opencaselaw.ch

I 212/99

Bundesgericht · 2000-04-27 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Invalidenversicherung

Sachverhalt

Der 1953 geborene B.________, welcher von 1980 bis

14. März 1994 als angelernter Automechaniker bei der Firma

G.________ AG tätig gewesen war, meldete sich am 25. Januar

1995 unter Hinweis auf seit Februar 1994 verstärkt aufge-

tretene Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum

Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer sowie

erwerblich-beruflicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des

Kantons Zürich nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens

mit Verfügung vom 27. Juni 1996 den Anspruch auf eine

Rente.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial-

versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

8. März 1999 ab.

C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine halbe Inva-

lidenrente zuzusprechen. Ferner ersucht er um Gewährung der

unentgeltlichen Verbeiständung.

Während die IV-Stelle sinngemäss auf Abweisung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bun-

desamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

D.- Mit Schreiben vom 8. September 1999 lässt

B.________ die Stellungnahme des Dr. med. W.________,

Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 8. Juli 1999 sowie

der Orthopädischen Klinik Z.________ vom 21. Juli 1999

einreichen. Die IV-Stelle erhielt Gelegenheit, sich hiezu

zu äussern.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdefüh-

rer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

2.- In der Verwaltungsverfügung vom 27. Juni 1996, auf

welche die Vorinstanz verweist, sowie im angefochtenen Ent-

scheid werden die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze

über den Invaliditätsbegriff (

Art. 4 Abs. 1 IVG

), den Um-

fang des Rentenanspruchs (

Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG

)

und dessen Entstehung (

Art. 29 Abs. 1 IVG

in Verbindung mit

Art. 29ter IVV

;

BGE 121 V 274

Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a

mit Hinweisen) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrads

bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensver-

gleichsmethode (

Art. 28 Abs. 2 IVG

; vgl. auch

BGE 104 V 136

Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die

Ausführungen über die invaliditätsfremden Gründe (BGE 107 V

21 Erw. 2c; ZAK 1991 S. 321 f. Erw. 3c). Darauf kann ver-

wiesen werden.

3.- a) Uneinig sind sich die Parteien zunächst darü-

ber, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in seiner Ar-

beitsfähigkeit eingeschränkt ist.

b) Es wird von keiner Seite bestritten, dass der Ver-

sicherte auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigun-

gen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit

als Automechaniker auszuüben. Während Verwaltung und Vorin-

stanz indes davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer nach

einer gewissen Einarbeitungszeit eine körperlich leichte

Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten im Ausmass von

100 % zumutbar sei, vertritt der Versicherte den Stand-

punkt, er könne einer physisch nicht zu belastenden Be-

schäftigung lediglich noch zu 50 % nachgehen.

c) Nach den übereinstimmenden Angaben des Dr. med.

W.________ (Bericht vom 4. Februar 1995), des Schlussbe-

richts der beruflichen Abklärungs- und Ausbildungsstätte

X.________ (vom 16. Januar 1996) sowie der Rheumaklinik und

des Instituts für physikalische Therapie des Spitals

Y.________ (Gutachten vom 26. März 1996) ist der Beschwer-

deführer in einer körperlich leichten, rückenschonenden

sowie wechselbelastenden Tätigkeit mit Möglichkeit zu

Positionswechsel und ohne repetitives Heben schwerer Lasten

zu 100 % arbeitsfähig. Da namentlich die letztgenannte

Expertise für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet sowie in ihren Schlussfolgerungen

begründet ist und in keinem Widerspruch zu den vorange-

gangenen ärztlichen Stellungnahmen steht (vgl. BGE 122 V

160 Erw. 1c), durften das kantonale Gericht und die IV-

Stelle ohne weiteres auf die entsprechenden Ergebnisse ab-

stellen.

Insoweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf die

Stellungnahmen des Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für

Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 19. August

1996, des Dr. med. W.________ vom 8. April und 8. Juli 1999

sowie der Orthopädischen Klinik Z.________ vom 21. Juli

1999 von einer geringeren Arbeitsfähigkeit in einer körper-

lich nur leicht belastenden Tätigkeit ausgeht, ist ihm ent-

gegenzuhalten, dass diese Arztberichte mit Blick auf die

zeitlich massgebenden Verhältnisse nicht geeignet sind, zu

einer von Verwaltung und Vorinstanz abweichenden Beurtei-

lung der Arbeitsfähigkeit zu führen. Sie sind nach Erlass

der strittigen Verfügung der IV-Stelle (vom 27. Juni 1996)

ergangen und lassen - es fehlen konkrete Hinweise - keine

Schlüsse auf die Situation im Verfügungszeitpunkt zu (vgl.

BGE 121 V 366 Erw. 1b). Auf die Angaben des Dr. med.

W.________ in seinen Schreiben vom 8. April und 8. Juli

1999, wonach der Beschwerdeführer zu "50 % berentet" werden

müsse bzw. zu "mindestens 50 % invalid" sei, kann überdies

nicht abgestellt werden, da es im Rahmen der Invaliditäts-

bemessung zwar Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszu-

stand des Versicherten zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch

zumutbar ist, die Bemessung der Invalidität hingegen nicht

Sache des Arztes sein kann (

BGE 115 V 134

Erw. 2, 114 V 314

Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Gleiches gilt sodann insoweit

für den Bericht der Orthopädischen Klinik Z.________ vom

21. Juli 1999, als in diesem "eine Berentung zu 50 % als

gerechtfertigt" erachtet wird.

4.- a) Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die festge-

stellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher

Hinsicht auswirkt.

b) Hinsichtlich des aus der angestammten Tätigkeit als

Automechaniker erzielbaren hypothetischen Valideneinkommens

ist auf die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberfirma,

der Gross-Garage Letzigraben AG, vom 30. Januar 1995 abzu-

stellen, wonach der monatliche Verdienst für das Jahr 1995

Fr. 5100.- betragen hätte. Unter Berücksichtigung des

13. Monatslohnes und einer durchschnittlichen Nominallohn-

erhöhung 1996 von 1,3 % (Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 11,

Anhang S. 28, Tabelle B10.2) resultiert somit für den mass-

gebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwal-

tungsverfügung (vom 27. Juni 1996; vgl.

BGE 121 V 366

) ein

Valideneinkommen von Fr. 67'162.-.

Zur Ermittlung des trotz der gesundheitlichen Beein-

trächtigung zumutbarerweise in einer leidensangepassten Tä-

tigkeit noch erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen)

sind Verwaltung und Vorinstanz von der "Dokumentation über

Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe, Löhne" des internen Fach-

dienstes Berufsberatung der IV-Stelle sowie der "Dokumen-

tation über Arbeitsplätze" (DAP) der Schweizerischen Un-

fallversicherungsanstalt ausgegangen. Insoweit die ent-

sprechenden Erhebungen indes das vorliegend für den Einkom-

mensvergleich nicht massgebliche Jahr 1995 betreffen, sind

diese nicht aussagekräftig. Anhand der zwei verbleibenden

Auskünfte für das Jahr 1996 im Bereich "Lagermitarbeiter/in

Aussenverpackung" sowie "Interner Kurierdienst" ist das In-

valideneinkommen ferner nicht zuverlässig eruierbar, da die

darin enthaltenen Lohnangaben von Fr. 44'200.- bis

Fr. 66'690.- stark differieren. Rechtsprechungsgemäss sind

daher die sogenannten Tabellenlöhne gemäss Schweizerischer

Lohnstrukturerhebung (LSE) 1994 des Bundesamtes für Statis-

tik beizuziehen (

BGE 124 V 322

Erw. 3b/aa mit Hinweisen;

AHI 1998 S. 291 Erw. 3b). Ausgehend von Tabelle A 1.1.1 des

standardisierten monatlichen Bruttolohnes belief sich der

Zentralwert für Tätigkeiten im privaten Sektor bei Männern,

welche einfache und repetitive Tätigkeiten verrichten (An-

forderungsniveau 4), im Jahre 1994 auf Fr. 4127.- (LSE

1994, S. 53). In Berücksichtigung einer betriebsüblichen

Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden (LSE 1994, S. 42) sowie

der bis 1996 eingetretenen Nominallohnerhöhung (1995 und

1996: je 1,3 % [Die Volkswirtschaft, a.a.O.]) beläuft sich

das massgebliche Invalideneinkommen auf Fr. 4436.- monat-

lich oder Fr. 53'232.- jährlich.

c) Aus dem Vergleich des Valideneinkommens

(Fr. 67'162.-) mit dem Invalideneinkommen (Fr. 53'232.-)

resultiert eine Erwerbseinbusse von knapp 21 %. Selbst wenn

im Übrigen vom Invalideneinkommen ein sogenannter "leidens-

bedingter Abzug" in angemessener Höhe vorgenommen würde,

welcher versicherten Personen zu gewähren ist, die bisher

schwere körperliche Arbeiten verrichtet haben und aus ge-

sundheitlichen Gründen nur noch leichte Tätigkeiten ausfüh-

ren können und daher in der Regel überproportional weniger

verdienen als gesunde Hilfsarbeiter (vgl. dazu BGE 124 V

323 Erw. 3b/bb; in

BGE 114 V 310

nicht publizierte Erw. 4b

sowie AHI 1998 S. 291 Erw. 3b), ergäbe sich zur Zeit kein

Einkommen, welches verglichen mit dem Valideneinkommen zu

einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde.

Das kantonale Gericht und die IV-Stelle haben den An-

spruch auf eine Invalidenrente deshalb zu Recht verneint.

5.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs-

leistungen geht, sind gemäss

Art. 134 OG

keine Gerichts-

kosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann

gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit

Art. 135 OG

), da

die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Akten zu be-

jahen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu be-

zeichnen und die Vertretung geboten war (

BGE 125 V 202

Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf

Art. 152 Abs. 3 OG

aufmerksam gemacht, wonach die begüns-

tigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben

wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Rechtsanwältin H.________ für das Verfahren vor

dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich

Mehrwertsteuer) von Fr. 1000.- ausgerichtet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung zugestellt.

Luzern, 27. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 14 März 1994 als angelernter Automechaniker bei der Firma

G.________ AG tätig gewesen war, meldete sich am 25. Januar

1995 unter Hinweis auf seit Februar 1994 verstärkt aufge-

tretene Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum

Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer sowie

erwerblich-beruflicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des

Kantons Zürich nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens

mit Verfügung vom 27. Juni 1996 den Anspruch auf eine

Rente.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial-

versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

8. März 1999 ab.

C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine halbe Inva-

lidenrente zuzusprechen. Ferner ersucht er um Gewährung der

unentgeltlichen Verbeiständung.

Während die IV-Stelle sinngemäss auf Abweisung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bun-

desamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

D.- Mit Schreiben vom 8. September 1999 lässt

B.________ die Stellungnahme des Dr. med. W.________,

Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 8. Juli 1999 sowie

der Orthopädischen Klinik Z.________ vom 21. Juli 1999

einreichen. Die IV-Stelle erhielt Gelegenheit, sich hiezu

zu äussern.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdefüh-

rer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

2.- In der Verwaltungsverfügung vom 27. Juni 1996, auf

welche die Vorinstanz verweist, sowie im angefochtenen Ent-

scheid werden die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze

über den Invaliditätsbegriff (

Art. 4 Abs. 1 IVG

), den Um-

fang des Rentenanspruchs (

Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG

)

und dessen Entstehung (

Art. 29 Abs. 1 IVG

in Verbindung mit

Art. 29ter IVV

;

BGE 121 V 274

Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a

mit Hinweisen) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrads

bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensver-

gleichsmethode (

Art. 28 Abs. 2 IVG

; vgl. auch

BGE 104 V 136

Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die

Ausführungen über die invaliditätsfremden Gründe (BGE 107 V

21 Erw. 2c; ZAK 1991 S. 321 f. Erw. 3c). Darauf kann ver-

wiesen werden.

3.- a) Uneinig sind sich die Parteien zunächst darü-

ber, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in seiner Ar-

beitsfähigkeit eingeschränkt ist.

b) Es wird von keiner Seite bestritten, dass der Ver-

sicherte auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigun-

gen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit

als Automechaniker auszuüben. Während Verwaltung und Vorin-

stanz indes davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer nach

einer gewissen Einarbeitungszeit eine körperlich leichte

Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten im Ausmass von

100 % zumutbar sei, vertritt der Versicherte den Stand-

punkt, er könne einer physisch nicht zu belastenden Be-

schäftigung lediglich noch zu 50 % nachgehen.

c) Nach den übereinstimmenden Angaben des Dr. med.

W.________ (Bericht vom 4. Februar 1995), des Schlussbe-

richts der beruflichen Abklärungs- und Ausbildungsstätte

X.________ (vom 16. Januar 1996) sowie der Rheumaklinik und

des Instituts für physikalische Therapie des Spitals

Y.________ (Gutachten vom 26. März 1996) ist der Beschwer-

deführer in einer körperlich leichten, rückenschonenden

sowie wechselbelastenden Tätigkeit mit Möglichkeit zu

Positionswechsel und ohne repetitives Heben schwerer Lasten

zu 100 % arbeitsfähig. Da namentlich die letztgenannte

Expertise für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet sowie in ihren Schlussfolgerungen

begründet ist und in keinem Widerspruch zu den vorange-

gangenen ärztlichen Stellungnahmen steht (vgl. BGE 122 V

160 Erw. 1c), durften das kantonale Gericht und die IV-

Stelle ohne weiteres auf die entsprechenden Ergebnisse ab-

stellen.

Insoweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf die

Stellungnahmen des Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für

Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 19. August

1996, des Dr. med. W.________ vom 8. April und 8. Juli 1999

sowie der Orthopädischen Klinik Z.________ vom 21. Juli

1999 von einer geringeren Arbeitsfähigkeit in einer körper-

lich nur leicht belastenden Tätigkeit ausgeht, ist ihm ent-

gegenzuhalten, dass diese Arztberichte mit Blick auf die

zeitlich massgebenden Verhältnisse nicht geeignet sind, zu

einer von Verwaltung und Vorinstanz abweichenden Beurtei-

lung der Arbeitsfähigkeit zu führen. Sie sind nach Erlass

der strittigen Verfügung der IV-Stelle (vom 27. Juni 1996)

ergangen und lassen - es fehlen konkrete Hinweise - keine

Schlüsse auf die Situation im Verfügungszeitpunkt zu (vgl.

BGE 121 V 366 Erw. 1b). Auf die Angaben des Dr. med.

W.________ in seinen Schreiben vom 8. April und 8. Juli

1999, wonach der Beschwerdeführer zu "50 % berentet" werden

müsse bzw. zu "mindestens 50 % invalid" sei, kann überdies

nicht abgestellt werden, da es im Rahmen der Invaliditäts-

bemessung zwar Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszu-

stand des Versicherten zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch

zumutbar ist, die Bemessung der Invalidität hingegen nicht

Sache des Arztes sein kann (

BGE 115 V 134

Erw. 2, 114 V 314

Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Gleiches gilt sodann insoweit

für den Bericht der Orthopädischen Klinik Z.________ vom

21. Juli 1999, als in diesem "eine Berentung zu 50 % als

gerechtfertigt" erachtet wird.

4.- a) Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die festge-

stellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher

Hinsicht auswirkt.

b) Hinsichtlich des aus der angestammten Tätigkeit als

Automechaniker erzielbaren hypothetischen Valideneinkommens

ist auf die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberfirma,

der Gross-Garage Letzigraben AG, vom 30. Januar 1995 abzu-

stellen, wonach der monatliche Verdienst für das Jahr 1995

Fr. 5100.- betragen hätte. Unter Berücksichtigung des

13. Monatslohnes und einer durchschnittlichen Nominallohn-

erhöhung 1996 von 1,3 % (Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 11,

Anhang S. 28, Tabelle B10.2) resultiert somit für den mass-

gebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwal-

tungsverfügung (vom 27. Juni 1996; vgl.

BGE 121 V 366

) ein

Valideneinkommen von Fr. 67'162.-.

Zur Ermittlung des trotz der gesundheitlichen Beein-

trächtigung zumutbarerweise in einer leidensangepassten Tä-

tigkeit noch erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen)

sind Verwaltung und Vorinstanz von der "Dokumentation über

Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe, Löhne" des internen Fach-

dienstes Berufsberatung der IV-Stelle sowie der "Dokumen-

tation über Arbeitsplätze" (DAP) der Schweizerischen Un-

fallversicherungsanstalt ausgegangen. Insoweit die ent-

sprechenden Erhebungen indes das vorliegend für den Einkom-

mensvergleich nicht massgebliche Jahr 1995 betreffen, sind

diese nicht aussagekräftig. Anhand der zwei verbleibenden

Auskünfte für das Jahr 1996 im Bereich "Lagermitarbeiter/in

Aussenverpackung" sowie "Interner Kurierdienst" ist das In-

valideneinkommen ferner nicht zuverlässig eruierbar, da die

darin enthaltenen Lohnangaben von Fr. 44'200.- bis

Fr. 66'690.- stark differieren. Rechtsprechungsgemäss sind

daher die sogenannten Tabellenlöhne gemäss Schweizerischer

Lohnstrukturerhebung (LSE) 1994 des Bundesamtes für Statis-

tik beizuziehen (

BGE 124 V 322

Erw. 3b/aa mit Hinweisen;

AHI 1998 S. 291 Erw. 3b). Ausgehend von Tabelle A 1.1.1 des

standardisierten monatlichen Bruttolohnes belief sich der

Zentralwert für Tätigkeiten im privaten Sektor bei Männern,

welche einfache und repetitive Tätigkeiten verrichten (An-

forderungsniveau 4), im Jahre 1994 auf Fr. 4127.- (LSE

1994, S. 53). In Berücksichtigung einer betriebsüblichen

Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden (LSE 1994, S. 42) sowie

der bis 1996 eingetretenen Nominallohnerhöhung (1995 und

1996: je 1,3 % [Die Volkswirtschaft, a.a.O.]) beläuft sich

das massgebliche Invalideneinkommen auf Fr. 4436.- monat-

lich oder Fr. 53'232.- jährlich.

c) Aus dem Vergleich des Valideneinkommens

(Fr. 67'162.-) mit dem Invalideneinkommen (Fr. 53'232.-)

resultiert eine Erwerbseinbusse von knapp 21 %. Selbst wenn

im Übrigen vom Invalideneinkommen ein sogenannter "leidens-

bedingter Abzug" in angemessener Höhe vorgenommen würde,

welcher versicherten Personen zu gewähren ist, die bisher

schwere körperliche Arbeiten verrichtet haben und aus ge-

sundheitlichen Gründen nur noch leichte Tätigkeiten ausfüh-

ren können und daher in der Regel überproportional weniger

verdienen als gesunde Hilfsarbeiter (vgl. dazu BGE 124 V

323 Erw. 3b/bb; in

BGE 114 V 310

nicht publizierte Erw. 4b

sowie AHI 1998 S. 291 Erw. 3b), ergäbe sich zur Zeit kein

Einkommen, welches verglichen mit dem Valideneinkommen zu

einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde.

Das kantonale Gericht und die IV-Stelle haben den An-

spruch auf eine Invalidenrente deshalb zu Recht verneint.

5.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs-

leistungen geht, sind gemäss

Art. 134 OG

keine Gerichts-

kosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann

gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit

Art. 135 OG

), da

die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Akten zu be-

jahen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu be-

zeichnen und die Vertretung geboten war (

BGE 125 V 202

Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf

Art. 152 Abs. 3 OG

aufmerksam gemacht, wonach die begüns-

tigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben

wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird Rechtsanwältin H.________ für das Verfahren vor

dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich

Mehrwertsteuer) von Fr. 1000.- ausgerichtet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung zugestellt.

Luzern, 27. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 27.04.2000 I 212/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 27.04.2000 I 212/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 27.04.2000 I 212/99

[AZA] I 212/99 Vr III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Fleischanderl Urteil vom 27. April 2000 in Sachen B.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin H.________, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1953 geborene B.________, welcher von 1980 bis

14. März 1994 als angelernter Automechaniker bei der Firma G.________ AG tätig gewesen war, meldete sich am 25. Januar 1995 unter Hinweis auf seit Februar 1994 verstärkt aufge- tretene Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer sowie erwerblich-beruflicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 27. Juni 1996 den Anspruch auf eine Rente. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial- versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

8. März 1999 ab. C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine halbe Inva- lidenrente zuzusprechen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Während die IV-Stelle sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bun- desamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. D.- Mit Schreiben vom 8. September 1999 lässt B.________ die Stellungnahme des Dr. med. W.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 8. Juli 1999 sowie der Orthopädischen Klinik Z.________ vom 21. Juli 1999 einreichen. Die IV-Stelle erhielt Gelegenheit, sich hiezu zu äussern. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdefüh- rer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 2.- In der Verwaltungsverfügung vom 27. Juni 1996, auf welche die Vorinstanz verweist, sowie im angefochtenen Ent- scheid werden die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Um- fang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29ter IVV; BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensver- gleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die invaliditätsfremden Gründe (BGE 107 V 21 Erw. 2c; ZAK 1991 S. 321 f. Erw. 3c). Darauf kann ver- wiesen werden. 3.- a) Uneinig sind sich die Parteien zunächst darü- ber, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in seiner Ar- beitsfähigkeit eingeschränkt ist.

b) Es wird von keiner Seite bestritten, dass der Ver- sicherte auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit als Automechaniker auszuüben. Während Verwaltung und Vorin- stanz indes davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer nach einer gewissen Einarbeitungszeit eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten im Ausmass von 100 % zumutbar sei, vertritt der Versicherte den Stand- punkt, er könne einer physisch nicht zu belastenden Be- schäftigung lediglich noch zu 50 % nachgehen.

c) Nach den übereinstimmenden Angaben des Dr. med. W.________ (Bericht vom 4. Februar 1995), des Schlussbe- richts der beruflichen Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.________ (vom 16. Januar 1996) sowie der Rheumaklinik und des Instituts für physikalische Therapie des Spitals Y.________ (Gutachten vom 26. März 1996) ist der Beschwer- deführer in einer körperlich leichten, rückenschonenden sowie wechselbelastenden Tätigkeit mit Möglichkeit zu Positionswechsel und ohne repetitives Heben schwerer Lasten zu 100 % arbeitsfähig. Da namentlich die letztgenannte Expertise für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in ihren Schlussfolgerungen begründet ist und in keinem Widerspruch zu den vorange- gangenen ärztlichen Stellungnahmen steht (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c), durften das kantonale Gericht und die IV- Stelle ohne weiteres auf die entsprechenden Ergebnisse ab- stellen. Insoweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Stellungnahmen des Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 19. August 1996, des Dr. med. W.________ vom 8. April und 8. Juli 1999 sowie der Orthopädischen Klinik Z.________ vom 21. Juli 1999 von einer geringeren Arbeitsfähigkeit in einer körper- lich nur leicht belastenden Tätigkeit ausgeht, ist ihm ent- gegenzuhalten, dass diese Arztberichte mit Blick auf die zeitlich massgebenden Verhältnisse nicht geeignet sind, zu einer von Verwaltung und Vorinstanz abweichenden Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit zu führen. Sie sind nach Erlass der strittigen Verfügung der IV-Stelle (vom 27. Juni 1996) ergangen und lassen - es fehlen konkrete Hinweise - keine Schlüsse auf die Situation im Verfügungszeitpunkt zu (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b). Auf die Angaben des Dr. med. W.________ in seinen Schreiben vom 8. April und 8. Juli 1999, wonach der Beschwerdeführer zu "50 % berentet" werden müsse bzw. zu "mindestens 50 % invalid" sei, kann überdies nicht abgestellt werden, da es im Rahmen der Invaliditäts- bemessung zwar Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszu- stand des Versicherten zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist, die Bemessung der Invalidität hingegen nicht Sache des Arztes sein kann (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Gleiches gilt sodann insoweit für den Bericht der Orthopädischen Klinik Z.________ vom

21. Juli 1999, als in diesem "eine Berentung zu 50 % als gerechtfertigt" erachtet wird. 4.- a) Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die festge- stellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

b) Hinsichtlich des aus der angestammten Tätigkeit als Automechaniker erzielbaren hypothetischen Valideneinkommens ist auf die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberfirma, der Gross-Garage Letzigraben AG, vom 30. Januar 1995 abzu- stellen, wonach der monatliche Verdienst für das Jahr 1995 Fr. 5100.- betragen hätte. Unter Berücksichtigung des

13. Monatslohnes und einer durchschnittlichen Nominallohn- erhöhung 1996 von 1,3 % (Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 11, Anhang S. 28, Tabelle B10.2) resultiert somit für den mass- gebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwal- tungsverfügung (vom 27. Juni 1996; vgl. BGE 121 V 366) ein Valideneinkommen von Fr. 67'162.-. Zur Ermittlung des trotz der gesundheitlichen Beein- trächtigung zumutbarerweise in einer leidensangepassten Tä- tigkeit noch erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) sind Verwaltung und Vorinstanz von der "Dokumentation über Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe, Löhne" des internen Fach- dienstes Berufsberatung der IV-Stelle sowie der "Dokumen- tation über Arbeitsplätze" (DAP) der Schweizerischen Un- fallversicherungsanstalt ausgegangen. Insoweit die ent- sprechenden Erhebungen indes das vorliegend für den Einkom- mensvergleich nicht massgebliche Jahr 1995 betreffen, sind diese nicht aussagekräftig. Anhand der zwei verbleibenden Auskünfte für das Jahr 1996 im Bereich "Lagermitarbeiter/in Aussenverpackung" sowie "Interner Kurierdienst" ist das In- valideneinkommen ferner nicht zuverlässig eruierbar, da die darin enthaltenen Lohnangaben von Fr. 44'200.- bis Fr. 66'690.- stark differieren. Rechtsprechungsgemäss sind daher die sogenannten Tabellenlöhne gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) 1994 des Bundesamtes für Statis- tik beizuziehen (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b). Ausgehend von Tabelle A 1.1.1 des standardisierten monatlichen Bruttolohnes belief sich der Zentralwert für Tätigkeiten im privaten Sektor bei Männern, welche einfache und repetitive Tätigkeiten verrichten (An- forderungsniveau 4), im Jahre 1994 auf Fr. 4127.- (LSE 1994, S. 53). In Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden (LSE 1994, S. 42) sowie der bis 1996 eingetretenen Nominallohnerhöhung (1995 und 1996: je 1,3 % [Die Volkswirtschaft, a.a.O.]) beläuft sich das massgebliche Invalideneinkommen auf Fr. 4436.- monat- lich oder Fr. 53'232.- jährlich.

c) Aus dem Vergleich des Valideneinkommens (Fr. 67'162.-) mit dem Invalideneinkommen (Fr. 53'232.-) resultiert eine Erwerbseinbusse von knapp 21 %. Selbst wenn im Übrigen vom Invalideneinkommen ein sogenannter "leidens- bedingter Abzug" in angemessener Höhe vorgenommen würde, welcher versicherten Personen zu gewähren ist, die bisher schwere körperliche Arbeiten verrichtet haben und aus ge- sundheitlichen Gründen nur noch leichte Tätigkeiten ausfüh- ren können und daher in der Regel überproportional weniger verdienen als gesunde Hilfsarbeiter (vgl. dazu BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; in BGE 114 V 310 nicht publizierte Erw. 4b sowie AHI 1998 S. 291 Erw. 3b), ergäbe sich zur Zeit kein Einkommen, welches verglichen mit dem Valideneinkommen zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde. Das kantonale Gericht und die IV-Stelle haben den An- spruch auf eine Invalidenrente deshalb zu Recht verneint. 5.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs- leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichts- kosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Akten zu be- jahen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu be- zeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begüns- tigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin H.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 1000.- ausgerichtet. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver- sicherung zugestellt. Luzern, 27. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: