opencaselaw.ch

I_164/1999

Bundesgericht · 2000-03-20 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die 1946 geborene K.________ leidet seit einem

Verkehrsunfall im Jahre 1966 an schlaffer Paraplegie unter-

halb des Thorakal-Segmentes 10 bei Status nach Kompres-

sionsfraktur des 8. Brustwirbels und Luxationsfraktur des

10. Brustwirbels mit Blasen- und Darmlähmung sowie seit ca.

1991 an einem zunehmenden Thorakolumbovertebralsyndrom bei

Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen mit progredien-

ten Schmerzen. Seit März 1971 arbeitet sie als Telefonbera-

terin bei der J.________ SA.

Die Invalidenversicherung sprach ihr verschiedene

Leistungen zu, unter anderem seit dem Jahre 1968 wiederholt

stationäre und ambulante Physiotherapie. Ein erneutes Ge-

such um Kostenübernahme für ambulante Physiotherapie vom

15. Juni 1998 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau nach

Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und Durchführung

des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 27. Oktober

1998 ab.

B.- Die von K.________ hiegegen mit dem Antrag auf

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung der

medizinischen Massnahme erhobene Beschwerde hiess das Ver-

sicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom

26. Januar 1999 in dem Sinne gut, dass es die Verwaltungs-

verfügung aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung im

Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die IV-Stel-

le zurückwies.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das

Bundesamt für Sozialversicherung die Wiederherstellung der

Verfügung vom 27. Oktober 1998.

Während K._______ auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde schliesst, verzichtet die IV-Stelle auf

Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden

gesetzlichen Bestimmungen zu den Voraussetzungen, unter

welchen die Invalidenversicherung bei Lähmungen und anderen

Ausfällen von motorischen Funktionen Physiotherapie als me-

dizinische Massnahme übernimmt (Art. 12 IVG und Art. 2 IVV)

zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Nicht beigepflichtet werden kann dem kantonalen Ge-

richt demgegenüber insoweit, als es, im Wesentlichen unter

Hinweis auf BGE 100 V 37, ausführt, dass ein Versicherter

mit Paraplegie, welcher zur Erhaltung der Funktionstüchtig-

keit, von der seine Erwerbsfähigkeit abhängt, dauernd phy-

siotherapeutischer Behandlung bedürfe, grundsätzlich die

Voraussetzungen erfülle, welche Art. 2 Abs. 3 IVV an die

Gewährung fortdauernder stabilisierender Massnahmen zur Be-

wahrung der Erwerbsfähigkeit in Lähmungsfällen stellt. Denn

nach neuerer, in AHI 1999 S. 125 bestätigter Rechtsprechung

liegt, wenn therapeutische Vorkehren dauernd notwendig

sind, um Rezidiven vorzubeugen und den Status quo einiger-

massen zu bewahren, ein im Sinne der Rechtsprechung statio-

närer, nicht aber stabiler Zustand vor, so dass in diesem

Falle Physiotherapie auch im Rahmen einer Querschnittsläh-

mung nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sin-

ne von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 IVV qua-

lifiziert werden kann.

2.- Die Vorinstanz hat die Akten an die Verwaltung zu-

rückgewiesen zur Prüfung der Frage, ob und in wieweit die

abgelehnte Physiotherapie unmittelbar auf die Beeinflussung

der motorischen Funktionen gerichtet ist und nicht (nur)

auf die Behandlung eines auf die Lähmung zurückgehenden se-

kundären Krankheitsgeschehens.

Nach Auffassung des Beschwerde führenden Bundesamtes

erübrigt sich diese Abklärung, weil eine Leistungspflicht

der Invalidenversicherung von vornherein aus folgenden zwei

Gründen entfalle: einerseits weil die physiotherapeutischen

Vorkehren in erster Linie auf sekundäre Folgen der Lähmung

gerichtet seien und andererseits weil die Massnahme dauernd

erforderlich sei, um den Status quo zu bewahren, und damit

als Behandlung des Leidens an sich zu bewerten sei.

3.- Die Physiotherapeutin H.________ führte in ihrem

Bericht vom 11. Juni 1992 aus, dass die Beschwerdegegnerin

seit 1986 wegen einer Paraplegie zwei Mal monatlich auf

ärztliche Verordnung bei ihr in Behandlung sei. Beschwerden

verursache der Versicherten, da sie zu 80 % berufstätig sei

und ständig sitzen müsse, auch die starke Skoliose, welche

die Wirbelsäule im lumbovertebralen Bereich aufweise. In

seinem Bericht vom 18. Juni 1991 hielt Dr. med. E.________,

fest, dass es sich bei der seit Jahren durchgeführten Phy-

siotherapie, welche vorwiegend aktive Heilgymnastik bein-

halte, um eine Dauertherapie zwecks Erhalt des neurologi-

schen Status quo handle. Auf die Notwendigkeit ständiger

Physiotherapie zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit wies auch

Dr. med. B.________, FMH Allgemeinmedizin, in seinem Be-

richt vom August 1998 hin.

Aus diesen medizinischen Unterlagen zieht das Be-

schwerde führende Bundesamt zu Recht den Schluss, dass die

bei der Beschwerdegegnerin seit Jahren durchgeführte Phy-

siotherapie voraussichtlich dauernd weiter benötigt wird,

weshalb die in Frage stehenden Vorkehren nicht auf stabile

Folgen der Lähmungen und damit auch nicht auf einen zumin-

dest relativ stabilisierten Zustand gerichtet sind. Bei den

umstrittenen Therapien handelt es sich vielmehr primär da-

rum, den durch Abnützung der Wirbelsäule hervorgerufenen

Problemen des Rückens und der bestehenden grossen Rezidiv-

gefahr durch dauernde physiotherapeutische Behandlung vor-

zubeugen und auf diese Weise den Zustand einigermassen im

Gleichgewicht zu halten (vgl. Erw. 1 hievor). Wie das Bun-

desamt zutreffend darlegt, liegt damit ein im Sinne der

Rechtsprechung stationärer, nicht aber stabiler Zustand

vor, weshalb die anbegehrten Therapien invalidenversiche-

rungsrechtlich als Behandlung des Leidens an sich zu bewer-

ten sind. Bei diesen Gegebenheiten kann die streitige Phy-

siotherapie rechtsprechungsgemäss (AHI 1999 S. 125) nicht

als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von

Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 IVV qualifi-

ziert werden. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin

beruht dabei offenbar auf der früheren, seit längerem

überholten Rechtsprechung gemäss BGE 100 V 37 (vgl. AHI

1999 S. 125), so dass insofern nichts zu ihren Gunsten

abgeleitet werden kann.

Dass die vorgenommenen Behandlungen sich günstig auf

die Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit auswirken bzw. für die

Erhaltung derselben wesentlich sind, wie sich insbesondere

den Berichten der Physiotherapeutin H.________ vom 11. Juni

1992 und des Dr. med. B.________ vom August 1998 entnehmen

lässt, gibt zu keiner andern Beurteilung Anlass. Denn ein

- in der Regel mit jeder Therapie verbundener - Eingliede-

rungserfolg allein ist nicht entscheidend dafür, ob eine

medizinische Vorkehr als Eingliederungsmassnahme im Sinne

des Art. 12 Abs. 1 IVG anerkannt werden kann (BGE 120 V 279

Erw. 3a, 115 V 194 Erw. 3, 112 V 349 Erw. 2). Unter diesen

Umständen erübrigen sich weitere Abklärungen und muss es

bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Invali-

denversicherung die anbegehrte, an sich zweckmässige und

sinnvolle Physiotherapie gleichwohl nicht zu übernehmen

hat, indem die Massnahme in den Bereich der Krankenversi-

cherung gehört.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

Aargau vom 26. Januar 1999 aufgehoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons Aargau, der IV-Stelle des Kantons

Aargau und der Ausgleichskasse des Kantons Aargau

zugestellt.

Luzern, 20. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 10 Brustwirbels mit Blasen- und Darmlähmung sowie seit ca.

1991 an einem zunehmenden Thorakolumbovertebralsyndrom bei

Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen mit progredien-

ten Schmerzen. Seit März 1971 arbeitet sie als Telefonbera-

terin bei der J.________ SA.

Die Invalidenversicherung sprach ihr verschiedene

Leistungen zu, unter anderem seit dem Jahre 1968 wiederholt

stationäre und ambulante Physiotherapie. Ein erneutes Ge-

such um Kostenübernahme für ambulante Physiotherapie vom

E. 15 Juni 1998 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau nach

Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und Durchführung

des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 27. Oktober

1998 ab.

B.- Die von K.________ hiegegen mit dem Antrag auf

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung der

medizinischen Massnahme erhobene Beschwerde hiess das Ver-

sicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom

26. Januar 1999 in dem Sinne gut, dass es die Verwaltungs-

verfügung aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung im

Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die IV-Stel-

le zurückwies.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das

Bundesamt für Sozialversicherung die Wiederherstellung der

Verfügung vom 27. Oktober 1998.

Während K._______ auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde schliesst, verzichtet die IV-Stelle auf

Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden

gesetzlichen Bestimmungen zu den Voraussetzungen, unter

welchen die Invalidenversicherung bei Lähmungen und anderen

Ausfällen von motorischen Funktionen Physiotherapie als me-

dizinische Massnahme übernimmt (Art. 12 IVG und Art. 2 IVV)

zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Nicht beigepflichtet werden kann dem kantonalen Ge-

richt demgegenüber insoweit, als es, im Wesentlichen unter

Hinweis auf BGE 100 V 37, ausführt, dass ein Versicherter

mit Paraplegie, welcher zur Erhaltung der Funktionstüchtig-

keit, von der seine Erwerbsfähigkeit abhängt, dauernd phy-

siotherapeutischer Behandlung bedürfe, grundsätzlich die

Voraussetzungen erfülle, welche Art. 2 Abs. 3 IVV an die

Gewährung fortdauernder stabilisierender Massnahmen zur Be-

wahrung der Erwerbsfähigkeit in Lähmungsfällen stellt. Denn

nach neuerer, in AHI 1999 S. 125 bestätigter Rechtsprechung

liegt, wenn therapeutische Vorkehren dauernd notwendig

sind, um Rezidiven vorzubeugen und den Status quo einiger-

massen zu bewahren, ein im Sinne der Rechtsprechung statio-

närer, nicht aber stabiler Zustand vor, so dass in diesem

Falle Physiotherapie auch im Rahmen einer Querschnittsläh-

mung nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sin-

ne von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 IVV qua-

lifiziert werden kann.

2.- Die Vorinstanz hat die Akten an die Verwaltung zu-

rückgewiesen zur Prüfung der Frage, ob und in wieweit die

abgelehnte Physiotherapie unmittelbar auf die Beeinflussung

der motorischen Funktionen gerichtet ist und nicht (nur)

auf die Behandlung eines auf die Lähmung zurückgehenden se-

kundären Krankheitsgeschehens.

Nach Auffassung des Beschwerde führenden Bundesamtes

erübrigt sich diese Abklärung, weil eine Leistungspflicht

der Invalidenversicherung von vornherein aus folgenden zwei

Gründen entfalle: einerseits weil die physiotherapeutischen

Vorkehren in erster Linie auf sekundäre Folgen der Lähmung

gerichtet seien und andererseits weil die Massnahme dauernd

erforderlich sei, um den Status quo zu bewahren, und damit

als Behandlung des Leidens an sich zu bewerten sei.

3.- Die Physiotherapeutin H.________ führte in ihrem

Bericht vom 11. Juni 1992 aus, dass die Beschwerdegegnerin

seit 1986 wegen einer Paraplegie zwei Mal monatlich auf

ärztliche Verordnung bei ihr in Behandlung sei. Beschwerden

verursache der Versicherten, da sie zu 80 % berufstätig sei

und ständig sitzen müsse, auch die starke Skoliose, welche

die Wirbelsäule im lumbovertebralen Bereich aufweise. In

seinem Bericht vom 18. Juni 1991 hielt Dr. med. E.________,

fest, dass es sich bei der seit Jahren durchgeführten Phy-

siotherapie, welche vorwiegend aktive Heilgymnastik bein-

halte, um eine Dauertherapie zwecks Erhalt des neurologi-

schen Status quo handle. Auf die Notwendigkeit ständiger

Physiotherapie zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit wies auch

Dr. med. B.________, FMH Allgemeinmedizin, in seinem Be-

richt vom August 1998 hin.

Aus diesen medizinischen Unterlagen zieht das Be-

schwerde führende Bundesamt zu Recht den Schluss, dass die

bei der Beschwerdegegnerin seit Jahren durchgeführte Phy-

siotherapie voraussichtlich dauernd weiter benötigt wird,

weshalb die in Frage stehenden Vorkehren nicht auf stabile

Folgen der Lähmungen und damit auch nicht auf einen zumin-

dest relativ stabilisierten Zustand gerichtet sind. Bei den

umstrittenen Therapien handelt es sich vielmehr primär da-

rum, den durch Abnützung der Wirbelsäule hervorgerufenen

Problemen des Rückens und der bestehenden grossen Rezidiv-

gefahr durch dauernde physiotherapeutische Behandlung vor-

zubeugen und auf diese Weise den Zustand einigermassen im

Gleichgewicht zu halten (vgl. Erw. 1 hievor). Wie das Bun-

desamt zutreffend darlegt, liegt damit ein im Sinne der

Rechtsprechung stationärer, nicht aber stabiler Zustand

vor, weshalb die anbegehrten Therapien invalidenversiche-

rungsrechtlich als Behandlung des Leidens an sich zu bewer-

ten sind. Bei diesen Gegebenheiten kann die streitige Phy-

siotherapie rechtsprechungsgemäss (AHI 1999 S. 125) nicht

als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von

Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 IVV qualifi-

ziert werden. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin

beruht dabei offenbar auf der früheren, seit längerem

überholten Rechtsprechung gemäss BGE 100 V 37 (vgl. AHI

1999 S. 125), so dass insofern nichts zu ihren Gunsten

abgeleitet werden kann.

Dass die vorgenommenen Behandlungen sich günstig auf

die Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit auswirken bzw. für die

Erhaltung derselben wesentlich sind, wie sich insbesondere

den Berichten der Physiotherapeutin H.________ vom 11. Juni

1992 und des Dr. med. B.________ vom August 1998 entnehmen

lässt, gibt zu keiner andern Beurteilung Anlass. Denn ein

- in der Regel mit jeder Therapie verbundener - Eingliede-

rungserfolg allein ist nicht entscheidend dafür, ob eine

medizinische Vorkehr als Eingliederungsmassnahme im Sinne

des Art. 12 Abs. 1 IVG anerkannt werden kann (BGE 120 V 279

Erw. 3a, 115 V 194 Erw. 3, 112 V 349 Erw. 2). Unter diesen

Umständen erübrigen sich weitere Abklärungen und muss es

bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Invali-

denversicherung die anbegehrte, an sich zweckmässige und

sinnvolle Physiotherapie gleichwohl nicht zu übernehmen

hat, indem die Massnahme in den Bereich der Krankenversi-

cherung gehört.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

Aargau vom 26. Januar 1999 aufgehoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons Aargau, der IV-Stelle des Kantons

Aargau und der Ausgleichskasse des Kantons Aargau

zugestellt.

Luzern, 20. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

I 164/99 Ca

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiberin Keel

Urteil vom 20. März 2000

in Sachen

Bundesamt für Sozialversicherung, Bern, Beschwerdeführer,

gegen

K.________, 1946, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Für-

sprecher Dr. W.________,

und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

A.- Die 1946 geborene K.________ leidet seit einem

Verkehrsunfall im Jahre 1966 an schlaffer Paraplegie unter-

halb des Thorakal-Segmentes 10 bei Status nach Kompres-

sionsfraktur des 8. Brustwirbels und Luxationsfraktur des

10. Brustwirbels mit Blasen- und Darmlähmung sowie seit ca.

1991 an einem zunehmenden Thorakolumbovertebralsyndrom bei

Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen mit progredien-

ten Schmerzen. Seit März 1971 arbeitet sie als Telefonbera-

terin bei der J.________ SA.

Die Invalidenversicherung sprach ihr verschiedene

Leistungen zu, unter anderem seit dem Jahre 1968 wiederholt

stationäre und ambulante Physiotherapie. Ein erneutes Ge-

such um Kostenübernahme für ambulante Physiotherapie vom

15. Juni 1998 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau nach

Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und Durchführung

des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 27. Oktober

1998 ab.

B.- Die von K.________ hiegegen mit dem Antrag auf

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung der

medizinischen Massnahme erhobene Beschwerde hiess das Ver-

sicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom

26. Januar 1999 in dem Sinne gut, dass es die Verwaltungs-

verfügung aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung im

Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die IV-Stel-

le zurückwies.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das

Bundesamt für Sozialversicherung die Wiederherstellung der

Verfügung vom 27. Oktober 1998.

Während K._______ auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde schliesst, verzichtet die IV-Stelle auf

Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden

gesetzlichen Bestimmungen zu den Voraussetzungen, unter

welchen die Invalidenversicherung bei Lähmungen und anderen

Ausfällen von motorischen Funktionen Physiotherapie als me-

dizinische Massnahme übernimmt (Art. 12 IVG und Art. 2 IVV)

zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Nicht beigepflichtet werden kann dem kantonalen Ge-

richt demgegenüber insoweit, als es, im Wesentlichen unter

Hinweis auf BGE 100 V 37, ausführt, dass ein Versicherter

mit Paraplegie, welcher zur Erhaltung der Funktionstüchtig-

keit, von der seine Erwerbsfähigkeit abhängt, dauernd phy-

siotherapeutischer Behandlung bedürfe, grundsätzlich die

Voraussetzungen erfülle, welche Art. 2 Abs. 3 IVV an die

Gewährung fortdauernder stabilisierender Massnahmen zur Be-

wahrung der Erwerbsfähigkeit in Lähmungsfällen stellt. Denn

nach neuerer, in AHI 1999 S. 125 bestätigter Rechtsprechung

liegt, wenn therapeutische Vorkehren dauernd notwendig

sind, um Rezidiven vorzubeugen und den Status quo einiger-

massen zu bewahren, ein im Sinne der Rechtsprechung statio-

närer, nicht aber stabiler Zustand vor, so dass in diesem

Falle Physiotherapie auch im Rahmen einer Querschnittsläh-

mung nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sin-

ne von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 IVV qua-

lifiziert werden kann.

2.- Die Vorinstanz hat die Akten an die Verwaltung zu-

rückgewiesen zur Prüfung der Frage, ob und in wieweit die

abgelehnte Physiotherapie unmittelbar auf die Beeinflussung

der motorischen Funktionen gerichtet ist und nicht (nur)

auf die Behandlung eines auf die Lähmung zurückgehenden se-

kundären Krankheitsgeschehens.

Nach Auffassung des Beschwerde führenden Bundesamtes

erübrigt sich diese Abklärung, weil eine Leistungspflicht

der Invalidenversicherung von vornherein aus folgenden zwei

Gründen entfalle: einerseits weil die physiotherapeutischen

Vorkehren in erster Linie auf sekundäre Folgen der Lähmung

gerichtet seien und andererseits weil die Massnahme dauernd

erforderlich sei, um den Status quo zu bewahren, und damit

als Behandlung des Leidens an sich zu bewerten sei.

3.- Die Physiotherapeutin H.________ führte in ihrem

Bericht vom 11. Juni 1992 aus, dass die Beschwerdegegnerin

seit 1986 wegen einer Paraplegie zwei Mal monatlich auf

ärztliche Verordnung bei ihr in Behandlung sei. Beschwerden

verursache der Versicherten, da sie zu 80 % berufstätig sei

und ständig sitzen müsse, auch die starke Skoliose, welche

die Wirbelsäule im lumbovertebralen Bereich aufweise. In

seinem Bericht vom 18. Juni 1991 hielt Dr. med. E.________,

fest, dass es sich bei der seit Jahren durchgeführten Phy-

siotherapie, welche vorwiegend aktive Heilgymnastik bein-

halte, um eine Dauertherapie zwecks Erhalt des neurologi-

schen Status quo handle. Auf die Notwendigkeit ständiger

Physiotherapie zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit wies auch

Dr. med. B.________, FMH Allgemeinmedizin, in seinem Be-

richt vom August 1998 hin.

Aus diesen medizinischen Unterlagen zieht das Be-

schwerde führende Bundesamt zu Recht den Schluss, dass die

bei der Beschwerdegegnerin seit Jahren durchgeführte Phy-

siotherapie voraussichtlich dauernd weiter benötigt wird,

weshalb die in Frage stehenden Vorkehren nicht auf stabile

Folgen der Lähmungen und damit auch nicht auf einen zumin-

dest relativ stabilisierten Zustand gerichtet sind. Bei den

umstrittenen Therapien handelt es sich vielmehr primär da-

rum, den durch Abnützung der Wirbelsäule hervorgerufenen

Problemen des Rückens und der bestehenden grossen Rezidiv-

gefahr durch dauernde physiotherapeutische Behandlung vor-

zubeugen und auf diese Weise den Zustand einigermassen im

Gleichgewicht zu halten (vgl. Erw. 1 hievor). Wie das Bun-

desamt zutreffend darlegt, liegt damit ein im Sinne der

Rechtsprechung stationärer, nicht aber stabiler Zustand

vor, weshalb die anbegehrten Therapien invalidenversiche-

rungsrechtlich als Behandlung des Leidens an sich zu bewer-

ten sind. Bei diesen Gegebenheiten kann die streitige Phy-

siotherapie rechtsprechungsgemäss (AHI 1999 S. 125) nicht

als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von

Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 IVV qualifi-

ziert werden. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin

beruht dabei offenbar auf der früheren, seit längerem

überholten Rechtsprechung gemäss BGE 100 V 37 (vgl. AHI

1999 S. 125), so dass insofern nichts zu ihren Gunsten

abgeleitet werden kann.

Dass die vorgenommenen Behandlungen sich günstig auf

die Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit auswirken bzw. für die

Erhaltung derselben wesentlich sind, wie sich insbesondere

den Berichten der Physiotherapeutin H.________ vom 11. Juni

1992 und des Dr. med. B.________ vom August 1998 entnehmen

lässt, gibt zu keiner andern Beurteilung Anlass. Denn ein

- in der Regel mit jeder Therapie verbundener - Eingliede-

rungserfolg allein ist nicht entscheidend dafür, ob eine

medizinische Vorkehr als Eingliederungsmassnahme im Sinne

des Art. 12 Abs. 1 IVG anerkannt werden kann (BGE 120 V 279

Erw. 3a, 115 V 194 Erw. 3, 112 V 349 Erw. 2). Unter diesen

Umständen erübrigen sich weitere Abklärungen und muss es

bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Invali-

denversicherung die anbegehrte, an sich zweckmässige und

sinnvolle Physiotherapie gleichwohl nicht zu übernehmen

hat, indem die Massnahme in den Bereich der Krankenversi-

cherung gehört.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

Aargau vom 26. Januar 1999 aufgehoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons Aargau, der IV-Stelle des Kantons

Aargau und der Ausgleichskasse des Kantons Aargau

zugestellt.

Luzern, 20. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: