten Partei oder den grundsätzlichen Anspruch

auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 125 V 417

Erw. 2c mit Hinweisen).

d) Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbe-

fristeten Invalidenrente wird ein im Wesentlichen durch die

Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn

der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Werden,

was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Renten-

festsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstan-

det, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilas-

pekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richter-

lichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz

prüft vielmehr von den Verfahrensbeteiligten nicht aufge-

worfene Rechtsfragen und nimmt allenfalls selber zusätzli-

che Abklärungen vor (oder veranlasst solche), unter den in

Erw. 3c in fine hievor eben erwähnten Voraussetzungen.

Diese Grundsätze gelten auch bei der revisionsweisen Erhö-

hung, Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente

(Art. 41 IVG und Art. 87 ff. IVV). Wird beispielsweise eine

halbe auf eine ganze Rente heraufgesetzt und beantragt der

Versicherte schon ab einem früheren als dem in der Verfü-

gung festgelegten Zeitpunkt die Erhöhung der Rente, hat der

Richter gegebenenfalls, insbesondere wenn dies die Gegen-

partei oder weitere Verfahrensbeteiligte verlangen, auch

den bisher nicht in Frage gestellten Anspruch auf eine gan-

ze Rente in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 125 V 417

Erw. 2d mit Hinweisen).

e) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass keine

unzulässige Ausdehnung des Verfahrens vorliegt. Wird einer

versicherten Person verfügungsweise eine halbe Rente zuge-

sprochen und beantragt diese beschwerdeweise die Zuspre-

chung einer ganzen, wächst die unbestrittene halbe Rente

nicht in Teilrechtskraft. Vielmehr unterliegt der Rentenan-

spruch als solcher insgesamt (Anspruchsberechtigung, Höhe

und Beginn einer allfälligen Leistung) der uneingeschränk-

ten richterlichen Überprüfung. Dieser Streitgegenstand

bleibt bei einer Rückweisung an die Verwaltung zu weiter-

gehenden Abklärungen der gleiche. Die Aufhebung der Verfü-

gungen ist somit vorliegend zu Recht erfolgt.

4.- Ebenfalls unbegründet ist der Einwand des Be-

schwerdeführers, die Vorinstanz habe unzulässigerweise eine

reformatio in peius vorgenommen, indem sie die Verfügungen

vom 19. Dezember 1997 vollumfänglich aufgehoben habe. Von

einer reformatio in peius kann nur gesprochen werden, wenn

die urteilende Instanz selber einen reformatorischen Ent-

scheid fällt. Die blosse Möglichkeit einer Schlechterstel-

lung der beschwerdeführenden Partei infolge Aufhebung des

angefochtenen Entscheids oder der angefochtenen Verfügung

verbunden mit Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsfest-

stellung sowie zu neuer Beurteilung der Sache gilt gemäss

ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungs-

gerichts, von welcher abzuweichen kein Anlass besteht,

nicht als reformatio in peius (ARV 1995 Nr. 23 S. 138

Erw. 3a mit Hinweis auf ZAK 1988 S. 615 Erw. 2b). Das Vor-

gehen der Vorinstanz ist demzufolge nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des

Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversiche-

rung zugestellt.

Luzern, 15. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 17 August 1998 die Aufhebung des Entscheids des

Versicherungsgerichts vom 26. Mai 1998 sowie die Rückwei-

sung der Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Ab-

klärungen und mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

24. September 1998 die Aufhebung des Entscheids des Versi-

cherungsgerichts vom 11. August 1998 sowie die Rückweisung

an die Vorinstanz zur materiellen Entscheidung beantragen.

Mit Urteil vom 17. Dezember 1998 hob das Eidgenössi-

sche Versicherungsgericht den Entscheid des Versicherungs-

gerichts vom 26. Mai 1998 in Gutheissung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde vom 17. August 1998 auf und wies die Sache

an das Versicherungsgericht zurück, damit es im Sinne der

Erwägungen verfahre. Gleichzeitig wies es die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde vom 24. September 1998 ab.

B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess

daraufhin die Beschwerde vom 26. März 1998 mit Entscheid

vom 2. März 1999 in dem Sinne gut, dass die Verfügungen der

IV-Stelle vom 19. Dezember 1997 aufgehoben wurden und die

Sache zu weitergehenden Abklärungen an die IV-Stelle zu-

rückgewiesen wurde.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________

beantragen, es sei der Entscheid vom 2. März 1999 insoweit

aufzuheben, als in Ziff. 1 festgehalten werde, dass die

Verfügungen der IV-Stelle vom 19. Dezember 1997

aufgehoben werden. Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids

sollte seiner Meinung nach wie folgt gefasst sein: Die Be-

schwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zu

weitergehenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen

wird.

Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme. Das

Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen

lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 2. März

1999 die Verfügungen der IV-Stelle, mit welchen dem Versi-

cherten ab 1. April 1995 eine halbe Invalidenrente zuge-

sprochen worden war, aufgehoben und die Sache zu weiterge-

henden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. - Der

Beschwerdeführer rügt nun, dass diese Verfügungen vollum-

fänglich aufgehoben worden sind. Er habe bereits im vorin-

stanzlichen Verfahren den Streitgegenstand dahingehend ein-

geschränkt, dass die Verfügungen insoweit nicht angefochten

würden, als ihm damit eine halbe Rente zugesprochen werde.

Mit der vollständigen Aufhebung habe eine unzulässige Aus-

weitung des Streitgegenstandes stattgefunden. Er sei da-

durch schlechter gestellt worden, weil mit der gänzlichen

Aufhebung auch der Anspruch auf eine halbe Rente dahinge-

fallen sei. Da es sich dabei um eine reformatio in peius

handle, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, ihm eine

Frist anzusetzen um die Beschwerde zurückzuziehen.

2.- a) Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen

bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungs-

behörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung -

Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den

beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Um-

gekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit

an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine

Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36

Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen).

b) Streitgegenstand im System der nachträglichen Ver-

waltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im

Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegen-

standes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv an-

gefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Be-

griffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit-

gegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung ins-

gesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die

Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung be-

stimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstan-

deten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechts-

verhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum

Streitgegenstand (BGE 125 V 414 Erw. 1b).

3.- a) In BGE 125 V 413 hat sich das Eidgenössische

Versicherungsgericht in Präzisierung der bisherigen Recht-

sprechung weiter zur begrifflichen Umschreibung des Streit-

gegenstandes und seiner Abgrenzung vom Anfechtungsgegen-

stand geäussert. Dabei führte es aus, Anfechtungsgegenstand

im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildeten,

formell betrachtet, Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG

und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechts-

verhältnisse. Streitgegenstand bilde demgegenüber das auf

Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, so-

mit als Prozessthema vor das (erst- oder zweitinstanzli-

che) Gericht gezogene Rechtsverhältnis.

Nach dieser Umschreibung beziehen sich Anfechtungs-

und Streitgegenstand auf eines oder mehrere materielle

Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand ist mithin nicht der

beschwerdeweise beanstandete "Teil des durch die Verfügung

bestimmten Rechtsverhältnisses" (so noch BGE 110 V 51

Erw. 3c, 112 V 99 Erw. 1a, 117 V 295 Erw. 2a und 122 V 244

Erw. 2a ["partie du rapport juridique déterminé par la

décision litigieuse"]). Vielmehr erfolgt die begriffliche

Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand auf

der Ebene von Rechtsverhältnissen. Bezieht sich also die

Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung be-

stimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstande-

ten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse

zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegen-

stand. Sache des Gerichts bleibt es, im jeweiligen Einzel-

fall unter Berücksichtigung des materiellrechtlichen Kon-

textes, des massgeblichen Verfügungsinhaltes und der, in

Anbetracht der Beschwerde, konkreten Verfahrenslage zu

entscheiden, was den zu beurteilenden Streitgegenstand

bildet und ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Aus-

dehnung des Prozesses über den Streit- oder sogar den

Anfechtungsgegenstand hinaus erfüllt sind (BGE 125 V 415

Erw. 2a mit Hinweisen).

b) Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegen-

standes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand

nicht von Bedeutung sind demzufolge die bestimmenden Ele-

mente ("Teilaspekte", "aspects", vgl. BGE 110 V 51 Erw. 3c

und 122 V 244 Erw. 2a) des oder der verfügungsweise festge-

legten Rechtsverhältnisse. Dazu zählen bei der Zusprechung

von Versicherungsleistungen unter anderem die für die An-

spruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte,

wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die

einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Fest-

setzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der

Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbe-

ginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten

Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Be-

gründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht

selbstständig anfechtbar. Sie können folgerichtig erst als

rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Über-

prüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand

insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V

416 Erw. 2b mit Hinweisen).

c) Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht bean-

standete Elemente prüft im Übrigen die Beschwerdeinstanz

nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder

anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei-

chender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht

bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in

die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem

die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbeson-

dere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechter-

stellung bedrohten Partei oder den grundsätzlichen Anspruch

auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 125 V 417

Erw. 2c mit Hinweisen).

d) Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbe-

fristeten Invalidenrente wird ein im Wesentlichen durch die

Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn

der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Werden,

was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Renten-

festsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstan-

det, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilas-

pekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richter-

lichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz

prüft vielmehr von den Verfahrensbeteiligten nicht aufge-

worfene Rechtsfragen und nimmt allenfalls selber zusätzli-

che Abklärungen vor (oder veranlasst solche), unter den in

Erw. 3c in fine hievor eben erwähnten Voraussetzungen.

Diese Grundsätze gelten auch bei der revisionsweisen Erhö-

hung, Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente

(Art. 41 IVG und Art. 87 ff. IVV). Wird beispielsweise eine

halbe auf eine ganze Rente heraufgesetzt und beantragt der

Versicherte schon ab einem früheren als dem in der Verfü-

gung festgelegten Zeitpunkt die Erhöhung der Rente, hat der

Richter gegebenenfalls, insbesondere wenn dies die Gegen-

partei oder weitere Verfahrensbeteiligte verlangen, auch

den bisher nicht in Frage gestellten Anspruch auf eine gan-

ze Rente in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 125 V 417

Erw. 2d mit Hinweisen).

e) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass keine

unzulässige Ausdehnung des Verfahrens vorliegt. Wird einer

versicherten Person verfügungsweise eine halbe Rente zuge-

sprochen und beantragt diese beschwerdeweise die Zuspre-

chung einer ganzen, wächst die unbestrittene halbe Rente

nicht in Teilrechtskraft. Vielmehr unterliegt der Rentenan-

spruch als solcher insgesamt (Anspruchsberechtigung, Höhe

und Beginn einer allfälligen Leistung) der uneingeschränk-

ten richterlichen Überprüfung. Dieser Streitgegenstand

bleibt bei einer Rückweisung an die Verwaltung zu weiter-

gehenden Abklärungen der gleiche. Die Aufhebung der Verfü-

gungen ist somit vorliegend zu Recht erfolgt.

4.- Ebenfalls unbegründet ist der Einwand des Be-

schwerdeführers, die Vorinstanz habe unzulässigerweise eine

reformatio in peius vorgenommen, indem sie die Verfügungen

vom 19. Dezember 1997 vollumfänglich aufgehoben habe. Von

einer reformatio in peius kann nur gesprochen werden, wenn

die urteilende Instanz selber einen reformatorischen Ent-

scheid fällt. Die blosse Möglichkeit einer Schlechterstel-

lung der beschwerdeführenden Partei infolge Aufhebung des

angefochtenen Entscheids oder der angefochtenen Verfügung

verbunden mit Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsfest-

stellung sowie zu neuer Beurteilung der Sache gilt gemäss

ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungs-

gerichts, von welcher abzuweichen kein Anlass besteht,

nicht als reformatio in peius (ARV 1995 Nr. 23 S. 138

Erw. 3a mit Hinweis auf ZAK 1988 S. 615 Erw. 2b). Das Vor-

gehen der Vorinstanz ist demzufolge nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des

Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversiche-

rung zugestellt.

Luzern, 15. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

I 226/99 Ge

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiberin Kopp Käch

Urteil vom 15. Mai 2000

in Sachen

P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

S.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau,

Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

A.- Mit vier Verfügungen vom 19. Dezember 1997 sprach

die IV-Stelle Aargau P.________ ab 1. April 1995 eine halbe

Invalidenrente zu.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. März 1998, mit

welcher P.________ sinngemäss die Zusprechung einer ganzen

Rente beantragen liess, schrieb das Versicherungsgericht

des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. Mai 1998 als

gegenstandslos geworden von der Kontrolle ab, nachdem die

IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 1998 die angefochtenen

Verfügungen lite pendente aufgehoben und weitere Abklärun-

gen angekündigt hatte. Auf die Beschwerde vom 18. Juni

1998, mit welcher P.________ die Aufhebung der Verfügung

vom 22. Mai 1998 beantragen liess, trat das Versi-

cherungsgericht mit Entscheid vom 11. August 1998 nicht

ein.

P.________ liess mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

17. August 1998 die Aufhebung des Entscheids des

Versicherungsgerichts vom 26. Mai 1998 sowie die Rückwei-

sung der Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Ab-

klärungen und mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

24. September 1998 die Aufhebung des Entscheids des Versi-

cherungsgerichts vom 11. August 1998 sowie die Rückweisung

an die Vorinstanz zur materiellen Entscheidung beantragen.

Mit Urteil vom 17. Dezember 1998 hob das Eidgenössi-

sche Versicherungsgericht den Entscheid des Versicherungs-

gerichts vom 26. Mai 1998 in Gutheissung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde vom 17. August 1998 auf und wies die Sache

an das Versicherungsgericht zurück, damit es im Sinne der

Erwägungen verfahre. Gleichzeitig wies es die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde vom 24. September 1998 ab.

B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess

daraufhin die Beschwerde vom 26. März 1998 mit Entscheid

vom 2. März 1999 in dem Sinne gut, dass die Verfügungen der

IV-Stelle vom 19. Dezember 1997 aufgehoben wurden und die

Sache zu weitergehenden Abklärungen an die IV-Stelle zu-

rückgewiesen wurde.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________

beantragen, es sei der Entscheid vom 2. März 1999 insoweit

aufzuheben, als in Ziff. 1 festgehalten werde, dass die

Verfügungen der IV-Stelle vom 19. Dezember 1997

aufgehoben werden. Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids

sollte seiner Meinung nach wie folgt gefasst sein: Die Be-

schwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zu

weitergehenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen

wird.

Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme. Das

Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen

lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 2. März

1999 die Verfügungen der IV-Stelle, mit welchen dem Versi-

cherten ab 1. April 1995 eine halbe Invalidenrente zuge-

sprochen worden war, aufgehoben und die Sache zu weiterge-

henden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. - Der

Beschwerdeführer rügt nun, dass diese Verfügungen vollum-

fänglich aufgehoben worden sind. Er habe bereits im vorin-

stanzlichen Verfahren den Streitgegenstand dahingehend ein-

geschränkt, dass die Verfügungen insoweit nicht angefochten

würden, als ihm damit eine halbe Rente zugesprochen werde.

Mit der vollständigen Aufhebung habe eine unzulässige Aus-

weitung des Streitgegenstandes stattgefunden. Er sei da-

durch schlechter gestellt worden, weil mit der gänzlichen

Aufhebung auch der Anspruch auf eine halbe Rente dahinge-

fallen sei. Da es sich dabei um eine reformatio in peius

handle, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, ihm eine

Frist anzusetzen um die Beschwerde zurückzuziehen.

2.- a) Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen

bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungs-

behörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung -

Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den

beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Um-

gekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit

an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine

Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36

Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen).

b) Streitgegenstand im System der nachträglichen Ver-

waltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im

Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegen-

standes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv an-

gefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Be-

griffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit-

gegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung ins-

gesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die

Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung be-

stimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstan-

deten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechts-

verhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum

Streitgegenstand (BGE 125 V 414 Erw. 1b).

3.- a) In BGE 125 V 413 hat sich das Eidgenössische

Versicherungsgericht in Präzisierung der bisherigen Recht-

sprechung weiter zur begrifflichen Umschreibung des Streit-

gegenstandes und seiner Abgrenzung vom Anfechtungsgegen-

stand geäussert. Dabei führte es aus, Anfechtungsgegenstand

im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildeten,

formell betrachtet, Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG

und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechts-

verhältnisse. Streitgegenstand bilde demgegenüber das auf

Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, so-

mit als Prozessthema vor das (erst- oder zweitinstanzli-

che) Gericht gezogene Rechtsverhältnis.

Nach dieser Umschreibung beziehen sich Anfechtungs-

und Streitgegenstand auf eines oder mehrere materielle

Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand ist mithin nicht der

beschwerdeweise beanstandete "Teil des durch die Verfügung

bestimmten Rechtsverhältnisses" (so noch BGE 110 V 51

Erw. 3c, 112 V 99 Erw. 1a, 117 V 295 Erw. 2a und 122 V 244

Erw. 2a ["partie du rapport juridique déterminé par la

décision litigieuse"]). Vielmehr erfolgt die begriffliche

Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand auf

der Ebene von Rechtsverhältnissen. Bezieht sich also die

Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung be-

stimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstande-

ten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse

zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegen-

stand. Sache des Gerichts bleibt es, im jeweiligen Einzel-

fall unter Berücksichtigung des materiellrechtlichen Kon-

textes, des massgeblichen Verfügungsinhaltes und der, in

Anbetracht der Beschwerde, konkreten Verfahrenslage zu

entscheiden, was den zu beurteilenden Streitgegenstand

bildet und ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Aus-

dehnung des Prozesses über den Streit- oder sogar den

Anfechtungsgegenstand hinaus erfüllt sind (BGE 125 V 415

Erw. 2a mit Hinweisen).

b) Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegen-

standes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand

nicht von Bedeutung sind demzufolge die bestimmenden Ele-

mente ("Teilaspekte", "aspects", vgl. BGE 110 V 51 Erw. 3c

und 122 V 244 Erw. 2a) des oder der verfügungsweise festge-

legten Rechtsverhältnisse. Dazu zählen bei der Zusprechung

von Versicherungsleistungen unter anderem die für die An-

spruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte,

wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die

einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Fest-

setzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der

Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbe-

ginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten

Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Be-

gründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht

selbstständig anfechtbar. Sie können folgerichtig erst als

rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Über-

prüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand

insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V

416 Erw. 2b mit Hinweisen).

c) Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht bean-

standete Elemente prüft im Übrigen die Beschwerdeinstanz

nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder

anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei-

chender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht

bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in

die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem

die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbeson-

dere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechter-

stellung bedrohten Partei oder den grundsätzlichen Anspruch

auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 125 V 417

Erw. 2c mit Hinweisen).

d) Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbe-

fristeten Invalidenrente wird ein im Wesentlichen durch die

Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn

der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Werden,

was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Renten-

festsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstan-

det, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilas-

pekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richter-

lichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz

prüft vielmehr von den Verfahrensbeteiligten nicht aufge-

worfene Rechtsfragen und nimmt allenfalls selber zusätzli-

che Abklärungen vor (oder veranlasst solche), unter den in

Erw. 3c in fine hievor eben erwähnten Voraussetzungen.

Diese Grundsätze gelten auch bei der revisionsweisen Erhö-

hung, Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente

(Art. 41 IVG und Art. 87 ff. IVV). Wird beispielsweise eine

halbe auf eine ganze Rente heraufgesetzt und beantragt der

Versicherte schon ab einem früheren als dem in der Verfü-

gung festgelegten Zeitpunkt die Erhöhung der Rente, hat der

Richter gegebenenfalls, insbesondere wenn dies die Gegen-

partei oder weitere Verfahrensbeteiligte verlangen, auch

den bisher nicht in Frage gestellten Anspruch auf eine gan-

ze Rente in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 125 V 417

Erw. 2d mit Hinweisen).

e) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass keine

unzulässige Ausdehnung des Verfahrens vorliegt. Wird einer

versicherten Person verfügungsweise eine halbe Rente zuge-

sprochen und beantragt diese beschwerdeweise die Zuspre-

chung einer ganzen, wächst die unbestrittene halbe Rente

nicht in Teilrechtskraft. Vielmehr unterliegt der Rentenan-

spruch als solcher insgesamt (Anspruchsberechtigung, Höhe

und Beginn einer allfälligen Leistung) der uneingeschränk-

ten richterlichen Überprüfung. Dieser Streitgegenstand

bleibt bei einer Rückweisung an die Verwaltung zu weiter-

gehenden Abklärungen der gleiche. Die Aufhebung der Verfü-

gungen ist somit vorliegend zu Recht erfolgt.

4.- Ebenfalls unbegründet ist der Einwand des Be-

schwerdeführers, die Vorinstanz habe unzulässigerweise eine

reformatio in peius vorgenommen, indem sie die Verfügungen

vom 19. Dezember 1997 vollumfänglich aufgehoben habe. Von

einer reformatio in peius kann nur gesprochen werden, wenn

die urteilende Instanz selber einen reformatorischen Ent-

scheid fällt. Die blosse Möglichkeit einer Schlechterstel-

lung der beschwerdeführenden Partei infolge Aufhebung des

angefochtenen Entscheids oder der angefochtenen Verfügung

verbunden mit Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsfest-

stellung sowie zu neuer Beurteilung der Sache gilt gemäss

ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungs-

gerichts, von welcher abzuweichen kein Anlass besteht,

nicht als reformatio in peius (ARV 1995 Nr. 23 S. 138

Erw. 3a mit Hinweis auf ZAK 1988 S. 615 Erw. 2b). Das Vor-

gehen der Vorinstanz ist demzufolge nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des

Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversiche-

rung zugestellt.

Luzern, 15. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: